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herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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Was häufig übersehen wird, ist…

Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Juli 2010

… dass auch der Pflichtverteidiger für die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (des Strafbefehlsverfahren) eine besondere Vertretungsvollmacht benötigt, wenn er den Angeklagten verteidigen will. Die dem Verteidiger ggf. zuvor als Wahlanwalt erteilte Vertretungsvollmacht ist durch die Pflichtverteidigerbestellung erloschen. Das hatte das OLG Hamm im Verfahren 2 Ss 427/95 schon 1995 entschieden und dazu hat gerade das OLG München in seinem Beschluss v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hatte das AG gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Erschlei­chens eines Aufenthaltstitels Strafbefehl erlassen. Die Angeklagte war anwaltlich verteidigt; die dem Wahlverteidiger erteilte Vollmacht er­mächtigte diesen für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit der ausdrücklichen Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Auf Ein­spruch der Angeklagten ermäßigte das Amtsgericht den Tagessatz. In der Hauptver­handlung vor dem Amtsgericht wurde der Wahlverteidiger der Angeklagten am Sit­zungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Angeklagte Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand in Abwesenheit der Angeklagten statt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Tagessatzhöhe ermäßigt wurde. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt und neben anderen Verfahrens- und Sachrügen mit der Verfahrensrüge die Verletzung der §§ 411 Abs. 2, 230 Abs. 1 StPO vorgetragen, weil rechtsfehlerhaft in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei und sich hieraus der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ergäbe. Die Die Revision hatte Erfolg.

Abgelegt unter Entscheidung, Rechtsmittelverfahren, StPO, Verfahrensrecht | 1 Kommentar »

Nichts Neues bei der nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung… Verteidiger kann sich nur selbst retten

Erstellt von Detlef Burhoff am 22. Juli 2010

Der Kollege Feltus (wo ist der eigentlich?) hatte neulich in seinem Blog über den dauernden Ärger mit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers berichtet und darüber, dass ihm ein von uns eingestellter Beschluss des LG Itzehoe geholfen hat.

Heute flattert mir der Beschl. des LG Koblenz v. 06.07.2010 – 2 Qs 59/10 ins Haus, in dem die nachträgliche Bestellung abgelehnt worden ist. Das amtsgerichtliche Urteil war noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden. Dann gibt es keine Bestellung mehr. So weit, so gut, oder auch nicht (teilweise wird die Frage ja von LG anders gesehen/gelöst, als es die h.M. der OLG tut.

Aber in der Entscheidung des LG Koblenz sehe ich auch nicht so viel Ansatzpunkte für das LG, wenn es denn helfen wollte. Der Amtsrichter hat unverzüglich der Bsechwerde abgeholfen und sie dann hoffentlich auch weitergeschickt. Das war am 03.05.2010. Sie war – ich kenne die Abläufe bei der Justiz – am 06.05.2010, mit Sicherheit noch nicht bei der Beschwerdekammer angekommen, so dass man ihr nicht vorwerfen kann, dass sie nicht schnell genug gearbeitet hat.

Was tun in solchen Fällen? M.E. bleibt nur, keinen Rechtsmittelverzicht zu erklären und Berufung einzulegen, um das Verfahren offen zu halten. Ob das in allen Fällen eine glückliche Lösung ist, wage ich zu bezweifeln. Was anders fällt mir aber auch nicht ein :-( .

Abgelegt unter Entscheidung, Hauptverhandlung, StPO, Verfahrensrecht | 3 Kommentare »

Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Köpfchen – dreimal LGs zur Pflichtverteidigung

Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Juli 2010

Heute habe ich drei Entscheidungen von Kollegen übersandt bekommen, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen beschäftigen, zwei “schöne/gute” und eine weniger schöne.

1. Das LG Rostock hat in seinem Beschl. v. 09.07.2010 – 18 Qs 41/10 einen Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn es in der Hauptverhandlung um die Fragen der Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe geht. Nichts Neues, aber immerhin deshalb berichtenswert, damit auch die Kollegen im hohen Norden mal was zum argumentieren haben.

