Erstellt von Detlef Burhoff am 9. Februar 2010
In unserem Forum bei LexisNexis Strafrecht weist ein Kollege auf Folgendes hin bzw. stellt folgenden Fall zur Diskussion: Er war in einem Verfahren Wahlverteidiger. Die Mandantin wohnte am Gerichtsort, sein Kanzleisitz ist einige km entfernt. Die Mandantin wurde mit entspr. Kostenfolge freigesprochen. Er hat nun auch seine Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zur Festsetzung beantragt. Das wurde abgelehnt, da dies keine notw. Auslagen seien. Allein entscheidend sei § 91 II 1 ZPO. Die Kosten des Vertrauensanwaltes seien vom Mandanten selbst zu tragen. Es wurde auf OLG Düsseldorf, RPfleger 2000, 527 verwiesen. Mit Recht meint der Kollege: ”Mir leuchtet die Systematik des Gesetzes nicht so recht ein. Ein PV kann nun dank der Neuregelung wegen “Ortsfremdheit” und dadurch entstehender Kosten nicht mehr bei entspr. Wunsch des Angeklagten abgelehnt werden – gerade wegen der Bedeutung des Vertrauensanwaltes. Bei Freispruch hätte dann (bei vorheriger Beiordnung zum PV) aber m.E. auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld abgerechnet werden können. Aber als Wahlverteidiger soll ich mir genau das entgegenhalten lassen können?”. M.E. hat er Recht und er ist auf dem richtigen Weg.
Ob die Ansicht des Gerichts für die Rechtslage vor dem 1. 10. 2009 unter Geltung des § 142 Abs. 1 a.F. StPO richtig war, soll dahinstehen. Jedenfalls ist die Argumentation jetzt, nachdem in § 142 As. 1 StPO das Merkmal der Ortsansässigkeit entfallen ist, nicht mehr zutreffend. Denn wenn der Gesetzgeber das Merkmal der „Ortsansässigkeit“ in § 142 Abs. 1 StPO beim Pflichtverteidiger ausdrücklich entfallen lässt und jetzt nur noch darauf abstellt, ob der Bestellung des vom Beschuldigten benannten Rechtsanwalts „wichtige Gründe“ entgegenstehen, wobei dem „Anwalt des Vertrauens“ besonders Gewicht eingeräumt worden ist (vgl. dazu Burhoff StRR 2009, 364, 367; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.), dann hat das m.E. auch für die Wahlverteidigung Auswirkungen. Man wird nämlich auch hier dann dem Beschuldigten nicht mehr entgegenhalten dürfen, dass er einen „auswärtigen Anwalt des Vertrauens“ gewählt hat. Ich habe ihm geraten: “Fechten Sie es durch, sonst bewegt sich nichts!
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Januar 2010
Nicht selten wird in der Praxis mit der Bescheidung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidiger gewartet, bis die Sache “entscheidungsreif” ist = ggf. nach § 154 StPO eingestellt wird. Dann ist das Verfahren beendet und eine Beiordnung kommt nicht mehr in Betracht. Dem hat jetzt das LG Halle einen Riegel vorgeschoben und eine doppelte Untätigkeit des Amtsrichters beanstandet; nämlich Antrag nicht beschieden und auf die (Untätigkeits)Beschwerde des Verteidigers auch nichts unternommen = der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat dann “nachträglich” beigeordnet. Alles nachzulesen bei LG Halle, Beschl. v. 28.12.2009, 6 Qs 69/09
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Erstellt von Detlef Burhoff am 4. Januar 2010
Zu den am 01.01.2010 in Kraft getretenen Neuerungen im U-Haft-Recht gehört auch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Danach ist jetzt dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, ein Pflichtverteidiger beizuordnen, und zwar nach § 141 Abs. 3 StPO: Unverzüglich. Die Regelung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, aber mit ihr werden wir noch viel Spaß (wirklich?) bekommen. Denn zunächst mal öffnet sie ggf. der Praxis Tür und Tor, den jeweiligen „Haus-und-Hof-Verteidiger“ zu bestimmen, weil es sich mit ihm so schön konsensual verteidigen lässt. Und dann: Was hießt „unverzüglich“? Ja, ja, ich weiß: § 121 BGB. Aber ist „unverzüglich“ auch hier „sofort“? Das könnte eine Auslegung sein, die sich gegen den Beschuldigten richtet. Wenn man ihm nämlich keine Möglichkeit gibt, von seinem Bestimmungsrecht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. Alles Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in der nächsten Zeit wird auseinander setzen müssen. Es gibt also viel zu tun. Packen wir es an.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 1. Januar 2010
Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Egal, ob man die Neuerungen für weitreichend genug hält: Sie sind auf jedenfall zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Auf die Einzelheiten werde ich in den nächsten Tagen dann noch zurückkommen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 22. Dezember 2009
Hallo, es bewegt sich dann allmählich doch etwas in der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren. Jetzt hat dazu auch das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 19.11.2009 – 5 Ss OWi 401/09 Stellung genommen. Zwar nicht tragend, also nur in einem obiter dictum, aber doch sehr deutlich und m.E. nicht nur bezogen auf die Drogenfahrt/das Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen § 81a StPO. Mit dem Beschluss kann man m.E. ganz gut argumentieren. Also: Auf geht`s.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 16. Dezember 2009
Es mehren sich die OWi-Verfahren, in denen dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Nach LG Mainz und OLG Bremen, jetzt auch LG Köln bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das LG führt aus, dass dem Betroffenen im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger dann beizuordnen ist, wenn er die Fahrerlaubnis für seinen Arbeitsplatz in einem kleinen Betrieb benötigt und gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher — zum Teil auch erheblicher — Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen.
