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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Pflichtverteidiger</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Pflichtverteidiger bei § 153a StPO?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 153a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2011 &#8211; III-3 Ws 321/11 - sagt: Das geht grundsätzlich, und zwar auch noch nach Einstellung des Verfahrens. In der Sache hat es dann die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet angesehen: Die Leitsätze: &#8220;Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1586.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2011 &#8211; III-3 Ws 321/11 </a>- sagt: Das geht grundsätzlich, und zwar auch noch nach Einstellung des Verfahrens. In der Sache hat es dann die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet angesehen:</p>
<p>Die Leitsätze:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers – so z.B. zur Wahrung der Rechte des Angeklagten bei der Auflagen- und Weisungserfüllung oder auch zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung – geboten sein, so dass auch in diesem Verfahrensstadium die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. </em></p>
<p><em>Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei einer komplexen Beweislage (Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 26a m.w.N.). Eine schwierige Sachlage ist erst dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann, insbesondere weil er allein den Überblick über die Beweisaufnahme zu verlieren droht</em>.&#8221;</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren &#8211; einfach macht man es sich in Lübeck</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:37:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich hatte ja vor einigen Tagen über die vom Kollegen Bella &#8220;erstrittene&#8221; Entscheidung des AG Ahrensburg berichtet (vgl. hier), in der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren abgelehnt worden war. Der Kollege hatte Beschwerde eingelegt. Er hat jetzt Nachricht aus Lübeck und hat mir die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung gestellt (vgl. auch hier beim Kollegen). Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja vor einigen Tagen über die vom Kollegen Bella &#8220;erstrittene&#8221; Entscheidung des AG Ahrensburg berichtet (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/pflichtverteidigung-im-owi-verfahren-nicht-bei-mir/" class="liinternal">hier</a>), in der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren abgelehnt worden war. Der Kollege hatte Beschwerde eingelegt. Er hat jetzt Nachricht aus Lübeck und hat mir die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung gestellt (vgl. auch <a href="http://www.bella-ratzka.de/busgeldverfahren-nochmal-zur-pflichtverteidigung-in-busgeldverfahren-diesmal-das-lg-lubeck/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> beim Kollegen). Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1577.htm" class="liinternal">LG Lübeck, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; 4 Qs 7/12</a> macht es sich m.E. (zu) einfach, wenn es dort nur heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Bußgeldverfahren abgelehnt. Die Voraussetzungen der §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 S. 1 StPO sind nicht erfüllt. Die dem Betroffenen unmittelbar drohenden Rechtsfolgen begründen ebenso wenig die Schwere der Tat wie die ihm mittelbar drohende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch eine die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietende schwierige Sach-und Rechtslage liegt nicht vor. Diese ergibt sich auch nicht aus der zwischen Gericht und Verteidigung geführten Auseinandersetzung um die Beiziehung und Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des Messgeräts.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten und eine Begründung der Ablehnung ist das in meinen Augen nicht.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=310294792341625&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Die Summe macht es (auf jeden Fall) &#8211; Pflichtverteidigung beim betreuten Beschuldigten</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 12:08:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwere der Tat]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Braunschweig, Beschl. v. 12. 12. 2011 &#8211; 5 Qs 301/11 setzt sich mit der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem unter Betreuung stehenden Beschuldigten auseinander. Er kommt zum Ergebnis: Die Summe machte es, nämlich die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten. Die können dazu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1560.htm" class="liinternal">LG Braunschweig, Beschl. v. 12. 12. 2011 &#8211; 5 Qs 301/11</a> setzt sich mit der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem unter Betreuung stehenden Beschuldigten auseinander. Er kommt zum Ergebnis: Die Summe machte es, nämlich die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten. Die können dazu führen, dass die Verteidigung des Angeklagten notwendig i. S. d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist.</p>
<p>Leider teilt der Beschluss nicht mit, ob nicht ggf. schon allein der drohene Widerruf wegen der Höhe der Gesamtstrafewartung ausgereicht hätte, zur notwendigen Verteidigung zu kommen. M.E. reicht aber auch schon allein der Umstand aus, dass der Angeklagte unter Betreuung stand. Beides zusammen reicht auf jeden Fall.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur zur Abrundung: Pflichtverteidiger bei § 81a StPO im Bußgeldverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:37:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nur zur Abrundung weise ich auf den OLG Köln, Beschl. v.27.10.2011 &#8211; III &#8211; 1 RBs 253/11 hin. Danach ist auch im Bußgeldverfahren, wenn die mit der Verwertung einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen streitig werden., ein Pflichtverteidiger beizuordnen. &#8220;Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur zur Abrundung weise ich auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1558.