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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Zulässigkeit</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Manchmal kommt die Rechtsprechung des BGH schnell bei den OLG an&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 12:21:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Manchmal geht es in der Tat schnell mit der Ankunft der Rechtsprechung des BGH bei den OLG. So hat der BGH gerade erst im Urteil v. 02.11.2011 &#8211; 3 StR 332/11 &#8211; die Frage der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Videofilme verneint (vgl. hier), da liegt schon kurze Zeit später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal geht es in der Tat schnell mit der Ankunft der Rechtsprechung des BGH bei den OLG. So hat der BGH gerade erst im Urteil v. 02.11.2011 &#8211; 3 StR 332/11 &#8211; die Frage der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Videofilme verneint (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/die-kuh-ist-vom-eis-bgh-bezugnahme-auf-videofilme-geht-nicht/" class="liinternal">hier</a>), da liegt schon kurze Zeit später mit dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1585.htm" class="liinternal">OLG Jena, Beschl. v. o5.01.2012 &#8211; 1 Ss Bs 112/11</a>, der mir der Kollege, der ihn &#8220;erstritten&#8221; hat, hat zukommen lassen, die erste OLG-Entscheidung zu der Thematik vor, die die BGH-Rechtsprechung im OWi-Verfahren umsetzt.</p>
<p>Das OLG Jena verneint mit dem BGH die Anwendbarkeit mit der Folge, dass die tatsächlichen Feststellungen des AG-Urteils nicht ausreichten. War zwar keine Täteridentifizierung, aber für den Bereich gilt die Rechtsprechung natürlich auch.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=313366902034414&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Ganz schön verquer: Die eher fernstehende Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen&#8230;.</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Nov 2011 10:20:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das hatte ich so auch noch nicht gelesen, zeigt mir aber, wie elegant man umschreiben kann, dass die  Verfahrensrüge in einer Revision nicht zulässig begründet ist. Oder wie soll man sonst die Formulierung: &#8220;Die beiden von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die eher fernstehende Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hatte ich so auch noch nicht gelesen, zeigt mir aber, wie elegant man umschreiben kann, dass die  Verfahrensrüge in einer Revision nicht zulässig begründet ist. Oder wie soll man sonst die Formulierung:</p>
<p><em>&#8220;Die beiden von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die </em>eher fernstehende Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen<em> (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kann dahinstehen. Letztlich geht es der Staatsanwaltschaft gar nicht entscheidend um eine etwa unzureichende Ausschöpfung in die Hauptverhandlung eingeführter Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten im Urteil (§ 261 StPO) oder&#8230;..&#8221;</em></p>
<p>verstehen. Der 5. Strafsenat hätte auch schreiben können. &#8220;<em>Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend i.S. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet.</em>&#8230;&#8221;. Gefunden im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58302&amp;pos=2&amp;anz=562" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 27.10.2011 &#8211; 5 StR 141/11</a>:</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=277939885577116&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Die unzulässige Revision des &#8220;Nebenklägers&#8221;  &#8211; da ist mal wieder eine</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 09:11:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anschlussberechtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
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		<description><![CDATA[§ 400 Abs. 1  StPO scheint dann doch immer wieder überlesen zu werden. Danach kann  kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.Immer wieder oder besser: Dauernd findet man Beschlüsse des BGH, in denen auf diese Vorschrift und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 400 Abs. 1  StPO scheint dann doch immer wieder überlesen zu werden. Danach kann  kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.Immer wieder oder besser: Dauernd findet man Beschlüsse des BGH, in denen auf diese Vorschrift und auf die aus ihr häufig folgende Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers hingewiesen wird. So auch der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58076&amp;pos=4&amp;anz=479" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.  11.10.2011 &#8211; 5 StR 396/11</a>. Dort hatte in einem Mordverfahren sich die Nebenklägerin – die Mutter der Getöteten – mit ihrer Revision eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) erstrebt. Dazu der BGH:<br />
<em>&#8220;Die Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.&#8221;</em></p>
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		<title>Horch, was kommt von draußen rein &#8211; die zulässige Verteidigerpost</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 13:20:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einige Blogs haben ja schon über die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des AG München vom 19.04.2011 &#8211; 1123   OWi 120 JS/13 10 &#8211; berichtet, die sich mit der &#8220;zulässigen Verteidigerpost&#8221; befasst hat (vgl. hier und hier). Dazu dann auch bei uns die PM des AG München, in der es heißt: &#8220;Der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einige Blogs haben ja schon über die inzwischen rechtskräftige Entscheidung des AG München vom 19.04.2011 &#8211; 1123   OWi 120 JS/13 10 &#8211; berichtet, die sich mit der &#8220;zulässigen Verteidigerpost&#8221; befasst hat (vgl. <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/10/31/abstraktes-gefhrdungsdelikt/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.bella-ratzka.de/der-schmuggelnde-strafverteidiger/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>). Dazu dann auch bei uns die PM des AG München, in der es heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten ist nach einem Urteil des AG München nur zulässig, soweit dies unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient.</em></p>
<p><em>Das Amtsgericht München hat gegen einen Münchner Strafverteidiger eine Geldbuße von 300 Euro verhängt, da er einen ihm von einem Gefangenen übergebenen Brief weiterleitete. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Beschwerde vor dem OLG Bamberg blieb erfolglos.</em></p>
