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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; U-Haft</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>&#8220;durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind zu wenig&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 09:12:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8220;Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 &#8211; III 3 Ws 424/11, das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1590.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 &#8211; III 3 Ws 424/11</a>, das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ergebnis: Haftbefehl wird aufgehoben.</p>
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		<title>What´s new &#8211; im Strafverfahren? Reduzierte Besetzung der StK nicht mehr nur befristet&#8230; und noch mehr</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 09:05:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute ist der 1. Arbeitstag des neuen Jahres. Ich begrüße alle, die gleich am ersten Tag wieder in das normale Geschirr gehen mit folgendem Post: Der 01.01. eines Jahres ist ja häufig der Stichtag für das Inkrafttreten gesetzlicher Neuregelung. So auch in diesem Jahr. Für meinen strafverfahrensrechtlichen Bereich ist hinzuweisen auf das Gesetz über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist der 1. Arbeitstag des neuen Jahres. Ich begrüße alle, die gleich am ersten Tag wieder in das normale Geschirr gehen mit folgendem Post:</p>
<p>Der 01.01. eines Jahres ist ja häufig der Stichtag für das Inkrafttreten gesetzlicher Neuregelung. So auch in diesem Jahr. Für meinen strafverfahrensrechtlichen Bereich ist hinzuweisen auf das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des BundesdisziplinarG vom 06.12.2011 (BGBl I, S. 2554).</p>
<p>Dieses hat die einschlägigen §§ 76 GVG, 33b JGG grundlegend und unbefristet geändert. Die &#8220;reduzierte Besetzung der großen Strafkammer&#8221; ist also nicht mehr nur eine Übergangsregelung.</p>
<p>Hinweisen will ich hier nur auf Folgendes, (mehr dazu im <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a>-Heft 1/2012 vom Kollegen Deutscher, bei dem ich auch das nachfolgende Zitat geklaut habe):</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zwar bleiben die jeweiligen Absätze 1 der Vorschriften bestehen, wonach die großen Straf-/Jugendkammern mit drei Berufsrichtern einschließlich Vorsitzendem besetzt sind. Für die Besetzung in der Hauptverhandlung gelten jedoch jetzt <strong>die neuen §§ 76 Abs. 2 – 5 GVG, 33b Abs. 2 – 6 JGG</strong>. Über die Besetzung ist nunmehr stets und nicht nur im Fall der Zweier-Besetzung zu entscheiden, entweder bei Eröffnung des Hauptverfahrens (jew. Abs. 2 Satz 1) oder bei bereits eröffnetem Hauptverfahren bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung (jew. Abs. 2 Satz 2). Die Dreier-Besetzung ist dabei zwingend anzuordnen in drei enumerativ genannten Fällen (jew. Abs. 2 Satz 3, u. III 1). Hervorzuheben ist dabei die jeweils in Ziff. 3 benannte, schon in der früheren Rechtslage geltende Vorgabe, wonach die Dreier-Besetzung zwingend ist, wenn nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheint, wobei in den jeweiligen Absätzen 3 zwei (GVG) bzw. drei (JGG) Fälle benannt werden, in denen hierbei „in der Regel“ die Dreier-Besetzung notwendig ist (u. III 2). „Im Übrigen“ und damit als Grundsatz gilt in der Hauptverhandlung die Zweier-Besetzung (jew. Abs. 2 Satz 4). §§ 76 Abs. 4 und 5 GVG, 33b Abs. 5 und 6 JGG enthalten Regelungen zur nachträglichen Abänderung bzw. Neuentscheidung nach Zurückverweisung vom Revisionsgericht oder nach Aussetzung der Hauptverhandlung (u. IV 3 b u. c). </em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Für das <strong>Übergangsrecht</strong> gilt:</p>
<div>
<p>Nach dem neu eingefügten § 41 Abs. 1 EGGVG ist die alte Fassung des § 76 GVG auf alle Verfahren im Erwachsenenbereich anzuwenden, die vor dem 01.01.2012 beim LG anhängig geworden sind. Gleiches gilt nach § 121 Abs. 2 JGG n.F. für die Anwendung von § 33b Abs. 2 JGG a.F. bei den Jugendkammern.</p>
<p>Und dann noch ein <strong>Link</strong> auf eine <strong>Änderung</strong> in <strong>Bayern</strong>. Dort gibt es jetzt auch ein Landesgesetz zur U-Haft, vgl. hier beim <a href="http://www.strafrecht-wuerzburg.de/news/Horch_was_kommt_von_draussen_in_die_Bay._U-haft" target="_blank" class="liexternal">Kollegen Spiegel</a>.</p>
</div>
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		<title>U-Haft während des Bußgeldverfahrens &#8211; Pflichtverteidiger</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/u-haft-waehrend-des-bussgeldverfahrens-pflichtverteidiger/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=u-haft-waehrend-des-bussgeldverfahrens-pflichtverteidiger</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 14:02:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Praxis sicherlich nicht allzu häufig, aber, wenn es mal vorkommt, sollte man wissen: Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Und deshalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis sicherlich nicht allzu häufig, aber, wenn es mal vorkommt, sollte man wissen: Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Und deshalb hat das LG Ellwangen mit dem<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1533.htm" class="liinternal"> LG Ellwangen, Beschl. v. 14.10.2011 – 1 Qs 82/11 </a>- dem Betroffenen im Bußgeldverfahren seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Leider ergibt sich aus dem Beschluss nicht, was zuvor mit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO war.</p>
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		<title>All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 09:12:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit der Passage: &#8220;All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.&#8221; endet der BGH, Beschl. v. 13.10.2011 &#8211; 1 StR 407/11. Das bedeutet: Der BGH hat einen Rechtsfehler festgestellt, der sich aber auf die vom Angeklagten eingelegte Revision nicht auswirkt, da es ein Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten war. Das ist &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Passage: &#8220;All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.&#8221; endet der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58323&amp;pos=0&amp;anz=562" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 13.10.2011 &#8211; 1 StR 407/11</a>. Das bedeutet: Der BGH hat einen Rechtsfehler festgestellt, der sich aber auf die vom Angeklagten eingelegte Revision nicht auswirkt, da es ein Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten war. Das ist &#8211; so hier auch &#8211; bei Strafzumessungsfehlern nicht selten. Es ging hier um den Klassiker &#8220;U-Haft&#8221;. Dazu der BGH:</p>