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v.27.10.2011 &#8211; III &#8211; 1 RBs 253/11</a> hin. Danach ist auch im Bußgeldverfahren, wenn die mit der Verwertung einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen streitig werden., ein Pflichtverteidiger beizuordnen.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR 2009, 710) und des OLG Brandenburg (NJW 2009, 1287), wonach von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen ist, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 353 Ls = DAR 2009, 710). Dazu mag in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile zu den Grundzügen eine weitgehende Klärung herbeigeführt worden sein (vgl. aber etwa Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 81a Rdnr. 25b: „uneinheitliche Rspr. kaum noch überschaubar“; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2011, Rdnr. 635: „Die zu der gesamten Problematik nach nunmehr mehr als drei Jahren vorliegende Rechtsprechung ist inzwischen unüberschaubar geworden.“). Dennoch sind in einem solchen Fall umfangreiche und komplizierte Erwägungen anzustellen (OLG Hamm a. a. O.), zu denen die Verteidigungsfähigkeit eines 23-jährigen Betroffenen im Regelfall nicht ausreichen wird. Dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten haben sollte, ist durch nichts belegt.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Was ist darüber hinaus anzumerken:</p>
<ol>
<li>Die vom OLG angeführte Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft nicht das Bußgeldverfahren, sondern ist im Strafverfaharen ergangen.</li>
<li>In den Segelanweisungen dann das Bekannte: Ein Beweiserhebungsverbot hat zwar ggf. vorgelegen, aber darauf folgt dann ein Beweisverwertungsverbot. Da macht die neue Hauptverhandlung dann doch gleich Freude <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren &#8211; nicht bei mir</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 09:12:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Kollegen Bella-Ratzka haben vor kurzem über den AG Ahrensburg, Beschl. v. 07.12.2011 &#8211; 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11) &#8211; berichtet (vgl. hier), den sie mir freundlicherweise überlassen habe, so dass ich das Thema noch einmal aufgreifen kann. Es geht um die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren. Den von den Kollegen gestellten Antrag hatte das AG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kollegen Bella-Ratzka haben vor kurzem über den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1549.htm" class="liinternal">AG Ahrensburg, Beschl. v. 07.12.2011 &#8211; 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11</a>) &#8211; berichtet (vgl. <a href="http://www.bella-ratzka.de/busgeldverfahren-18-flensburger-punkte-und-fortwahrender-streit-um-die-bedienungsanleitung-bringen-keine-pflichtverteidigung/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>), den sie mir freundlicherweise überlassen habe, so dass ich das Thema noch einmal aufgreifen kann. Es geht um die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren. Den von den Kollegen gestellten Antrag hatte das AG Ahrensburg abgelehnt. Zu dem Beschluss könnte etwa folgende Leitsatz passen:</p>
<p><em>&#8220;Dass die im Falle einer Verurteilung im Verkehrszentralregister zusätzlich zu bereits erfolgten 11 Eintragungen mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister weitere drei Punkte einzutragen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren droht, ist für die Beiordnung eines Verteidigers im Bußgeldverfahren nicht entscheidend, weil es sich bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich um einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat handelt.&#8221;</em></p>
<p>M.E. unzutreffend. Denn es dürfte sich um einen Berufskraftfahrer handeln &#8211; &#8221; als Führer eines LKW bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 50 m nicht eingehalten&#8221;-, Verkehrszentralregister-Auszug vom 09.11.2011 enthält 11 Eintragungen&#8221;. Warum es dann aber  einer konkreten Darlegung bedarf, &#8220;<em>inwieweit die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis „einen erheblichen Einschnitt in das Leben des Beschuldigten zur Folge hätte</em>&#8220;, erschleißt sich mir nicht. Das liegt m.E. auf der Hand. Und: Wenn man über § 60 OWiG die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO entsprechend anwendet, dann muss man m.E. auch die Rechtsprechung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat aufgrund mittelbarer Folgen entsprechend anwenden. Und dann hätte man hier schon zur Beiordnung kommen müssen. Die Frage der Akteneinsicht: Auch das kann man anders sehen.</p>
<p>Ich gehe davon aus, dass die Kollegen Beschwerde eingelegt haben. Mal sehen, was daraus wird.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Manchmal ist zu schnell auch nicht gut&#8230;.</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 14:09:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Manchmal sind zu schnelle/kurzfristige Entscheidungen auch nicht gut bzw. führen zur Aufhebung. So im OLG Celle, Beschl.. v. 18.11.2011 &#8211; 1 Ws 453/11. Da hatte das LG dem Angeklagten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt und dann später in der Annahme, diese sei abgelaufen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Frist war aber (noch) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal sind zu schnelle/kurzfristige Entscheidungen auch nicht gut bzw. führen zur Aufhebung. So im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1547.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl.. v. 18.11.2011 &#8211; 1 Ws 453/11</a>. Da hatte das LG dem Angeklagten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt und dann später in der Annahme, diese sei abgelaufen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Frist war aber (noch) nicht abgelaufen, da der Angeklagte das Aufforderungsschreiben wohl erst später erhalten hatte. Das OLG sagt zu der Beschwerde:</p>
