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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Verständigung</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ergänzend führt der BGH im BGH, Beschl. v.20.12.2011 &#8211; 3 StR 426/11 aus: &#8220;Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ergänzend führt der BGH im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59039&amp;pos=7&amp;anz=617" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.20.12.2011 &#8211; 3 StR 426/11</a> aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;D<em>er telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).</em><br />
<em>Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 &#8211; 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463</em>), <em>konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Man fragt sich natürlich: Warum wird dann angerufen und was soll ein solcher Hinweis?</p>
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		</item>
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		<title>Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch beim &#8220;Deal&#8221;?</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 08:38:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach der Neuregelung der Absprachepraxis in § 257c StPO wird unterschieden zwischen der Verständigung i.S. der StPO und dem sog. (unzulässigen) Deal. Unter ersterem versteht man eine Verständigung i.S. der StPO, bei der die gesetzlichen Vorgaben und Regeln eingehalten worden sind, unter letzterem eine Verständigung, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Fraglich und umstritten ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Neuregelung der Absprachepraxis in § 257c StPO wird unterschieden zwischen der Verständigung i.S. der StPO und dem sog. (unzulässigen) Deal. Unter ersterem versteht man eine Verständigung i.S. der StPO, bei der die gesetzlichen Vorgaben und Regeln eingehalten worden sind, unter letzterem eine Verständigung, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Fraglich und umstritten ist, ob auf den Deal auch die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO  Anwendung findet. Mit der Frage setzt sich der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1495.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 27.19.2011 -<strong>1</strong> Ws 381/11</a> &#8211; auseinander. Die Ausführungen des OLG sind zwar &#8220;nicht tragend&#8221;, lassen aber die Auffassung des Senats deutlich erkennen:</p>
<p>&#8220;<em>Inwieweit die Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Verständigungen „praeter legem“ Anwendung findet, ist umstritten und derzeit obergerichtlich nicht entschieden (ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2010, 5 StR 419/10, NStZ 2011, 473). Für zulässig erachtet hat der BGH die Rücknahme einer Revision, die am Tage der Verkündung gegen ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil eingelegt wurde, binnen einer Stunde nach deren Einlegung (Beschl. vom 14. April 2010, 1 StR 64/10, BGHSt 55, 82). In den Entscheidungsgründen wird allerdings ausdrücklich betont, dass dies keine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften sei, weil für den Angeklagten bei Einlegung und anschließender Rücknahme eines Rechtsmittels eine andere Entscheidungssituation gegeben sei als bei einer in der Hauptverhandlung u.U. vorschnell abgegebenen Verzichtserklärung.</em></p>
<p><em> Vereinzelt wird vertreten, dass die Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nur auf die Fälle einer Verständigung i. S. d. § 257c StPO bzw. solche Verständigungen, die zumindest die „Essentialia“ der Verständigungsordnung wahren, beschränkt sei, um die Rechtsunsicherheit nicht unnötig zu beeinträchtigen. So seien schon zuvor Verständigungen, die nicht gesetzlichen bzw. höchstrichterlichen Anforderungen genügten, für insgesamt unbeachtlich gehalten worden (Bittmann, wistra 2009, 414; ders. NStZ-RR 2011, 102ff.).</em></p>
<p><em> Diese Rechtsauffassung ist jedoch nur schwer mit der Entstehungsgeschichte der Norm des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO in Einklang zu bringen. Noch vor der gesetzlichen Regelung hatte der Große Senat für Strafsachen beim BGH am 3. März 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden, dass ein Rechtsmittelverzicht nach unzulässigen Urteilsabsprachen, die eben einen solchen Rechtsmittelverzicht zum Gegenstand haben, unwirksam ist, wenn der Angeklagte zuvor nicht qualifiziert belehrt wurde. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren diese qualifizierte Belehrung nach der Vorgabe des BGH als ausreichend erachtet wurde (Regierungsentwurf, BT-Drs 16/12310; Bundesratsentwurf, BT-Drs 16/4197), entschied sich der Gesetzgeber letztlich auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs 16/13095) für die gänzliche Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in der Form des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO. Zweck dieser Regelung war eine Ausdehnung der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auf alle Urteile, denen eine Verständigung vorausging, nicht hingegen eine Einschränkung gegenüber der früheren Rechtsprechung.</em></p>
<p><em> Deswegen wird mit guter Begründung vertreten, dass die Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO erst Recht auf solche Absprachen bzw. Verständigungen Anwendung finden muss, die den gesetzlichen Vorgaben des § 257c StPO nicht entsprechen und die es in dieser Form eigentlich gar nicht geben dürfte (so Kudlich, Gutachten zum 68. DJT, S. C 55f; Jahn/Müller, NJW 2009, 2625, 2630 m.w.N.)</em>&#8221;</p>
<p>Mich überzeugt es. Mal sehen, was andere Revisionsgerichte mit der Frage machen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Welchen Sinn hat eine Erörterung im Strafverfahren?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/welchen-sinn-hat-eine-eroerterung-im-strafverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=welchen-sinn-hat-eine-eroerterung-im-strafverfahren</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/welchen-sinn-hat-eine-eroerterung-im-strafverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 13:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Allmählich bekommen die Regelungen zur Verständigung (§ 257c StPO) aber auch die sie begleitenden Vorschriften, wie z.B. die §§ 160b, 202a, 212 oder § 243 Abs. 4 StPO Konturen durch die Rechtsprechung. So gerade mal wieder § 243 Abs. 4 StPO. Das OLG Celle, Beschl. v.30.08.2011 &#8211; 32 Ss 87/11 setzt sich mit dem Sinn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allmählich bekommen die Regelungen zur Verständigung (§ 257c StPO) aber auch die sie begleitenden Vorschriften, wie z.B. die §§ 160b, 202a, 212 oder § 243 Abs. 4 StPO Konturen durch die Rechtsprechung. So gerade mal wieder § 243 Abs. 4 StPO.</p>
<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1488.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.30.08.2011 &#8211; 32 Ss 87/11</a> setzt sich mit dem Sinn und Zweck der dort normierten Mitteilungspflicht auseinander und der Frage: was passiert, wenn die Pflicht nicht erfüllt worden ist. Das OLG sagt, dazu:</p>
<ol>
<li><em>Der Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO besteht in der Sicherung der Transparenz des Verständigungsverfahrens und der Gewährleistung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Die Pflicht bezweckt nicht die Unterrichtung des Angeklagten über das Bestehen der gesetzlichen Möglicheit der Verfahrensverständigung als solche.</em></li>
<li><em>Die Verletzung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO begründet keinen absoluten, sondern lediglich einen relativen Revisionsgrund.</em></li>
<li><em>Der Angeklagte hat kein subjektives Recht auf Information über die gesetzliche Möglichkeit der Urteilsabsprache. Ein nicht auf eine Verständigung (§ 257 c StPO) zurückgehendes Urteil kann nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte durch den Vorsitzenden über diese Möglichkeit nicht unterrichtet worden ist.&#8221;</em></li>
</ol>
