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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Verhältnismäßigkeit</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Beugehaft im Buback-Verfahren &#8211; auch da gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 14:03:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 70 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; StB 20/11 setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die PM des BGH und auch hier) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efefce60fb10f585ba271530b7fe751e&amp;nr=58922&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; StB 20/11</a> setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efefce60fb10f585ba271530b7fe751e&amp;nr=58921&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" class="liexternal">PM des BGH</a> und auch <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/23/keine-wahrheitssuche-um-jeden-preis/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.</p>
<p>Dabei stellt der BGH unter der Überschrift &#8220;Verhältnismäßigkeit&#8221; ab auf folgende Kriterien:</p>
<ul>
<li>unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung/den Vollzug von Haft die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen, die hier als massiv lebensbedrohend angesehen worden sind,</li>
<li>die Bedeutung der Tat &#8211; Tötung von drei Menschen -, weshalb die  Aufklärungspflicht des Gerichts deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf begründe, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt werd, die für die Entscheidung von Bedeutung, wobei grds. die Beweisaufnahme auch  Aussagen von Zeugen umfassen kann, die &#8211; wie hier &#8211; nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum Tathergang selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu bekunden in der Lage sind, sondern allenfalls als Zeugen vom Hörensagen qualifiziert werden können.</li>
</ul>
<p>In dem Zusammenhang lässt der BGH zwar offen, macht aber dennoch deutlich, was er vom dem Beweiswert der Zeugenaussage hällt, wenn er ausführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat lässt offen, wie groß die Bedeutung der Beantwortung der vom Oberlandesgericht gestellten Fragen für den Ausgang des Verfahrens sein kann, insbesondere wie wahrscheinlich es ist, dass die Angeklagte gerade bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin etwa 31 Jahre nach der Tat ihr möglicherweise bekannte Einzelheiten bezüglich der Tatbegehung preisgegeben hat.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>M.E. nicht so ganz viel.</p>
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		</item>
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		<title>Welche Auswirkungen haben die Tätigkeiten des BND?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/welche-auswirkungen-haben-die-taetigkeiten-des-bnd/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=welche-auswirkungen-haben-die-taetigkeiten-des-bnd</link>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 13:56:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei der Recherche des Materials zur 6. Auflage des &#8220;Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren&#8221; bin ich auf eine Haftentscheidung des BGH gestoßen. So häufig gibt es die ja nicht, von daher ganz interessant. Es ist der BGH, Beschl. v. 22.12.2010 &#8211; AZ: AK 19/10. Der BGH hat in dem Beschluss einen Haftbefehl des OLG Düsseldorf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Recherche des Materials zur 6. Auflage des &#8220;<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren</a>&#8221; bin ich auf eine Haftentscheidung des BGH gestoßen. So häufig gibt es die ja nicht, von daher ganz interessant. Es ist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8ee33f884317f5a392c647e0c2cc8d2c&amp;nr=54735&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 22.12.2010 &#8211; AZ: AK 19/10</a>. Der BGH hat in dem Beschluss einen Haftbefehl des OLG Düsseldorf aufgehoben, und das wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>&#8230;.Auch kann dahinstehen, ob gegen den Angeklagten weiterhin ein Haftgrund vorliegt. Denn der weitere Vollzug der nunmehr bereits fast zehn Monate andauernden Untersuchungshaft verstößt jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</em></p>
