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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Opferrechts-reformgesetz</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Jura novit curia &#8211; gilt das nicht mehr?</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Mar 2010 14:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
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		<category><![CDATA[Opferrechts-reformgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kollege Hoenig berichtet heute über einen Fall, in dem dem Angeklagten noch aufgegeben wird, den von ihm zu benennenden Pflichtverteidiger aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte zu benennen. Zu Recht moniert der Kollege, dass da wohl die Gesetzesänderungen durch das 2. OpferRechtsReformGesetz, die schon am 01.10.2009 (!!!) in Kraft getreten sind, am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Hoenig <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/die-freie-auswahl-des-pflichtverteidigers" target="_blank" class="liexternal">berichtet heute</a> über einen Fall, in dem dem Angeklagten noch aufgegeben wird, den von ihm zu benennenden Pflichtverteidiger aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte zu benennen. Zu Recht moniert der Kollege, dass da wohl die <a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_F22_S483.htm" class="liinternal">Gesetzesänderungen durch das 2. OpferRechtsReformGesetz</a>, die schon am 01.10.2009 (!!!) in Kraft getreten sind, am AG, zumindest aber an dem verwendeten Textbaustein vorbeigegangen sind. Hoffentlich ist es nur das und nicht völlige Unkenntnis von den gesetzlichen Neuerungen.</p>
<p>Zu dem Zweifel kommt man, wenn man den Bericht eines Kollegen im Forum bei <a href="http://www.strafrecht-online.de" class="liinternal">Strafrecht-Online</a> liest. Der Kollege berichtet Folgendes:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Mdt. soll eine räuberische Erpressung mit Waffen begangen haben. Er hat keine Vorstrafen, gehört aber einem &#8220;kleinen&#8221; Mopedclub an, über den in letzter Zeit auch viel berichtet wird. Nun wird in dem Haftbefehl sich auf Wiederholungsgefahr bezogen. Herangezogen wird ein weiteres Ermittlungsverfahren, welches im Haftbefehl nicht beim Namen genannt wird. Auch die Akteneinsicht wurde nur teilweise gewährt. Keine Observationsberichte, TKÜ und das weitere Ermittlungsverfahren. Im Haftprüfungstermin weise ich darauf hin, dass mir vollständige Akteneinsicht zu gewähren oder mein Mandant frei zu lassen ist. Es interessiert keinen. Ich weise in der Beschwerde auf die unvollständige Akteneinsicht hin. Es interessiert keinen, aber als Friedensangebot bekomme ich weitere Teile der Akte (das weitere Verfahren &#8211; ausgedünnt &#8211; wenige Seiten dick). Ich gebe ergänzend Stellung ab, beziehe mich auf § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO (so wie vorher). Es interessiert keinen. Ich lege weitere Beschwerde ein. Bekomme die Stellungnahme der StA, die doch da auf zwei Seiten angibt, dass der von mir zitierte Paragraph nicht existent sei. DAs Landgericht schließt sich diesem an.&#8221; </em></p></blockquote>
<p>Die Sache ist natürlich in der weiteren Beschwerde beim OLG Rostock. Man kann ja nur hoffen, dass wenigstens dort die Änderungen in § 147 StPO bekannt sind. Ich habe dem Kollegen geraten, vorsorglich die entsprechenden Passagen aus dem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">Handbuch EV</a> zum neuen § 147 Abs. 2 S. 2 StPO beizulegen oder entsprechende Aufsätze aus <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> oder <a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_F22_S489.htm" class="liinternal">ZAP</a>. Vielleicht auch einen aktuellen Gesetzestext.</p>
<p>Während des Studiums habe ich gelernt: Jura novit curia. Das scheint aber heute nicht mehr zu gelten. Mann glaubt es nicht, es ist aber leider wohl so.</p>
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		<title>2. OpferrechtsRRG: Auch Änderung der Sichtweise bei den Reisekosten des Wahlanwalts</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 07:05:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2. OpferRRG]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Bochum]]></category>
