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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; OWi-Verfahren</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Das zur Identifizierung geeignete Lichtbild</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 12:33:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[In Verkehrs-OWi-Sachen spielt, wenn es um die Täteridentifizierung anhand eines vom betreffenden Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild geht, die Frage der Qualität des Lichtbildes eine große Rolle. Da gehen die Meinungen zwischen Verteidiger und Amtsrichter häufig auseinander. Das OLG kann nicht immer eingreifen, da die damit zusammenhängenden Fragen häufig mit dem dem Amtsrichter eingeräumten tatrichterlichen Ermessen zusammenhängen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Verkehrs-OWi-Sachen spielt, wenn es um die Täteridentifizierung anhand eines vom betreffenden Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild geht, die Frage der Qualität des Lichtbildes eine große Rolle. Da gehen die Meinungen zwischen Verteidiger und Amtsrichter häufig auseinander. Das OLG kann nicht immer eingreifen, da die damit zusammenhängenden Fragen häufig mit dem dem Amtsrichter eingeräumten tatrichterlichen Ermessen zusammenhängen. Aber manchmal geht es doch. Nämlich dann, wenn das Lichtbild generell nicht geeignet ist.</p>
<p>Dazu das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1592.htm" class="liinternal">OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.08.2011 &#8211; (2 B) 53 Ss-OWi 186/11 (89/11)</a>, auf das ich erst jetzt bei Jurion gestoßen bin:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat beurteilt die Qualität des in Bezug genommenen und von dem Amtsgericht allein zur Identifikation herangezogenen Messbildes als vergleichsweise gering. Es ist unscharf und kontrastarm. Die Konturen des aufgenommenen Gesichts sind flach und kaum erkennbar, die Körnung des Fotos ist grob. Zudem sind die Ohren und der Bereich der rechten Wange nicht zu erkennen.</em><br />
<em>Soweit das Amtsgericht ausführt, weshalb es gleichwohl von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen ist (UA S.5), erschöpft sich dies in der Benennung von Merkmalen des Vergleichsbildes der Betroffenen, die aber auf dem Messbild nicht oder jedenfalls nicht hinreichend deutlich zu erkennen sind.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=315150648522706&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren &#8211; nicht bei mir</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 09:12:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Kollegen Bella-Ratzka haben vor kurzem über den AG Ahrensburg, Beschl. v. 07.12.2011 &#8211; 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11) &#8211; berichtet (vgl. hier), den sie mir freundlicherweise überlassen habe, so dass ich das Thema noch einmal aufgreifen kann. Es geht um die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren. Den von den Kollegen gestellten Antrag hatte das AG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kollegen Bella-Ratzka haben vor kurzem über den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1549.htm" class="liinternal">AG Ahrensburg, Beschl. v. 07.12.2011 &#8211; 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11</a>) &#8211; berichtet (vgl. <a href="http://www.bella-ratzka.de/busgeldverfahren-18-flensburger-punkte-und-fortwahrender-streit-um-die-bedienungsanleitung-bringen-keine-pflichtverteidigung/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>), den sie mir freundlicherweise überlassen habe, so dass ich das Thema noch einmal aufgreifen kann. Es geht um die Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren. Den von den Kollegen gestellten Antrag hatte das AG Ahrensburg abgelehnt. Zu dem Beschluss könnte etwa folgende Leitsatz passen:</p>
<p><em>&#8220;Dass die im Falle einer Verurteilung im Verkehrszentralregister zusätzlich zu bereits erfolgten 11 Eintragungen mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister weitere drei Punkte einzutragen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren droht, ist für die Beiordnung eines Verteidigers im Bußgeldverfahren nicht entscheidend, weil es sich bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich um einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat handelt.&#8221;</em></p>
<p>M.E. unzutreffend. Denn es dürfte sich um einen Berufskraftfahrer handeln &#8211; &#8221; als Führer eines LKW bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 50 m nicht eingehalten&#8221;-, Verkehrszentralregister-Auszug vom 09.11.2011 enthält 11 Eintragungen&#8221;. Warum es dann aber  einer konkreten Darlegung bedarf, &#8220;<em>inwieweit die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis „einen erheblichen Einschnitt in das Leben des Beschuldigten zur Folge hätte</em>&#8220;, erschleißt sich mir nicht. Das liegt m.E. auf der Hand. Und: Wenn man über § 60 OWiG die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO entsprechend anwendet, dann muss man m.E. auch die Rechtsprechung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat aufgrund mittelbarer Folgen entsprechend anwenden. Und dann hätte man hier schon zur Beiordnung kommen müssen. Die Frage der Akteneinsicht: Auch das kann man anders sehen.</p>
<p>Ich gehe davon aus, dass die Kollegen Beschwerde eingelegt haben. Mal sehen, was daraus wird.</p>
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		<title>Wichtige Leseproben auf meiner HP: OWi-Handbuch und RVG-Kommentar</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 11:10:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Online]]></category>
		<category><![CDATA[Burhoff]]></category>
		<category><![CDATA[Handbuch]]></category>
		<category><![CDATA[OWi-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie häufige Besucher meiner HP vielleicht wissen, sind dort Leseproben in den Werken möglich, an denen ich als Autor und/oder Herausgeber beteiligt bin. Nach dem Erscheinen der beiden Neuauflagen sind jetzt die Dateien aktualisiert worden. Wer Lust hat, kann also mal nachschauen, und zwar zum Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011, und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie häufige Besucher meiner HP vielleicht wissen, sind dort Leseproben in den Werken möglich, an denen ich als Autor und/oder Herausgeber beteiligt bin. Nach dem Erscheinen der beiden Neuauflagen sind jetzt die Dateien aktualisiert worden. Wer Lust hat, kann also mal nachschauen, und zwar zum</p>
