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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Richtervorbehalt</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Und nochmals: Blutentnahme beim OLG Jena</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf ein weitere Entscheidung des OLG Jena zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81 Abs. 2 StPO) will ich hier hinweisen. Es ist der Beschl. des OLG Jena v.07.11.2011 &#8211; 1 Ss 90/11, in dem das OLG noch einmal zu &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen hat, und zwar wie folgt: &#8220;Nicht ausreichend ist die bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf ein weitere Entscheidung des OLG Jena zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81 Abs. 2 StPO) will ich hier hinweisen. Es ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1580.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Jena v.07.11.2011 &#8211; 1 Ss 90/11</a>, in dem das OLG noch einmal zu &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;N<em>icht ausreichend ist die bei Nachweis von Alkohol typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert wird. So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Je unklarer aber das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr in Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen (Senatsbeschluss, a.a.O, Hamburg a.a.O, 2598).</em></p>
<p><em>Danach lag eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne von § 81a Abs. 2 StPO vor.</em></p>
<p><em>Aufgrund der Schwere seiner Verletzungen konnte der Angeklagte – der Polizeibeamte K hatte, obwohl die Türen des Unfallfahrzeuges bereits geöffnet worden waren, leichten Alkoholgeruch im Fahrzeug festgestellt – bei einem Atemalkoholtest nicht mitwirken. Der Grad seiner Alkoholisierung war demnach zunächst unklar. Zudem stand die notärztliche Versorgung des Angeklagten unmittelbar bevor und bestand damit die Gefahr, dass dem Angeklagten Medikamente verabreicht werden, von denen einerseits nicht auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung auswirken können, und sich andererseits im Nachhinein dann nicht mehr feststellen lässt, ob der Angeklagte vor Behandlung durch den Notarzt bewußtseinsbeeinflussende Stoffe konsumiert hat. Eine schnellstmögliche Blutentnahme war deshalb erforderlich, die bei dem Versuch an einem Sonntagmorgen um 06.50 Uhr – dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Anordnungszeitpunkt- eine richterliche Anordnung herbeizuführen, nicht gesichert war.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Dem wird man sich wohl nicht verschließen können <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<title>Blutentnahme: Mit 4,02 Promille noch einwilligungsfähig&#8230;? jedenfalls beim OLG Jena</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 11:48:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Flut der Entscheidungen zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot bei dessen Verletzung ist abgeebbt, aber hin und wieder gibt es dann doch noch Entscheidungen, über die man berichten kann/sollte/muss. So das OLG Jena, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; 1 Ss 82/11, in dem das OLG (auch) zur Frage der Einwilligungsfähigkeit des Angeklagten Stellung genommen hat, und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Flut der Entscheidungen zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot bei dessen Verletzung ist abgeebbt, aber hin und wieder gibt es dann doch noch Entscheidungen, über die man berichten kann/sollte/muss. So das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1575.htm" class="liinternal">OLG Jena, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; 1 Ss 82/11</a>, in dem das OLG (auch) zur Frage der Einwilligungsfähigkeit des Angeklagten Stellung genommen hat, und zwar auf folgender Grundlage:</p>
<blockquote><p><em>„Nachdem die Polizeibeamten in Person der Zeugen POM S und POM D vor Ort erschienen waren, begaben sie sich zu dem Fahrzeug des Angeklagten, wo sie ihn sitzend und rauchend antrafen. Sie machten sich an der Fahrertür ihm bemerkbar, stellten sich ihm sodann vor und forderten ihn auf, die Zigarette zu löschen sowie seine Fahrzeugpapiere und Personaldokument vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach, wobei seine Reaktion sehr verlangsamt und zuweilen unkoodiniert wirkten, seine Augäpfel sahen zudem glasig aus und aus dem Fahrzeug selbst sowie aus seinem Mund war deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar. Sie entschlossen sich, einen Atemalkoholtest durchzuführen, zu dem der Angeklagte auch bereit war und zu dem er einwilligte. Der um 17.45 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 4.02 Promille. Daraufhin belehrten die Polizeibeamten den Angeklagten, dass gegen ihn wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt werde und unterrichteten ihn über seine Rechte. Der Angeklagte entgegnete daraufhin, nicht unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein, sondern danach den Alkohol zu sich genommen zu haben. Da der Zeuge POM D im Fahrzeug des Angeklagten eine halb gelehrte Flasche Bier auf der Mittelkonsole stehen sah, ordnete er zwei Blutproben an, worauf der Angeklagte zur Polizeistation Bad L zur Durchführung der Blutentnahme verbracht wurde, nachdem sein Fahrzeug verschlossen wurde. Als sich der Angeklagte zum Polizeifahrzeug begab, hatte er Schwierigkeiten beim Laufen, wie sein schwankender Gang den Polizeibeamten zeigte, er konnte sich aber ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und diesem auch wieder entsteigen, wobei er ebenfalls etwas schwankend in das Polizeigebäude in Bad L ging. Auf der Fahrt zur Polizeidienststelle in Bad L hatten die Polizeibeamten mit dem Angeklagten gesprochen und ihm das nun folgende Procedere erklärt, wobei eine sinnvolle Unterhaltung mit ihm möglich war. In der Polizeistation angekommen, hatten die Polizeibeamten daher keine Zweifel, dass der Angeklagte trotz des Grades seiner Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm zu den zwei von POM D angeordneten Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er daraufhin unterschrieb, wobei sie den Eindruck hatten, dass der Angeklagte orientiert war und wusste, was er unterschrieb.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Das OLG geht von einer ausreichenden Einwilligung aus. Es hat keine &#8220;durchgreifenden Zweifel&#8221;. Also Zweifel hat es, oder wie? Kann man m.E. auch haben bei 4,02 Promille. In einem Mordverfahren würde das sicherlich für Schuldunfähigkeit i.S. des § 20 StGB reichen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur zur Abrundung: Pflichtverteidiger bei § 81a StPO im Bußgeldverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:37:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nur zur Abrundung weise ich auf den OLG Köln, Beschl. v.27.10.2011 &#8211; III &#8211; 1 RBs 253/11 hin. Danach ist auch im Bußgeldverfahren, wenn die mit der Verwertung einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen streitig werden., ein Pflichtverteidiger beizuordnen. &#8220;Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur zur Abrundung weise ich auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1558.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v.27.10.2011 &#8211; III &#8211; 1 RBs 253/11</a> hin. Danach ist auch im Bußgeldverfahren, wenn die mit der Verwertung einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen streitig werden., ein Pflichtverteidiger beizuordnen.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR 2009, 710) und des OLG Brandenburg (NJW 2009, 1287), wonach von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen ist, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 353 Ls = DAR 2009, 710). Dazu mag in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile zu den Grundzügen eine weitgehende Klärung herbeigeführt worden sein (vgl. aber etwa Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 81a Rdnr. 25b: „uneinheitliche Rspr. kaum noch überschaubar“; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2011, Rdnr. 635: „Die zu der gesamten Problematik nach nunmehr mehr als drei Jahren vorliegende Rechtsprechung ist inzwischen unüberschaubar geworden.“). Dennoch sind in einem solchen Fall umfangreiche und komplizierte Erwägungen anzustellen (OLG Hamm a. a. O.), zu denen die Verteidigungsfähigkeit eines 23-jährigen Betroffenen im Regelfall nicht ausreichen wird. Dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten haben sollte, ist durch nichts belegt.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Was ist darüber hinaus anzumerken:</p>