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		<category><![CDATA[Ortsansässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Das 2. Opferrechtsreformgesetz und die dadurch eingeführten Änderungen bei den Auswahlkriterien des (Pflicht)Verteidigers macht m.E. die Sichtweise/Argumentation an einer Stelle erforderlich, an die der ein oder andere gar nicht gedacht hat. Nämlich bei der Frage der Erstattung der Kosten des auswärtigen (Wahl)Verteidigers. Wenn der Gesetzgeber nämlich als Grundf für die Änderung in § 142 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das 2. Opferrechtsreformgesetz und die dadurch eingeführten Änderungen bei den Auswahlkriterien des (Pflicht)Verteidigers macht m.E. die Sichtweise/Argumentation an einer Stelle erforderlich, an die der ein oder andere gar nicht gedacht hat. Nämlich bei der Frage der Erstattung der Kosten des auswärtigen (Wahl)Verteidigers. Wenn der Gesetzgeber nämlich als Grundf für die Änderung in § 142 Abs. 1 StPO anführt, dass nach der Rechtsprechung für die Beiordnung das &#8220;Vertrauensanwaltsprinzip&#8221; im Vordergrund stehen müsse, dann muss das m.E. auch für die Auswahl des Wahlverteidigers gelten und kann der Beschuldigte sich auch einen ortsansässigen Rechtsanwalt wählen. Dem kann dann im Rahmen von § 464a StPO hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten nicht mehr entgegengehalten werden können: Hättest ja einen vor Ort nehmen können/müssen. So aber noch<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-bochum-beschl-v-15102009-3-qs-23009/" class="liinternal"> LG Bochum, Beschl. v. 15.10.2009 &#8211; 3 Qs 230/09</a>. Insoweit ist der Beschluss des LG Bochum daher falsch. Ansonsten hinsichtlich der Kriterien des § 14 RVG: Nicht zu beanstanden.</p>
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		<title>2. OpferRRG: Änderungen beim Recht des Zeugenbeistands</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Oct 2009 12:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das 2. OpferRRG hat nicht nur Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung oder bei der Nebenklage gebracht, sondern auch im Recht des Zeugenbeistands. Diese sind kurz zusammengefasst: In § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO ist jetzt der allgemeine Zeugenbeistand anerkannt. In § 68b Abs. 2 StPO ist jetzt die Regelung zum sog. Vernehmungsbeistand (früher § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das 2. OpferRRG hat nicht nur Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung oder bei der Nebenklage gebracht, sondern auch im Recht des Zeugenbeistands. Diese sind kurz zusammengefasst:</p>
<ol>
<li>In § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO ist jetzt der allgemeine Zeugenbeistand anerkannt.</li>
<li>In § 68b Abs. 2 StPO ist jetzt die Regelung zum sog. Vernehmungsbeistand (früher § 68b Satz 2 StPO) enthalten.</li>
<li> In § 68b Abs. 1 Satz 3 StPO ist nun geregelt, dass ein Zeugenbeistand auch ausgeschlossen werden kann. m.E. eine Regelung, die, das die Ausschlußgründe zu unbestimmt sind und auch das &#8220;Ausschlussverfahren&#8221; nicht geregelt ist, beim BVerfG in Karlsruhe wohl kaum Bestand haben wird.</li>
</ol>
<p>Zu allem natürlich <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ) Näheres schon in meinen beiden Handbüchern und in meinem Beitrag im <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/aktuelle-ausgabe/" class="liinternal">StRR-Heft</a> 10/09.</p>
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		<title>Nebenklage durch 2. OpferRRG erheblich ausgebaut</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Oct 2009 14:26:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Das 2. OpferRRG hat wesentliche Änderungen bei der Nebenklage gebracht. Wer damit häufiger zu tun hat, sollte mal in den § 395 StPO schauen. Dort ist die Anschlussbefugnis wesentlich erweitert worden. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in § 395 StPO, der die Nebenklagebefugnis regelt, nun der Schwere des Delikts und den Tatfolgen ein stärkeres [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das 2. OpferRRG hat wesentliche Änderungen bei der Nebenklage gebracht. Wer damit häufiger zu tun hat, sollte mal in den § 395 StPO schauen. Dort ist die <strong>Anschlussbefugnis</strong> wesentlich <strong>erweitert</strong> worden. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in § 395 StPO, der die Nebenklagebefugnis regelt, nun der Schwere des Delikts und den Tatfolgen ein stärkeres Gewicht beigemessen worden ist. Das führt z.B. dazu, dass jetzt nach § 395 Abs. 3 StPO auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nebenklagebefugt sind, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind.</p>
