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herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen. Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren.
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Frauen sind die besseren Autofahrer – meine Frau hat es ja schon immer gesagt.

Erstellt von Detlef Burhoff am 8. März 2010

Meine Frau hat es – zumindest mir gegenüber – schon immer behauptet und jetzt bekommt sie Schützenhilfe vom ACE. Der teilt heute zum Weltfrauentag mit:

“Von wegen schwaches Geschlecht: Hinterm Steuer sind Frauen besonders stark. Das geht aus einer neuen Studie hervor, die der ACE Auto Club Europa anlässlich des Frauentages (8. März), jetzt in Stuttgart veröffentlicht hat. Im Straßenverkehr zeigen sich Frauen danach von ihrer guten Seite und fallen deutlich weniger durch Alkoholdelikte oder aggressives Fahren auf. Auch die durch Autofahrerinnen verursachten Unfälle mit Personenschaden liegen wesentlich hinter den  von Männern verursachten gleichartigen Karambolagen zurück. Bei genauerer Betrachtung allerdings ergeben sich laut ACE deutliche regionale Unterschiede. So kann den weiblichen Verkehrsteilnehmern in Brandenburg bescheinigt werden, besonders sicher unterwegs zu sein. Auf den Bundesdurchschnitt bezogen bauen PKW-Lenkerinnen im Saarland hingegen die mit Abstand meisten Unfälle mit Personenschaden.”

Und: Die Autofahrerinnen im Osten sind besonders gut und- man glaubt es kaum – die Bayern fahren riskanter :-) .

Wer die ganze PM lesen will: hier.

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Videomessung: OLG Dresden sagt: § 100h kann nur Ermächtigungsgrundlage sein, wenn anlassbezogen gemessen wird

Erstellt von Detlef Burhoff am 25. Februar 2010

Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 – SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.

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Neues, aber nichts Ungewöhnliches zum Mobiltelefon im Straßenverkehr aus Jena

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Dezember 2009

Neues zum Mobiltelefon aus Jena. Das dortige OLG hat jetzt – wie in der Vergangenheit schon das OLG Rostock – entschieden, dass das Führen des Kraftfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit und das teils zeitgleiche Benutzen eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG stehen. Was auch sonst, fragt man sich, denn das Fahren bzw. das Führen des Kfz ist ja Voraussetzung für den Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Bei stehendem und abgeschaltetem Pkw darf ich telefonieren. Die AG tun sich damit aber schwer und kommen – so auch hier – dann zu überhöhten Geldbußen. Der Verteidiger muss auf die Frage schon in der Hauptverhandlung achten. Denn sonst muss er sich später um die Zulassung der Rechtsbeschwerde bemühen. Und das ist i.d.R. so schwierig wie im Lotto einen “Sechser” zu erzielen.

Beschl. des OLG Jena v. 15.10.2009, 1 Ss 230/09.

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OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil

Erstellt von Detlef Burhoff am 5. November 2009

Das OLG Köln teilt in einer PM mit:

“Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt nicht unter das sog. Handyverbot fällt. Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- € verhängt hatte, wurde aufgehoben; der Betroffene wurde freigesprochen (Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09).

Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO.

Dieser Auslegung hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.”

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Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

Erstellt von Detlef Burhoff am 4. Oktober 2009

Alle Jahre wieder, denkt man zunächst, stellt dann aber fest: Es ist eine Variante. Denn es geht nicht um das Verbot, ein Kfz zu führen nach Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss, sondern um das Verbot des Fahrradfahrens. Dazu das OVG Koblenz: Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden.

Zum Sachverhalt: Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg “Schlangenlinien” fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ?. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,– ?. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ? Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffe
ntlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen – auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe – nicht vor.

Beschluss vom 25.09.2009 – 10 B 10930/09.OVG

Quelle: PM 41/09 des OVG Koblenz

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Musikhören mit dem Handy ist ordnungswidrig

Erstellt von Detlef Burhoff am 5. September 2009

Da ist mal wieder etwas Neues zum Mobiltelefon im Straßenverkehr. Das OLG Köln hat jetzt entschieden, dass das Halten eines Mobiltelefons an Ohr, um Musik zu hören, (auch) Benutzung i.S. von § 23 Abs. 1a StVO und damit ordnungswidrig ist. Denn dann habe er nicht die Hände am Steuer, wodurch sich das Risiko eines Unfalls erhöhe.
Na ja, ich denke, so ganz viele Kraftfahrer wird es nicht geben, die auf diese sicherlich nicht ganz bequeme Art Musik hören. Ich denke, dass war eher der Versuch, ein Telefonat mit der Einlassung “ich habe Musik gehört” zu kaschieren. Leider gescheitert. Beschl. v. 12. 8. 2009, 83 Ss OWi 63/09.

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Handyverbot auf dem Prüfstand beim BVerfG?

Erstellt von Detlef Burhoff am 13. August 2009

Das AG Gummersbach will es jetzt genau wissen. Es hat mit Beschluss vom 08.07.2009 (85 OWi 196/09) dem BVerfg die Frage der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1a StVO vorgelegt. Das AG sieht die Vorschrift als verfassungswidrig an, und zwar wegen eines Verstoßes gegen Art 3 GG.

Wer Zeit und Lust hat: Einfach mal nachlesen, wo das BVerfG da alles Verstöße sieht. Besonders interessant ist der:

während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen.

Man fragt sich, wenn man den Beschluss liest, ob es das AG die Anfrage ernst meint. Zumal: Bereits das OLG Stuttgart hat sich mit der Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 GG auseinandergesetzt und ihn verneint. Und das BVerfG hatte im vergangenen Jahr schon mit dem § 23 Abs. 1a StVO zu tun und auf die Frage der Verfassungsmäßgikeit kein Wort verschwendet.

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Mobiltelefon im Straßenverkehr

Erstellt von Detlef Burhoff am 17. Juni 2009

Das Mobiltelefon ist aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken. Alle Welt telefoniert beim Fahren und ist dann erstaunt, wenn es eine Geldbuße gibt. Dann werden alle/viele Register gezogen, um der Verurteilung zu entkommen.  So auch ein Kraftfahrer im Bereich des OLG Köln. Der hatte es vor einiger Zeit mit der Einlassung versucht, der Akku sei leer gewesen. Deshalb habe keine Benutzung vorgelegen.

Dem hat das OLG Köln einen Riegel vorgeschoben.  Nach seiner Auffassung liegt ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert (vgl. Beschl. v. 14.04.2009 – 83 Ss-OWi 32/09). Ähnlich hatte bereits das OLG Hamm hinsichtlich der Einlassung entschieden, das Gespräch sei nicht zustande gekommen.

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