2., Aber auch die im Süden sollen nicht darben. Das LG Augsburg hat mit Beschl. v. 04.06.2010 – 6 Qs 252/10 – in den Fällen des sog. Führerscheintourismus – einen Pflichtverteidiger beigeordnet.

Das waren die fürs Töpfchen.

In Kröpfchen gehört m.E. die Nr.

3. Das LG Saarbrücken hat in seinem Beschl. v. 16.06.-2010 – 3 Qs 28/10 – genau anders herum entschieden als das LG Itzehoe (vgl. hier). Es geht davon aus, dass § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich nur auf das Verfahren bezieht, in dem gegen einen Beschuldigten Haft vollstreckt wird; er soll nicht auch für andere Verfahren gelten, in denen gegen den inhaftierten Beschuldigten U-Haft vollstreckt wird. M.E. hat das LG Itzehoe Recht. Sinn und Zweck sprechen für seine Auslegung der neuen Vorschrift. Der Kollege Siebers würde die Entscheidung des LG Saarbrücken wahrscheinlich auch unter dem Theme: Igel in der Tasche, einordnen.

Abgelegt unter Entscheidung, Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft | 1 Kommentar »

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… oder: Ist das nicht doch schofel?

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. Juni 2010

Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat.

Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei (vgl. StV 2007, 293). Hiervon ist der 3. Senat des OLG in einer Grundsatzentscheidung vom 14.06.2010 jetzt abgerückt (Entscheidungsgründe kenne ich noch nicht). Die gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ist danach nun stets notwendig.

So weit – so gut, oder auch nicht. Denn interessant ist das Zustandekommen des Beschlusses: Die Kollegin hatte darum gestritten, ob es sich bei 211 Adhäsionsanträgen um (nur) eine (nämlich dieselbe) Sache handelt, deren Streitwerte addiert und sodann daraus eine Gebühr zu berechnen war oder ob es sich um mehrere verschiedene Sachen handelte. Letzeres war ihre Auffassung, was ihr ca. 11.000 € eingebracht hätte. Festgesetzt wurden allerdings nur 586 € (weil nach Auffassung des Rechtspflegers nur eine Angelegenheit vorliegt.

Leider ist diese Frage nun immer noch offen. Man könnte nun vermuten, dass eine Entscheidung zugunsten der mehreren/verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen und für die Staatskasse teuer geworden wäre (vgl. aber dazu KG RVGprofessionell 2009, 113 = RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341). Ich tue es aber lieber mal nicht.

Was mich allerdings ein wenig sprachlos macht: Im Verfahren hatte die Kollegin den Antrag gem. § 404 Abs. 5 StPO gestellt, allerdings ist dieser mit Hinweis auf die “gesicherte Rechtsprechung des OLG” nicht beschieden worden. Da fragt ich mich jetzt natürlich, wie geht man denn nun damit um? Um Kommentaren vorzubeugen: Ich bin mir darüber im Klaren, dass es keinen Anspruch auf eine „gesicherte Rechtsprechung“ gibt und man mit Rechtsprechungsänderungen rechnen muss. Aber muss man dann nicht jetzt über den Erweiterungsantrag entscheiden, und zwar auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung. Fair-Trial bzw. das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens lassen grüßen. Das OLG hat übrigens die Frage einer konkludenten Beiordnung geprüft und verneint. Ein total verfahrene Kiste, die wir hier in Westfalen „schofel“ nennen würden.

Als Verteidiger kann man daraus nur den Schluss ziehen: Selbst wenn der Hinweis auf „gesicherte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts“ kommt: Auf Beiordnung bestehen, denn man weiß ja nie (s.o.).