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		<title>2. OpferRRG: Achtung!! Schutzaltersgrenze heraufgesetzt</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Oct 2009 06:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten ist durch das 2. OpferRRG die sog. Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG von früher 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt worden. Das gilt für die §§ 58a Abs. 1, § 241a Abs. 1, § 247 Satz 2, § 255 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten ist durch das 2. OpferRRG die sog. <strong>Schutzaltersgrenze</strong> in verschiedenen Vorschriften der StPO und des GVG von früher 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt worden. Das gilt für die §§ 58a Abs. 1, § 241a Abs. 1, § 247 Satz 2, § 255 Abs. 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird nach Auffassung des Gesetzgebers der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>2. OpferRRG in Kraft: Pflichtverteidiger muss nicht mehr ortsansässig sein.</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 06:13:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute ist dann das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 (BGBl I, S. 2274) in Kraft getreten, das einige für die Praxis beduetsame Änderungen im Strafverfahren bringt (vgl. dazu schon meinen Beitrag in VRR 2009, 331). Eine der wesentlichen Änderungen ist sicherlich die Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO betreffend die Auswahl des Pflichtverteidigers. Das Merkmal [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist dann das 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 (BGBl I, S. 2274) in Kraft getreten, das einige für die Praxis beduetsame Änderungen im Strafverfahren bringt (vgl. dazu schon meinen Beitrag in VRR 2009, 331). Eine der wesentlichen Änderungen ist sicherlich die Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO betreffend die Auswahl des Pflichtverteidigers. Das Merkmal der Ortsansässigkeit ist entfallen. Gott sei Dank, kann man da nur sagen, obwohl dieses Merkmal zum Schluss schon nicht mehr eine so große Rolle gespielt hat und zunehmend auf den  &#8220;Anwalt des Vertrauens&#8221; abgestellt worden ist. Aber: Häufig dann, wenn ein &#8220;unbequemer&#8221; RA als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, wurde dann doch gelegentlich noch auf die Frage der &#8220;Ortsansässigkeit&#8221; abgestellt und damit die Beiordnung dann verweigert. Das geht jetzt nicht mehr (so einfach). Denn der RA, der vom Beschuldigten benannt wird, &#8220;ist&#8221; beizuordnen. Die Gesetzesbegründung geht von einer Gesamtabwägung aus, in der die Frage des Anwalts des Vertrauens wohl an der Spitze stehen soll. Allerdings werden leider auch noch Kostengesichtspunkte genannt. An der Stelle müssen die Verteidiger darauf achten, dass über diese Schiene die Frage der Ortsansässigkeit nicht doch wieder eine Rolle spielt, also quasi duch die &#8220;Hintertür&#8221; wieder eingeführt wird. Letztlich wird sich die Frage dann nur durch eine Beschwerde klären lassen.</p>
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		<title>OpferRRG und U-Haft-Recht im BGBl. verkündet</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Aug 2009 06:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern sind im Bundesgesetzblatt die beiden ersten gesetzlichen Neuregelungen aus dem &#8220;Gesetzesmarathon&#8221; zum Ende der 16. Legislaturperiode verkündet worden. Das OpferRRG (BGBl. I, S. 2280). mit den Änderungen im Recht der Nebenklage und bei der Pflichtverteidigung tritt am 01.10.2009 in Kraft, die Änderungen im U-Haftrecht treten zum 01.01.2010 (BGBl. I, S 2274) in Kraft. Hier will [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern sind im Bundesgesetzblatt die beiden ersten gesetzlichen Neuregelungen aus dem &#8220;Gesetzesmarathon&#8221; zum Ende der 16. Legislaturperiode verkündet worden. Das OpferRRG (BGBl. I, S. 2280). mit den Änderungen im Recht der Nebenklage und bei der Pflichtverteidigung tritt am 01.10.2009 in Kraft, die Änderungen im U-Haftrecht treten zum 01.01.2010 (BGBl. I, S 2274) in Kraft. Hier will man den Ländern ein wenig mehr Zeit geben, ihre eigenen Gesetze noch zu verabschieden. Wenn das nicht klappt, gilt aufgrund einer Übergangsregelung dann noch die alte StPO. Das wird ein fröhliches Hin und Her.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/07/2-opferrechtsreformgesetz-beschlossen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2-opferrechtsreformgesetz-beschlossen</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 14:22:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Opferrechts-reformgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 03.07.2009 das 2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen. Die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Neuregelungen schließen inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgen das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu erweitern. Das Gesetz knüpft an Verbesserungen für Opfer im Strafverfahren an, die zuletzt vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 03.07.2009 das 2. Opferrechtsreformgesetz beschlossen. Die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Neuregelungen schließen inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgen das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu erweitern.</p>
