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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Strafverfahren</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Lesetipp: ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 06:25:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn man die Überschrift liest, stutzt man und denkt: Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren? Gibt es die denn da? Brauche ich als Verteidiger denn in dem Bereich des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens (auch) Gegenstandswerte? Die Antwort ist eindeutig: Ja, sicher, und zwar vornehmlich bei der Abrechnung der Nrn. 4142, 4143 VV RVG. Da kann es um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man die Überschrift liest, stutzt man und denkt: Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren? Gibt es die denn da? Brauche ich als Verteidiger denn in dem Bereich des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens (auch) Gegenstandswerte?</p>
<p>Die Antwort ist eindeutig: Ja, sicher, und zwar vornehmlich bei der Abrechnung der Nrn. 4142, 4143 VV RVG. Da kann es um eine ganze Menge Geld gehen, da wir es bei den Gebühren mit Wertgebühren zu tun haben, die sowohl für den Wahlanwalt als auch für den Pflichtverteidiger anfallen, und zwar grds. in gleicher Höhe.</p>
<p>Mein Beitrag: &#8220;<a href="http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/RVGreport_2011_281.htm " class="liinternal">ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren</a>&#8221; aus <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2011, 281 enthält dazu eine Zusammenstellung. Vielleicht ja doch lesenswert <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=234916589879446&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Der rechtsschutzversicherte Rechtsanwalt im Straf- und Bußgeldverfahren</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Dec 2010 11:44:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Es ist ja in den vergangenen Tagen schon an einigen Stellen über das BGH-Urt. v. 10.11.2010 – IV ZR 188/08 berichtet worden, vgl. hier und hier. Danach erfasst das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht. Das Wichtige für das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ja in den vergangenen Tagen schon an einigen Stellen über das <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=725c3ef0bfd3aa16f72ee4bd5bb7a68e&amp;nr=54255&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH-Urt. v. 10.11.2010 – IV ZR 188/08</a> berichtet worden, vgl. <a href="http://blog.beck.de/2010/12/07/der-rechtsschutzversicherte-anwalt" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/versicherungsrecht/die-eigene-rechtsschutzversicherung-des-rechtsanwalts-324323" target="_blank" class="liexternal">hier</a>. Danach erfasst das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.</p>
<p>Das Wichtige für das Strafverfahren: Der BGH hat die Erstattung der Gebühren bei Selbstvertretung nur für das Zivilverfahren bejaht. Für das Strafrecht ist die Erstattung hingegen abzulehnen. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, hat keinen Anspruch gegen seinen Rechtschutzversicherer. In der StPO fehlt eine § 78 Abs.4 ZPO entsprechende Regelung. Eine Doppelrolle von Beschuldigter/Angeklagter/Betroffener und Verteidiger ist hier nicht vorgesehen. Dies sei auch von der Verfassung her nicht geboten (BVerfG NJW 1998, 2205). Eine solche Doppelrolle sei auch mit dem Verständnis des Verteidigers als einem selbständigen Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren. Darauf weist der BGH ausdrücklich hin. Deshalb schuldet der Rechtschutzversicherer eben nicht die Erstattung von Verteidigergebühren bei einer Selbstverteidigung des Versicherungsnehmers/Versicherten.</p>
<p>Schade <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Es gibt grundsätzlich keine (besondere) Beschwerdegebühr im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 10:21:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Beschwerdegebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder werde ich nach der Abrechnung von (erfolgreichen) Beschwerden gefragt; das ist auch immer wieder Thema im Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de. Immer wieder kann ich dazu nur sagen: Es gibt keine besondere Beschwerdegebühr, die Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde sind i.d.R. mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. So jetzt auch ausdrücklich und zutreffend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder werde ich nach der Abrechnung von (erfolgreichen) Beschwerden gefragt; das ist auch immer wieder Thema im Forum auf meiner Homepage <a href="http://www.burhoff.de" class="liinternal">www.burhoff.de</a>. Immer wieder kann ich dazu nur sagen: Es gibt keine besondere Beschwerdegebühr, die Tätigkeiten im Hinblick auf eine Beschwerde sind i.d.R. mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. So jetzt auch ausdrücklich und zutreffend das OLG Düsseldorf in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1081.htm" class="liinternal">Beschl. v. 28.10.2010 - III-5 Ws 17/10</a>. Ausnahme sind natürlich die in Vorbemerkung 4 Abs. 5 VV genannten Ver­fahren, die Nr. 4139 VV für das Wiederaufnahmeverfahren, die Vorbemerkung 4.2 VV für die Gebühren in der Strafvollstreckung, die Vorbemerkung 4.3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 VV sowie die Nr. 4302 VV für sonstige Einzeltätigkeiten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zivilrecht meets Strafrecht &#8211; tiefstes Sachen- und ZV-Recht &#8211; nur: Wie bekomme ich es bezahlt?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/zivilrecht-meets-strafrecht-tiefstes-sachen-und-zv-recht-nur-wie-bekomme-ich-es-bezahlt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=zivilrecht-meets-strafrecht-tiefstes-sachen-und-zv-recht-nur-wie-bekomme-ich-es-bezahlt</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 08:41:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Dinglicher Arrest]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Einführung der §§ 111 b ff. StPO kommt man auch im Strafverfahren zumindest in Wirtschaftsstrafverfahren und BtM-Verfahren kaum noch ohne zivilrechtliche und Kenntnisse im ZV-Recht aus. Die tiefste ZPO lässt grüßen. Ein gutes Beispiel ist dafür der Beschl. des OLG Naumburg vom 10.05.2010 &#8211; 1 Ws 228/10, den der Verfahrensbevollmächtigte eines Drittbeteiligten erstritten hat. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Einführung der §§ 111 b ff. StPO kommt man auch im Strafverfahren zumindest in Wirtschaftsstrafverfahren und BtM-Verfahren kaum noch ohne zivilrechtliche und Kenntnisse im ZV-Recht aus. Die tiefste ZPO lässt grüßen. Ein gutes Beispiel ist dafür der Beschl. des OLG Naumburg vom<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/982.htm" class="liinternal"> 10.05.2010 &#8211; 1 Ws 228/10</a>, den der Verfahrensbevollmächtigte eines Drittbeteiligten erstritten hat. § 771 ZPO im Strafverfahren. Wer hätte das gedacht?</p>
