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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; OLG Oldenburg</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Erst Stalking, dann Haftpflichtversicherungsschutz?</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 12:45:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Privathaftpflicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die &#8220;schönsten&#8221; = interessantesten = ungewöhnlichsten Fälle schreibt das Leben. Dazu gehört, zumindest zur Rubrik &#8220;ungewöhnlich&#8221;, der Sachverhalt, der dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.11.2011 &#8211; 5 W 58/11, der nicht unmittelbar mit Strafrecht zu tun hat, aber zumindest mittelbar, zugrunde liegt. Es geht um die Frage des Eintritts einer privaten Haftpflichtversicherung eines &#8220;Stalkers&#8221;, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#8220;schönsten&#8221; = interessantesten = ungewöhnlichsten Fälle schreibt das Leben. Dazu gehört, zumindest zur Rubrik &#8220;ungewöhnlich&#8221;, der Sachverhalt, der dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1588.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.11.2011 &#8211; 5 W 58/11</a>, der nicht unmittelbar mit Strafrecht zu tun hat, aber zumindest mittelbar, zugrunde liegt.</p>
<p>Es geht um die Frage des Eintritts einer privaten Haftpflichtversicherung eines &#8220;Stalkers&#8221;, der offenbar für von ihm auf Grund des Stalkings angerichtete Schäden in Anspruch genommen wird. Seine Privathaftpflicht hat den Eintritt angelehnt. Dagegen die &#8220;Deckungsklage&#8221;, für die Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist. Das LG hat abgelehnt, das OLG bestätigt den Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Gemäß Punkt A II 1 BesBedPHV ist die Haftpflicht aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung nicht versichert. Damit sollen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, hinsichtlich derer ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJWRR 1995, S. 1433. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.1995, Az.: 2 W 141/95, Rn. 2 m. w. N., zitiert nach juris). Die schadenstiftende Handlung muss im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt sein, die ihrerseits sowohl ungewöhnlich als auch gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. Gefährlich im Sinne der Klausel ist eine Beschäftigung dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden resultiert. Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist unerheblich. Seine Beschäftigung muss die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen (vgl. BGH, NJWRR 2004, S. 831, 832 m. w. N.).</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und davon ist das OLG auf Grund des Umstände des Falles ausgegangen.</p>
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		<title>Nicht so maßlos beantragen&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 07:35:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4142 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[zusätzliche Gebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschl. des OLG Oldenburg v. 06.07.2011 &#8211; 1 Ws 351/11 wird die Staatsanwaltschaften sicherlich zu ein wenig mehr Überlegung ) anhalten, wenn es um Einziehung und Verfall geht, und zwar dann in Zusammenhang mit der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG. Die ist ja als reine Wertgebühr vom Gegenstandswert abhängig. Das OLG Oldenburg sagt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1370.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Oldenburg v. 06.07.2011 &#8211; 1 Ws 351/11</a> wird die Staatsanwaltschaften sicherlich zu ein wenig mehr Überlegung <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ) anhalten, wenn es um Einziehung und Verfall geht, und zwar dann in Zusammenhang mit der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG. Die ist ja als reine Wertgebühr vom Gegenstandswert abhängig.</p>
<p>Das OLG Oldenburg sagt nun &#8211; zutreffend &#8211; in seinem Beschluss, dass die für die Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG maßgebende Höhe des Verfalls sich nach den zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung erkennbaren Anhaltspunkten richtet. Und das waren in der Sache 462.250 €. In der Höhe hatte die Staatsanwaltschaft nämlich in der Anklage beantragt, Verfall anzuordnen. Als dann nach Freispruch des Angeklagten die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festgesetzt werden soll, sagt der Bezirksrevisor, der Wert sei &#8220;zu hoch, weil der in der Anklage genannte Verfallsbetrag angesichts der Vermö­genslage des früheren Angeklagten nicht werthaltig gewesen sei.&#8221;</p>
<p>LG und OLG Oldenburg haben sich dem nicht angeschlossen. Zutreffend.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=223366424367796&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Heraustreten von Seitenscheiben eines Polizeifahrzeuges &#8211; was ist das?</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 13:04:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbeschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 305a StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage stellte sich dem OLG Oldenburg. Es hat sie in OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.04.2011 &#8211; 1 Ss 66/11 beantwortet. Das Heraustreten von Seitenscheiben eines Polizeifahrzeugs ist eine Sachbeschädigung und kein teilweises Zerstören eines polizeilichen Kraftfahrzeuges gem. § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Begründung: &#8220;Die Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage stellte sich dem OLG Oldenburg. Es hat sie in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1359.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.04.2011 &#8211; 1 Ss 66/11</a> beantwortet. Das Heraustreten von Seitenscheiben eines Polizeifahrzeugs ist eine  Sachbeschädigung und kein teilweises Zerstören eines polizeilichen  Kraftfahrzeuges gem. § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Begründung:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann indessen keinen Bestand  haben. Denn ein jedenfalls &#8220;teilweises Zerstören&#8221; im Sinne dieser Vorschrift hat  das Landgericht nicht festgestellt. Ein solches ist mehr als ein &#8220;Beschädigen&#8221;  und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell  selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des  Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden (vgl. Fischer,  StGB, 58. Aufl, § 305 Rz. 5). Diese Teile müssen für die bestimmungsgemäße  Verwendung wesentlich sein (vgl. SchönkeSchröder, StGB, 28. Aufl., § 305 Rz. 5).  Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wie etwa die  Zerstörung eines Reifens eines Kraftfahrzeuges (vgl. Fischer, aaO., § 305a  Rz. 10) reicht hierfür nicht aus. Dem steht das Eintreten von Scheiben eines  Fahrzeuges gleich.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=218844554819983&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Therapieabbruch &#8211; da muss schon sofort reagiert werden&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/therapieabbruch-da-muss-schon-sofort-reagiert-werden/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=therapieabbruch-da-muss-schon-sofort-reagiert-werden</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 07:49:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Therapie]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.04.2011 &#8211; 1 Ws 190/11 ist quasi die Anwendung des Grundsatzes/Verbots des &#8220;venire contra factum proprium&#8221;. Der Verurteile hatte in laufender Bewährung eine ihm auferlegte Drogentherapie abgebrochen, sich aber straffrei geführt Auf den Therapieabbruch erfolgte keine Reaktion der StVK.  Nun ist die Bewährung dann doch widerrufen worden. Das OLG Oldenburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1350.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.04.2011 &#8211; 1 Ws 190/11</a> ist quasi die Anwendung des Grundsatzes/Verbots des &#8220;venire contra factum proprium&#8221;.</p>
<p>Der Verurteile hatte in laufender Bewährung eine ihm auferlegte Drogentherapie abgebrochen, sich aber straffrei geführt Auf den Therapieabbruch erfolgte keine Reaktion der StVK.  Nun ist die Bewährung dann doch widerrufen worden.</p>
<p>Das OLG Oldenburg sagt: Geht nicht, denn: Auf den Abbruch einer dem Verurteilten im Bewährungsbeschluss  auferlegten Drogentherapie könne ein Widerruf der Strafaussetzung dann nicht mehr  gestützt werden, wenn der Therapieabbruch seitens der Justiz zunächst  hingenommen wurde und sich seitdem eine positive Entwicklung des Verurteilten  ergeben habe. In diesem Fall rechtfertige dann auch ein mangelhafter Kontakt zur  Bewährungshilfe keinen Bewährungswiderruf.</p>
<p>Diesen Grundsatz wird man verallgemeinern können. Zeitnahe Reaktion ist also im Widerrufsverfahren erforderlich.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=216942705010168&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Und sie bewegt sich &#8211; die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/und-sie-bewegt-sich-die-rechtsprechung-zum-umfang-der-pflichtverteidigerbeiordnung-im-strafbefehlsverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=und-sie-bewegt-sich-die-rechtsprechung-zum-umfang-der-pflichtverteidigerbeiordnung-im-strafbefehlsverfahren</link>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 11:54:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafbefehlsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.</p>
<p>Dazu zuletzt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1324.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 &#8211; 2 Ws 415/10</a>, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr/" title="Voller Verteidiger oder “Durchwinkverteidiger” – die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr" class="liinternal">OLG Oldenburg</a> und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.</p>
<p>Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=210904698947302&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann sind Feststellungen zur Eichung erforderlich?</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 07:20:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, wann bei einer Geschwindigkeitsmessung Feststellungen zur Eichung erforderlich sind. Dazu verhält sich OLG Oldenburg, Beschl. v.10.05.2011 &#8211; 2 SsBs 35/11, der allerdings einen Sonderfall betrifft: Das OLG führt aus: &#8220;Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Eichung des eingesetzten Messgeräts Multanova 6 F. Der in der Verwaltungsakte befindliche Eichschein bezieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, wann bei einer Geschwindigkeitsmessung Feststellungen zur Eichung erforderlich sind. Dazu verhält sich <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1318.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v.10.05.2011 &#8211; 2 SsBs 35/11</a>, der allerdings einen Sonderfall betrifft: Das OLG führt aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Eichung des eingesetzten Messgeräts Multanova 6 F. Der in der Verwaltungsakte befindliche Eichschein bezieht sich auf das Messgerät 01-90-493 und nicht auf das nach dem Messprotokoll eingesetzte Messgerät 11-85-095 (BI. 4. d. unpag. Verwaltungsvorgangs).</em></p>
<p><em>Bei der Radarmessung mit dem eingesetzten Radarmessgerät Multanova 6 F handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, DAR 2010, 279). Solche Messverfahren sind grundsätzlich beweiskräftig, wenn das Messgerät geeicht ist und richtig aufgestellt und bedient wird (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 3 StVO Rn. 59 m. w. N.).</em></p>
<p><em>Zwar genügt bei standardisierten Messverfahren in den Urteilsgründen in der Regel die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes (OLG Koblenz, NZV 2010, 212; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 3 StVO Rn. 59 m. w. N.). Unterschiedlich beurteilt wird, ob das Urteil darüber hinaus grundsätzlich Feststellungen zur notwendigen Eichung des eingesetzten Messgeräts enthalten muss (so: OLG Frankfurt, NZV 2002, 135) oder diese Feststellungen ohne konkreten Anlass entbehrlich sind, weil davon ausgegangen werden kann, dass von der Polizei eingesetzte Messgeräte grundsätzlich geeicht sind (so: OLG Düsseldorf, NZV 1994, 41, vgl. auch Hentschel, a. a. 0., anders aber: Hentschel, a. a. 0., Rn. 56 b).</em></p>