<p><em>Im August 2010 nahm ein Münchner Anwalt von seinem Mandanten, der sich in einer Justizvollzugsanstalt in Untersuchungshaft befand, einen als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief entgegen. In diesem bat der Untersuchungshäftling den Anwalt um die Weitergabe von detaillierten Verhaltensanweisungen an seine Freundin. Diese sollte für ihn seine Mietangelegenheiten regeln. Der Anwalt leitete dieses Schreiben an die Freundin weiter.</em></p>
<p><em>Das Amtsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass Anwalt unbefugt gehandelt habe, weil insbesondere § 148 Abs. 1 StPO einem Verteidiger nicht die Erlaubnis gewähre, jenen mittels Verteidigerpost übermittelten Brief des inhaftierten Mandanten an die Lebensgefährtin weiterzuleiten. Hätte der Mandant unmittelbar an seine Freundin geschrieben, so wäre dieser Brief unzweifelhaft der Briefkontrolle unterlegen. Dadurch, dass der Brief über den Verteidiger als Verteidigerpost deklariert den Anstaltsbereich verließ und vom Betroffenen als Verteidiger weitergeleitet wurde, sei die Briefkontrolle umgangen worden. Zwar sei einem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befinde, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit seinem Verteidiger zu gestatten. Dies gelte jedoch nur zum Zwecke der Verteidigung und soweit es unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung diene. Deswegen handle ein Verteidiger rechtswidrig, wenn er sich beispielsweise als Übermittler von Briefen von Angehörigen oder anderen Personen oder von Kassibern betätige. Bemühungen um den Erhalt der Wohnung und ähnliches würden nicht unter das Verteidigerprivileg fallen, auch wenn diese mittelbar durchaus auch für das Vorliegen von Haftgründen oder im Hinblick auf die Sanktionsentscheidungen des Gerichts von Bedeutung sein können. Unerheblich sei auch der Inhalt des übermittelten Schreibens, da der einschlägige Tatbestand ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle. Die Argumentation, das Schreiben wäre nicht angehalten worden, wenn es über die Briefkontrolle gelaufen wäre, sei daher nicht stichhaltig.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Nacharbeiten erforderlich &#8211; Schadensschätzung in der Anklage &#8211; nicht immer erlaubt</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 14:07:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Insbesondere in Steuerstrafverfahren und wenn es um das Vorenthalten von Arbeitsentgelten geht, ist die Ermittlung der &#8220;Schadenssumme&#8221; häufig nicht einfach bzw. langwierig und/oder umständlich. Die Ermittlungsbehörden versuchen den erforderlichen Ermittlungsaufwand (Vernehmung von Zeugen) gern dadurch zu umgehen, dass sie die für eine Anklageerhebung erforderlichen Summen schätzen und die weitere Aufklärung bzw. genaue Ermittlung der Beträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Insbesondere in Steuerstrafverfahren und wenn es um das Vorenthalten von Arbeitsentgelten geht, ist die Ermittlung der &#8220;Schadenssumme&#8221; häufig nicht einfach bzw. langwierig und/oder umständlich. Die Ermittlungsbehörden versuchen den erforderlichen Ermittlungsaufwand (Vernehmung von Zeugen) gern dadurch zu umgehen, dass sie die für eine Anklageerhebung erforderlichen Summen schätzen und die weitere Aufklärung bzw. genaue Ermittlung der Beträge der Hauptverhandlung überlassen.</p>
<p>Zu den damit zusammenhängenden Fragen hat vor einiger Zeit bereits der 1. Strafsenat des BGH in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=17a070b3b7a6c9dfb2a664c69cbed35c&amp;nr=50508&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 10.11.2009, 1 StR 283/09</a> Stellung genommen. Danach ist die Schätzung grds. erlaubt. Es müssen allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt sein, und zwar dürfen keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sein.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat das OLG Celle in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1424.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2011 &#8211; 1 Ws 271-274/11</a> angewendet und die dort vom LG beschlossene Nichteröffnung des Verfahrens im Ergebnis abgesegnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass an sich eine Schätzung zulässig gewesen wäre, aber:<strong> </strong></p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.</em></p>
<p><em>So liegt es hier. Die vorliegenden Berechnungen sind zwar tatsachenfundiert, eine genauere Ermittlung erscheint nach derzeitigem Sachstand aber durch Vernehmung der bislang nicht vernommenen Arbeitnehmer möglich. Den damit verbundenen Aufwand sieht der Senat im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen nicht als unangemessen an. Die Zahl der zu vernehmenden Personen ist für ein Verfahren dieses Umfangs nicht ungewöhnlich hoch. Soweit die Staatsanwaltschaft die Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Aussagen von vornherein anzweifelt, handelt es sich um eine Vermutung, die die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht entfallen lässt. Inwieweit jetzt überhaupt noch Strafverfahren gegen Arbeitnehmer wegen ihrerseits begangener Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Angeschuldigten offen sind und daraus Auskunftsverweigerungsrechte resultieren, vermag der Senat derzeit nicht festzustellen. Auch dies müssen die weiteren Ermittlungen erweisen.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft muss nachermitteln.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Miniparkscheibe nicht erlaubt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/miniparkscheibe-nicht-erlaubt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=miniparkscheibe-nicht-erlaubt</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 06:37:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmessungen]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Brandenburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Brandenburg meldet mit PM v. 02.08.2011: &#8220;Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt &#8220;Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss entschieden. Der Betroffene hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Brandenburg meldet mit PM v. 02.08.2011:</p>
<blockquote><p>&#8220;Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt</p>
<p><em>&#8220;Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit.</em><br />
<em>Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss entschieden. </em><br />
<em>Der Betroffene hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit </em><em>mit einer Geldbuße von 5 EUR geahndet. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen. </em><br />
<em>Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche</em><br />
<em>es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, </em><em>der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.</em></p>
<p><em>Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10&#8243;</em></p></blockquote>