<ul>
<li><a href="http://www.burhoff.de/owi/start/index.htm" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011</a>, und zum</li>
<li><a href="http://www.burhoff.de/rvgkomm/start/index.htm" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2011</a>.</li>
</ul>

<a href='http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/wichtige-leseproben-auf-meiner-hp-owi-handbuch-und-rvg-kommentar/burhoff_rvg_3-auflage/' title='Burhoff_RVG_3. Auflage'><img width="136" height="200" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Burhoff_RVG_3.-Auflage-136x200.jpg" class="attachment-thumbnail" alt="Burhoff_RVG_3. Auflage" title="Burhoff_RVG_3. Auflage" /></a>
<a href='http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/wichtige-leseproben-auf-meiner-hp-owi-handbuch-und-rvg-kommentar/burhoff_owi_3-auflage/' title='Burhoff_OWi_3. Auflage'><img width="135" height="200" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Burhoff_OWi_3.-Auflage-135x200.jpg" class="attachment-thumbnail" alt="Burhoff_OWi_3. Auflage" title="Burhoff_OWi_3. Auflage" /></a>

<p>Die Dateien kann man übrigens auch downloaden. Ach so: Ja, das war Werbung <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_biggrin.gif' alt=':-D' class='wp-smiley' /> .</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=263860186985086&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Nicht immer hilft &#8220;Burhoff&#8221; :-)</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 11:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Burhoff]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[LG Aurich]]></category>
		<category><![CDATA[OWi-Verfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Kollege vom LG Aurich hat mir den LG Aurich, Beschl. v. 06.04.2011 -12 Qs 45/11 &#8211; zugesandt. Inhaltlich nichts Besonderes, aber sicherlich etwas zum Schmunzeln. Da hatte der Verteidiger nach einem Freispruch im OWi-Verfahren bei der Kostenerstattung höhere Wahlanwaltsgebühren mit der Begründung verlangt, dass das Verfahren besondere Probleme rechtlicher und tatsächlicher Art aufgewiesen habe. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kollege vom LG Aurich hat mir den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1382.htm" class="liinternal">LG Aurich, Beschl. v. 06.04.2011 -12 Qs 45/11</a> &#8211; zugesandt. Inhaltlich nichts Besonderes, aber sicherlich etwas zum Schmunzeln. Da hatte der Verteidiger nach einem Freispruch im OWi-Verfahren bei der Kostenerstattung höhere Wahlanwaltsgebühren mit der Begründung verlangt, dass das Verfahren besondere Probleme rechtlicher und tatsächlicher Art aufgewiesen habe. Dazu heißt es dann im LG-Beschluss:<strong></strong></p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Ausweislich des Protokolls hat der Verteidiger im zweiten Hauptverhandlungstermin lediglich die Ordnungsgemäßheit der Messung gerügt und hierzu eine Ablichtung aus dem von Burhoff verfassten und gerichtsbekannten Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren vorgelegt, in welchem bereits nach den jeweiligen Messverfahren aufgeschlüsselt, die technischen wie verfahrensrechtlichen Besonderheiten bzw. Probleme eingehend dargestellt werden. Hierzu bedurfte es jedoch keiner besonderer straßenverkehrsrechtlicher Spezialkenntnisse, so dass die festgesetzte Vergütung angemessen und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Freut den Autor, sicherlich, und es ist in diesem Fall auch nicht schlimm, dass man &#8220;gerichtsbekannt&#8221; ist <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Daraus ableiten kann man zudem: Nicht immer hilft Burhoff <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=228472810523824&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>LG Dessau redet Tacheles zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/lg-dessau-redet-tacheles-zur-akteneinsicht-im-owi-verfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lg-dessau-redet-tacheles-zur-akteneinsicht-im-owi-verfahren</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 07:37:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedienungsanleitung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Dessau-Rosslau]]></category>
		<category><![CDATA[OWi-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Dessau-Rosslau hat im Beschl. v. 24.05.2011 &#8211; 6 Qs 101/11 in der Tat deutliche Worte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes gefunden, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger offenbar mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Verfassers der Anleitung verwehrt worden war. Es heißt: &#8220;Grundsätzlich kann jeder Betroffene bzw. Angeklagte über seinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Dessau-Rosslau hat im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1311.htm" class="liinternal">Beschl. v. 24.05.2011 &#8211; 6 Qs 101/11</a> in der Tat deutliche Worte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes gefunden, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger offenbar mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Verfassers der Anleitung verwehrt worden war. Es heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Grundsätzlich kann jeder Betroffene bzw. Angeklagte über seinen Verteidiger Akteneinsicht nehmen, ohne dass das Gesetz hierfür irgendwelche Einschränkungen kennt. Die Annahme, dass die Übersendung Urheberrechte verletze ist abwegig. Selbst wenn solche Urheberrechte bestanden hätten, so sind sie durch den Erwerb auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangen. Selbstverständlich ist jede nach dem Zweck des Erwerbes zu erwartende Verwendung des Kaufgegenstandes auch eine berechtigte Nutzung durch den Erwerber. Es ist abstrus anzunehmen, dass das Land Sachsen-Anhalt eine Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät erworben hat, wobei diese Bedienungsanleitung nur von einzelnen Polizeibeamten oder nur einer Behörde, dem technischen Polizeiamt, genutzt werden darf. Abstrus ist diese Überlegung auch, weil offensichtlich eine Einsichtnahme innerhalb der Behörde, also eine Kenntnisnahme des angeblich urheberrechtlich geschützten Inhalts für zulässig gehalten wird.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Wann spricht ein Gericht schon mal von &#8220;abstrus&#8221;? Ist dieser Einwand m.E. aber auch wirklich. Insoweit sind die deutlichen Worte aus Dessau berechtigt. Nach der Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/bemerkenswert/" title="Bemerkenswert" class="liinternal">LG Ellwangen</a> die zweite LG-Entscheidung zu der Problematik. Sehr schön. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=205839539453818&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die schwangere Verteidigerin und das AG Bonn</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-schwangere-verteidigerin-und-das-ag-bonn/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-schwangere-verteidigerin-und-das-ag-bonn</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 12:37:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[AG Bonn]]></category>