<p><em>Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die in jedem Fall Feststellungen zur Eichung des eingesetzten Messgeräts erfordert hätten. Denn aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass dem Messbeamten das üblicherweise benutzte Messgerät aufgrund einer Reparatur nicht zur Verfügung stand und der sich daher ein baugleiches Messgerät von der Polizeiinspektion Cloppenburg ausgeliehen hatte. Da danach nicht auszuschließen ist, dass das ausgeliehene Messgerät von der Polizeiinspektion Cloppenburg zur Zeit der Tat nicht für Geschwindigkeitsmessungen vorgesehen war &#8211; was den Rückschluss auf die bestehende Eichung zuließe -, sondern nur zu Schulungszwecken eingesetzt worden sein könnte (vgl. S. 11 der Beschwerdebegründung), hätte das Amtsgericht insoweit weitere Feststellungen treffen müssen. Durch das Unterlassen der Inaugenscheinnahme der Eichscheine des ausgeliehenen Geräts der Polizeiinspektion Cloppenburg im Wege des Urkundsbeweises bzw. der unterlassenen Vernehmung des zuständigen Beamten der Polizeiinspektion Cloppenburg hat das Gericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG verletzt.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Und noch ein zweiter interessanter Punkt: Dem Beschluss des OLG liegt eine erfolgreiche Aufklärungsrüge zugrunde.<em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=208077519230020&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fünf oder sieben Taten &#8211; Anklage muss das schon genau bezeichnen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/fuenf-oder-sieben-taten-anklage-muss-das-schon-genau-bezeichnen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fuenf-oder-sieben-taten-anklage-muss-das-schon-genau-bezeichnen</link>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 11:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment häufen sich die Entscheidungen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage. In diese Reihe gehört auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.02.2011 &#8211; 1 Ss 13/11. Danach ist eine Anklage, bei der sich die Tatanzahl in abstraktem und konkretem Anklagesatz unterscheiden, nebst zugehörigem Eröffnungsbeschluss unwirksam. In der Anklage, die Gegenstand des Verfahrens war, wurden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment häufen sich die Entscheidungen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage. In diese Reihe gehört auch <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1306.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.02.2011 &#8211; 1 Ss 13/11</a>. Danach ist eine Anklage, bei der sich die Tatanzahl in abstraktem und konkretem Anklagesatz unterscheiden, nebst zugehörigem Eröffnungsbeschluss unwirksam. <strong><br />
</strong></p>
<p>In der Anklage, die Gegenstand des Verfahrens war, wurden dem Angeschuldigten im abstrakten Anklagesatz fünf Straftaten zu Last gelegt, während im konkreten Anklagesatz sieben Taten geschildert wurden. Das OLG sagt: Kann wegen dieser &#8211; anhand der Anklageschrift nicht aufklärbaren und später nicht korrigierten &#8211; Diskrepanz nicht sicher festgestellt werden, welche Taten Gegenstand des Verfahrens sein sollen, so darf der Angeklagte nicht wegen fünf Taten verurteilt werden; vielmehr sind die Anklage und der darauf fußende Eröffnungsbeschluss unwirksam.</p>
<p>Etwas mehr Sorgfalt bei der Anklageverfassung wäre sicherlich angebracht, zumal das OLG auch noch folgenden Hinweis geben musste:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Für den Fall einer neuen Anklageerhebung weist der der Senat vorsorglich darauf hin, dass von den erstinstanzlich festgestellten und abgeurteilten 5 Straftaten mindestens 3 nicht in dem bislang angeklagten Zeitraum verübt wurden.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>U-Haft: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 07:04:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[und das ist im OLG Oldenburg, Beschl. v. v. 24.03.2011 &#8211; 1 Ws 128/11 mit Sicherheit der Angeklagte, da das OLG den ihm geltenden Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hat. AG Jever und LG Oldenburg lagen/liegen im Clinch im Hinblick auf die Zuständigkeit. Das darf/kann, so das OLG, nicht zu Lasten des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>und das ist im OLG Oldenburg, Beschl. v. v. 24.03.2011 &#8211; 1 Ws 128/11 mit Sicherheit der Angeklagte, da das OLG den ihm geltenden Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hat.</p>
<p>AG Jever und LG Oldenburg lagen/liegen im Clinch im Hinblick auf die Zuständigkeit. Das darf/kann, so das OLG, nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, wenn dadurch z.B. die Eröffnung um mehrere Monate verzögert wird.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=197148656989573&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Trau schau, wem&#8230; auch Richter können irren</title>
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		<pubDate>Sun, 17 Apr 2011 10:55:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fair Trial]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Revisionsbegründung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedereinsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte hatte dem Richter und der von ihm gegebenen Auskunft zu Form und Frist der Revisionsbegründung geglaubt. Die war falsch &#8211; auch Richter können irren. Ergebnis: Die Revision war nicht rechtzeitig begründet worden. Das OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.01.2011 &#8211; 1 Ss 7/11 hat von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt. Wenn ein Angeklagter aufgrund einer falschen richterlichen Auskunft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte hatte dem Richter und der von ihm gegebenen Auskunft zu Form und Frist der Revisionsbegründung geglaubt. Die war falsch &#8211; auch Richter können irren. Ergebnis: Die Revision war nicht rechtzeitig begründet worden.</p>