<p>&#8220;<em>Kündigt das Gericht die Beiordnung eines von ihm gewählten Verteidigers an, falls der Angeklagte nicht innerhalb der Frist einen Verteidiger selbst wählt, und ordnet dem Angeklagten in der fehlerhaften Annahme, die Frist sei abgelaufen, sodann einen Verteidiger bei, hat eine Beschwerde des Angeklagten, der nach erfolgter Beiordnung, aber vor Ablauf der Frist einen Verteidiger benennt, Erfolg&#8221;</em>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>U-Haft während des Bußgeldverfahrens &#8211; Pflichtverteidiger</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 14:02:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=14569</guid>
		<description><![CDATA[In der Praxis sicherlich nicht allzu häufig, aber, wenn es mal vorkommt, sollte man wissen: Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Und deshalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis sicherlich nicht allzu häufig, aber, wenn es mal vorkommt, sollte man wissen: Auf Grund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insbesondere auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Und deshalb hat das LG Ellwangen mit dem<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1533.htm" class="liinternal"> LG Ellwangen, Beschl. v. 14.10.2011 – 1 Qs 82/11 </a>- dem Betroffenen im Bußgeldverfahren seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Leider ergibt sich aus dem Beschluss nicht, was zuvor mit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO war.</p>
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		<title>Pflichtverteidiger für Akteneinsicht</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 14:05:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 &#8211; 2 Ws 566/11 - zur Pflichtverteidigerbestellung.  Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichts wesentlich Neues bringt der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1519.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 &#8211; 2 Ws 566/11<strong></strong> </a>- zur Pflichtverteidigerbestellung.  Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Denn ein Akteneinsichtsrecht stehe nicht dem Angeklagten, sondern nur dem Verteidiger zu.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Macht das LG Bonn das wirklich richtig? Einschränkung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO?</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 12:17:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das LG Bonn befasst sich in dem LG Bonn, Beschl. v. 28.09.2011 &#8211; 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 &#8211; mit der Frage der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO &#8211; Pflichtverteidiger für den Inhaftierten -, wenn die U-Haft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird. Das LG legt die Vorschrift einschränkend aus: Werde die Untersuchungshaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Bonn befasst sich in dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1516.htm" class="liinternal">LG Bonn, Beschl. v. 28.09.2011 &#8211; 21 Qs-223 Js 317/11-58/11</a> &#8211; mit der Frage der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO &#8211; Pflichtverteidiger für den Inhaftierten -, wenn die U-Haft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird. Das LG legt die Vorschrift einschränkend aus: Werde die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt, sei die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO. Denn auch unter Berücksichtigung eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten im Fall der Untersuchungshaft bedürfr es nicht in jedem Fall der Beiordnung eines Verteidigers in anderen Verfahren, sondern nur dann, wenn die mit der Untersuchungshaft verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung eine solche tatsächlich gebietet. Während in dem Verfahren, in dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die Notwendigkeit einer Beiordnung auch schon im Vorverfahren stets zu bejahen sein dürfte und nunmehr auch eindeutig gesetzlich normiert sei, sei § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in anderen Verfahren daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des  Vorverfahrens eine Beiordnung nur unter der weiteren Voraussetzung des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO erfolgt. Damit aber scheide eine Beiordnung aus, wenn eine Verteidigung als solche nicht (mehr) nötig ist, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO einstellen will.</p>
<p>M.E. nicht zutreffend, da § 140 Abs. 1 Nr. StPO die Beschränkung nicht vorsieht.</p>
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		<title>Und es bewegt sich doch was: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 10:48:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Und es bewegt sich doch etwas, zumindest ein wenig. Und zwar in der Frage: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, wo immer wieder beklagt wird, dass die Rechtsprechung dort sehr restriktiv ist, was damit zu tun hat, dass § 140 StPO eben nur analog anwendbar ist. Dazu jetzt das OLG Celle, Beschl. v.20.09.2011 &#8211; 2 Ws 242/11. Dort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und es bewegt sich doch etwas, zumindest ein wenig. Und zwar in der Frage: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, wo immer wieder beklagt wird, dass die Rechtsprechung dort sehr restriktiv ist, was damit zu tun hat, dass § 140 StPO eben nur analog anwendbar ist.</p>
<p>Dazu jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1489.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.20.09.2011 &#8211; 2 Ws 242/11</a>. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p><em>Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Strafvollstreckungsverfahren gebiete jedenfalls dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung umfassend mit diesem fachkundig auszuwertenden psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hat. Dies gelte im besonderen Maße, wenn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Frage ist, ob die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.</em></p></blockquote>
