Erstellt von Detlef Burhoff am 9. Februar 2010
Hier der gerade veröffentlichte Beschluss des OLG Stuttgart v. 29.01.2010 – 4 ss 125/09 - zu Videomessung mit folgenden Leitsätzen:
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.
2. Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Also so wie das OLG Bamberg und anders, was die Ermächtigungsgrundlage angeht, als das OLG Hamm.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. Februar 2010
Da verschlägt es einem schon die Sprache, wenn man den Beschluss des LG Lüneburg in 26 Qs 4/10 liest. Hintergrund: Der Verteidiger beantragt Terminsverlegung. Das Amtsgericht lehnt ab. Das LG verwirft die Beschwerde als unzulässig (!). Soweit, so gut? Mitnichten, wenn man die Begründung liest:
“Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist nach § 305 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden auf einem evidenten Ermessensfehler beruht (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Ermessensfehler nicht ersichtlich ist. Die Erwägung des Amtsgerichts, wonach die Vielzahl der gerichtlich anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Prüfung von Verlegungsanträgen die Anregung eines strengen Maßstabs rechtfertigt, ist jedenfalls dann, wenn es sich, wie vorliegend, bei dem Vorwurf verbotenerweise mit einem Handy telefoniert zu haben, um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, durchaus nachvollziehbar (vgl. auch insoweit Göhler, § 71 OWiG, Randnummer 25 a, wonach in Bußgeldverfahren regelmäßig ein strengerer Maßstab anzulegen ist). Diese Überlegung ist im Übrigen auch angesichts der kurzen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG sachgerecht, weil anderenfalls bei einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Falle massiver Abstimmungsprobleme mit der Verteidigung der Verjährungseintritt drohen würde. Nach der ergänzenden Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts reicht die Terminierung bereits in den März 2010. Infolge Urlaubs des Richters in 2010 über insgesamt 10 Wochen bis Oktober fallen ca. 16 Terminswochen weg, so dass sich die dortige Terminierungssituation weiter verschlechtern wird.”
Also: Zum Anwalt des Vertrauens kein Wort und auch kein Wort dazu, dass OLGs die Frage teilweise anders sehen. Auch kein Wort dazu, was der Amtsrichter eigentlich unternommen hat, um die Terminschwierigkeiten zu beseitigen: warum kann man den Termin nicht aufheben und ggf. kurzfristig eine andere Sache ansetzen. Und dann: Verjährung droht: Wieso denn, wenn die Verjährungsfrist jetzt immerhin sechs Monate beträgt. Und in der Zeit sollte man doch wohl einen Termin auf die Reihe bekommen, auch wenn der Amtsrichter noch 10 Wochen in Urlaub in 2010 abwicklen muss. Was das allerdings mit dem Recht des Betroffenen auf den Anwalt des Vertrauens zu tun hat, erschließt sich nun nicht so richtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 31. Januar 2010
Hier eine ganz interessante Entscheidung des VG Oldenburg v. 19.01.2010 – 7 B 3383/09, die in Zusammenhang mit der verfassungswidrigen Videomessung steht und aufzeigt, dass die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 Auswirkungen an Stellen hat, an die man auf den ersten Blick gar nicht denkt – jedenfalls ich nicht, was ich einräume. Das VG Oldenburg hat nämlich unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg zum Beweisverwertungsverbot in den Fällen darauf hingewiesen, dass dann, wenn Grundlage der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) zwar ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen ist, aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen, es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs fehlt. Also eine Art “Fernwirkung” der Entscheidung des BVerfG, die der Rechtsanwalt bei der zunehmenden Tendenz zum Fahrtenbuch (s. dazu auch der 48., VGT) nicht übersehen sollte.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 21. Januar 2010
In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint sich ein neuer Streit aufzutun, und zwar in der Frage: Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung mit der Folge, dass darauf dann im Urteil ggf. nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden darf? In der Vergangenheit ist die Frage von einigen OLG`s bejaht worden, vor allem das OLG Dresden hat im vergangenen Jahr in einem m.E. überzeugend begründeten Beschluss (25.05.2009 – Ss (OWi) 83/09) dargelegt, dass eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung auch dann vorliegt, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können. Das will jetzt offenbar das OLG Hamm anders sehen. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem Beschl. v. 09.12.2009 – 3 Ss OWi 948/09 ausgeführt, dass der Wortlaut “Abbildung” eher dagegen spreche, einen Verweis auf einen ganzen Videofilm für zulässig zu erachten. Der Sache nach bestehe ein Film aus einer Vielzahl hintereinander in kurzen Abständen gezeigten einzelnen Abbildungen. Durch den Verweis auf einen ganzen Film – ohne dass ggf. eine Angabe von Einzelbildern “von … bis” möglich sei – könnte unklar werden, auf welche Abbildungen konkret verwiesen werde. Das OLG Hamm hat die Frage letztlich offen gelassen, der Hinweis ist aber deutlich. Wahrscheinlich eine Frage, die irgendwann mal der BGH entscheiden wird.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 6. Oktober 2009
Etwas versteckt am Ende einer Entscheidung, die eine andere, zwar auch interessante Problematik zu § 231c StPO behandelt, findet sich in dem BGH-Beschl. v. 06.08.2009, 3 StR 547/08 ein Hinweis, der für das Verhätnis der neuen Regelungen zur Absprache/Verständigung (§ 257c StPO) zum allgemeinen Rechtsmittelrecht von Bedeutung ist. Der BGH führt aus:
“Die Rüge scheitert zuletzt auch nicht daran, dass der Angeklagte am 42. Hauptverhandlungstag im Anschluss an eine Höchststrafenzusage der Strafkammer den Tatvorwurf eingeräumt hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das – entgegen früheren Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. § 337 Abs. 3 StPO-Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag Niedersachsen BR Drucks. 235/06) – nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht .”