		<category><![CDATA[OWi-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[schwanger]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>

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		<description><![CDATA[Da war ich ja dann doch mal wieder erstaunt, als ich den Beschl. des AG Bonn v. 14.03.2011 &#8211; 804 OWi-665 Js 923/10-356/10 zum Lesen bekam, weil die Verteidigerin in der Sache eine Frage hatte. Hintergrund der Sache, in der während des Verfahrens ein Richterwechsel stattgefunden hat, bereits einmal eine HV stattgefunden hat und nun noch ein Sachverständigengutachten eingeholt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da war ich ja dann doch mal wieder erstaunt, als ich den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm" class="liinternal"></a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm" class="liinternal">Beschl. des A</a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm" class="liinternal">G Bonn v. 14.03.2011 &#8211; 804 OWi-665 Js 923/10-356/10</a> zum Lesen bekam, weil die Verteidigerin in der Sache eine Frage hatte. Hintergrund der Sache, in der während des Verfahrens ein Richterwechsel stattgefunden hat, bereits einmal eine HV stattgefunden hat und nun noch ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist: Die Kollegin/Verteidigerin ist schwanger und entbindet voraussichtlich am 30.04.2011. Sie ist für den 04.05.2011 als Verteidigerin zu der neuen Hauptverhandlung geladen. Sie hat um Terminsverlegung gebeten und gebeten den HV-Termin um rund vier Wochen zu verlegen. Das AG lehnt ab und begründet seine Entscheidung wie folgt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Ein Anspruch auf die Verlegung eines Termins besteht nicht. Die Entscheidung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Denn die Terminsbestimmung ist Sache des Vorsitzenden und steht in seinem Ermessen. Dabei ist im Rahmen des Ermessens den Belangen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für Terminsverlegungsanträge.</em></p>
<p><em>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Termin vorliegend nicht verlegt. Die Verteidigerin gibt an, voraussichtlich am 30.04.2011 zu entbinden. Vor diesem Hintergrund ist sie nachvollziehbar an der Terminswahmehmung gehindert. Allerdings wird sich wegen des Mutterschutzes auch zu einem späteren Termin in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen. Deshalb wird sich der Betroffene ohnehin nach einer bzw. einem anderen Verteidiger umsehen müssen bzw. auf Verteidigung verzichten müssen. Es handelt sich nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung sondern um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Vertrauensverhältnis zwischen Wahlverteidiger und Mandant hat seine Grenze dort, wo ansonsten ein Verfahren auf unbestimmte Zeit vertagt werden müsste. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nicht möglich, die Terminierung bis auf die nicht absehbare Zeit des Endes des Mutterschutzes zurückzustellen, zumal etwaige Komplikationen im Verlauf der Entbindung auch eine Terminierung nach Ablauf der Mindestfrist nicht sicherstellen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Die Frage, was man (noch) tun könne, hatte die Kollegin schon selbst beantwortet: Sie hat Beschwerde eingelegt. Das wird dann als zulässig angesehen, wenn die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags rechtswidrig ist. Davon wird man hier m.E. ausgehen können. Denn: Kein Wort zu dem Antrag, um rund vier Wochen zu verlegen &#8211; also nicht auf absehbare Zeit. Es muss also nicht auf unbestimmte Zeit vertagt werden. Und: Nach der OLG-Rechtsprechung hat der Betroffene auch in OWi-Sachen grds. einen Anspruch auf Verteidigung durch seinen Anwalt des Vertrauens. Auch damit setzt sich das AG nicht auseinander.</p>
<p>Ich bin gespannt, wie das LG entscheiden wird.</p>
<p>//Edit vom 26.04.2011: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-schwangere-verteidigerin-und-nun-das-lg-bonn-oder-arroganz-der-macht/" title="Die schwangere Verteidigerin und (nun) das LG Bonn – oder “Arroganz der Macht”?" class="liinternal">siehe hier</a>.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=193226534048452&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>OWi-Verfahren: Rechtsprechungsänderung rauscht (manchmal) vorbei&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 07:57:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Über den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte bin ich vor einigen Tagen auf den Beschl. des KG v. 10.03.2011 -  3 Ws (B) 78/11 &#8211; 2 Ss 30/11 gestoßen (worden). Was ist aber an der Entscheidung berichtenswert? Im Grunde an sich nicht viel, da die in der Entscheidung angesprochenen, mit der Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte bin ich vor einigen Tagen auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1246.htm" class="liinternal">Beschl. des KG v. 10.03.2011 -  3 Ws (B) 78/11 &#8211; 2 Ss 30/11</a> gestoßen (worden).</p>
<p>Was ist aber an der Entscheidung berichtenswert? Im Grunde an sich nicht viel, da die in der Entscheidung angesprochenen, mit der Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 OWiG zusammenhängenden Fragen zwar die OLG immer wieder beschäftigen (vgl. dazu auch unser Beitrag in <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2007, 250), aber allmählich sollten sie nach der Neuregelung des § 73 OWiG im Jahre 1998 alle gelöst sein. Wenn man dann aber liest, was das KG zur AG-Entscheidung in seinem Beschluss saget bzw. sagen muss, dann scheint das aberdoch wohl ein Irrtum zu sein.</p>