LG Köln, Beschl. v. 09.12.2009 – 105 Qs OWi 382/09
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Erstellt von Detlef Burhoff am 11. Dezember 2009
Die 1. Strafkammer des LG Leipzig ist mir, vor allem im gebührenrechtlichen Bereich, schon häufiger mit “eigenartigen” Entscheidungen “aufgefallen”. Hier dann jetzt mal eine zum Bereich der Blutentnahme. Bislang war man sich ja m.E. zumindest insoweit einig, dass in den “streitigen Fällen” dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – so OLG Brandenburg, LG Schweinfurt und OLG Bremen für das OWi-Verfahren. Auf die Rechtsprechung baut der Kollege in Leipzig und beantragt seine Beiordnung. Mitnichten sagt das AG. Und: Auf die Beschwerde sagt das dann auch das LG Leipzig. Es sei zwar schön, wenn der Beschuldigte sachkundigen Rat habe, zwingend sei das nicht. Da könne ja jeder kommen. Hat Recht nicht auch etwas mit Gleichbehandlung zu tun? In Leipzig sieht man das wohl anders.
Wer es nicht glaubt, kann es hier nachlesen: LG Leipzig, Beschl. v. 1.12.2009 – 3 Qs 342/09.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. Dezember 2009
Das 2. Opferrechtsreformgesetz und die dadurch eingeführten Änderungen bei den Auswahlkriterien des (Pflicht)Verteidigers macht m.E. die Sichtweise/Argumentation an einer Stelle erforderlich, an die der ein oder andere gar nicht gedacht hat. Nämlich bei der Frage der Erstattung der Kosten des auswärtigen (Wahl)Verteidigers. Wenn der Gesetzgeber nämlich als Grundf für die Änderung in § 142 Abs. 1 StPO anführt, dass nach der Rechtsprechung für die Beiordnung das “Vertrauensanwaltsprinzip” im Vordergrund stehen müsse, dann muss das m.E. auch für die Auswahl des Wahlverteidigers gelten und kann der Beschuldigte sich auch einen ortsansässigen Rechtsanwalt wählen. Dem kann dann im Rahmen von § 464a StPO hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten nicht mehr entgegengehalten werden können: Hättest ja einen vor Ort nehmen können/müssen. So aber noch LG Bochum, Beschl. v. 15.10.2009 – 3 Qs 230/09. Insoweit ist der Beschluss des LG Bochum daher falsch. Ansonsten hinsichtlich der Kriterien des § 14 RVG: Nicht zu beanstanden.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 25. Oktober 2009
Manchmal ist man nicht nur erstaunt, sondern “sehr erstaunt”, wenn man Fallgestaltungen sieht/liest. So erging es mir bei einem Beschluss des LG Braunschweig vom 21.09.2009 – 7 Qs 280/09. Es handelt sich zwar noch um einen Fall nach “altem Recht”, die Problematik bleibt aber auch nach den Änderungen des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. OpferRRG aktuell.
Das AG hatte dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 10.7.2009 die Anklageschrift förmlich zugestellt und dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben binnen einer Woche einen Pflichtverteidiger zu benennen. Am 3.8.2009 beschloss das Amtsgericht, dem Angeschuldigten, der sich bis dahin nicht anderweitig geäußert hatte, eine Pflichtverteidigerin beizuordnen. Ausgefertigt wurde der Beschluss am 6.8.2009. Bereits einen Tag zuvor – nämlich am 5.8.2009 um 12.40 Uhr (Eingang bei Gericht) – hatte der Angeklagte beantragt, ihm Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.8.2009 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das LG führt kurz und zackig aus:
“Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Zwar hat der Angeschuldigte nicht innerhalb der ihm gem. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StPO gesetzten Frist einen Verteidiger seiner Wahl benannt. Dies ist aber nachfolgend geschehen und zwar bevor der Beschluss des Vorsitzenden Außenwirkung erlangen konnte. Die Sache hätte mithin dem Vorsitzenden noch einmal vorgelegt werden müssen, damit dieser den Wunsch des Angeschuldigten bei seiner Auswahlentscheidung hätte berücksichtigen können.”
Dem kann man sich nur anschließen und sagen: Recht so, denn noch war der Beschluss nicht “in der Welt” und die Frist des § 142 Abs. 1 StPO ist keine Ausschlussfrist. Das weiß jetzt auch das AG.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 20. Oktober 2009
Um die Frage, ob dem Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, gibt es immer wieder Streit. Das OLG Hamm hat jetzt in seinem Beschluss vom 14.09.2009 – 2 Ws 239/09 einen Schritt in die richtige Richtung getan. Danach gilt: Erwägt die Strafvollstreckungskammer im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auf Grund eines gutachterlichen Ergebnisses abweichend von der Stellungnahme einer Justizvollzugsanstalt zu entscheiden, so indizieren diese widerstreitenden Ausführungen, dass die Sachlage nicht einfach gelagert ist. Daher ist dem Verurteilten dann ein Verteidiger beizuordnen (§ 140 StPO). Hinweis: s. zu den Fragen eingehend dann Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 1217a ff.).
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