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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Umfang</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Kopieren der ganzen Akte erlaubt</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 12:51:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Essen]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kopien]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 7000 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>

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		<description><![CDATA[Allmählich setzt sich die m.E. zutreffende Ansicht in der Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass in Strafverfahren der Verteidiger grundsätzlich berechtigt ist, die ganze Akte zu kopieren, durch. So jetzt auch der AG Essen, Beschl. v. 21.11.2011 &#8211; 50 Ls-6 Js 778/09-119/11. &#8220;Nach Nr. 7000 1.a VV RVG ist die Pauschale für Ablichtungen aus Gerichtsakten zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allmählich setzt sich die m.E. zutreffende Ansicht in der Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass in Strafverfahren der Verteidiger grundsätzlich berechtigt ist, die ganze Akte zu kopieren, durch. So jetzt auch der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1526.htm" class="liinternal">AG Essen, Beschl. v. 21.11.2011 &#8211; 50 Ls-6 Js 778/09-119/11</a>.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Nach Nr. 7000 1.a VV RVG ist die Pauschale für Ablichtungen aus Gerichtsakten zu gewähren, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Vielfach wird die Auffassung vertreten, der Rechtsanwalt müsse vor der Ablichtung ihm zur Einsicht überlassener Akten hinsichtlich jeder einzelnen Seite prüfen, ob die Ablichtung erforderlich sei oder nicht. Im Einzelnen hat sich hierzu eine umfangreiche Rechtsdogmatik entwickelt. So seien Ablichtungen der behörden- und gerichtsintemen Verfügungen, der eigenen Schriftsäfte, der bereits übersandten Entscheidungen, der Aktendeckel usw. nicht zu erstatten. Im Einzelnen ist vieles streitig (mit weiteren Nachweisen: Landgericht Essen, Beschluss vom 9.6.2011 &#8211; 56 Qs 28/11).</em></p>
<p><em> Das Gericht schließt sich der im zuletzt genannten Beschluss des Landgerichts Essen vertretenen Rechtsauffassung an. Zu Gunsten einer einfachen und ressourcen- schonenden Rechtsanwendung ist auf kleinteilige Differenzierungen nach verschiedenen Aktenbestandteilen zu verzichten. Denn jeder Aktenbestand hat einen Informationswert und sei es nur, dass sich das betreffende Schriftstück bei den Akten befindet. Welche Bedeutung ein Aktenbestand für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache tatsächlich hat, erweist sich jedoch regelmäßig erst im Nachhinein. Schon um Haftungsrisiken zu vermeiden, wird der Verteidiger ex-ante einen weiten Maßstab anlegen müssen. Daher begegnet es mit Blick auf die Erstattung von Auslagen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Verteidiger die Akten einer Kanzleikraft übergibt und vollständig (einschließlich Beiakten, der Aktendeckel und lose einliegender Blätter) ablichten lässt, wie es in der Regel auch allein praktikabel sein dürfte. Eine Ausnahme mag etwa dann gelten, wenn in größeren Verfahren eine Vielzahl von Beiakten übersandt wird. Hier erscheint es zumutbar, dass der Verteidiger vor dem Kopieren jeweils die Verfahrensrelevanz einzelner Aktenbände prüft. Für eine solche Sichtweise spricht auch der dem RVG innewohne Grundsatz der Effizienz. Der Gesetzgeber hat für Nr. 7000 VV RVG eine pauschale und damit verein- fachte Berechnung der Höhe der Ablichtungskosten als sinnvoll erachtet, indem er einen Festbetrag je Ablichtung bestimmt hat. Dieser Grundsatz der Effizienz ist auch bei der Auslegung des Auslagentatbestands zu berücksichtigen. Das kleinteilige nachträgliche Prüfen von Ablichtungen im Kostenfestsetzungsverfahren verbraucht letztlich mehr staatliche Ressourcen als eine großzügige Erstattungspraxis dieser fast immer untergeordneten Auslageposition.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen.</p>
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		<title>Hilfe, Hilfe: Schreibt nicht so viel &#8211; wir müssen es alles lesen</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 08:21:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Art Hilferuf &#8211; nicht den ersten &#8211; entdeckt man in BGH, Beschl. v. 07.09.2011 &#8211; 1 StR 343/11, wenn es dort mal wieder zum Umfang der Urteilsgründe heißt: &#8220;Die Abfassung der Urteilsgründe gibt überdies Anlass zu dem Hinweis, dass es sich ab einem gewissen Umfang zwar empfiehlt, die abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Art Hilferuf &#8211; nicht den ersten &#8211; entdeckt man in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=a3bed258a094c2cf37fcd326c9dc0930&amp;nr=57804&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 07.09.2011 &#8211; 1 StR 343/11</a>, wenn es dort mal wieder zum Umfang der Urteilsgründe heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Abfassung der Urteilsgründe gibt überdies Anlass zu dem Hinweis, dass es sich ab einem gewissen Umfang zwar empfiehlt, die abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann zusammenzufassen, dieser aber nicht geeignet ist, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wenn er nur um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen oder mit diesen über ganze Absätze hinweg wortgleich ist. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen auch nicht in der Art eines Protokolls die Einlassung des Angeklagten oder eines jeden einzelnen Zeugen referieren, zumal wenn sich diese &#8211; wie hier &#8211; hinsichtlich ihres entscheidungserheblichen Aussageinhalts unschwer zusammenfassen lassen. Denn die Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend soll die Beweiswürdigung lediglich belegen, warum bedeutsame tatsächliche Umstände so wie geschehen festgestellt wurden. Nur soweit hierfür erforderlich, sind Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 &#8211; 1 StR 423/10 mwN).&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Anklageentscheidungen haben Konjunktur&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 12:16:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Lebenssachverhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment scheinen vor allem die mit der Anklage zusammenhängenden Fragen die obergerichtliche Rechtsprechung zu beschäftigen, sei es, dass es um den Umfang der Verlesung der Anklage in der Hauptverhandlung geht (vgl. dazu z.B. hier der &#8220;Verlesungsbeschluss&#8221; des BGH (vgl. auch noch hier), sei es, dass inhaltliche Frage eine Rolle spielen (vgl. z.B. hier das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment scheinen vor allem die mit der Anklage zusammenhängenden Fragen die obergerichtliche Rechtsprechung zu beschäftigen, sei es, dass es um den Umfang der Verlesung der Anklage in der Hauptverhandlung geht (vgl. dazu z.B. hier der &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/anklageverlesung-was-ist-eine-vielzahl-von-taten-1-400-oder-auch-schon-rund-100/" title="Anklageverlesung: Was ist eine “Vielzahl von Taten”? 1.400 oder auch schon rund 100?" class="liinternal">Verlesungsbeschluss</a>&#8221; des BGH (vgl. auch noch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/anklageverlesung-man-darf-sich-jetzt-beschranken/" title="Anklageverlesung: Man darf sich jetzt beschränken…" class="liinternal">hier</a>), sei es, dass inhaltliche Frage eine Rolle spielen (vgl. z.B. hier das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/fuenf-oder-sieben-taten-anklage-muss-das-schon-genau-bezeichnen/" title="Fünf oder sieben Taten – Anklage muss das schon genau bezeichnen" class="liinternal">OLG Oldenburg</a>). Der BGH hat sich in dem Kontext jetzt auch noch einmal mit der Frage befasst.</p>
<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=397f8322cb0d6105da05f5a227addae1&amp;nr=57515&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 09.08.2011 &#8211; 1 StR 194/11 </a> befasst sich mit dem &#8220;Umfang der Anklage&#8221; in einem Verfahren, in dem es um die Frage ging, ob &#8220;nur&#8221; Körperverletzungsvorsatz hinsichtlich einer Geschädigten oder auch Tötungsvorsatz hinsichtlich einer weiteren Person vorgelegen hat. Das Schwurgericht hatte letzteres unter Hinweis darauf, dass das Geschehen nicht Gegenstand der Anklage sei, abgelehnt. Anders sieht das der BGH:</p>
<blockquote><p><em>a) Die Anklageschrift hat gemäß § 200 Abs. 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungsfunktion nicht, so ist sie unwirksam (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2006 &#8211; 2 StR 174/05 und vom 28. Oktober 2009 &#8211; 1 StR 205/09 mwN). Bei der Überprüfung, ob die Anklage die gebotene Umgrenzung leistet, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung herangezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2008 &#8211; 1 StR 596/07 und KK-Schneider, 6. Aufl., § 200 Rn. 30 jew. mwN).</em></p>
<p><em>b) An diesen Maßstäben gemessen wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 11. August 2010 ihrer Umgrenzungsfunktion auch in Bezug auf das Tatgeschehen betreffend R. hinreichend gerecht.</em></p>