<ol>
<li>Die vom OLG angeführte Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft nicht das Bußgeldverfahren, sondern ist im Strafverfaharen ergangen.</li>
<li>In den Segelanweisungen dann das Bekannte: Ein Beweiserhebungsverbot hat zwar ggf. vorgelegen, aber darauf folgt dann ein Beweisverwertungsverbot. Da macht die neue Hauptverhandlung dann doch gleich Freude <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein blindes Huhn findet auch mal ein Korn :-) &#8211; nochmals: Richtervorbehalt</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 13:53:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[na ja, vielleicht ein wenig überspitzt, aber es freut einen dann doch, wenn man dann immer wieder mal OLG-Entscheidungen liest, die bei der Missachtung des Richtervorbehalts dann doch zum Beweisverwertungsverbot kommen. Und dann auch noch ein OLG, das bisher ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hatte. So jetzt der OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; III-1 RBs 201/11. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>na ja, vielleicht ein wenig überspitzt, aber es freut einen dann doch, wenn man dann immer wieder mal OLG-Entscheidungen liest, die bei der Missachtung des Richtervorbehalts dann doch zum Beweisverwertungsverbot kommen. Und dann auch noch ein OLG, das bisher ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hatte. So jetzt der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1430.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; III-1 RBs 201/11. </a>das OLG sagt, dass dann, wenn der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen hat, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet hat, es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handelt, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.</p>
<p>Also, wie schon häufiger ausgeführt: Die Berufung auf generelle Anordnungen hilft nichts.</p>
<p>Die Entscheidung wird alle die freuen, die nach der Abschaffung des § 81a Abs. 2 StPO rufen. Nur: es tut sich nichts (vgl. hier).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was macht eigentlich die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 12:10:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO &#8211; Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; im Bundesrat von Niedersachsen ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die BT-Drucksache 17/4232 gemündet, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO &#8211; Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; im Bundesrat von Niedersachsen ein <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/abschaffung-des-richtervorbehalts-bei-der-blutprobe-auf-dem-weg-in-den-bundestag/" title="Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutprobe – auf dem Weg in den Bundestag" class="liinternal">Gesetzesentwurf</a> zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/042/1704232.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 17/4232</a> gemündet, die dem Bundestag zur Entscheidung vorliegt. Wenn man mal in den Materialien des Bundestages ein wenig sucht, stellt man schnell fest, dass bisher eine Beratung noch nicht erfolgt ist. Es gibt bislang lediglich eine Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 zu der BT-Drucksache), in der es heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:</em><br />
<em>Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, den Richtervorbehalt für die strafprozessuale Anordnung einer Blutentnahme einzuschränken, im weiteren Verfahren unter Beachtung rechtstaatlicher Anforderungen und der Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung näher prüfen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Die Prüfung scheint noch nicht abgeschlossen zu sein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> <em>. </em>Aktueller Stand im Bundestag: Noch nicht beraten.<em></em></p>
<p>Also: Weiter abwarten.<em><br />
</em></p>
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		<title>Ruhe nach dem Sturm &#8211; aber mal wieder was Neues zu § 81a Abs. 2 StPO</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/ruhe-nach-dem-sturm-aber-mal-wieder-was-neues-zu-81a-abs-2-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ruhe-nach-dem-sturm-aber-mal-wieder-was-neues-zu-81a-abs-2-stpo</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 12:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen. Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen.</p>
<p>Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das gilt insbesondere, nachdem das BVerfG inzwischen ja nun zum <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/richtervorbehalt-bei-der-blutentnahme-die-diskussion-ist-nicht-zu-ende/" title="Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – die Diskussion ist (nicht) zu Ende…" class="liinternal">vierten Mal zu der Problematik Stellung</a> genommen und ein Beweisverwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Eildienst verneint hat.</p>
<p>Gelegentlich weht aber noch mal ein laues Lüftchen durch den Rechtsprechungswald. Dazu zählt z.B. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1391.htm" class="liinternal">OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.07.2011 &#8211; 2 Ss OWi 887/10</a>. Das OLG hat zur Gefahr im Verzug Stellung genommen und ausgeführt, dass an einem Werktag zur Mittagszeit i.d.R.  ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Daher sei ein Polizeibeamter gehalten vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG dann aber &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; wegen mangelnder Willkür (= nicht eindeutige Rechtsprechung zur Vorfallszeit) verneint.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Doch kein Pflichtverteidiger bei Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO?</title>
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		<pubDate>Wed, 18 May 2011 12:21:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bislang hatte die Rechtsprechung &#8211; so weit ich den Überblick habe &#8211; weitgehend übereinstimmend bei den auf der Verletzung des Richtervorbehalts gründenden Beweisfragen nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage einen Pflichtverteidiger beigeordnet. In die andere Richtung geht jetzt LG Berlin, Beschl. v.27.04.2011 -511 Qs 44/11, in dem es &#8220;ergänzend&#8221; heißt: &#8220;Verstöße [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang hatte die Rechtsprechung &#8211; so weit ich den Überblick habe &#8211; weitgehend übereinstimmend bei den auf der Verletzung des Richtervorbehalts gründenden Beweisfragen nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage einen Pflichtverteidiger beigeordnet. In die andere Richtung geht jetzt <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1290.htm" class="liinternal">LG Berlin, Beschl. v.27.04.2011 -511 Qs 44/11</a>, in dem es &#8220;ergänzend&#8221; heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Verstöße gegen § 81a StPO führen in der Regel nicht zu einer Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 81a, Rdnr. 32 m.w.N.); bei ihrer Gewichtung ist der hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner aaO). Nach Aktenlage ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsrichter, wenn er vom Bereitschaftsstaatsanwalt erreicht worden wäre, keine Blutentnahme angeordnet hätte. Die Vernehmung des als Zeugen geladenen Bereitschaftsstaatsanwaltes in der für den 14. Juni 2011 anberaumten Hauptverhandlung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine schwierige Rechtslage, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machte, ist deshalb jedoch nicht gegeben.</em></p>