<p>Ähnlich vor kurzem ja auch schon der BGH.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nicht anwaltsfreundlich, aber richtig..</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/nicht-anwaltsfreundlich-aber-richtig/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nicht-anwaltsfreundlich-aber-richtig</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/nicht-anwaltsfreundlich-aber-richtig/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 07:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[ist der LG  Osnabrück, Beschl. v. 17.08.2011 &#8211; 18 Kls 20/10. Der Rechtsanwalt hatte an einem (gerichtlichen) Erörterungstermin nach § 212 StPO (eine der Vorschriften, die vor zwei Jahren zusammen mit der neuen Verständigungsregelung eingeführt worden sind) teilgenommen. Dafür hatte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG geltend gemacht. Das LG hat sich nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1428.htm" class="liinternal">LG  Osnabrück, Beschl. v. 17.08.2011 &#8211; 18 Kls 20/10</a>. Der Rechtsanwalt hatte an einem (gerichtlichen) Erörterungstermin nach § 212 StPO (eine der Vorschriften, die vor zwei Jahren zusammen mit der neuen Verständigungsregelung eingeführt worden sind) teilgenommen. Dafür hatte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG geltend gemacht. Das LG hat sich nicht gewährt.</p>
<p>Ist &#8211; wie gesagt &#8211; zwar nicht anwaltsfreundlich, aber richtig. Denn bei dem Termin handelt es sich nicht um eine Hauptverhandlung i.S. des RVG. Das LG hat auch die entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG abgelehnt. Auch das ist m.E. richtig. Kann man nichts machen, außer nach dem Gesetzgeber rufen. Der hat bei der Neuregelung diese Termine offenbar übersehen.</p>
<p>Zur Abrechnung der Verständigung hier mein Beitrag aus dem <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/RVgreport_2010_423.htm" class="liinternal">RVGreport 2010, 423</a>. Natürlich kostenlos.<strong><br />
</strong></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=250122745025497&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Es gibt keinen Deal&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/es-gibt-keinen-deal/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=es-gibt-keinen-deal</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 08:25:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 202a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[darauf weist der BGH, Beschl. v.12.07.2011 -  1 StR 274/11 noch einmal ausdrücklich hin, allerdings ohne das Wort &#8220;Deal&#8221; zu verwenden. Der BGH spricht in dem Zusammenhang immer von der &#8220;informellen Absprache&#8221;. oder informellen Verständigung &#8211; so auch die Strafkammer im HV-Protokoll. Im BGH-Beschl. heißt es: &#8220;3. Die Feststellung in den Urteilsgründen, das Urteil beruhe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>darauf weist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=d4d1a7fe2e38091044417341645f102c&amp;nr=57293&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.12.07.2011 -  1 StR 274/11</a> noch einmal ausdrücklich hin, allerdings ohne das Wort &#8220;Deal&#8221; zu verwenden. Der BGH spricht in dem Zusammenhang immer von der &#8220;informellen Absprache&#8221;. oder informellen Verständigung &#8211; so auch die Strafkammer im HV-Protokoll. Im BGH-Beschl. heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>3. Die Feststellung in den Urteilsgründen, das Urteil beruhe „auf einer in einer Vorbesprechung nach § 202a StPO informell getroffenen, verfahrensverkürzenden Verständigung“ (UA S. 9), gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:</em></p>
<p><em>„Informelle Verständigungen“ widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können &#8211; bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts &#8211; im Einzelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 &#8211; 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 &#8211; 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 &#8211; 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Die Staatsanwaltschaft, der neben dem Gericht die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens obliegt, hat hier indes kein Rechtsmittel eingelegt; eine von der Strafkammer angenommene Bindung an den Inhalt geführter Vorgespräche könnte hier die Angeklagte, die dies auch nicht mit einer Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 &#8211; 3 StR 528/09) geltend macht, nicht beschweren.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>M.E. deutliche Hinweise des BGH, die bei Vorliegen der verfahrensmäßigen Voraussetzungen ggf. zur Aufhebung geführt hätten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Watschen für die Strafkammer und den Verteidiger &#8211; 5. Strafsenat des BGH macht seinem Unmut Luft</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/watschen-fuer-die-strafkammer-und-den-verteidiger-5-strafsenat-des-bgh-macht-seinem-unmut-luft/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=watschen-fuer-die-strafkammer-und-den-verteidiger-5-strafsenat-des-bgh-macht-seinem-unmut-luft</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/watschen-fuer-die-strafkammer-und-den-verteidiger-5-strafsenat-des-bgh-macht-seinem-unmut-luft/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 12:04:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Maßregel]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldfähigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Verteidigerwechsel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie macht ein Strafsenat des BGH seinen Unmut gegenüber einer Strafkammer und einem Verteidiger Luft? Wer es wissen will, der lese BGH, Beschl. v. 22.06.2011 &#8211; 5 StR 226/11, in dem der 5. Strafsenat die Vorgehensweise m.E. sehr deutlich macht. In der Sache ging es um die Verurteilung eines Angeklagten wegen schweren Raubes. Der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie macht ein Strafsenat des BGH seinen Unmut gegenüber einer Strafkammer und einem Verteidiger Luft? Wer es wissen will, der lese <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=57054&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 22.06.2011 &#8211; 5 StR 226/11</a>, in dem der 5. Strafsenat die Vorgehensweise m.E. sehr deutlich macht.</p>
<p>In der Sache ging es um die Verurteilung eines Angeklagten wegen schweren Raubes. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren geltend gemacht, er leide an Schizophrenie und benötige Medikamente. Damit stand eine Maßregel nach § 63 StGB im Raum. Zu deren Anordnung ist es aber nicht gekommen, wohl aufgrund der getroffenen Verständigung (§ 257c StPO). Der BGH hat diese Vorgehensweise der Strafkammer &#8211; der Angeklagte hatte die Aufklärungsrüge erhoben &#8211; mit m.E. harschen Worten kritisiert. Es heißt im Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.</em><br />
<em>Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Und dem Verteidiger gibt der Senat mit auf den Weg:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Das letzte ist dann wohl: Venire contra factum proprium. &#8220;Grob sachwidrige Verständigung&#8221; und der Rat zur Entpflichtung: Das ist schon was.<em><br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;die Kammer steht grundsätzlich dazu, was sie sagt&#8221; &#8211; kein Grund zur Ablehnung</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 12:44:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Besorgnis]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Strafobergrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 338 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urt. des BGH v. 14.04.2011 &#8211; 4 StR 571/10 behandelt den m.E. eher selteneren Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Und zwar in Zusammenhang mit (gescheiterten) Verständigungsgesprächen, mit deren &#8220;Ergebnis&#8221; die StA dann wohl nicht zufrienden war. Der BGH behandelt in der Entscheidung drei Fragen, nämlich die mögliche Befangenheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5dfa75e1371125a0e102bf6721c7ff87&amp;nr=56228&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Urt. des BGH v. 14.04.2011 &#8211; 4 StR 571/10</a> behandelt den m.E. eher selteneren Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Und zwar in Zusammenhang mit (gescheiterten) Verständigungsgesprächen, mit deren &#8220;Ergebnis&#8221; die StA dann wohl nicht zufrienden war.</p>
<p>Der BGH behandelt in der Entscheidung drei Fragen, nämlich</p>
<ol>
<li>die mögliche Befangenheit der Schöffen,</li>
<li>die mögliche Befangenheit der Kammer wegen der Angabe einer angemessenen Strafobergrenze und</li>
<li>die mögliche Befangenheit der Kammer, wegen des Ausspruchs &#8220;die Kammer steht grundsätzlich dazu, was sie sagt&#8221;.</li>
</ol>
<p>Alle drei Fälle führen nicht zum Erfolg der Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO).</p>
