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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; VRR</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 12:27:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[ausländische Fahrerlaubnis]]></category>
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		<category><![CDATA[VRR]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen &#8220;Führerscheinsache&#8221; C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet: &#8220;Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Autor des <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen &#8220;Führerscheinsache&#8221; C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=276089932428778&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Lesetipp: &#8220;Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren&#8221; aus VRR 2011, 250</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/lesetipp-dauerbrenner-akteneinsicht-in-messunterlagen-im-owi-verfahren-aus-vrr-2011-250/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lesetipp-dauerbrenner-akteneinsicht-in-messunterlagen-im-owi-verfahren-aus-vrr-2011-250</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 06:22:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
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		<category><![CDATA[VRR]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Reihe der Lesetipps heute ein Hinweis auf meinen Beitrag aus VRR 2011, 250 &#8211; &#8220;Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren&#8220;, der im Volltext auf meiner HP steht. Er enthält eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Akteneinsicht aus der Bußgeldverfahren aus der letzten Zeit und einige Hinweise, wie man sich m.E. in der Praxis verhalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Reihe der Lesetipps heute ein Hinweis auf meinen Beitrag aus <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2011, 250 &#8211; &#8220;<a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/VRR_2011_250.htm" class="liinternal">Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren</a>&#8220;, der im Volltext auf meiner HP steht. Er enthält eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Akteneinsicht aus der Bußgeldverfahren aus der letzten Zeit und einige Hinweise, wie man sich m.E. in der Praxis verhalten kann/sollte. Vielleicht hilft es ja an der ein oder anderen Stelle.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=223827470988358&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Muss der Verteidiger ohne Gebühren arbeiten? &#8211; offenbar in dem ein oder anderen Fall wohl: Ja</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 08:47:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4142 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[RVGreport]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[VRR]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt gebühren- bzw. kostenrechtliche Dauerbrenner. Einer davon ist die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, ob dem Rechtsanwalt Tätigkeiten, die er im Berufung- oder Revisionsverfahren erbracht hat, zu erstatten sind, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber eben schon für den Angeklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt gebühren- bzw. kostenrechtliche Dauerbrenner. Einer davon ist die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage, ob dem Rechtsanwalt Tätigkeiten, die er im Berufung- oder Revisionsverfahren erbracht hat, zu erstatten sind, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, der Verteidiger aber eben schon für den Angeklagten tätig geworden ist.</p>
<p>Dazu hat das KG vor kurzem erst für das Revisionsverfahren Stellung genommen (RVGreport 2010, 351 = JurBüro 2010, 599 = VRR 2010, 479). Seine dort geäußerte ablehnende Auffassung überträgt es im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1323.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v.  19.05.2011 – 1 Ws 168/10</a> nun auf das Berufungsverfahren mit den im Wesentlichen gleichen Argumenten. Dazu will ich hier aber gar nicht näher Stellung nehmen, sondern verweise insoweit einfach auf meine Ausführungen in <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2010, 351 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 20101, 479).</p>
<p>Erwähnens-/Berichtenswert ist der Beschluss des KG m.E. aus folgendem Grund: Das KG führt u.a. auch noch aus:</p>
<blockquote><p>“<em>Ein verständiger und erfahrener Verteidiger, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Berufungsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen sowie auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verzichten. Das wird er ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen können, dem es trotz eines verständlichen Beratungsinteresses zuzumuten ist, vor einer Inanspruchnahme des durch die Allgemeinheit (vor-) finanzierten Verteidigers die Rechtsmittelbegründung abzuwarten.</em>“</p></blockquote>
<p>Wenn man das liest, fragt man sich: Was denn nun? Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalt/Verteidigers erforderlich oder nicht? Die angeführte Passage spricht eher gegen den grundsätzlichen Ansatz des KG, anders ist „<em>wird er ohne nennenswerten Zeitaufwand auch dem Angeklagten begreiflich machen können“ </em>nicht zu verstehen. Muss aber der Verteidiger dem Angeklagten – wenn auch „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ – in dem Verfahrensstadium etwas „begreiflich machen“, dann wird der Verteidiger wohl auch nach Auffassung des KG doch für den Angeklagten tätig. Diese Tätigkeit führt aber zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, die dann aber auch, weil notwendig, zu erstatten bzw. festzusetzen ist. Kosten-/Gebührenfreies Arbeiten des Verteidigers sehen StPO und RVG nicht vor.</p>