<p><em>Zwar wird der Angeklagten im abstrakten Anklagesatz lediglich ein Fall des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des H. ) zur Last gelegt. Im konkreten Anklagesatz teilt die Staatsanwaltschaft jedoch nicht nur den Angriff auf den Geschädigten mit, sondern auch, dass die mit dem Messer bewaffnete Angeklagte am Tattag auf dem Weg zu dessen Lebensgefährtin gewesen sei. Dies wird im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen weiter dahingehend konkretisiert, dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren zugegeben habe, dass sie nicht auf H. , sondern auf R. habe &#8220;losgehen wollen&#8221;. Die Staatsanwaltschaft geht im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zudem davon aus, dass die Angeklagte die Absicht gehabt habe, ihre ehemalige Freundin aus Hass zu töten. Gestützt wird diese Annahme auf eine umfassende Beweiswürdigung zur Tatvorgeschichte, insbesondere auf die Bemühungen der Angeklagten, sich eine Schusswaffe zu besorgen, um &#8220;die (gemeint ist R. ) abzuknallen&#8221;, sowie auf den Telefonanruf der Angeklagten bei ihrer ehemaligen Freundin mit den Worten &#8220;Du bist tot&#8221;.</em></p>
<p><em>Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist damit in der Anklage nicht nur die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt, sondern auch erkennbar, welche Tat gemeint ist und über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Aus den Schilderungen zur Motivation der Angeklagten wird deutlich, dass zu dem von der Anklage umrissenen Tatgeschehen nicht nur der Angriff der Angeklagten auf den Geschädigten gehört, sondern auch das Fehlverhalten der Angeklagten in Bezug auf R. , da diese am Tattag das eigentliche Ziel der Angeklagten gewesen ist und es letztlich nur deshalb nicht zu einem gegen diese gerichteten An-griff gekommen ist, weil zufällig der Geschädigte der Angeklagten die Tür geöffnet und sich ihr anschließend in den Weg gestellt hat. Die einzelnen Handlungen gehen hier nicht nur äußerlich ineinander über, sondern sind auch innerlich unmittelbar miteinander verknüpft. Der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung kann nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden. Ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren würde &#8211; worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist &#8211; einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 &#8211; 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211 mwN).&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>In der Kürze liegt die Würze, oder: Vielschreiber&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 07:29:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[mögen die Strafsenate des BGH nicht. Das wird immer wieder deutlich, wenn der BGH die Strafkammern mahnt, nicht zu viel zu schreiben, also im Grunde den Spruch: &#8220;In der Kürze liegt die Würze&#8221; zu beherzigen. Sehr deutlich wird dieser Appell an die Kürze in BGH, Beschl. v. 06.07.2011 -  2 StR 75/11, in dem es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>mögen die Strafsenate des BGH nicht. Das wird immer wieder deutlich, wenn der BGH die Strafkammern mahnt, nicht zu viel zu schreiben, also im Grunde den Spruch: &#8220;In der Kürze liegt die Würze&#8221; zu beherzigen.</p>
<p>Sehr deutlich wird dieser Appell an die Kürze in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=6c3351bb584b59e75ee3b5a93f747e01&amp;nr=57354&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 06.07.2011 -  2 StR 75/11</a>, in dem es heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:</em></p>
<p><em>Die Urteilsgründe umfassen 174 Seiten. Sie betreffen zwei fingierte und drei tatsächliche (gemeinschaftliche) Überfälle der vier Angeklagten auf Spielhallen und einen Supermarkt. Gegen drei der vier Angeklagten ist das Urteil vor der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe rechtskräftig geworden. Der Sachverhalt ist hinsichtlich Planung, Ablauf, Nachtatgeschichte und Aufklärung sehr übersichtlich. Er war in weitem Umfang unbestritten; ein Mittäter war in vollem Umfang geständig, andere waren jedenfalls teilgeständig.</em></p>
<p><em>Unter diesen Umständen überschreitet die Breite der Darstellung das Maß an Aufwand, welches vom Tatgericht vernünftigerweise bei der Urteilsabfassung aufzuwenden ist (vgl. Appl in: Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 38 ff.). Weder war die Wiedergabe sämtlicher Einzelheiten aller Einlassungen der Beschuldigten veranlasst noch gar die erneute Wiederholung des gesamten Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung.</em></p>
<p><em>Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung lückenlos nachzuerzählen. Durch ausufernde Referate darf eine eigenverantwortliche Würdigung der Beweise, insbesondere auch von Sachverständigengutachten, durch das Gericht nicht ersetzt werden. Die Wiedergabe eines Übermaßes an &#8211; hier zum Teil vom Tatgericht selbst als unerheblich bezeichneter &#8211; Einzelheiten birgt vielmehr sogar die Gefahr, dass Wesentliches übersehen wird, und sie erschwert die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht. Die Gerichte sind gehalten, die knappen Ressourcen an Arbeitskraft rationell einzusetzen. Dem wird das vorliegende Urteil nicht gerecht.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Noch Fragen? Wohl kaum, denn deutlicher kann man es m.E. nicht sagen, als es der 2. Strafsenat getan hat. Nach einem solchen Aufruf/Hinweis befinden sich die Kammern natürlich in einem Dilemma, denn sie dürfen  ja auch nicht so kurz schreiben, dass im Urteil nicht alles enthalten  ist. Also: Selektieren, aber richtig.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorschuss auf die Pauschvergütung &#8211; argumentiert das OLG Dresden zynisch?</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 06:48:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Umfangsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschuss]]></category>
		<category><![CDATA[§ 51 RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antwort lautet m.E. ja, wenn man den Beschl. des BVerfG v. 01.06.2011 &#8211; 1 BvR 3171/10 gelesen hat, über den gestern auch der Kollege Mayer schon berichtet hat (vgl. hier). Ich habe nach der Lektüre das Gelesene erst mal sacken lassen müssen, bevor ich mich dann zu einem Blogbeitrag entschlossen habe. Es ist schon kaum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort lautet m.E. ja, wenn man den <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110601_1bvr317110.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BVerfG v. 01.06.2011 &#8211; 1 BvR 3171/10</a> gelesen hat, über den gestern auch der Kollege Mayer schon berichtet hat (vgl. <a href="bundesverfassungsgericht-vorschuss-auf-pauschgebuehr-fuer-den-pflichtverteidiger-verfassungsrechtlich-geboten" class="liinternal">hier</a>). Ich habe nach der Lektüre das Gelesene erst mal sacken lassen müssen, bevor ich mich dann zu einem Blogbeitrag entschlossen habe. Es ist schon kaum nachvollziehbar, was da gelaufen ist.</p>
<p>Da wird der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger in zwei Verfahren beigeordnet, bei denen man schon von Umfangsverfahren sprechen kann. Denn:</p>
<ul>
<li>In dem einen immerhin 124 Seite Anklage, rund 25.000 Seiten Akte,</li>
<li>in dem zweiten 65 Leitzordner und wohl auch rund 25.000 Seite Akte.</li>
</ul>
<p>Der Pflichtverteidiger erbringt umfangreiche Einarbeitungstätigkeiten, die dazu führen, dass das Betriebsergebnis seiner Kanzlei zurückgeht, weil er keine anderen Mandate mehr annehmen bzw. diese nicht mehr ordentlich nebenher bearbeiten kann.  Den Rückgang kann er nicht auffangen. Sein Arbeitsaufwand? Erheblich; in dem einen Verfahren allein für das Durcharbeiten der Akte rund 200 Stunden. Von seinen 50 Stunden Arbeitszeit wöchentlich geht etwa die Hälfte für die beiden o.a. Verfahren drauf.</p>
<p>Im Hinblick auf den Rückgang des Betriebsergebnisses denkt er: Alles nicht so schlimm, ich kann ja nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Vorschuss auf eine mir demnächst zustehende Pauschgebühr beantragen. Und das tut er, und zwar beantragt er einmal 8.000 € und einmal 16.000 €. Aber er gerät an die Falschen:. Denn nun geht es los:</p>
<ul>
<li>Die Bezirksrevisorin meint: Nicht 16.000 €, sondern allenfalls 396 € sind angemessen.</li>
<li>Das OLG schreibt in dem ablehnenden Beschluss: Der Aktenumfang sei mit 24.00 Blatt &#8220;außerordentlich umfangreich&#8221;, aber es sei zur &#8220;besonderen Schwierigkeit nicht ausreichend vorgetragen&#8221;. Es sei noch nichts Verfahrensförderndes passiert. Das Entstehen einer Pauschgebühr sei noch nicht absehbar.</li>
<li>Und: Der Rechtsanwalt könne sich ja, da das eine Verfahren derzeit nicht betrieben werde, um neue Mandate bemühen und dadurch wieder Einnahmen erzielen.</li>
</ul>
<p>Zu letzterem vorab: Das halte ich für zynisch und für neben der Sache. Denn &#8211; darauf weist auch das BVerfG hin: Der Vorschuss ist ein Ausgleich für in der Zeit des Pflichtmandats erzielte geringere Einkünfte. Ihm kann nicht entgegen gehalten werden: Kannst ja mehr tun, dann sind die Verluste nicht so groß.</p>