<p>&#8220;<em>6. Die Strafkammer hält es im Rahmen der Strafzumessung für „positiv“, dass gegen den Angeklagten &#8211; mehrere Monate lang auch vollzogene &#8211; Untersuchungshaft angeordnet werden musste. Dieser offenbar als stets strafmildernd angesehene Gesichtspunkt falle hier „umso stärker“ ins Gewicht, als es dem erstmals inhaftierten Angeklagten aus nicht konkret genannten Gesundheitsgründen dabei „nicht gut ging“. Untersuchungshaft ist jedoch, jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 &#8211; 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; Urteil vom 19. Dezember 2002 &#8211; 3 StR 401/02, NStZ-RR 2003, 110; zusammenfassend Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 434 jew. mwN). Erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 &#8211; 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 &#8211; 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645) oder Krankheit während der Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 1983 &#8211; 2 StR 717/83, StV 1984, 151 &lt;Haftpsychose&gt;) können allenfalls dann strafmildernd sein, wenn damit ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 72, 73 mwN). Allein der Hinweis auf ein eingeschränktes Wohlbefinden belegt dies nicht. All dies hat sich aber nur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt.&#8221;</em></p>
<p>Zuvor hat der Senat auch die Frage der Berücksichtigung &#8220;ausländerrechtlicher Folgen&#8221; behandelt. Da war das Urteil nach seiner Ansicht aber ok.</p>
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		</item>
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		<title>U-Haft: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 07:04:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>
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		<description><![CDATA[und das ist im OLG Oldenburg, Beschl. v. v. 24.03.2011 &#8211; 1 Ws 128/11 mit Sicherheit der Angeklagte, da das OLG den ihm geltenden Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hat. AG Jever und LG Oldenburg lagen/liegen im Clinch im Hinblick auf die Zuständigkeit. Das darf/kann, so das OLG, nicht zu Lasten des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>und das ist im OLG Oldenburg, Beschl. v. v. 24.03.2011 &#8211; 1 Ws 128/11 mit Sicherheit der Angeklagte, da das OLG den ihm geltenden Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hat.</p>
<p>AG Jever und LG Oldenburg lagen/liegen im Clinch im Hinblick auf die Zuständigkeit. Das darf/kann, so das OLG, nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, wenn dadurch z.B. die Eröffnung um mehrere Monate verzögert wird.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=197148656989573&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlgeschlagene/unzulässige Nachbesserung im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Apr 2011 13:01:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das LG hatte in dem dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2011 &#8211; 1 Ws 47/11 zugrunde liegenden Verfahren eine Anklage an die StA zur Nachbesserung zurückgegeben, was dazu führte, dass die StA die Anklage zurückgenommen und eine neue Anklage erhoben hat. Das OLG sagt: Geht grds. nicht. Entspreche eine Anklageschrift den grundsätzlichen Vorgaben, komme ihre Rückgabe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG hatte in dem dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1245.htm" class="liinternal">OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2011 &#8211; 1 Ws 47/11</a> zugrunde liegenden Verfahren eine Anklage an die StA zur Nachbesserung zurückgegeben, was dazu führte, dass die StA die Anklage zurückgenommen und eine neue Anklage erhoben hat.</p>
<p>Das OLG sagt: Geht grds. nicht. Entspreche eine Anklageschrift den grundsätzlichen Vorgaben, komme ihre Rückgabe an die Staatsanwaltschaft nur noch dann in Betracht, wenn die zugrunde liegenden Ermittlungen so unzureichend seien, dass über eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht sachgerecht entschieden werden könne und die vorhandenen Defizite auch durch die Anordnung einzelner Beweiserhebungen im Zwischenverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können. Komme das Gericht zu dem Schluss, dass der Sachverhalt zwar aufgeklärt sei, aber nach seiner Bewertung nur bei einigen der angeklagten Fällen ein hinreichender Tatverdacht bestehe, weil die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Tatsachen eine Täterschaft der Angeschuldigten nicht in allen Fällen belegen, sei das Hauptverfahren nur insoweit zu eröffnen und die Eröffnung im Übrigen aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.</p>
<div>
<p>Für einen Beschuldigten kann die Frage weitreichende Bedeutung haben, wenn er in U-Haft sitzt. Die Rückgabe kann nämlich zur Verfahrensverzögerung führen, die dann der Verlängerung der U-Haft über sechs Monate hinaus entgegenstehen kann.</p>
</div>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=192822107422228&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Heimlich und still und leise (?) &#8211; Änderung des § 112a StPO im Gespräch</title>
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		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/heimlich-und-still-und-leise-anderung-des-112a-stpo-im-gesprach/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 08:41:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 112a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Ferner hatte ja vor einigen Tagen schon über die geplante Änderung im Bereich des § 112a StPO berichtet. (vgl. hier zu den Änderungen des U-Haft-Rechts). Das Land Hamburg hat in der BR-Drucksache 24/11 den &#8220;Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr&#8221; eingebracht; nach dem Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens wird also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Der Kollege Ferner hatte ja vor einigen Tagen schon über die geplante Änderung im Bereich des § 112a StPO berichtet. (vgl. hier zu den <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/02/untersuchungshaft-koerperverletzung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">Änderungen des U-Haft-Rechts</a>). Das Land Hamburg hat in der <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2011/0001-0100/24-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/24-11.pdf" class="lipdf">BR-Drucksache 24/11</a> den &#8220;<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2011/0001-0100/24-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/24-11.pdf" class="lipdf">Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr</a>&#8221; eingebracht; nach dem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder/" title="Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens – teilweise zu leicht befunden, oder?" class="liinternal">Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens </a>wird also schon wieder effiktiviert. Geplant ist eine Erweiterung des § 112 a StPO um den § 223 StGB, der bisher nicht zu den Katalogtaten gehört.</p>
<p>In Zukunft soll es nach den Hambuger Plänen die Nr. 1 geben &#8211; wie bisher.</p>
<p>In der neuen Nr. 2 sollen die Tatbestände erfasst werden, denen eine vergleichbare Indizwirkung für eine Wiederholungsgefahr – hohes Aggressionspotential, niedrige Hemmschwelle, geringe Affektkontrolle – zukommt wie den bereits in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO enthaltenen Anlasstaten. Dies sind die Vorbereitung einer schweren, staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), die qualifizierten Körperverletzungsdelikte (§§ 224 bis 227 StGB), die Raub- und Erpressungsdelikte (§§ 249 bis 255 StGB), die vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306c StGB) und der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB). Bei (mutmaßlichen) Tätern dieser Straftaten soll zukünftig die Möglichkeit für Staatsanwaltschaften und Gerichte bestehen, bereits allein aufgrund der Anlasstat eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, ohne dass es einer Vortat bedarf. Das Abwarten einer weiteren, der Anlasstat vergleichbaren Straftat führe &#8211; so die Gesetzesbergündung &#8211; hier zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen und widerspreche dem Bestreben nach Sicherheit und Schutz der Bevölkerung. Dieser Widerspruch sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kriminalpolitisch nicht zu vertreten.</p>