<p>Der lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:<span id="more-11894"></span></p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag, dem 18. Februar 2010, wurde nach der Vereidigung des Schöffen W. und der Verlesung der Anklageschrift von 10.17 Uhr bis 10.30 Uhr unterbrochen. Nach der Belehrung der Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 StPO teilte der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Kammer im Rahmen einer Verständigung im Falle glaubhafter geständiger Einlassungen folgende Strafobergrenzen angemessen erschienen: bei dem Angeklagten P. unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit sechs Jahre drei Monate, bei dem Angeklagten K. sechs Jahre, bei dem Angeklagten Ka. vier Jahre drei Monate, bei den Angeklagten A. und Pi. jeweils unter Berücksichtigung der einzubeziehenden Strafen zwei Jahre, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnten, und beim Angeklagten B. drei Jahre zwei Monate. Anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 2. März 2010, gab die Staatsanwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme zu dem Verständigungsvorschlag ab. Sie äußerte die Vermutung, dass eine Beratung über den Vorschlag bereits vor Vereidigung des Schöffen W. stattgefunden habe. Der Schöffe W. erklärte dienstlich, dass die Strafmaßvorschläge während der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Verlesung der Anklageschrift beraten worden seien. Der Vorsitzende stellte fest, dass keine Verständigung unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft möglich sei und leitete die Befragung der Angeklagten zur Sache mit den Worten ein, dass &#8221; die Kammer grundsätzlich dazu steht, was sie gesagt hat&#8221;.</em></p>
<p><em>Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin eine längere Unterbrechung zur Prüfung der Stellung eines unaufschiebbaren Antrags. Auf Anregung der Verteidiger fand zwischen 10.50 Uhr und 11.15 Uhr eine Erörterung zwischen den Verfahrensbeteiligten statt, die nicht zu einem Einvernehmen führte. Nach Unterbrechung der Sitzung von 12.06 Uhr bis 14.04 Uhr stellte der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter und die beiden Schöffen. Die Schöffen hätten sich in einer nur zehnminütigen Beratung auf Strafmaßobergrenzen eingelassen, ohne den konkreten Sachverhalt zu kennen. Die Äußerung des Vorsitzenden, dass &#8220;die Kammer grundsätzlich dazu steht, was sie gesagt hat&#8221;, erwecke die Befürchtung, die Kammermitglieder würden sich am Ende der Beweisaufnahme an die in Aussicht gestellten Strafmaßobergrenzen gebunden fühlen, auch wenn sie zu der Überzeugung gelangten, dass diese nicht mehr tat- und schuldangemessen seien. Der Vorsitzende erklärte in seiner dienstlichen Äußerung, die Strafvorstellungen seien im Zusammenhang mit der Beratung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Aufrechterhaltung der Haftbefehle sowie bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung von den Berufsrichtern entwickelt worden. Der Vorschlag sei mit den Schöffen nach Verlesung der Anklageschrift erörtert worden. Der Befangenheitsantrag wurde &#8211; ohne Mitwirkung der betroffenen Richter &#8211; als unbegründet zurückgewiesen.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Dazu dann der BGH in den m.E. zutreffenden Ausführungen:</p>
<blockquote><p><em>b) Die Rüge ist unbegründet, soweit die Voreingenommenheit beider Schöffen aus der kurzen Beratungszeit vor der Bekanntgabe der möglichen Strafobergrenzen hergeleitet wird. Den Schöffen war bei der Beratung der zur Anklage gebrachte Sachverhalt bekannt, denn in dem verlesenen Anklagesatz sind alle Taten konkret geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass die Schöffen nicht in der Lage gewesen wären, sich während der Beratung eine eigene Meinung über die Angemessenheit der von den Berufsrichtern für sachgerecht erachteten Strafobergrenzen zu bilden, bestehen nicht.</em></p>
<p><em>c) Auf die Bekanntgabe der nach Einschätzung der Strafkammer angemessenen Strafobergrenzen kann die Rüge der Befangenheit nicht gestützt werden. Dass die Berufsrichter die Sach- und Rechtslage vor der Eröffnung des Hauptverfahrens und bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung geprüft und eine vorläufige Prognose zu den Strafhöhen im Falle eines Geständnisses gestellt, mit den Schöffen abgestimmt und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt haben, rechtfertigt nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit (BGH, Urteil vom 17. November 1999 &#8211; 2 StR 313/99, BGHSt 45, 312, 315 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Februar 2005 &#8211; 5 StR 536/04, NStZ 2005, 395, 396; vom 13. Juli 2006 &#8211; 4 StR 87/06 Rn. 7, NStZ 2006, 708 und vom 12. September 2007 &#8211; 5 StR 227/07 Rn. 11, NStZ 2008, 172, 173). Die schon nach früherer Rechtslage als zulässig angesehene Mitteilung der Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses hat der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) ausdrücklich gebilligt. § 257b StPO erlaubt es dem Gericht, in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern, um eine Verständigung vorzubereiten (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257b Rn. 2). Gegenstand einer solchen Erörterung kann die Angabe einer Ober- und Untergrenze der nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass sich das Gericht durch die Bekanntgabe seiner Einschätzung des Verfahrensstandes nicht dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt (BT-Drucks. 16/11736 S. 10 f.).</em></p>
<p><em>d) Auch die Äußerung des Vorsitzenden, &#8221; die Kammer stehe grundsätzlich dazu, was sie gesagt hat&#8221;, gibt keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Strafkammer zu zweifeln. Schon aus der Formulierung mit dem Wort &#8221; grundsätzlich&#8221; folgt, dass sich die Äußerung auf die vorläufige rechtliche und tatsächliche Bewertung der Anklagevorwürfe durch die Strafkammer bezog. Allen Verfahrensbeteiligten war zu diesem Zeitpunkt klar, dass eine verbindliche Absprache gemäß § 257c StPO gescheitert war und eine rechtliche Bindung der Strafkammer an die mitgeteilten Strafrahmenobergrenzen nicht bestand. In Verbindung mit der vom Vorsitzenden gewählten Formulierung konnte bei einem verständigen Verfahrensbeteiligten nicht der Eindruck entstehen, dass sie sich vorbehaltlos und endgültig auf die Strafen festgelegt haben könnte. Die Strafkammer durfte zulässigerweise die nach ihrer vorläufigen rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Akteninhalts in Aussicht genommenen Strafobergrenzen weiterhin für angemessen halten, nachdem die Staatsanwaltschaft widersprochen hatte, und dies gegenüber den Verfahrensbeteiligten zum Ausdruck bringen. Sie wollte damit ersichtlich nicht ankündigen, dass sie sich unabhängig von den noch ausstehenden Einlassungen der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf eine Strafe festgelegt hätte; vielmehr wurde klargestellt, dass die Argumente der Staatsanwaltschaft die (vorläufige) Einschätzung der Strafkammer nicht verändert hatten.</em></p>
<p><em>e) Auch durch die Gesamtschau mit weiteren Umständen wird eine Voreingenommenheit der Strafkammer nicht belegt. Anhaltspunkte für die Vermutung, dass die Strafkammer die Beweisaufnahme ungeachtet des Aufklärungsinteresses der Verfahrensbeteiligten verkürzen wollte, werden von der Revisionsführerin nicht aufgezeigt. Die Berufsrichter sind ersichtlich nicht vorschnell auf eine Urteilsabsprache ausgewichen, ohne zuvor pflichtgemäß die Anklage tatsächlich anhand der Akten und insbesondere auch rechtlich überprüft zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 &#8211; GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 49 m.w.N.). Die Revision behauptet selbst nicht, dass sich aus der Verfahrensvorbereitung oder der Durchführung der Hauptverhandlung ableiten ließe, dass die Berufsrichter auf das Zustandekommen einer verfahrensverkürzenden Absprache vertraut haben. Die vom Vorsitzenden bekannt gegebenen Strafobergrenzen im Falle eines Geständnisses missachteten nicht bereits das Gebot eines gerechten Schuldausgleichs (BGH, Urteil vom 17. November 1999 &#8211; 2 StR 313/99, BGHSt 45, 312, 318 f.). Die Urteilsgründe enthalten keinen Beleg dafür, dass sich die Strafkammer an die den Angeklagten angekündigten Strafobergrenzen für gebunden gehalten und diese Strafen deshalb trotz erkannter Schuldunangemessenheit verhängt hat.</em></p></blockquote>