<p>Nun ja, wenn nicht dann, wann denn sonst?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die amtsärztliche Untersuchung des Pflichtverteidigers</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/die-amtaerztliche-untersuchung-des-pflichtverteidigers/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-amtaerztliche-untersuchung-des-pflichtverteidigers</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 07:02:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[amtsärztliche Untersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Verhinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Auswertung der BGH-Entscheidungen stoße ich gerade auf den BGH, Beschl. v.18.08.2011 &#8211; 5 StR 286/11. Und was ich dort lese, habe ich bisher noch nie gelesen bzw. erlebt: Ergänzend bemerkt der Senat: Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinderung zu unterziehen, hier unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Auswertung der BGH-Entscheidungen stoße ich gerade auf den <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=57576&amp;pos=6&amp;anz=733" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.18.08.2011 &#8211; 5 StR 286/11</a>. Und was ich dort lese, habe ich bisher noch nie gelesen bzw. erlebt:</p>
<blockquote><p><em>Ergänzend bemerkt der Senat:</em><br />
<em> Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhinderung zu unterziehen, hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert dieser Rechtsverstoß durch die freimütige und umfängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklärung vom 16. August 2010 (§ 26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters mehr haben konnte. Ein vernünftiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der Richter zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist.</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Tat unter Alkohol &#8211; deshalb Pflichtverteidiger?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/tat-unter-alkohol-deshalb-pflichtverteidiger/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=tat-unter-alkohol-deshalb-pflichtverteidiger</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 12:42:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkoholkonsum]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Den Automatismus: Tat unter Alkohol,  deshalb Beiordnung eines Pflichtverteidigers, gibt es nicht. Darauf weist ein schon etwas älterer KG-Beschluss hin, auf den ich erst jetzt gestoßen bin (vgl. KG, Beschl. v.22.09.2009 &#8211; (3) 1 Ss 350/09 [130/09]). Wenn es diesen Automatismus gäbe, würde das sicherlich auch zu einer wahren Inflation von Beiordnungen führen. Deshalb (?) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den Automatismus: Tat unter Alkohol,  deshalb Beiordnung eines Pflichtverteidigers, gibt es nicht. Darauf weist ein schon etwas älterer KG-Beschluss hin, auf den ich erst jetzt gestoßen bin (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1383.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v.22.09.2009 &#8211; (3) 1 Ss 350/09 [130/09]</a>). Wenn es diesen Automatismus gäbe, würde das sicherlich auch zu einer wahren Inflation von Beiordnungen führen. Deshalb (?) schränkt das KG ein und führt aus:</p>
<p>Allein der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten unter Alkoholeinfluss stehend begangen haben soll, begründet für sich genommen noch keinen notwendigen Fall der Verteidigung. Etwas anderes gilt aber, wenn der bei dem zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierten Angeklagten langjährige Alkoholabhängigkeit und ggf. eine Epilepsieerkrankung zusammentreffen. Dann ist der Angeklagte nach Auffassung des KG wohl unfähig, sich selbst zu verteidigen, und es liegt ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 StPO vor.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten &#8211; allmählich haben wir eine h.M.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-mandanten-allmaehlich-haben-wir-eine-h-m/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-mandanten-allmaehlich-haben-wir-eine-h-m</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 09:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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		<category><![CDATA[inhaftierter Mandant]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon etwas älter, der Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 &#8211; 105 Qs 342/10, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen. Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon etwas älter, der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1357.htm" class="liinternal">Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 &#8211; 105 Qs 342/10</a>, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen.</p>
<p>Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das LG hat sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich auf alle gegen einen Beschuldigten geführten Verfahren bezieht, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das wird inzwischen auch von Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14 vertreten. Damit dürfte das Problem in der Praxis &#8211; hoffentlich &#8211; durch sein.</p>
<p>Der Beschluss des LG Köln ist auch noch aus einem weiteren Punkt von Interesse. Das LG hat keine Bedenken, den Kollegen nachträglich beizuordnen. Dazu nur kurz:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zunächst geht die Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen wie diesem nachträglich eine Verteidiger-Bestellung gemäß § 140 Abs. 1. Nr. 4 StPO erfolgen kann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Es geht also auch anders als in <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel/" title="Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung? – zumindest bei § 154-StPO-Einstellung “schofel”" class="liinternal">Leipzig</a> &#8211; wenn man will.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung? &#8211; zumindest bei § 154-StPO-Einstellung &#8220;schofel&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 07:14:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Immer wieder geht es in der Praxis um die Frage der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung, die es &#8211; wie die Obergerichte gebetsmühlenartig immer wieder holen &#8211; nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gibt, da die Pflichtverteidigung nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts besteht. So weit &#8211; na ja, ob so gut, ist eine andere Frage. Dagegen kann man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder geht es in der Praxis um die Frage der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung, die es &#8211; wie die Obergerichte gebetsmühlenartig immer wieder holen &#8211; nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gibt, da die Pflichtverteidigung nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts besteht.</p>