<p>Das Gesetz knüpft an Verbesserungen für Opfer im Strafverfahren an, die zuletzt vor allem durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz &#8211; OpferRRG) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1354) erreicht wurden. Das heute verabschiedete Gesetz sieht weitere Verbesserungen in drei zentralen Bereichen vor.</p>
<p><span id="more-923"></span></p>
<h3>Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im Strafverfahren</h3>
<ul>
<li>Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich das Gesetz durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei bündelt es Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von Opferschutzverbänden zu einem stimmigen Gesamtkonzept. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO wird nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sind in Zukunft nebenklagebefugt, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis derjenigen erweitert, die &#8211; unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen &#8211; Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Künftig übernimmt der Staat die Anwaltskosten auch bei Straftaten wie etwa schwere Körperverletzung, Raub oder schweres Stalking, wenn die Tatfolgen besonders schwer sind.</li>
<li>Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in § 406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss künftig schon die Polizei bei der Anzeigeerstattung das Opfer in verständliche Weise und sehr viel umfassender als bisher über seine Rechte belehren und auf spezielle Hilfsangebote von Opferhilfereinrichtungen hinweisen. So muss das Opfer etwa über die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen aufgeklärt und auf Entschädigungsansprüche oder Schadensersatz im Adhäsionsverfahren aufmerksam gemacht werden. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand vergrößert.</li>
<li>Durch eine Ergänzung des § 158 StPO können Verletzte künftig leichter in Deutschland Straftaten anzeigen, die an ihnen im europäischen Ausland begangen wurden.</li>
</ul>
<h3>Verbesserungen zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren</h3>
<ul>
<li>Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Dies wird in der Praxis für alle Beteiligten zu mehr Klarheit führen.</li>
<li>Die Möglichkeit des Zeugen, jederzeit einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen &#8211; ein Recht, das bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist -, wird erstmalig gesetzlich verankert. Zudem kann das Gericht besonders schutzbedürftige Zeugen künftig in mehr Fällen als bisher einen anwaltlichen Beistand beiordnen (§ 68b StPO). Flankierend dazu wird geregelt, dass eine die Beiordnung ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Zukunft gerichtlich überprüft werden kann.</li>
<li>Die nach § 68 Absatz 2 StPO für Zeugen bestehende Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wird sachgerecht erweitert. Erstmalig wird festgeschrieben, dass der Zeuge auch im Nachhinein den Austausch seiner Wohnadresse gegen eine andere Anschrift verlangen kann, wenn sich eine Gefährdung erst nach Beendigung seiner Aussage ergibt. Daneben müssen die Strafverfolgungsbehörden künftig dafür Sorge tragen, dass die Adresse des Zeugen potentiellen Gefährdern auch dann nicht bekannt wird, wenn diese Akteneinsicht erhalten. Aber auch unabhängig von Gefährdungen werden die persönlichen Daten des Zeugen künftig besser geschützt: Anders als bisher muss die Staatsanwaltschaft nicht mehr die volle Anschrift des Zeugen in die Anklageschrift aufnehmen. Weiterhin sollen die Strafverfolgungsbehörden sollen den Zeugen auf dessen Rechte hinweisen und bei deren Wahrnehmung behilflich sein.</li>
</ul>
<h3>Verbesserungen beim Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen im Strafverfahren</h3>
<ul>
<li>Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten wird die Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von derzeit 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt. Danach kann künftig auch bei 16- und 17-jährigen Zeugen etwa die Öffentlichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte zum Schutz des Zeugen aus dem Gerichtssaal entfernt oder der Zeuge per Video befragt werden (§ 58a Absatz 1, § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2, § 255 Absatz 2 StPO; § 172 GVG). Diese neue Altersgrenze wird der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt. Zudem wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt.</li>