<p>Im Übrigen: N. Schneider hat neulich in Zusammenhang mit einer Entscheidung des AG Leipzig vom &#8220;Tal der Ahnungslosen&#8221; geschrieben. Das greife ich gern auf und meine: Der OLG-Senat scheint sich dort (auch) zu befinden. Anders kann man den Beschluss nicht verstehen. Allein schon die Argumentation, dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Pauschgebühr anfallen wird. Ja, wenn nicht in den Verfahren, wann denn dann noch? 24.000 Seite Akten beim AG: Der Amstrichter wird sicherlich wegen des Umfangs von anderen Tätigkeiten frei gestellt worden sein, aber ob der Pflichtverteidiger mehr als die entstandenen 396 € (offenbar [?] Nr. 4100, 4104, 4106 und 2 x 7002 VV RVG) erhält, wissen wir noch nicht. Und das alles unter dem Deckmantel der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts/Verteidigers für die öffentliche Hand. Existenzgefährdung: Wissen wir noch nicht, vielleicht ja, aber: Du kannst ja jetzt mehr tun.</p>
<p>Ich bin &#8211; gelinde gesagt &#8211; erstaunt, dass es solche Beschlüsse noch gibt, nachdem der Anspruch auf den Vorschuss auf eine Pauschgebühr ja gerade deshalb im RVG gesetzlich verankert worden ist, um solche Auswüchse zu vermeiden. Das kann man in jedem Kommentar und auch in der Gesetzesbegründung nachlesen. Das sollte ein OLG-Senat auch mal tun. Dann bräuchte man nicht das BVerfG, das die Sache dann erst richten muss. Dort war man &#8211; wenn man sich die Terminologie anschaut &#8211; sicherlich &#8220;not amused&#8221;.</p>
<p>Und: Nach Rz. 12 des Beschlusses hat das Sächsische Staatsministerium (der Justiz) keine Stellung genommen. Warum eigentlich nicht? Warum eigentlich nicht mal so viel Größe, dass man vielleicht dem Beschwerdeführer auch Recht gibt? Oder fehlten da die Worte?</p>
<p>Der Kollege Mayer schließt seinen Beitrag mit</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Es bleibt zu hoffen, dass sich mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung ein verständnisvollerer Umgang mit den Ansprüchen von Pflichtverteidigern auf Pauschgebühren durchsetzen wird</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Mit Verlaub: Ich habe da wenig Hoffnung. Die Tendenz in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung zur Pauschgebühr spricht m.E. eher dagegen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anklageverlesung: Was ist eine &#8220;Vielzahl von Taten&#8221;? 1.400 oder auch schon rund 100?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/anklageverlesung-was-ist-eine-vielzahl-von-taten-1-400-oder-auch-schon-rund-100/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=anklageverlesung-was-ist-eine-vielzahl-von-taten-1-400-oder-auch-schon-rund-100</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 13:10:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[1. Strafsenat]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Großer Senat]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Vielzahl von Taten]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment stehen im Strafverfahren die Fragen des erforderlichen Umfangs der Anklageverlesung in sog. „Punktesachen“ hoch im Kurs. Dazu hat es ja gerade erst vor kurzem den Beschl. des großen Senats für Strafsachen v. 12.01.2011 1 &#8211; GSSt 1/10 (StRR 2011, 191) gegeben. Der 1. Strafsenat des BGH, der die Vorlage an den Großen Senat gemacht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment stehen im Strafverfahren die Fragen des erforderlichen Umfangs der Anklageverlesung in sog. „Punktesachen“ hoch im Kurs. Dazu hat es ja gerade erst vor kurzem den <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-anklage-verlesung-in-der-rechtsprechung-des-bgh/" title="Die Anklage (Verlesung) in der Rechtsprechung des BGH" class="liinternal">Beschl. des großen Senats für Strafsachen v. 12.01.2011 1 &#8211; GSSt 1/10</a> (StRR 2011, 191) gegeben.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des BGH, der die Vorlage an den Großen Senat gemacht hatte, hat nun in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=cf1e4c8cceb000e8c10590cd1351d550&amp;nr=55836&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – 1 StR 429/09</a> diese Entscheidung &#8220;weiter entwickelt&#8221;.  Der Große Senat hatte in seinem Beschluss nicht näher ausgeführt, ab wann von einer Vielzahl gleichförmiger Taten auszugehen ist, die die Anwendung der Grundsätze seiner Rechtsprechung zum reduzierten Umfang der Anklageverlesung rechtertigen.</p>
<p>Grundlage der Entscheidung des Großen Senats war eine Anklage mit rund1.400 Einzeltaten. Da wird man sicherlich &#8220;von einer Vielzahl&#8221; sprechen können. Aber kann man das auch bei (nur) rund 100 Taten? Der 1. Strafsenat des BGH hat damit kein Problem und überträgt die Grundsätze des Groeßn Senats, ohne viel Federlesen zu machen, auf eine Fallgestaltung mit nur 93 Einzeltaten. Na ja, ob das passt, kann man wahrlich bezweifeln. Interessant wäre es, wenn man erfahren könnte, ob der 1. Strafsenat mit der Vorlage dieses „kleineren“ Verfahrens beim Großen Senat auch Erfolg gehabt hätte. Man muss eben immer auf das richtige Verfahren warten.</p>
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		<title>Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort&#8230; was ist ein &#8220;kleinerer Schaden&#8221;?</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 09:37:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungen]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Gesehen, nicht gesehen, Schadensgröße erkannt, nicht erkannt? Das sind Fragen, bei denen die Antworten, die darauf gegeben werden, darüber entscheiden (können), ob Vorsatz im Hinblick auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgelegen hat oder nicht. Dazu war in einem landgerichtlichen Urteil nur ausgeführt: &#8220;Schließlich hat der Angeklagte die Schäden an dem beschädigten Fahrzeug [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gesehen, nicht gesehen, Schadensgröße erkannt, nicht erkannt? Das sind Fragen, bei denen die Antworten, die darauf gegeben werden, darüber entscheiden (können), ob Vorsatz im Hinblick auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgelegen hat oder nicht. Dazu war in einem landgerichtlichen Urteil nur ausgeführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Schließlich hat der Angeklagte die Schäden an dem beschädigten Fahrzeug  auch gesehen. In der Hauptverhandlung konnte sich die Kammer davon  überzeugen, dass der Angeklagte in seiner Sehfähigkeit und auch in  seinen sonstigen Wahrnehmungsfähigkeiten offensichtlich nicht  eingeschränkt ist. Dann hat er zur Überzeugung der Kammer aber auch die  an dem ge­schädigten Fahrzeug entstandenen Schäden im Scheinwerferlicht  seines Wagens gesehen. Diese konnte er nach Lage der Dinge auch nicht  für völlig unbedeutend halten, denn es ist mittlerweile allgemein  bekannt, dass auch die Beseitigung kleinerer Schäden an in Wagen­farbe  lackierten Stoßfängern in aller Regel sehr zeit- und kostenintensiv ist.  Dies ist zur Über­zeugung der Kammer auch dem Angeklagten geläufig, der  immerhin von Beruf Lehrer ist. Insoweit legt die Kammer die im  verlesenen Kostenvoranschlag der Fa. E. vom 23.11.2009 berechnete Summe  zur Schadensbeseitigung in Höhe von 634,98 € als tat­sächlichen Schaden  zugrunde, weil die dort vorgenommene Schadensberechnung in sich  schlüssig und nachvollziehbar ist aufgrund des anhand der in Augenschein  genommenen Lichtbilder dokumentierten Schadensbildes an dem  beschädigten Fahrzeug.“</em></p></blockquote>
<p>Dem OLG Köln hat das im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1326.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. o3.05.2011 – III-1 RVs 80/11</a> nicht gereicht. Es sagt:</p>
<blockquote><p>&#8220;J<em>edenfalls bei „kleineren“ Schäden ist in den Urteilsgründen die Mitteilung des genauen Schadensbildes erforderlich. Nur so kann die Fallgestaltung ausgeschlossen werden, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<item>
		<title>Akteneinsicht: Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 07:19:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Meißen]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsnachweis]]></category>
		<category><![CDATA[Messbeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 62 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis &#8211; darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht &#8220;rausrücken&#8221;. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt. Dieses hat in AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 &#8211; 13 OWi 23/11 eine &#8220;weise Entscheidung&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis &#8211; darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht &#8220;rausrücken&#8221;. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt.</p>