<p>So weit &#8211; na ja, ob so gut, ist eine andere Frage. Dagegen kann man sicherlich das ein oder andere einwenden und es gibt ja auch eine ganze Menge Landgerichte, die das anders sehen. Zumindest im Fall der Einstellung des Verfahrens  nach § 154 StPO. Denn da wird häufig eingestellt und &#8220;vergessen&#8221;, den Rechtsanwalt (noch) beizuordnen. Da wird dann schon mit einer nachträglichen Beiordnung &#8220;geholfen&#8221;.</p>
<p>Leider aber nicht in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1354.htm" class="liinternal">LG Leipzig, Beschl. v. 04.07.2011 &#8211; 6 Qs 31/11</a>. Wenn man gewollt hätte, hätte man m.E. &#8220;helfen&#8221; können. Aber man wollte wohl nicht &#8211; aus welchen Gründen auch immer.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=217843914920047&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Zu schnell gefahren? &#8211; Pflichtverteidiger erforderlich</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/zu-schnell-gefahren-pflichtverteidiger-erforderlich/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=zu-schnell-gefahren-pflichtverteidiger-erforderlich</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/zu-schnell-gefahren-pflichtverteidiger-erforderlich/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 07:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Heranwachsender]]></category>
		<category><![CDATA[JGG-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[LG Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 68 JGG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12274</guid>
		<description><![CDATA[Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 -  31 Qs-139 Js 2099110-37/11, der sich zu Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen. Ziemlich knapp, aber immerhin führt das LG aus: &#8220;Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1345.htm" class="liinternal">LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 -  31 Qs-139 Js 2099110-37/11</a>, der sich zu Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen.</p>
<p>Ziemlich knapp, aber immerhin führt das LG aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.</em></p>
<p><em>Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vorn Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues (?) zum Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/neues-zum-pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-beschuldigten-140-abs-1-nr-4-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neues-zum-pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-beschuldigten-140-abs-1-nr-4-stpo</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 12:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[inhaftierter Beschuldigter]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Na ja, so ganz viel Neues ist in OLG Düsseldorf, Beschl. v.  16. 3. 2011 &#8211; III-4 Ws 127/11 nicht enthalten, da einige der angesprochenen Fragen auch schon von anderen OLGs behandelt worden sind (vgl. z.B. OLG Koblenz). Aber dennoch, berichtenswert, vor allem wegen des Leitsatzes zu 2). Verzichtet der Beschuldigte, dem nach § 140 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Na ja, so ganz viel Neues ist in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1332.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v.  16. 3. 2011 &#8211; III-4 Ws 127/11</a> nicht enthalten, da einige der angesprochenen Fragen auch schon von anderen OLGs behandelt worden sind (vgl. z.B. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-mandanten/" title="Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten" class="liinternal">OLG Koblenz</a>). Aber dennoch, berichtenswert, vor allem wegen des Leitsatzes zu 2).</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Verzichtet der Beschuldigte, dem nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger wegen Vollstreckung der Untersuchungshaft beizuordnen ist, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist.</em></li>
<li><em>Die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.</em></li>
<li><em>Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneutem Vollzug von Untersuchungshaft nunmehr dieser auf einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor.</em></li>
</ol>
</blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Und sie bewegt sich &#8211; die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 11:54:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbefehlsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.</p>
<p>Dazu zuletzt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1324.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 &#8211; 2 Ws 415/10</a>, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr/" title="Voller Verteidiger oder “Durchwinkverteidiger” – die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr" class="liinternal">OLG Oldenburg</a> und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.</p>