<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1258.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.01.2011 &#8211; 1 Ss 7/11</a> hat von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt. Wenn ein Angeklagter aufgrund einer falschen richterlichen Auskunft Form und Frist der Revisionsbegründung nicht eingehalten habe, so sei ihm zur Sicherung eines fairen Verfahrens Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies gelte auch dann, wenn er die versäumte Handlung noch nicht nachgeholt habe. Denn der Angeklagte dürfe nach der falschen Auskunft des Richters darauf vertrauen, alles Erforderliche zur wirksamen Begründung seines Rechtsmittels getan zu haben.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=195278690509903&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verbindung von Verfahren und Pflichtverteidigung: Achtung bei den Gebühren</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 12:10:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Verbindung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 48 RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine &#8211; in meinen Augen mal wieder fiskalisch geprägte &#8211; Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 &#8211; 1 Ws 583/10 zwingt m.E. zum Umdenken bei der Erstreckung. Das OLG Oldenburg will nämlich die Frage wohl bejahen, ob auch dann eine ausdrückliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG erforderlich ist, wenn erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine &#8211; in meinen Augen mal wieder fiskalisch geprägte &#8211; Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1238.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 &#8211; 1 Ws 583/10</a> zwingt m.E. zum Umdenken bei der Erstreckung.</p>
<p>Das OLG Oldenburg will nämlich die Frage wohl bejahen, ob auch dann eine ausdrückliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG erforderlich ist, wenn erst verbunden wird und dann (später) die Pflichtverteidigerbestellung erfolgt. Die ganz h.M. sieht das anders und löst die Problematik über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Das OLG Oldenburg will den Satz 3 nun auf alle Verbindungen anwenden, übersieht dabei aber m.E., dass dafür schon nach dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt kein Raum mehr ist. Denn es liegt nur noch eine Angelegenheit vor.</p>
<p>Für die Verteidigungspraxis ist aus der Entscheidung der dringende Rat an den Verteidiger abzuleiten, jetzt in allen Verfahren, in denen verbunden wird, in Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich die Erstreckung zu beantragen. Nur so lässt es sich vermeiden, dass Gebühren verloren gehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Rechtsmittelverzicht des unterbevollmächtigten Verteidigers</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/der-rechtsmittelverzicht-des-unterbevollmaechtigten-verteidigers/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-rechtsmittelverzicht-des-unterbevollmaechtigten-verteidigers</link>
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		<pubDate>Sun, 20 Feb 2011 09:31:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Vertretungsvollmacht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Oldenburg sagt zum Rechtsmittelverzicht des unterbevollmächtigten Verteidigers im Bußgeldverfahren: Ein unterbevollmächtigter Verteidiger kann in einer Bußgeldsache auch dann wirksam auf Rechtsmittel verzichten, wenn sich eine Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichtes nicht bei der Akte befindet, eine Ermächtigung zum Verzicht aber erteilt worden war. vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.01.2011 &#8211; 2 Ss Bs 175/10.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Oldenburg sagt zum Rechtsmittelverzicht des unterbevollmächtigten Verteidigers im Bußgeldverfahren:</p>
<blockquote><p><em>Ein unterbevollmächtigter Verteidiger kann in einer Bußgeldsache auch dann wirksam auf Rechtsmittel verzichten, wenn sich eine Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichtes nicht bei der Akte befindet, eine Ermächtigung zum Verzicht aber erteilt worden war.</em></p></blockquote>
<p>vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1197.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.01.2011 &#8211; 2 Ss Bs 175/10</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gammelfleisch und Üble Nachrede &#8211; was hat das miteinander zu tun?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/gammelfleisch-und-ueble-nachrede-was-hat-das-miteinander-zu-tun/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gammelfleisch-und-ueble-nachrede-was-hat-das-miteinander-zu-tun</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 08:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Gammelfleisch]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Üble Nachrede]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun, ja, auf den ersten Blick ist man schnell geneigt zu sagen: Gar nichts hat das miteinander zu tun. Des Besseren wird man belehrt, wenn an sich mit dem Beschl. des OLG Oldenburg v. 24.01.2011 &#8211; 1 Ss 69/10 befasst. Da liest man wohin es führen kann. Aber das OLG sagt auch: &#8220;Die den Tatbestand der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun, ja, auf den ersten Blick ist man schnell geneigt zu sagen: Gar nichts hat das miteinander zu tun. Des Besseren wird man belehrt, wenn an sich mit dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1185.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Oldenburg v. 24.01.2011 &#8211; 1 Ss 69/10</a> befasst. Da liest man wohin es führen kann. Aber das OLG sagt auch:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die den Tatbestand der Üblen Nachrede erfüllende Weitergabe von eidesstattlichen Versicherungen, in denen von einem fleischverarbeitenden Betrieb u. a. wegen Hygienemängeln betriebsbedingt gekündigte und hiergegen vor dem Arbeitsgericht klagende Arbeitnehmer die Verarbeitung von übelriechendem Fleisch schildern, durch den örtlichen Geschäftsführer der Gewerkschaft NGG an einen Rundfunkreporter kann wegen Wahrung berechtigter Interessen straflos sein.&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch LG können fehlen&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/auch-lg-koennen-fehlen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auch-lg-koennen-fehlen</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/auch-lg-koennen-fehlen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 14:24:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[kurzfristige]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlässlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 47 StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=9226</guid>