<p>In der ersten Zeit nach der Neuregelung des § 73 OWIG hat die Frage eine Rolle gespielt, ob dem Tatrichter hinsichtlich der Entbindung ein Ermessensspielrum eingeräumt ist oder nicht. Sehr schnell hatte sich die h.M. in der Rechtsprechung der OLG herausgebildet, dass das nicht der Fall ist, sondern der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. dazu zuletzt u.a. OLG Köln NZV 2009, 52 und die Nachw. bei Stephan in: <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-owi-verfahren/" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren</a>, 2. Aufl., 2009, Rn. 1693). Dieser Auffassung ist auch das KG gewesen (vgl. die Entscheidungen in VRS 113, 63 und VRS 111, 429). Insoweit bringt die Entscheidung vom 10.03.2011, die auf diese Rechtsprechung verweist, nichts Neues.</p>
<p>Aber berichtenswert ist sie trotzdem, und zwar deshalb, weil sie ein „schönes“ Beispiel dafür ist, wie offenbar eine Gesetzesänderung und eine danach eingeläutete Änderung der Rechtsprechung der Obergerichte an einem Amtsrichter vorbeigerauscht ist und er noch auf dem früheren Stand argumentiert. Dagegen dann anzukommen, ist für den Verteidiger schwer. Ihm bleibt in solchen Fällen nur, die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Aber Vorsicht: Das ist eine „Quasi-Verfahrensrüge“, so dass die hohen Hürden des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten.</p>
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		<title>Das BVerfG wehrt sich &#8211; mit der Missbrauchsgebühr, das können andere Gerichte (leider?) nicht&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 12:35:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das BVerfG berichtet heute über die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 1.100 € gegen zwei Kollegen, die in einem OWi-Verfahren nach 7-tägiger Hauptverhandlung eine rund 1.200 (!) Seiten dicke Verfassungsbeschwerde eingelegt haben (vgl. die Beschlüsse v. 06.07.2010 in 2 BvR  1354/10 und in 2 BvR 1465/10). Zu den Beschlüssen und zum Verfahren muss man m.E. nichts mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-070.html" target="_blank" class="liexternal">berichtet</a> heute über die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 1.100 € gegen zwei Kollegen, die in einem OWi-Verfahren nach 7-tägiger Hauptverhandlung eine rund 1.200 (!) Seiten dicke Verfassungsbeschwerde eingelegt haben (vgl. die Beschlüsse v. 06.07.2010 in <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100811_2bvr135410.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR  1354/10</a> und in <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100812_2bvr146510.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 1465/10</a>). Zu den Beschlüssen und zum Verfahren muss man m.E. nichts mehr sagen, das BVerfG hat mehr als deutliche Worte gefunden und das haben ja auch schon einige Kollegen treffend kommetiert (vgl. <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/09/7-hauptverhandlungstage-1182-seiten.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/09/02/merken-kollegen-irgend-9297274/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/09/das-bverfg-verliert-die-geduld-zu-recht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).</p>
<p>Als ich die Beschlüsse gerade so las, habe ich nur gedacht: Manchmal hätte ich mir eine solche Missbrauchsgebühr im OWiG als OLG-Richter auch gewünscht (ich weiß, jetzt gibt es sicherlich böse Kommentare), denn auch da habe ich mich manchmal gefragt: Merkt der Betroffene bzw. sein Verteidiger es eigentlich noch, um die <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/09/02/merken-kollegen-irgend-9297274/" target="_blank" class="liexternal">Überschrift des Kollegen</a> Melchior aufzunehmen.</p>
<p>Ich erinnere mich noch gut an einen Kollegen, also einen Rechtsanwalt, der immer in der Nähe seiner Kanzlei verbotswidrig parkte, dafür ein Knöllchen von 10 oder 15 € bekam und dann das ganze Programm abzog, also Einspruch, AG  und OLG, das ihm in der ersten Sache in einem umfangreichen Beschluss bescheinigt hat, dass er da nicht parken darf, wo er seinen Pkw immer abstellte. Aber das hat den Kollegen nicht gestört. Er hat dort weiter geparkt und weiter die Verfahren betrieben bis zum OLG. Natürlich kann man sagen, schnelle Erledigung und tut ja auch der Statistik gut. Aber da werden Ressourcen vertan, die man gut an anderer Stelle einsetzen könnte. Und da denkt man dann bei der 4 oder 5 Rechtsbeschwerde schon mal: Schade, dass es keine Missbrauchsgebühr im OWiG gibt.</p>
<p>Aber ich räume ein, zumindest reingeschrieben worden ist in den Verwerfungsbeschluss: <em>Nur der Umstand, dass das OWiG eine Missbrauchsgebühr nicht vorsieht, hat den Senat davon abgehalten, eine solche festzusetzen</em>. Nur: Mehr als ein Versuch, sich zu wehren <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , war es nicht. Geholfen hat es übrigens auch nicht. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 13:01:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor einigen Tagen habe ich den Rechstprechungsüberblick von König/Seitz in DAR 2010, 361 ff. zu aktueller Rechtsprechung der OLG im Verkehrsstraf- und OWi-Recht ausgewertet. Ist immer eine ganz gute Messlatte, ob man selbst nicht etwas Wichtiges übersehen hat. Zum nachdenklichen Schmunzeln hat mich dann eine Passage in dem Beitrag gebracht. Da wird auf Seite 364 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einigen Tagen habe ich den Rechstprechungsüberblick von König/Seitz in DAR 2010, 361 ff. zu aktueller Rechtsprechung der OLG im Verkehrsstraf- und OWi-Recht ausgewertet. Ist immer eine ganz gute Messlatte, ob man selbst nicht etwas Wichtiges übersehen hat. Zum nachdenklichen Schmunzeln hat mich dann eine Passage in dem Beitrag gebracht. Da wird auf Seite 364 ausgeführt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;In den Vorjahresberichten 2008 und 2009 wurden oberlandesgerichtliche Entscheidungen kritisiert, die den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Drogenfahrten in Frage stellen, wenn sich der Betroffene darauf beruft, dass der Drogenkonsum bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Dabei wurde beklagt, dass sich die einschlägigen Entscheidungen mit der gegen sie gerichteten Kritik nicht ansatzweise auseinandersetzen. Das hat sich nun geändert. Eingehend begründet wird diese Rechtsprechung nunmehr in einem Beschluss des KG.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Zunächst: Schön für das KG, das nun ja zumindest teilweise wohl alles richtig macht und ein Lob bekommt. Über den Beschluss, der gemeint ist, haben wir <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/kg/" class="liinternal">hier</a> übrigens auch schon berichtet. In der Sache folgen König/Seitz dem KG allerdings nicht.</p>