<p>In der neuen Nr. 3 werden dann die Straftaten aus dem Katalog der Nr. 2 in der gegenwärtigen Fassung, denen die angesprochene Indizwirkung nicht beigemessen werden kann, zusammengefasst. Bei ihnen bleibt es dabei, dass die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr das Vorliegen einer der Anlasstat vergleichbaren Vortat erfordert. Dazu soll dann auch § 223 StGB gehören.</p>
<p>Alles in allem: M.E. eine deutliche Verschärfung des § 112a StPO. Er wird eben &#8220;effekiviert&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>U-Haft, Strafhaft, sonstige Haft &#8211; was hat Vorrang?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 15:08:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Auslieferung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rangverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 116b StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ziemlich unbekannt ist noch die verhältnismäßig neue Vorschrift des § 116b StPO, die das Verhältnis von U-Haft und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen regelt. Geregelt ist dort, dass die Vollstreckung von U-Haft z.B. der Auslieferungshaft vorgeht, andererseits aber die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe Vorrang vor der U-Haft hat. Damit setzt sich der Beschl. des KG v. 01.11.2010 – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ziemlich unbekannt ist noch die verhältnismäßig neue Vorschrift des § 116b StPO, die das Verhältnis von U-Haft und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen regelt. Geregelt ist dort, dass die Vollstreckung von U-Haft z.B. der Auslieferungshaft vorgeht, andererseits aber die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe Vorrang vor der U-Haft hat.</p>
<p>Damit setzt sich der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1191.htm" class="liinternal">Beschl. des KG v. 01.11.2010 – 2 Ws 551/10</a> auseinander. Danach gilt:</p>
<blockquote><p><em>1. Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der neuen gesetzlichen Regelung des § 116b Satz 2 StPO. Diese schreibt vielmehr gesetzlich fest, daß nunmehr die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Diese Folge tritt automatisch mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein.</em></p>
<p><em>2. Nur wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen Gefahren, insbesondere der Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf, kann das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht eine abweichende Entscheidung – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – jederzeit treffen. </em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorrang der Strafhaft</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Jan 2011 14:41:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[§ 116b StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Verhältnismäßig neu in der StPO ist § 116b StPO, der das Verhältnis von U-Haft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen dahin regelt. Dazu hat jetzt das KG in einem Beschl. v. 11.20.2010 &#8211; 2 Ws 504/10 zur Strafhaft (Satz 2) ausgeführt: &#8220;Der Vorrang der Strafhaft tritt bei einem bereits in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten nicht erst mit dem Eingang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verhältnismäßig neu in der StPO ist § 116b StPO, der das Verhältnis von U-Haft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen dahin regelt. Dazu hat jetzt das KG in einem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1167.htm" class="liinternal">Beschl. v. 11.20.2010 &#8211; 2 Ws 504/10</a> zur Strafhaft (Satz 2) ausgeführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Vorrang der Strafhaft tritt bei einem bereits in Untersuchungshaft befindlichen Verurteilten nicht erst mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein, sondern bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier durch den Erlaß eines Vollstreckungshaftbefehls &#8211; unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nunmehr ansteht.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Kann für das Ende der Strafhaft von Bedeutung sein.<span style="font-family: &amp;quot;Courier New&amp;quot;; font-size: 10pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE; mso-ansi-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Besuchserlaubnis für den Ehepartner &#8211; Art. 6 GG lässt grüßen</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 16:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Besuchserlaubnis Besuchsüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[An sich selbstverständlich, aber dennoch musste der Beschuldigte in Kaiserslautern den Weg über die Beschwerde gehen, damit seine Frau eine Besuchserlaubnis bekam (vgl. Beschl. v. 05.01.2011 &#8211; 2 Qs 182/10). Das LG sagt: Bei der Entscheidung darüber, ob dem Ehegatten des Beschuldigten eine Besuchserlaubnis zu erteilen ist, ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>An sich selbstverständlich, aber dennoch musste der Beschuldigte in Kaiserslautern den Weg über die Beschwerde gehen, damit seine Frau eine Besuchserlaubnis bekam (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1154.htm" class="liinternal">Beschl. v. 05.01.2011 &#8211; 2 Qs 182/10</a>). Das LG sagt: Bei der Entscheidung darüber, ob dem Ehegatten des Beschuldigten eine Besuchserlaubnis zu erteilen ist, ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen. Das führt dazu, dass auch dann, wenn konkrete Gründe für Verdunkelung bestehen (Zusatz: Nach den mir vorliegenden Infos des einsendenden Verteidigers waren der Beschuldigte und seine Ehefrau beide Beschuldigte eines Verfahrens wegen BtM-Handel) die Besuchserlaubnis nicht insgesamt versagt werden darf, sondern ggf. visuelle und akustische Überwachung des Besuchs mit Trennscheibe ausreicht oder ein Polizeibeamter hinzugezogen werden kann.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidigerbestellung bei Untersuchungshaft &#8211; verfahrensbezogen Ja oder Nein?</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 12:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestellung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Streitpunkt (vgl. hier und hier) bei der Auslegung der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Frage, ob der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger auch dann zu bestellen ist, wenn die Untersuchungshaft  nicht in demjenigen Verfahren vollzogen wird, für welches sich der Verteidiger bestellt hat. Das OLG Frankfurt sagt in seinem Beschl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Streitpunkt (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-koepfchen-dreimal-lgs-zur-pflichtverteidigung/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-koepfchen-dreimal-lgs-zur-pflichtverteidigung/" class="liinternal">hier</a>) bei der Auslegung der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Frage, ob der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger auch dann zu bestellen ist, wenn die Untersuchungshaft  nicht in demjenigen Verfahren vollzogen wird, für welches sich der Verteidiger bestellt hat.</p>