<p>Auf den Zeitaufwand kommt es im Übrigen beim Pflichtverteidiger wegen des Pauschalcharakters der Gebühr nicht an. Beim Wahlanwalt wird sich der nicht „nennenswerte Zeitaufwand“ in der Gebührenhöhe wiederspiegeln. Alles in allem: Nicht ganz ohne Unebenheiten der Beschluss.</p>
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		<title>Rotlichtzeit: Richtiger Toleranzwert ist entscheidend</title>
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		<pubDate>Thu, 26 May 2011 11:28:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Konstanz]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Urt. des AG Konstanz v. 16.02.2011 &#8211; 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11 zeigt anschaulich, welche Bedeutung für den Betroffenen die Anwendung des (richtigen) Toleranzwertes bei der Ermittlung der Rotlichtzeit hat. Es muss das Ziel sein, eine Rotlichtzeit von nicht mehr als 1 Sekunde festzustellen, um nicht in den sog. „fahrverbotsträchtigen“ Bereich der Nr. 132.3 BKat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1295.htm" class="liinternal">Urt. des AG Konstanz v. 16.02.2011 &#8211; 13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11</a> zeigt anschaulich, welche Bedeutung für den Betroffenen die Anwendung des (richtigen) Toleranzwertes bei der Ermittlung der Rotlichtzeit hat. Es muss das Ziel sein, eine Rotlichtzeit von nicht mehr als 1 Sekunde festzustellen, um nicht in den sog. „fahrverbotsträchtigen“ Bereich der Nr. 132.3 BKat – „länger als eine Sekunde Rotlichtzeit“ zu kommen.</p>
<p>Das AG nimmt dazu zutreffend auf die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Braunschweig Bezug, in der die entsprechenden Toleranzwerte, die ggf. abzuziehen sind, vom OLG zusammengefasst worden sind (vgl. dazu auch noch OLG Hamm <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2007, 316; und Burhoff (Hrsg.), <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-owi-verfahren/" class="liinternal">Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren</a>, 2. Aufl., 2009 [demnächst 3. Aufl., 2011], Rn. 2368 ff.).</p>
<p>Und: Das AG hat in seinem Urteil auf die von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilder verwiesen. Das ist – nicht nur zur Täteridentifizierung – zulässig. Allerdings ist darauf zu achten, dass dann auch die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung beachtet werden (vgl. dazu BGHSt 41, 376; eingehend Burhoff/Gübner, a.a.O., Rn. 1748 ff.). Es muss also prozessordnungsgemäß i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden. Das AG hat hier ausgeführt:</p>
<blockquote><p>„<em>Das Lichtbild wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Es wird insoweit Bezug genommen auf AS. 5 (unteres Lichtbild)</em>.“</p></blockquote>
<p>Das wird man als noch ausreichend ansehen können. Zwar reicht die Mitteilung, dass das Lichtbild in Augenschein genommen worden ist, nicht aus. Die weiteren Angaben machen aber noch ausreichend deutlich, dass der Tatrichter als Lichtbild zum Gegenstand der Urteilsurkunde machen will (vgl. dazu Burhoff/Gübner, a.a.O.).</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=203582009679571&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OWi-Verfahren: Rechtsprechungsänderung rauscht (manchmal) vorbei&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/owi-verfahren-rechtsprechungsaenderung-rauscht-manchmal-vorbei/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=owi-verfahren-rechtsprechungsaenderung-rauscht-manchmal-vorbei</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 07:57:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 73 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Über den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte bin ich vor einigen Tagen auf den Beschl. des KG v. 10.03.2011 -  3 Ws (B) 78/11 &#8211; 2 Ss 30/11 gestoßen (worden). Was ist aber an der Entscheidung berichtenswert? Im Grunde an sich nicht viel, da die in der Entscheidung angesprochenen, mit der Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte bin ich vor einigen Tagen auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1246.htm" class="liinternal">Beschl. des KG v. 10.03.2011 -  3 Ws (B) 78/11 &#8211; 2 Ss 30/11</a> gestoßen (worden).</p>
<p>Was ist aber an der Entscheidung berichtenswert? Im Grunde an sich nicht viel, da die in der Entscheidung angesprochenen, mit der Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 OWiG zusammenhängenden Fragen zwar die OLG immer wieder beschäftigen (vgl. dazu auch unser Beitrag in <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2007, 250), aber allmählich sollten sie nach der Neuregelung des § 73 OWiG im Jahre 1998 alle gelöst sein. Wenn man dann aber liest, was das KG zur AG-Entscheidung in seinem Beschluss saget bzw. sagen muss, dann scheint das aberdoch wohl ein Irrtum zu sein.</p>