<p>Dieses hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1266.htm" class="liinternal">AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 &#8211; 13 OWi 23/11</a> eine &#8220;weise Entscheidung&#8221; getroffen. Den Namen des Messbeamten muss die Verwaltungsbehörde bekannt geben, wenn er sich sonst nicht aus der Akte &#8220;erlesen&#8221; lässt &#8211; dann wird der Verteidiger seine Bekanntgabe ja auch kaum beantragen. Auf den Schulungsnachweis hat der Betroffene/Verteidiger im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch, da er der Verwaltungsbehörde ggf. selbst nicht vorliegt. Er steht im Eigentum des Messbeamten und musss von dem nicht unbedingt an die Behörde herausgegeben werden. Na ja, kann man ggf. auch anders sehen, aber &#8211; so das AG &#8211; zur Hauptverhandlung muss der Messbeamte den Nachweis dann wohl mitbringen, den wie sonst soll er seine &#8220;Befähigung nachweisen&#8221;:</p>
<p>Sehr deutlich m.E. der Hinweis des AG an die Verwaltungsbehörde, was es von deren Vorgehen hält: &#8221;</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Man hätte es auch anders ausdrücken können: &#8220;Mensch, macht nicht so ein Theater und rückt die Nachweise heraus. Ich habe anderes zu tun, als darüber zu entscheiden.&#8221; In der Tat, man fragt sich, warum die Verwaltungsbehörde es sich und den Betroffenen so schwer machen. Allein schon, dass der Name des Messbeamten nicht angegeben wird. Das musste m.E. zu einem Erfolg des 62-er Antrags führen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Anklage (Verlesung) in der Rechtsprechung des BGH</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Apr 2011 13:19:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Derzeit spielen die Fragen der Anklage und des Umfangs ihrer Verlesung in der Rechtsprechung des BGH eine große Rolle. Dazu hat ja gerade erst der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschl. GSSt 1/10 Stellung genommen, der jetzt von zwei ganz interessanten Entscheidungen des BGH aufgegriffen worden ist. Das ist einmal BGH, Beschl. v. 2. März [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit spielen die Fragen der Anklage und des Umfangs ihrer Verlesung in der Rechtsprechung des BGH eine große Rolle. Dazu hat ja gerade erst der Große Senat für Strafsachen in seinem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/anklageverlesung-man-darf-sich-jetzt-beschranken/" title="Anklageverlesung: Man darf sich jetzt beschränken…" class="liinternal">Beschl. GSSt 1/10</a> Stellung genommen, der jetzt von zwei ganz interessanten Entscheidungen des BGH aufgegriffen worden ist.</p>
<p>Das ist einmal <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b3055140fdc041509ae2135c26660447&amp;nr=55717&amp;pos=1&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 2. März 2011 &#8211; 2 StR 524/10</a> und <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=a92d167c7f8448867bc5362af4f8a8d2&amp;nr=55836&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. 15.03.2011 &#8211; 1 StR 429/09</a>, deren Inhalt und deren Bedeutung für die Praxis man in der nächsten Zeit erst mal näher analysieren muss. Jedenfalls &#8211; und das war schon nach dem Beschluss des Großen Senats abzusehen: Stundenlanges Vorlesen von Tabellen wird es wohl nicht mehr geben. Man muss nur darauf achten, dass immer noch genug verlesen wird, um den Verfahrensgegenstand deutlich zu machen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-kroepfchen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-kroepfchen</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-kroepfchen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 08:45:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Schöffengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[so heißt es &#8211; glaube ich &#8211; bei Aschenputtel (keine Angst Kollegin Rueber, ich fange jetzt nicht auch mit der Exegese von Sprichwörtern an . Nur: An den Spruch hatte ich gedacht, als ich vor einigen Tagen bei LexisNexis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.01.2010 &#8211; 2 Ws 405/10 gestoßen bin, in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>so heißt es &#8211; glaube ich &#8211; bei Aschenputtel (keine Angst Kollegin Rueber, ich fange jetzt nicht auch mit der Exegese von Sprichwörtern an <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Nur: An den Spruch hatte ich gedacht, als ich vor einigen Tagen bei LexisNexis auf die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1177.htm" class="liinternal">OLG Karlsruhe vom 08.01.2010 &#8211; 2 Ws 405/10</a> gestoßen bin, in der das OLG zu den Kriterien zur Annahme des besonderen Umfangs einer Strafsache i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Stellung genommen hat.</p>
<p>Im Beschluss heißt es:</p>
<blockquote><p><em>I. Mit der 91 Seiten umfassenden Anklage vom 12.06.2009, eingegangen beim Landgericht X. am 17.06.2009, beschuldigt die Staatsanwaltschaft X.die Angeklagten der gewerbsmäßigen, bei den Angeklagten Ziff. 1 bis 3 bandenmäßigen, unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels in vier, drei, zwei Fällen, im Übrigen in je einem Fall. Den Angeklagten liegt zur Last, zahlreiche Unterhaltungsspielgeräte, die keine Bauartzulassung und keine Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besessen hätten, ohne Erlaubnis in den von ihnen betriebenen Spielhallen zu Geldspielgeräten umfunktioniert und hierdurch hohe Einnahmen erzielt zu haben.</em></p>
<div>
<div>
<div>
<div>
<p><em>Mit der Anklage erstrebt die Staatsanwaltschaft neben der Verurteilung der Angeklagten auch die Einziehung der Spielgeräte, den Verfall von sichergestelltem Bargeld und die Anordnung von Wertersatz im Gesamtbetrag von rund 4 Millionen Euro bei den Angeklagten und drei Einziehungs- und Verfallsbeteiligten.</em></p>
<p><em>Mit Beschluss vom 23.09.2010 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht zugelassen. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren keinen besonderen Umgang i. S. von </em><em>§ 24 GVG</em><em> aufweise, so dass eine Zuständigkeit der Großen Strafkammer nicht begründet sei&#8230;</em></p>
</div>
</div>
</div>
</div>
<p><em>Bei einer zusammenfassenden vorläufigen Bewertung dieser Umstände erachtet der Senat es als durchaus wahrscheinlich, dass die Hauptverhandlung in der vorliegenden rechtlich und tatsächlich schwierigen Sache den in der Literatur gelegentlich genannten &#8220;Grenzwert&#8221; von sechs Tagen (Heghmanns in StV 2003, 14 und DRiZ 2005, 290) um ein Vielfaches überschreiten wird. Allein die Vernehmung der Zeugen kann auch bei günstigem Verlauf ohne weiteres zehn Tage in Anspruch nehmen. Der sehr erhebliche, mehrere Tage erfordernde Einarbeitungsaufwand kommt hinzu. Ein solcher Verfahrensumfang kann bei einem Amtsgericht auch nicht durch das gemäß </em><em>§ 29 Abs. 2 GVG</em><em> erweiterte Schöffengericht aufgefangen werden, denn das erweiterte Schöffengericht nach </em><em>§ 29 Abs. 2 GVG</em><em> ist kein gesonderter Spruchkörper mit eigenen Personalressourcen (KK-Hannich StPO 6. Auflage § 29 GVG Rn 6). Die Bestimmung erlaubt es lediglich, im Rahmen des allgemeinen schöffengerichtlichen Dezernats bei umfangreichen Verfahren einen weiteren Richter beizuziehen. Für Verfahren mit dem hier eindeutig gegebenen besonderen Umfang verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der Großen Strafkammer.</em></p></blockquote>
<p><span id="more-9370"></span>Das OLG hat auf die sofortige Beschwerde der StA aufgehoben und die Sache beim LG &#8211; Große Strafkammer belassen und führt aus:.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;&#8230;Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist ein besonderer Umfang des Verfahrens im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Strafkammer offensichtlich gegeben.</em></p>
<p><em>Die gegenwärtig aus sieben Bänden bestehenden Hauptakten umfassen über 4.000 Aktenseiten. Hinzukommen ausweislich des Schlussberichts der Kriminalpolizei 19 Bände Nebenakten. Die angeklagten Taten erstrecken sich über einen Zeitraum von vierzehn Monaten. Das Verfahren richtet sich gegen fünf Angeklagte, die zu den Anklagevorwürfen entweder schweigen oder sie in Abrede stellen. Dazu kommen drei Verfalls- oder Einziehungsbeteiligte. Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, dass die auf 28 Seiten der Anklage aufgelisteten Beweismittel in der Hauptverhandlung mindestens zu einem erheblichen Teil verwendet werden müssen. Dort sind 77 Zeugen, mehrere Sachverständigengutachten, weit über 100 Urkunden &#8211; gewerberechtliche Erlaubnisse, Handelsregisterauszüge, Kassenbücher etc. &#8211; und über 50 Augenscheinsobjekte verzeichnet. Das sichergestellte Videomaterial, das möglicherweise in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden muss, umfasst über 160 Stunden Aufnahmezeit. Ferner hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.08.2009 zu Anträgen der Verteidiger, das Verfahren vor dem Amtsgericht zu eröffnen, nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Beweisaufnahme erforderlich sein kann, die von den 53 Spielgeräten abgespeicherten Daten in die Hauptverhandlung einzuführen und mit anderen Beweisergebnissen in Beziehung zu setzen. Von den benannten Zeugen sind vierundzwanzig in Frankreich zu laden, und es ist abgesehen von den damit möglicherweise verbundenen Verfahrensverzögerungen zu erwarten, dass ein Teil von ihnen unter Zuhilfenahme von Dolmetschern vernommen werden muss.</em></p></blockquote>