<p>Das OLG Frankfurt sagt in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1111.htm" class="liinternal">Beschl. v. 22.04.2010 &#8211; 3 Ws 351/10</a>, auf den ich erst jetzt gestoßen bin: Dem Beschuldigten ist der Rechtsanwalt gleichwohl zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung. Es werde dort ausschließlich die Vollstreckung von Untersuchungshaft als Anknüpfungspunkt für die Erforderlichkeit der Pflichtverteidigung genannt. Auch historische Argumente sprechen nach Auffassung des OLG für diese Sichtweise, da bereits zur alten Rechtslage anerkannt war, dass eine Beiordnung verfahrensunabhängig zu erfolgen hatte.</p>
<p>M.E. nach Sinn und Zweck der Neuregelung zutreffend.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gut Ding will Weile haben, aber 14 Wochen (Monate) Verzögerung führen zur Aufhebung des Haftbefehls&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/gut-ding-will-weile-haben-aber-14-monate-verzoegerung-fuehren-zur-aufhebung-des-haftbefehls/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gut-ding-will-weile-haben-aber-14-monate-verzoegerung-fuehren-zur-aufhebung-des-haftbefehls</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Oct 2010 12:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Beschleunigungsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2010 &#8211; 1 Ws 462/10 H hat jetzt im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO einen Haftbefehl wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben und dabei ausgeführt, dass es dann, wenn durch eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden die gründliche Vorbefassung mit dem Verfahren belegt und damit vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Nürnberg, <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1043.htm" class="liinternal">Beschl. v. 26.08.2010 &#8211; 1 Ws 462/10 H</a> hat jetzt im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO einen Haftbefehl wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben und dabei ausgeführt, dass es dann, wenn durch eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden die gründliche Vorbefassung mit dem Verfahren belegt und damit vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen ist, ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Eröffnungsbeschlusses abzustellen.</p>
<p>Und: Eine vermeidbare Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen ist erheblich, wenn das Verfahren bei sonst gleichem Verfahrensgang deutlich vor Ablauf der Sechsmonatsfrist mit einem Urteil hätte abgeschlossen werden können. Ist doch mal was&#8230;.</p>
<p>P.S. Überschrift von Monate in Wochen geändert. War ein Versehen. Sorry.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Telefonieren mit dem ausländischen Verteidiger &#8230;&#8230;.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/telefonieren-mit-dem-auslaendischen-verteidiger/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=telefonieren-mit-dem-auslaendischen-verteidiger</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Oct 2010 10:32:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonat]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[darum ging es einem rumänischen U-Haft-Gefangegen in dem dem Beschl. des OLG Köln v. 12.08.2010 &#8211; 2 Ws 498/10 - zugrunde liegenden Verfahren. Dies wurde nicht erlaubt. Das OLG führt dazu aus, dass einem Untersuchungshäftling keine richterliche Erlaubnis für ein Ferngespräch mit einem Verteidiger in anderer Sache im Ausland zu erteilen sei. Eine Versagung einer solchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>darum ging es einem rumänischen U-Haft-Gefangegen in dem dem Beschl. des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1032.htm" class="liinternal">OLG Köln v. 12.08.2010 &#8211; 2 Ws 498/10 </a>- zugrunde liegenden Verfahren. Dies wurde nicht erlaubt. Das OLG führt dazu aus, dass einem Untersuchungshäftling keine richterliche Erlaubnis für ein Ferngespräch mit einem Verteidiger in anderer Sache im Ausland zu erteilen sei. Eine Versagung einer solchen Genehmigung sei in aller Regel geboten, da das Begehren des Untersuchungsgefangenen, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu führen oder von solchen zu empfangen, in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft widerstreite. Dies gelte unabhängig davon, ob dem Haftbefehl die Annahme einer Verdunklungsgefahr zu Grunde gelegt worden seioder nicht. Auch die bloße Fluchtgefahr seiinsoweit ausreichend, weil nicht gewährleistet werden könne, ob die Kontaktaufnahme tatsächlich zu einem Anwalt stattfindet.</p>
<p>Und verfahrensmäßig gilt: Nach der gesetzgeberischen Neuregelung des § 119 StPO obliegen derartige Entscheidungen nunmehr der Anstaltsleitung.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ist etwas Besonderes an der Entscheidung des OLG Karlsruhe in der Causa Kachelmann?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/ist-etwas-besonderes-an-der-entscheidung-des-olg-karlsruhe-in-der-causa-kachelmann/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ist-etwas-besonderes-an-der-entscheidung-des-olg-karlsruhe-in-der-causa-kachelmann</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/ist-etwas-besonderes-an-der-entscheidung-des-olg-karlsruhe-in-der-causa-kachelmann/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 21:35:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[dringender Tatverdacht]]></category>
		<category><![CDATA[Fluchtgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=5369</guid>
		<description><![CDATA[Naturgemäß haben heute die Beiträge zur Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann die zur Loveparade verdrängt. Eine kleine Auswahl hier: Freilassung Kachelmann, Bravo OLG Karlsruhe. Kachelmann frei. Kachelmann draußen. Auf dem Weg zum Freispruch. Und: Mein Favorit bei den Überschriften: Kachelmann kommt aus der Kiste &#8211; wird das Wetter jetzt besser? &#8211; obwohl hier ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Naturgemäß haben heute die Beiträge zur Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann die zur Loveparade verdrängt. Eine kleine Auswahl hier:</p>
<ol>
<li><a href="http://www.heidrun-jakobs-blog.de/archives/120" target="_blank" class="liexternal">Freilassung Kachelmann, Bravo OLG Karlsruhe</a>.</li>
<li><a href="http://www.ra-haensch.de/php/wordpress/?p=1610" target="_blank" class="liexternal">Kachelmann frei</a>.</li>
<li><a href="http://www.raflauaus.de/2010/07/kachelmann-drausen/" target="_blank" class="liexternal">Kachelmann draußen</a>.</li>
<li><a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/07/auf-dem-weg-zum-freispruch.html" target="_blank" class="liexternal">Auf dem Weg zum Freispruch</a>.</li>
<li>Und: Mein Favorit bei den Überschriften: <a href="kachelmann-kommt-aus-der-kiste-wird-das-wetter-jetzt-wieder-besser" class="liinternal">Kachelmann kommt aus der Kiste &#8211; wird das Wetter jetzt besser</a>? &#8211; obwohl hier ist es gar nicht schlecht&#8230;</li>
</ol>