<p>Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidiger sticht Wahlverteidiger &#8211; ggf. bei der Akteneinsicht</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 12:11:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Naumburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine interessante Konstellation lag dem Beschl. des OLG Naumburg v. 21.01.2011 &#8211; 1 Ws 52/11 zugrunde. Es ging um Akteneinsichtsfragen. Der Pflichtverteidiger hatte bereits Akteneinsicht gehabt. Der Wahlverteidiger noch nicht. Das OLG leitet daraus aber keinen Verstoß ab, sondern sagt: Den durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand habe sich der Beschulidgte zurechnen zu lassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine interessante Konstellation lag dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1317.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Naumburg v. 21.01.2011 &#8211; 1 Ws 52/11</a> zugrunde. Es ging um Akteneinsichtsfragen. Der Pflichtvert<strong></strong>eidiger hatte bereits Akteneinsicht gehabt. Der Wahlverteidiger noch nicht.</p>
<p>Das OLG leitet daraus aber keinen Verstoß ab, sondern sagt: Den durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand habe sich der Beschulidgte zurechnen zu lassen. Es sei daher unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ auch ausreichend, den Wahlverteidiger darüber zu informieren, dass der Pflichtverteidiger des Beschuldigten bereits Akteneinsicht erhalten habe. Eine Aufhebung des Haftbefehls wegen einer dem Wahlverteidiger nicht rechtzeitig gewährten Akteneinsicht und eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sei dann nicht veranlasst.</p>
<p>Interessant, aber ob es so richtig ist, habe ich meine Zweifel.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Doch kein Pflichtverteidiger bei Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/doch-kein-pflichtverteidiger-bei-verletzung-von-81a-abs-2-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=doch-kein-pflichtverteidiger-bei-verletzung-von-81a-abs-2-stpo</link>
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		<pubDate>Wed, 18 May 2011 12:21:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Schwierigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Bislang hatte die Rechtsprechung &#8211; so weit ich den Überblick habe &#8211; weitgehend übereinstimmend bei den auf der Verletzung des Richtervorbehalts gründenden Beweisfragen nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage einen Pflichtverteidiger beigeordnet. In die andere Richtung geht jetzt LG Berlin, Beschl. v.27.04.2011 -511 Qs 44/11, in dem es &#8220;ergänzend&#8221; heißt: &#8220;Verstöße [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang hatte die Rechtsprechung &#8211; so weit ich den Überblick habe &#8211; weitgehend übereinstimmend bei den auf der Verletzung des Richtervorbehalts gründenden Beweisfragen nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage einen Pflichtverteidiger beigeordnet. In die andere Richtung geht jetzt <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1290.htm" class="liinternal">LG Berlin, Beschl. v.27.04.2011 -511 Qs 44/11</a>, in dem es &#8220;ergänzend&#8221; heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Verstöße gegen § 81a StPO führen in der Regel nicht zu einer Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 81a, Rdnr. 32 m.w.N.); bei ihrer Gewichtung ist der hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner aaO). Nach Aktenlage ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsrichter, wenn er vom Bereitschaftsstaatsanwalt erreicht worden wäre, keine Blutentnahme angeordnet hätte. Die Vernehmung des als Zeugen geladenen Bereitschaftsstaatsanwaltes in der für den 14. Juni 2011 anberaumten Hauptverhandlung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine schwierige Rechtslage, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machte, ist deshalb jedoch nicht gegeben.</em></p>
<p><em>Gleiches gilt für die vom Amtsgericht angeordnete Ladung eines Sachverständigen, der sich anhand des bereits bekannten Untersuchungsberichtes über die Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei der Angeklagten äußern soll. Dieser Umstand stellt keine derart schwierige Verfahrenslage für die Angeklagte dar, dass ohne einen Pflichtverteidiger kein faires Verfahren mehr für sie gewährleistet wäre (vgl. KG Beschluss vom 22. September 2009 (3) 1 Ss 350/09 (130/09) m.w.N.).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Na ja. Es war ja abzusehen, dass sich die Rechtsprechung nach den vier Entscheidungen des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO wenden würde. Aber, ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Man kann m.E. nicht mit dem Ergebnis (= kein Beweisverwertungsverbot) die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers begründen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Falsche Verdächtigung ist schwierig,</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/falsche-verdaechtigung-ist-schwierig/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=falsche-verdaechtigung-ist-schwierig</link>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 07:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktenkenntnis]]></category>
		<category><![CDATA[LG Essen]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Schwierigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[jedenfalls dann, wenn die Tat offenbar so kompliziert ist, wie es im LG Essen, Beschl. v.06.04.2011 -56 Qs 25/11 offenbar der Fall war. Mehrere Einlassungen, schwierige subjektive Seite. Da kann man nur mit einem Pflichtverteidiger arbeiten. Und den hat das LG dann auf die Beschwerde hin beigeordnet und dazu u.a.  ausgeführt: &#8220;Hinzu kommt, dass die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>jedenfalls dann, wenn die Tat offenbar so kompliziert ist, wie es im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1287.htm" class="liinternal">LG Essen, Beschl. v.06.04.2011 -56 Qs 25/11</a> offenbar der Fall war. Mehrere Einlassungen, schwierige subjektive Seite. Da kann man nur mit einem Pflichtverteidiger arbeiten. Und den hat das LG dann auf die Beschwerde hin beigeordnet und dazu u.a.  ausgeführt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Vertei­diger gemäß § 147 StPO zusteht, hier nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage vertieft (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 140 Rz. 22 mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Einlassungen und der Zeugenaussagen von Bedeutung. Diese können wegen des Zeitablaufs auch nicht mehr aus dem Ge­dächtnis rekonstruiert werden.</em></p>