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		<title>Auf den Punkt gebracht</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Apr 2011 08:06:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Etwas auf den Punkt bringen, ist ja manchmal von Vorteil, aber dann doch nicht immer. Zumindest nicht unbedingt im Strafverfahren. Denn in dem dem BGH, Urt. v. 17.02.2011 &#8211; 3 StR 426/10 zugrunde liegenden Verfahren, hatte die Strafkammer die &#8220;Strafe auf den Punkt gebracht&#8221;, und zwar wohl auf den Punkt, den man gemeinsam mit den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Etwas auf den Punkt bringen, ist ja manchmal von Vorteil, aber dann doch nicht immer. Zumindest nicht unbedingt im Strafverfahren. Denn in dem dem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=04407448ed57173e59701f0fb15d0ad1&amp;nr=55585&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Urt. v. 17.02.2011 &#8211; 3 StR 426/10</a> zugrunde liegenden Verfahren, hatte die Strafkammer die &#8220;Strafe auf den Punkt gebracht&#8221;, und zwar wohl auf den Punkt, den man gemeinsam mit den Verfahrensbeteiligten zuvor in einer Verständigung abgesprochen hatte. Der BGH nimmt das in seinem Urteil zum Anlass, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/kleiner-grundkurs-zur-verstaendigung-257c-stpo/" title="Kleiner Grundkurs zur Verständigung (§ 257c StPO)" class="liinternal">noch einmal</a>, und zwar ziemlich nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Punktstrafe unzulässig ist.</p>
<p>Ob eine Punktstrafe &#8220;vereinbart&#8221; war, ist nicht ganz klar. Der BGH geht aber davon aus, dass dann, wenn in dem protokollierten Verständigungsangebot heißt, dass eine bestimmte Gesamtstrafe bei geständiger Einlassung des Angeklagten verhängt wird, und genau diese sodann ausgeurteilt wird, es nahe liegt, dass die Strafe nicht anhand der durchgeführten Hauptverhandlung bestimmt worden ist, sondern das Gericht sich allein an die vorher gemachte Zusage hat binden wollen. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, da das Gesetz im Rahmen der Verständigung allein die Bestimmung eines Strafrahmens vorsieht, der idealerweise mit Ober- und Untergrenze zu bestimmen sei.</p>
<p>Also: Eine punktgenaue Landung kann schädlich sein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Absprache/Verständigung: Ganz so einfach ist es mit den Urteilsgründen nicht&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 13:14:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Da hatte es sich eine Strafkammer nach einer Verständigung/Absprache mit den Urteilsgründen wohl sehr einfach gemacht und die Feststellungen auf eine &#8220;knapp gehaltene, teilweise aus dem Anklagesatz übernommene Schilderung der Vorgehensweise des Angeklagten und seines Komplizen, an die sich eine Zusammenfassung der Einzeltaten in einer mehrspaltigen Tabelle anschließt&#8221;, beschrönt. Geht nicht sagt der BGH, Beschl. v. 09.03.2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da hatte es sich eine Strafkammer nach einer Verständigung/Absprache mit den Urteilsgründen wohl sehr einfach gemacht und die Feststellungen auf eine &#8220;knapp gehaltene, teilweise aus dem Anklagesatz übernommene Schilderung der Vorgehensweise des Angeklagten und seines Komplizen, an die sich eine Zusammenfassung der Einzeltaten in einer mehrspaltigen Tabelle anschließt&#8221;, beschrönt. Geht nicht sagt der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=186dd994f206ab50581fa04939261c91&amp;nr=55684&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 2 StR 428/10</a> und führt aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung, da es nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Urteilsgründe auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verfahrensabsprache ergangen ist. Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Ein &#8220;Bißchen&#8221; schreiben muss man schon.</p>
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		<title>Nochmals: Keine Absprache über den Schuldspruch</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 12:21:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir hatten ja bereits über den BGH, Beschluss in 1 StR 52/11 berichtet, in der der BGH sehr nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Absprache (§ 257c StPO) über den Schuldspruch unzulässig ist. Das hat er jetzt noch einmal im BGH, Beschl. v. 16.03.2011 &#8211; 1 StR 60/11 bestätigt. In dem Verfahren ging es um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten ja bereits über den BGH, Beschluss in <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/verstaendigung-257c-stpo-ja-aber-nicht-ueber-den-schuldspruch/" title="Verständigung (§ 257c StPO) ja, aber nicht über den Schuldspruch" class="liinternal">1 StR 52/11 </a>berichtet, in der der BGH sehr nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Absprache (§ 257c StPO) über den Schuldspruch unzulässig ist. Das hat er jetzt noch einmal im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7b5399b3dbb5650233f1ad89542f8740&amp;nr=55645&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 16.03.2011 &#8211; 1 StR 60/11</a> bestätigt.</p>
<p>In dem Verfahren ging es um die Qualifikation des § 263 Abs. 5 StBG &#8211; also bandenmäßiger Betrug. In der Sache hat es dem Angeklagten aber nichts gebracht: Abgesehen davon, dass er keine Verfahrensrüge erhoben hatte, mit der die Verständigung angegriffen worden wäre, hat der BGH erneut ein Beweisverwertungsverbot verneint. Alles andere hätte auch überrascht.</p>
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		<title>Verständigung (§ 257c StPO) ja, aber nicht über den Schuldspruch</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 11:55:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10282</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH &#8211; mal wieder der 1. Strafsenat &#8211; hat sich im BGH, Beschl. v. 01.03.2011 &#8211; 1 StR 52/11 die Verständigung nach § 257c StPO vorgenommen. Ein ganz interessanter Beschluss, der m.E. die Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH verdeutlicht/verstärkt. Daher lesenswert, vor allem im Hinblick auf den Teil, der sich mit der Verständigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH &#8211; mal wieder der 1. Strafsenat &#8211; hat sich im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=55482&amp;pos=9&amp;anz=595" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 01.03.2011 &#8211; 1 StR 52/11</a> die Verständigung nach § 257c StPO vorgenommen.</p>
<p>Ein ganz interessanter Beschluss, der m.E. die Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH verdeutlicht/verstärkt. Daher lesenswert, vor allem im Hinblick auf den Teil, der sich mit der Verständigung über den Schuldspruch, die wohl vorgelegen hat, befasst. Das ist unzulässiger Inhalt der Verständigung &#8211; in dem Zusammenhang wird die StA vom BGH inzidenter gerügt.</p>
<p>Und, was wichtig ist: Der BGH verneint ein Beweisverwertungsverbot für das auf der Grundlage einer solchen Verständigung abgelegte Geständnis. Das wird wohl nur, was immer deutlicher wird, in den Fällen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO angenommen.</p>
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		<title>Verständigung (§ 257c StPO) &#8211; Formalgeständnis reicht nicht &#8211; also: Mund auf :-)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 13:56:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bisher hatte sich noch kein Obergericht zu den Qualitätsanforderungen des im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnisses geäußert. In dem mir jetzt von einem Kollegen freundlicherweise zur Verfügung gestellten OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 &#8211; 32 ss 152/10 macht das OLG Celle dazu dann aber Ausführungen. Danach reicht &#8211; was der Rechtsprechung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher hatte sich noch kein Obergericht zu den Qualitätsanforderungen des im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnisses geäußert.</p>
<p>In dem mir jetzt von einem Kollegen freundlicherweise zur Verfügung gestellten <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1210.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 &#8211; 32 ss 152/10</a> macht das OLG Celle dazu dann aber Ausführungen. Danach reicht &#8211; was der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen des BGH entspricht &#8211; das Formalgeständnis nicht aus. Im Verfahren hatte lediglich der Verteidiger erklärt, der Vorwurf werde eingeräumt, Nachfragen waren nicht zugelassen.</p>
<p>Also: Muss schon mehr kommen und das, was kommt, muss stimmig sein.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verständigung/Absprache &#8211; Gibt es doch eine Vergütung?</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 14:41:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Nr. 4102 VV RVG]]></category>
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		<category><![CDATA[Termin]]></category>