<p>Warum nachdenkliches Schmunzeln? Ich weiß ja nicht, wer von den beiden Autoren für die Passage verantwortlich ist, wenn es aber Prof. König ist, der seit einiger Zeit ja Mitglied des 5. Strafsenats des BGH ist, dann werde ich doch an den Aufsatz von Fezer in <a href="http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/10-06/index.php?sz=6" target="_blank" class="liexternal">HRRS</a> erinnert, in dem dieser gerade erst dem BGH den Vorwurf gemacht hat, dass dieser auf Einwände aus der Wissenschaft in seinen Entscheidungen kaum noch eingeht. Da muss &#8211; zumindest ich &#8211; dann schmunzeln, wenn kurz darauf in einem Aufsatz, für den ein BGH-Richter zumindest mitverantwortlich zeichnet, beklagt wird, dass sich die OLG mit Kritik an ihrer Rechtsprechung &#8220;nicht ansatzweise auseinandersetzen&#8221;.</p>
<p>Da fällt einem nur ein: Was dem einen Recht ist, ist dem anderen billig.  Aber beim BGH wird ja nun sicherlich alles besser?&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kein Eiertanz um die Gebühren beim AG Stadtroda&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 10:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[AG Stadtroda]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch nach Inkrafttreten des RVG sind die Stimmen nicht verstummt, die in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. Gebühren unter der Mittelgebühr als angemessen ansehen. Dass das nicht richtig ist, habe ich bereits an verschiedenen Stellen (Nachweise auf meiner Homepage) dargelegt. Jetzt hat sich auch das AG Stadtroda in einem Beschl. v. 23.06.2010 &#8211; 5 OWI 1043/10 &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch nach Inkrafttreten des RVG sind die Stimmen nicht verstummt, die in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grds. Gebühren unter der Mittelgebühr als angemessen ansehen. Dass das nicht richtig ist, habe ich bereits an verschiedenen Stellen (Nachweise auf meiner <a href="http://www.burhof.de" target="_blank" class="liexternal">Homepage</a>) dargelegt.</p>
<p>Jetzt hat sich auch das AG Stadtroda in einem <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/ag-stadtroda-beschl-v-23062010-5-ow-104310/" class="liinternal">Beschl. v. 23.06.2010 &#8211; 5 OWI 1043/10</a> &#8211; dieser Auffassung angeschlossen und ausgeführt, dass die Diskussion nach Inkrafttreten des RVG erledigt sei.</p>
<p>Wenn doch nur alle AG so denken würden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wochenspiegel für die 21. KW &#8211; oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/wochenspiegel-fuer-die-21-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-21-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 07:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Tauss]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu berichten ist über folgende Beiträge: Mit einem Kuhhandel setzt man sich hier auseinander. Mit der geplanten (?) Neuregelung im Bereich der Alkoholkontrolle befasst sich der Kollege Feltus, der hier befürchtet, dass demnächst nur noch geschätzt wird (vgl. aber dann auch hier). Zu den Radverkehrsvorschriften, der aktuellen Rechtslage und volkstümlichen Rechtsirrtümern hat das Schaden-Fix-Blog Stellung genommen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu berichten ist über folgende Beiträge:</p>
<ol>
<li>Mit einem <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/kuhhandel-punkte/" target="_blank" class="liexternal">Kuhhandel</a> setzt man sich hier auseinander.</li>
<li>Mit der geplanten (?) Neuregelung im Bereich der Alkoholkontrolle befasst sich der Kollege Feltus, der <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/05/zukunftig-wird-der-alkoholisierungsgrad.html" target="_blank" class="liexternal">hier </a>befürchtet, dass demnächst nur noch geschätzt wird (vgl. aber dann auch <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/05/seifenblasen-pusten.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).</li>
<li>Zu den Radverkehrsvorschriften, der aktuellen Rechtslage und volkstümlichen Rechtsirrtümern hat das <a href="Gibt es Radverkehrsvorschriften? – die aktuelle Rechtslage und volkstümliche Rechtsirrtümer!" class="liinternal">Schaden-Fix-Blog </a>Stellung genommen.</li>
<li>Mit dem Urteil und der Begründung des Urteils gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Tauss befasst sich der Kollege Siebers hier. Und auch das Blog &#8221;<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/05/lg-karlsruhe-184bstgb/" target="_blank" class="liexternal">Fug und Recht</a>&#8221; bzw. auch hier ein <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/sueffisantes-laecheln" target="_blank" class="liexternal">guter Überblick</a>.</li>
<li>Auch die <a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/05/verteidigung-zweiter-klasse-erster-teil_28.html" target="_blank" class="liexternal">Pflichtverteidigung</a> bzw. <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/gerichtsnutte" target="_blank" class="liexternal">notwendige Verteidigung</a> war ein Thema. Der Kollege Feltus hat den schönen Begriff der &#8220;Gerichtsnutte&#8221; erwähnt, Kollege Nebgen spricht von &#8220;<a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/05/verteidigung-zweiter-klasse-zweiter.html" target="_blank" class="liexternal">Verteidiger 2.Klasse</a>&#8221; , Kanzlei und Recht fragt: &#8220;<a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/05/31/pflichtverteidiger-als-stubentiger/" target="_blank" class="liexternal">Pflichtverteidiger als Stubentiger</a>?&#8221;.</li>
<li>Mit der falschen Bemessung der Rechtsfolgen im OWi-Verfahren und einer dazu ergangenen Entscheidung des OLG Koblenz befasst sich die <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2010/05/doppelt-bestraft-halt-besser-keine.html" target="_blank" class="liexternal">Kollegin Rueber</a>.</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Jetzt hat es mich auch getroffen &#8211; Landkreis verlangt Vollmachtsvorlage</title>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 09:59:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>