<p><em>Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Aus­künfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen vertei­digen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint die Angeklagte M. im vorlie­genden Fall nicht in der Lage, die für ihre Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Aktenein­sicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist..</em>.&#8221;</p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=201693829868389&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 17. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/wochenspiegel-fuer-die-17-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-2/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-17-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-2</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/wochenspiegel-fuer-die-17-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-2/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Apr 2011 07:20:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Fluchtgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Radfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Vorfahrt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10879</guid>
		<description><![CDATA[Wir berichten: Über einen unpünktlichen Strafverteidiger. Über das, was Polizisten bei Kontrollen nicht mögen. Über eine schnelle Geburt. Sind Briefe wirklich am nächsten Werktag da? Meine nie Über den Radfahrer und die Vorfahrt. Über mal ein ganzes anderes Ranking. Über (keine) Pflichtverteidigung bei Bewährung. Über die Fluchtgefahr bei Ausländern. Über den insolventen Mandaten und die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir berichten:</p>
<ol>
<li>Über einen <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2011/04/20/der-unpunktliche-strafverteidiger/" target="_blank" class="liexternal">unpünktlichen Strafverteidiger</a>.</li>
<li>Über das, <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/04/19/was-polizisten-bei-kontrollen-gar-nicht-mgen/" target="_blank" class="liexternal">was Polizisten bei Kontrollen nicht mögen</a>.</li>
<li>Über eine <a href="http://www.r24.de/prozessrecht/schwere-geburt-oder-wie-schnell-kann-justizia.html" target="_blank" class="liexternal">schnelle Geburt</a>.</li>
<li>Sind <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/postlaufzeiten-briefe-zustellung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">Briefe wirklich am nächsten Werktag da?</a> Meine nie <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </li>
<li>Über den <a href="http://www.schadenfixblog.de/radfahrer-missachtet-vorfahrt-alleinschuld-bei-unfall/" target="_blank" class="liexternal">Radfahrer und die Vorfahrt</a>.</li>
<li>Über mal ein ganzes anderes <a href="http://rafranke.blogspot.com/2011/04/jura-uni-ranking-bis-platz-10-aus-der.html" target="_blank" class="liexternal">Ranking.</a></li>
<li>Über (keine) <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2011/04/keine-pflichtverteidigerbeiordnung-bei.html" target="_blank" class="liexternal">Pflichtverteidigung bei Bewährung</a>.</li>
<li>Über die <a href="http://strafverteidigung-hamburg.com/1160/lg-aurich-fluchtgefahr-bei-auslandern/" target="_blank" class="liexternal">Fluchtgefahr bei Ausländern</a>.</li>
<li>Über den <a href="http://fokus-familienrecht.blogspot.com/2011/04/prozess-gewonnen-mandant-insolvent-wer.html" target="_blank" class="liexternal">insolventen Mandaten und die Kosten</a>.</li>
<li>Über einen <a href="http://www.rechtsanwalt-will.info/2011/04/steuerbescheid.html" target="_blank" class="liexternal">unerwarteten Steuerbescheid</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		<title>Pflichtverteidigung &#8211; ich bin sehr erstaunt,&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 23 Apr 2011 13:36:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht &#8220;fassungslos&#8221;, sonst hagelt es wieder Kommentare ). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird. Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die &#8220;Bibel der StPO&#8221;, den &#8220;Meyer-Goßner&#8221;. Und da steht doch ziemlich eindeutig in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht &#8220;fassungslos&#8221;, sonst hagelt es wieder Kommentare <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird.</p>
<p>Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die &#8220;Bibel der StPO&#8221;, den &#8220;Meyer-Goßner&#8221;. Und da steht doch ziemlich eindeutig in der Kommentierung zu § 140 StPO, dass es eben nicht nur auf die im jeweiligen Verfahren zu erwartende Strafe, sondern auch auf Auswirkungen der Verurteilung, sprich z.B. einen ggf. zu erwartenden Widerruf von Strafaussetzung, ankommt. Wenn man das weiß bzw. gewusst hätte, dann hätte man dem Angeklagten in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1264.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011 &#8211; 2 RVs 27/11</a> schon beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Denn 8 Monate Freiheitsstrafe im Verfahren und 9 Monate drohender Widerruf in einem anderen Verfahren, sind eben mehr als die magische Zahl &#8220;1 Jahr Freiheitsstrafe&#8221;, bei der &#8211; so kann man es wohl formulieren &#8211; ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden <strong>muss</strong>. Das OLG hat es dann gerichtet.</p>
<p>Unabhängig davon: Man kann m.E. sogar der Auffassung sein, dass allein die 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgereicht hätten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber so weit ist die Rechtsprechung noch nicht.</p>
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		<title>Unentschieden</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Apr 2011 13:43:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adhäsionsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Bestellung]]></category>