<p>Manchmal frage ich mich, ob wir wirklich nichts Anderes zu tun haben. Warum kann man die Zeit nicht auch auf einer kleineren Scheibe ablesen?<em></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Alt gegen Neu &#8211; das muss passen</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 07:21:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Austauschpfändung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Man stößt ja immer wieder auch auf Entscheidungen, die nur entfernt mit dem Verkehrsrecht und/oder Strafrecht zu tun haben. So z.B. BGH, Beschl. v. 16.06.2011 &#8211; VII ZB 114/09, in dem es um eine Austauschpfändung ging. Dort war eine neuerer Pkw gegen einen anderen ausgetauscht worden (§ 811 Nr. 5 ZPO). Der BGH sagt bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man stößt ja immer wieder auch auf Entscheidungen, die nur entfernt mit dem Verkehrsrecht und/oder Strafrecht zu tun haben.</p>
<p>So z.B. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=bc08b0ffb5517bb5fd1c2b5357945819&amp;nr=57036&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 16.06.2011 &#8211; VII ZB 114/09</a>, in dem es um eine Austauschpfändung ging. Dort war eine neuerer Pkw gegen einen anderen ausgetauscht worden (§ 811 Nr. 5 ZPO). Der BGH sagt bzw. weist darauf hin, dass eine Austauschpfändung eines unpfändbaren Kfz dann nicht zulässig ist, wenn das Ersatzfahrzeug keine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer aufweist.<strong> </strong>Das sei dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Einschränkende Pflichtverteidigerbestellung &#8211; zulässig?</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 08:05:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gebührenverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Braunschweig]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Antwort auf die Frage gibt u.a. das OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.06.2011 – Ws 126/11: Ja, aber nur&#8230; Ist ein wenig komplizierter das Ganze &#8211; und es geht auch um Gebühren. Zulässig ist die einschränkende Bestellung, wenn der Pflichtenkreis des Rechtsanwalts gegenständlich beschränkt wird (s.o z.B. nur Bestellung für eine mündliche Haftprüfung usw.). Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort auf die Frage gibt u.a. das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1348.htm" class="liinternal">OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.06.2011 – Ws 126/11</a>: Ja, aber nur&#8230;</p>
<p>Ist ein wenig komplizierter das Ganze &#8211; und es geht auch um Gebühren. Zulässig ist die einschränkende Bestellung, wenn der Pflichtenkreis des Rechtsanwalts gegenständlich beschränkt wird (s.o z.B. nur Bestellung für eine mündliche Haftprüfung usw.). Diese Beschränkung ist dann bei der Vergütungsfestsetzung zu beachten und für die Staatskasse bindend. Dann werden auch nur die Gebühren festgesetzt, die dem Umfang der Bestellung entsprechen.</p>
<p>Grundsätzlich unzulässig ist hingegen die Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Bestellungsbeschluss, etwa dahin, dass sich der Rechtsanwalt Gebühren, die ein bereits vorher beigeordneter Pflichtverteidiger erhält anrechnen lassen muss. Unzulässig und bei der Festsetzung unbeachtlich, weil diese Einschränkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das &#8220;Aber&#8221; in der o.a. Anwort beruht u.a.  darauf, dass &#8220;aber&#8221; der Pflichtverteidiger sein Einverständnis erklären kann. Denn das OLG Braunschweig geht in dem Zusammenhang mit der h.M. davon aus, dass der Verzicht gegenüber der Staatskasse trotz der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zulässig ist. Anders vor kurzem das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/der-unzulaessige-gebuehrenverzicht-des-rechtsanwalts-und-seine-auswirkungen-auf-die-auswechselung-des-pflichtverteidigers/" title="Der (unzulässige) Gebührenverzicht des Rechtsanwalts und seine Auswirkungen auf die Auswechselung des Pflichtverteidigers" class="liinternal">OLG Naumburg</a>.</p>
<p>Die Ansicht des OLG Braunschweig ist zu begrüßen, denn sie erleichtert die (einverständliche) Pflichtverteidigerauswechselung.<em> </em></p>
<p><strong> </strong></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=216117671759338&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Immer wieder übersehen wird § 238 Abs. 2 StPO&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 07:52:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 238 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[wenn nicht in der Hauptverhandlung, dann aber häufig im Rahmen der Begründung der Verfahrensrüge. Denn da wird häufig vergessen vorzutragen, dass in der Hauptverhandlung der erforderliche (§ 338 Nr. 8 stPO) Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO eingeholt wurde. Ergebnis: Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>wenn nicht in der Hauptverhandlung, dann aber häufig im Rahmen der Begründung der Verfahrensrüge. Denn da wird häufig vergessen vorzutragen, dass in der Hauptverhandlung der erforderliche (§ 338 Nr. 8 stPO) Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO eingeholt wurde. Ergebnis: Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).</p>
<p>So auch mal wieder in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=66dc754d8444cea4426f59de242a37a0&amp;nr=56651&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 08.06.2011 -1 StR 126/11</a>.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=212120705492368&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Das Fahrtenbuch und der Fuhrpark des häuslichen Pflegedienstes</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 08:42:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuchauflage]]></category>
		<category><![CDATA[Fuhrpark]]></category>
		<category><![CDATA[VG Berlin]]></category>
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		<description><![CDATA[Über die Ticker gelaufen ist vor einigen Tagen die PM des VG Berlin v. 27.05.2011 &#8211; zum VG Berlin, Urt. v. 05.04.2011 &#8211; 11 K 128.11, in dem es um die Fahrtenbuchauflage für den Fuhrpark eines häuslichen Pflegedienstes ging. Das Fahrtenbuch für einen &#8220;Fuhrpark&#8221; ist ja immer so ein Problem. In der PM heißt es: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Ticker gelaufen ist vor einigen Tagen die PM des VG Berlin v. 27.05.2011 &#8211; zum VG Berlin, Urt. v. 05.04.2011 &#8211; 11 K 128.11, in dem es um die Fahrtenbuchauflage für den Fuhrpark eines häuslichen Pflegedienstes ging. Das Fahrtenbuch für einen &#8220;Fuhrpark&#8221; ist ja immer so ein Problem. In der PM heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann eine auf den gesamten Fahrzeugpark bezogene Fahrtenbuchauflage zulässig sein. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines Unternehmens abgewiesen, das sich gegen eine solche Auflage gewehrt hatte.</em></p>