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		<description><![CDATA[Jetzt hat es mich auch getroffen. Gerade teilt mir mein Büro mit, dass ich mich noch um die Vollmacht des Mandanten kümmern muss, für den wir in einem OWi-Verfahren zunächst mal Akteneinsicht beantragt haben. Der Landkreis verlange unbedingt die Vollmacht. Na ja. Gemach, gemach, mal nicht so schnell denke ich. Jetzt stellt sich also die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jetzt hat es mich auch getroffen. Gerade teilt mir mein Büro mit, dass ich mich noch um die Vollmacht des Mandanten kümmern muss, für den wir in einem OWi-Verfahren zunächst mal Akteneinsicht beantragt haben. Der Landkreis verlange unbedingt die Vollmacht. Na ja. Gemach, gemach, mal nicht so schnell denke ich. Jetzt stellt sich also die Gretchenfrage: Fange ich den Disput mit dem Landkreis um die Erforderlichkeit der schriftlichen Vollmacht an oder lasse ich es. Das Interessante: Die Akte hat man (vorsichtshalber) gleich mitgeschickt. Ich glaube, ich mache mir die Mühe und schreibe dem Landkreis mal was zur Rechtslage.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu viel/weit beschränktes Fahrverbot &#8211; das AG hatte es zu gut gemeint</title>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 06:15:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 25 StVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das AG hatte dem Betroffenen was Gutes tun wollen und hatte das gegen ihn verhängte Fahrverbotauf &#8220;montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt. Geht nicht, sagt der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 20.04.2010 &#8211; 2 RBs 31/10. Er hat Recht. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG hatte dem Betroffenen was Gutes tun wollen und hatte das gegen ihn verhängte Fahrverbotauf &#8220;montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig“ beschränkt.</p>
<p>Geht nicht, sagt der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-urt-v-20042010-2-rbs-3110/" class="liinternal">Beschl. v. 20.04.2010 &#8211; 2 RBs 31/10</a>. Er hat Recht. Die ganz h.M. sagt, dass das Gericht nach § 25 StVG das Fahrverbot zwar beschränken kann, aber grds. nur auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art“ werden dann zunächst die Kraftfahrzeuggruppen verstanden, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist. Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, <span style="text-decoration: underline;">Benutzungszeit</span> oder Benutzungsart eines Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen.</p>
<p>Also zu gut gemeint. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aber: Vielleicht hilft dem Betroffenen ja jetzt noch die Zeitschiene. Im Übrigen: Alles nachzulesen bei Deutscher in: <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-owi-verfahren/" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.)., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren</a>, 2. Aufl., 2009.</p>
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		</item>
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		<title>Der Kampf um die Bedienungsanleitung zum Messgerät im OWi-Verfahren, und täglich grüßt das Murmeltier</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 07:06:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jeder Verteidiger kennt es: Er muss im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren schon um die Bedienungsanleitung zu Messgeräten kämpfen. Die Verwaltungsbehörde will sich häufig nicht freiwillig herausgeben; noch schlimmer/hartnäckiger ist man, wenn es um die sog. Lebensakte geht. Die kennt man nicht, die gibt es nicht. M.E. falsch, da sowohl Bedienungsanleitung als auch Lebensakte zur Akte gehören bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Verteidiger kennt es: Er muss im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren schon um die Bedienungsanleitung zu Messgeräten kämpfen. Die Verwaltungsbehörde will sich häufig nicht freiwillig herausgeben; noch schlimmer/hartnäckiger ist man, wenn es um die sog. Lebensakte geht. Die kennt man nicht, die gibt es nicht.</p>
<p>M.E. falsch, da sowohl Bedienungsanleitung als auch Lebensakte zur Akte gehören bzw. insoweit zumindest ein Akteneinsichtsrecht besteht. Das hat für die Bedienungsanleitung jetzt auch das AG Schwelm ( <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/822.htm" class="liinternal">Beschl. v.  13.04. 2010 &#8211; 64 OWi 18/10 [b]</a>) zutreffend bejaht, für die Lebensakte allerdings unter Hinweis auf Göhler verneint. Das überzeugt mich jedoch nicht, denn der Hinweis auf Göhler ist doch kein Argument; Göhler ist doch kein Gesetz, sondern nichts anderes als ein Kommentar. Ich kann nur hoffen, dass die Verteidiger nicht müde werden und in diesen Fragen hart(näckig) bleiben. Steter Tropfen höhlt den Stein.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Auch in Brandenburg darf &#8220;videogemessen werden&#8221;, sagt das OLG Brandenburg</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 17:24:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verwertbarkeit]]></category>
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		<description><![CDATA[In der Diskussion um die Vidoemessung hat sich jetzt auch das OLG Brandenburg zu Wort gemeldet. Es sieht in seinem Beschluss v. 22.02.2010 &#8211; 1 Ss (OWi) 23 Z/10 § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage an. Messverfahren war das ES 3.0. Die Leitsätze der Entscheidung, die ein Kollege vom OLG Brandenburg mir gerade übersandt hat, lauten: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Diskussion um die Vidoemessung hat sich jetzt auch das OLG Brandenburg zu Wort gemeldet. Es sieht in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/800.htm" class="liinternal">Beschluss v. 22.02.2010 &#8211; 1 Ss (OWi) 23 Z/10</a> § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage an. Messverfahren war das ES 3.0. Die Leitsätze der Entscheidung, die ein Kollege vom OLG Brandenburg mir gerade übersandt hat, lauten:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bußgeldsachen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.</em></li>
<li><em>D</em><em>er Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die Auslösung des Messfotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Programmierung des Geschwindigkeitsmessgerätes auf einen bestimmten Grenzwert beruht.</em></li>
<li><em>Die Herstellung von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt grundsätzlich nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 100 h Abs. 1 Satz 1 a.E. StPO), weil die Geschwindigkeitsmessung und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine bewährte und besonders zuverlässige Möglichkeit zur Ermittlung der Identität der Tatverdächtigen bietet, die durch andere Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann.</em> &#8220;</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Na ja, man kann es auch anders sehen und es wird ja &#8211; m.E. zu Recht &#8211; teilweise auch anders gesehen. Letztlich wird ein Weg an einer gesetzlichen Grundlage nicht vorbeigehen, wenn man den Wirrwarr und einen weiteren Rechtsprechungsmarathon vermeiden will.</p>