		<description><![CDATA[Die Entscheidung des OLG Oldenburg v.  03.01.2011 &#8211; 1 Ss 202/10 wird die mitlesenden Amtsrichter vielleicht deshalb freuen, weil auch ein LG mal Fehler macht, die man sonst häufig nur in amtsgerichtlichen Urteilen liest. Die Leitsätze: Eine Beweiswürdigung mit der Formulierung, „an der Täterschaft des Angeklagten kann es keinen vernünftigen Zweifel geben“, verstößt jedenfalls dann gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1165.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg v.  03.01.2011 &#8211; 1 Ss 202/10</a> wird die mitlesenden Amtsrichter vielleicht deshalb freuen, weil auch ein LG mal Fehler macht, die man sonst häufig nur in amtsgerichtlichen Urteilen liest. Die Leitsätze:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Eine Beweiswürdigung mit der Formulierung, „an der Täterschaft des Angeklagten kann es keinen vernünftigen Zweifel geben“, verstößt jedenfalls dann gegen Denkgesetze, wenn nach Lage des Falles auch eine andere Würdigung der Beweise möglich ist.</em></li>
<li><em>Als Gesichtspunkt für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe kann eine Vorbestrafung mit einem ersichtlich rechtsfehlerhaften Schuldspruch jedenfalls nicht ohne eine nähere Prüfung herangezogen werden.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Das mit der Unerlässlichkeit i.S. des § 47 StGB scheint immer wieder Schwierigkeiten zu machen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Voller Verteidiger oder &#8220;Durchwinkverteidiger&#8221; &#8211; die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 13:21:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[LG Aurich]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbefehlsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 408b StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Aurich hat sich vor einiger Zeit in seinem Beschl. v.  12.08.2009, 12 Qs 90/09 mit der Frage auseinander gesetzt, ob der nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt voller Verteidiger oder nur &#8220;Durchwinkverteidiger (den Begriff habe ich vom Kollegen Rosenthal aus StraFo 2010, 430) ist. Geht man von letzterem aus, dann wird nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Aurich hat sich vor einiger Zeit in seinem <a href="http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/708.htm" class="liinternal">Beschl. v.  12.08.2009, 12 Qs 90/09</a> mit der Frage auseinander gesetzt, ob der nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt voller Verteidiger oder nur &#8220;Durchwinkverteidiger (den Begriff habe ich vom Kollegen Rosenthal aus StraFo 2010, 430) ist. Geht man von letzterem aus, dann wird nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet, sonst nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Und der Unterschied kann beträchtlich sein.</p>
<p>Die Verteidigerin hat gegen die (falsche) Entscheidung des LG Beschwerde eingelegt und nun beim OLG Oldenburg Recht bekommen. Dieses ist in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1060.htm" class="liinternal">Beschl. v.  29.07.2010 &#8211; 1 Ws 344/10</a> von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ausgegangen und führt aus, dass dem nach § 408b StPO bestellten Verteidiger , auch wenn er erstmals nach Erlass des Strafbefehls tätig wird und keinen Einspruch einlegt, die vollen Gebührenansprüche eines Verteidigers und nicht nur eine Einzeltätigkeitsgebühr zusteht. Also kein Durchwinkverteidiger. Das meint übrigens das OLG Düsseldorf auch.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auf dem Marsch/dem Weg ins lange Wochenende dann noch etwas für den &#8220;Anwalt des Vertrauens&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/auf-dem-marschdem-weg-ins-lange-wochenende-dann-noch-etwas-fuer-den-anwalt-des-vertrauens/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auf-dem-marschdem-weg-ins-lange-wochenende-dann-noch-etwas-fuer-den-anwalt-des-vertrauens</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/auf-dem-marschdem-weg-ins-lange-wochenende-dann-noch-etwas-fuer-den-anwalt-des-vertrauens/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 13:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt des Vertrauens]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=7321</guid>
		<description><![CDATA[Immer wieder kommt es zur Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen - im Grunde auch einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner &#8211; womit m.E. Druck auf den Angeklagten ausgeübt wird. Um so schöner daher die  Entscheidung des OLG Oldenburg v. 12.10.2010 - 1 Ws 486/10, in der das OLG sich noch einmal mit einigen Argumenten für/gegen eine Terminsverlegung auseinandergesetzt hat. Hervorzuheben ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es zur Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen - im Grunde auch einer der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner &#8211; womit m.E. Druck auf den Angeklagten ausgeübt wird. Um so schöner daher die  <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1055.htm" class="liinternal">Entscheidung des OLG Oldenburg v. 12.10.2010 - 1 Ws 486/10</a>, in der das OLG sich noch einmal mit einigen Argumenten für/gegen eine Terminsverlegung auseinandergesetzt hat.</p>
<p>Hervorzuheben ist diese Passage:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Im vorliegenden Fall ist bereits nicht ersichtlich, ob der Vorsitzende überhaupt eine Ermessensentscheidung vorgenommen hat. Der Hinweis darauf, dass der Angeklagte bereits anderweitig verteidigt wird, lässt nicht erkennen,dass das Gericht das Interesse des Angeklagten sich in der Berufungshauptverhandlung durch den von ihm gewählten neuen Verteidiger, Rechtsanwalt XXXX und nicht durch die bisherige Pflichtverteidigerin vertreten zu lassen, bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Gut (oder auch nicht), wenn es um Beschleunigung geht/ginge, wird/würde ggf. anders argumentiert, aber immerhin: Die Richtung stimmt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/auf-dem-marschdem-weg-ins-lange-wochenende-dann-noch-etwas-fuer-den-anwalt-des-vertrauens/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch wenn du mir nicht sagst, wer dir geholfen hat, gibt es Bewährung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/auch-wenn-du-mir-nicht-sagst-wer-dir-geholfen-hat-gibt-es-bewaehrung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auch-wenn-du-mir-nicht-sagst-wer-dir-geholfen-hat-gibt-es-bewaehrung</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 