<p>Dem ist außer dem o.a. Spruch m.E. nichts hinzuzufügen, außer: &#8220;Offensichtlich&#8221; ist schon ein starker Begriff.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Auch du mein Sohn Brutus &#8211; KG ändert Rechtsprechung</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 14:23:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adhäsionsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bestellung]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4143 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4144 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch du also, habe ich gedacht, als der Kollege mir die Entscheidung des KG v. 24.06.2010 &#8211; 1 Ws 22/10 übersandte. Das KG hat nämlich- ohne Vorwarnung &#8211; seine Rechtsprechung zur Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung geändert. Bisher war es der Auffassung, dass diese auch das Adhäsionsverfahren umfasst. Nun hat es sich der abweichenden Auffassung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch du also, habe ich gedacht, als der Kollege mir die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1169.htm" class="liinternal">KG v. 24.06.2010 &#8211; 1 Ws 22/10</a> übersandte.</p>
<p>Das KG hat nämlich- ohne Vorwarnung &#8211; seine Rechtsprechung zur Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbestellung geändert. Bisher war es der Auffassung, dass diese auch das Adhäsionsverfahren umfasst. Nun hat es sich der abweichenden Auffassung der OLG angeschlossen.</p>
<p>Für den Pflichtverteidiger hatte das zur Folge, dass ihm für die Revisionsinstanz die Gebühr Nr. 4143, 4144 VV RVG entgangen ist. Ein wenig ist er aber auch selbst schuld an dem Verlust. Denn er hatte es an sich richtig gemacht und beim LG die Erweiterung seiner Bestellung beantragt (= beantragt, nach PKH-Grundsätzen beigeordnet zu werden). Das hatte das LG auch gemacht. Der Pflichtverteidiger hatte nur übersehen, dass diese Beiordnung nur für den jeweiligen Rechtszug gilt und er beim BGH den Antrag hätte wiederholen müssen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Weniger ist manchmal offenbar mehr</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 11:51:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[dachte ich, als ich im Beschl. des BGH v. 15. 12. 2010 &#8211; 1 StR 556/10 - folgende(n) Passage/Zusatz gelesen habe: &#8220;Ergänzend bemerkt der Senat: Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>dachte ich, als ich im Beschl. des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e21f5ad21a99663c870106f0d030b2a4&amp;nr=54598&amp;pos=1&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">BGH v. 15. 12. 2010 &#8211; 1 StR 556/10 </a>- folgende(n) Passage/Zusatz gelesen habe:</p>
<p>&#8220;<em>Ergänzend bemerkt der Senat:</em></p>
<p><em>Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafaus-spruch nicht erkennbar ist. </em></p>
<p><em>Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Um-stände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind &#8211; 3 -</em></p>
<p><em>Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.</em></p>
<p><em>Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsa-mer Details befassen, können &#8211; von dem damit verbundenen, sachlich nicht ge-botenen Aufwand abgesehen &#8211; den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 &#8211; 1 StR 423/10 mwN).&#8221;</em></p>
<p>Hatte die Kammer wohl ein bißchen viel geschrieben <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Muss ja alles gelesen werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Im Auslieferungsverfahren gibt es die ganze Akte&#8230;.</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Oct 2010 11:01:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Kopien]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder Kampf um den erforderlichen Umfang der Kopien, also die Frage: Ganze Akte: Ja oder nein, und wenn nein: Welche Teile nicht. Im Auslieferungsverfahren kann man sich jetzt zur Begründung der Zulässikeit des Kopieren der gesamten Akten auf den Beschl. des OLG Nürnberg v. 20.06.2010 &#8211; 1 Ws 324/10 berufen. Das OLG Nürnberg hat darin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder Kampf um den erforderlichen Umfang der Kopien, also die Frage: Ganze Akte: Ja oder nein, und wenn nein: Welche Teile nicht. Im Auslieferungsverfahren kann man sich jetzt zur Begründung der Zulässikeit des Kopieren der gesamten Akten auf den Beschl. des OLG Nürnberg <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1051.htm" class="liinternal">v. 20.06.2010 &#8211; 1 Ws 324/10 </a>berufen. Das OLG Nürnberg hat darin dem Beistand des Verfolgten zugebilligt, die gesamten Auslieferungsverfahrens kopieren zu dürfen und das mit den Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens, in dem aufgrund der Abläufe manche Unterlagen doppelt vorhanden seien, begründet. Zudem müsse es im Auslieferungsverfahren schnell gehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Immerhin&#8230; 1.500 € für zwei Hauptverhandlungstage</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 10:59:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 51 RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat jetzt im Verfahren 3 StR 552/08 mit Beschl. v. 14.09.2010 eine Pauschgebühr für die Hauptverhandlungstage bewilligt. Es gibt 1.500 € mit der Begründung: &#8220;Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 550 € (VV Nr. 4133 für zwei Hauptverhandlungstage) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der grundlegende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat jetzt im Verfahren 3 StR 552/08 mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=53582&amp;pos=2&amp;anz=556" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 14.09.2010</a> eine Pauschgebühr für die Hauptverhandlungstage bewilligt. Es gibt 1.500 € mit der Begründung:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 550 € (VV Nr. 4133 für zwei Hauptverhandlungstage) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der grundlegende Fragen sowohl des Strafverfahrensrechts (Verwendbarkeit von Daten im Strafverfahren, die durch eine akustische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage einer polizeirechtlichen Ermächtigung zur Gefahrenabwehr gewonnen worden sind) als auch des materiellen Strafrechts (Begründung der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Betrug durch Abschluss von Lebensversicherungsverträgen) zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich der Verteidiger mit diesen Fragen bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter und der von ihm mitverantworteten Revisionsbegründungsschrift auseinandersetzen musste. Der Senat hält vielmehr den vom Antragsteller begehrten Betrag von 1.500 € für angemessen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Was dann wohl vom OLG als angemessen angesehen wird für das Revisionsverfahren mit einer Revisionsbegründung von über 5.000 Seiten?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Schreibt nicht so viel &#8211; und wenn: Bitte das Richtige</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Oct 2010 10:20:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder schön, wenn der BGH den Tatgerichten sagt: Schreibt nicht so viel, wer soll das alles lesen. So auch im Beschl. v. 27.07.2010 &#8211; 1 StR 353/10. Dort heißt es: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in jedem Detail zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder schön, wenn der BGH den Tatgerichten sagt: Schreibt nicht so viel, wer soll das alles lesen. So auch im Beschl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=65754bdc65c929ec2fdd1d97fd0301ee&amp;nr=52990&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">v. 27.07.2010 &#8211; 1 StR 353/10</a>. Dort heißt es: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in jedem Detail zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll belegen, warum bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt sind. Hierzu sind Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, etwa in einem gesonderten Abschnitt vor dem Abschnitt „Beweiswürdigung im engeren Sinne“ nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche Aussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).</p>
<p>In dem Zusammenhang kann ich mich noch gut an Urteile einer Strafkammervorsitzenden erinnern, die in einem Urteil auf mehreren Seiten die Örtlichkeiten beschrieb, auch wenn es nicht darauf ankam.Da frgat man sich dann schon. Und warum musste ich das jetzt alles lesen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Heute ist der Tag des Abschleppens: Hier noch etwas zur Höhe des Schadensersatzes</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 15:38:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[AG München]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach dem Posting zu der Abschleppentscheidung des VG Aachen (vgl. hier und hier) dann jetzt auch noch etwas zur Höhe des Schadenersatzes nach einem Abschleppvorgang, zwar nicht aus Aachen, aber immerhin aus München. Das AG München hat dazu in seinem Urt. v. 07.06. 2010 &#8211; 472 C 33393/09 entschieden, dass dann, wenn ein in einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Posting zu der Abschleppentscheidung des VG Aachen (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/bloss-nicht-in-der-kreuzung-parken-und-zwar-auch-nicht-nur-ein-bisschen/?preview=true&amp;preview_id=6300&amp;preview_nonce=04d800438d" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/der-klaeger-ist-kein-schlitzohr/" class="liinternal">hier</a>) dann jetzt auch noch etwas zur Höhe des Schadenersatzes nach einem Abschleppvorgang, zwar nicht aus Aachen, aber immerhin <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  aus München.</p>