<p>Aber, was viel interessanter ist: Wie bekommt der Verfahrensbevollmächtigte des Eigentümer der von der Arrestpfändung betroffenen hochwertigen Pkws seine Tätigkeit bezahlt bzw., was kann er festsetzen lassen? Eine interessante Frage, an der ich gestern lange für einen Kurzbeitrag für den RVGreport herumgebastelt habe. Ich habe eine Lösung, aber Anregungen werden gerne noch entgegen genommen. So viel kann ich schon mal sagen: Es geht nach Teil 4 VV RVG. Nur: Welche Vorschriften? Der Verfahrensbevollmächtigte hat natürlich besonderes Interesse an einer Wertgebühr. Denn die Gegenstandswerte sind hoch <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , damit aber auch die Haftungsgefahr.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGB-AT meets Strafverfahren, oder: Die vom Verteidiger selbst unterzeichnete Vollmacht, zulässig oder nicht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/bgb-at-meets-strafverfahren-oder-die-vom-verteidiger-selbst-unterzeichnete-vollmacht-zulaessig-oder-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgb-at-meets-strafverfahren-oder-die-vom-verteidiger-selbst-unterzeichnete-vollmacht-zulaessig-oder-nicht</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 07:22:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Unterzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Urkunde]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Feltus hat gestern berichtet, dass er sich in einem Verwaltungsverfahren selbst eine schriftliche Vollmacht ausgestellt hat, nachdem die Verwaltungsbehörde die Vorlage einer solchen angefordert hatte (vgl. hier den Beitrag und auch hier den des Kollegen Melchior). Im Anschluss an seinen Beitrag ist in den Kommentaren eine heiße Diskussion entbrannt, ob das zulässig ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Feltus hat gestern berichtet, dass er sich in einem Verwaltungsverfahren selbst eine schriftliche Vollmacht ausgestellt hat, nachdem die Verwaltungsbehörde die Vorlage einer solchen angefordert hatte (vgl. <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/08/eine-schriftliche-vollmacht-habe-ich.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> den Beitrag und auch <a href="http://verteidiger.wordpress.com/2010/08/23/selbstbevollmachtigung/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> den des Kollegen Melchior). Im Anschluss an seinen Beitrag ist in den Kommentaren eine heiße Diskussion entbrannt, ob das zulässig ist.</p>
<p>M.E. ja, die Regelungen des BGB-AT stehen m.E. nicht entgegen und m.E. gilt auch für den dort einschlägigen § 14 Abs. 1. Satz 2 VerwfG nicht anderes als im Strafverfahren. Ich mache es mir einfach und zitiere zum Strafverfahren aus dem eindeutigen Beschluss des BayObLG (länger ist es also schon her) v. 07.11.2001 &#8211; 5 St RR 285/01 &#8211; (BayObLGSt 2001, 153 = VRS 101, 436 = wistra 2002, 160 =  NZV 2002, 199 = NStZ 2002, 277). Das LG hatte die Berufung der nicht erschienenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Nach Auffassung des LG lagen die Voraussetzungen, unter denen sich die Angeklagte durch einen Vertreter vertreten lassen konnte, nicht vor, weil der Verteidiger nur eine unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorlegte, die er aufgrund mündlich erteilter Vollmacht der Angeklagten für diese mit seinem Namen unterzeichnet hatte. Das BayObLG führt aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Ist das Verfahren, wie hier, durch einen Strafbefehl eingeleitet worden, so kann sich der Angeklagte nach § 411 Abs. 2 Satz 1, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO auch in der Berufungsverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Ein solcher Vertretungsfall lag hier vor.</em></p>
<p><em>Daß die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags der Vollmachtgeberin vom Bevollmächtigten für die Angeklagte mit seinem Namen unterzeichnet worden war, ist unschädlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Vollmachtsurkunde nach mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten auch von einem Dritten unterzeichnet werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 234 Rn. 5). Dabei macht es keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung, daß bei der in den Urteilsgründen zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.11.1962 (Bay 62, 282) eine Büroangestellte, mithin eine Dritte, vorliegend aber der zur Vertretung Bevollmächtigte selbst die schriftliche Vollmacht unterzeichnet hat. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, daß der Vollmachtgeber einen anderen ermächtigen kann, für ihn, den Vollmachtgeber, die Vollmachtsurkunde zu unterzeichnen, und daß eine derartige Ermächtigung, die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf (§ 167 BGB), auch mündlich erteilt werden kann.</em></p>
<p><em>Es schadet auch nicht, daß Assessor Jürgen Z. die Vollmachtsurkunde nicht mit dem Namen der Angeklagten, sondern mit seinem Namen für die Angeklagte unterzeichnet hat; denn die von ihm gewählte Unterzeichnung &#8220;Für Tania Z.: Jürgen Z.&#8221; läßt zweifelsfrei erkennen, daß der Unterzeichner aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung der Angeklagten für diese nicht als bloßes Werkzeug, sondern als Vertreter im Willen handelte.</em></p>
<p><em>Bedenken dahingehend, daß bei einer Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch die mit der Verteidigung zu beauftragende Person diese sich im Wege eines Insichgeschäfts die Verteidigervollmacht selbst erteilt, greifen nicht durch. Zutreffend weist die Revision insoweit darauf hin, daß zwischen der Erteilung der Vollmacht und der hierüber zu erstellenden Vollmachtsurkunde zu unterscheiden ist. Der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die das Gesetz in den §§ 234, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt, kommt nur eine Nachweisfunktion gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll, zu. Dieser Nachweis ist im Fall des § 411 Abs. 2 Satz 1, § 329 Abs. 1 StPO gegenüber dem für die Entscheidung zuständigen Berufungsgericht zu erbringen. Dagegen ist die Erteilung der Vollmacht selbst, wie allgemein nach § 167 BGB, formfrei. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beauftragung des Wahlverteidigers (Kleinknecht/Meyer-Goßner Vor § 137 Rn. 9), wobei im vorliegenden Fall noch hinzukommt, daß Assessor Z bereits durch Beschluß des Amtsgerichts Landsberg a. Lech vom 1.10.1999 gemäß § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts, die sich auf das ganze Verfahren erstreckt (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 138 Rn. 14), zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden war. </em></p>
<p><em>Wie die Verteidigerbestellung selbst, ist auch die davon zu trennende Ermächtigung zur Ausstellung der schriftlichen Vollmacht des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO für den urkundlichen Nachweis der Vertretungsvollmacht formfrei. Sie konnte daher, wie geschehen, Assessor Z. auch mündlich erteilt werden.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>M.E kann man es deutlicher (und schöner) nicht schreiben: Das Unterzeichnen der schriftlichen Vollmacht durch den bereits Bevollmächtigten ist zulässig.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Irgendwie untergegangen&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 18:58:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ist wohl hier und auch bei mir &#8211; habe die PM des BMJ gerade in meinem Postfach entdeckt &#8211; die Nachricht zur Annahme eines Richtlinienentwurfs zum Recht auf Information in Strafverfahren durch das Kollegium der EU-Kommission. Dazu erklärt die &#8220;Bundesschnarri&#8221; am 20.07.2010 &#8220;EU-weite Mindeststandards im Strafverfahren: Weiterer Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte Der heute beschlossene Richtlinienentwurf ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ist wohl hier und auch bei mir &#8211; habe die PM des BMJ gerade in meinem Postfach entdeckt &#8211; die Nachricht zur Annahme eines Richtlinienentwurfs zum Recht auf Information in Strafverfahren durch das Kollegium der EU-Kommission. Dazu erklärt die &#8220;Bundesschnarri&#8221; am 20.07.2010</p>
<div>
<div>
<blockquote>
<h3><em>&#8220;EU-weite Mindeststandards im Strafverfahren: Weiterer Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte</em></h3>
<p><em>Der heute beschlossene Richtlinienentwurf ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte in Europa. Ich habe bereits im November letzten Jahres mit meinen europäischen Amtskollegen einen konkreten Fahrplan festgelegt, wie die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren verbessert werden können. Erstes Projekt war die Verständigung darauf, dass jeder Beschuldigte das Recht auf einen Dolmetscher und Übersetzer hat. Künftig soll auch sichergestellt werden, dass Beschuldigte in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen über ihre elementaren Rechte belehrt und umfassend informiert werden. In bestimmten Fällen, etwa bei Verhaftungen, wird es dafür ein EU-weites einheitliches Informationsblatt, einen &#8220;letter of rights&#8221;, geben.</em></p>