<p>Nachdem J.K, nun schon einige Stunden auf freiem Fuß ist, vielleicht Gelegenheit/Anlasse zu einer ersten, etwas umfassenderen Bewertung der Entscheidung als am heutigen Morgen:</p>
<ol>
<li>Alle Kommentatoren begrüßen die Entscheidung des OLG Karlsruhe, mit Recht. Denn &#8211; ohne die Akten zu kennen &#8211; scheint das OLG Karlsruhe (endlich) das erkannt zu haben, was in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder berichtet worden ist: Eine (inzwischen [?]) dünne Beweislage, die die Annahme eines dringenden Tatverdachts verbietet. Gewonnen ist eine Schlacht, allerdings noch nicht der Krieg, denn man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscsheidung reagiert, zumal natürlich auch nicht vergessen werden darf, dass das LG die Zeugen/Zeugin in öffentlicher Hauptverhandlung vernimmt und deren Aussagen dann neu bewerten muss. 2.</li>
<li>Allerdings darf man sicherlich auch die psychologische Wirkung einer solchen HB-Aufhebung nicht übersehen.</li>
<li>Man fragt sich natürlich auch, was sich eigentlich so anders in der Bewertung des OLG darstellt, dass dieses zu einer HB-Aufhebung kommt. Warum hat das LG das nicht auch so gesehen? Aber die Bewertung von Zeugenaussagen bei der &#8220;Aussage-gegen-Aussage-Problematik&#8221; ist häufig nicht nachvollziehbar. Zudem habe ich den Eindruck, dass das LG seine Haftentscheidung unbedingt halten wollte. Das hat man manchmal.</li>
<li>Richtig ist es, wen man sagt &#8211; wie der Kollege Nebgen - J.K. ist auf dem Weg zum Freispruch. Aber mehr auch nicht. Denn wie gesagt (s.o.): Man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscheidung reagiert.</li>
<li>Zur Überschriftsfrage: Besonders ist an der Entscheidung, dass das OLG zum &#8220;dringenden Tatverdacht&#8221; Stellung genommen hat. An sich tun OLGs das ungern <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Man hätte m.E. auch den Weg über die Fluchtgefahr gehen können (die m.E. auch nicht vorgelegen hat). So lässt sich aus der Entscheidung der Schluss ziehen, dass das OLG ein deutliches Zeichen setzen wollte. Das ist gelungen. Congratulations.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Thesen der BRAK zur (neuen) Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 09:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben müsse. In der Meldung heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u. a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.</p>
<p>Erste Erfahrungen mit der neuen Rechtslage zeigen nach Ansicht der BRAK jedoch, dass sich die Praxis schwer damit tut, das Recht des Beschuldigten, vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit zu haben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen (§ 142 Absatz 1 Satz 2 StPO) mit dem Gebot der Unverzüglichkeit der Verteidigerbeiordnung in Einklang zu bringen. Dazu trage auch der Umstand bei, dass die eilbedürftige Kontaktaufnahme zwischen inhaftierten bzw. einstweilig untergebrachten Beschuldigten und Verteidigern zur Klärung der konkreten Verteidigungsübernahme verschiedentlich durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erschwert und im Einzelfall sogar unterbunden werde. Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht willens oder in der Lage sei, einen ihm beizuordnenden Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, dürfe trotz der Eilbedürftigkeit der Beiordnungsentscheidung der Anspruch des Beschuldigten auf konkrete und wirkliche Verteidigung nicht zu kurz kommen.</p>
<p>Diesen Problemen muss, so die BRAK, soweit möglich ohne Nachbesserung des neuen Rechtszustandes durch den Gesetzgeber durch eine optimierte praktische Handhabung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Hierzu sollen die in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2010 aufgestellten 7 Thesen mit Begründung Hilfestellung bieten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Praxis der Verteidigerbestellung findet man im kostenlosen Internetangebot der <a href="http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2010/Stn16.pdf" class="lipdf">BRAK</a>.</p>
<p>Zu der Problematik auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/olg-duesseldorf-erstes-obergerichte-zu-den-neuen-140-abs-1-nr-4-142-abs-1stpo-wenn-vorschrift-nicht-beachtet-ist-pflichtverteidiger-auszuwechseln/" class="liinternal">OLG Düsseldorf</a>, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/erstes-lg-140-abs-1-nr-4-stpo-ist-nicht-verfahrensbezogen/" class="liinternal">LG Itzehoe</a> und <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-saarbruecken-beschl-v-16062010-3-qs-2810/" class="liinternal">LG Saarbrücken</a>.</p>
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		<title>Wochenspiegel für die 29. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 11:25:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Berichtenswert sind m.E. Natürlich hat der zweite &#8220;Blitzerbeschluss&#8221; des BVerfG eine große Rolle gespielt, vgl. u.a. hier, hier, hier, hier, hier und hier). Der Beck-Blog berichtet über eine mutige, m.E. zumindest angreifbare Entscheidung des AG Tiergarten. Eine Lanze für junge Richter(innen) bricht man hier. Mit der &#8220;Durchsuchung im Kinderzimmer&#8221; befasst sich der LawBlog. Tipps zur Anhörung gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berichtenswert sind m.E.</p>
<ol>
<li>Natürlich hat der zweite &#8220;Blitzerbeschluss&#8221; des BVerfG eine große Rolle gespielt, vgl. u.a. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://www.presserecht-aktuell.de/blitzerfotos-verfassunsgrechtlich-zulassig/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bundesverfassungsgericht-spricht-nun-machtwort-bezueglich-der-verwertung-von-blitzerfotos/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/07/bverfg-verfassungsbeschwerde-2/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://www.blankenburg-frank.de/2010/07/bverfg-rettet-verkehrsuberwachung/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.schadenfixblog.de/%e2%80%9eblitzen%e2%80%9c-nicht-verfassungswidrig/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).</li>
<li>Der <a href="http://blog.beck.de/2010/07/20/ag-berlin-tiergarten-absolute-fahruntuechtigkeit-nach-drogenkonsum-ist-moeglich" target="_blank" class="liexternal">Beck-Blog</a> berichtet über eine mutige, m.E. zumindest angreifbare Entscheidung des AG Tiergarten.</li>
<li>Eine Lanze für junge Richter(innen) bricht man <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/07/21/ein-pladoyer-fur-junge-richter-innen/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Mit der &#8220;<a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/07/23/durchsuchung-im-kinderzimmer/" target="_blank" class="liexternal">Durchsuchung im Kinderzimmer</a>&#8221; befasst sich der LawBlog.</li>
<li>Tipps zur Anhörung gibt der <a href="http://www.schadenfixblog.de/zu-schnell-gefahren-eine-anhorung-im-busgeldverfahren-ist-in-der-post-tipps-zur-reaktion/" target="_blank" class="liexternal">Schadenfixblog</a>.</li>
<li>Mit der Untersuchungshaft bei Bagatellstraftaten von Ausländern befasst man sich <a href="http://www.raflauaus.de/2010/07/untersuchungshaft-bei-bagatellstraftaten-von-auslandern/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Nochmals mit dem Richtervorbahlt befasste man sich <a href="http://ra-hofmann-frankfurt.de/2010/07/richtervorbehalt-bei-blutentnahme-gestarkt/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Auch die Drogenfahrt ist immer interessant, vgl. <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/07/kg-fahrlassige-drogenfahrt/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.beck.de/2010/07/20/ag-berlin-tiergarten-absolute-fahruntuechtigkeit-nach-drogenkonsum-ist-moeglich" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