<p>Das AG München hat dazu in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/969.htm" class="liinternal">Urt. v. 07.06. 2010 &#8211; 472 C 33393/09</a> entschieden, dass dann, wenn ein in einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug abgeschleppt wird, diejenigen Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, nicht erstattungsfähig sind. Dazu gehören die Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrtkostenpauschalen. Es dürften auch nicht die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken sowie Kosten für allgemeine Schadensverhütungsmaßnahmen an Falschparker weitergegeben werden.</p>
<p>Wenn ich micht recht an meine nur noch rudimentären Kenntnisse zu § 249 BGB erinnere, dürfte das zutreffend sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pauschgebührantrag: Schreiben, begründen, schreiben, begründen, schreiben&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/pauschgebuehrantrag-schreiben-begruenden-schreiben-begruenden-schreiben/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pauschgebuehrantrag-schreiben-begruenden-schreiben-begruenden-schreiben</link>
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		<pubDate>Sat, 07 Aug 2010 09:30:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Rostock]]></category>
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		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlanwaltsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 51 RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheidungen zur Pauschgebühr nach § 51 RVG sind nach Inkrafttreten des RVG selten geworden, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber gerade im Strafverfahren durch die Änderung der Gebührenstruktur zu einer Erhöhung der anwaltlichen Gebühren kommen wollte (und teilweise ja auch gekommen ist). Wenn dann mal wieder eine Entscheidung zu § 51 RVG veröffentlicht wird, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entscheidungen zur Pauschgebühr nach § 51 RVG sind nach Inkrafttreten des RVG selten geworden, was u.a. darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber gerade im Strafverfahren durch die Änderung der Gebührenstruktur zu einer Erhöhung der anwaltlichen Gebühren kommen wollte (und teilweise ja auch gekommen ist). Wenn dann mal wieder eine Entscheidung zu § 51 RVG veröffentlicht wird, ist sie doppelt interessant. So also der <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-rostock-beschl-v-23072010-i-ws-38409-rvg/" class="liinternal">Beschl. des OLG Rostock v. 23.07.2010 – I Ws 384/09</a>.  Die Leitsätze lauten:</p>
<ol>
<blockquote>
<li><em>Eine Erhöhung der Vergütung des Pflichtverteidigers auf den Höchstbetrag der Wahlverteidigergebühren im Rahmen der Gewährung einer Pauschgebühr kommt nur in außergewöhnlichen Strafverfahren und eine Überschreitung der Wahlverteidiger-Höchstgebühr allenfalls in extrem umfangreichen und schwierigen Verfahren in Betracht.</em></li>
<li><em>Die Antragsbegründung des Verteidigers stellt im Pauschgebührenverfahren zwar eine wesentliche, aber nicht die einzige Prüfungsgrundlage für die Gewährung einer Pauschgebühr dar. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, den Verteidiger in Form eines Zwischenbescheids oder sonst auf eventuelle Unzulänglichkeiten seines Vortrags hinzuweisen und ihm – ggf. sogar mehrfach &#8211; Gelegenheit zu geben, seinen Antrag sukzessiv nachzubessern, um doch noch die Zuerkennung einer Pauschvergütung in der von ihm gewünschten Höhe zu ermöglichen.</em></li>
</blockquote>
</ol>
<p>Es ist hier m.E. nicht der Raum, sich mit allen Einzelheiten der Entscheidung zu befassen, daher zu Ls. 1 nur so viel: Ob das so richtig ist, wage ich zu bezweifeln. M.E. folgt schon aus § 42 RVG etwas anderes, da der die Überschreitung der Wahlanwaltsgebühr ausdrücklich vorsieht, diese dann allerdings begrenzt. Falsch ist m.E. auch der Hinweis, dass es nicht auf &#8220;Kostendeckung&#8221; ankommt, aber die Frage ist ein gebührenrechtlicher Dauerbrenner, den die OLGs teilweise anders sehen.</p>
<p>Hinweisen will ich aber auf den Ls. 2: Er hat zur Folge, dass der Pflichtverteidiger alles, aber auch wirklich alles zur Antragsbegründung vortragen muss. Denn letztlich kommt es auf seinen Antrag an und die darin vom Verteidiger dargestellten Tätigkeiten für den Mandanten, von denen sich viele nicht aus der Akte ergeben werden. Also: Begründen, begründen, begründen&#8230; Das habe ich übrigens schon immer gesagt/geraten und war während meiner Tätigkeit beim OLG häufig erstaunt, wie dürftig manche Anträge begründet waren.</p>
<p><em> </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsatz oder Fahrlässigkeit &#8211; das musst du mir schon sagen&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/vorsatz-oder-fahrlaessigkeit-das-musst-du-mir-schon-sagen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=vorsatz-oder-fahrlaessigkeit-das-musst-du-mir-schon-sagen</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 10:13:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit &#8211; oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Das hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 13.07. 2010 - 3 Ss OWi 1124/10 beanstandet und dazu folgende Leitsätze verfasst: Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit &#8211; oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Das hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-urt-v-13072010-3-ss-owi-112410/" class="liinternal">Beschl. v. 13.07. 2010 - 3 Ss OWi 1124/10</a> beanstandet und dazu folgende Leitsätze verfasst:</p>
<ol>
<blockquote>
<li><em>Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsele­menten getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der An­ordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 I und III StPO i.V.m. § 71 OWiG).</em></li>
<li><em>Eine für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichende Prüfungs- bzw. Entschei­dungsgrundlage mit der Folge eines zur Urteilsaufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangels fehlt, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Un­rechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen.</em></li>
</blockquote>
</ol>
<p>Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen mit einem mehr als deutlichen Hinweis an den Tatrichter bei der Frage des Fahrverbotes den Zeitablauf zu berücksichtigen. Insoweit könnet die Rechtsbeschwerde also &#8220;etwas gebracht haben&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Für alle Nebeklagemausis und -mäuseriche</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 07:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ist die Entscheidung des BGH v. 24.0610.2010 - 3 StR 156/10 interessant und beachtenswert. In der geht es um den Austausch des Nebenklagevertreters in der Revisionsinstanz. Der BGH führt dazu aus: &#8220;Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ist die Entscheidung des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=3351748ba288ccb0bf6332c35e112eb7&amp;nr=52668&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH v. 24.06<span style="text-decoration: line-through;">10</span>.2010 - 3 StR 156/10</a> interessant und beachtenswert. In der geht es um den Austausch des Nebenklagevertreters in der Revisionsinstanz. Der BGH führt dazu aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 &#8211; 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 &#8211; 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers &#8211; § 400 StPO &#8211; bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P. &#8220;.</em></p></blockquote>
<p>Was lernen wir daraus?</p>
<ol>
<li>Die einmal erfolgte Bestellung gilt bis zur Rechtskraft fort. Macht sich nie so gut, wenn man erneute Bestellung beantragt.</li>
<li>Für die Entpflichtung gelten dieselben Regeln wie für die Entpflichtung des Pflichtverteidigers. Also muss man &#8220;Butter bei die Fische tun&#8221; = Antrag begründen.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		<title>Sind die Revisionsentscheidungen des BGH zu kurz und argumentativ zu einseitig?</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 12:28:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Gestern hatte ich unter dem Tite: &#8220;Ich sage es ja immer, Revisionen werden in der Instanz gewonnen zu einem revisionsrechtlichen Beschluss des BGH gebloggt. Dazu war kommentiert worden, das der BGh die Geister, die er rief, nicht mehr los wird, sich aber im Grunde widersprüchlich verhält, wenn er einerseits immer höhere Hürden in der Instanz aufbaut, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern hatte ich unter dem Tite: &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/ich-sage-es-ja-immer-revisionen-werden-in-der-instanz-gewonnen/" class="liinternal">Ich sage es ja immer, Revisionen werden in der Instanz gewonnen</a> zu einem revisionsrechtlichen Beschluss des BGH gebloggt. Dazu war kommentiert worden, das der BGh die Geister, die er rief, nicht mehr los wird, sich aber im Grunde widersprüchlich verhält, wenn er einerseits immer höhere Hürden in der Instanz aufbaut, andererseits aber dann häufig beklagt, dass die Verfahren so lange dauern. Zu dem Thema passt ganz gut der Beitrag von Fezer, der auf <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-06/index.php?sz=6" target="_blank" class="liexternal">HRRS</a> veröffentlicht worden ist und der sich über &#8220;zu kurze&#8221; Revisionsbegründungen beklagt, vor allem darüber, dass sich der BGH nicht mehr mit Einwänden der Wissenschaft auseinandersetzt. Die Redaktion von HRRS führt dazu aus:</p>