<li>In den Fällen von Genitalverstümmelungen bei Kindern und Jugendlichen, die durch Erziehungsberechtigte veranlasst wurden (Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB), beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist künftig erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers zu laufen. Damit wird berücksichtigt, dass es Opfern solcher Straftaten häufig faktisch nicht möglich ist, solche Taten anzuzeigen, solange sie noch minderjährig und fest in das Familienleben eingebunden sind. Die verlängerte Strafverfolgungsmöglichkeit soll dabei auch abschreckend wirken.</li>
</ul>
<p style="text-align: right;"><em> Quelle: Bundesministerium der Justiz, <a href="http://www.bmj.de/enid/2917cc28b99334b40f978f601d67ee0f,2033cc706d635f6964092d0936303730093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093037093a095f7472636964092d0936303730/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung vom 03.07.2009</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>2. Opferrechtsreformgesetz passiert Rechtsausschuß</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 06:41:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das 2. Opferrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 16/12098) hat dann gestern den Rechtsausschuß passiert. Es wird heute im Bundestag beraten, und zwar in der kommenden Nacht um 2.25 Uhr. Wir sicherlich eine lebhafte Diskussion werden. Man fragt sich, was eine solche Terminierung eigentlich soll. Da wird doch nichts mehr beraten. Das ist im Grunde &#8220;Pseudo-Demokratie&#8221;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das 2. Opferrechtsreformgesetz (vgl. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drucks. 16/12098</a>) hat dann gestern den Rechtsausschuß passiert. Es wird heute im Bundestag beraten, und zwar in der kommenden Nacht um 2.25 Uhr. Wir sicherlich eine lebhafte Diskussion werden. Man fragt sich, was eine solche Terminierung eigentlich soll. Da wird doch nichts mehr beraten. Das ist im Grunde &#8220;Pseudo-Demokratie&#8221;.</p>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz kommt doch wohl (?)</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 13:29:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das 2. Opferrechtsreformgesetz kommt nun doch wohl. Zwar steht es (noch) nicht auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des Bundestages in dieser Woche. Es steht aber auf der TO des Rechtsausschusses für Mittwoch, 02.07.2009. Anscheinend soll es dann doch noch durchgepeitscht werden. Man fragt sich. Warum diese Eile?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das 2. Opferrechtsreformgesetz kommt nun doch wohl. Zwar steht es (noch) nicht auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des Bundestages in dieser Woche. Es steht aber auf der TO des Rechtsausschusses für Mittwoch, 02.07.2009. Anscheinend soll es dann doch noch durchgepeitscht werden.</p>
<p>Man fragt sich. Warum diese Eile?</p>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz: Kommt es noch in dieser Legislaturperiode?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 06:10:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drs. 16/12098) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode neu eingebracht werden müsste. Das wäre insofern misslich, weil die geplante Änderung des § 142 StPO &#8211; Wegfall des Erfodernisses der Ortsansässigkeit bei der Pflichtverteidigerbestellung &#8211; sicherlich einen erheblich Streitpunkt in der Praxis beseitigt hätte.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz</title>
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		<pubDate>Fri, 15 May 2009 06:08:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; BT-Drs. 16/12098), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 13.05.2009 deutlich. Allerdings: Offenbar nur zwei Experte haben aber &#8211; so jedenfalls die PM &#8211; darauf hingewiesen, dass Verbesserungen der Verletzten- und Zeugenrechte sich nicht zu Lasten der Befugnisse der Verteidigung des Beschuldigten auswirken sollen. Ein automatisches Überwiegen der Opferbelange gegenüber den Rechten des Beschuldigten sei nicht begründbar. Denn eins darf man doch nicht übersehen: Die Stärkung von Opferrechten hat auf der anderen Seite immer auch eine Schwächung der Rechte von Beschuldigten zur Folge. Der steht aber wohl noch immer im Mittelpunkt des Verfahrens. Jedenfalls sollte das so sein.