07:46:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bedingte Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Strafaussetzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 57 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten vor einiger Zeit über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf berichtet, in der dem Verurteilten die bedingte Entlassung nach § 57 StGB verwehrt worden war, weil er nicht gesagt hatte, wo sich die Beute befand (vgl. hier). Dazu passt ganz gut die Entscheidung des OLG Oldenburg v. 04.08.2010 &#8211; 1 Ws 380/10, in der die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten vor einiger Zeit über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf berichtet, in der dem Verurteilten die bedingte Entlassung nach § 57 StGB verwehrt worden war, weil er nicht gesagt hatte, wo sich die Beute befand (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/wo-ist-die-beute-sag-es-mir-sonst-gibt-es-keine-bewaehrung-das-olg-duesseldorf-legt-noch-einen-drauf/" class="liinternal">hier</a>).</p>
<p>Dazu passt ganz gut die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1023.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg v. 04.08.2010 &#8211; 1 Ws 380/10</a>, in der die StA ihr Rechtsmittel/ihren Ablehnungsantrag u.a. damit begründet hatte, dass der Verurteilte seine Mittäter nicht preisgebe. Das OLG sagt: Die bedingte Entlassung und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung kann nicht deshalb versagt werden, weil der Verurteilte seine Mittäter nicht preisgibt. Und wörtlich:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Soweit die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auch darauf stützt, dass der Verurteilte keine näheren Angaben &#8220;zu den Taten seiner Mittäter&#8221; gemacht habe, so ist dieser Umstand als solcher für die Frage einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach § 57 StGB unerheblich. Die Fortsetzung einer Haft über den 2/3-Zeitpunkt hinaus ist kein Beugemittel, um ein derartiges Schweigen eines Verurteilten zu brechen und auch keine zulässige Sanktion hierfür, arg. § 57 Abs. 6 StGB. Bedeutung kann dieser Umstand insoweit allerdings haben, wenn sich in ihm eine innere Einstellung eines Verurteilten zeigt, die künftige Straftaten besorgen lässt.&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Auch Hitlergruß zur bloßen Provokation ist strafbar</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 12:21:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Hitlergruß]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Provokation]]></category>
		<category><![CDATA[§ 86a StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wer mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt, macht sich nach § 86a StGB strafbar. Das entschied das OLG Oldenburg mit seinem Urt. v. 26.07.2010 &#8211; 1 Ss 103/10. Das LG Aurich hatte demgegenüber den Angeklagten frei gesprochen. Begründung: Das Verhalten des &#8211; deutlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wer mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt, macht sich nach § 86a StGB strafbar. Das entschied das OLG Oldenburg mit seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/956.htm" class="liinternal">Urt. v. 26.07.2010 &#8211; 1 Ss 103/10</a>.</p>
<p>Das LG Aurich hatte demgegenüber den Angeklagten frei gesprochen. Begründung: Das Verhalten des &#8211; deutlich alkoholisierten und dissozialen &#8211; Angeklagten, sei für jeden Unbefangenen in- und ausländischen Beobachter ganz offensichtlich als politisch irrelevant zu erkennen gewesen und der Angeklagte habe nur die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich lenken wollen, so dass das Störverhalten nicht mit dem Schutzzweck des § 86a StGB in Verbindung zu bringen sei.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des OLG entschied nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft anders. Das Verhalten des Angeklagten sei eine nach § 86a StGB strafbare Handlung. Der Gesetzgeber habe mit dieser Strafnorm jedes Gebrauchmachen von NS-Kennzeichen unter Strafe gestellt, um solche Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild ein für allemal zu verbannen. Auf die mit einem öffentlichen &#8220;Hitlergruß&#8221; verbundenen Absichten komme es deshalb grundsätzlich nicht an.</p>
<p>Im Ergebnis konnte der Angeklagte noch nicht endgültig verurteilt werden, weil das LG keine Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten getroffen hatte und die Strafzumessung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann. Das Verfahren wurde daher vom Strafsenat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Frage: Wie kann ich mich wehren? Antwort: Grds. gar nicht, oder: Häufig Probleme mit der Nichtanfechtbarkeit der Kostenentscheidung bei der Einstellung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/frage-wie-kann-er-sich-wehren-antwort-grds-gar-nicht-oder-haeufig-probleme-mit-der-nichtanfechtbarkeit-der-kostenentscheidung-bei-der-einstellung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=frage-wie-kann-er-sich-wehren-antwort-grds-gar-nicht-oder-haeufig-probleme-mit-der-nichtanfechtbarkeit-der-kostenentscheidung-bei-der-einstellung</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Aug 2010 17:20:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[§ 154 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 464 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation hat der Entscheidung des OLG Oldenburg v. 02.07.2010 &#8211; 1 Ws 296/10 zugrunde gelegen. Ein Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, dem Angeklagten werden die Kosten der Nebenklägerin auferlegt. Frage: Wie kann er sich wehren? Antwort: Grds. gar nicht, da nach § 464 Abs. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation hat der Entscheidung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-02072010-1-ws-29610/" class="liinternal">OLG Oldenburg v. 02.07.2010 &#8211; 1 Ws 296/10</a> zugrunde gelegen.</p>
<p>Ein Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, dem Angeklagten werden die Kosten der Nebenklägerin auferlegt. Frage: Wie kann er sich wehren? Antwort: Grds. gar nicht, da nach § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. StPO die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen nicht zulässig ist, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das ist bei der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO der Fall.</p>