<p><em>&#8220;Das (gestörte?) Verhältnis Wissenschaft/Rechtsprechung ist vor allem auch im Bereich des Strafverfahrensrechts ein Modethema. Fezer hält dieses Thema für überflüssig und sogar in einer Hinsicht gefährlich. Er rügt, dass sich der BGH nicht hinter einer gewissen „Theorienlastigkeit“ der Wissenschaft verstecken könne, wenn er sich selbst in der Rechtsanwendung zurückhält. Davon betroffen ist – so betont Fezer zu Recht – vor allem die Frage, inwieweit ein Strafsenat verpflichtet ist, in seinen Entscheidungsgründen umfassend zu argumentieren, also auch auf Gegenargumente aus dem Schrifttum einzugehen.</em></p>
<p><em> </em><em>Fezer zeigt anhand mehrerer Beispiele aus der jüngsten BGH-Rechtsprechung auf, dass die Strafsenate in ihren Begründungen einseitig geblieben sind: Sie erwähnen Gegenargumente aus dem wissenschaftlichen Schrifttum entweder gar nicht oder umgehen eine Auseinandersetzung mit ihnen. Demgegenüber sieht Fezer das Revisionsgericht verpflichtet, sich in seiner Entscheidungsbegründung mit allen wesentlichen Argumenten zu befassen, also auch Gegenargumente zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich nach der Ausarbeitung Fezers zunächst einmal aus rechtstheoretischen Erkenntnissen (z.B. aus der juristischen Argumentationslehre), nämlich aus der Notwendigkeit zur vollständigen, rational nachvollziehbaren Argumentation. Ob sich eine solche Argumentationsverpflichtung auch aus dem Grundgesetz ableiten lässt (Art. 97 I und Art. 20 III GG) sieht Fezer derzeit noch als eine ungeklärte Frage. Ergänzend nimmt er auf Art. 103 I GG Bezug.</em></p>
<p><em> </em><em>Fezer fordert den BGH dazu auf, seine Begründungsarbeit zu verbessern. Beachtet das Revisionsgericht die argumentativen Strukturen nicht, dann bestehe die Gefahr, Ergebnisse zu erzielen, die letztlich nicht begründbar sind und reine „Machtsprüche“ ausmachen. Um die Erfüllung der Begründungspflicht realisierbar zu gestalten, schwächt Fezer diese Verpflichtung auf die jeweils wesentlichen Argumente und Gegenargumente ab. Um die Begründungspflicht zu aktualisieren, rät Fezer den Revisionsführern, Angriffe aus dem wissenschaftlichen Schrifttum auf einschlägige BGH-Entscheidungen vorzutragen. Insoweit hätten die Strafverteidiger vielfältige Möglichkeiten, den BGH fortwährend auf seine Argumentationsverpflichtungen hinzuweisen.&#8221;</em></p>
<p>Ich kann nur jedem (Revisions)Verteidiger empfehlen, den Beitrag mal zu lesen und umzusetzen. Der BGH wird sich freuen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  (?)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; hier ist der Beschluss des OLG Hamburg &#8211; vielleicht doch &#8220;schofel&#8221;?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/ein-schelm-wer-boeses-dabei-denkt-hier-ist-der-beschluss-des-olg-hamburg-vielleicht-doch-schofel/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ein-schelm-wer-boeses-dabei-denkt-hier-ist-der-beschluss-des-olg-hamburg-vielleicht-doch-schofel</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 13:38:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich hatte gestern in dem Beitrag &#8221; Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; oder: Ist das nicht doch schofel?&#8221; über einen Beschluss des OLG Hamburg berichtet, der zu der Frage ergangen ist, wie weit die Pflichtverteidigerbestellung geht, isnbesondere ob sie auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst. Hier ist der Beschl. des OLG Hamburg v. 14.06.2010 &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte gestern in dem Beitrag &#8221; <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/ein-schelm-wer-boeses-dabei-denkt-oder-ist-das-nicht-doch-schofel/" title="Permanenter Link zu Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …… oder: Ist das nicht doch schofel?" rel="bookmark" class="liinternal">Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; oder: Ist das nicht doch schofel?</a>&#8221; über einen Beschluss des OLG Hamburg berichtet, der zu der Frage ergangen ist, wie weit die Pflichtverteidigerbestellung geht, isnbesondere ob sie auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst. Hier ist der <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamburg-beschl-v-14062010-3-ws-7310/" class="liinternal">Beschl. des OLG Hamburg v. 14.06.2010 &#8211; 3 Ws 73/10</a> nun.</p>
<p>Das, was die Kollegin mitgeteilt hatte, stimmt. Es handelt sich allerdings nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des OLG Hamburg, sondern um ein Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Senats, dass zu diesem Ergebnis geführt hat. Das OLG erörtert zwar die Frage der konkludenten Beiordnung, die es verneint, aber: Damit ist nicht geklärt, wie man denn nun damit umgeht, dass der Kollegin die Beiordnung unter Hinweis auf die gesicherte Rechtsprechung des OLG &#8220;verweigert&#8221; worden ist. Warum geht das OLG eigentlich nicht hin und gibt die Sache zurück an das LG, damit dort über den Antrag noch entschieden werden kann. Wenn man das nicht tut, weil das Verfahren ja nun rechtskräftig abgeschlossen ist, dann wäre es &#8211; meine ich &#8211; doch schofel.</p>
<p>Fair Trial lässt grüßen&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; oder: Ist das nicht doch schofel?</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 15:14:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[RVGreport]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 404 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat. Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat.</p>
<p>Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei (vgl. StV 2007, 293). Hiervon ist der 3. Senat des OLG in einer Grundsatzentscheidung vom 14.06.2010 jetzt abgerückt (Entscheidungsgründe kenne ich noch nicht). Die gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ist danach nun stets notwendig.</p>
<p>So weit – so gut, oder auch nicht. Denn interessant ist das Zustandekommen des Beschlusses: Die Kollegin hatte darum gestritten, ob es sich bei 211 Adhäsionsanträgen um (nur) eine (nämlich dieselbe) Sache handelt, deren Streitwerte addiert und sodann daraus eine Gebühr zu berechnen war oder ob es sich um mehrere verschiedene Sachen handelte. Letzeres war ihre Auffassung, was ihr ca. 11.000 € eingebracht hätte. Festgesetzt wurden allerdings nur 586 € (weil nach Auffassung des Rechtspflegers nur eine Angelegenheit vorliegt.</p>
<p>Leider ist diese Frage nun immer noch offen. Man könnte nun vermuten, dass eine Entscheidung zugunsten der mehreren/verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen und für die Staatskasse teuer geworden wäre (vgl. aber dazu KG RVGprofessionell 2009, 113 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2009, 341). Ich tue es aber lieber mal nicht.</p>
<p>Was mich allerdings ein wenig sprachlos macht: Im Verfahren hatte die Kollegin den Antrag gem. § 404 Abs. 5 StPO gestellt, allerdings ist dieser mit Hinweis auf die &#8220;gesicherte Rechtsprechung des OLG&#8221; nicht beschieden worden. Da fragt ich mich jetzt natürlich, wie geht man denn nun damit um? Um Kommentaren vorzubeugen: Ich bin mir darüber im Klaren, dass es keinen Anspruch auf eine „gesicherte Rechtsprechung“ gibt und man mit Rechtsprechungsänderungen rechnen muss. Aber muss man dann nicht jetzt über den Erweiterungsantrag entscheiden, und zwar auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung. Fair-Trial bzw. das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens lassen grüßen. Das OLG hat übrigens die Frage einer konkludenten Beiordnung geprüft und verneint. Ein total verfahrene Kiste, die wir hier in Westfalen „schofel“ nennen würden.</p>
<p>Als Verteidiger kann man daraus nur den Schluss ziehen: Selbst wenn der Hinweis auf „gesicherte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts“ kommt: Auf Beiordnung bestehen, denn man weiß ja nie (s.o.).</p>
<p>Wegen der Überschrift: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense</a> oder <a href="http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php" target="_blank" class="liexternal">http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ich breche eine Lanze für den Revisionsverteidiger, oder: Manchmal sind 100 Seiten noch zu wenig</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/ich-breche-eine-lanze-fuer-den-revisionsverteidiger-oder-manchmal-sind-100-seiten-noch-zu-wenig/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ich-breche-eine-lanze-fuer-den-revisionsverteidiger-oder-manchmal-sind-100-seiten-noch-zu-wenig</link>