<p><em>Gleiches gilt für die vom Amtsgericht angeordnete Ladung eines Sachverständigen, der sich anhand des bereits bekannten Untersuchungsberichtes über die Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei der Angeklagten äußern soll. Dieser Umstand stellt keine derart schwierige Verfahrenslage für die Angeklagte dar, dass ohne einen Pflichtverteidiger kein faires Verfahren mehr für sie gewährleistet wäre (vgl. KG Beschluss vom 22. September 2009 (3) 1 Ss 350/09 (130/09) m.w.N.).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Na ja. Es war ja abzusehen, dass sich die Rechtsprechung nach den vier Entscheidungen des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO wenden würde. Aber, ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Man kann m.E. nicht mit dem Ergebnis (= kein Beweisverwertungsverbot) die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers begründen.</p>
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		<title>Richtervorbehalt beim Nachtrunk?</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 13:10:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die ein oder andere Frage gibt es im Bereich des Richtervorbehalts für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a StPO) dann doch noch, die noch nicht ausdrücklich entschieden ist. Das ist/war die Frage, ob Gefahr im Verzug und damit die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden vorliegt, wenn ein Nachtrunk vorliegt oder nicht auszuschließen ist. Dazu nimmt dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ein oder andere Frage gibt es im Bereich des Richtervorbehalts für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a StPO) dann doch noch, die noch nicht ausdrücklich entschieden ist. Das ist/war die Frage, ob Gefahr im Verzug und damit die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden vorliegt, wenn ein Nachtrunk vorliegt oder nicht auszuschließen ist. Dazu nimmt dann jetzt aber das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1255.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Urt. v. 22. 3. 2011 - 3 Ss 14/11 </a>Stellung, dem das OLG folgendes Leitsätze gegeben hat:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Verweigert der Beschuldigte die Mit­wirkung an einem freiwilligen Atemalkohol­test und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisie­rungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwertes, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme we­gen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung nach § 81 a I 2 i.V.m. II StPO berechtigt, wenn von einem sog. Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008 – 1 Ss 226/07)).</em></li>
<li><em>Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszu­ständigkeit nach § 81 a II StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvorausset­zungen des § 81 a I StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a II StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahme­anordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhe­bungsvorschrift des § 81 a StPO auf­grund der unberechtigten Annahme von ‚Gefahr im Verzug’ und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbe­sondere als (sub­jektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Igno­rierung des Richter­vorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Be­schluss vom 07.02.2011 – 1 Ss 38/10).</em></li>
<li><em>Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genom­men und deshalb be­reits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fern­mündlich erreichbaren (Ermitt­lungs-) Richter unternommen wurde.</em></li>
<li><em>Außerhalb der zur konkreten Umsetzung einer nach § 81 a II StPO getroffe­nen Maßnahmenanordnung wegen verzögerungsbedingter Gefährdung des Untersu­chungserfolges sieht § 81 a StPO ein eigenständiges Festhalte- oder Fest­nahme­recht der polizeilichen Ermittlungsperson nicht vor.&#8221;</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Wie gesagt: Der Leitsatz zu 1 und die dahinter stehende Problematik sind &#8220;neu&#8221;, die anderen Leitsätzen behandeln Fargen, die bereits entschieden sind bzw. erheben sich, wie der Leitsatz zu 2, von selbst.</p>
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		<title>Richtervorbehalt: Einwilligungsfähigkeit bei über 2,0 ‰ BAK?</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 07:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
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		<description><![CDATA[Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10 hatte das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1247.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10</a>, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/endlich-zahlen-auf-dem-tisch-oder-wie-besoffen-muss-ich-sein/" title="Endlich: Zahlen auf dem Tisch, oder: Wie besoffen muss ich sein,…" class="liinternal">Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10</a> hatte das OLG darauf hingewiesen, dass eine nur mittelgradige Alkoholisierung (von 1,23 ‰) wohl nicht zu Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit führe.</p>
<p>In der Entscheidung vom 20.02.2011 führt es nun aus, dass auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2,0 ‰ BAK es möglich sei, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkenne. Hierzu bedürfe es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.</p>
<p>Also: Gesteigerte Anforderungen an die Feststellungen. Wenigstens etwas. Mit Hoppla hopp ist es also nicht getan. Und auch bloße Bewertungen des Tatrichters reichen nicht. Er muss schon mitteilen, auf welche Tatsachen sich die stützen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; die Diskussion ist (nicht) zu Ende&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 13:08:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[allerdings in Sachsen-Anhalt wohl, wenn man OLG Naumburg, Urt. v. 07.02.2011 &#8211; 1 Ss 38/10 liest. ﻿Denn nach Auffassung des OLG ﻿﻿﻿﻿﻿﻿besteht für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg aufgrund des eher geringen Fallaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. Daher folge aus dem Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Anordnung der Blutprobenentnahme durch Ermittlungspersonen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>allerdings in Sachsen-Anhalt wohl, wenn man <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1237.htm" class="liinternal">OLG Naumburg, Urt. v. 07.02.2011 &#8211; 1 Ss 38/10</a> liest. ﻿Denn nach Auffassung des OLG ﻿﻿﻿﻿﻿﻿besteht für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg aufgrund des eher geringen Fallaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. Daher folge aus dem Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Anordnung der Blutprobenentnahme durch Ermittlungspersonen zu einem Zeitpunkt außerhalb der Dienstzeit des eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweiserhebungsverbot.</p>
<p>Na ja, die Entscheidung beißt sich m.E. an der ein oder anderen Stelle mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Unzulässigkeit genereller Anordnungen, aber: Der Zug fährt erkennbar in die andere Richtung. Zwar leider falsch, aber: Manches kann man nicht ändern.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Karlsruhe locuta, causa finita? &#8211; BVerfG zum 4. Mal BVV bei § 81a StPO, allerdings ablehnend</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:28:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum Beschl. v. 24.02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat. Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110224_2bvr159610.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 24.<del></del>02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10</a>, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat.</p>
<p>Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt (hatten wir schon im Sommer 2008). Gleiches gelte für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.</p>