<p><em>Die Klägerin betreibt einen häuslichen Alten- und Krankenpflegedienst mit einem Fuhrpark hochwertiger Fahrzeuge. Zwischen März 2010 und September 2010 wurden mit dreien der Fahrzeuge (Daimler Chrysler ML 320, Daimler Chrysler GL 320, Land Rover Discovery) vier erhebliche Geschwindigkeitsverstöße (bis zu 50 km/h über dem zulässigen Wert auf Bundesautobahnen) begangen. Die Fahrer konnten jeweils nicht ermittelt werden, nachdem die Inhaberin der Firma entweder keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht oder aber angegeben hatte, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland. Die Klägerin rügte insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der daraufhin verfügten, alle Fahrzeuge umfassenden Fahrtenbuchauflage.</em></p>
<p><em>Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hielt die Auflage demgegenüber für rechtmäßig. Vier erhebliche Verstöße innerhalb von nur 5 ½ Monaten rechtfertigen ohne Weiteres die getroffenen Maßnahmen. Die Klägerin habe jede Kooperation kategorisch verweigert, um die ihr offensichtlich bekannten Tatzeitfahrer vor einer Ahndung des grob verkehrswidrigen Verkehrsverhaltens zu schützen. Es sei unglaubhaft, dass die Geschäftsführung von den Fernfahrten mit derart hochwertigen Premiumfahrzeugen keine Kenntnis gehabt haben solle. Die Maßnahme sei trotz fehlender Angaben zu konkreten Fahrzeugen auch hinreichend bestimmt, da die Klägerin wisse, welche Autos auf sie zugelassen seien. Da die Klägerin die Fahrzeuge in der Vergangenheit häufig ausgewechselt habe, müsse der Beklagte die Möglichkeit haben, diese Änderungen durch Fahrtenbuchauflage in einem Bescheid zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand zu prüfen und jeweils durch neue Bescheide zu reagieren.</em></p>
<p><em>Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig</em>.&#8221;</p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=207344005970038&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Anhörungsrüge: Selbst ein Bein gestellt</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 09:28:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In BGH, Beschl. v. 23.02.2011 &#8211; 1 Str 427/10 hat sich der Angeklagte im Hinblick auf seine Anhörunsrüge selbst ein Bein gestellt. Denn: Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, eingelegt wird. Dabei liegt eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=53cd5a36b83649337e5d223c07473ffa&amp;nr=55411&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 23.02.2011 &#8211; 1 Str 427/10</a> hat sich der Angeklagte im Hinblick auf seine Anhörunsrüge selbst ein Bein gestellt. Denn: Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, eingelegt wird. Dabei liegt eine Verfristung auch vor, wenn sich aus dem Vortrag des Angeklagten selbst ergibt, dass dieser zu  einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von der Verwerfung hatte und ausgehend von diesem Zeitpunkt die Einlegung nach Ablauf der Wochenfrist erfolgt ist. Und genau das teilt der Angeklagte dem BGH mit.</p>
<p>Der BGH weist im Übrigen darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet gewesen wäre. Es erstaunt aber dann doch, dass unter der Überschrift: &#8220;Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:&#8221; noch zwei Seiten folgen, auf denen der Senat zu Vorbringen des Angeklagten Stellung nimmt. Vielleicht doch was übersehen? <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p><span style="font-size: small;"> </span></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=195696277134811&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Auf den Punkt gebracht</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Apr 2011 08:06:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Etwas auf den Punkt bringen, ist ja manchmal von Vorteil, aber dann doch nicht immer. Zumindest nicht unbedingt im Strafverfahren. Denn in dem dem BGH, Urt. v. 17.02.2011 &#8211; 3 StR 426/10 zugrunde liegenden Verfahren, hatte die Strafkammer die &#8220;Strafe auf den Punkt gebracht&#8221;, und zwar wohl auf den Punkt, den man gemeinsam mit den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Etwas auf den Punkt bringen, ist ja manchmal von Vorteil, aber dann doch nicht immer. Zumindest nicht unbedingt im Strafverfahren. Denn in dem dem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=04407448ed57173e59701f0fb15d0ad1&amp;nr=55585&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Urt. v. 17.02.2011 &#8211; 3 StR 426/10</a> zugrunde liegenden Verfahren, hatte die Strafkammer die &#8220;Strafe auf den Punkt gebracht&#8221;, und zwar wohl auf den Punkt, den man gemeinsam mit den Verfahrensbeteiligten zuvor in einer Verständigung abgesprochen hatte. Der BGH nimmt das in seinem Urteil zum Anlass, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/kleiner-grundkurs-zur-verstaendigung-257c-stpo/" title="Kleiner Grundkurs zur Verständigung (§ 257c StPO)" class="liinternal">noch einmal</a>, und zwar ziemlich nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Punktstrafe unzulässig ist.</p>
<p>Ob eine Punktstrafe &#8220;vereinbart&#8221; war, ist nicht ganz klar. Der BGH geht aber davon aus, dass dann, wenn in dem protokollierten Verständigungsangebot heißt, dass eine bestimmte Gesamtstrafe bei geständiger Einlassung des Angeklagten verhängt wird, und genau diese sodann ausgeurteilt wird, es nahe liegt, dass die Strafe nicht anhand der durchgeführten Hauptverhandlung bestimmt worden ist, sondern das Gericht sich allein an die vorher gemachte Zusage hat binden wollen. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, da das Gesetz im Rahmen der Verständigung allein die Bestimmung eines Strafrahmens vorsieht, der idealerweise mit Ober- und Untergrenze zu bestimmen sei.</p>
<p>Also: Eine punktgenaue Landung kann schädlich sein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=195056463865459&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Stuttgart macht die Sanktionsschere zu</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 07:15:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 111a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Oktober hatte ich unter dem Titel &#8220;Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder?&#8221; über eine Entscheidung des AG Montabaur v. 01.09.2010 &#8211; 2040 Js 30257/10 42 Cs berichtet, in der dieses einen bedingten Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Strafbefehlsverfahren als unzulässig angesehen hat. Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Oktober hatte ich unter dem Titel &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/eine-neue-sanktionsschere-oeffnet-sich-oder/" class="liinternal">Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder</a>?&#8221; über eine Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1028.htm" class="liinternal">AG Montabaur v. 01.09.2010 &#8211; 2040 Js 30257/10 42 Cs </a>berichtet, in der dieses einen bedingten Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Strafbefehlsverfahren als unzulässig angesehen hat. Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlege.</p>