<p>In der ersten Zeit nach der Neuregelung des § 73 OWIG hat die Frage eine Rolle gespielt, ob dem Tatrichter hinsichtlich der Entbindung ein Ermessensspielrum eingeräumt ist oder nicht. Sehr schnell hatte sich die h.M. in der Rechtsprechung der OLG herausgebildet, dass das nicht der Fall ist, sondern der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. dazu zuletzt u.a. OLG Köln NZV 2009, 52 und die Nachw. bei Stephan in: <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-owi-verfahren/" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren</a>, 2. Aufl., 2009, Rn. 1693). Dieser Auffassung ist auch das KG gewesen (vgl. die Entscheidungen in VRS 113, 63 und VRS 111, 429). Insoweit bringt die Entscheidung vom 10.03.2011, die auf diese Rechtsprechung verweist, nichts Neues.</p>
<p>Aber berichtenswert ist sie trotzdem, und zwar deshalb, weil sie ein „schönes“ Beispiel dafür ist, wie offenbar eine Gesetzesänderung und eine danach eingeläutete Änderung der Rechtsprechung der Obergerichte an einem Amtsrichter vorbeigerauscht ist und er noch auf dem früheren Stand argumentiert. Dagegen dann anzukommen, ist für den Verteidiger schwer. Ihm bleibt in solchen Fällen nur, die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Aber Vorsicht: Das ist eine „Quasi-Verfahrensrüge“, so dass die hohen Hürden des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=193193780718394&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wir gehen fremd&#8230; OLG Hamm zur Leistungskürzung nach einer Trunkenheitsfahrt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/7575/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=7575</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 14:20:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Obliegenheitsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[VRR]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=7575</guid>
		<description><![CDATA[Hier mal etwas Zivilrechtliches, und zwar das Urt. des OLG Hamm v. 25.08.2010 &#8211; I-20 U 74/10, über das wir in einer der nächsten Ausgaben des VRR berichten werden. Das OLG führt aus: Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Leistungskürzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier mal etwas Zivilrechtliches, und zwar das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1067.htm" class="liinternal">Urt. des OLG Hamm v. 25.08.2010 &#8211; I-20 U 74/10</a>, über das wir in einer der nächsten Ausgaben des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> berichten werden.</p>
<p>Das OLG führt aus:</p>
<blockquote><p><em>Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Leistungskürzung berechtigt. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt und demgemäß ab circa 0,3 Promille wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 Prozent zu beginnen sein. Diese Quote ist nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 Prozent bei Erreichen einer absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,1 Promille zu steigern. Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille eine Einstiegsquote von 60 Prozent. Liegen besondere Umstände vor, die das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen (hier: kürzliche Nachricht von Krebserkrankung der Schwiegermutter und der Aufnahme des Vaters in stationäre Behandlung), so kann die Quote nach unten korrigiert werden.</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lesetipp dann auch hier: Rechtsprechungsübersichten zum Fahrverbot</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/lesetipp-dann-auch-hier-rechtsprechungsuebersichten-zum-fahrverbot/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lesetipp-dann-auch-hier-rechtsprechungsuebersichten-zum-fahrverbot</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/lesetipp-dann-auch-hier-rechtsprechungsuebersichten-zum-fahrverbot/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Sep 2010 13:07:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[VRR]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf meiner HP sind mal wieder zwei Beiträge im Volltext eingestellt worden, die zumindest für Verkehrsrechtler ganz interessant sein dürften, und zwar: “VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zum Fahrverbot &#8211; 2. Teil: Augenblicksversagen“ aus VRR 2010, 52 und „VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zum Fahrverbot &#8211; 3. Teil: Berufliche Folgen“ aus VRR 2010, 293. Wie gesagt: Im Volltext und downloadfähig]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf meiner HP sind mal wieder zwei Beiträge im Volltext eingestellt worden, die zumindest für Verkehrsrechtler ganz interessant sein dürften, und zwar:</p>
<ul>
<li> “<a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/VRR_2010_52.htm " class="liinternal">VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zum Fahrverbot &#8211; 2. Teil: Augenblicksversagen</a>“ aus VRR 2010, 52 und</li>
<li>„<a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/VRR_2010_293.htm" class="liinternal">VRR-Arbeitshilfe: Rechtsprechung zum Fahrverbot &#8211; 3. Teil: Berufliche Folgen</a>“ aus VRR 2010, 293.</li>
</ul>
<p>Wie gesagt: Im Volltext und downloadfähig</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/lesetipp-dann-auch-hier-rechtsprechungsuebersichten-zum-fahrverbot/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Konsum&#8221; von Fisherman&#8217;s Friend und die Atemalkoholkontrolle</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/konsum-von-fishermans-friend-und-die-atemalkoholkontrolle/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=konsum-von-fishermans-friend-und-die-atemalkoholkontrolle</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Aug 2010 09:21:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Atemalkoholmessung]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrollzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Missachtung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[StRR]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[VRR]]></category>