<p>Na ja, das kann man auch anders sehen. Aber: Karlsruhe locuta, causa finita? Zumindest wird es nicht einfacher <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Richtervorbehalt: Neues zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/richtervorbehalt-neues-zu-den-anforderungen-an-die-revisionsbegruendung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=richtervorbehalt-neues-zu-den-anforderungen-an-die-revisionsbegruendung</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/richtervorbehalt-neues-zu-den-anforderungen-an-die-revisionsbegruendung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 15:11:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Revisionsbegründung]]></category>
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		<description><![CDATA[Hinsichtlich des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) ist es ja derzeit verhältnismäßig ruhig, vgl, aber hier. Jetzt hat sich allerdings das OLG Hamm dann doch noch einmal zu den Anforderungen  an die Revisionsbegründung gemeldet (vgl. Beschl.  v. 25. 10. 2010 &#8211; III-3 RVs 85/10) und ausgeführt, dass der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hinsichtlich des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) ist es ja derzeit verhältnismäßig ruhig, vgl, aber <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/endlich-zahlen-auf-dem-tisch-oder-wie-besoffen-muss-ich-sein/" class="liinternal">hier.</a> Jetzt hat sich allerdings das OLG Hamm dann doch noch einmal zu den Anforderungen  an die Revisionsbegründung gemeldet (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1114.htm" class="liinternal">Beschl.  v. 25. 10. 2010 &#8211; III-3 RVs 85/10</a>) und ausgeführt, dass der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden muss. Und: Die Verfahrensrüge der Verletzung der Verfahrensvorschriften verlange die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände. Fehle es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.</p>
<p>Diese Entscheidung führt zu weiter erhöhten Anforderungen an die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit dem ersten Leitsatz nimmt das OLG zunächst zwar nur auf die h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser der Frage Bezug (vgl. BGH NJW 2006, 707, 708; zuletzt u.a. OLG Hamm StRR 2010, 147; OLG Karlsruhe VRR 2010, 354 und OLG Schleswig-Holstein VA 2010, 193; zu allem auch VA 2010, 140), insoweit also nichts Neues. Erhöht werden die Anforderungen jedoch durch den zweiten Punkt, der den Verteidiger zwingt, darauf zu achten, ob die Ermittlungsbehörden ausreichend dokumentiert haben, warum Gefahr im Verzug vorgelegen hat. Erst dann, wenn die erforderliche Dokumentation durch die Polizei fehlt, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend. Die Revision muss daher entweder darlegen, dass es an einer entsprechenden Dokumentation durch die Ermittlungsbehörden fehlt oder aber deren Inhalt vortragen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mal wieder was zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; so kann man m.E. nicht argumentieren&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 12:40:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiserhebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment ist es an der Front &#8220;Richtervorbehalt bei der Blutentnahme&#8221; verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein&#8230; Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 &#8211; 3 Ss 285/10. Das OLG lehnt &#8211; wie auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment ist es an der Front &#8220;Richtervorbehalt bei der Blutentnahme&#8221; verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein&#8230;</p>
<p>Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1091.htm" class="liinternal">Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 &#8211; 3 Ss 285/10</a>. Das OLG lehnt &#8211; wie auch schon früher &#8211; ein Beweiserhebungsverbot ab und auch ein Beweisverwertungsverbot &#8211; was übrigens auf einem Verteidigerfehler beruht, da schon nicht widersprochen worden ist.</p>
<p>Zum Beweiserhebungsverbot heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Z<em>udem ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall auch ohne Einschaltung des Richters vom Zeitpunkt der Anordnung durch die Polizeibeamtin bis zur tatsächlichen Entnahme bereits eine Stunde verstrichen ist. Eine weitere zeitliche Verzögerung war angesichts des im Grenzbereich liegenden Atemalkoholwertes deshalb zu vermeiden.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Aber hallo: Kann/darf man so denn argumentieren? Muss man sich nicht zumindest dann auch mit der Frage auseinandersetzen, warum eigentlich in der Stunde, in der man gewartet hat, nichts unternommen hat, um eine richterliche Anordnung zu erlangen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Angriffsrichtung muss erkennbar sein&#8230;.</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 12:09:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenrüge]]></category>

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		<description><![CDATA[Noch dauert es ja bis der § 81a Abs. 2 StPo geändert ist, wenn es überhaupt dazu kommt. D.h.: Noch kann ggf. ein Beweisverwertungsverbot bei fälschlicher Annahme von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; angenommen werden. Und noch muss man als Verteidiger die Anforderungen an die Begründung der Revision/Verfahrensrüge beachten. Daher hat auch der Beschl. des OLG Hamm v. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Noch dauert es ja bis der § 81a Abs. 2 StPo geändert ist, wenn es überhaupt dazu kommt. D.h.: Noch kann ggf. ein Beweisverwertungsverbot bei fälschlicher Annahme von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; angenommen werden. Und noch muss man als Verteidiger die Anforderungen an die Begründung der Revision/Verfahrensrüge beachten. Daher hat auch der Beschl. des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1069.htm" class="liinternal">OLG Hamm v. 24.08.2010 &#8211; III 3 RBs 223/10 </a>Bedeutung, in dem das OLG noch einmal zu den Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutprobe Stellung genommen hat. Die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Richtervorbehalts wegen der Anordnung und Verwertung der Blutprobe muss danach &#8211; worauf das OLG schon früher hingewiesen hat &#8211; die genaue Angriffsrichtung eines in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs erkennen lassen, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist. Der Amtsrichter muss das Beweismittel nicht &#8220;aufs Blaue hin&#8221; auf seine Verwertbarkeit untersuchen. Nicht Neues, man muss nur daran denken.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wochenspiegel für die 46. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 08:22:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderungserschleichung]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbeschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>
		<category><![CDATA[Winterreifenpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir berichten: Über die Strafanzeige gegen einen Richter, vgl. hier. Über den Richtervorbehalt und den Textbaustein wurde hier berichtet, vgl. auch noch hier. Nochmals zur Beförderungserschleichung hier. Vollmachtsfragen sind immer interessant, vgl. hier und hier, über manche Formulierung kann man streiten. Immer wieder, wenn ich das so aufgeschrieben habe&#8230;, vgl. hier. Das Internetportal zur Richterbewertung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir berichten:</p>
<ol>
<li>Über die Strafanzeige gegen einen Richter, vgl. <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/strafanzeige-gegen-richter-k" target="_blank" class="liexternal">hie</a>r.</li>