</ol>
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		<title>Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Köpfchen &#8211; dreimal LGs zur Pflichtverteidigung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-koepfchen-dreimal-lgs-zur-pflichtverteidigung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-koepfchen-dreimal-lgs-zur-pflichtverteidigung</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 07:12:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute habe ich drei Entscheidungen von Kollegen übersandt bekommen, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen beschäftigen, zwei &#8220;schöne/gute&#8221; und eine weniger schöne. 1. Das LG Rostock hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 &#8211; 18 Qs 41/10 einen Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn es in der Hauptverhandlung um die Fragen der Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe geht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute habe ich drei Entscheidungen von Kollegen übersandt bekommen, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen beschäftigen, zwei &#8220;schöne/gute&#8221; und eine weniger schöne.</p>
<p>1. Das LG Rostock hat in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-rostock-beschl-v-07072010-18-qs-4110/" class="liinternal">Beschl. v. 09.07.2010 &#8211; 18 Qs 41/10</a> einen Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn es in der Hauptverhandlung um die Fragen der Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe geht. Nichts Neues, aber immerhin deshalb berichtenswert, damit auch die Kollegen im hohen Norden mal was zum argumentieren haben.</p>
<p>2., Aber auch die im Süden sollen nicht darben. Das LG Augsburg hat mit <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-augsburg-beschl-v-04062010-6-qs-25210/" class="liinternal">Beschl. v. 04.06.2010 &#8211; 6 Qs 252/10</a> &#8211; in den Fällen des sog. Führerscheintourismus &#8211; einen Pflichtverteidiger beigeordnet.</p>
<p>Das waren die fürs Töpfchen.</p>
<p>In Kröpfchen gehört m.E. die Nr.</p>
<p>3. Das LG Saarbrücken hat in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-saarbruecken-beschl-v-16062010-3-qs-2810/" class="liinternal">Beschl. v. 16.06.-2010 &#8211; 3 Qs 28/10</a> &#8211; genau anders herum entschieden als das LG Itzehoe (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/erstes-lg-140-abs-1-nr-4-stpo-ist-nicht-verfahrensbezogen/" class="liinternal">hier</a>). Es geht davon aus, dass § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich nur auf das Verfahren bezieht, in dem gegen einen Beschuldigten Haft vollstreckt wird; er soll nicht auch für andere Verfahren gelten, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten U-Haft vollstreckt wird. M.E. hat das LG Itzehoe Recht. Sinn und Zweck sprechen für seine Auslegung der neuen Vorschrift. Der Kollege Siebers würde die Entscheidung des LG Saarbrücken wahrscheinlich auch unter dem Theme: <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/07/igel-in-der-tasche.html" target="_blank" class="liexternal">Igel in der Tasche</a>, einordnen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten &#8211; keine U-Haft</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 08:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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		<description><![CDATA[Das LG Berlin meldet mit PM 34/2010 v. 06.07.2010 folgendes: &#8220;LG Berlin: Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten Das LG Berlin hat zwei 27 und 42 Jahre alte Angeklagte unter anderem wegen schweren Raubes in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Berlin meldet mit PM 34/2010 v. 06.07.2010 folgendes:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;LG Berlin: Urteil im Prozess gegen zwei Bundespolizisten Das LG Berlin hat zwei 27 und 42 Jahre alte Angeklagte unter anderem wegen schweren Raubes in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren wurden die Angeklagten von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont.</em></p>
<p><em>Die Kammer kam unter anderem zu folgenden Feststellungen: Die beiden Angeklagten waren bei der Bundespolizei tätig. Im Rahmen ihres Dienstes kontrollierten sie ohne Grund vietnamesische Staatsangehörige, nahmen ihnen in acht Fällen Geldbeträge in Höhe von 3 Euro bis zu 300 Euro ab und zerstörten teilweise die SIM-Karten, damit die Geschädigten keine Hilfe holen konnten. In einem Fall schlug der 42 Jahre alte Angeklagte einen vietnamesischen Staatsangehörigen. Teilweise veranlassten die Angeklagten, dass die Geschädigten in das Polizeifahrzeug einsteigen sollten. Anschließend fuhren die Angeklagten die Geschädigten zu Orten, die diese nicht kannten, und ließen sie dort aussteigen. Die Feststellungen beruhen auf den umfassenden Geständnissen der Angeklagten. Die Angeklagten hätten ihr Amt missbraucht, führte der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung an. Die Taten habe der 42 Jahre alte Angeklagte nur begangen, da er unzufrieden gewesen sei.</em></p>
<p><em>Das Gericht ging bei allen Fällen von einem &#8220;minder schweren Fall&#8221; im Sinne des StGB aus, da die Taten von dem Regelfall des schweren Raubes abweichen würden. Die Angeklagten hätten nämlich umfassende Geständnisse abgelegt und im Wesentlichen seien die Drohungen gegenüber den Geschädigten durch das äußere Erscheinungsbild &#8211; nämlich das Tragen der Polizeiuniform- ausgegangen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass beide Angeklagte ihre Arbeitsplätze verlieren würden. Allerdings sei zu Lasten der Angeklagten anzuführen, dass sie die Straftaten im Dienst begangen und damit dem Ansehen der Polizei schweren Schaden zugefügt hätten. Es sei keine einmalige Entgleisung gewesen. Vielmehr seien alle Taten nach demselben Muster ausgeführt worden. Die Angeklagten hätten sich wehrlose Opfer gesucht und die Taten seien aus nichtigem Anlass begangen worden, erklärte der Vorsitzende in der Urteilsbegründung weiter.</em></p>
<p><em>Urteil des LG Berlin vom 06.07.2010 Az.: (532) 34 Js 125/10 KLs (8/10)</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2010 des LG Berlin vom 06.07.2010&#8243;</em></p></blockquote>
<p>Natürlich ist die Entscheidung interessant; besonders interessant ist aber, dass die Angeklagten vom weiteren Vollzug der U-Haft verschont worden sind. Und das bei den &#8220;hohen Freiheitsstrafen&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der BGH zum Quasi umgekehrten Doppelverwertungsverbot</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/der-bgh-zum-quasi-umgekehrten-doppelverwertungsverbot/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-bgh-zum-quasi-umgekehrten-doppelverwertungsverbot</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 08:05:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Berücksichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 46 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir alle kennen das sog. Doppelverwertungverbot des § 46 Abs. 2 StGB, das verbietet, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, (strafschärfend) zu berücksichtigen. Es gibt aber auch den quasi umgekehrten Fall, dass nämlich Umstände, die schon von Gesetzes wegen zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigen finden, nicht im Rahmen der Strafzumessung noch einmal bewertet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir alle kennen das sog. Doppelverwertungverbot des § 46 Abs. 2 StGB, das verbietet, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, (strafschärfend) zu berücksichtigen. Es gibt aber auch den quasi umgekehrten Fall, dass nämlich Umstände, die schon von Gesetzes wegen zu Gunsten des Angeklagten Berücksichtigen finden, nicht im Rahmen der Strafzumessung noch einmal bewertet werden dürfen. Dazu gehört die Länge der U-Haft.</p>