Also: Unzulässig ist nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO (nur) der Rechtsmittelverzicht in einer Absprache. Darüber hinaus können aber auch gegen ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil die allgemeinen Rechtsmittel (Revision oder Berufung) eingelegt werden. Nur: Wer wird das tun?
Zur Absprache siehe auch den Überblick bei Burhoff, Auch im Verkehrsrecht Gesetzliche Neuregelungen durch Abspracheregelung und 2. OpferRRG haben Auswirkungen und das E-Book Burhoff/Stephan: Gesetzliche Neuregelungen der StPO 2009.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 21. September 2009
Immer wieder Streit/Ärger/Missfallen gibt es, wenn der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem Kostenfestsetzungsantrag am Ende des Verfahrens feststellt, dass er – entgegen einem Antrag – doch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Dann stellt sich die Frage, ob die Beiordnung noch nachgeholt werden kann. Das wird von den OLG weitgehend abgelehnt, während die LG da meist großzügiger sind (vgl. die Nachweise in (demnächst/jetzt bald) Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 1328). Jetzt hat sich auch der BGH in einer Verfügung des Vorsitzenden des 1. Strafsenats vom 20.07.2009 (1 StR 344/08) dazu geäußert. Er stellt zwar auch lapidar fest: „Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.“ und befindet sich damit in einer Linie mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die allerdings immer vom „Kosteninteresse des Verteidigers“ spricht. Der BGH weist dann aber den Königsweg: Die stillschweigende Beiordnung!!!. Die Verteidigerin hatte in dem Fall nicht nur eine Terminsnachricht (des BGH) bekommen, sondern war in der (Revisions)Hauptverhandlung auch als Verteidigerin aufgetreten. Hierin kann so der BGH eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der (Revisions)Hauptverhandlung rechtlich geboten erscheint.
Eine Entscheidung, die der Rechtsanwalt im wohlverstandenen eigenen Kosteninteresse – natürlich geht es bei der Pflichtverteidigerbeiordnung auch darum, alles andere ist „blauäugig“ zur Hand haben sollte, wenn er mit dem Rechtspfleger „diskutiert“, der darauf hinweist, dass eine Bestellung nicht vorliegt.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 15. August 2009
An einer neueren Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 30.06.2009 - 3 SsOWi 416/09) dürfte eine ältere Diskussion wieder entbrennen. Nämlich die Frage: Ist zur Täteridentifizierung die Beiziehung eines Lichtbildes von einer anderen Behörde erlaubt, oder ist es das nicht? Das OLG Hamm siehte es als zulässig an, wenn die Bußgeldbehörde die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordert, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde könne die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG NW vornehmen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit der Übermittlung der Lichtbild-Kopie des Betroffenen vom Einwohnermeldeamt an die Verwaltungsbehörde aufgrund von § 2b Abs. 2 PersonalAuswG nicht widersprochen (vgl. nur OLG Stuttgart zfs 2002, 550). Das OLG Hamm argumentiert jetzt ähnlich wie das OLG Stuttgart und meint, die Nachforschungen im persönlichen Umfeld würden den Betroffenen mehr belasten. Stimmt das wirklich?
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Erstellt von Detlef Burhoff am 18. Juni 2009
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Fällen die Anwendung der Bestimmung des § 81g Abs. 1 StPO für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung erfolgte im Anschluss an die grundsätzliche Billigung der Vorschriften über den “genetischen Fingerabdruck” bei verurteilten Straftätern (Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 -, BVerfGE 103, 21; dazu Pressemitteilung Nr. 8/2001 vom 18. Januar 2001).
Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des “genetischen Fingerabdrucks” auf der Grundlage von § 81g Abs. 1 StPO angeordnet. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Gegen die
Entscheidungen der Amts- und Landgerichte hatten die Beschwerdeführer jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die
erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des “genetischen Fingerabdrucks” nur bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzelfallbezogen darzulegen. In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die
negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden.
Im Fall 2 BvR 400/09 hat die Kammer zudem beanstandet, dass die Prognose, der Beschwerdeführer werde auch künftig Straftaten begehen, mit früheren Verurteilungen begründet worden war, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht mehr verwertet werden durften.
Beschluss v. 22. Mai 2009 – 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09
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Erstellt von Detlef Burhoff am 27. Januar 2009
Nachdem im vergangenen Jahr schon das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 14.08.2008 – 1 Ws 465/08 – die Berufungseinlegung durch E-Mails als nicht möglich angesehen hat, weil dadurch die erforderlich Schriftform nicht gewahrt sei, hat nun auch der BGH zu dieser Frage Stellung genommen. In seinem Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZB 41/08 – hat er das ebenfalls als unzulässig angesehen, so lange nicht von den Bundesländern von den ihnen in den Verfahrensordnung (vgl. z.B. § 41a StPO) eingeräumten Möglichkeiten, entsprechende Verordnungen zu erlassen Gebraucht gemacht worden sei.
Das bedeutet, da die Entscheidung auch auf den strafrechtlichen Bereich entsprechend anwendbar sein dürfte: Finger weg vom elektronischen Rechtsverkehr.
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