<p>Es ist ein Gebot wissenschaftlicher Fairness nun darüber zu berichten, dass das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1254.htm" class="liinternal">LG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2011 &#8211; 18 Qs 22/11</a> dies genau anders sieht. M.E. nicht zutreffend, aber immerhin eine &#8220;a.A.&#8221;. Vielleicht gibt es ja demnächst mal ein OLG, das sich mit der Frage auseinander setzen muss. Dürfte allerdings schwer sein/werden, dort hin zu kommen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=194435020594270&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>PC im Strafvollzug &#8211; das gibt es nicht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/pc-im-strafvollzug-das-gibt-es-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pc-im-strafvollzug-das-gibt-es-nicht</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Dec 2010 12:10:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=8643</guid>
		<description><![CDATA[Nach dem Beschl. des OLG Hamm. v. 17.08.2010 &#8211; 1 Vollz (Ws) 255/10 kann einem Strafgefangenen der Besitz eines Computers versagt werden. Denn von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer gehe &#8211; so OLG - generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus, da er geeignet und bestimmt ist, Daten auf elektronischem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Beschl. des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1126.htm" class="liinternal">OLG Hamm. v. 17.08.2010 &#8211; 1 Vollz (Ws) 255/10 </a>kann einem Strafgefangenen der Besitz eines Computers versagt werden. Denn von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer gehe &#8211; so OLG - generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus, da er geeignet und bestimmt ist, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt bestehe die nahe liegende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Zudem ist die Gefahr, dass über einen Datenaustausch mit der Außenwelt insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weitergegeben werden, nicht kontrollierbar.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Man kann nicht immer Recht haben, oder: Teilerfolg :-)</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 11:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Naumburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 13.09.2010 hatte ich über eine Entscheidung des LG Magdeburg zur Akteneinsicht berichtet, vgl. hier. Inzwischen hat das OLG Naumburg in seinem Beschl. v. 12.11.2010 &#8211; 1 Ws 680/10 über die Beschwerde des Verteidigers entschieden. In der Sache folgt das OLG dem LG Magdeburg (m.E. kann/muss man die Frage auch anders sehen, aber man kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 13.09.2010 hatte ich über eine Entscheidung des LG Magdeburg zur Akteneinsicht berichtet, vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/magdeburger-landrecht-zur-akteneinsicht-gewaehrt-das-der-sta-schuetzenhilfe/" class="liinternal">hier</a>. Inzwischen hat das OLG Naumburg in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1097.htm" class="liinternal">Beschl. v. 12.11.2010 &#8211; 1 Ws 680/10</a> über die Beschwerde des Verteidigers entschieden. In der Sache folgt das OLG dem LG Magdeburg (m.E. kann/muss man die Frage auch anders sehen, aber man kann nicht immer Recht haben). Aber: Immerhin ist die Beschwerde des Verteidigers nicht als unzulässig verworfen worden. Das OLG führt dazu aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Auf die Beschwerde hin ergangen im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO ist eine Entscheidung des Landgerichts nur, wenn der Sachverhalt und die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen bereits Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2001 — 2 Ws 61101, NStZ 2001, 496 f., m. w. N.); maßgebend ist insoweit die Würdigung der gesamten Prozesslage (vgl. Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 310 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das Landgericht eben ausdrücklich keine Beschwerdeentscheidung getroffen, sondern diese um drei Monate hinausgeschoben hat. Darin liegt, ohne dass insoweit eine überprüfbare Sachentscheidung vorausgegangen war, eine weitere, selbständige Entscheidung, die sich mit dem Rechtsmittelbegehren der Beschuldigten nicht deckt. Diese ist deshalb anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 310 Rn. 3).&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Was häufig übersehen wird: I.d.R. kein Rechtsmittel des entpflichteten Verteidigers</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Nov 2010 14:26:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
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		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Häufig übersehen Verteidiger, dass ihnen i.d.R. gegen ihre Entpflichtung als Pflichtverteidiger kein Rechtsmittel zusteht. Darauf hat jetzt das LG Stuttgart in seinem Beschl. v. 10.09.2010 &#8211; 3 Qs 37/10 - noch einmal hingewiesen. Einem entpflichteten Pflichtverteidiger stehe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Rücknahme seiner Bestellung zu. Eine Ausnahme gelte  allerdings bei Vorliegen eines groben und schwerwiegenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig übersehen Verteidiger, dass ihnen i.d.R. gegen ihre Entpflichtung als Pflichtverteidiger kein Rechtsmittel zusteht. Darauf hat jetzt das LG Stuttgart in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1070.htm" class="liinternal">Beschl. v. 10.09.2010 &#8211; 3 Qs 37/10 </a>- noch einmal hingewiesen. Einem entpflichteten Pflichtverteidiger stehe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Rücknahme seiner Bestellung zu. Eine Ausnahme gelte  allerdings bei Vorliegen eines groben und schwerwiegenden Verfahrensfehlers oder bei Vorliegen von Willkür. Den hat das LG verneint.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Satellitenüberwachung war zulässig &#8211; das sagt nach jetzt mehr als 11 Jahren der EGMR</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 07:11:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[GPS]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Spiegel-online meldete am 02.09.2010:  &#8220;Dürfen Strafverfolger einen Verdächtigen heimlich mit Hilfe eines GPS-Gerätes überwachen? Ja, hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Geklagt hatte ein Ex-Mitglied einer linksextremistischen Vereinigung. Straßburg &#8211; Die Verwendung von satellitengestützten Überwachungstechniken (GPS) bei strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland ist legitim. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat an diesem Donnerstag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,715325,00.html" target="_blank" class="liexternal">Spiegel-online </a>meldete am 02.09.2010: </p>