<p>Also: War es das? Grds. ja, nur hier hatte der Angeklagte Glück. Die nachteilige Kostenentscheidung darf natürlich nur nach Anhörung des Angeklagten ergehen. Anderenfalls ist das Verfahren fehlerhaft. Das OLG Oldenburg löst das jetzt über Nachholung des rechtlichen Gehörs und hat die Sache zurückgegeben. Andere Gerichte haben das nach Beschwerdegrundsätzen gelöst. Im Ergebnis ist es fast gleich, denn im Fall der Beschwerde könnte das Rechtsmittelgericht selbst entscheiden. Und das wäre hier von Vorteil für den Angeklagten gewesen, weil das OLG hier deutliche Worte zu der Kostenentscheidung des LG gefunden hat.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Die ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Jul 2010 14:05:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ermächtigung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelrücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Schweigerecht]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230; muss ausdrücklich erklärt werden , so das OLG Oldenburg im Beschl. v. 02.07.2010 &#8211; 1 Ws 303/10. Nicht ausreichend dafür ist es, wenn der Angeklagte nur auf ein Schreiben des Verteidigers schweigt, in dem eine von diesem vorgeschlagene Rechtsmittelrücknahme für den Fall angekündigt wird, dass der Angeklagte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; muss ausdrücklich erklärt werden <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , so das OLG Oldenburg im <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-02072010-1-ws-30310/" class="liinternal">Beschl. v. 02.07.2010 &#8211; 1 Ws 303/10</a>. Nicht ausreichend dafür ist es, wenn der Angeklagte nur auf ein Schreiben des Verteidigers schweigt, in dem eine von diesem vorgeschlagene Rechtsmittelrücknahme für den Fall angekündigt wird, dass der Angeklagte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Das Schweigen reicht nicht aus, um den Verteidiger wirksam zur Rücknahme des Rechtsmittels zu ermächtigen.</p>
<p>Die Frage der Ermächtigung kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn ein neu beauftragter Verteidiger die Frage prüft, ob die von einem Vorverteidiger erklärte Rechtsmittelrücknahme wirksam ist oder ob ggf. das Verfahren fortgesetzt werden kann. Dann kann es sich empfehlen, mal einen Blick auf die Ermächtigung des Vorverteidigers zu werfen. Liegt die nicht vor, reicht dann einfach der Antrag, das Verfahren fortzusetzen. Dann muss sich das (Berufungs)Gericht Gedanken über die Wirksamkeit der Rücknahme machen. Die Ermächtigung benötigt übrigens auch der Pflichtverteidiger.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gewogen und zu leicht befunden: &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; verfassungswidrig (!!) und damit endgültig begraben</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/gewogen-und-zu-leicht-befunden-winterreifenpflicht-verfassungswidrig-und-damit-endgueltig-begraben/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gewogen-und-zu-leicht-befunden-winterreifenpflicht-verfassungswidrig-und-damit-endgueltig-begraben</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 06:01:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. VRR 2006, 168) . Denn was ist ein &#8220;Winterreifen&#8221;? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor vier Jahren hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 a Satz 1 StVO eine sog. &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; eingeführt. Schon danmals war man sich darüber einig, dass es mit diesem Gebot nicht weit her ist (vgl. dazu u.a. <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2006, 168) . Denn was ist ein &#8220;Winterreifen&#8221;? Die StVO definiert das nicht. Zu der Zeit gab es dann auch den schönen Spruch des damaligen Bundesverkehrsministers (wer wer das eigentlich noch?), dass auch ein guter Sommerreifen ein Winterreifen sein kann, was nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat.</p>
<p>Die neue Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 StVO hat aber in der Praxis nicht die Bedeutung erlangt, die man zunächst vermutet hatte. Entscheidungen, die sich mit ihr beschäftigt haben, sind nicht bekannt geworden. Jetzt ist die Vorschrift im offenbar ersten Anlauf auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand gescheitert.</p>
<p>Das OLG Oldenburg hat in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-09072010-2-ssrs-22009/" class="liinternal">Beschl. v. 09.07.2010 &#8211; 2 SsRs 220/09</a> &#8211; die Vorschrift als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen. Die Formulierung in der StVO sei zu ungenau. Wenn man ein Bußgeld für das Faharen mit Sommerreifen im Winter wolle, müsse man klar vorschreiben, welche Reifen bei welchem Wetter zu verwenden seien.Das OLG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Betroffenen nur wegen überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis verurteilt. Die &#8220;Winterreifenpflicht&#8221; ist damit endgülitg begraben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fester Wohnsitz in den Niederlanden erhöht die Fluchtgefahr. Wirklich?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/fester-wohnsitz-in-den-niederlanden-erhoeht-die-fluchtgefahr-wirklich/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fester-wohnsitz-in-den-niederlanden-erhoeht-die-fluchtgefahr-wirklich</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 08:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckungsvorteile]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnsitz]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Kollege weist mich gerade in einem anderen Zusammenhang auf den schon etwas älteren Beschl. des OLG Oldenburg v. 08.02.2010 &#8211; 1 ws 67/10 hin. Danach soll es keine unzulässige Diskriminierung und kein Verstoß gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der der Europäischen Union sein, die erheblichen Strafvollstreckungsvorteile, die sich niederländische Beschuldigte durch eine Ausreise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kollege weist mich gerade in einem anderen Zusammenhang auf den schon etwas älteren <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-08022010-1-ws-6710/" class="liinternal">Beschl. des OLG Oldenburg v. 08.02.2010 &#8211; 1 ws 67/10</a> hin. Danach soll es keine unzulässige Diskriminierung und kein Verstoß gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der der Europäischen Union sein, die erheblichen Strafvollstreckungsvorteile, die sich niederländische Beschuldigte durch eine Ausreise in ihr Heimatland vor einer Verurteilung wegen eines Drogendeliktes sichern können, als den Fluchtanreiz erhöhend zu bewerten.</p>