		<category><![CDATA[VRS]]></category>
		<category><![CDATA[Wartezeit]]></category>

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		<description><![CDATA[In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, welche Folge es hat, wenn die sog. Warte- und Kontrollzeiten bei der Atemalkoholmessung nicht eingehalten werden, unter den OLG umstritten. Das OLG Hamm (VA 2007, 35 = VRR 2007, 70 = VRS 114, 292, 294) hat in diesen Fällen die Messung insgesamt als unverwertbar angesehen. Dem hat sich das OLG Bamberg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, welche Folge es hat, wenn die sog. Warte- und Kontrollzeiten bei der Atemalkoholmessung nicht eingehalten werden, unter den OLG umstritten. Das OLG Hamm (VA 2007, 35 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2007, 70 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrs/" class="liinternal">VRS</a> 114, 292, 294) hat in diesen Fällen die Messung insgesamt als unverwertbar angesehen. Dem hat sich das OLG Bamberg (OLG Bamberg VA 2008, 31 = VRR 2008, 153 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 2008, 196) jedenfalls für den Fall angeschlossen, in dem der Grenzwert gerade erreicht ist.</p>
<p>Das OLG Stuttgart hält demgegenüber nun in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/948.htm" class="liinternal">Beschl. v.02.07.2010 &#8211; 4 Ss 369/10</a>, über den auch schon <a href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/atemalkohol-und-die-kontrollzeit-vor-der-messung-320935" target="_blank" class="liexternal">hier</a> berichtet worden ist, – eine generelle Unverwertbarkeit der Messung für nicht angezeigt und schließt sich damit den Obergerichten an, die die Messung auch verwerten, wenn die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten ist (so etwa OLG Celle NZV 2004, 318; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1988 = VA 2006, 140 (Ls.) = NZV 2006, 438 = VRR 2006, 355; so jetzt auch OLG Hamm VA 2010, 50 = VRR 2010, 156).</p>
<p>Das begründet das OLG u.a. mit einem vom AG eingeholten SV-Gutachten. Das wird im Beschluss teilweise mitgeteilt. Interessant <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , wenn es dort heißt:</p>
<blockquote><p>„<em>Der Sachverständige führte aus, dass, die Richtigkeit der Angaben des Betroffenen unterstellt, zwar die Durchführungsbedingungen für das ALCO-TEST-Messgerät Dräger nicht eingehalten seien, da in den letzten 10 Minuten vor der Durchführung der Messung keine fremde Substanz in die Mundhöhle gelangt sein dürfe, dies jedoch vorliegend nicht zu einer Verfälschung des Messergebnisses führe, das außerhalb der erlaubten Messschwankungsbreiten liegt. Derartige Verfälschungen seien bislang bei keiner der untersuchten Fremdsubstanzen festgestellt worden. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen zum Einfluss von Fremdsubstanzen in der Mundhöhle bei Atemalkoholmessungen bislang überwiegend bei alkoholnüchternen Probanden durchgeführt worden seien, so dass bei bereits alkoholisierten Probanden unter Umständen eine Zuordnung geringfügig abweichender Werte zu unvermeidbaren Messfehlerschwankungen oder durch die Fremdsubstanz verursachten Verfälschungen nicht sicher erfolgen könne, jedoch sei von Abweichungen von maximal 0.02 mg/l auszugehen.</em></p>
<p><em>Eine solche Abweichung sei lediglich bei Untersuchungen nach dem Konsum eines „Fisherman&#8217;s Friend“-Bonbons festgestellt worden; bei sämtlichen anderen Fremdsubstanzen wie Kaugummis und Lutschbonbons sei es zu keinen Verfälschungen gekommen. Der Sachverständige führte überdies aus, dass sich beim bloßen Lutschen an einem Kaugummi oder einem Bonbon weitaus weniger Fremdsubstanzen in der Mundhöhle lösten, als dies beim Kauen der Fall sei.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Auf zu Fischerman&#8217;s Friend?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Immer wieder Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot &#8211; zumindest können sich die &#8220;Mühen&#8221; bei den Rechtsfolgen &#8220;lohnen&#8221;&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/immer-wieder-blutentnahme-und-beweisverwertungsverbot-zumindest-koennen-sich-die-muehen-bei-den-rechtsfolgen-lohnen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=immer-wieder-blutentnahme-und-beweisverwertungsverbot-zumindest-koennen-sich-die-muehen-bei-den-rechtsfolgen-lohnen</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 10:56:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
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		<category><![CDATA[richterlicher Eildienst]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat jetzt auch noch einmal zum Beweisverwertungverbot bei der Blutentnahme (§ 81a StPO) Stellung genommen. Der Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 322 SsBs 159/10 lässt sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen: Zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbehörden besteht im Hinblick auf die Eilzuständigkeit gem. § 81a Abs. 2 StPO kein Rangverhältnis. Zu den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Celle hat jetzt auch noch einmal zum Beweisverwertungverbot bei der Blutentnahme (§ 81a StPO) Stellung genommen. Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/944.htm" class="liinternal">Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 322 SsBs 159/10</a> lässt sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:</p>