<p><em>Zwischen den Mitgliedstaaten der EU finden sich erhebliche Unterschiede bei den Verfahrensrechten. Das Vertrauen in andere Rechtsordnungen und in die Rechtsakte der EU kann nur gestärkt werden, wenn die Bürgerinnen und Bürger Gewissheit haben, dass die Verfahrensrechte auf gemeinsamen rechtlichen Standards beruhen. Ein wirksamer Grundrechtsschutz durch Mindestgarantien ist die Voraussetzung für die weitere Integration Europas im Bereich der Bürgerrechte.</em></p>
<p><em>Unter dem Eindruck des 11. September 2001 sind die Instrumente der strafrechtlichen Zusammenarbeit in Europa zunehmend erweitert worden. Die grenzüberschreitende Stärkung des Rechtsstaats und der Schutz der Grundrechte haben mit der Ausweitung staatlicher Eingriffbefugnissen wenig Schritt gehalten. Bei der voranschreitenden Integration des europäischen Strafrechts dürfen die Bürgerrechte und der Schutz der Grundrechte nicht auf der Strecke bleiben. Europäische Politik muss sensibler werden für die Rechte des Einzelnen. Die Garantie rechtstaatlicher und grundrechtsorientierter Verfahrensrechte ist dabei ein wichtiger Baustein. Beschuldigte müssen im Strafverfahren möglichst frühzeitig über ihre Rechte belehrt werden. Nur dann ist eine effektive Verteidigung möglich. Ich werde mich dafür einsetzen, dass der heutige Richtlinienentwurf zur Stärkung der Bürgerrechte zügig angenommen wird.&#8221;</em></p></blockquote>
</div>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Im Zivilverfahren rechnet man Beschwerden anders als ab im Strafverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/im-zivilverfahren-rechnet-man-beschwerde-anders-als-ab-im-strafverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=im-zivilverfahren-rechnet-man-beschwerde-anders-als-ab-im-strafverfahren</link>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 07:21:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Entscheidung des OLG Celle v. 07.06.2010 &#8211; 2 W 147/10 &#8211; ist Anlass auf einen m.E. bedeutenden Unterschied bei der Abrechnung von Zivil- und Strafverfahren hinzuweisen. Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung (m.E. überzeugend) dargelegt, warum der Rechtsanwalt, der im Zivilverfahren einen Sachverständigen ablehnt und gegen den im Verfahren ergehenden Beschluss in die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-celle-beschl-v-07062010-2-w-14710/" class="liinternal">OLG Celle v. 07.06.2010 &#8211; 2 W 147/10</a> &#8211; ist Anlass auf einen m.E. bedeutenden Unterschied bei der Abrechnung von Zivil- und Strafverfahren hinzuweisen. Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung (m.E. überzeugend) dargelegt, warum der Rechtsanwalt, der im Zivilverfahren einen Sachverständigen ablehnt und gegen den im Verfahren ergehenden Beschluss in die Beschwerde geht, dafür eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG abrechnen kann.</p>
<p>Wenn man die Konstellation oder ähnliche, in der es um Beschwerden geht (Haftbeschwerde, § 11a-Beschluss usw.) auf das Strafverfahren überträgt, stellt man fest: Im Strafverfahren gibt es keine entsprechende Gebühr. Das hat zur Folge, dass die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten sind. Das ist ein Punkt, der in meinem gebührenrechtlichen aber auch im <a href="http://www.strafrecht-online.de/startseite/was-bietet-lexisnexis-strafrecht/strafrechts-forum/" class="liinternal">Forum</a> bei  Heymanns Strafrecht immer wieder eine Rolle spielt. Denn immer wieder wird gefragt: Wir haben eine Beschwerde gewonnen, der Landeskasse sind die Gebühren auferlegt worden, welche Gebühren können wir abrechnen? Da kann ich dann nur antworten: Keine, sondern sie müssen nach der Differenztheorie vorgehen. Und das, was da für den Anwalt raus kommt, lohnt meistens nicht das Papier und die Zeit, die man für den Antrag aufbringen muss.</p>
<p>M.E. ist diese Ungleichbehandlung ein Punkt, an dem der Gesetzgeber bei der nächsten Novellierung des RVG &#8211; wenn es denn eine Novellierung gibt &#8211; arbeiten müsste. Denn gerade in den Beschwerden steckt häufig viel Zeit, die derzeit m.E. nicht ausreichend honoriert wird.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Divergenzvorlage zum BGH im Strafverfahren, wenn es um die Sicherungsverwahrung geht</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 10:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Divergenzvorlage]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[§ 121 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. hier) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt &#8211; vgl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/kommt-im-strafverfahren-die-divergenzvorlage-zum-bgh/" class="liinternal">hier</a>) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt &#8211; vgl. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/023/1702350.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 17/2350</a>:</p>
<blockquote><p>§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:</p>
<p>„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung</p>
<ol>
<li> nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,</li>
<li> nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977  ergangenen Entscheidung oder</li>
<li>nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung</li>
</ol>
<p>eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.“</p></blockquote>
<p>Damit dürften wir dann bald nach Inkrafttreten des Neuregelung eine Entscheidung des BGH bekommen, die hoffentlich Klarheit bringt.</p>
<p><span style="font-family: TimesNewRoman; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Die Deutsche Bundesbahn und der Einzelfall&#8230; Hot Summer in the trains :-)</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 10:26:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Bahn]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelfall]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Hitze]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kommentare zu meinem gestrigen Beitrag &#8220;Sänk ju vor travelling wis Deutsche Bahn&#8221; aber auch die vielen anderen Beiträge zu der Problematik &#8220;Die Deutsche Bahn und die Hitze&#8221; (sehr schön und vor allem auch hier der Kollege Nebgen; nur die Kollegin Braun war offenbar bevorzugt und ist klimatisiert gefahren, vgl. hier) oder &#8220;Alle reden vom Wetter, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kommentare zu meinem gestrigen Beitrag &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/saenk-ju-vor-travelling-wis-deutsche-bahn/" class="liinternal">Sänk ju vor travelling wis Deutsche Bahn</a>&#8221; aber auch die vielen anderen Beiträge zu der Problematik &#8220;Die Deutsche Bahn und die Hitze&#8221; (sehr schön und vor allem auch hier der Kollege <a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/07/hot-in-ice.html" target="_blank" class="liexternal">Nebgen</a>; nur die Kollegin Braun war offenbar bevorzugt und ist klimatisiert gefahren, vgl. <a href="http://rainbraun.blogspot.com/2010/07/ich-als-frau-und-strafverteidigerin.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) oder &#8220;Alle reden vom Wetter, wir nicht&#8221; haben mich zu der Frage getrieben, was ist denn nun ein &#8220;Einzelfall&#8221;? sehr schön dazu das, was <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Einzelfall" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">Wikipedia</a> sagt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Als <strong>Einzelfall</strong> wird ein konkretes Vorkommnis, in der Regel von Verantwortlichen, bewertet, wenn dieses Vorkommnis besser nicht vorgekommen wäre und die </em><em>Wahrscheinlichkeit</em><em>, dass ein solches Vorkommnis wieder auftritt, nach Ansicht des Bewertenden vernachlässigbar gering sei.</em></p>
<p><em>Das Wort Einzelfall soll darauf hindeuten, dass das Vorkommnis einzigartig sei. Damit ist auch </em><em>Verantwortung</em><em> für dieses Vorkommnis ebenso abzulehnen (»Wer hätte denn dies wissen können?« oder »Jeder macht mal Fehler.«) wie Gegenmaßnahmen für zukünftige solche Vorkommnisse (»Das wird nicht wieder passieren.«</em></p></blockquote>
<p>Mehr braucht man m.E. gar nicht zulesen, um zu behaupten <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , dass der Sprecher der DB sicherlich dort erstmal nachgesehen hat, als er zum &#8220;Einzelfall&#8221; Evakuierung aus der Bahn Stellung genommen (vgl. <a href="http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article8421293/Hitze-Stau-noch-mehr-Zuege-ohne-Klimaanlage.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).</p>