<p><em>Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 16. September 2010 darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mitwirkung des Angeklagten in der DHKP-C sich gegebenenfalls &#8211; abhängig von der Art und Intensität &#8211; bei der Strafzumessung zu dessen Gunsten auswirken muss. Die in der Zwischenzeit durchgeführten weiteren Ermittlungen &#8211; insbesondere die Angaben des Bundesnachrichtendienstes in dem Schreiben vom 13. Dezember 2010 &#8211; belegen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Bundesnachrichtendienst besonders intensiv war und die vom Angeklagten gelieferten Informationen einen hohen Wert hatten. Danach fand etwa die erste Begegnung bereits im Dezember 2002 und damit nur kurz nach Beginn des Tatzeitraums im Oktober 2002 statt. Insgesamt kam es zu 134 Treffen, die im 14tägigen Rhythmus durchgeführt wurden. Im Zusammenhang mit den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten wurde im August 2008 ein Betrag in Höhe von 10.000 € auf einem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Dessen Einlassung, er habe darüber hinaus ein monatliches Entgelt in erheblicher Höhe erhalten, ist nach den bisherigen Angaben des Bundesnachrichtendienstes nicht zu widerlegen. Über die einzelnen aktuellen Tätigkeiten des Angeklagten für die DHKP-C einschließlich der Schleusungsfahrten war der Bundesnachrichtendienst teilweise sogar im Voraus, zumindest jedoch nach deren Durchführung unterrichtet. Aus den vom Angeklagten übermittelten Informationen wurde eine Vielzahl von Meldungen erstellt; seine Arbeit wurde vom Bundesnachrichtendienst als besonders wichtig und hochwertig eingestuft, um die Strukturen der DHKP-C aufdecken zu können.</em><br />
<em>Bei sachgerechter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Straferwartung des Angeklagten deutlich reduziert ist. Deshalb muss trotz des kurz bevorstehenden Beginns der Hauptverhandlung das staatliche Interesse an der weiteren Sicherung des Verfahrens hinter dem überwiegenden Freiheitsinteresse des Angeklagten zurücktreten.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<item>
		<title>Ganz schön frech, das OLG Köln&#8230;.</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 08:38:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn es so gemeint ist/war, wie es im OLG Köln, Beschl. v.  15.11.2011 &#8211; 2 Ws 650/11 geschrieben steht, dann ist es m.E. ganz schön frech das OLG Köln. Im Beschluss ging es um eine Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung, die das OLG zurückgewiesen hat. In der entschiedenen Sache lässt sich dagegen kaum etwas einwenden, allerdings [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn es so gemeint ist/war, wie es im <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1531.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v.  15.11.2011 &#8211; 2 Ws 650/11 </a>geschrieben steht, dann ist es m.E. ganz schön frech das OLG Köln. Im Beschluss ging es um eine Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung, die das OLG zurückgewiesen hat. In der entschiedenen Sache lässt sich dagegen kaum etwas einwenden, allerdings habe ich Zweifel, ob die Aussage des OLG, dass die Strafkammer bei vielen Anklagevorwürfen nicht den Haftbefehl während laufender Hauptverhandlung an die jeweilige Beweissituation anpassen müsse. Das mag hier richtig sein, da der Angeklagte wohl weitgehend geständig war. Aber der Inhaftierte muss/sollte ja immer auch die Grundlage kennen, auf der er in Haft gehalten wird. Führt man die Auffassung des OLG zu Ende, hätte das zur Folge, dass ein Haftbefehl während laufender HV nicht an sich ändernde Beweissituationen angepasst werden sondern möglicherweise erst am Ende der HV aufgehoben werden müsste. Das hat auch nichts mit &#8220;Belastung&#8221; des erkennenden Gerichts, sondern m.E. dem Freiheitsrecht des noch nicht Verurteilten zu tun.</p>
<p>Aber das war/ist nicht &#8220;frech&#8221;.Sondern: Der Verteidiger hatte auch die Verhältnismäßigkeit beanstandet und das u.a. damit begründet, dass dass an 2 Tagen der Sitzungssaal nicht vorbereitet war und an einem weiteren Tag die inhaftierten Angeklagten nicht vorgeführt worden waren. Das OLG dazu:</p>
<p>&#8220;&#8230;.<em> ist für die Verfahrensbeteiligten ärgerlich und auch nicht hinnehmbar, führt aber nicht automatisch zu einer Verkürzung der für die Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit. Schließlich ist eine Verzögerung von zweimal einer halben Stunde und einmal fast anderthalb Stunden keine Zeit, die bei einer auf 10 Tage terminierten Hauptverhandlung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ins Gewicht fallen könnte. Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganisation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden</em>.&#8221;</p>