<ol>
<li>Zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbehörden besteht im Hinblick auf die Eilzuständigkeit gem. § 81a Abs. 2 StPO kein Rangverhältnis.</li>
<li>Zu den Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge mit der der Rechtsmittelführer das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes und ein darauf zurückzuführendes Beweisverwertungsverbot geltend macht.</li>
<li>Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes zur Erfüllung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.</li>
<li>Bei einer Geldbuße von 275 € muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen zur den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, da das Rechtsbeschwerdegericht sonst nicht nachvollziehen kann, ob die Bemessung der Geldbuße in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG steht.</li>
</ol>
<p>Der Beschluss liegt weitgehend auf der Linie der Rechtsprechung anderer OLG, wozu schon manches/vieles geschrieben ist. Die im Ls. 1 angesprochene Frage scheint m.E. das BVerfG anders zu sehen (vgl. BVerfG <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2008, 389 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 2008, 382 = NJW 2008, 3053; BVerfG, Beschl. v. 11.06.2010, 2 BvR 1046/08). Interessant auch die Ausführungen des OLG zu Ls. 3, in dem es die Anforderungen an die Verfahrensrüge in diesen Fällen noch einmal verschärft hat.</p>
<p>Aber: Die (erfolglosen) Mühen haben sich für den Verteidiger und seinen Mandanten zumindest teilweise &#8220;gelohnt&#8221;. Das OLG weist in der Segelanweisung auf den langenZeitablauf hin und darauf, dass im zweiten Anlauf nun wohl ggf. ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden dürfte.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gewogen und zu leicht befunden: &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/gewogen-und-zu-leicht-befunden-winterreifenpflicht-verfassungswidrig-und-damit-endgueltig-begraben/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gewogen-und-zu-leicht-befunden-winterreifenpflicht-verfassungswidrig-und-damit-endgueltig-begraben</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 06:01:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 2 StVO]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. VRR 2006, 168) . Denn was ist ein &#8220;Winterreifen&#8221;? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2006, 168) . Denn was ist ein &#8220;Winterreifen&#8221;? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es dann auch den schönen Spruch des damaligen Bundesverkehrsministers (wer wer das eigentlich noch?), dass auch ein guter Sommerreifen ein Winterreifen sein kann, was nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat.</p>
<p>Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 StVO hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung erlangt, die man zunächst vermutet hatte. Entscheidungen, die sich mit ihr beschäftigt haben, sind nicht bekannt geworden. Jetzt ist die Vorschrift im offenbar ersten Anlauf auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand gescheitert.</p>
<p>Das OLG Oldenburg hat in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-09072010-2-ssrs-22009/" class="liinternal">Beschl. v. 09.07.2010 &#8211; 2 SsRs 220/09</a> &#8211; die Vorschrift als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen. Die Formulierung in der StVO sei zu ungenau. Wenn man ein Bußgeld für das Faharen mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien.Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Die &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; ist damit endgülitg begraben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eine Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 07:55:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[VGH Baden-Württemberg]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230;hat der Verteidiger, wenn er im Strafverfahren erfolgreich ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt geltend gemacht und durchgesetzt hat. Denn nach dem Strafverfahren eröffnet sich ggf. der nächste Kampfschauplatz, und zwar auf dem Gebiet der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Auch da wird ggf. um die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;hat der Verteidiger, wenn er im Strafverfahren erfolgreich ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt geltend gemacht und durchgesetzt hat. Denn nach dem Strafverfahren eröffnet sich ggf. der nächste Kampfschauplatz, und zwar auf dem Gebiet der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Auch da wird ggf. um die Verwertbarkeit der Blutprobe gestritten (werden müssen).</p>