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		<pubDate>Sun, 09 May 2010 10:49:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Revisionsbegründung]]></category>
		<category><![CDATA[Revisionsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Nebgen hatte gestern in seinem Blog über einen ZAP-Beitrag von Egon Schneider zu &#8220;100 Seiten Revision&#8221; berichtet. Zur Länge von Schriftsätzen ist dann hier kritisch Stellung genommen worden. Die Stellungnahme gipfelt darin, dass es heißt: &#8220;Sicher gibt es Fälle, wo auch 100 Seiten eigentlich kurz und knapp sind; z.B. wenn es in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Nebgen hatte gestern in seinem Blog über einen ZAP-Beitrag von Egon Schneider zu &#8220;<a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/05/100-seiten-revision.html" target="_blank" class="liexternal">100 Seiten Revision</a>&#8221; berichtet. Zur <a href="http://anotherjudge.blogspot.com/2010/05/zur-lange-von-schriftsatzen.html" target="_blank" class="liexternal">Länge von Schriftsätzen</a> ist dann <a href="http://anotherjudge.blogspot.com/2010/05/zur-lange-von-schriftsatzen.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> kritisch Stellung genommen worden. Die Stellungnahme gipfelt darin, dass es heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Sicher gibt es Fälle, wo auch 100 Seiten eigentlich kurz und knapp sind; z.B. wenn es in einem Bauprozess um 200 Positionen geht. Geht es aber nur um ein Ding: nämlich z.B.: ist dem Verurteilten im Prozess ordnungsgemäß ein Mord nachgewiesen worden? dann sind 100 Seiten einfach zu viel. &#8230;.Böse gesagt: im zitierten Beispiel reicht schon die Angabe der Länge des Schriftsatzes aus, um zur Auffassung zu kommen, dass der Bescheid des BGH den Nagel auf den Kopf trifft</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Kollege Nebgen hat sich darauf <a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/05/wie-lang-ist-zu-lang.html" target="_blank" class="liexternal">noch einmal gemeldet</a> und die Rechtsprechung des BGH beklagt, die zu diesen langen Revisionsbegründungen führt.</p>
<p>Ich kann dem nur zustimmen und damit eine Lanze für den Revisionsverteidiger brechen. Wenn man die Rechtsprechung des BGH zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO &#8211; und leider auch die der OLG &#8211; sieht/kennt, dann hat man als Revisionsverteidiger gar keine andere Möglichkeit, als wirklich alles, aber auch alles vorzutragen, was mit dem geltend gemachten Verfahrensverstoß in Zusammenhang steht und möglicherweise von Bedeutung sein kann, wenn man nicht Gefahr laufen will, dass die Rüge unzulässig ist/wird (vgl. dazu auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/manchmal-versteht-man-es-nicht/" class="liinternal">hier</a>). Das ist nicht nur bei sog. Negativtatsachen der Fall, sondern z.B. auch, wenn es um Verfahrensverzögerung geht, wenn es um einen Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO geht usw., usw. Da sind schnell ganze Bücher zusammengeschrieben und auch schnell, da ja auch alle Beschlüsse und sonstige Verfahrenstatsachen vorgetragen werden müssen, 100 Seiten erreicht und manchmal auch übertroffen.</p>
<p>Im Zivilrecht mag es richtig sein, dass &#8220;10 oder eher noch 5 Seiten, gefüllt mit knackigen Argumenten&#8221; &#8211; wie der Kollege in seinem Blog meint &#8211; genügen mögen. Im Strafverfahren zwingt eben die Rechtsprechung der Revisionsgerichte , &#8220;ganze Romane&#8221; vorzutragen. Wenn ein Bauprozess mit einem Mordverfahren verglichen wird, vergleicht man Birnen mit Äpfeln. Die Aussage</p>
<blockquote><p>&#8220;Geht es aber nur um ein Ding: nämlich z.B.: ist dem Verurteilten im Prozess ordnungsgemäß ein Mord nachgewiesen worden? dann sind 100 Seiten einfach zu viel.&#8221;</p></blockquote>
<p>ist m.E. in ihrer Allgemeinheit falsch.</p>
<p>Sorry, aber ich habe ja nun selbst 15 Jahre lang mit Revisionen gekämpft <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Manchmal sind 100 Seiten sogar noch zu wenig. Das Einzige was den Verteidiger &#8220;beruhigen&#8221; sollte: Der Revisionsrichter muss es alles lesen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Man muss nur meckern, dann passiert was. AG Erfurt bejaht Akteneinsichtsrecht für die Lebensakte</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 14:30:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Erfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedienungsanleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensakte]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsbehörde]]></category>

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		<description><![CDATA[Am Montag, 26.04.2010, hatte ich noch über einen Beschluss des AG Schwelm berichtet und beanstandet, dass das AG dem Verteidiger nur Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt hat, nicht aber in die Lebensakte. Man muss nur meckern . Denn von einem Kollegen ist mir jetzt der Beschluss des AG Erfurt v. 25.03.2010 &#8211; 64 OWi 634/10 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Montag, 26.04.2010, hatte ich noch über einen <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/der-kampf-um-die-bedienungsanleitung-zum-messgeraet-im-owi-verfahren/" class="liinternal">Beschluss des AG Schwelm</a> berichtet und beanstandet, dass das AG dem Verteidiger nur Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt hat, nicht aber in die Lebensakte. Man muss nur meckern <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Denn von einem Kollegen ist mir jetzt der Beschluss des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/828.htm" class="liinternal">AG Erfurt v. 25.03.2010 &#8211; 64 OWi 634/10</a> zugesandt worden, in dem das AG klar und unmissverständlich sagt: Es besteht ein Akteneinsichtsrecht auch in die Lebensakte. Und weiter:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wäre das vollständige Akteneinsichtsrecht nur im Wege des stattfindenden gerichtlichen Verfahren zu verwirklichen, würden die Rechte des mit einem Vorwurf konfrontierten Bürgers verkürzt, was nicht hingenommen werden kann. Es gibt unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine behördliche Maß­nahme, die vom Bürger nicht kontrolliert werden kann. Kontrolle verlangt daher u.a. auch umfängliche Akteneinsicht, da es sich hierbei nicht um einen Akt handelt, den die Verwaltungsbehörde nach eige­ner Ermessen gewähren kann, sondern auf den die Verteidigung auf ihren Antrag hin einen Anspruch hat.</p>
<p>Schließlich führt die Verweisung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die von der Verteidigung angeforderten Unterlagen auf das Gericht dazu, dass umfangreiche und Kostentreibende Mehrarbei­ten anfallen, die durch entsprechendes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde leicht vermieten werden könnten und die angesichts der vorherrschenden Kostenreduktionsstrategie im öffentlichen Dienst mit zunehmender Mehrbelastung des vorhandenen Personals auch in der Justiz vom Gericht nicht hinge­nommen werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Schöner Beschluss, mit dem Verteidiger argumentieren können.</p>
<p>Ergänzung: Und wenn Akteneinsicht nicht gewährt wird, bei der Verfahrensrüge die Anforderungen beachten. Vgl. dazu <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/revison-mangelnder-akteneinsicht" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
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		<title>Jura novit curia &#8211; Zwischenstand I, oder: OLG Rostock novit jura</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Apr 2010 15:44:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten ja vor einigen Tagen &#8211; am 25.03.2010 - darüber berichtet, dass der neue § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO in Mecklenburg-Vorpommern wohl noch nicht überall bekannt ist, vgl. hier. Der Kollege, der die Beschwerde in der Sache eingelegt hat, teilt im Forum von LexisNexis-Strafrecht als Zwischenstand inzwischen mit, dass er mit dem Berichterstatter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten ja vor einigen Tagen &#8211; am 25.03.2010 - darüber berichtet, dass der neue § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO in Mecklenburg-Vorpommern wohl noch nicht überall bekannt ist, vgl.<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/jura-novit-curia-gilt-das-nicht-mehr/" class="liinternal"> hier</a>. Der Kollege, der die Beschwerde in der Sache eingelegt hat, teilt im Forum von <a href="http://www.strafrecht-online.de" class="liinternal">LexisNexis-Strafrecht </a>als Zwischenstand inzwischen mit, dass er mit dem Berichterstatter des OLG Rostock telefoniert habe: &#8220; Der Richter, mit dem ich heute telefonierte, war ebenfalls erschüttert, dass die StA Schwerin, das AG Schwerin und auch noch das LG Schwerin anscheinend das neue Gesetz nicht kennen.&#8221; Das kann man auch wohl sein. Bin mal gespannt, wie es weitergeht.</p>
]]></content:encoded>
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