<p>&#8220;<em>Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganisation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden</em>&#8220;? Das ist m.E. ganz schön frech und im Übrigen so ähnlich wie sonst bei einer Behörden: Ich bin nicht zuständig, wenden Sie sich bitte an meinen Kollegen. Und hier ist es m.E. im Grundsatz auch nicht richtig. In dem Bereich muss man m.E. die Justiz als Gesamtheit sehen und &#8220;schlechte&#8221; bzw. nicht ausreichende Organisation wird der Strafkammer zugerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=288172777887160&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorläufiges Berufsverbot für den Rechtsanwalt &#8211; muss schon zeitnah kommen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/vorlaeufiges-berufsverbot-fuer-den-rechtsanwalt-muss-schon-zeitnah-kommen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=vorlaeufiges-berufsverbot-fuer-den-rechtsanwalt-muss-schon-zeitnah-kommen</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Aug 2011 08:03:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Nürnberg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvereitelung]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 132a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der angeklagte Rechtsanwalt wird mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts im Berufungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; gleichzeitig wird gegen den Angeklagten ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Berufungskammer gegen den Angeklagten gemäß § 132a StPO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der angeklagte Rechtsanwalt wird mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts im Berufungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; gleichzeitig wird gegen den Angeklagten ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Berufungskammer gegen den Angeklagten gemäß § 132a StPO dann ein vorläufiges Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt verhängt. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die beim OLG Nürnberg Erfolg hatte.</p>
<p>Zur Sache kann man leider wenig sagen, da insoweit der OLG Beschluss &#8220;dünn ist&#8221;, da er nur auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt. Aber verfahrensrechtlich ist zumindest ein vom OLG angesprochener Punkt von Interesse. Das OLG führt im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1386.htm" class="liinternal">OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.07.2011 &#8211; 1 Ws 31o/11</a> aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>&#8230;.Allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 70 StGB i.V.m. § 132a StPO rechtfertigt ein vorläufiges Berufsverbot jedoch noch nicht. Wegen der überragenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG muss hinzukommen, dass die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung wegen ihrer erheblichen Intensität und irreparablen Wirkung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Angeklagten resultieren können (vgl. BVerfG EuGRZ 2006, 197, BVerfGE 48, 292). Daran fehlt es vorliegend, da die Berufungskammer in diesem Zusammenhang alleine auf die im Rahmen des § 70 StGB zu prüfende Wiederholungsgefahr abgestellt und nicht auch geprüft hat, aufgrund welcher konkreten Gefahrenlage ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Urteils nicht verantwortet werden kann.</em></p>
<p><em> Zwar wird grundsätzlich auch die konkrete Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen durch die Art und Schwere der vorgeworfenen Taten indiziert. Diese Indizwirkung geht jedoch verloren, wenn zwischen dem Begehungszeitpunkt und der vorläufigen Maßnahme nach § 132a StPO ein erheblicher Zeitraum liegt und außerdem feststeht, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne keine weiteren gleichgelagerten oder ähnlichen Straftaten verübt hat bzw. Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind (OLG Brandenburg StV 2001, 106).</em></p>
<p><em> Da nach Sachlage jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer, außer der ihm gegenständlich für den 15.5.2008 zur Last gelegten Tat, weiterer gleichgelagerter oder ähnlicher Fälle verdächtig ist, und außer der Art und Schwere der vorgeworfenen Tat auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die eine konkrete Gefahr im dargestellten Sinne begründen könnten, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Aufhebung wegen langen Zeitablaufs und damit im Grunde Übertragung der Rechtsprechung zur nicht mehr zulässigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach langer Zeit (vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/entziehung-der-fahrerlaubnis-nicht-mehr-ueber-2-jahre-nach-der-tat/" title="Entziehung der Fahrerlaubnis – nicht mehr über 2 Jahre nach der Tat" class="liinternal">vor kurzem das KG</a>).