<p>Ich bin jedenfalls froh, dass ich derzeit nicht mit der Bahn fahren muss. Und: Strafverfahren gegen die DB sind eingeleitet, vgl. <a href="http://www.zeit.de/reisen/2010-07/hitze-bahn-bundespolizei" target="_blank" class="liexternal">hier</a>. Sicherlich auch ein &#8220;Einzelfall&#8221;. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kommt im Strafverfahren die Divergenzvorlage zum BGH?</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Jul 2010 07:25:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Divergenzvorlage]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[GVG]]></category>
		<category><![CDATA[Justizministerium]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Die unterschiedlichen Auffassungen der OLG zur Frage der Auswirkungen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009, über die wir ja auch schon berichtet haben, machen m.E. deutlich, dass eins in der StPO fehlt: die sog. Divergenzvorlage an den BGH, die in solchen Fragen dann Rechtssicherheit bringen könnte bzw. zumindest eine einheitliche Behandlung solcher Fragen. Das scheint [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die unterschiedlichen Auffassungen der OLG zur Frage der Auswirkungen des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/egmr-urt-v-17122009-1935904/" class="liinternal">Urteils des EGMR vom 17.12.2009</a>, über die wir ja auch schon <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/12/egmr-deutsches-recht-zur-sicherungsverwhrung-verstoesst-gegen-emrk/" class="liinternal">berichtet</a> haben, machen m.E. deutlich, dass eins in der StPO fehlt: die sog. Divergenzvorlage an den BGH, die in solchen Fragen dann Rechtssicherheit bringen könnte bzw. zumindest eine einheitliche Behandlung solcher Fragen.</p>
<p>Das scheint auch der Politik aufgegangen zu sein. Ich zitiere dazu aus einer PM des Justizministeriums des Landes Rheinland-Pfalz v. 09.07.2010</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Bamberger zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Divergenzvorlage</em></p>
<p><em>Der rheinland-pfälzische Justizminister Heinz Georg Bamberger wies heute im Bundesrat auf die Wichtigkeit einer Ausweitung der sogenannten Divergenzvorlage nach § 121 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hin. &#8220;In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach der rückwirkende Wegfall der 10-Jahres-Höchstfrist bei der deutschen Sicherungsverwahrung gegen die Menschenrechtskonvention verstoße, hat sich eine intensive Diskussion über die Konsequenzen dieser Entscheidung ergeben, deren Ergebnis noch nicht abzusehen ist&#8221;, so Bamberger.</em></p>
<p><em>Die Gerichte hätten nun zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR gefährliche Straftäter, die sich in der Sicherungsverwahrung befinden, freizulassen seien. Gegen die Entscheidungen der erstinstanzlich zuständigen Strafvollstreckungskammern gebe es bisher – mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerde – lediglich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu den Oberlandesgerichten. Diese Entscheidung sei abschließend und könne – nach der derzeit geltenden Rechtlage – nicht mehr beim Bundesgerichtshof angefochten werden.</em></p>
<p><em>Widersprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte seien also möglich und auch bereits ergangen. Während das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in dem Ausgangsverfahren die Freilassung des Sicherungsverwahrten angeordnet habe, hätten die Oberlandesgerichte in drei anderen Ländern eine Freilassung in parallelen Fällen abgelehnt. Um in dieser wichtigen Frage zu einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung zu gelangen, sei die Ausweitung der sogenannten Divergenzvorlage durch Änderung des § 121 Abs. 2 GVG erforderlich.</em></p>
<p><em>Bamberger: &#8220;Auch wenn sich die Bundesregierung nicht mit den Koalitionsfraktionen von CDU / CSU und FDP einigen kann, wie eine Reform der Sicherungsverwahrung in Deutschland auszusehen hat, so muss doch zumindest bundesweit für Rechtssicherheit gesorgt werden&#8221;.</em></p>
<p><em>Hintergrund:</em></p>
<p><em>Mit der Divergenzvorlage können Gerichte die Entscheidung eines obersten Bundesgerichts herbeiführen, wenn sie in einer ihrer Entscheidungen von der Rechtsprechung eines anderen Obergerichts oder der des obersten Bundesgerichts abweichen möchten.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Dem möchte ich in der Sache beitreten, die politischen Akzente in der PM aber außen vorlassen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues zur geplanten Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei &#8211; Bundesregierung nimmt Stellung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/neues-zur-geplanten-aussagepflicht-von-zeugen-bei-der-polizei-bundesregierung-nimmt-stellung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neues-zur-geplanten-aussagepflicht-von-zeugen-bei-der-polizei-bundesregierung-nimmt-stellung</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 06:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Aussage]]></category>
		<category><![CDATA[Effektivierung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>
		<category><![CDATA[§ 163a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat &#8211; Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens, über das auch hier schon berichtet worden ist &#8211; sollen Zeugen demnächst &#8211; nach einer Ergänzung des § 163a StPO um einen Abs. 5 &#8211; verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat &#8211; Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens, über das auch <a href="../2010/04/gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder/" class="liinternal">hier</a> schon berichtet worden ist &#8211; sollen Zeugen demnächst &#8211; nach einer Ergänzung des § 163a StPO um einen Abs. 5 &#8211; verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (vgl. dazu den Gesetzesentwurf in der <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/021/1702166.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 17/2166</a>).</p>
<p>U.A. dazu hat die Bundesregierung jetzt Stellung genommen:</p>
<p>Sie weist zu dieser Erscheinungspflicht von Zeugen vor der Polizei auf einige Bedenken hin. So sei zweifelhaft, ob die vom Bundesrat vorgesehene Voraussetzung für ein Erscheinen und Aussagepflicht eines Zeugen auslösende Ladung die Sachleitungsbefugnis und -pflicht der Staatsanwaltschaft hinreichend wahre. Immerhin etwas. Mal sehen, was daraus wird. Interessant natürlich die Begründung im Gesetzesentwurf für diese Änderung.</p>
<p>Ansonsten stimmt die Bundesregierung den geplanten Änderungen zu:</p>
<p>Das ist einmal die Möglichkeit, dass auch das Revisionsgericht das Verfahren noch gegen Auflagen nach § 153a StPO einstellen kann.</p>
<p>Schließlich soll eine derzeitige Doppelzuständigkeit in den Fällen entfallen, wenn von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringungen im einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist; derzeit kommt es hier zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzen großen Strafvollstreckungskammer und der mit einen Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Waffengleichheit im Strafverfahren? Hergestellt durch Bestellung eines Pflichtverteidigers</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/waffengleichheit-im-strafverfahren-hergestellt-durch-bestellung-eines-pflichtverteidigers/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=waffengleichheit-im-strafverfahren-hergestellt-durch-bestellung-eines-pflichtverteidigers</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 08:51:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Fair Trial]]></category>
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		<category><![CDATA[Waffengleichheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 - 6 Qs 12/08 E. Hw., der sich zur &#8220;Waffengleichheit&#8221; im Strafverfahren &#8211; JGG-Verfahren &#8211; verhält. Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-freiburg-beschl-v-12032008-6-qs-1208/" class="liinternal">Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 - 6 Qs 12/08 E. Hw</a>., der sich zur &#8220;Waffengleichheit&#8221; im Strafverfahren &#8211; JGG-Verfahren &#8211; verhält.</p>