<p>Allerdings: Der Erfolg ist hier noch schwerer bzw. der Weg noch steiniger und noch seltener erfolgreich. Das gilt vor allem, nachdem man die dazu vorliegende verwaltungsrechtliche Rechtsprechung inzwischen als h.M. dahin zusammenfassen kann, dass diese keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit hat. Keine Einheit der Rechtsordnung und andere Zielsetzung der Verfahren, das sind die Hauptargumente. Zu dem Ganzen jetzt vor kurzem auch der <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/vgh-baden-wuerttemberg-beschl-v-21062010-10-s-410/" class="liinternal">VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.06.2010 &#8211; 10 S 4/10</a>, der die altbekannten Argumente wiederholt, allerdings etwas mehr Futter an die Argumentation tut als bislang die anderen OVGs (vgl. OVG Koblenz, BA 2010, 264; OVG Lüneburg<strong>,</strong> BA 2008, 416 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2008, 396; zfs 2010, 114 = DAR 2010, 221 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2010, 159; NJW 2010, 1621 = zfs 2010, 295).</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Neues von der Vollstreckung(sreihenfolge) bei mehreren Fahrverboten</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/neues-von-der-vollstreckungsreihenfolge-bei-mehreren-fahrverboten/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neues-von-der-vollstreckungsreihenfolge-bei-mehreren-fahrverboten</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:24:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Meißen]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 25 StVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eins der im OWi-Verfahren sicherlich am heftigsten umstrittenen Themen ist die Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote: Nacheinander, nebeneinander oder wie (vgl. dazu meinen Beitrag aus dem VRR 2008, 409) hier. Insbesondere in der Frage, wie Fahrverbote mit der Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG vollstreckt werden, besteht Streit; die h.M. geht insoweit von einer (nachteiligen) nacheinander [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eins der im OWi-Verfahren sicherlich am heftigsten umstrittenen Themen ist die Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote: Nacheinander, nebeneinander oder wie (vgl. dazu meinen Beitrag aus dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_VRR/ausgabeninhalte/47beitrag.asp" class="liinternal">VRR 2008, 409</a>) hier. Insbesondere in der Frage, wie Fahrverbote mit der Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG vollstreckt werden, besteht Streit; die h.M. geht insoweit von einer (nachteiligen) nacheinander Vollstreckung aus.</p>
<p>Vielleicht kommt ja jetzt wieder ein wenig Bewegung in die Diskussion. Zu verweisen ist nämlich auf einen Beschluss des AG Meißen in DAR 2010, 339, das zumindest dann, wenn alle Fahrverbote mit Schonfrist verhängt sind, nebeneinander vollstrecken will. Und: Das OLG Hamm hat in einem obiter dictum in seiner Entscheidung <a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1056.htm" class="liinternal">3 Ss OWi 451/09</a> darauf hingewiesen, dass mehrere Fahrverbote nebeneinander zu vollstrecken seien. Allerdings ging es da um andere Fragen, aber ein Hinweis auf diese Entscheidung kann sicherlich hilfreich sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lesetipp: „Schilderchaos per Verordnung“ oder nur „Viel Lärm um Nichts&#8221;, Volltext aus VRR online</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/lesetipp-schilderchaos-per-verordnung-oder-nur-viel-laerm-um/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lesetipp-schilderchaos-per-verordnung-oder-nur-viel-laerm-um</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/lesetipp-schilderchaos-per-verordnung-oder-nur-viel-laerm-um/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 May 2010 07:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
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		<category><![CDATA[46. ÄnderungsVO]]></category>
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		<category><![CDATA[VRR]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte ja neulich schon auf den im Mai-Heft des VRR erscheinenden Beitrag des Kollegen Deutscher zum amtlich verordneten Schilderchaos hingewiesen. Hier ist er nun im Volltext. Herzlichen Dank an LexisNexis, dass wir ihn hier einstellen können!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja neulich schon auf den im Mai-Heft des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> erscheinenden Beitrag des Kollegen Deutscher zum amtlich verordneten Schilderchaos hingewiesen.</p>
<p>Hier ist er nun im <a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Deutscher_Schilderchaos.pdf" class="lipdf">Volltext</a>. Herzlichen Dank an LexisNexis, dass wir ihn hier einstellen können!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO)</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/auch-olg-oldenburg-bvv-bei-blutentnahme-81a-abs-2-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auch-olg-oldenburg-bvv-bei-blutentnahme-81a-abs-2-stpo</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 11:53:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 &#8211; 2 SsBs 149/09, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.: &#8220;Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-12102009-2-ssbs-14909/" class="liinternal">Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 &#8211; 2 SsBs 149/09</a>, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. Ihm war eine Fahrt am 30.04.2008 unter Einfluss von THC vorgeworfen worden. Der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte hatte gar nicht erst versucht, eine richterliche Genehmigung zu erreichen, und sich darauf berufen, dass ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle mitgeteilt worden war, der Präsident des AG Osnabrück am 02.04.2008 habe &#8216;bekannt gegeben&#8217;, bei der Anordnung von Blutproben bestehe immer Gefahr im Verzug und eine richterliche Anordnung sei nicht mehr erforderlich.</p>