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesregierung legt Entwurf für 2. Opferrechtsreformgesetz vor</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2009 14:51:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren sollen noch stärker berücksichtigt werden. Nachdem die Fraktionen von CDU/CSU und SPD den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) (BT-Drs. 16/12098) vorgelegt hatten, hat die Bundesregierung einen gleichlautenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12812) eingebracht. In der darin enthaltenen Stellungnahme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren sollen noch stärker berücksichtigt werden. Nachdem die Fraktionen von CDU/CSU und SPD den Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>) vorgelegt hatten, hat die Bundesregierung einen gleichlautenden Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612812.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12812</a>) eingebracht.</p>
<p>In der darin enthaltenen Stellungnahme des Bundesrats fordert dieser unter anderem, dass der Katalog an Straftaten, der zur Nebenklage im Strafverfahren berechtigt, abschließend sein sollte. Um sicherzustellen, dass die wichtigsten Straftaten abgedeckt sind, sollte der Katalog daher unter anderem Fälle wie versuchter Mord oder Totschlag, sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenraub, Kinderhandel oder Freiheitsberaubung enthalten. Es bestünde ansonsten die Gefahr der Ausuferung. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag nicht zu. Dies führe zu einer erheblichen Einschränkung der Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Denn dann wäre in allen Fällen, in denen eine Straftat beim Opfer zu schweren Folgen geführt habe, die Straftat jedoch nicht in dem Gesetz enthalten sei, die Nebenklage vollständig ausgeschlossen. Dies erscheine nicht sachgerecht, argumentiert die Regierung.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: Bundestag, hib-Meldung Nr. 133/2009 vom 07.05.2009</em></p>
<p style="text-align: left;">
<p style="text-align: left;"><strong>Update:</strong></p>
<p style="text-align: left;">Am Mittwoch, dem 13. Mai 2009, 12 Uhr, findet im Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4 300, die öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses statt.<br />
Tagesordnungspunkte sind u.a.</p>
<ul>
<li>Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)<br />
BT-Drucksache 16/12098</li>
<li>Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)<br />
BT-Drucksache 16/12812</li>
<li>Gesetzentwurf des Bundesrates<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes im Strafprozess<br />
BT-Drucksache 16/7617</li>
</ul>
<p style="text-align: right;"><a href="http://www.bundestag.de/aktuell/presse/2009/pm_0905113.html" target="_blank" class="liexternal"><em>Pressemitteilung des Bundestages</em></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>2. Opferrechtsreformgesetz im Bundesrat</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 06:03:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat sich am 03.04.2009 detailliert mit dem Regierungsentwurf auseinandergesetzt, der die Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren verbessern will (2. Opferrechtsreformgesetz; BR-Drs. 178/09). Zukünftig soll es danach z.B: leichter möglich sein, als Nebenkläger aufzutreten und Beistand von einem kostenlosem Opferanwalt zu erhalten. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einigen Verbesserungsbedarf an dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat sich am 03.04.2009 detailliert mit dem Regierungsentwurf auseinandergesetzt, der die Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren verbessern will (2. Opferrechtsreformgesetz; <a href="http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2009/0101-200/178-09_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/178-09(B).pdf" class="lipdf">BR-Drs. 178/09</a>). Zukünftig soll es danach z.B: leichter möglich sein, als Nebenkläger aufzutreten und Beistand von einem kostenlosem Opferanwalt zu erhalten. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einigen Verbesserungsbedarf an dem Gesetzentwurf an. So müssten sich die Voraussetzungen für die Nebenklageberechtigung konsequenter am Maßstab der besonderen Schutzbedürftigkeit orientieren: Körperverletzungsdelikte sollten dann zum Anschluss berechtigen, wenn die Tat zu schweren Folgen beim Opfer geführt hat. Bei Beleidigungsdelikten, die typischerweise nicht besonders schwerwiegend sind, sei eine Nebenklageberechtigung dagegen nicht angezeigt.</p>