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		<description><![CDATA[Und noch was zur Vergütung: Ich hatte ja bereits mehrfach -  u.a. auch in meinem Beitrag in RVGreport 2010, 441 &#8211; darauf hingewiesen, dass es für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Erörterungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung keine besondere Terminsgebühr gibt. Das sieht jetzt das AG Freiburg anders. Das hat in seinem Beschl. v. 21.12.2010 &#8211; 20 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und noch was zur Vergütung:</p>
<p>Ich hatte ja bereits mehrfach -  u.a. auch in meinem Beitrag in <a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVgreport_2010_423.htm" class="liinternal">RVGreport 2010, 441</a> &#8211; darauf hingewiesen, dass es für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Erörterungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung keine besondere Terminsgebühr gibt.</p>
<p>Das sieht jetzt das AG Freiburg anders. Das hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1192.htm" class="liinternal">Beschl. v. 21.12.2010 &#8211; 20 Ls 620 Js 8165/05 – AK 32/09</a> die Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG entsprechend angewendet. M.E. geht das nicht. Aber ich lasse mich ja gerne vom Gegenteil überzeugen. Wenn sich das durchsetzt, entsteht bei der Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sanktionsschere: Wann öffnet sie sich?</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 11:49:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich hatte ja heute morgen bereits überden BGH, Beschl. v. 20.10.2010 &#8211; 1 StR 400/10 berichtet und die Auffassung des BGH zur Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dargestellt. Die Entscheidung des BGH ist noch aus einem weiteren Punkt von Interesse. Der 1. Strafsenat hat nämlich noch einmal zur sog. Sanktionsschere Stellung genommen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja heute morgen bereits überden <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=861d823339c60937bd9ffffcb3cd4ddf&amp;nr=54580&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 20.10.2010 &#8211; 1 StR 400/10</a> berichtet und die Auffassung des BGH zur <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/verstaendigung-kein-neuer-quasi-absoluter-revisionsgrund/" class="liinternal">Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO</a> dargestellt. Die Entscheidung des BGH ist noch aus einem weiteren Punkt von Interesse.</p>
<p>Der 1. Strafsenat hat nämlich noch einmal zur sog. Sanktionsschere Stellung genommen. Nicht dazu, was das ist. Das dürfte seit der Entscheidung des BGH in BGHSt 50, 40 allgemein bekannt sein. Nein, sondern zu der Frage, ob man mathematisch berechnen kann, ob sich die Sanktionsschere geöffnet hat. Das wird &#8211; war auch nicht anders zu erwarten &#8211; vom 1. Strafsenat verneint. Er führt aus, dass eine ohne Absprache in Aussicht gestellte Sanktion zwar nicht das vertretbare Maß überschreiten dürfe, so dass der Angeklagte inakzeptablem Druck ausgesetzt wird. Entsprechend dürfe das Ergebnis des Strafnachlasses im Hinblick auf ein Geständnis nicht unterhalb der Grenze dessen liegen, was noch als schuldangemessene Sanktion hingenommen werden kann. Dabei legt der BGH großen Wert auf den Zeitpunkt der Verständigungsgespräche, und zwar hinsichtlich beider Alternativen (mit und ohne Geständnis).</p>
<p>Einer mathematischen Berechnung erteilt er eine Absage, und zwar sowohl hinsichtlich des Rabatts als auch hinsichtlich des Aufschlags. Beides wird von Meyer-Goßner anders gesehen, der nur einen Rabatt von bis zu 20-30 % als zulässsig ansieht und davon ausgeht, dass eine Strafe ohne Geständnis in der Regel maximal ein zusätzliches Drittel über der im Rahmen der Verständigungsgespräche genannten Strafobergrenze liegen dürfe. Mit der Entscheidung wird die &#8220;Berechenbarkeit&#8221; einer Kammer/einer Entscheidung noch schwieriger.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verständigung: Kein neuer &#8220;Quasi-absoluter-Revisionsgrund&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 08:29:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die neue Verständigungsregelung in § 257c StPO und die sie flankierenden Vorschriften beschäftigen den BGH; das merkt man an der doch recht großen Zahl von veröffentlichten Entscheidungen. Der BGH, Beschl. v. 20.10.2010 &#8211; 1 StR 400/10 liegt zeitlich schon etwas zurück, ist aber doch einen Bericht wert. Und zwar in zweierlei Hinsicht. Hier will ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Verständigungsregelung in § 257c StPO und die sie flankierenden Vorschriften beschäftigen den BGH; das merkt man an der doch recht großen Zahl von veröffentlichten Entscheidungen. Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=861d823339c60937bd9ffffcb3cd4ddf&amp;nr=54580&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 20.10.2010 &#8211; 1 StR 400/10</a> liegt zeitlich schon etwas zurück, ist aber doch einen Bericht wert. Und zwar in zweierlei Hinsicht. Hier will ich zunächst den verfahrensrechlichen Aspekt aufgreifen, die andere Frage werde ich in einem gesonderten Beitrag behandeln.</p>
<p>Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen Betruges (Verkauf von nicht zum Verzehr bestimmten Fleisch) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Angeklagte u.a. einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO geltend gemacht. Dazu hatte er sich auf folgende Verfahrensvorgänge bezogen: Die Vorsitzende der Strafkammer hatte nach Anklageerhebung mit Anklageschrift vom 30. 8. 2007 im Mai 2009 während eines Telefongesprächs und erneut im Oktober oder Anfang November 2009, als der Verteidiger beim Gericht Akteneinsicht nahm, diesem gegenüber für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, als Strafobergrenze angeboten, wozu der sachbearbeitende Staatsanwalt der Vorsitzenden zuvor seine Zustimmung signalisiert hatte. Der Angeklagte, der von seinem Verteidiger über die Anfragen der Strafkammervorsitzenden unterrichtet wurde, lehnte die Ablegung eines Geständnisses ab. Eine zu erwartende Strafhöhe für den Fall einer Verhandlung ohne Geständnis nannte die Strafkammervorsitzende nicht. Das Angebot einer Verständigung seitens der Strafkammervorsitzenden wurde in der Hauptverhandlung nicht erwähnt. Im Protokoll ist lediglich am Ende &#8211; zutreffend &#8211; vermerkt, dass eine Verständigung nicht stattfand. Die Revision hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der BGH hat zur Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 SPO ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO führt nicht zu der unwiderlegbaren Vermutung dahin, dass bei einer Verletzung der Norm eine Beeinflussung des Urteilsspruchs dadurch nie ausgeschlossen werden kann. D.h. also: Es kommt auf das Beruhen an (§ 337 StPO). Und das hat der BGH verneint, weil er asgeschlossen hat, dass sich der Angeklagte im Fall der Mitteilung der Bemühungen der Vorsitzenden vielleicht doch noch eines anderen besonnen und ein Geständnis abgelegt htte. Der immer anwaltlich beratene Angeklagte habe geständige Einlassungen mit Bestimmtheit abgelehnt. Die grundsätzliche Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung sei ihm bekannt gewesen. Die Strafkammer habe hierzu &#8211; offensichtlich zu Recht &#8211; keine Möglichkeit mehr gesehen, sonst hätte sie in der Hauptverhandlung den in § 257c Abs. 3 StPO gewiesenen Weg beschritten.</p>
<p>Der Angeklagte hatte außerdem in seiner Revision darauf hingewiesen, dass die Nennung einer Strafobergrenze bzw. eines Strafrahmens (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) im Falle der Ablegung eines Geständnisses, auch wenn die Verständigung scheitere, am Ende eines dann streitig durchgeführten Verfahrens im Falle einer Verurteilung zwingend Einfluss auf die Bestimmung der Strafhöhe habe. Diese Orientierungsfunktion der Nennung einer Strafobergrenze sei nicht zum Tragen gekommen, da die übrigen Mitglieder der erkennen-den Strafkammer über die Anfrage der Vorsitzenden nicht informiert gewesen seien. Abgesehen davon, dass nach Auffassung des BGH die behauptete fehlende Unterrichtung der übrigen Angehörigen des Gerichts seitens der Vorsitzenden über ihren Vorstoß unter Nennung einer Strafobergrenze schon nicht erwiesen war, kommt nach Auffassung des BGH einem für den Fall eines Geständnisses vor oder zu Beginn einer Hauptverhandlung in den Raum gestellten Strafrahmen für die Strafzumessung nach langer streitiger Hauptverhandlung i.d.R. keine Bedeutung mehr zu. Dies gelte ebenso für eine in diesem Zusammenhang genannte zu erwartende Strafe für den Fall einer Verurteilung ohne ein Geständnis. Zwingend seien Äußerungen des Gerichts zu Letzterem allerdings nicht und sie seien meist auch nicht zweckmäßig.</p>
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		<item>