<p>Vorausgegangen war im Ermittlungsverfahren eine Entscheidung des AG Osnabrück (Beschl. v. 01.09.2008 &#8211; 248 Gs 576/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475), mit der die Entnahme der Blutprobe als nicht rechtmäßig erachtet wurde. Das Landgericht Osnabrück hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22.10.2008 (15 Qs 931/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475 = StraFo 2009, 17) zurückgewiesen.</p>
<p>Gleichwohl war der Betroffene durch Urteil des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 03.07.2009 (22 Owi (612 Js 52948/08) 292/08) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 24a Abs. 2 u. 3 StVO zur Regelbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde übertrug der Bußgeldrichter auf Antrag der Verteidigung mit Beschluss vom 07.10.2009 die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, § 80a Abs. 3 OWiG.<br />
Der Senat hob mit Beschluss vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei; die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Der Senat nimmt ein Beweisverwertungsverbot an; zwar -sei dem anordnenden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln vorzuwerfen. &#8220;Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner Dienstvorgesetzten vor&#8221;, der im Ergebnis das Beweisverwertungsverbot begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Osnabrück hatte hatte in einer dienstlichen Mitteilung erklärt, bei Trunkenheitsfahrten liege immer Gefahr im Verzug vor. Die OLG-Entscheidung gibt die dienstliche Mitteilung im Wortlaut wieder.</p>
<p>Mit dem Freispruch ist die Sache für den Betroffenen noch nicht ausgestanden. Denn es schließt sich ein weiterer Streit an, nachdem unter Hinweis auf die THC-haltige Blutprobe das zuständige Straßenverkehrsamt dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen hat. Hiergegen wehrt er sich mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dies hat inzwischen zu verstehen gegeben, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot &#8220;grundsätzlich&#8221; keine direkte Auswirkung auf die Entziehung habe (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2009, Az 6 A 65/08, nicht rkr.- Berufungszulassungsverfahren 12 LA 61/09 OVG Niedersachsen). Bis durch die Entscheidung des OVG bzw. &#8220;in einem ggf. nachfolgenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht &#8230; eine abschließende Klärung der Frage erfolgt ist, inwieweit strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auch in Fahrelaubnisentziehungsverfahren gelten&#8221;, solle der Betroffene warten und in das Ruhen des Verfahrens einwilligen&#8230;.&#8221;</p></blockquote>
<p>Na ja, zumindest schon mal ein &#8220;Etappensieg&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Und es bewegt sich doch was&#8230;&#8230;.</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jul 2009 06:12:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ich bin dann doch erstaunt. Es bewegt sich ja doch etwas in der obergerichtlichen Rechtsprechung &#8211; trotz der Entscheidung des BVerfG vom 28.07.2008 &#8211; 2 BvR 784/08 (NJW 2008, 3053 = VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382), in der man schon den Abgesang auf das Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts in § 81a vermutet hatte. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin dann doch erstaunt. Es bewegt sich ja doch etwas in der obergerichtlichen Rechtsprechung &#8211; trotz der Entscheidung des BVerfG vom 28.07.2008 &#8211; <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080728_2bvr078408.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 784/08</a> (NJW 2008, 3053 = <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/2008/" class="liinternal">VRR 2008</a>, 389 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/2008/" class="liinternal">StRR 2008</a>, 382), in der man schon den Abgesang auf das Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts in <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_81a_StPO" class="liinternal">§ 81a</a> vermutet hatte.</p>
<p>Nach der Annahme von Beweisverwertungsverboten durch das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/04/olg-hamm-gaengige-praxis-bei-der-blutentnahme-ist-fehler-im-system/" class="liinternal">OLG Hamm</a>, das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/olg-dresden-beweisverwertungsverbot-bei-der-blutentnahme/" class="liinternal">OLG Dresden</a> und das OLG Celle, den zumindest vorsichtigen Hinweisen des<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/06/bvv-bei-blutentnahme-weiter-in-der-diskussion/" class="liinternal"> OLG Karlsruhe</a> hat nun das KG in einem Beschluss vom 01.07.2009 darauf hingewiesen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberlandesgerichte zur Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs.2 StPO bei der Anordnung der Blutprobenentnahme durch ermittelnde Polizeibeamte die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein dürfte.</p>
<p>Ich habe es doch immer schon gesagt. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p><strong>Update vom 20.07.2009:</strong><br />