<li>Über den Richtervorbehalt und den Textbaustein wurde <a href="http://strafverteidigerbericht.beeplog.de/blog.pl?blogid=47996&amp;o=comment&amp;a=commentlist&amp;entryid=752396" target="_blank" class="liexternal">hier</a> berichtet, vgl. auch noch <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/10/29/blutprobenentnahme-ja-aber/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Nochmals zur Beförderungserschleichung <a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/8070" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Vollmachtsfragen sind immer interessant, vgl. <a href="http://verteidiger.wordpress.com/2010/11/02/kg-contra-legem/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.beck.de/2010/11/03/vollmachtsnichtvorlegermal-wieder-ausgebremst" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, über manche Formulierung kann man streiten.</li>
<li>Immer wieder, wenn ich das so aufgeschrieben habe&#8230;, vgl. <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/11/08/ich-erinnere-mich-nicht-mehr-aber-wenn-ich-es-damals-so-aufgeschrieben-habe-dann-ist-es-auch-so-gesagt-worden/" target="_blank" class="liexternal">hier.</a></li>
<li>Das Internetportal zur Richterbewertung, vgl. <a href="http://www.vergabeblog.de/2010-11-05/tellerrand-internetportal-zur-richterbewertung-durch-anwlte/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Zum Fest der Sachbeschädigung <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  <a href="http://lawontheblog.kundp.at/?p=979" target="_blank" class="liexternal">hier</a> ein Beitrag.</li>
<li>Zu der Entscheidung BGH 1 StR 351/10 dann noch einmal <a href="http://www.strafrechtsblogger.de/taeter-sind-opfer-sind-taeter-zu-bgh-beschluss-v-11-august-2010-1-str-35110/2010/11/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Über ein Verfahren gegen Marihuana-Züchter wird <a href="http://www.woetzel-online.info/index.php?op=ViewArticle&amp;articleId=1391&amp;blogId=1" target="_blank" class="liexternal">hier</a> berichtet.</li>
<li>Nochmals die Winterreifenpflicht, vgl. <a href="http://www.schadenfixblog.de/winterliche-wetterverhaltnisse-wie-ist-die-rechtslage-bei-autounfall-wegen-mangelhaft-gestreuter-strase/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Da geht es los das &#8220;fröhliche&#8221; Hauen und Stechen: FDP gegen die Änderung des § 81a Abs. 2 StPO</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/da-geht-es-los-das-froehliche-hauen-und-stechen-fdp-gegen-die-aenderung-des-81a-abs-2-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=da-geht-es-los-das-froehliche-hauen-und-stechen-fdp-gegen-die-aenderung-des-81a-abs-2-stpo</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/da-geht-es-los-das-froehliche-hauen-und-stechen-fdp-gegen-die-aenderung-des-81a-abs-2-stpo/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 06 Nov 2010 16:25:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Abschaffung]]></category>
		<category><![CDATA[Busemann]]></category>
		<category><![CDATA[FDP]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Da wird sich der Bundesratbeauftragte zur teilweisen Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO, JM Busemann, sicherlich sehr freuen . Die Gesetzesinitiative des BR ist noch gar nicht im Bundestag angekommen, da mosert schon die FDP. In einer PM vom 05.11.2010 (vgl. hier) heißt es u.a.: &#8220;AHRENDT: Richtervorbehalt darf nicht der Kassenlage der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da wird sich der Bundesratbeauftragte zur teilweisen Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO, JM Busemann, sicherlich sehr freuen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Die Gesetzesinitiative des BR ist noch gar nicht im Bundestag angekommen, da mosert schon die FDP. In einer PM vom 05.11.2010 (vgl. <a href="http://16wp.fdp-fraktion.de/files/541/962-Ahrendt-Richtervorbehalt.pdf" class="lipdf">hier</a>) heißt es u.a.:</p>
<blockquote>
<h2><em>&#8220;AHRENDT: Richtervorbehalt darf nicht der Kassenlage der Länder geopfert werden</em></h2>
<p><em>BERLIN. Zum heutigen Beschluss des Bundesrates, potenziellen Alkoholsündern im Straßenverkehr ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnehmen zu dürfen, erklärt der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion und Parlamentarische Geschäftsführer Christian AHRENDT:</em></p>
<p>Jede Blutentnahme ist eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff ist aus guten Gründen nur zulässig, wenn er von einem Richter erlaubt wird. Das muss auch so bleiben und darf nicht zugunsten der Kassenlage der Länder geopfert werden. Der elementare Schutz durch den Richtervorbehalt darf dafür nicht aufgegeben werden. Blutalkoholwerte können heutzutage sehr genau ermittelt werden, ohne eine Blutentnahme durchzuführen.</p>
<p>Der Richtervorbehalt ist ein zentraler Schutz gegen staatliche Eingriffe. Ihn aufzugeben, hieße einen Verlust an Rechtschutz für den Einzelnen und würde einer Erosion des Grundrechtsschutzes gleichkommen. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt bei dieser Frage die Beachtung des Richtervorbehaltes ausdrücklich verlangt. Diese Entscheidung ist Anlass für die Bundesratsinitiative. Es ist nicht gut, wenn der Sparzwang jetzt dazu führt, die Grundrechte der Menschen zu verkürzen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Manchmal ist auf die Liberalen dann doch Verlass. Durch ist die Änderung noch nicht, was nicht nur JM Busemann nicht freuen wird, sondern auch alle die, die mehr oder weniger laut nach der Abschaffung &#8211; aus welchen Gründen auch immer &#8211; rufen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutprobe &#8211; auf dem Weg in den Bundestag</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 21:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
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		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat heute noch einmal über die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme in den straßenverkehrsrechtlichen Fällen diskutiert. Das niedersächsischen Gesetzesvorhaben (vgl. die BR-Drucksache 615/10) ist in geändert Form angenommen worden (vgl. BR-Drucks. 615/1/10) und auf dem Weg in den Bundestag (vgl. den heutigen Beschluss hier).  Er wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat heute noch einmal über die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme in den straßenverkehrsrechtlichen Fällen diskutiert. Das niedersächsischen Gesetzesvorhaben (vgl. die BR-Drucksache 615/10) ist in geändert Form angenommen worden (vgl. <a href="http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-1-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/615-1-10.pdf" class="lipdf">BR-Drucks. 615/1/10</a>) und auf dem Weg in den Bundestag (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/615-10(B).pdf" class="lipdf">vgl. den heutigen Beschluss hier</a>).  Er wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zu übermitteln. Mal sehen, was draus wird.</p>
<p>Es hat sich natürlich auch Herr Busemann zu diesem Thema gemeldet (<a href="http://www.mj.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=91635&amp;navigation_id=3745&amp;_psmand=13" target="_blank" class="liexternal">vgl. hier</a>).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Handstreich&#8221; (?) im Bundesrat &#8211; die (neue) Gleichrangigkeit von StA und Polizei</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/handstreich-im-bundesrat-die/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=handstreich-im-bundesrat-die</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 13:22:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[BR-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Manchmal ist man ja erstaunt, wie schnell es gehen kann. Da hat der Bundesrat gerade erst am 15.10.2010 über den den Richtervorbehalt stärkenden Änderungsvorschlag des Landes Niedersachen zur teilweisen Abschaffung von § 81a Abs. 2 StPO beraten (vgl. hier und hier), da steht dieses Gesetzesvorhaben schon wieder auf der Tagesodnung des Bundesrates (vgl. die TO der 876. Sitzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal ist man ja erstaunt, wie schnell es gehen kann. Da hat der Bundesrat gerade erst am 15.10.2010 über den den Richtervorbehalt stärkenden Änderungsvorschlag des Landes Niedersachen zur teilweisen Abschaffung von § 81a Abs. 2 StPO beraten (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/bundesrat-busemann-zu-81a-abs-2-stpo/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/gesetzesentwurf-zur-aenderung-des-81a-abs-2-stpo-ist-da/" class="liinternal">hier</a>), da steht dieses Gesetzesvorhaben schon wieder auf der Tagesodnung des Bundesrates (vgl. die TO der 876. Sitzung <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/876-sitzung/to-node.html?