<em><br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Entziehung der Fahrerlaubnis &#8211; nicht mehr über 2 Jahre nach der Tat</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 12:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 111a StPOLG Kleve]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem haben wir erst über den Beschl. des LG Kleve v. 21.04.2011 – 120 Qs 40/11 berichtet, mit dem das LG Kleve einen § 111a-Beschluss, der sieben Monate nach der Tat ergangen war, &#8220;gehalten&#8221; hat. Jetzt übersendet mir ein Kollege vom KG den Beschl. des KG v. 01.04.2011 -3 Ws 153/11, in dem das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem haben wir erst über den <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/vorlaeufige-fahrerlaubnisentziehung-noch-nach-7-monaten/" title="Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung noch nach 7 Monaten?" class="liinternal">Beschl. des LG Kleve v. 21.04.2011 – 120 Qs 40/11</a> berichtet, mit dem das LG Kleve einen § 111a-Beschluss, der sieben Monate nach der Tat ergangen war, &#8220;gehalten&#8221; hat. Jetzt übersendet mir ein Kollege vom KG den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1378.htm" class="liinternal">Beschl. des KG v. 01.04.2011 -3 Ws 153/11</a>, in dem das KG eine grundsätzlich ähnliche Konstellation zu entscheiden hatte, allerdings mit einem gravierenden Unterschied. Hier lag die Tat nämlich bereits über zwei Jahre zurück. Zu der beantragten Entziehung sagt das KG.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO unterliegt als prozessuale Zwangsmaßnahme den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Sie ist daher nicht mehr rechtlich vertretbar, wenn die Tat über zwei Jahre zurückliegt, der diesbezügliche Antrag erst mit Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft gestellt wird und das Gericht bis zu seiner Entscheidung weitere fünf Monate vergehen lässt.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=226582240712881&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>(K)Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/kein-haftbefehl-im-strafbefehlsverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kein-haftbefehl-im-strafbefehlsverfahren</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/kein-haftbefehl-im-strafbefehlsverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 May 2011 14:35:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=11595</guid>
		<description><![CDATA[Nicht jede Missachtung der Anordnung persönlichen Erscheinens rechtfertigt einen Haftbefehl, so das LG Berlin, Beschl. v. 26.01.2011 &#8211; 537 Qs 8/11. In der Sache ging es um ein Strafbefehlsverfahren. In dem hatte sich der Angeklagte nach seinem Einspruch gegen einen Strafbefehl trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht jede Missachtung der Anordnung persönlichen Erscheinens rechtfertigt einen Haftbefehl, so das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1303.htm" class="liinternal">LG Berlin, Beschl. v. 26.01.2011 &#8211; 537 Qs 8/11</a>.</p>
<p>In der Sache ging es um ein Strafbefehlsverfahren. In dem hatte sich der Angeklagte nach seinem Einspruch gegen einen Strafbefehl trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen. Das LG hat den daraufhin ergangenen Haftbefehl des AG aufgehoben. Das AG habe den Haftbefehl nicht erlassen dürfen, weil dies unverhältnismäßig ist. Der Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren diene nicht der Ahndung des Angeklagtenungehorsams, sondern der Sicherung der Hauptverhandlung. Daher sei vor Haftbefehlserlass zu prüfen, ob das Gericht die Hauptverhandlung trotz des Ungehorsams ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falls und der gebotenen Einwirkung des Verfahrensablaufs auf den Angeklagten durchführen kann. Insbesondere wenn der Angeklagte bisher schweige, sei nicht ersichtlich, weshalb sein persönliches Erscheinen zur Sachaufklärung geboten sein soll.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=203402173030888&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Subventionierung des Maßregelvollzugs durch Telefonentgelte der Untergebrachten?</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 11:21:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>
		<category><![CDATA[Maßregelvollzugsklinik]]></category>
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		<description><![CDATA[Man könnte auch anders als in der Überschrift fragen, nämlich: Zu welchen Preisen muss im Maßregelvollzug die Nutzung von Telefonen angeboten werden bzw. darf die Klinik daran (viel) verdienen? Nach dem Entscheidung des BVerfG v. Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 2 BvR 328/07 lautet die Antwort m.E. nein, sondern: Telefonentgelte in Maßregelvollzugsklinik müssen verhältnismäßig sein. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man könnte auch anders als in der Überschrift fragen, nämlich: Zu welchen Preisen muss im Maßregelvollzug die Nutzung von Telefonen angeboten werden bzw. darf die Klinik daran (viel) verdienen? Nach dem Entscheidung des BVerfG v. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/964.htm" class="liinternal">Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 2 BvR 328/07 </a>lautet die Antwort m.E. nein, sondern: Telefonentgelte in Maßregelvollzugsklinik müssen verhältnismäßig sein. Die Telefonentgelte für die Nutzung eines Telefongerätes in einer Maßregelvollzugsklinik müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch aus dem Angleichungsgrundsatz als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes ergibt sich, dass keine Entgelte gefordert werden dürfen, die deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kennen eigentlich AG und LG § 306 Abs. 2 StPO nicht? &#8211; oder: Bewegung/Eile tut Not, vor allem auch in Haft(beschwerde)sachen&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/5808/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=5808</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 08:47:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beschleunigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Da habe ich mal eine schöne Haftentscheidung, die einen Bericht lohnt, und zwar der Beschluss des OLG Naumburg vom 21.07.2010 &#8211; 1 Ws 398/10, den mir der Verteidiger gerade zugeschickt hat. Die Entscheidung &#8211; noch der Vorwurf des Diebstahl mit einem Beutewert von unter 200 € &#8211;  lässt sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: Bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da habe ich mal eine schöne Haftentscheidung, die einen Bericht lohnt, und zwar der Beschluss des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/945.htm" class="liinternal">OLG Naumburg vom 21.07.2010 &#8211; 1 Ws 398/10</a>, den mir der Verteidiger gerade zugeschickt hat. Die Entscheidung &#8211; noch der Vorwurf des Diebstahl mit einem Beutewert von unter 200 € &#8211;  lässt sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:</p>
<ol>
<li><em>Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in U-Haft-Sachen ist nur auf die Tat abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls ist.</em></li>
<li><em>Je nach Sachlage kann in Haftsachen eine Verzögerung von drei Monaten zu beanstanden sein, wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.</em></li>
<li><em>Insbesondere in Haftsachen ist die Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO besonders zu beachten.</em></li>
</ol>
<p>Bemerkenswert und von allgemeinem Interesse ist m.E der Punkt 3.  Dzu heißt es im Beschluss wörtlich:</p>
<blockquote><p>„<em>D</em><em>er Senat sieht sich ferner veranlasst, darauf hinzuweisen, dass auch im Beschwerdeverfah­</em><em>ren Verfahrensverzögerungen verursacht worden sind. Zunächst ist auf § 306 Abs. 2 StPO </em><em>hinzuweisen, wonach die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Be­</em><em>schwerdegericht vorzulegen ist. Vorliegend hat das Beschwerdegericht trotz des dortigen </em><em>Akteneingangs am 25. März 2010 erst am 20. April 2010 über die Haftbeschwerde vom </em><em>17. März 2010 und trotz des Akteneingangs am 22. Juni 2010 erst am 01. Juli 2010 über die Haftbeschwerde vom 18. Juni 2010 entschieden, wodurch insgesamt eine vermeidbare Ver­fahrensverzögerung von mehr als 1 Monat verursacht worden ist.“ </em></p></blockquote>
<p>Dem ist im Grunde nichts hinzuzufügen, außer: Das OLG Hamm hatte die Problematik der zögerlichen/verzögerten Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht gerade auch für Haftsachen schon in der Vergangenheit mehrfach beanstandet (vgl. OLG Hamm StV 2000, 153; 2002, 492; 2006, 91) und darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen können. In die Richtung geht nun auch das OLG Naumburg.</p>
<p>Verteidiger sollten die Einhaltung dieser Frist anmahnen und Verletzungen als rechtswidrig beanstanden. Im Übrigen: Ich habe während meiner richterlichen Tätigkeit nie verstanden, warum Informationen an Richter, wie z.B. über die Änderungen von Beihilfevorschriften, durch Sonderwachtmeister transportiert/zugetragen werden, Haftsachen aber auf &#8221;normalen Wegen&#8221;. Die Väter/Mütter der StPO sind jedenfalls &#8211; und das unter Berücksichtigung der Transportverhältnisse bei Erlass der StPO im Jahr <span style="text-decoration: line-through;">1870 (?)</span>1877 &#8211; davon ausgegangen, dass die Akten in drei Tagen beim Beschwerdegericht sein können.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz verhältnismäßig.</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 07:56:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