<p id="spIntroTeaser"><strong><em>&#8220;Dürfen Strafverfolger einen Verdächtigen heimlich mit Hilfe eines GPS-Gerätes überwachen? Ja, hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Geklagt hatte ein Ex-Mitglied einer linksextremistischen Vereinigung.</em></strong></p>
<p><em>Straßburg &#8211; Die Verwendung von satellitengestützten Überwachungstechniken (GPS) bei strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland ist legitim. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat an diesem Donnerstag in Straßburg die Klage eines einstigen Mitglieds der linksextremistischen &#8220;Antiimperialistischen Zelle&#8221; (AIZ) abgewiesen. Damit hat der EGMR die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, das 2005 auch so geurteilt und die Beschwerde des heute 44-jährigen Mannes aus Mönchengladbach abgewiesen hatte. Mit der Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Klägers sei gegen kein Gesetz verstoßen worden, urteilten die Straßburger Richter.</em></p>
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<p><em>Im Urteil heißt es wörtlich: &#8220;Der Beschwerdeführer kann nicht behaupten, zum Opfer einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8 geworden zu sein.&#8221; Dieser Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention betrifft das &#8220;Recht auf Achtung des Privatlebens&#8221;. Der Beschwerdeführer hatte außerdem eine Verletzung von Artikel 6 ins Feld geführt, der das &#8220;Recht auf ein faires Verfahren&#8221; zusichert. Auch einen Verstoß gegen diesen Artikel konnten die Straßburger Richter nicht erkennen. </em></p>
<p><em> </em><em>Das Gericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass mit der Überwachung weitere Bombenanschläge verhindert werden sollten. &#8220;Sie diente damit dem Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Vorbeugung von Verbrechen und dem Schutz der Rechte der Opfer.&#8221; Die Satellitenüberwachung sei erst angeordnet worden, nachdem sich andere Methoden als wirkungslos erwiesen hätten. Außerdem sei der Beschwerdeführer nur drei Monate lang beobachtet worden.</em></p>
<p><em>Gegen den ehemaligen Linksextremisten Bernhard Uzun war wegen des Verdachts auf Beteiligung an mehreren Sprengstoffanschlägen ermittelt worden, für welche die Antiimperialistische Zelle (AIZ) die Verantwortung übernahm. Die AIZ sah sich selbst als Nachfolgerin der Rote Armee Fraktion (RAF). Die GPS-Beobachtung von Uzun und einem Komplizen führte im Februar 1996 zur Festnahme der beiden. Uzun wurde 1999 wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs zu 13 Jahren Haft verurteilt.</em></p>
<p><em>In Straßburg hatte er geklagt, dass seine Observation mittels GPS von Dezember 1995 bis Februar 1996 und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse im anschließenden Strafverfahren nicht vereinbar seien mit Artikel 8 und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.&#8221;</em></p>
<p>Muss man mal lesen, wenn der (übersetzte) Volltextz da ist. Das ist dann die Entscheidung, die zum Urt. des  Urteil vom 12.4.2005 -<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050412_2bvr058101.html?Suchbegriff=2+BvR+581%2F01" target="_blank" class="liexternal"> 2 BvR 581/01 </a>und zum Urt. des BGH v. 24.01.2001 -<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5274c9738240d1ee26a11b7eda93d9d4&amp;nr=19243&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal"> 3 StR 324/00 </a>gehört. Das BVerfG hatte folgende Leitsätze formuliert:</p>
<p><a name="ls1"> </a> § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO entspricht als Ermächtigungsgrundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des Global Positioning System und die anschließende Verwertung dieser Beweise den verfassungsrechtlichen Anforderungen.</p>
<p><a name="ls2"> </a> Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem &#8220;additiven&#8221; Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.</p>
<p><a name="ls3"> </a> Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.</p>
<p>&#8220;Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten&#8221;, schön, wenn das Verfahren dann &#8211; ausgehend vom Urteil des OLG Düsseldorf v. 01.09.1999 &#8211; VI 1/97 -dann jetzt fast 11 Jahre gedauert hat. Tja, die Mühlen der Justiz mahlen eben langsam <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schick mir mal ein Bild &#8211; reicht nicht, um einem Fahrtenbuch zu entgehen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 10:31:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Halterpflicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die mit § 31a StVZO zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Praxis immer wieder. Sie sind auch deshalb von Bedeutung, weil man manchmal den Eindruck hat, dass in der Fahrtenbuchauflage eine Retourkutsche der Verwaltungsbehörde für den schweigenden Betroffenen liegt. Deshalb spielt es in der Praxis eine Rolle, wie der Betroffene ggf. im Verfahren &#8220;mitarbeitet&#8221; Dazu vor kurzem das VG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die mit § 31a StVZO zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Praxis immer wieder. Sie sind auch deshalb von Bedeutung, weil man manchmal den Eindruck hat, dass in der Fahrtenbuchauflage eine Retourkutsche der Verwaltungsbehörde für den schweigenden Betroffenen liegt. Deshalb spielt es in der Praxis eine Rolle, wie der Betroffene ggf. im Verfahren &#8220;mitarbeitet&#8221; Dazu vor kurzem das VG Aachen im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/978.htm" class="liinternal">Urt. v. 13.07.2010 &#8211; 2 K 265/10</a>: Danach ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn der betroffene Fahrzeughalter nur um Akteneinsicht und die Übersendung eines erkennbaren Abzugs des vorliegenden Fotos bittet, ohne alles mögliche und zumutbare für die Ermittlung des Fahrers zu tun. Die Fertigung oder Übersendung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, sei jedoch nicht erforderlich &#8211; so das VG &#8211; und teilweise auch gar nicht möglich. Es sei grundsätzlich Sache des Halters aufgrund der im Anhörungs- oder spätestens im Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und -ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. Na ja, kann man auch anders sehen? Oder?</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nichts Neues bei der nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung&#8230; Verteidiger kann sich nur selbst retten</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 07:52:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsmittelverzeicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kollege Feltus (wo ist der eigentlich?) hatte neulich in seinem Blog über den dauernden Ärger mit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers berichtet und darüber, dass ihm ein von uns eingestellter Beschluss des LG Itzehoe geholfen hat. Heute flattert mir der Beschl. des LG Koblenz v. 06.07.2010 &#8211; 2 Qs 59/10 ins Haus, in dem die nachträgliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Feltus (wo ist der eigentlich?) hatte neulich <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/06/der-zank-um-die-nachtragliche.html" target="_blank" class="liexternal">in seinem Blog</a> über den dauernden Ärger mit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers berichtet und darüber, dass ihm ein von uns eingestellter Beschluss des LG Itzehoe geholfen hat.</p>