<p>Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens geboten, wenn von mehreren Mitbeschuldigten einige bereits anwaltlich vertreten sind. Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation, die auch bereits das OLG Hamm vor einiger Zeit zur Beiordnung veranlasst hatte (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/642.htm" class="liinternal">hier</a>).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsstaat und Terrorlisten &#8211; Kaltstellung ohne Rechtsschutz? &#8211; Lesetipp auf StRR 2010, 124</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/rechtsstaat-und-terrorlisten-kaltstellung-ohne-rechtsschutz-lesetipp-auf-strr-2010-124/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=rechtsstaat-und-terrorlisten-kaltstellung-ohne-rechtsschutz-lesetipp-auf-strr-2010-124</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 09:49:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrechtstag]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StRR]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorliste]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Hinweis in quasi eigener Sache: Der StRR ist in diesem Monat mit einem Themenschwerpunkt erschienen, und zwar zum EU-Strafrecht. Sicherlich ein Bereich, in dem sich in den nächsten Jahren viel bewegen wird, was sicherlich auch Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahren haben wird. Wir haben daher den 2. EU- Strafrechtstag im Oktober 2009 in Bonn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hinweis in quasi eigener Sache: Der <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> ist in diesem Monat mit einem Themenschwerpunkt erschienen, und zwar zum EU-Strafrecht. Sicherlich ein Bereich, in dem sich in den nächsten Jahren viel bewegen wird, was sicherlich auch Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahren haben wird. Wir haben daher den 2. EU- Strafrechtstag im Oktober 2009 in Bonn zum Anlass genommen, darüber zu berichten und haben deshalb einige der dort gehaltenen Vorträge als Beiträge im StRR eingestellt.</p>
<p>Wer sich dafür interessiert kann sich gern im kostenfreien Bereich von LexisNexis® <em>Strafrecht</em> &#8211; ja , den gibt es <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  &#8211; den Beitrag von Dr. Frank Meyer, Bonn, &#8220;<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/aktueller-artikel/" class="liinternal">Rechtsstaat und Terrorlisten &#8211; Kaltstellung ohne Rechtsschutz?</a>&#8221; aus StRR 2010, 124 ansehen. Er ist allerdings um die Fußnoten gekürzt. Der Beitrag steht in voller Länger bei HRRS. Dennoch: Eine interessanter Beitrag zu einer Thematik, mit der wir derzeit &#8211; zum Glück &#8211; nicht jeden Tag zu tun haben.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens &#8211; teilweise zu leicht befunden, oder?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 13:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 55 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rechtsausschuss des Bundesrates befasst sich heute mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“, indem unter anderem eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei vorgesehen ist (BR-Drucksache 120/10). Wir hatten über dieses Vorhaben der Schwarz-gelben Koalition schon in Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag berichtet. Hierbei handelt es sich um eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rechtsausschuss des Bundesrates befasst sich heute mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“, indem unter anderem eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei vorgesehen ist (BR-Drucksache 120/10). Wir hatten über dieses Vorhaben der Schwarz-gelben Koalition schon in Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/biene-majaschwarzgelb-was-ist-denn-nun-an-dem-vorhaben-liberal-aussagepflicht-vor-der-polizei/" class="liinternal">berichtet</a>. Hierbei handelt es sich um eine Forderung, die schon mehrfach aus dem Bundesrat erhoben wurde. So entspricht der vorliegende Entwurf wörtlich den Gesetzesanträgen des Bundesrates in der Bundestagsdrucksache 14/6079 vom 16.05.2001 und in der Bundestagsdrucksache 16/3659 vom 30.11.2006 &#8211; und dies sogar einschließlich der Begründung.</p>
<p>Man fragt sich: Wieso wird das Strafverfahren eigentlich effektiver, wenn Zeugen bei der Polizei erscheinen und aussagen müssen? Und: Wie will man eigentlich die schwierigen Fragen der Zeugnis- und Aussage- bzw. Auskunftsverweigerung regeln. Wenn man sich die Rechtsprechung anschaut, haben ja schon ausgewachsene Kammer Schwierigkeiten, die Fragen des § 55 StPO richtig zu beantworten. Und das macht dann demnächst der vernehmende Polizeibeamte? Und wenn der Zeuge sich mit dem nicht einigen kann, geht es dann gleich in die Beugehaft?</p>
<p>Fazit: Abzulehnen. So übrigens <a href="http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-10/SN-19.pdf" class="lipdf">auch der DAV</a>; vgl. auch <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/anwaelte-aussagepflicht-polizei" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
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		<title>Das Bistum Augsburg im Ausnahmezustand</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 10:04:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[so titelt heute die &#8220;Süddeutsche Zeitung&#8221; auf S. 31, &#8220;Priesterrat erhöht Druck auf Mixa&#8221; oder man hätte auch schreiben können: Und alles nur wegen Bischof Mixa. Die Reaktion im Bistum ist schon interessant, vgl. hier. Als Strafrechtler fragt man sich natürlich, wie mit der geänderten &#8220;Einlassung&#8221; umzugehen ist. Erst &#8220;mit reinem Herzen&#8221; bestreiten und dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>so titelt heute die &#8220;Süddeutsche Zeitung&#8221; auf S. 31, &#8220;Priesterrat erhöht Druck auf Mixa&#8221; oder man hätte auch schreiben können: Und alles nur wegen Bischof Mixa. Die Reaktion im Bistum ist schon interessant, vgl. <a href="http://www.sueddeutsche.de/bayern/860/508998/text/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>. Als Strafrechtler fragt man sich natürlich, wie mit der geänderten &#8220;Einlassung&#8221; umzugehen ist. Erst &#8220;mit reinem Herzen&#8221; bestreiten und dann doch einen Teil einräumen &#8211; mit dem Tenor: Ist aber nicht so schlimm (gewesen) &#8211; das würde im Strafverfahren nicht &#8220;gut kommen&#8221; und hat auch dem Bischof nichts genutzt, sondern nur geschadet, um nicht zu sagen: Es hat ihn noch unglaubwürdiger gemacht.</p>
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		<title>BGH: Verweigerung der Befriedungsgebühr- Volltext da- Roma locuta, causa finita</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 09:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass der BGH in seinem Urteil v. 05.11.2009 &#8211; IX ZR 237/08 den Streit zwischen Literatur und Rechtsschutzversicherern, ob bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, &#8211; zur Freude der RSV &#8211; im Sinne der RSV entschieden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass der BGH in seinem <a href="http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/755.htm" class="liinternal">Urteil v. 05.11.2009 &#8211; IX ZR 237/08</a> den Streit zwischen Literatur und Rechtsschutzversicherern, ob bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, &#8211; zur Freude der RSV &#8211; im Sinne der RSV entschieden hat. Die Gebühr entsteht nicht.</p>