Wegen der Überschrift: http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense oder http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php

Abgelegt unter Entscheidung, Gebührenrecht | 1 Kommentar »

Waffengleichheit im Strafverfahren? Hergestellt durch Bestellung eines Pflichtverteidigers

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. Juni 2010

Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 - 6 Qs 12/08 E. Hw., der sich zur “Waffengleichheit” im Strafverfahren – JGG-Verfahren – verhält.

Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens geboten, wenn von mehreren Mitbeschuldigten einige bereits anwaltlich vertreten sind. Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation, die auch bereits das OLG Hamm vor einiger Zeit zur Beiordnung veranlasst hatte (vgl. hier).

Abgelegt unter Entscheidung, Ermittlungsverfahren, StPO, Verfahrensrecht | 1 Kommentar »

Der Pflichtverteidiger und die Verfassungsbeschwerde: Gibt es dafür gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse?

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. Juni 2010

Das OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2010 – 1 Ws 127/10 und das LG Neubrandenburg, Beschl. v. 01.02.2010 – 6 Ks 11/07 haben zum sachlichen Umfang der Bestellung des Pflichtverteidigers Stellung genommen und ausgeführt, dass die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht auch Tätigkeiten im Rahmen der Verfassungsbeschwerde erfasst.

Trifft m.E. zu, da die Verfassungsbeschwerde ein außerhalb des Strafverfahrens stehender Rechtsbehelf ist, worauf das LG zutreffend hinweist. Folge: Gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse gibt es nur im Fall der PKH. Und da ist das VerfG verhältnismäßig streng.

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Der (unzulässige) Gebührenverzicht des Rechtsanwalts und seine Auswirkungen auf die Auswechselung des Pflichtverteidigers

Erstellt von Detlef Burhoff am 23. Juni 2010

Wir kennen alle die Konstellation: Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er möchte einen neuen. Dann stellt sich die Frage der Auswechselung. Wann die zu erfolgen hat, ist umstritten. Jedenfalls  ist aber die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Ansicht, dass dann, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen, eine Auswechselung i.d.R. in Betracht kommt. Damit hängt die Frage entscheidend von den “Mehrkosten” ab.

An dem Punkt scheiden sich dann aber die Geister, wenn es nämlich um die Frage geht, ob der “neue Pflichtverteidiger” auf seine gesetzlichen Gebühren verzichten kann, mit der Folge, dass er dann beizuordnen/auszuwechseln ist. Das hat jetzt vor kurzem das OLG Naumburg im Beschl. v. 14.04.2010 – 2 Ws 52/10 – verneint. § 49b BRAO gilt nach seiner Auffassung nicht nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt oder nur für nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche, sondern erfasst auch den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers. Dieser könne daher nicht, auch nicht teilweise, auf seine gesetzliche Vergütung verzichten (gegen OLG Frankfurt StRR 2008, 69; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 f.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28. 07. 2008, 1 Ws 262/08). Schließt man sich dem an, scheidet auch eine einverständliche Auswechselung aus.

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Erstes LG: Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht verfahrensbezogen

Erstellt von Detlef Burhoff am 22. Juni 2010

Bislang war/ist in der Rechtsprechung  die Frage noch nicht entschieden, ob die neue Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO “verfahrensbezogen” ist, oder ob sie auch andere Verfahren erfasst als (nur) dasjenige, in dem sich der Beschuldigte in U-Haft befindet.

Dazu hat jetzt das erste LG in einem schön begründeten Beschluss (vgl. LG Itzehoe, Beschl. v. 07.06.2010 – 1 Qs 95/10) Stellung genommen und zutreffend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abgestellt, der einen möglichst weitgehenden Grundrechtsschutz des Beschuldigten bezwecke. Dann müsse die Vorschrift aber auch Anwendung finden auf einen (inhaftierten) Beschuldigten in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird. Im Fall wurde U-Haft in einem Verfahren beim LG vollstreckt, es ging um die Beiordnung in einem anderen beim AG anhängigen Verfahren.