<p>Heute flattert mir der Beschl. des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-koblenz-beschl-v-06072010-2-qs-5910/" class="liinternal">LG Koblenz v. 06.07.2010 &#8211; 2 Qs 59/10</a> ins Haus, in dem die nachträgliche Bestellung abgelehnt worden ist. Das amtsgerichtliche Urteil war noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden. Dann gibt es keine Bestellung mehr. So weit, so gut, oder auch nicht (teilweise wird die Frage ja von LG anders gesehen/gelöst, als es die h.M. der OLG tut.</p>
<p>Aber in der Entscheidung des LG Koblenz sehe ich auch nicht so viel Ansatzpunkte für das LG, wenn es denn helfen wollte. Der Amtsrichter hat unverzüglich der Bsechwerde abgeholfen und sie dann hoffentlich auch weitergeschickt. Das war am 03.05.2010. Sie war &#8211; ich kenne die Abläufe bei der Justiz &#8211; am 06.05.2010, mit Sicherheit noch nicht bei der Beschwerdekammer angekommen, so dass man ihr nicht vorwerfen kann, dass sie nicht schnell genug gearbeitet hat.</p>
<p>Was tun in solchen Fällen? M.E. bleibt nur, keinen Rechtsmittelverzicht zu erklären und Berufung einzulegen, um das Verfahren offen zu halten. Ob das in allen Fällen eine glückliche Lösung ist, wage ich zu bezweifeln. Was anders fällt mir aber auch nicht ein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<title>Kleiner Grundkurs zum Klageerzwingungsantrag durch das OLG Celle</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/kleiner-grundkurs-zum-klageerzwingungsantrag-durch-das-olg-celle/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kleiner-grundkurs-zum-klageerzwingungsantrag-durch-das-olg-celle</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:15:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Klageerzwingungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 172 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt im Strafverfahren kaum einen Bereich, in dem die Anforderungen der OLG so hoch sind, in dem aber auch so viel Fehler gemacht werden, wie bei der Begründung des sog. Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO). Und das, obwohl die Kommentare und Hadnbücher voll sind von Anleitungen, wie man es richtig macht. Ein schönes Beispiel ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt im Strafverfahren kaum einen Bereich, in dem die Anforderungen der OLG so hoch sind, in dem aber auch so viel Fehler gemacht werden, wie bei der Begründung des sog. Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO).</p>
<p>Und das, obwohl die Kommentare und Hadnbücher voll sind von Anleitungen, wie man es richtig macht. Ein schönes Beispiel ist der Beschluss des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-celle-beschl-v-27042010-2-ws-10210/" class="liinternal">OLG Celle v. 27.04.2010 &#8211; 2 Ws 102/10,</a> der die Anforderungen, die zu beachten sind noch einmal mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zusammenfasst. Wer das alles beachtet, kann an sich nichts falsch machen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OVG Sachsen schreibt ein Lehrbuch zum Fahrtenbuch</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/ovg-sachsen-schreibt-ein-lehrbuch-zum-fahrtenbuch/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ovg-sachsen-schreibt-ein-lehrbuch-zum-fahrtenbuch</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 07:42:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 31a StVZO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist unbeliebt. Wie unbeliebt sie ist, zeigen die zahlreichen Entscheidungen, die es dazu immer wieder gibt. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OVG Sachsen v.  31.03.2010 &#8211; 3 B 3/10, in der das OVG sich lehrbuchartig mit grundsätzlichen Fragen der Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage auseinander setzt. Darunter auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist unbeliebt. Wie unbeliebt sie ist, zeigen die zahlreichen Entscheidungen, die es dazu immer wieder gibt. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf eine Entscheidung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/ovg-sachsen-beschl-v-31032010-3-b-310/" class="liinternal">OVG Sachsen v.  31.03.2010 &#8211; 3 B 3/10</a>, in der das OVG sich lehrbuchartig mit grundsätzlichen Fragen der Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage auseinander setzt. Darunter auch mit der Frage der Verwertbarkeit einer Videomessung.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nachwirkungen/Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherungsentscheidung des BVerfG</title>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 08:37:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100g StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 113a TKG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BVerfG hat mit Urt. v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG Stellung genommen. So weit, so gut. Es stellt sich dann aber natürlich die Frage, wie es mit der Verwertbarkeit von vor dieser Entscheidung erhobenen Telekommunikationsdaten steht. Dazu hat sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat mit Urt. v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG Stellung genommen. So weit, so gut. Es stellt sich dann aber natürlich die Frage, wie es mit der Verwertbarkeit von vor dieser Entscheidung erhobenen Telekommunikationsdaten steht.</p>
<p>Dazu hat sich jetzt das OLG Hamm in mehreren Beschlüssen vom <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-beschl-v-13042010-3-ws-14010/" class="liinternal">13.04.2010 &#8211; 3 Ws 140/10</a> (es gibt auch noch 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; sind wortgleich) geäußert. Danach steht die Entscheidung des BVerfG der Verwertbarkeit &#8220;früherer&#8221; Daten nicht entgegen, wenn diese Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) gewonnen worden sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>BGH: Absprache/Verständigung, Rechtsmittel, Rücknahme &#8211; ist zulässig und kein &#8220;Umgehungsgeschäft&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/bgh-abspracheverstaendigung-rechtmittel-ruecknahme-ist-zulaessig-und-kein-umgehungsgeschaeft/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-abspracheverstaendigung-rechtmittel-ruecknahme-ist-zulaessig-und-kein-umgehungsgeschaeft</link>