<p>Sehr schön an der Entscheidung ist der Hinweis auf <a href="http://www.burhoff.de/owi/start/index.htm" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl</a>. Es freut dann doch, dass dieses Buch auch bei den OLGs vorhanden ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>OLG Hamm bejaht inzidenter Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 07:03:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
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		<description><![CDATA[Hallo, es bewegt sich dann allmählich doch etwas in der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren. Jetzt hat dazu auch das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 19.11.2009 &#8211; 5 Ss OWi 401/09 Stellung genommen. Zwar nicht tragend, also nur in einem obiter dictum, aber doch sehr deutlich und m.E. nicht nur bezogen auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, es bewegt sich dann allmählich doch etwas in der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren. Jetzt hat dazu auch das OLG Hamm in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1081.htm" class="liinternal">Beschl. v. 19.11.2009 &#8211; 5 Ss OWi 401/09</a> Stellung genommen. Zwar nicht tragend, also nur in einem obiter dictum, aber doch sehr deutlich und m.E. nicht nur bezogen auf die Drogenfahrt/das Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen § 81a StPO. Mit dem Beschluss kann man m.E. ganz gut argumentieren. Also: Auf geht`s.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>OWi-Verfahren: Entbindung vom Erscheinen in der HV &#8211; doch alles wie gehabt</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Sep 2009 08:28:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Beck-Blog berichtet gestern über „einen neuen Trend in der&#160;OLG-Rechtsprechung zur&#160;Entbindung des Betroffenen von seiner Erscheinenspflicht“. Da habe ich allerdings Zweifel, ob das richtig ist, ob es also diesen „neuen Trend“ gibt. Zumindest lässt er sich m.E. nicht aus den beiden herangezogenen Entscheidungen ableiten. Wenn man die sorgfältig liest, was man immer tun sollte, wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://blog.beck.de/2009/09/27/entbindung-vom-persoenlichen-erscheinen-olge-stuetzen-tatrichter-erscheinenspflicht-bei-drohendem-fahrverbot" mce_href="http://blog.beck.de/2009/09/27/entbindung-vom-persoenlichen-erscheinen-olge-stuetzen-tatrichter-erscheinenspflicht-bei-drohendem-fahrverbot" target="_blank" class="liexternal">Beck-Blog</a> berichtet gestern über „einen neuen Trend in der&nbsp;OLG-Rechtsprechung zur&nbsp;Entbindung des Betroffenen von seiner Erscheinenspflicht“. Da habe ich allerdings Zweifel, ob das richtig ist, ob es also diesen „neuen Trend“ gibt. Zumindest lässt er sich m.E. nicht aus den beiden herangezogenen Entscheidungen ableiten. Wenn man die sorgfältig liest, was man immer tun sollte, wird man nämlich feststellen:</p>
<ol>
<li>1. OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1009.htm" mce_href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1009.htm" class="liinternal">03.08.2009 &#8211; 3 Ss OWi 348/09 </a>- die Frage gar nicht entscheidungstragend entschieden, sondern die Rechtsbeschwerde wegen nicht ausreichender Begründung aus formellen Gründen verworfen.<br />
Die Frage des Entbindungsantrags des Betroffenen und der Erforderlichkeit der Entbindung spielt nur in einer „Anmerkung“ eine Rolle &#8211; der Senat „merkt an“. Aus der Begründung wird m.E. aber deutlich, dass es vornehmlich darum geht, dass der Entbindungsantrag nicht ausreichend begründet war.</li>
<li> Auch die Entscheidung des <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-23032009-2-ssbs-5109" mce_href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-23032009-2-ssbs-5109" class="liinternal">OLG Oldenburg v. 23.3.2009 &#8211; 2 Ss Bs 51/09 -</a> , über die wir bereits in VRR 2009, 314 berichtet haben, geht in eine andere Richtung. Das OLG verlangt nämlich für eine Entbindung &#8211; ebenso wie das OLG Hamm &#8211; eine ausreichende Begründung des Antrags, aus der folgt, dass von der Anwesenheit des Betroffenen kein Aufklärungsbeitrag zu erwarten ist. Die lag aber nach Auffassung des OLG nicht vor.</li>
<li> Die Forderung des OLG Oldenburg und auch die des OLG Hamm ist nichts Neues. Das haben die OLG schon immer verlangt. Bezeichnend ist, dass beide auf BayObLG NJW 1999, 2292 verweisen. Aber: Deutlich wird noch einmal, dass der Verteidiger ausreichend vortragen muss. Aber das habe ich auch schon immer gesagt. (vgl. Burhoff VRR 2007, 250). Wer es im Übrigen nachlesen will: <a href="http://www.wkdis.de/kombi-strafverfahren/?partner=337" mce_href="http://www.wkdis.de/kombi-strafverfahren/?partner=337" class="liinternal">Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung</a>, (demnächst 6. Aufl., 2009, Rn. 356a ff.).</li>
</ol>
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		<item>
		<title>Hat der Betroffene überhaupt noch Rechte im OWi-Verfahren?</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 20:45:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Messverfahren immer wieder Messverfahren, stöhnen sicherlich viele Verteidiger, und es werden sicherlich noch mehr werden, wenn das Schule macht, was die Stadt Bielefeld im Moment versucht. Da gibt es zum Messverfahren mit der stationären Geschwindigkeitsanlage Traffistar, die auf der BAB A2 beim km 329,415 steht (also da Vorsicht!!!) ein &#8220;Merkblatt für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen&#8221;, das man im Grunde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Messverfahren immer wieder Messverfahren, stöhnen sicherlich viele Verteidiger, und es werden sicherlich noch mehr werden, wenn das Schule macht, was die Stadt Bielefeld im Moment versucht. Da gibt es zum Messverfahren mit der stationären Geschwindigkeitsanlage Traffistar, die auf der BAB A2 beim km 329,415 steht (also da Vorsicht!!!) ein &#8220;Merkblatt für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen&#8221;, das man im Grunde genommen dahin zusammenfassen kann: Wir machen alles richtig, Fehler gibt es bei diesem Gerät nicht und, wenn du meinst, die Messung überprüfen zu müssen/zu wollen: Akteneinsicht gibt es nicht und ich bestimme was in die Akten kommt. Denn &#8220;Zulassungsschein und die Betriebsanleitung eines Messgerätes gehören nicht zu den Einzelvorgängen, sie werden daher nicht zu den Akten genommen und unterliegen somti nicht der Akteneinsicht im Verfahren&#8230;&#8221;. Ist das denn richtig? Wie soll denn der RA die Richtigkeit der Messung prüfen? Und: Die Kopie der Betriebsanleitung bekommst du nicht, da steht das Urheberrecht des Herstellers entgegen. Wirklich? Oder geht das Recht auf rechtliches Gehör vielleicht vor? Und wieso muss die Verwaltungsbehörde das Urheberrecht des Herstellers schützen? Wieso ist das eigentlich durch Akteneinsicht verletzt: Im Übrigen: Es gibt auch andere, für den Betroffenen günstige Rechtsprechung, die man aber lieber gar nicht erst erwähnt. Am besten: &#8220;Zwischen der letzten Eichung und dem Tag des Vorfalls sind weder Schäden am Gerät entstanden noch wurden Reparaturen vorgenommen&#8230;.