<p>Jetzt liegt der Volltext für die Entscheidung vor. M.E. ist die Begründung des BGH &#8211; vorsichtig ausgedrückt &#8211; nicht zwingend. Denn, wenn das Strafverfahren eingestellt wird: Welches Verfahren sonst soll die Formulierung in Nr. 4141 VV RVG denn meinen? Und wenn der BGH von &#8220;endgültiger&#8221; Einstellung spricht: Ist die Einstellung des Strafverfahrens nicht endgültig? In der Passage liegt auch eine Gefahr. Denn die RSV könnten jetzt auch anfangen zu argumentieren, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine endgültige sei. Aber: Roma locuta, causa finita. Wenn auch falsch, wird sich die Praxis im Zweifel jetzt danach richten (müssen). <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>DAS &#8211; Oh Gott wie scheinheilig</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 07:02:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einer Hauptstreitpunkte im RVG ist/war die Frage, ob durch die Einstellung des Strafverfahrens und die Abgabe an die Verwaltungsbehörde auch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht. Das wurde von der einhelligen Meinung der Literatur und fast allen Amstgerichten, die sich mit der Frage befasst haben, bejaht. Nur Die RSV (natürlich) und das AG München [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer Hauptstreitpunkte im RVG ist/war die Frage, ob durch die Einstellung des Strafverfahrens und die Abgabe an die Verwaltungsbehörde auch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht. Das wurde von der einhelligen Meinung der Literatur und fast allen Amstgerichten, die sich mit der Frage befasst haben, bejaht. Nur Die RSV (natürlich) und das AG München haben das anders gesehen. Die RSV DAS hat dann eine Verfahren bis zum BGH getrieben, der jetzt am 05.11.2009 &#8211; IX ZR 237/08 &#8211; entschieden hat, und zwar im Sinne der RSV. Die Begründung liegt noch nicht vor. M.E. ist die Entscheidung aber falsch, nur: Jede RSV wird sich jetzt darauf beziehen.</p>
<p>Wenn man dann liest, wie der DAS dazu Stellung nimmt, macht einen die Scheinheiligkeit doch ärgerlich (vgl. <a href="http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/DAS-BGH-Urteil-zu-Rechtsanwaltsgebuehren-Finanzielle-Entlastung-fuer-Verbraucher.html" target="_blank" class="liexternal">http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/DAS-BGH-Urteil-zu-Rechtsanwaltsgebuehren-Finanzielle-Entlastung-fuer-Verbraucher.html</a>. Da heißt es&#8221; Die D.A.S. hat ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gewonnen, das eine finanzielle Entlastung für Rechtssuchende bedeutet. Gegenstand der Verhandlungen waren überzogene Rechtsanwaltsgebühren. Dabei ging es um die Frage, ob ein Anwalt bei Abgabe eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an die Ordnungsbehörde zur weiteren Verfolgung eine zusätzliche Gebühr berechnen darf.</p>
<p>So wird beispielsweise bei Verkehrsunfällen mit geringfügigen Verletzungen der Beteiligten oder beim Verdacht einer anderen Verkehrsstrafsache generell zunächst ein Strafverfahren eingeleitet. Häufig werden solche Fälle jedoch umgehend an die Ordnungsbehörde abgeben, um sie als Ordnungswidrigkeiten weiter zu verfolgen.</p>
<p>„Für diesen Vorgang – also die Abgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde – hat ein Teil der Anwaltschaft bislang eine zusätzliche Gebühr von ihren Kunden verlangt, obwohl dies die Gebührenordnung nicht vorsieht“, erläutert Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.</p>
<p>Der BGH hat sich der Auffassung der D.A.S. als führendem europäischen Rechtsschutzversicherer angeschlossen und entschieden, dass diese Gebühr nicht erhoben werden darf (Aktenzeichen IX ZR 237/08). Bei einem solchen Vorgang liege noch keine endgültige Einstellung des Verfahrens vor. Für die Verbraucher bedeutet diese Entscheidung eine deutliche finanzielle Entlastung bei der Beauftragung eines Anwalts im Strafverfahren. Rainer Tögel: „Ich freue mich, dass mit der Entscheidung des BGH die Interessen der Verbraucher weiter gestärkt wurden.“</p>
<p>Man soll doch ehrlich sein. Es geht doch nicht um finanzielle Entlastung der Rechtssuchenden, sondern nur um die der RSV.  Oder?</p>
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		<title>Europaweite Mindeststandards für Beschuldigte in Strafverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/mindeststandards/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mindeststandards</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 07:29:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das BMJ &#8220;meldet&#8221;: Der Rat der Europäischen Union (Formation: Justiz und Inneres) hat sich am 23.10.2009 auf einen Fahrplan geeinigt, mit dem europaweit Mindeststandards für Beschuldigtenrechte in Strafverfahren eingeführt werden sollen. Zugleich haben die Justizminister und -ministerinnen sich politisch auf einen Rahmenbeschluss geeinigt, der das Recht auf Übersetzung und Verdolmetschung in Strafverfahren garantiert. In der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ &#8220;meldet&#8221;: Der Rat der Europäischen Union (Formation: Justiz und Inneres) hat sich am 23.10.2009 auf einen Fahrplan geeinigt, mit dem europaweit Mindeststandards für Beschuldigtenrechte in Strafverfahren eingeführt werden sollen. Zugleich haben die Justizminister und -ministerinnen sich politisch auf einen Rahmenbeschluss geeinigt, der das Recht auf Übersetzung und Verdolmetschung in Strafverfahren garantiert. In der <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/bf94167c685b1d130af7032fdcb08ea9,909a41706d635f6964092d0936323635093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093130093a095f7472636964092d0936323635/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ </a>heißt es:</p>
<p>&#8220;Auf europäischer Ebene stand bei der strafrechtlichen Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren vor allem die Optimierung der Ermittlungstätigkeit durch Verbesserung staatlicher Eingriffsrechte sowie die Sicherung des Verfahrens und seiner Ergebnisse im Vordergrund. Grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit auf Basis gegenseitiger Anerkennung setzt aber nicht zuletzt Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitliedstaaten voraus.</p>
<p>(Ex-; Ergänzung vom Verfasser)Bundesjustizministerin Brigitte Zypries machte deutlich, dass Grundlage dieses Vertrauens gemeinsame Mindestgarantien seien, die den Bürgerinnen und Bürgern Europas die Gewissheit geben, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen hohen rechtlichen Standards gelten. Deshalb sei es notwendig, dass die Europäische Union mit denselben rechtlichen Instrumenten, mit denen sie Eingriffsbefugnisse regele, auch die Schutzrechte der Betroffenen festlege. Dabei könne die Frage, welche Rechte man in einem Strafverfahren habe, für jede und jeden ganz schnell sehr konkrete praktische Bedeutung erlangen, unterstrich die Ministerin weiter. Bisher gab es je nach Mitgliedstaat Unterschiede, wie mit Verdächtigen oder Beschuldigten umgegangen wurde, die die Sprache des Mitgliedstaats nicht oder nur unzureichend sprechen. Zukünftig werden die Bürgerinnen und Bürger in Europa darauf vertrauen können, in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mindestmaß an Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen gewährleistet zu bekommen, erläuterte Zypries abschließend.</p>
<p>Die Regelungen des am 23.10.2009 getroffenen Rahmenbeschlusses Übersetzung und Verdolmetschung sehen EU-einheitliche Mindeststandards für die Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren vor. Um eigene Rechte wahrnehmen und sich sachgerecht verteidigen zu können, muss man in der Lage sein zu verstehen, mit welchen Vorwürfen und Maßnahmen man konfrontiert wird. Zudem muss man sich verständlich machen und die eigene Sicht der Dinge schildern können. Damit dies möglich ist, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, zukünftig bei allen Vernehmungen, z. B. auf der Polizeiwache oder vor einem Staatsanwalt oder Richter, einen Dolmetscher auf Kosten des Staates zur Verfügung zu stellen; auch entsprechende Verteidigergespräche werden gedolmetscht. Darüber hinaus erhält der Beschuldigte eine Übersetzung der wesentlichen Unterlagen, wie z. B. des Haftbefehls oder der Anklageschrift.</p>