Den <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/kg-beschl-v-01072009-3-1-ss-20409-7109/" class="liinternal">Beschluss  des KG vom 01.07.2009 &#8211; (3) 1 Ss 204/09 (71/09)</a> finden Sie nun im Volltext online auf LexisNexis® Strafrecht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Hamburg versus OLG Düsseldorf</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Apr 2009 06:14:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kenntnis]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[VRR]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamburg hat sich jetzt in einem § 142-er-Verfahren gegen das OLG Düsseldorf (vgl. VRR 2008, 109) gestellt. In der Sache ging es um die Frage der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB, wenn der Unfallbeteiligte erst nach Verlassen des Unfallortes Kenntnis vom Unfall erlangt und dann weiter fährt. Das OLG Düsseldorf hatte dann, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg hat sich jetzt in einem § 142-er-Verfahren gegen das <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/archiv/seite-2/olg-duesseldorf-beschl-v-01102007-iii-2-ss-14207-6907-iii/" class="liinternal">OLG Düsseldorf</a> (vgl. <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2008, 109) gestellt. In der Sache ging es um die Frage der Strafbarkeit nach <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_142_StGB" class="liinternal">§ 142 Abs. 1 StGB</a>, wenn der Unfallbeteiligte erst nach Verlassen des Unfallortes Kenntnis vom Unfall erlangt und dann weiter fährt. Das OLG Düsseldorf hatte dann, wenn noch ein genügender zeitlicher und räumlicher Abstand zum &#8220;Unfallort&#8221; besteht, das Vorliegen des § 142 StGB bejaht.</p>
<p>Nach Auffassung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamburg-beschl-v-27032009-3-1309/" class="liinternal">OLG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2009 &#8211; 3-13/09</a> macht sich hingegen derjenige, der erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt, nicht nach § 142 StGB strafbar. Die Auffassung ist m.E. zutreffend. Alles andere führt zu einer zu weiten Ausdehnung des Tatbestandes<strong><em>.</em></strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>keine Wiederaufnahme nach geänderter Rechtsprechung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2008/11/keine-wiederaufnahme-nach-geaenderter-rechtsprechung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=keine-wiederaufnahme-nach-geaenderter-rechtsprechung</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Nov 2008 07:41:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernen]]></category>
		<category><![CDATA[StRR]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[VRR]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BVerfG hatte am 19.3.2007 entschieden, dass im Bereich des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) das sog. unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht einem erlaubten/entschuldigten Entfernen gleichzustellen ist (StRR 2007, 109 = VRR 2007, 232). Die sog. H.M. war bis dahin anderer Ansicht. Die Rechtsprechung hat diese Entscheidung dann aber umgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2008, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hatte am 19.3.2007 entschieden, dass im Bereich des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_142_StGB" class="liinternal">§ 142 StGB</a> (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) das sog. unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht einem erlaubten/entschuldigten Entfernen gleichzustellen ist (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 2007, 109 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2007, 232). Die sog. H.M. war bis dahin anderer Ansicht. Die Rechtsprechung hat diese Entscheidung dann aber umgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2008, 109).</p>
<p>Das OLG Köln (NZV 2008, 533) hat in seinem Beschluss vom 19.12.2007 &#8211; 2 Ws 683/07 entschieden, dass derjenige, der auf der Grundlage der alten Rechtsprechung verurteilt worden ist, nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben kann. Er bleibt also verurteilt. Vielleicht hilft ja der Gnadenweg.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vollstreckung mehrerer Fahrverbote</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2008/11/vollstreckung-mehrerer-fahrverbote/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=vollstreckung-mehrerer-fahrverbote</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Nov 2008 06:39:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Handbuch]]></category>
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		<category><![CDATA[VRR]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine der sicherlich am meisten umstrittenen Frage im OWi-Recht ist derzeit die Frage, wie mehrere Fahrverbote vollstreckt werden. Dazu hat bereits Gübner in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, eingehend Stellung genommen. Die Frage wird im Heft 11/2008 des VerkehrsRechtsReport (VRR) noch einmal mit Beispielen aufgegriffen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine der sicherlich am meisten umstrittenen Frage im OWi-Recht ist derzeit die Frage, wie mehrere Fahrverbote vollstreckt werden. Dazu hat bereits Gübner in <a href="http://www.wkdis.de/owi-verfahren" target="_blank" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008</a>, eingehend Stellung genommen. Die Frage wird im Heft 11/2008 des VerkehrsRechtsReport (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a>) noch einmal mit Beispielen aufgegriffen.</p>
]]></content:encoded>
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