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		<category><![CDATA[Arzneimittelgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann sich nach § 81b 1. Alternative StPO bzw. nach der 2. Alternative richten. Bei der 2. Alternative -&#8221;für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig&#8221;. Bei der 2. Alternative gibt es häufig Streit mit der anordnenden Behörde, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dazu jetzt das OVG Niedersachsen im Beschl. v. 09.03.2010 &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann sich nach § 81b 1. Alternative StPO bzw. nach der 2. Alternative richten. Bei der 2. Alternative -&#8221;für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig&#8221;. Bei der 2. Alternative gibt es häufig Streit mit der anordnenden Behörde, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dazu jetzt das OVG Niedersachsen im <a href="http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0540020090015301%20B" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 09.03.2010 &#8211; 1 B 1530/09</a>: Auch bei Verstößen, die sich &#8220;nur&#8221; gegen das Arzneimittelgesetz und/oder das Markenrecht richten, kann die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Betracht kommen. Vor allem &#8211; so das OVG &#8211; wohl dann, wenn die &#8220;Geschäfte&#8221; anonym über das Internet abgewickelt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Koblenz: In Rheinland-Pfalz geht es wie in Bayern, zumindest bei der Videomessung</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 08:09:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG Koblenz]]></category>
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		<category><![CDATA[Videoabstandsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch das OLG Koblenz hat sich zur Videomessung Gedanken gemacht. Danach soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland-Pfalz nicht entgegenstehen; das OLG bezieht sich auf die Entscheidung des OLG Bamberg zum bayerischen Brückenabstandsmessverfahren. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch das <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-koblenz-beschl-v-04032010-1-ssbs-2310/" class="liinternal">OLG Koblenz</a> hat sich zur Videomessung Gedanken gemacht. Danach soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland-Pfalz nicht entgegenstehen; das OLG bezieht sich auf die Entscheidung des OLG Bamberg zum bayerischen Brückenabstandsmessverfahren. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, seien auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit  der Identifizierungsaufnahme gegeben. Na ja: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/auch-das-olg-duesseldorf-kommt-zum-beweisverwertungsverbot-bei-der-videomessung-luft-fuer-die-verwaltungsbehoerden-wird-duenner/" class="liinternal">OLG Düsseldorf </a>ist m.E. überzeugender.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Außergewöhnliche Umstände gegen ein Fahrverbot müssen stets geprüft werden.</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 08:03:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich habe ja schon häufiger geschrieben: &#8220;Man ist immer wieder erstaunt&#8221;, was alles nicht beachtet wird. So auch, wenn man die Entscheidung des OLG Hamm v. 19.01.2010 &#8211; 2 (6) Ss OWi 987/09 - liest. Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wird ein Fahrverbot verhängt. Allerdings im Urteil keinerlei Ausführungen zu einem &#8220;Absehen&#8221; vom Fahrverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe ja schon häufiger geschrieben: &#8220;Man ist immer wieder erstaunt&#8221;, was alles nicht beachtet wird. So auch, wenn man die Entscheidung des OLG Hamm <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-beschl-v-19012010-2-6-ss-owi-98709/" class="liinternal">v. 19.01.2010 &#8211; 2 (6) Ss OWi 987/09</a> - liest. Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wird ein Fahrverbot verhängt. Allerdings im Urteil keinerlei Ausführungen zu einem &#8220;Absehen&#8221; vom Fahrverbot. Dabei hat schon das BVerfG 1969 darauf hingewiesen, dass die Fahrverbotsentscheidung immer verhältnismäßig sein muss. Daher muss selbst unter Berücksichtigung der sog. Indizwirkung immer dargelegt/geprüft werden, ob und warum besondere Umstände, die ein ein Absehen rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Das darf das AG jetzt nachholen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Erst mal verhaften (lassen), dann terminieren&#8230;.</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 08:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (2 Qs 1/10) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (<a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-koblenz-beschl-v-06012010-2-qs-110" class="liinternal">2 Qs 1/10</a>) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2007, 2318). Das LG weist das AG nachdrücklich darauf hin, dass ein Sicherungshaftbefehl nur dann erlassen werden darf, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbe­fehls nicht ausreicht. Zudem habe der Angeklagte über einen festen Wohnsitz ver­fügt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicher­zustellen. Und: In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung sei auch die schwere Tatvorwurfs (hier nicht erheblich) und die Strafer­wartung einzubeziehen. Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Strafe muss verhältnismäßig sein, und zwar auch beim Btm-Delikt</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Jan 2010 07:02:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für alle, die im Btm-Bereich verteidigen, ist der Beschluss des OLG Oldenburg vom 11. 12. 2009 &#8211; 1 Ss 197/09 -  ganz interessant. Das OLG beschäftigt sich relativ ausführlich mit der Frage, welches Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten im sog. Bagatellbereich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (noch) angemessen ist. Das OLG sagt: I.d.R. ist, wenn ein Absehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für alle, die im Btm-Bereich verteidigen, ist der Beschluss des<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-11122009-1-ss-19709/" class="liinternal"> OLG Oldenburg vom 11. 12. 2009 &#8211; 1 Ss 197/09</a> -  ganz interessant. Das OLG beschäftigt sich relativ ausführlich mit der Frage, welches Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten im sog. Bagatellbereich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (noch) angemessen ist. Das OLG sagt: I.d.R. ist, wenn ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtmG nicht möglich ist, sollte die Mindeststrafe nicht überschritten werden. Eine ähnliche Rechtsprechung wird teilweise von den OLG ja auch im Bereich der §§ 248a, 265 StGB verfolgt. Das Ganze ist natürlich kein Freibrief, kann aber &#8211; zumindest beim Ersttäter &#8211; ganz hilfreich sein.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>LG Essen: Keine Disziplinierung durch Haftbefehl</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/1555/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=1555</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 12:54:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was immer wieder übersehen wird:  Der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vielmehr soll er (nur) die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern &#8211; so das LG Essen jetzt in einem Beschluss vom 13.10.2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was immer wieder übersehen wird:  Der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vielmehr soll er (nur) die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern &#8211; so das LG Essen jetzt in einem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-essen-beschl-v-13102009-51-qs-8609/" class="liinternal">Beschluss vom 13.10.2009 &#8211; 51 Qs 86/09</a>.</p>
<p>Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren ist danach daher unverhältnismäßig, wenn das Gericht die Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens des Angeklagten ohne gravierende Einbußen der Wahrheitsfindung durchführen kann. Dabei sind auch die Umstände, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, zu berücksichtigen.</p>
<p>Interessante Entscsheidung zu einer Problematik, in deren Bereich in der Praxis immer wieder Fehler gemacht werden.</p>
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		<title>LG Hamburg: Keine Durchsuchung, wenn es nur nach BtM riecht</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 06:04:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Marihuana]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Hamburg hat jetzt in seinem Beschl. v. 14.09.2009, 628 Qs 26/09, noch einmal darauf hingewiesen, dass dann, wenn  Polizeibeamte zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich entscheiden, eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, wissen, dass es lediglich aus der Wohnung nach Marihuana riecht, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Hinweise auf größere Mengen an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Hamburg hat jetzt in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-hamburg-beschl-v-14092009-628-qs-2609/" class="liinternal">Beschl. v. 14.09.2009, 628 Qs 26/09</a>, noch einmal darauf hingewiesen, dass dann, wenn  Polizeibeamte zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich entscheiden, eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, wissen, dass es lediglich aus der Wohnung nach Marihuana riecht, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist. Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse.</p>
<p>Stimmt. Zu allem auch <a href="http://www.wkdis.de/ermittlungsverfahren-strafrecht" class="liinternal">Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009</a>, Rn. 527 ff.</p>