__nnn=true" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).  Ein Schelm, wer Böses dabei denkt <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Wenn man sich die dazu vorliegende <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-1-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/615-1-10.pdf" class="lipdf">Drucksache 615/10/1</a> ansieht, dann ist man doch ein wenig überrascht. Nicht darüber, dass der Gesetzesvorschlag nun im Bundestag eingebracht werden soll und auch nicht über die redaktionellen Änderungswünsche. Auch nicht darüber, dass Herr Busemann nun eine Art Bundes(rats)beauftragter zur Abschaffung des Richtervorbehaltes in § 81a Abs. 2 StPO ist &#8211; das steht ihm, da er sich dieses Vorhabens ja nun schon seit längerem angenommen hat, auch zu. Nein. Mich überrascht ein anderer Änderungswunsch, der mich auf einen Umstand aufmerksam macht, der mir bisher auch noch nicht aufgefallen war. In der ursprünglichen Drucksache 615/10 war die Rede von der &#8220;eigenen gleichrangigen&#8221; Anordnungskompetenz der Ermittlungsperson zur Staatsanwaltschaft. Jetzt soll es heißen:</p>
<blockquote><p>&#8220;3. <span style="text-decoration: underline;">Zur allgemeinen Begründung, letzter Satz, Zur Einzelbegründung zu Artikel 1, Satz 1 </span></p>
<p>In der allgemeinen Begründung, letzter Satz und in Satz 1 der Einzelbegründung zu Artikel 1 sind jeweils die Wörter &#8220;eine eigene gleichrangige&#8221; durch die Wörter &#8220;jeweils eine eigenständige gleichrangige&#8221; zu ersetzen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Begründung (nur für das Plenum): </span></p>
<p>Durch die Änderung wird klargestellt, dass den Ermittlungspersonen auch im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft eine eigenständige gleichrangige Anordnungskompetenz zusteht.&#8221;</p></blockquote>
<p>Was steckt hinter diesen Formulierungen? M.E. der Versuch, auf &#8220;kaltem Weg&#8221; der m.E. anderen Auffassung des BVerfG in der Frage der Gleichrangigkeit von StA und Polizei (vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/" class="liinternal">Beschl. v. 11.06.2010 &#8211; 2 BvR 1046/10</a>) einen &#8220;Riegel vorzuschieben&#8221;</p>
<p>Das BVerfG hat in seinem Beschl. u.a. beanstandet, dass AG und LG nicht thematisiert haben, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig dann um eine staatsanwaltschaftliche Weisung hätten bemühen müssen. Das OLG Brandenburg (VA 2009, 84 = VRR 2009, 151 = StRR 2009, 143) hat dieses stufenweise Vorgehen als nicht erforderlich angesehen, ebenso das OLG Celle in  seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/944.htm" target="_blank" class="liinternal">Beschl. v. 15.07.2010 – 322 SsBs 159/10</a> (vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/immer-wieder-blutentnahme-und-beweisverwertungsverbot-zumindest-koennen-sich-die-muehen-bei-den-rechtsfolgen-lohnen/" class="liinternal">hier</a>). Das BVerfG scheint diese Frage in seinem Beschl. bejahen zu wollen, was nicht ganz ungefährlich <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  ist, da sich für die Nachtzeit auf der staatsanwaltschaftlichen Ebene dann dieselben Fragen wie beim richterlichen Eildienst: Erforderlich, ja oder nein? Dem kann man in der Diskussion nun demnächst ggf. eine &#8220;eigenständige geleichrangige&#8221; Kompetenz entgegenhalten. Zwar ist eine Gesetzesbegründung kein Gesetz, sie kann und wird aber gern (was hat der Gesetzgeber sich eigentlich gedacht?) zur Auslegung herangezogen.</p>
<p>Und das wäre m.E. nicht nur bei § 81a Abs. 2 StPO &#8211; soweit er Bestehen bleibt bzw. bestehen bleiben soll &#8211; von Bedeutung, sondern ggf. auch an anderen Stellen, wenn es um die Fragen des Rangverhältnisses geht, so z.B. bei der Durchsuchung. Ist das gewollt?</p>
<p>Abschließend: Die Staatsanwaltschaften werden sich freuen, wenn man sie nun auf eine Stufe mit den übrigen Ermittlungsbehörden stellt. Sie haben davon sicherlich ein anderes Verständnis.</p>
<p>Zur Überschrift: &#8220;Handstreich&#8221; ist vielleicht ein wenig massiv, aber mir fiel für dieses Vorhaben nichts Besseres ein. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesrat: Busemann zu § 81a Abs. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Oct 2010 13:06:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das niedersächsische JM meldet in einer PM zur Rede des JM Busemann &#8220;Rechtsklarheit für Blutentnahmen bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr &#8211; Niedersächsischer Gesetzentwurf im Bundesrat                                                                                                    BERLIN. „Wir brauchen Rechtsklarheit. Der einzelgesetzliche Richtervorbehalt für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO ) soll entfallen.&#8221; Das hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (15.10.2010) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das niedersächsische JM meldet in einer <a href=": http://www.mj.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=90951&amp;navigation_id=3745&amp;_psmand=13" class="liinternal">PM</a> zur Rede des JM Busemann</strong></p>
<p><em>&#8220;Rechtsklarheit für Blutentnahmen bei Alkoholkontrollen im Straßenverkehr &#8211; Niedersächsischer Gesetzentwurf im Bundesrat                                                                                                  </em></p>
<p><em> BERLIN. „Wir brauchen Rechtsklarheit. Der einzelgesetzliche Richtervorbehalt für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr (§ 81a StPO ) soll entfallen.&#8221; Das hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (15.10.2010) in seiner Rede vor dem Bundesrat in Berlin bei der Einbringung eines entsprechenden niedersächsischen Gesetzentwurfs bekräftigt.</em></p>
<p><em>„Der Richtervorbehalt darf nicht zum Freifahrtschein für Alkohol- oder Drogensünder werden&#8221;, sagte Busemann. Die unvermeidbaren zeitlichen Verzögerungen durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung könnten zum Verlust von Beweismitteln durch den Abbau des Blutalkohols führen.</em></p>
<p><em>Eine Blutentnahme, die ohne richterliche Anordnung und ohne Einwilligung des betroffenen Autofahrers selbst vorgenommen wird, sei zunächst grundsätzlich mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet. Wenn keine schlüssige Begründung für eine ausnahmsweise Eilkompetenz der Polizeibeamten zur Anordnung der Blutentnahme dokumentiert sei, erklärten einige Gerichte die Blutprobe als Beweismittel für unzulässig. „Ein fahruntüchtig alkoholisierter oder drogenberauschter Fahrer könnte so straffrei davonkommen&#8221;, sagte Busemann.</em></p>
<p><em>„Ein Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben nach Verkehrskontrollen werde weder durch das Grundgesetz vorgeschrieben, noch sei er aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff durch einen Arzt sei nur geringfügig. Zudem bleibe einer Richterin oder einem Richter, wenn er telefonisch kontaktiert und über Alkoholgeruch im Fahrzeug oder Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers informiert werde, keinerlei Ermessensspielraum. „Eine solche rein formale Entscheidung führt eher zur Entwertung als zur gebotenen Aufwertung des Richtervorbehalts&#8221;, so Busemann abschließend.</em>   &#8221;</p>
<p>Das kann wir ja alles schon. Man soll lieber die Gerichte so ausstatten, dass ein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet werden kann. Dann bräuchte man diese Klimmzüge nicht. Ich bin gespannt, was die FDP im Bundestag macht.</p>