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Hat das Kosteninteresse jetzt noch etwas mit der Beiordnung des Pflichtverteidigers zu tun? Ja, aber…

Erstellt von Detlef Burhoff am 9. Juni 2010

Durch das 2. OpferRRG ist § 142 Abs. 1 StPO geändert worden. Der beizuordnende Pflichtverteidiger muss jetzt nicht mehr “ortsansässig” sein. Ein kleiner (hoffentlich :-) ) Wermutstropfen hat aber die Freude über diese Neuregelung beeiträchtigt. Nach der Gesetzesbegründung ist nämlich das “Kosteninteresse” immer auch noch ein Punkt, der bei der Auswahl des Pflichtverteidigers von Bedeutung sein kann. Ich hatte befürchtet, dass über diese Formulierung durch die “Hintertür” das Kosteninteresse und die damit zusammenhängende Frage der “Ortsansässigkeit” letztlich doch wieder eine Bedeutung bekommen, die sie nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr haben sollten.

Diese Sorge wird jetzt ein wenig gemildert durch die Entscheidung des OLG Oldenburg v. 21.04.2010 – 1 Ws 194/10 in der sich das OLG mit der Frage der kostenneutralen Auswechslung und des Verzichts des “neuen Pflichtverteidigers” auf Gebühren auseinandersetzt. Die Richtigkeit der Ausführungen dazu und die Frage, ob man sich dem anschließen kann, lasse ich mal dahinstehen. Interessant ist, dass das OLG in dem Zusammenhang aber auch zu den Kriterien des § 142 Abs. 1 StPO n.F. Stellung nimmt und ausführt:

Seit der Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz ist zudem die frühere gesetzliche Anordnung der vorrangigen Bestellung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes als solche entfallen. Den im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat – gerade auch unter Kostengesichtspunkten – geäußerten Bedenken (vgl. BTDrucksache 16/12812, S. 10) hat der Gesetzgeber keine Rechnung getragen.
Die Entfernung des Anwaltssitzes vom Gerichtsort bleibt aber gleichwohl einer der Gesichtspunkte, die bei der im Rahmen der Auswahlentscheidung des Vorsitzenden gebotenen Abwägung zu berücksichtigen sind, vgl. BTDrucksache 16/12098 S. 20, 21.”

Stimmt, und weiter:

Eine solche Entfernung kann mithin auch nach der jetzigen Rechtslage im Einzelfall den Verfahrensablauf in einer Weise beeinträchtigen, dass dies der Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes entgegensteht. Dergleichen wird hier vom Strafkammervorsitzenden aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. “

Da kann man nur sagen: Uff, Glück gehabt, dass da das Wort Einzelfall auftaucht und das OLG m.E. damit zu erkennen gibt, dass für den Senat das Kosteninteresse wohl nicht im Vordergund steht. Was nach der Gesetzesbegründung auch richtig ist.

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Wochenspiegel für die 22. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Erstellt von Detlef Burhoff am 8. Juni 2010

Zu berichten ist über:

  1. Die Jagd auf radelnde Richter gab es hier. Dazu passt ganz gut: KG – der qualifiziert qualifizierte Rotlichtverstoß.
  2. Um Richter und anwaltliche Gebühren ging es hier und hier.
  3. Der Kollege Ferner beschäftigt sich mit der Kameraüberwachung in Gerichten.
  4. Was tun, wenn der eigene Stellplatz zugeparkt wird? Die Frage beschäftigt mich hier in der Innenstadt von Münster immer wieder: Die Polizei tut nämlich zunächst mal gar nichts :-( .
  5. Die Frage, ob man “Fachanwalt für geringe Streitwerte” ist/werden will/soll, wurde hier und hier diskutiert.
  6. Durchsuchung ohne Beschluss“, geht das überhaupt?
  7. Mit der Verwertbarkeit eine Blutprobe im Verwaltungsverfahren befasst man sich hier.
  8. Und: Das Kfz-Kennzeichen nach Wunsch.

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