		<category><![CDATA[Längenzuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[LG Osnabrück]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4110 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4143 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[So steht es für den Verteidiger gebührenrechtlich nach dem LG Osnabrück, Beschl. v 25.02.2011 &#8211; 6 Ks / 830 Js 55726/08 &#8211; 5/09, der zwei Fragen behandelt: Die in Rspr. und Lit. höchst umstrittene Frage, ob sich die Pflichtverteidigerbestellung auch automatisch auf das Adhäsionverfahren erstreckt und der Verteidiger ohne Erweiterung bzw. besondere Bestellung auch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So steht es für den Verteidiger gebührenrechtlich nach dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1263.htm" class="liinternal">LG Osnabrück, Beschl. v </a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1263.htm" class="liinternal">25.02.2011 &#8211; 6 Ks / 830 Js 55726/08 &#8211; 5/09</a>, der zwei Fragen behandelt:</p>
<ol>
<li>Die in Rspr. und Lit. höchst umstrittene Frage, ob sich die Pflichtverteidigerbestellung auch automatisch auf das Adhäsionverfahren erstreckt und der Verteidiger ohne Erweiterung bzw. besondere Bestellung auch die Gebühr Nr. 4143 VV RVG geltend machen kann. Insoweit hat der Verteidiger &#8220;verloren&#8221;, da sich das LG der wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen hat, die eine besondere Bestellung verlangt.</li>
<li>Die Frage der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer (z.B. Nr. 4110 VV RVG). Da ging es darum, ob eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung, die durch das Einlassungsverhalten des Angeklagten entstanden war, dem Verteidiger zugute kam. Das hat das LG bejaht, da es sich insoweit um eine unvorhergesehene Unterbrechung gehandelt habe. Da hat der Verteidiger &#8220;gewonnen&#8221;.</li>
</ol>
<p>Also: Unentschieden.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=196362090401563&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Wochenspiegel für die 16. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 07:10:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ups, da habe ich den Wochenspiegel übersehen, den ich dann hier jetzt nachhole. Wir berichten: Vom teuren Irrtum von der richtigen Geschwindigkeit in der „blauen Zone. Über einen neuen Trojaner. Über einen Fahrlehrer mit Pornovertrieb. Über ein Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter. Über &#8220;Keine Vollmacht, kein Bußgeldbescheid&#8220;. Über den/die kämpfende(n) Roland. Über das besondere öffentliche Interesse bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ups, da habe ich den Wochenspiegel übersehen, den ich dann hier jetzt nachhole. Wir berichten:</p>
<ol>
<li><a href="http://www.r24.de/verkehrsrecht/vom-teuren-irrtum-von-der-richtigen-geschwindigkeit-in-der-%e2%80%9eblauen-zone%e2%80%9c.html" target="_blank" class="liexternal">Vom teuren Irrtum von der richtigen Geschwindigkeit in der „blauen Zone</a>.</li>
<li>Über einen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/polizei-warnt-vor-perfidem-neuem-bka-trojaner/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">neuen Trojaner</a>.</li>
<li>Über einen <a href="http://www.rechtslupe.de/allgmeines/fahrlehrer-mit-pornovertrieb-328295" target="_blank" class="liexternal">Fahrlehrer mit Pornovertrieb</a>.</li>
<li>Über ein <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/04/15/generelles-hausverbot-fr-gez-mitarbeiter-mglich/" target="_blank" class="liexternal">Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter</a>.</li>
<li>Über &#8220;<a href="http://verteidiger.wordpress.com/2011/04/13/keine-vollmacht-kein-busgeldbescheid/" target="_blank" class="liexternal">Keine Vollmacht, kein Bußgeldbescheid</a>&#8220;.</li>
<li>Über den/die kämpfende(n) <a href="http://www.rsv-blog.de/die-roland-kampft-wie-ein-lowe-gegen-den-versicherungsnehmer" target="_blank" class="liexternal">Roland</a>.</li>
<li>Über das<a href="http://blog.beck.de/2011/04/12/das-besondere-oeffentliche-interesse-an-einer-strafverfolgung-des-ehemaligen-ministers-zu-guttenberg" target="_blank" class="liexternal"> besondere öffentliche Interesse</a> bei BuMi a.D. von und zu Guttenberg, vgl. auch noch <a href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/strafrecht/staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-zu-guttenberg/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Über die <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2011/04/pflichtverteidigerbeiordnung.html" target="_blank" class="liexternal">Pflichtverteidigerbeiordnung</a>.</li>
<li>Über die die <a href="http://www.schadenfixblog.de/verjahrung-von-ordnungswidrigkeiten/" target="_blank" class="liexternal">Verjährung bei OWi&#8217;s</a>.</li>
<li>Über das <a href="http://www.r24.de/verkehrsrecht/das-maut-ausweichen-der-lkw.html" target="_blank" class="liexternal">Mautausweichen</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Pflichtverteidiger für den Analphabeten</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/pflichtverteidiger-fuer-den-analphabeten/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pflichtverteidiger-fuer-den-analphabeten</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 08:06:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Analphabet]]></category>
		<category><![CDATA[LG Verden]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[zumindest dann, wenn eine schwierige Sachlage gegeben ist und zahlreiche Urkunden wesentlicher Teil der Beweisaufnahme sein werden &#8211; so das LG Verden, Beschl. v. 29.03.2011 &#8211; 1 Qs 34/11 u. 1 Qs 35/11. M.E. auch sonst, aber das sieht das LG wohl anders, was mir nicht so recht einleuchtet. Facebook]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>zumindest dann, wenn eine schwierige Sachlage gegeben ist und zahlreiche Urkunden wesentlicher Teil der Beweisaufnahme sein werden &#8211; so das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1253.htm" class="liinternal">LG Verden, Beschl. v. 29.03.2011 &#8211; 1 Qs 34/11 u. 1 Qs 35/11</a>. M.E. auch sonst, aber das sieht das LG wohl anders, was mir nicht so recht einleuchtet.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=194238883947217&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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