<p>Interessant ist, dass der Bundesrat angeregt hat, die Erscheinens- und Aussagepflicht für Zeugen auch auf polizeiliche Vernehmungen auszuweiten. Das fordern die Länder schon länger.</p>
<p>Der Gesetzesentwurf soll noch in dieser Legislaturperiode Gesetz werden.</p>
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		<title>Abspracheregelung im Parlament</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 14:54:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Morgen steht auf der Tagesordnung des Bundestages die erste Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/11736), mit dem die Absprachen im Strafverfahren (endlich) geregelt werden sollen. Man darf ja gspannt sein, ob dieser Gesetzesentwurf denn nun auch noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Man fragt sich, warum die Regierung dieses Vorhaben erst so spät &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Morgen steht auf der Tagesordnung des Bundestages die erste Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 16/11736</a>), mit dem die Absprachen im Strafverfahren (endlich) geregelt werden sollen. Man darf ja gspannt sein, ob dieser Gesetzesentwurf denn nun auch noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Man fragt sich, warum die Regierung dieses Vorhaben erst so spät &#8211; so kurz vor Ende einbringt. Und: Der BT hat ja noch ein umfangreiches weiteres Programm: 2. Opferrechtsreformgesetz mit erheblichen Änderungen usw. Und das alles im Schnelldurchlauf? Man darf gespannt sein, was dabei herauskommt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nicht ortsansässig &#8211; nicht Pflichtverteidiger?</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Jan 2009 07:15:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Man ist doch immer wieder erstaunt oder denkt, das gibt es doch nicht mehr. So jetzt beim Lesen einer Entscheidung des OLG Naumburg v. 13.11.2008 (1 Ws 638/08), in der es um die Beiordnung eines nicht orstansässigen Pflichtverteidigers ging. Das OLG hat in dem Beschluss die Ablehnung der Beiordnung durch das LG Dessau abgesegnet, u.a. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man ist doch immer wieder erstaunt oder denkt, das gibt es doch nicht mehr. So jetzt beim Lesen einer Entscheidung des OLG Naumburg v. 13.11.2008 (1 Ws 638/08), in der es um die Beiordnung eines nicht orstansässigen Pflichtverteidigers ging. Das OLG hat in dem Beschluss die Ablehnung der Beiordnung durch das LG Dessau abgesegnet, u.a. mit der Begründung: Ermessensspielraum des Vorsitzenden und der sei nicht verletzt, weil der RA eben nicht orstansässig ist. Zurück in die Steinzeit? will man da fast rufen? Denn: Ich verstehe BGHSt 43, 153 und BVerfG NJW 2001, 3695 anders. Zudem: Das 2. Opferrechtsreformgesetz, von dem immerhin ein Referentenentwurf vorliegt, will den § 142 Abs. 1 StPO ändern. Das Merkmal der &#8220;Ortsansässigkeit&#8221; soll danach entfallen. Da hätte man doch gut mit diesem gesetzgerberischen Plan argumentieren können. Warum tut man es eigentlich nicht? Wenn man die Entscheidung liest kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, es habe sich um einen &#8220;unbequemen&#8221; Verteidiger gehandelt.</p>
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		<title>Weitere Stärkung des Opferschutzes im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 11:36:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Opferrechts-reformgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Opferschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes auf den Weg gebracht. Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu stärken. Zu dem Entwurf, der weitere Änderungen und Verbesserungen im Opferschutz bringen soll, können [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute den <a href="http://www.bmj.de/enid/1fef31d9252e807afe84714d99386de1,e899ff706d635f6964092d0935353631093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes auf den Weg gebracht</a>. Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu stärken. Zu dem Entwurf, der weitere Änderungen und Verbesserungen im Opferschutz bringen soll, können jetzt die Ressorts Stellung nehmen. Das Kabinett soll im Februar 2009 mit dem Entwurf befasst werden. Es ist m.E. aber recht unwahrscheinlich, dass das Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Der Entwurf setzt die Tendenz fort, die wir seit einigen Jahren im Strafverfahren beobachten können: Immer mehr rückt das Opfer in den Vordergrund, während der Angeklagte, um dessen Schicksal es ja nun eigentlich geht, immer mehr in den Hintergrund rückt.</p>
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