		<title>Dauerbrenner: Verständigung (§ 257c StPO) &#8211; heute: Beweisverwertungsverbot in der Berufungsinstanz</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Dec 2010 11:33:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 06.10.2010 &#8211; III 4 RVs 60/10 einige Fragen zur Verständigungspraxis behandelt. die so noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen sind. In der Sache hatte das AG den Angeklagten auf der Grundlage einer &#8211; von ihm behaupteten  Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dagegen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1122.htm" class="liinternal">Beschl. v. 06.10.2010 &#8211; III 4 RVs 60/10</a> einige Fragen zur Verständigungspraxis behandelt. die so noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen sind. In der Sache hatte das AG den Angeklagten auf der Grundlage einer &#8211; von ihm behaupteten  Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dagegen hatte die StA Berufung zu Lasten des Angeklagten eingelegt und in der Berufungsinstanz dann eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten erreicht. Dagegen die Revision des Angeklagten, der die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages rügt. Die Revision hat Erfolg, weil der Ablehnungsbeschluss des Landgerichts nicht (ausreichend) begründet war. In Zusammenhang mit der Beruhensfrage macht das OLG dann interessante Ausführungen zur Verständigung pp. Und zwar:</p>
<ol>
<li>Eine Verständigung hindert die Staatsanwaltschaft nicht, auch zu Lasten des Angeklagten Berufung einzulegen.</li>
<li>Das aufgrund einer Verständigung beim AG erklärte Geständnis unterliegt einem Beweisverwertungsverbot durch das Berufungsgericht.</li>
</ol>
<p>Interessant ist vor allem der zweite Teil der Entscheidung: Denn ist die Berufung (zu Lasten) des Angeklagten zulässig ist es nur konsequent, wenn das OLG dann aber das vom Angeklagten beim AG abgelegte Geständnis mit einem Beweisverwertungsverbot belegt, das sich zwar nicht aus § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ergibt, aber aus den Grundsätzen des Fair-Trial. Denn wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht an eine (vom Angeklagten behauptete) Verständigung hält, dann kann der Angeklagte nicht an seinen geständigen Angaben, die er im Vertrauen auf das Geständnis gemacht hat, gehalten werden. Das endgültige Schicksal des Geständnisses und seiner Verwertbarkeit hängt dann – so offensichtlich das OLG &#8211; ab vom Ergebnis der Beweisaufnahme über das Zustandekommen der Verständigung. In dem Zusammenhang spielt übrigens die (neue) Rechtsprechung des BGH zur Bindungswirkung bei der Verständigung keine Rolle (vgl. dazu BGH StRR 2010, 382 = StV 2010, 673; StRR 2010, 466). Denn hier ging es nicht um die Frage: Formelle oder nur informelle Verständigung, sondern darum, dass der Angeklagte eine formelle Verständigung behauptet hat, deren Zustandekommen sich nur nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben hat, weil diesem insoweit keine Beweiskraft zukam.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die gebotene Zurückhaltung ist zu wahren, wenn&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/die-gebotene-zurueckhaltung-ist-zu-wahren-wenn/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-gebotene-zurueckhaltung-ist-zu-wahren-wenn</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 11:28:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=8247</guid>
		<description><![CDATA[&#8230;Gespräche über eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, vor allem, wenn daran nicht alle Verfahrensbeteiligten beteiligt sind. Der BGH hat auf diese Selbstverständlichkeit in seinem Beschl. v. 05.10.2010 - 3 StR 287/10 nachdrücklich in einer &#8220;Segelanweisung&#8221; hingewiesen. Dazu heißt es dort: &#8220;Zwar ist es einem Richter auch nach den Vorschriften des am 4. August 2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;Gespräche über eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt werden, vor allem, wenn daran nicht alle Verfahrensbeteiligten beteiligt sind. Der BGH hat auf diese Selbstverständlichkeit in seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ac0fb8f60853ba3f512e70c013dc28b5&amp;nr=54171&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 05.10.2010 - 3 StR 287/10</a> nachdrücklich in einer &#8220;Segelanweisung&#8221; hingewiesen. Dazu heißt es dort:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Zwar ist es einem Richter auch nach den Vorschriften des am 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I S. 2353) grundsätzlich nicht verwehrt, zur Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Dabei hat er jedoch die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Dies gilt mit Blick auf einen möglichen Interessenwiderstreit in besonderem Maße, wenn Gespräche über eine verfahrensbeendende Absprache mit einem Angeklagten unter Ausschluss eines vom selben Tatkomplex betroffenen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden oder die Tatvorwürfe bestreitenden Mitangeklagten geführt werden. In solchen Fallkonstellationen liegt es nahe, dass bei dem an dem Gespräch nicht beteiligten Mitangeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter aufkommen können, da aus seiner Sicht zu befürchten steht, dass auch auf Betreiben des Gerichts seine Tatbeteiligung hinter verschlossenen Türen und ohne seine Kenntnis mitverhandelt wird. Dieser verständlichen Besorgnis kann zuverlässig nur dadurch begegnet werden, dass Gespräche, die die Möglichkeit einer Verständigung zum Inhalt haben, auch außerhalb der Hauptverhandlung nur in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten oder offen in der Hauptverhandlung geführt werden. Gleichwohl sieht das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren keine Vorschrift vor, die Gespräche mit einzelnen Verfahrensbeteilig-ten außerhalb der Hauptverhandlung untersagt. Haben solche Erörterungen jedoch stattgefunden, muss der Vorsitzende auch bei einem ergebnislosen Ver-lauf und unabhängig davon, ob neue Aspekte im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO zur Sprache gekommen sind, hierüber in der Hauptverhandlung umfas-send und unverzüglich unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfahrensbeteiligten informieren, da nur auf diese Weise von vorneherein jedem Anschein der Heimlichkeit und der hieraus entstehenden Besorgnis der Befangenheit vorgebeugt und dem Recht auf ein faires, rechts-staatliches Verfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1990 &#8211; 3 StR 121/89, BGHSt 37, 99, 104; Schlothauer in N/Sch/W, VerstG, 2010, § 243 Abs. 4 Rn. 12 f.).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Aus der Passage lässt sich auch erahnen, wann der BGH von Besorgnis der Befangenheit ausgehen will/wird.</p>
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		<title>Verstoß gegen Belehrungspflicht &#8211; kein Beweisverwertungsverbot &#8211; mal wieder Verständigung</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 08:32:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschl. des BGH v. 19.08.2010 &#8211; 2 StR 226/10 - setzt sich mit der in § 257c Abs. 5 StPO normierten Belehrungspflicht auseinander. Diese dient nach Auffassung des BGH dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beschl. des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=cec7f851b3d12c9540df6b14128f8efa&amp;nr=54061&amp;pos=0&amp;anz=3" target="_blank" class="liexternal">BGH v. 19.08.2010 &#8211; 2 StR 226/10 </a>- setzt sich mit der in § 257c Abs. 5 StPO normierten Belehrungspflicht auseinander. Diese dient nach Auffassung des BGH dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Diese Belehrung muss – so der BGH &#8211; zusammen mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verständigungsvorschlags (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) erteilt werden. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines nach dem Zustandekommen einer Verständigung abgelegten Geständnisses; insoweit verweist der BGH auf die ausdrückliche Regelung in § 257c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und StPO. Ein Beweisverwertungsverbot knüpfe die StPO allein an das Scheitern der Verständigung Dementsprechend bleibe das Gericht trotz des Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO an die Verständigung gebunden.</p>
<p>Der BGH hat zudem im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Beruhen (§ 337 StPO) zum erforderlichen Inhalt der Belehrung Stellung genommen. Interessante und lesenswerte Entscheidung, auch wenn die Revision keinen Erfol ghatte.</p>