<p>Dazu hat der BGH im Urt. v. 19.05.2010 &#8211; 2 StR 102/10 &#8211; ausgeführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Strafkammer hat darüber hinaus fehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich bereits länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Der Vollzug der Untersuchungshaft an sich darf jedoch nicht mildernd berücksichtigt werden (vgl. Senat BGH NJW 2006, 2645 m.w.N.; BGH 5 StR 456/08, insoweit in NStZ 2009, 202 nicht abgedr.). Dass der Täter in der zur Verhandlung anstehenden Sache Untersuchungshaft erlitten hat, ist bei der Verhängung der Freiheitsstrafe regelmäßig ohne Bedeutung, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird&#8230;&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Etwas anderes gilt natürlich, wenn zusätzliche, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft festzustellen sind/vorliegen.</p>
<p><em> </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Erstes Obergericht zu den neuen §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 142 Abs. 1 StPO: Wenn Vorschrift nicht beachtet, ist Pflichtverteidiger auszuwechseln</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/olg-duesseldorf-erstes-obergerichte-zu-den-neuen-140-abs-1-nr-4-142-abs-1stpo-wenn-vorschrift-nicht-beachtet-ist-pflichtverteidiger-auszuwechseln/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-duesseldorf-erstes-obergerichte-zu-den-neuen-140-abs-1-nr-4-142-abs-1stpo-wenn-vorschrift-nicht-beachtet-ist-pflichtverteidiger-auszuwechseln</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 06:29:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO neu eingeführt worden. Nach der Neuregelung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO neu eingeführt worden. Nach der Neuregelung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird.</p>
<p>Zu dieser für die Praxis wesentlichen Änderung liegt jetzt erste obergerichtliche Rechtsprechung vor.  Das OLG Düsseldorf (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-duesseldorf-beschl-v-16042010-iii-4-ws-16310/" class="liinternal">Beschl. v. 16.04.2010 &#8211; III-4 Ws 163/10</a>) und das LG Frankfurt/Oder (StV 2010, 235) haben zum Beiordnungsverfahren Stellung genommen. Das OLG Düsseldorf weist insbesondere darauf hin, dass auch im Beiordnungsverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StPO zu beachten sei, also eine ordnungsgemäße Fristsetzung i.S. des § 142 Abs.1 StPO erfolgen müsse, wobei das OLG die Frage, wie lang die Frist sein kann bzw. muss, allerdings offen gelassen hat. Das LG Frankfurt/Oder (a.a.O.) verlangt die Belehrung des Beschuldigten darüber, dass er innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger benennen kann.</p>
<p>Schön das weitere Vorgehen: Ist eine ordnungsgemäße Fristsetzung bzw. Belehrung nicht erfolgt, ist die Beiordnung eines vom Beschuldigten nicht gewünschten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auf die Beschwerde hin aufzuheben. Das nimmt m.E. der in Verteidigerkreisen immer wieder zu hörende Befürchtung, die neue Vorschrift könne dazu missbraucht werden, nicht beliebte Verteidiger aus den Verfahren heraus zu halten, zumindest teilweise die Relevanz.</p>
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		<title>&#8220;Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren&#8221; jetzt in 5. Auflage bei Heymanns Strafrecht online</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/burhoff-handbuch-fuer-das-strafrechtliche-ermittlungsverfahren-jetzt-in-5-auflage-bei-lexisnexis-strafrecht-online/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=burhoff-handbuch-fuer-das-strafrechtliche-ermittlungsverfahren-jetzt-in-5-auflage-bei-lexisnexis-strafrecht-online</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Apr 2010 13:27:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Strafrecht Online</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Endlich ist es soweit: Der Klassiker in Sachen Strafrecht – jetzt auch in der umfassend überarbeiteten und erweiterten 5. Auflage online! Auch die aktuelle 5. Auflage dieses Klassikers gewährt dem Strafverteidiger &#8211; dank der praktischen ABC-Struktur &#8211; sicheren Zugriff auf zuverlässige Rechtsinformationen auf der Grundlage der aktuellen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung. Auch für Richter und Staatsanwälte sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Endlich ist es soweit: Der Klassiker in Sachen Strafrecht – jetzt auch in der umfassend überarbeiteten</strong><strong> und erweiterten 5. Auflage <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">online</a>!</strong></h2>
<p><a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liimagelink"><img class="alignleft" style="margin-right: 10px;" title="Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" src="https://www.strafrecht-online.de/uploads/pics/burhoff_ev_5_aufl_120.jpg" alt="" width="120" height="175" /></a>Auch die aktuelle 5. Auflage dieses Klassikers gewährt dem Strafverteidiger &#8211; dank der praktischen ABC-Struktur &#8211; sicheren Zugriff auf zuverlässige Rechtsinformationen auf der Grundlage der aktuellen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung. Auch für Richter und Staatsanwälte sowie andere mit dem Ermittlungsverfahren Befasste stellt das Handbuch eine gewinnbringende Arbeitshilfe dar.</p>
<p>Sämtliche aktuellen Reformen (2. Opferrechtsreformgesetz, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren usw.) sind bereits eingearbeitet. Zudem sind die seit der 4. Auflage erschienenen Veröffentlichungen sowie die seitdem ergangene maßgebliche Rechtsprechung ausgewertet und integriert – allein aus der Rechtsprechung sind rund 750 neue Entscheidungen eingearbeitet.</p>
<p><a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">Jetzt online bei Heymanns Strafrecht »</a></p>