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		<title>Heute im Bundesrat: Die Neuregelung zu § 81a Abs. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Oct 2010 07:12:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Tagesordnung der heute stattfindenden 875. Sitzung des Bundesrates steht als TOP 34: Entnahme von Blutproben, also die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO, die von Niedersachsen eingebracht worden ist (vgl. hier). Viel wird nicht dabei herauskommen, man wird die Vorlage an die Ausschüsse überweisen und dann wird man weitersehen. Mal sehen, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Tagesordnung der heute stattfindenden 875. Sitzung des Bundesrates steht als TOP 34: Entnahme von Blutproben, also die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO, die von Niedersachsen eingebracht worden ist (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/gesetzesentwurf-zur-aenderung-des-81a-abs-2-stpo-ist-da/" class="liinternal">hier</a>).</p>
<p>Viel wird nicht dabei herauskommen, man wird die Vorlage an die Ausschüsse überweisen und dann wird man weitersehen. Mal sehen, was der Bundestag und was die Bundesregierung macht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Gesetzesentwurf zur Änderung des § 81a Abs. 2 StPO ist da</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 07:57:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Kommentator unseres gestrigen Postes zu § 81a Abs. 2 StPO (vgl. hier) weist mich gerade darauf hin, dass der entsprechende Gesetzesentwurf inzwischen in den Bundesrat eingebracht worden ist (BR-Drucks. 615/10, vgl. hier). Auf den ersten Blick: Steht nichts Neues drin (wie sollte es auch), außer den bekannten Argumenten. Muss man sich mal in Ruhe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kommentator unseres gestrigen Postes zu § 81a Abs. 2 StPO (vgl.<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/richtervorbehaltsdaemmerung-aus-niedersachsen/#comments" class="liinternal"> hier</a>) weist mich gerade darauf hin, dass der entsprechende Gesetzesentwurf inzwischen in den Bundesrat eingebracht worden ist (BR-Drucks. 615/10, vgl. <a href="http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8694/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/615-10.pdf" class="lipdf">hier</a>). Auf den ersten Blick: Steht nichts Neues drin (wie sollte es auch), außer den bekannten Argumenten. Muss man sich mal in Ruhe anschauen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>&#8220;Richtervorbehaltsdämmerung&#8221; aus Niedersachsen</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Oct 2010 06:53:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Abschaffung]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich glaube, es hatte neulich schon ein Kollege den Begriff der &#8220;Richtervorbehaltsdämmerung&#8221; gebraucht &#8211; kann ich im Moment im Zug nicht richtig überprüfen, jedenfalls verwende ich ihn (auch) für die nachfolgende Meldung zum Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO: &#8220;Richtervorbehalt bei Blutproben soll entfallen &#8211; Niedersachsen kündigt Gesetzesinitiative an Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich glaube, es hatte neulich schon ein Kollege den Begriff der &#8220;Richtervorbehaltsdämmerung&#8221; gebraucht &#8211; kann ich im Moment im Zug nicht richtig überprüfen, jedenfalls verwende ich ihn (auch) für die nachfolgende Meldung zum Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO:</p>
<h3>&#8220;Richtervorbehalt bei Blutproben soll entfallen &#8211; Niedersachsen kündigt Gesetzesinitiative an</h3>
<p>Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr sollen künftig ohne vorherige richterliche Anordnung möglich sein. Niedersachsen wird einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen. Das hat die Landesregierung in ihrer Sitzung am 05.10.2010 beschlossen.</p>
<p>Der Richtervorbehalt sei ein hohes Gut. Sein Sinn und Zweck bestehe darin, eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten. Er dürfe aber kein Selbstzweck sein, sagte Justizminister Bernd Busemann nach dem Kabinettsbeschluss. Die richterliche Anordnung ergehe zurzeit meist allein aufgrund telefonisch mitgeteilter Informationen. Der für die Anordnung zuständige Richter müsse sich dabei auf die Angaben des Polizeibeamten vor Ort verlassen. Er habe so gut wie keinen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum. Nach den geltenden Regelungen laufe der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme leer. Der Richter mag zwar nicht zum reinen Befehlsempfänger der Polizei werden, seine Einbindung als reine Formalie werde jedoch zur Farce. Wenn es nur darum gehe, die Blutentnahme abzunicken, werde der Richtervorbehalt insgesamt entwertet, so Busemann weiter.</p>
<p>Fahrten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss seien Straftaten mit einem erheblichen Gefährdungspotential. Von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern gingen erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Der Einfluss von berauschenden Mitteln in Form von Alkohol, Drogen und Medikamenten sei im Straßenverkehr eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit schweren, oft tödlichen Folgen. Deshalb gelte es, den verfassungsrechtlichen Grundsatz einer effektiven Strafverfolgung umzusetzen. Das sei unter den aktuellen Voraussetzungen jedenfalls nicht sicher gewährleistet. Die strafrechtliche Praxis spreche sich nahezu einheitlich für die Abschaffung des Richtervorbehaltes aus.</p>
<p>Das Richteramt und die richterliche Kontrolle solle aufgewertet und gestärkt werden. Der Deutsche Richterbund, der Deutsche Verkehrsgerichtstag, die Innenministerkonferenz, der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz und die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte unterstützt das Anliegen, so Busemann abschließend.&#8221;</p>
<p>Wie man damit &#8220;den verfassungsrechtlichen Grundsatz einer effektiven Strafverfolgung&#8221; umsetzt, bleibt m.E. offen bzw. im Dunklen. Man wird sehen,  was daraus wird.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><strong>Quelle:</strong></td>
<td>Niedersachsen, Justizministerium<br />
Pressemitteilung vom 05.10.2010</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 39. KW, oder wir blicken man wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/wochenspiegel-fuer-die-39-kw-oder-wir-blicken-man-wieder-ueber-den-tellerrand/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-39-kw-oder-wir-blicken-man-wieder-ueber-den-tellerrand</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 07:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Blutprobe]]></category>
		<category><![CDATA[Deal]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[Oktoberfest]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=6820</guid>
		<description><![CDATA[Zu berichten ist über: 1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, hier und hier. 2. Und immer wieder Kachelmann, hier 3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. hier und hier 4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. hier. 5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, hier und hier. 6. Deal ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu berichten ist über:</p>
<p>1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, <a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/09/25/unfallflucht-waehrend-der-fahrstunde-fahrschuelerin-verursacht-kollision-und-soll-nur-zeugin-gewesen-sein/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.beck.de/2010/09/25/unfallflucht-in-der-fahrstunde-wie-kommt-das-denn" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
2. Und immer wieder Kachelmann, <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/09/vaginabundierender-kachelmann-versus.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal">hier</a><br />
3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/haftbefehl-aus-einer-anderen-welt" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/09/jorg-kachelmann-zentrales-gutachten.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29">hier<br />
</a>4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/09/zuviel-gequasselt-oder-wie-werde-ich.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/09/der-bundesrat-hat-nicht-zugestimmt-auslandische-knollchen-werden-vollstreckt/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.ferner.ac/?p=2492" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