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		<title>Kleiner Grundkurs zur Verständigung (§ 257c StPO)</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 11:57:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Revision]]></category>
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		<description><![CDATA[Verständigung, Verständigung, Verständigung und kein Ende. An der Vielzahl der derzeit vom BGH kommenden Entscheidungen zu § 257c StPO kann man m.E. u.a. auch deutlich ablesen, dass in der Praxis &#8220;mehr verständigt&#8221; wird als man denkt. Zu einem kleinen Grundkurs kommt der 1. Strafsenat des BGH in seinem Beschl. v. 11.10.2010 &#8211; 1 StR 359/10. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verständigung, Verständigung, Verständigung und kein Ende. An der Vielzahl der derzeit vom BGH kommenden Entscheidungen zu § 257c StPO kann man m.E. u.a. auch deutlich ablesen, dass in der Praxis &#8220;mehr verständigt&#8221; wird als man denkt. Zu einem kleinen Grundkurs kommt der 1. Strafsenat des BGH in seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=54091&amp;pos=0&amp;anz=639" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 11.10.2010 &#8211; 1 StR 359/10</a>. In dem heißt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Zur Verständigung:</em></p>
<p><em>1. Gestützt auf das Hauptverhandlungsprotokoll weist die Revision darauf hin, dass nur eine Gesamtstrafe „von nicht mehr als drei Jahren&#8221; zugesichert, aber keine Mindeststrafe genannt ist.</em></p>
<p><em>Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafuntergrenze, anzugeben ist (vgl. näher BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 &#8211; 1 StR 347/10 mwN). Letztlich kann diese unterschiedlich beurteilte Frage (vgl. BGH aaO mwN) aber offen bleiben; es ist nicht ersichtlich, wie sich ein (etwaiger) Verfahrensfehler hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte (vgl. BGH aaO mwN). Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze könne sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige „Punktstrafe&#8221; (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 &#8211; 1 StR 345/10 mwN, NStZ 2010, 650) festgelegt haben.</em></p>
<p><em>2. Mit dem Hinweis, das Hauptverhandlungsprotokoll ergebe entgegen § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO nicht, ob eine Verständigung zustande gekommen sei, ist nicht prozessordnungswidriges Geschehen behauptet, sondern nur, dass das Protokoll nicht den Anforderungen des § 273 Abs. 1a StPO genüge (vgl. Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 604; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 273 Rn. 12a f.). Eine „Protokollrüge&#8221; ist unbehelflich, ein Urteil kann nicht auf dem Protokoll beruhen (vgl. Wiedner in Graf, StPO § 344 Rn. 46, Meyer-Goßner, aaO Rn. 36 jew. mwN). &#8211; 4 -</em></p>
<p><em>3. Im Urteil heißt es, eine Verständigung sei vorausgegangen, dem Angeklagten sei eine Gesamtstrafe von nicht mehr als drei Jahren zugesichert worden. Der Hinweis der Revision, dass dem Urteil „unmittelbar nicht (zu) entnehmen&#8221; sei, „ob die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten … und … zugestimmt haben (§ 257c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 StPO)&#8221;, belegt keinen Rechtsfehler. Im Urteil ist nur eine gegebenenfalls vorausgegan-gene Verständigung festzustellen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO), die Angabe ihres Inhalts ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 &#8211; 3 StR 528/09, NStZ-RR 2010, 151), ebenso wenig Ausführungen zu sonstigem Prozessgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 &#8211; 1 StR 99/09, Rn. 10, NJW 2009, 2612, 2613).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der Rechtsprechung insgesamt kann man m.E. deutlich entnehmen, dass es der BGH offenbar nicht so gern sieht, wenn gegen &#8220;verständigte Urteile&#8221;, die sich im Rahmen der Absprache halten, Revision eingelegt wird. Und: Was eine &#8220;unzulässige Protokollrüge&#8221; ist, sollte man als Verteidiger wissen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>&#8220;Butter bei die Fische&#8221; &#8211; oder: Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach einer Verständigung</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 11:46:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Man merkt deutlich, dass die Neuregelung der Verständigung in der Praxis und damit auch beim BGH angekommen ist. Ein Beispiel ist u.a. der Beschl. des BGH v. 19.10.2010 &#8211; 1 StR 510/10, in dem es um eine Wiedereinsetzung gegen eine versäumte Revisionseinlegung geht. Der BGH führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags aus: a) Der Angeklagte hat keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man merkt deutlich, dass die Neuregelung der Verständigung in der Praxis und damit auch beim BGH angekommen ist. Ein Beispiel ist u.a. der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=53983&amp;pos=5&amp;anz=598" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BGH v. 19.10.2010 &#8211; 1 StR 510/10</a>, in dem es um eine Wiedereinsetzung gegen eine versäumte Revisionseinlegung geht. Der BGH führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags aus:</p>
<blockquote><p><em>a) Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn &#8211; ohne sein Verschulden &#8211; an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein früherer Verteidiger aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 &#8211; 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO).</em></p>
<p><em>Das Gericht hatte einen Strafrahmen für die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft geständige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass sein Verteidiger Revision einlegen würde (vgl. BGH aaO; auch Senatsbeschluss vom 8. März 2001 &#8211; 1 StR 18/01).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Mehr <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  vortragen ist die Devise.</p>
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		<title>Was denn nun? Verständigung ja oder nein &#8211; Widerspruch im Protokoll?</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 11:15:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aufgrund der die Protollfragen in Zusammenhang mit einer Verständigung regelnden neuen Vorschrift des § 273 Abs. 1a StPO muss sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben, dass entweder eines Verständigung zustandegekommen ist (Abs. 1a Satz 1 und 2) oder, dass eine Verständigung nicht getroffen worden ist (sog. Negativattest in Abs. 1a S. 3). Sagt das Protokoll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund der die Protollfragen in Zusammenhang mit einer Verständigung regelnden neuen Vorschrift des § 273 Abs. 1a StPO muss sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben, dass entweder eines Verständigung zustandegekommen ist (Abs. 1a Satz 1 und 2) oder, dass eine Verständigung nicht getroffen worden ist (sog. Negativattest in Abs. 1a S. 3). Sagt das Protokoll weder das eine noch das andere, ist es widersprüchlich und lückenhaft und verliert insoweit seine Beweiskraft. Diese zu erwartende Entscheidung kommt heute vom BGH in dem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=54045&amp;pos=3&amp;anz=627" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 29.09.2010 &#8211; 2 StR 371/10</a>, der, was die Bedeutung unterstreicht, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist.</p>
<p>In der Sache ging es (mal wieder) um einen Rechtsmittelverzicht, dessen Unwirksamkeit geltend gemacht worden ist. Wir befinden uns, wenn das Protokoll keine ausreichende Beweiskraft hat, im Freibeweisverfahren mit der Folge, dass &#8211; so auch der BGH - der Angeklagte, der sich auf die Unwirksamkeit eines von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts wegen einer vorausgegangenen Verständigung beruft, wenn das Protokoll dazu schweigt, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung im Freibeweisverfahren zu ermöglichen, im einzelnen darlegen muss, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt die von ihm behauptete Verständigung zustande gekommen ist.</p>
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		<title>Lesetipp I: Anwaltliche Gebühren bei der Verständigung</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 08:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit gestern steht auf meiner Homepage www.burhoff.de der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2010, 423: „Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren&#8221;. Sie finden den Beitrag im Volltext zum kostenlosen Download hier.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit gestern steht auf meiner Homepage <a href="http://www.burhoff.de" class="liinternal">www.burhoff.de</a> der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2010, 423: „Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren&#8221;. Sie finden den Beitrag im Volltext zum kostenlosen Download <a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVGreport_2010_423.htm" class="liinternal">hier</a>.</p>