<p>Deutschland hatte bereits während seiner Ratspräsidentschaft 2007 den Vorstoß unternommen, europaweit Mindeststandards für Beschuldigte in Strafverfahren einzuführen. Damals waren die Bemühungen für einen umfassenden Rahmenbeschluss noch an wenigen Mitgliedsstaaten gescheitert. Auf Vorschlag der schwedischen Ratspräsidentschaft ist es nun im Rat der Europäischen Union (Formation: Justiz und Inneres) gelungen, sich auf eine schrittweise Einführung EU-weiter Mindestgarantien in Strafverfahren zu verständigen. Zur stufenweisen Implementierung von Einzelmaßnahmen hat der Rat einen Fahrplan beschlossen. Dieser Fahrplan trifft politische Festlegungen und legt folgende konkrete Bereiche für die europaweite Vereinheitlichung und Verbesserung von Rechten fest:</p>
<p>Übersetzung und Dolmetschung,</p>
<p>Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung,</p>
<p>Rechtsbeistand und die Prozesskostenhilfe,</p>
<p>die Benachrichtigung von Verwandten, dem Arbeitgeber und Konsularbehörden,</p>
<p>besondere Schutzmaßnahmen für Beschuldigte, die z. B. aufgrund von Erkrankung einer besonderen Fürsorge bedürfen sowie</p>
<p>Diskussionspapier (&#8220;Grünbuch&#8221;) zur Untersuchungshaft.</p>
<p>Für die ebenfalls im Fahrplan vorgesehene Maßnahme der Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung hat das Bundesministerium der Justiz ein Forschungsprojekt zur europaweiten Einführung einer einheitlichen schriftlichen Beschuldigtenbelehrung (&#8220;Letter of Rights&#8221;) in Auftrag gegeben, das von der Europäischen Kommission gefördert und wissenschaftlich von der Universität Maastricht geleitet wird. Die Ergebnisse dieser Studie, die für das Jahr 2010 zu erwarten sind, sollen zügig zu einer EU-weiten Verständigung über die Notwendigkeit und die Inhalte eines solchen Informationsblattes führen. Deutschland wird auch die folgenden Präsidentschaften dabei unterstützen, weitere Verfahrensrechte europaweit zu verankern.</p>
<p>Der Rahmenbeschluss wird durch eine Entschließung des Rates begleitet, die Qualitätsstandards für die Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen festschreibt. Ein hohes Niveau auf diesem Gebiet ist unerlässlich, damit das Recht auf Übersetzung und Dolmetschung in Strafverfahren zugunsten von Beschuldigten seine volle Wirkung entfalten kann und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, seine Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können.&#8221;</p>
<p>Na, da darf man gespannt sein, was Schwarz/Gelb daraus macht.</p>
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		<item>
		<title>2. Opferrechtsreformgesetz: Kommt es noch in dieser Legislaturperiode?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/06/2-opferrechtsreformgesetz-kommt-es-noch-in-dieser-legislaturperiode/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2-opferrechtsreformgesetz-kommt-es-noch-in-dieser-legislaturperiode</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 06:10:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Diskontinuität]]></category>
		<category><![CDATA[Opferrechts-reformgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Ortsansässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drs. 16/12098) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode neu eingebracht werden müsste. Das wäre insofern misslich, weil die geplante Änderung des § 142 StPO &#8211; Wegfall des Erfodernisses der Ortsansässigkeit bei der Pflichtverteidigerbestellung &#8211; sicherlich einen erheblich Streitpunkt in der Praxis beseitigt hätte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/bundestag-verabschiedet-gesetzentwurf-zur-verstaendigung-in-strafverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundestag-verabschiedet-gesetzentwurf-zur-verstaendigung-in-strafverfahren</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/bundestag-verabschiedet-gesetzentwurf-zur-verstaendigung-in-strafverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
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		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11736) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis. siehe auch: Meldung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" title="Drucksache 16/11736 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.</p>
<p>siehe auch: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/abspracheregelung-im-bundestag-2/" class="liinternal">Meldung vom 25.05.2008 (Abspracheregelung im Bundestag)</a></p>
<p><strong>Im Einzelnen:<span id="more-820"></span></strong></p>
<h3><strong>1. Handlungsbedarf</strong></h3>
<p>Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten &#8211; vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger &#8211; sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht sind.</p>
<h3><strong>2. Lösung</strong></h3>
<p>Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:</p>
<ul type="disc">
<li>Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt.      Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten      orientieren.</li>
<li>Unberührt bleiben auch die Grundsätze des      Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein &#8220;Konsensprinzip&#8221;      geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein.      Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu      seiner Überzeugung zu ermitteln.</li>
<li>Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz      gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen      Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung      muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets      umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.</li>
<li>Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist      dem Urteil eine Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht      ausgeschlossen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem      Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.</li>
</ul>
<p>Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine &#8220;2-Klassen-Justiz&#8221; vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.</p>
<h3><strong>3. Inhalt</strong></h3>
<p><strong> </strong>Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.</p>
<p><strong>Gegenstand</strong><br />
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.</p>
<p>Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch &#8211; also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.</p>
<p><strong>Zustandekommen</strong><br />
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.</p>
<p>Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.</p>
<p><strong>Transparenz</strong><strong><br />
</strong>Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.</p>
<p><strong>Folgen des Scheiterns</strong><br />
Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen &#8220;Beitrag&#8221; abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.</p>
<p><strong>Rechtsmittel</strong><br />
Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem &#8220;Abkommen&#8221; der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorangegangen ist. Damit können alle Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.</p>
<p><strong>Kommunikation</strong><br />
Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,22ef75706d635f6964092d0935393333093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393333/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Abspracheregelung im Bundestag</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/abspracheregelung-im-bundestag-2/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=abspracheregelung-im-bundestag-2</link>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 20:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundestag entscheidet am Donnerstag (28.05.2009) über eine Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit der zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für so genannte Deals im Strafprozess geschaffen werden soll (BT-Drs. 16/11736). Zentrale Punkte des geplanten Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind: Nur das Strafmaß darf Gegenstand einer Absprache sein; es muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag entscheidet am Donnerstag (28.05.2009) über eine Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit der zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für so genannte Deals im Strafprozess geschaffen werden soll (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" title="Drucksache 16/11736 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>).</p>