&#8221;. Wie kann man das vorab in einem Merkblatt schon feststellen? Wer will das prüfen und wie soll man es prüfen.</p>
<p>Kurzum:  Der Betroffene hat keinerlei Rechte. Wenn das abgesegnt wird (zuständig für Bielefeld ist das OLG Hamm), wird es in den Bußgeldverfahren lustig <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Umfassendes Verwertungsverbot im StVG</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 17:29:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat gerade eine ganz interessante Entscheidung zu § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG gemacht. Tja, wer kennt den schon bzw. wer liest eine Vorschrift schon bis Absatz 8 . Dort ist ein Verwertungsverbot normiert. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Celle hat gerade eine ganz interessante Entscheidung zu § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG gemacht. Tja, wer kennt den schon bzw. wer liest eine Vorschrift schon bis Absatz 8 <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Dort ist ein Verwertungsverbot normiert. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.</p>
<p>Das OLG Celle (Beschl. v. 05.08.2009, 322 SsBs 137/09) sieht darin ein umfassendes Verwertungsverbot, das dazu führt, dass die von ihm erfasste Straftat auch nicht herangezogen werden darf, um die Tilgungshemmung von nachfolgend begangenen, an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Das hat zur Folge, dass der betroffene unter Anwendung dieses Verwertungsverbotes z.B. Ersttäter bleibt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Mobiltelefon im Straßenverkehr</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/06/mobiltelefon-im-strassenverkehr/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mobiltelefon-im-strassenverkehr</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 05:47:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Mobiltelefon ist aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken. Alle Welt telefoniert beim Fahren und ist dann erstaunt, wenn es eine Geldbuße gibt. Dann werden alle/viele Register gezogen, um der Verurteilung zu entkommen.  So auch ein Kraftfahrer im Bereich des OLG Köln. Der hatte es vor einiger Zeit mit der Einlassung versucht, der Akku sei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Mobiltelefon ist aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken. Alle Welt telefoniert beim Fahren und ist dann erstaunt, wenn es eine Geldbuße gibt. Dann werden alle/viele Register gezogen, um der Verurteilung zu entkommen.  So auch ein Kraftfahrer im Bereich des OLG Köln. Der hatte es vor einiger Zeit mit der Einlassung versucht, der Akku sei leer gewesen. Deshalb habe keine Benutzung vorgelegen.</p>
<p>Dem hat das OLG Köln einen Riegel vorgeschoben.  Nach seiner Auffassung liegt ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert (vgl. <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-koeln-beschl-v-14042009-83-ss-owi-3209/" target="_blank" class="liinternal">Beschl. v. 14.04.2009 &#8211; 83 Ss-OWi 32/09</a>). Ähnlich hatte bereits das OLG Hamm hinsichtlich der Einlassung entschieden, das Gespräch sei nicht zustande gekommen.</p>
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		<title>Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren: Überraschende Entscheidung des LG Mainz</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 08:55:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Schwere der Tat]]></category>

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		<description><![CDATA[Hallo, ich weise mal auf eine neuere Entscheidung hin, die dann doch überrascht. Wir wissen all, dass nach § 60 OWiG auch im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Nur: Wem ist das schon mal gelungen? Das werden die wenigsten sein. Um so überraschender daher eine Entscheidung des LG Mainz vom 06.04.2009, auf die ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, ich weise mal auf eine neuere Entscheidung hin, die dann doch überrascht. Wir wissen all, dass nach <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/owig/#Paragraf_60_OWiG" class="liinternal">§ 60 OWiG </a>auch im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Nur: Wem ist das schon mal gelungen? Das werden die wenigsten sein.</p>
<p>Um so überraschender daher eine Entscheidung des LG Mainz vom 06.04.2009, auf die ich durch das <a href="http://www.raflauaus.de/2009/04/pflichtverteidiger-im-busgeldverfahren/" target="_blank" class="liexternal">Blog</a> eines Kollegen gestoßen bin. Das LG Mainz hat darauf hingewiesen, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen ist und hat einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine in der Praxis sicherlich gar nicht so seltene Konstellation, in der das LG Mainz jetzt Schützenhilfe gibt.</p>
<p>Wegen der Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren dann noch der Hinweis auf das <a href="http://www.wkdis.de/owi-verfahren" target="_blank" class="liinternal">OWi-Handbuch</a>, zu den Rn. 2020 ff., wo wir dann jetzt endlich auch mal aktuelle Rechtsprechung zitieren können. Und nicht vergessen: Die (Ober)Gerichte gehen in den Fällen des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_81a_StPO" class="liinternal">§ 81a StPO</a> auch von einem schwierigen Verfahren aus. Und der spielt ja auch bei § 24a StVG eine Rolle.</p>
<p>Wer den Beschluss schon mal lesen will: <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-mainz-beschl-v-06042009-1-qs-4909/" class="liinternal">http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-mainz-beschl-v-06042009-1-qs-4909/</a></p>
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