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		<title>&#8220;Sturmreifschießen der Bastion/des Gerichts&#8221; wird schwieriger</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 14:10:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Beschl. v. 06.10.2010 – 2 StR 354/10 hat der BGH sich noch einmal (vgl. dazu schon StRR 2010, 382) mit der Bindungswirkung einer informellen Verständigung auseinandergesetzt und nochmals darauf hingewiesen, dass aus einer solchen Verständigung weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand entstehen können. Insoweit bringt die Entscheidung nichts Neues. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=54036&amp;pos=0&amp;anz=625" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 06.10.2010 – 2 StR 354/10</a> hat der BGH sich noch einmal (vgl. dazu schon <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 2010, 382) mit der Bindungswirkung einer informellen Verständigung auseinandergesetzt und nochmals darauf hingewiesen, dass aus einer solchen Verständigung weder eine Bindung gemäß § 257c StPO noch ein durch das fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand entstehen können. Insoweit bringt die Entscheidung nichts Neues.</p>
<p>Interessant ist aber ein Hinweis des BGH an die Tatgerichte. Da heißt es in der Entscheidung wörtlich:</p>
<blockquote><p>„<em>Im Übrigen erscheint der Hinweis angezeigt, dass die Vorlage (gegebenenfalls mehrfach) &#8220;nachgebesserter Angebote&#8221; von Seiten des Gerichts zur Erlangung von verfahrensabkürzenden Geständnissen regelmäßig nicht tunlich ist. Erfolgen solche Angebote, wie hier, in der Weise, dass ein immer günstigerer Verfahrensausgang angeboten wird, je länger Beschuldigte früheren Angeboten &#8220;nicht näher treten&#8221;, so führt dies sowohl in der Darstellung gegenüber den Verfahrensbeteiligten als auch in der öffentlichen Wahrnehmung leicht zu einem Eindruck eines &#8220;Aushandelns&#8221; des staatlichen Strafausspruchs, das mit der Würde des Gerichts kaum vereinbar ist</em>.“</p></blockquote>
<p>Verkürzt kann man diesen Hinweis an die Gerichte auch so zusammenfassen: Wer A sagt muss auch B sagen, bzw.: Wenn der Angeklagte einmal ein Verständigungsangebot abgelehnt hat, gibt es kein zweites. Für die Verteidigung bedeutet das, dann man sich rechtzeitig überlegen muss, ob ein Verständigungsangebot angenommen wird. Das „Weichkochen“ des Gerichts bzw. das Strumreifschießen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , das die Verteidiger hier wohl im Blick hatten, ist nach dem Hinweis des BGH sicherlich schwieriger geworden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verständigung, Rechtsmittelverzicht und Negativattest</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 11:53:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Negativattest]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Angeklagte verzichtet nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel, wass sie dann aber offenbar reut. Es wird dann also doch Rechtsmittel eingelegt und vorgetragen, dass der Rechtsmittelverzicht wegen Umgehung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam sei. Der BGH setzt sich damit in seinem Beschl. v. 27.10.2010 &#8211; 5 StR 419/10 - auseinander und meint: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Angeklagte verzichtet nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel, wass sie dann aber offenbar reut. Es wird dann also doch Rechtsmittel eingelegt und vorgetragen, dass der Rechtsmittelverzicht wegen Umgehung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam sei. Der BGH setzt sich damit in seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=53965&amp;pos=23&amp;anz=598" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 27.10.2010 &#8211; 5 StR 419/10 </a>- auseinander und meint:</p>
<p><em>&#8220;Das in § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelte Verbot eines Rechtsmittelverzichts nach Verständigung greift nicht ein. Denn eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO, mithin im Rahmen der Hauptverhandlung, hat nach dem eigenen, mit der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übereinstimmenden Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Das Fehlen des sogenannten „Negativattests“ nach § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10) besagt hier schon deswegen nichts anderes, weil auch eine Verständigung nicht protokolliert worden ist (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO; vgl. zu Fällen solch „versteckten Dissenses“ Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Wieder, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren 2010 § 273 Rdn. 30 f.).&#8221;</em></p>
<p>Offen gelassen hat der BGH die Frage,  ob eine Umgehung des § 257c StPO durch Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO oder im Wege eines Erst-Recht-Schlusses (so Jahn/Müller NJW 2009, 2625, 2630) zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts führen kann. Denn die Angeklagte war den Beweis derartiger Absprachen schuldig geblieben.</p>
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		<title>Strafuntergrenze/Strafobergrenze bei der Absprache: Alternativ oder immer kumulativ</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 12:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Strafobergrenze]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der gerade veröffentlichte Beschluss des BGH v. 08.10.2010 &#8211; 1 StR 347/1 &#8211; beschäftigt sich mit der Strafunter- und Strafobergrenze in § 257c Abs. 3 S. 1 StPO. Der BGH führt dazu aus: &#8220;Nach dieser Vorschrift kann das Gericht &#8211; im Rahmen seiner Pflicht zur Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung (§ 257c Abs. 3 Satz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der gerade veröffentlichte Beschluss des <a>BGH v. 08.10.2010 &#8211; 1 StR 347/1</a> &#8211; beschäftigt sich mit der Strafunter- und Strafobergrenze in § 257c Abs. 3 S. 1 StPO. Der BGH führt dazu aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Nach dieser Vorschrift kann das Gericht &#8211; im Rahmen seiner Pflicht zur Bekanntgabe des Inhalts einer möglichen Verständigung (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) &#8211; unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 &#8211; 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 &#8211; 1 StR 345/10). Ob allerdings nach dieser Regelung das Gericht bei der Bekanntgabe des möglichen Verfahrensergebnisses zwingend auch einen Strafrahmen an-zugeben hat oder ob &#8211; im Hinblick auf die Ausgestaltung als &#8220;Kann-Vorschrift&#8221; &#8211; die isolierte Angabe einer Strafober- <span style="text-decoration: underline;">oder</span> Strafuntergrenze ausreicht, wird unterschiedlich beurteilt (letzteres bejahend: Niemöller in N/Sch/W, VerstG, § 257c Rn. 46; SK-StPO/Velten, § 257c Rn. 21; Bittmann, wistra 2009, 415; verneinend Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 257c Rn. 20; vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 &#8211; 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Angesichts des Wortlauts der Vorschrift (&#8220;Ober- <span style="text-decoration: underline;">und</span> Untergrenze der Strafe&#8221;; &#8220;der in Aussicht gestellte Strafrahmen [§ 257c Abs. 4 Satz 1]&#8220;) und der Gesetzesmateria-lien (BT-Drucks. 16/13095 S. 3 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses]: &#8220;wobei das Gericht eine […] tat- und schuldangemessene Strafober- und Strafuntergrenze <span style="text-decoration: underline;">anzugeben hat</span>&#8220;) sprechen gewichtige Gründe dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Gericht nach fallbezogener Verengung des gesetzlichen Strafrahmens stets einen konkreten Rahmen für die schuldangemessene Strafe, bestehend aus einer Strafober- und einer Strafuntergrenze, anzugeben hat.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der BGH hat die Frage aber letztlich offen gelassen, weil der Angeklagte nicht beschwert sei. Die Strafuntergrenze sei im Interesse der Staatsanwaltschaft eingeführt worden. Fehle es an der Angabe einer Strafuntergrenze durch das Gericht, könne dies in der Regel nur von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet werden.</p>
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