<p>Zentrale Punkte des geplanten Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind:</p>
<ul>
<li>Nur das Strafmaß darf Gegenstand einer Absprache sein; es muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.</li>
<li>Außerdem darf eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein.</li>
<li>Auch bei einem Geständnis bleibt das Gericht aber weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln. Dies hat auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf besonders betont (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/123/1612310.pdf" title="Drucksache 16/12310 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/12310</a>) und einen eigenen Entwurf vorgelegt (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/041/1604197.pdf" title="Drucksache 16/4197 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/4197</a>).</li>
</ul>
<p>Damit wäre dann eins der großen noch offenen Gesetzesvorhaben vom Tisch.</p>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz</title>
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		<pubDate>Fri, 15 May 2009 06:08:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; BT-Drs. 16/12098), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 13.05.2009 deutlich. Allerdings: Offenbar nur zwei Experte haben aber &#8211; so jedenfalls die PM &#8211; darauf hingewiesen, dass Verbesserungen der Verletzten- und Zeugenrechte sich nicht zu Lasten der Befugnisse der Verteidigung des Beschuldigten auswirken sollen. Ein automatisches Überwiegen der Opferbelange gegenüber den Rechten des Beschuldigten sei nicht begründbar. Denn eins darf man doch nicht übersehen: Die Stärkung von Opferrechten hat auf der anderen Seite immer auch eine Schwächung der Rechte von Beschuldigten zur Folge. Der steht aber wohl noch immer im Mittelpunkt des Verfahrens. Jedenfalls sollte das so sein.</p>
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		<title>Bundesregierung legt Entwurf für 2. Opferrechtsreformgesetz vor</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2009 14:51:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren sollen noch stärker berücksichtigt werden. Nachdem die Fraktionen von CDU/CSU und SPD den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) (BT-Drs. 16/12098) vorgelegt hatten, hat die Bundesregierung einen gleichlautenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12812) eingebracht. In der darin enthaltenen Stellungnahme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren sollen noch stärker berücksichtigt werden. Nachdem die Fraktionen von CDU/CSU und SPD den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>) vorgelegt hatten, hat die Bundesregierung einen gleichlautenden Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612812.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12812</a>) eingebracht.</p>
<p>In der darin enthaltenen Stellungnahme des Bundesrats fordert dieser unter anderem, dass der Katalog an Straftaten, der zur Nebenklage im Strafverfahren berechtigt, abschließend sein sollte. Um sicherzustellen, dass die wichtigsten Straftaten abgedeckt sind, sollte der Katalog daher unter anderem Fälle wie versuchter Mord oder Totschlag, sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenraub, Kinderhandel oder Freiheitsberaubung enthalten. Es bestünde ansonsten die Gefahr der Ausuferung. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag nicht zu. Dies führe zu einer erheblichen Einschränkung der Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Denn dann wäre in allen Fällen, in denen eine Straftat beim Opfer zu schweren Folgen geführt habe, die Straftat jedoch nicht in dem Gesetz enthalten sei, die Nebenklage vollständig ausgeschlossen. Dies erscheine nicht sachgerecht, argumentiert die Regierung.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: Bundestag, hib-Meldung Nr. 133/2009 vom 07.05.2009</em></p>
<p style="text-align: left;">
<p style="text-align: left;"><strong>Update:</strong></p>
<p style="text-align: left;">Am Mittwoch, dem 13. Mai 2009, 12 Uhr, findet im Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4 300, die öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses statt.<br />
Tagesordnungspunkte sind u.a.</p>
<ul>
<li>Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)<br />
BT-Drucksache 16/12098</li>
<li>Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)<br />
BT-Drucksache 16/12812</li>
<li>Gesetzentwurf des Bundesrates<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess<br />
BT-Drucksache 16/7617</li>
</ul>
<p style="text-align: right;"><a href="http://www.bundestag.de/aktuell/presse/2009/pm_0905113.html" target="_blank" class="liexternal"><em>Pressemitteilung des Bundestages</em></a></p>
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		<item>
		<title>2. Opferrechtsreformgesetz im Bundesrat</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 06:03:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat sich am 03.04.2009 detailliert mit dem Regierungsentwurf auseinandergesetzt, der die Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren verbessern will (2. Opferrechtsreformgesetz; BR-Drs. 178/09). Zukünftig soll es danach z.B: leichter möglich sein, als Nebenkläger aufzutreten und Beistand von einem kostenlosem Opferanwalt zu erhalten. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einigen Verbesserungsbedarf an dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat sich am 03.04.2009 detailliert mit dem Regierungsentwurf auseinandergesetzt, der die Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren verbessern will (2. Opferrechtsreformgesetz; <a href="http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2009/0101-200/178-09_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/178-09(B).pdf" class="lipdf">BR-Drs. 178/09</a>). Zukünftig soll es danach z.B: leichter möglich sein, als Nebenkläger aufzutreten und Beistand von einem kostenlosem Opferanwalt zu erhalten. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einigen Verbesserungsbedarf an dem Gesetzentwurf an. So müssten sich die Voraussetzungen für die Nebenklageberechtigung konsequenter am Maßstab der besonderen Schutzbedürftigkeit orientieren: Körperverletzungsdelikte sollten dann zum Anschluss berechtigen, wenn die Tat zu schweren Folgen beim Opfer geführt hat. Bei Beleidigungsdelikten, die typischerweise nicht besonders schwerwiegend sind, sei eine Nebenklageberechtigung dagegen nicht angezeigt.</p>
<p>Interessant ist, dass der Bundesrat angeregt hat, die Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen auch auf polizeiliche Vernehmungen auszuweiten. Das fordern die Länder schon länger.</p>
<p>Der Gesetzesentwurf soll noch in dieser Legislaturperiode Gesetz werden.</p>
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		<title>Abspracheregelung in der Expertenanhörung</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Mar 2009 08:55:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zur geplanten Abspracheregelung hat eine Anhörung im Rechtsausschuss statt gefunden. Die Mehrheit der Sachverständigen befürwortete grundsätzlich eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidigung über das Strafmaß im Strafprozess. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/11736) und der Bundesrat (BT-Drs. 16/4197) hatten dazu Gesetzentwürfe vorgelegt. Damit dürfte der geplanten Einführung der gesetzlichen Regelung wahrscheinlich so ganz viel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur geplanten Abspracheregelung hat eine Anhörung im Rechtsausschuss statt gefunden. Die Mehrheit der Sachverständigen befürwortete grundsätzlich eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidigung über das Strafmaß im Strafprozess. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>) und der Bundesrat (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/041/1604197.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/4197</a>) hatten dazu Gesetzentwürfe vorgelegt. Damit dürfte der geplanten Einführung der gesetzlichen Regelung wahrscheinlich so ganz viel nicht mehr im Wege stehen, außer die Koalition platzt.</p>
]]></content:encoded>
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