Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Mai 2010
Das BVerfG hat mit Urt. v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG Stellung genommen. So weit, so gut. Es stellt sich dann aber natürlich die Frage, wie es mit der Verwertbarkeit von vor dieser Entscheidung erhobenen Telekommunikationsdaten steht.
Dazu hat sich jetzt das OLG Hamm in mehreren Beschlüssen vom 13.04.2010 – 3 Ws 140/10 (es gibt auch noch 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; sind wortgleich) geäußert. Danach steht die Entscheidung des BVerfG der Verwertbarkeit “früherer” Daten nicht entgegen, wenn diese Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) gewonnen worden sind.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. März 2010
Das BVerfG hat ja nun zur Vorratsdatenspeicherung geprochen (Urt. v. 02.03.2010 – 2 BvR 256/08). Die Leitsätze dazu findet man schon hier; alle Achtung und Gratulation. Auch der DAV hat bereits Stellung genommen. Die PM findet man hier. Auch dazu: Alle Achtung. Das Thema wird die Blogs sicherlich noch länger beschäftigen.
Ergänzung: 02.03.2010, 15.02 Uhr: Hier dann der Link zu der Entscheidung des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.htm
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Erstellt von Detlef Burhoff am 13. Dezember 2009
In der nächsten Woche werden wir es dann am Dienstag (15.12.2009) erleben: Die Persönlichkeitsspaltung einer Bundesjustiministerin. Denn, wenn das BVerfG über die Vorratsdatenspeicherung verhandelt, wird die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, wenn sie denn anwesend ist, in doppelter Funktion anwesend sein müssen. Sie ist nämlich einerseits eine der Bescherdeführer, muss aber als Bundesministerin andererseits auch die Bundesrepublik vertreten. (vgl. dazu auch Süddeutsche Zeitung vom 08.12.2009). Ich bin gespannt, wie sie das bewerkstelligt: Immer zwischen den Plätzen hin und her wetzen, das ist mühsam. Wie wäre es mit Tafeln, die Sie von ihrem Platz aus hoch hebt und auf denen steht, in welcher Funktion sie gerade spricht. Hauptsache, Sie vertut sich nicht. Aber vielleicht wird die Bundesrepublik ja auch vom früheren Innenminster Schäuble vertreten. Auch nett, wenn zwei Mitglieder des Kabinetts auf unterschiedlichen Seiten sitzen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 27. Oktober 2009
Die mündliche Verhandlung in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” findet am 15.12.2009 beim BVerfG in Karslruhe statt. Man darf gespannt sein, was Karlsruhe nun endgültig aus der Regelung macht. Quelle PM Nr. 124/2009 vom 27. Oktober 2009
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. Mai 2009
Die Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache zur Vorratsdatenspeicherung wird noch auf sich warten lassen. Das BVerfG hatte im März 2008 im vorläufigen Verfahren beschlossen, dass die Telekommunikationsfirmen Verbindungs- und Standortdaten der Nutzer verdachtsunabhängig sechs Monate vorhalten müssen, Sicherheitsbehörden darauf aber nur zur Verfolgung schwerer Straftaten zugreifen dürfen. Im Oktober 2008 hat es dann die Befugnisse zum Datenabruf zur präventiven Gefahrenabwehr für Strafverfolger und Geheimdienste beschränkt. Jetzt hat das BVerfG mit Beschluss vom 22.04.2009 seine Auflagen zum eingeschränkten Zugriff auf Vorratsdaten per einstweiliger Anordnung um weitere sechs Monate – längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - verlängert. Das bedeutet: Man ist noch nicht so weit.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 7. November 2008
Das BVerfG hat mit Beschl. v. 15.10.2008 – 2 BvR 236, 2 BvR 237/08 einen Eilantrag gegen die Neuregelung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen im Gesetz über die “Vorratsdatenspeicherung” als erfolglos angesehen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG wurden neben der sogenannten Vorratsdatenspeicherung auch einzelne Vorschriften der Strafprozessordnung neugefaßt. Die Antragsteller in den hier zu entscheidenden Verfahren hatten sich gegen die Neufassungen der § 100a Abs. 2 und Abs. 4 (Überwachung der Telekommunikation) und § 100f StPO (Abhören außerhalb der Wohnung) durch Art. 1 Nr. 7 und Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sowie die durch Art. 1 Nr. 12 dieses Gesetzes neu eingeführte Bestimmung des § 110 Abs. 3 StPO (Durchsicht elektronischer Speichermedien) gewandt. Das BVerfG hat die angeschnittenen Fragen als offen angesehen und eine Entscheidung im Eilverfahren daher abgelehnt.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 6. November 2008
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 1 BvR 256/08 einem Antrag auf Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung bezüglich der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten teilweise stattgegeben. Das ergibt sich aus einer PM des BverfG vom 06.11.2008 (Nr. 92/2008).
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