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		<title>Änderungen im U-Haftrecht zum 01.01.2010 kommen in der Rechtsprechung an</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/aenderungen-im-u-haftrecht-zum-01-01-2010-kommen-in-der-rechtsprechung-an/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=aenderungen-im-u-haftrecht-zum-01-01-2010-kommen-in-der-rechtsprechung-an</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 07:20:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zum 01.01.2010 sind ja bekanntlich die Änderungen im U-Haftrecht in Kraft getreten, vgl. dazu hier. Inzwischen liegen zu den Änderungen erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu &#8220;Ausantwortungen&#8220;). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat in seinem Beschluss 3 Ws [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 01.01.2010 sind ja bekanntlich die Änderungen im U-Haftrecht in Kraft getreten, vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/prost-neujahr-ab-heute-gelten-die-neuerungen-im-u-haft-recht/" class="liinternal">hier</a>. Inzwischen liegen zu den Änderungen erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu &#8220;<a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/beschraenkungen-und-ausanwortungen" target="_blank" class="liexternal">Ausantwortungen</a>&#8220;). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat in seinem Beschluss <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1120.htm" class="liinternal">3 Ws 45/10</a> zu den Beschränkungsanordnungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" target="_blank" class="liexternal">§ 119 Abs. 1 StPO</a> Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese jetzt jeweils im Einzelfall begründet/angeordnet werden müssen. Also keine pauschalen Beschränkungen mehr.</p>
<p>Für alle, die mit U-Haft zu tun haben: Lesenswert!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Keine Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Werferfällen</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 09:40:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die sog. Werferfälle beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, allerdings meist mit Problemen, die im Bereich des Tatbestandes des § 315b StGB angesiedelt sind. Um so interessanter daher eine Haftentscheidung des OLG Oldenburg vom 11.03.2010 &#8211; 1 Ws 116/10, in der das OLG die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls durch das LG &#8220;kassiert&#8221; hat. In der Entscheidung führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die sog. Werferfälle beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, allerdings meist mit Problemen, die im Bereich des Tatbestandes des § 315b StGB angesiedelt sind. Um so interessanter daher eine Haftentscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/804.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg vom 11.03.2010 &#8211; 1 Ws 116/10</a>, in der das OLG die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls durch das LG &#8220;kassiert&#8221; hat. In der Entscheidung führt das OLG aus, dass derjenige, der wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz &#8220;aus Jux&#8221; Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft (§§ 211, 315b, 21, 22 StGB), nicht vernunftgesteuert handelt. Deshalb könne eine weitere Tatwiederholung nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht komme.</p>
<p>Ganz interessant zu lesen.</p>
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		<title>Bremisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz am 16.03.2010 in Kraft getreten</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 06:33:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 15.03.2010 ist das Bremische Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 02.03.2010 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl. S. 191) verkündet worden. Es ist gemäß seinem § 99 am Tag nach der Verkündung, also am 16.03.2010, in Kraft getreten. In der dazu ergangenen PM des Bremer Senators für Justiz und Verfassung vom 26.02.2010 heißt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 15.03.2010 ist das Bremische Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 02.03.2010 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl. S. 191) verkündet worden. Es ist gemäß seinem § 99 am Tag nach der Verkündung, also am 16.03.2010, in Kraft getreten. In der dazu ergangenen PM des Bremer Senators für Justiz und Verfassung vom 26.02.2010 heißt es: </p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz setzt die Anforderungen an einen zeitgemäßen, humanen und an der Unschuldsvermutung orientierten Untersuchungshaftvollzug um. Es legt bewusst kein Ziel des Untersuchungshaftvollzugs fest, sondern bestimmt dessen Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.</em></p>
<p><em><strong>Kernpunkte dieses Gesetzes sind:</strong></em></p>
<ul>
<li><em>die Verlagerung der bisherigen Zuständigkeit des Gerichts auf die Vollzugsanstalt als sachnähere Behörde, soweit es um vollzugliche Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geht.</em></li>
<li><em>die Einzelunterbringung der Untersuchungsgefangenen während der Ruhezeit,</em></li>
<li><em>die sinnvolle Haftgestaltung &#8211; Angebot, schulische und beruflichte Kenntnisse zu erwerben oder zu erwerben</em></li>
<li><em>die Anpassung der Arbeitsentlohnung von Untersuchungsgefangenen an die der Strafgefangenen,</em></li>
<li><em>die Einführung eines Taschengeldanspruchs für bedürftige Untersuchungsgefangene,</em></li>
<li><em>die Ausdehnung der Besuchszeiten zur Aufrechthaltung der sozialen, insbesondere der familiären Kontakte,</em></li>
<li><em>die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jugendlichen Strafgefangenen.</em></li>
</ul>
<p><strong><em>Zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren</em></strong></p>
<p><em>Da die plötzliche Inhaftierung von Elternteilen besonders für Kinder belastend ist, sieht das Bremer Untersuchungshaftvollzugsgesetz in Abweichung von den Regelungen anderer Länder in seinem § 33 Absatz 1 BremUVollzG zusätzliche Besuchszeiten für Besuche von Kindern unter 14 Jahren bis zu vier Stunden vor. Daneben wird als Ergebnis einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft die Bedeutung der Verhütung von Selbsttötungen im Untersuchungshaftvollzug ausdrücklich im Gesetz erwähnt (§ 49 BremUVollzG). Damit wird der bestehenden Praxis in der Justizvollzugsanstalt Bremen Rechnung getragen.&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neu!!! § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO: Erweiterte Akteneinsicht bei Untersuchungshaft</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 07:08:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu den Neuerungen, die am 01.01.2010 in Kraft getreten sind, gehört auch die Ergänzung in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, die u.a. auch Rechtsprechung des EGMR zurückgeht (Lamy, Schöps u.a.). Danach können jetzt bei einem inhaftierten Mandanten diejenigen Aktenteile nicht mehr zurückgehalten werden, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung erforderlich sind. Und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu den Neuerungen, die am 01.01.2010 in Kraft getreten sind, gehört auch die Ergänzung in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, die u.a. auch Rechtsprechung des EGMR zurückgeht (Lamy, Schöps u.a.). Danach können jetzt bei einem inhaftierten Mandanten diejenigen Aktenteile nicht mehr zurückgehalten werden, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung erforderlich sind. Und das sind m.E. alle. In die ist in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren. Nicht ausreichend dürften „ausgedünnte Aktenteile“ sein. Und: Im Gesetzgebungsverfahren ist der letzte Halbsatz noch eingefügt worden. „.. in der Regel ist Akteneinsicht zu gewähren“. Damit ist klar, was mit „geeigneter Weise“ gemeint ist: Akteneinsicht. Der Verteidiger muss sie nur noch durchsetzen.</p>
]]></content:encoded>
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