Erstellt von Detlef Burhoff am 18. Februar 2010
Ich habe ja schon häufiger geschrieben: “Man ist immer wieder erstaunt”, was alles nicht beachtet wird. So auch, wenn man die Entscheidung des OLG Hamm v. 19.01.2010 – 2 (6) Ss OWi 987/09 - liest. Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wird ein Fahrverbot verhängt. Allerdings im Urteil keinerlei Ausführungen zu einem “Absehen” vom Fahrverbot. Dabei hat schon das BVerfG 1969 darauf hingewiesen, dass die Fahrverbotsentscheidung immer verhältnismäßig sein muss. Daher muss selbst unter Berücksichtigung der sog. Indizwirkung immer dargelegt/geprüft werden, ob und warum besondere Umstände, die ein ein Absehen rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Das darf das AG jetzt nachholen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Januar 2010
Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (2 Qs 1/10) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2007, 2318). Das LG weist das AG nachdrücklich darauf hin, dass ein Sicherungshaftbefehl nur dann erlassen werden darf, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbefehls nicht ausreicht. Zudem habe der Angeklagte über einen festen Wohnsitz verfügt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen. Und: In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung sei auch die schwere Tatvorwurfs (hier nicht erheblich) und die Straferwartung einzubeziehen. Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. Januar 2010
Für alle, die im Btm-Bereich verteidigen, ist der Beschluss des OLG Oldenburg vom 11. 12. 2009 – 1 Ss 197/09 - ganz interessant. Das OLG beschäftigt sich relativ ausführlich mit der Frage, welches Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten im sog. Bagatellbereich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (noch) angemessen ist. Das OLG sagt: I.d.R. ist, wenn ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtmG nicht möglich ist, sollte die Mindeststrafe nicht überschritten werden. Eine ähnliche Rechtsprechung wird teilweise von den OLG ja auch im Bereich der §§ 248a, 265 StGB verfolgt. Das Ganze ist natürlich kein Freibrief, kann aber – zumindest beim Ersttäter – ganz hilfreich sein.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Oktober 2009
Was immer wieder übersehen wird: Der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vielmehr soll er (nur) die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern – so das LG Essen jetzt in einem Beschluss vom 13.10.2009 – 51 Qs 86/09.
Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren ist danach daher unverhältnismäßig, wenn das Gericht die Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens des Angeklagten ohne gravierende Einbußen der Wahrheitsfindung durchführen kann. Dabei sind auch die Umstände, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, zu berücksichtigen.
Interessante Entscsheidung zu einer Problematik, in deren Bereich in der Praxis immer wieder Fehler gemacht werden.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 23. Oktober 2009
Das LG Hamburg hat jetzt in seinem Beschl. v. 14.09.2009, 628 Qs 26/09, noch einmal darauf hingewiesen, dass dann, wenn Polizeibeamte zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich entscheiden, eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, wissen, dass es lediglich aus der Wohnung nach Marihuana riecht, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist. Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse.
Stimmt. Zu allem auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 527 ff.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 15. Juli 2009
Seit heute ist auf der Homepage des BVerfG der Volltext des Beschlusses vom 16.06.2009 in der Sache 2 BvR 902/06 veröffentlicht. Auf diese Entscheidung ist lange gewartet worden. Seit Anhängigkeit des Verfahrens hatte das BVerfG eine erlassene einstweilige Anordnung immer wieder verlängert.
Im Verfahren geht es um die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers. Das BVerfG räumt diesen den Schutz des Art. 10 GG ein, sieht § 94 StPO als Eingriffgrundlage an, betont dann jedoch die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. So viel nach dem ersten Überfliegen des Beschlusses, der immerhin 17 Seiten lang ist. Ich weiß noch nicht, ob ich mich über ihn freuen soll, da der dann jetzt auch noch in die Neuauflagen der Handbücher einzuarbeiten ist. Und das alles dann noch neben Abspracheregelung, 2. OpferRRG und Untersuchungshaftänderung.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 16. Januar 2009
Die am 10.10.2008 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen im BKatV können jetzt – wie geplant – am 01.02.2009 in Kraft treten, nachdem die Änderungs-VO am 09.01.2009 im BGBl I, S. 9 veröffentlicht worden ist. Damit wird die teilweise erhebliche Anhebung dr Bußgelder – durchweg bei den Hauptunfallursachen um das Doppelte – wirksam. Zugleich hat es auch Änderungen bei § 24 StVG geben müssen. Denn bisher galt auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren der § 17 OWiG, der nur Bußgelder bis zu 1.000 € zuließ. Jetzt sind Geldbußen bis 3.000 € drin. Man fragt sich allerdings, ob das noch verhältnismäßig ist. Da kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG schnell mehr “kosten” als eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StBG, wo es meist für den Ersttäter “nur” eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen gibt. Allerdings natürlich i.d.R. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Über die Änderungen werden der VerkehrsRechtsReport (VRR) und Verkehrsrecht Aktuell (VA) in den Februar-Heften eingehend berichten.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 9. Januar 2009
Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang Tiefensee, dazu einen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erarbeitet und diesen dem Bundeskabinett vorgelegt. Das Bundeskabinett hat diesem Entwurf zugestimmt und am 21.05.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Anschließend wurden die geplanten Änderungen dem Bundesrat vorgelegt, der am 10.10.2008 ebenfalls zugestimmt hat. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 ebenfalls die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, konnte die ändernde Verordnung nunmehr am 05.01.2009 erlassen werden. Die Änderungen im StVG waren erforderlich, weil der neue Bußgeldkatalog jetzt erheblich höhere Bußgelöder vorsieht, die die in § 17 OWiG vorgegebenen Grenzen übersteigen. Dass dies zulässig ist, ist jetzt durch eine Änderung in § 24 StVG sicher gestellt. Allerdings fragt man sich, ob ein Bußgeld von bis zu 3.000 € für eine vorsätzliche Trunken- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG noch angemessen/verhältnismäßig ist. Geldstrafen sind da in der Regel “billiger”.
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