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		<pubDate>Mon, 10 May 2010 07:18:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Rücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Neuregelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO werden auf einer Absprache nach § 257c StPO beruhende Urteile grds. erst nach einer Woche rechtskräftig, da ein Rechtsmittelverzicht in diesen Fällen ausdrücklich unzulässig ist. Das ist in der Praxis manchmal misslich, so z.B., wenn der Angeklagte ggf. schnell aus der U-Haft in Strafhaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Neuregelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO werden auf einer Absprache nach § 257c StPO beruhende Urteile grds. erst nach einer Woche rechtskräftig, da ein Rechtsmittelverzicht in diesen Fällen ausdrücklich unzulässig ist. Das ist in der Praxis manchmal misslich, so z.B., wenn der Angeklagte ggf. schnell aus der U-Haft in Strafhaft überstellt werden möchte.</p>
<p>Aus diesem „Dilemma“ zeigt jetzt die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/833.htm" class="liinternal">BGH v. 14.04.2010 &#8211; 1 StR 64/10</a> einen Ausweg. Es kann Rechtsmittel eingelegt und dieses noch vor Ablauf der Rechtmittelfrist wieder zurückgenommen werden. Das sieht der BGH nicht als eine Umgehung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO an, die unzulässig wäre.</p>
<p>Aber Vorsicht: Diese Vorgehensweise kann nicht zum Gegenstand der Verständigung gemacht werden. Das wäre – so der BGH – als eine Umgehung anzusehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Stuttgart: Messung mit ViBrAM-BAMAS verfassungsrechtlich zulässig.</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 11:13:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Brückenabstandsmessverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ermächtigungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[ViBrAM-BAMAS]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier der gerade veröffentlichte Beschluss des OLG Stuttgart v. 29.01.2010 &#8211; 4 ss 125/09 - zu Videomessung mit folgenden Leitsätzen: 1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen. 2. Rechtsgrundlage für die Fertigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier der gerade veröffentlichte Beschluss des <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-stuttgart-beschl-v-29012010-4-ss-152509/" class="liinternal">OLG Stuttgart v. 29.01.2010 &#8211; 4 ss 125/09 </a>- zu Videomessung mit folgenden Leitsätzen:</p>
<blockquote><p>1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.</p>
<p>2. Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.</p></blockquote>
<p>Also so wie das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/11/entscheidung-aus-bamberg-ist-da-rechtsgrundlage-fuer-videomessung-ist-100h-stpo/" class="liinternal">OLG Bamberg</a> und anders, was die Ermächtigungsgrundlage angeht, als das OLG Hamm.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Keine Terminsverlegung, schließlich hat der Amtsrichter noch 10 Wochen Urlaub abzuwickeln</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/02/keine-terminsverlegung-schliesslich-hat-der-amtsrichter-noch-10-wochen-urlaub-abzuwickeln/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=keine-terminsverlegung-schliesslich-hat-der-amtsrichter-noch-10-wochen-urlaub-abzuwickeln</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 07:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt des Vertrauens]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gründe]]></category>
		<category><![CDATA[LG Lüneburg]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Da verschlägt es einem schon die Sprache, wenn man den Beschluss des LG Lüneburg in 26 Qs 4/10 liest. Hintergrund: Der Verteidiger beantragt Terminsverlegung. Das Amtsgericht lehnt ab. Das LG verwirft die Beschwerde als unzulässig (!). Soweit, so gut? Mitnichten, wenn man die Begründung liest: &#8220;Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist nach § 305 Abs. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da verschlägt es einem schon die Sprache, wenn man den Beschluss des LG Lüneburg in <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-lueneburg-beschl-v-14012010-26-qs-410/" class="liinternal">26 Qs 4/10</a> liest. Hintergrund: Der Verteidiger beantragt Terminsverlegung. Das Amtsgericht lehnt ab. Das LG verwirft die Beschwerde als unzulässig (!). Soweit, so gut? Mitnichten, wenn man die Begründung liest:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist nach § 305 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einem evidenten Ermessensfehler beruht (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Ermessensfehler nicht ersichtlich ist. Die Erwägung des Amtsgerichts, wonach die Vielzahl der gerichtlich anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Prüfung von Verlegungsanträgen die Anregung eines strengen Maßstabs rechtfertigt, ist jedenfalls dann, wenn es sich, wie vorliegend, bei dem Vorwurf verbotenerweise mit einem Handy telefoniert zu haben, um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, durchaus nachvollziehbar (vgl. auch insoweit Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a, wonach in Bußgeldverfahren regelmäßig ein strengerer Maßstab anzulegen ist). Diese Überlegung ist im Übrigen auch angesichts der kurzen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG sachgerecht, weil anderenfalls bei einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle massiver Abstimmungsprobleme mit der Verteidigung der Verjährungseintritt drohen würde. Nach der ergänzenden Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts reicht die Terminierung bereits in den März 2010. Infolge Urlaubs des Richters in 2010 über insgesamt 10 Wochen bis Oktober fallen ca. 16 Terminswochen weg, so dass sich die dortige Terminierungssituation weiter verschlechtern wird.&#8221;</p></blockquote>
<p>Also: Zum Anwalt des Vertrauens kein Wort und auch kein Wort dazu, dass OLGs die Frage teilweise anders sehen. Auch kein Wort dazu, was der Amtsrichter eigentlich unternommen hat, um die Terminschwierigkeiten zu beseitigen: warum kann man den Termin nicht aufheben und ggf. kurzfristig eine andere Sache ansetzen. Und dann: Verjährung droht: Wieso denn, wenn die Verjährungsfrist jetzt immerhin sechs Monate beträgt. Und in der Zeit sollte man doch wohl einen Termin auf die Reihe bekommen, auch wenn der Amtsrichter noch 10 Wochen in Urlaub in 2010 abwicklen muss. Was das allerdings mit dem Recht des Betroffenen auf den Anwalt des Vertrauens zu tun hat, erschließt sich nun nicht so richtig.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.</p>
]]></content:encoded>
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