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		<title>BVerfG zur Beschlagnahme von E-Mails</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jul 2009 17:11:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit heute ist auf der Homepage des BVerfG der Volltext des Beschlusses vom 16.06.2009 in der Sache 2 BvR 902/06 veröffentlicht. Auf diese Entscheidung ist lange gewartet worden. Seit Anhängigkeit des Verfahrens hatte das BVerfG eine erlassene einstweilige Anordnung immer wieder verlängert. Im Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit heute ist auf der Homepage des BVerfG der Volltext des Beschlusses vom 16.06.2009 in der Sache <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20090616_2bvr090206.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 902/06 </a>veröffentlicht. Auf diese Entscheidung ist lange gewartet worden. Seit Anhängigkeit des Verfahrens hatte das BVerfG eine erlassene einstweilige Anordnung immer wieder verlängert.</p>
<p>Im Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers. Das BVerfG räumt diesen den Schutz des Art. 10 GG ein, sieht <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_94_StPO" class="liinternal">§ 94 StPO</a> als Eingriffgrundlage an, betont dann jedoch die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. So viel nach dem ersten Überfliegen des Beschlusses, der immerhin 17 Seiten lang ist. Ich weiß noch nicht, ob ich mich über ihn freuen soll, da der dann jetzt auch noch in die Neuauflagen der Handbücher einzuarbeiten ist. Und das alles dann noch neben Abspracheregelung, 2. OpferRRG und Untersuchungshaftänderung.</p>
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		<title>Bußgeldanhebung im Straßenverkehr kommt zum 01.02.2009</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jan 2009 06:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anhebung]]></category>
		<category><![CDATA[BKatV]]></category>
		<category><![CDATA[BKatVO]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[StVG]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die am 10.10.2008 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen im BKatV können jetzt &#8211; wie geplant &#8211; am 01.02.2009 in Kraft treten, nachdem die Änderungs-VO am 09.01.2009 im BGBl I, S. 9 veröffentlicht worden ist. Damit wird die teilweise erhebliche Anhebung dr Bußgelder &#8211; durchweg bei den Hauptunfallursachen  um das Doppelte &#8211; wirksam. Zugleich hat es auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die am 10.10.2008 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen im BKatV können jetzt &#8211; wie geplant &#8211; am 01.02.2009 in Kraft treten, nachdem die Änderungs-VO am 09.01.2009 im BGBl I, S. 9 veröffentlicht worden ist. Damit wird die teilweise erhebliche Anhebung dr Bußgelder &#8211; durchweg bei den Hauptunfallursachen  um das Doppelte &#8211; wirksam. Zugleich hat es auch Änderungen bei § 24 StVG geben müssen. Denn bisher galt auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren der § 17 OWiG, der nur Bußgelder bis zu 1.000 € zuließ. Jetzt sind Geldbußen bis 3.000 € drin. Man fragt sich allerdings, ob das noch verhältnismäßig ist. Da kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG schnell mehr &#8220;kosten&#8221; als eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StBG, wo es meist für den Ersttäter &#8220;nur&#8221; eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen gibt. Allerdings natürlich i.d.R. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Über die Änderungen werden der VerkehrsRechtsReport (VRR) und Verkehrsrecht Aktuell (VA) in den Februar-Heften eingehend berichten.</p>
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		<title>Geänderter Bußgeldkatalog wird ab 01.02.2009 wirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 07:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang Tiefensee, dazu einen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erarbeitet und diesen dem Bundeskabinett vorgelegt. Das Bundeskabinett hat diesem Entwurf zugestimmt und am 21.05.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Anschließend wurden die geplanten Änderungen dem Bundesrat vorgelegt, der am 10.10.2008 ebenfalls zugestimmt hat. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 ebenfalls die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, konnte die ändernde Verordnung nunmehr am 05.01.2009 erlassen werden. Die Änderungen im StVG waren erforderlich, weil der neue Bußgeldkatalog jetzt erheblich höhere Bußgelöder vorsieht, die die in § 17 OWiG vorgegebenen Grenzen übersteigen. Dass dies zulässig ist, ist jetzt durch eine Änderung in § 24 StVG sicher gestellt. Allerdings fragt man sich, ob ein Bußgeld von bis zu 3.000 € für eine vorsätzliche Trunken- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG noch angemessen/verhältnismäßig ist. Geldstrafen sind da in der Regel &#8220;billiger&#8221;.</p>
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