6. <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/09/24/deal-ist-so-ein-schmutziges-wort/" target="_blank" class="liexternal">Deal ist so ein schmutziges Wort</a>; darum heißt es in der StPO ja auch &#8220;Verständigung&#8221;.<br />
7. Der Gesetzgeber und die Blutprobe war <a href="http://www.raflauaus.de/2010/09/richtervorbehaltsdammerung-bei-der-blutprobe/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> das Thema.<br />
8. Passend zum Oktoberfest: Die Taxifahrt des betrunkenen Kunden,<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/09/21/amtsgericht-muenchen-die-taxifahrt-vom-oktoberfest-und-der-betrunkene-fahrgast/" target="_blank" class="liexternal"> hier</a> und <a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7613" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
9. Gehören Roller wirklich verboten?,<a href="http://www.motorradrecht.de/roller-gehoren-verboten" target="_blank" class="liexternal"> hier</a><br />
10. Über geplante gesetzliche Neuregelungen konnte man sich <a href="http://mediationsolutions.wordpress.com/2010/09/21/referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-justiz/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> informieren.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/wochenspiegel-fuer-die-39-kw-oder-wir-blicken-man-wieder-ueber-den-tellerrand/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>JM Busemann &#8211; das muss man mal wieder nicht verstehen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/jm-busemann-das-muss-man-mal-wieder-nicht-verstehen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=jm-busemann-das-muss-man-mal-wieder-nicht-verstehen</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/jm-busemann-das-muss-man-mal-wieder-nicht-verstehen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 18 Sep 2010 13:19:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=6688</guid>
		<description><![CDATA[Gestern hat wohl ein Diskussion des niedersächsischen JM Busemann &#8220;Rechtsanwälten und Strafverfolgern&#8221; stattgefunden, zu der das niedersäsische JM eine PM veröffentlicht hat unter der Überschrift; „Sicherungsverwahrung wirksam regeln, Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen&#8221;. In der PM heißt es: &#8220;HANNOVER. „Die Bevölkerung hat Anspruch auf wirksamen Schutz vor Rückfalltaten gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter. Dafür werde ich mich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern hat wohl ein Diskussion des niedersächsischen JM Busemann &#8220;Rechtsanwälten und Strafverfolgern&#8221; stattgefunden, zu der das niedersäsische JM eine PM veröffentlicht hat unter der Überschrift; „Sicherungsverwahrung wirksam regeln, Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen&#8221;. In der PM heißt es:</p>
<p>&#8220;<em>HANNOVER. „Die Bevölkerung hat Anspruch auf wirksamen Schutz vor Rückfalltaten gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter. Dafür werde ich mich weiterhin mit allen mir rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln einsetzen&#8221;, hat der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann am Freitag (17.09.2010) bei einer Diskussionsveranstaltung von Strafverfolgern und Rechtsanwälten im Landgericht Hannover bekräftigt. Unter den Teilnehmern: Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle Dr. Peter Götz von Olenhusen, der Celler Generalstaatsanwalt Harald Range, der Vorsitzende des Niedersächsischen Richterbunds Andreas Kreutzer und die Rechtsanwälte Bertram Börner und Hans Holtermann.</em></p>
<p><em>„Solange das Bundesverfassungsgericht das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit über die Freiheitsrechte verurteilter Straftäter stellt und der Bundesgerichtshof zu keiner gegenteiligen einheitlichen Rechtsprechung findet, darf es in Niedersachsen keinen Entlassungsautomatismus geben. Vielmehr ist jeder Fall für sich zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die Gefährlichkeit noch fortbesteht&#8221;, sagte Busemann. Das von der Bundesregierung vorgelegte Eckpunktepapier gehe dafür nicht weit genug und müsse noch nachbearbeitet werden.</em></p>
<p><em>Zweifel äußerte der Justizminister auch an dem von der Bundesregierung geplanten „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter&#8221;. Es erscheine kaum geeignet, einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern zu gewährleisten.</em></p>
<p><em>„Therapie ist gut und wichtig. Viele Sicherungsverwahrte sind aber gar nicht therapierbar. Die überwiegende Mehrheit von ihnen weist auch keine psychische Störung auf, die aber gerade die Unterbringungsvoraussetzung sein soll&#8221;, gab Busemann zu bedenken. Die Mehrheit der sogenannten Altfälle fiele von vornherein gar nicht in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes, sondern käme frei.</em></p>
<p><em>Der von der Bundesregierung ebenfalls angestrebte Ausbau der Führungsaufsicht sei im Grundsatz zu begrüßen. Die geplante neue Weisung zum Tragen einer so genannten „elektronischen Fußfessel werde jedoch niemanden an der Begehung neuer Straftaten hindern können. Für die nach den Vorstellungen der Bundesregierung in Freiheit kommenden Altfälle werde sie wegen des Rückwirkungsverbots nach Ansicht Busemanns ohnehin nicht in Betracht kommen.</em></p>
<p><em>Bei der Entnahme von Blutproben zur Alkohol- oder Drogenkontrolle forderte Busemann erneut die Abschaffung des, so der Justizminister „zur Farce gewordenen&#8221; Richtervorbehalts. „Ich bin wie auch der Deutsche Richterbund und die Gruppe der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte der Auffassung, dass es eine Stärkung des Richtervorbehaltes bedeutet, wenn das schlichte Abnicken der polizeilich vorgeschlagenen Blutentnahme entfällt&#8221;, betonte Busemann</em>.&#8221;</p>
<p>Zur Sicherungsverwahrung: Zum Glück entscheiden noch immer die Gerichte und nicht Herr Busemann über die Freilassung und die Umsetzung der Entscheidung des EGMR von Dezember 2009. Einen &#8220;Entlassungsautomatismus&#8221; sehe ich nicht.</p>
<p>Zum Richtervorbehalt: Wieso man den stärkt, wenn man ihn abschafft, ist mir unverständlich. Das versteht man wohl nur, wenn man Politiker ist.</p>
<p>Alles in allem: M.E. eine typische &#8220;Busemann-PM&#8221;.</p>
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		<title>&#8220;Schnauze auf&#8221; &#8211; so früh wie möglich &#8211; und darüber dann auch berichten</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Sep 2010 09:08:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Schleswig ist jetzt das dritte OLG (vgl. hier und hier), dass eine Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, als nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet ansieht, wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, wann der Verwertung der Blutproben erstmals widersprochen worden ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Schleswig ist jetzt das dritte OLG (vgl.<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/widerspruch-auch-wenn-freispruch-droht-die-absurditaet-geht-weiter/" class="liinternal"> hier </a>und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/12/blutentnahme-beweisverwertungsverbot-widerspruch-auch-wenn-freispruch-droht/" class="liinternal">hier</a>), dass eine Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, als nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet ansieht, wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, wann der Verwertung der Blutproben erstmals widersprochen worden ist. Der Widerspruch muss spätestens in der Erklärung enthalten sein, die die Betroffene oder ihr Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieh (§ 257 StPO). Fehle es an der Darlegung eines solchen rechtzeitigen Widerspruchs, kann eine hierauf gestützte Rüge keinen Erfolg haben (vgl. zu allem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/980.htm" class="liinternal">Beschl. v. 24.06.2010 &#8211; 1 Ss OWI 88/10</a>).</p>
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