<p>Na, ob das die Europapolitker genau so sehen: Ich wage es zu bezweifeln.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur &#8220;fast zynische&#8221; Strafzumessungserwägungen? &#8211; oder: Darauf muss man erst mal kommen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/nur-fast-zynische-strafzumessungserwaegungen-oder-darauf-muss-man-erst-mal-kommen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nur-fast-zynische-strafzumessungserwaegungen-oder-darauf-muss-man-erst-mal-kommen</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 14:13:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Formulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt nichts, was es nicht gibt, habe ich gedacht, als ich den Beschluss des OLG Oldenburg v. 23.04.2010 &#8211; 1 Ss 51/10, der gerade über den Newsletter von LexisNexisStrafrecht gelaufen ist, gelesen habe. Da schreibt das LG dem Angeklagten doch tatsächlich in die Strafzumessung: &#8220;Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafaussetzung u. a. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt nichts, was es nicht gibt, habe ich gedacht, als ich den Beschluss des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-23042010-1-ss-5110/" class="liinternal">OLG Oldenburg v. 23.04.2010 &#8211; 1 Ss 51/10</a>, der gerade über den Newsletter von LexisNexisStrafrecht gelaufen ist, gelesen habe. Da schreibt das LG dem Angeklagten doch tatsächlich in die Strafzumessung:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Das Landgericht hat bei der Prüfung einer Strafaussetzung u. a. ausgeführt (UA S. 10), die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen &#8211; vagen &#8211; Lebensplanungen auch &#8220;nicht groß beeinträchtigen&#8221;, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ich habe ja schon viel gelesen in Strafzumessungserwägungen, aber so etwas noch nicht. Der Verteidiger hatte m.E. zu recht beanstandet &#8220;fast zynisch&#8221;, wobei mir das &#8220;fast&#8221; zu viel ist. Das OLG hat dann auch recht deutliche Worte gefunden.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Diese Urteilsformulierung, die von der Verteidigung als &#8220;fast zynisch&#8221; angesehen wird, verkennt das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als &#8220;nicht große&#8221; Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Das ist noch vornehm ausgedrückt. Man hätte auch anders formulieren können&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nochmals Pflichtverteidigung: Bindung an den Antrag der StA</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/nochmals-pflichtverteidigung-bindung-an-den-antrag-der-sta/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nochmals-pflichtverteidigung-bindung-an-den-antrag-der-sta</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jun 2010 10:03:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Antrag]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[StA]]></category>
		<category><![CDATA[§ 169a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Feltus freut sich über meinen gestrigen Post zur Pflichtverteidigung, der ihm gerade recht kam. Schön, wenn das Posten was hilft. Daher lege ich nach und verweise auf die Entscheidung des LG Oldenburg v. 01.06.2010 &#8211; 4 Qs 182/10. Das LG hat darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) gestellter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/06/der-zank-um-die-nachtragliche.html" target="_blank" class="liexternal">Kollege Feltus</a> freut sich über meinen <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/erstes-lg-140-abs-1-nr-4-stpo-ist-nicht-verfahrensbezogen/" class="liinternal">gestrigen Post</a> zur Pflichtverteidigung, der ihm gerade recht kam. Schön, wenn das Posten was hilft. Daher lege ich nach und verweise auf die Entscheidung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-oldenburg-beschl-v-01062010-4-qs-18210/" class="liinternal">LG Oldenburg v. 01.06.2010 &#8211; 4 Qs 182/10</a>.</p>
<p>Das LG hat darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) gestellter Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht abgelehnt werden kann, er also für das Gericht bindend ist. Und inzidenter hat das LG auch gleich entschieden, dass über diesen Antrag ggf. auch noch nach Abschluss des Verfahrens zu entscheiden ist. Letzteres hat es zwar nicht ausdrücklich gesagt. Es folgt aber aus der Entscheidung, die sonst so ggf. nicht hätte ergehen dürfen/können.</p>
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		<title>Hat das Kosteninteresse jetzt noch etwas mit der Beiordnung des Pflichtverteidigers zu tun? Ja, aber&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 08:08:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[2. OpferRRG]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlkriterien]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosteninteresse]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Ortsansässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das 2. OpferRRG ist § 142 Abs. 1 StPO geändert worden. Der beizuordnende Pflichtverteidiger muss jetzt nicht mehr &#8220;ortsansässig&#8221; sein. Ein kleiner (hoffentlich ) Wermutstropfen hat aber die Freude über diese Neuregelung beeiträchtigt. Nach der Gesetzesbegründung ist nämlich das &#8220;Kosteninteresse&#8221; immer auch noch ein Punkt, der bei der Auswahl des Pflichtverteidigers von Bedeutung sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das 2. OpferRRG ist § 142 Abs. 1 StPO geändert worden. Der beizuordnende Pflichtverteidiger muss jetzt nicht mehr &#8220;ortsansässig&#8221; sein. Ein kleiner (hoffentlich <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ) Wermutstropfen hat aber die Freude über diese Neuregelung beeiträchtigt. Nach der Gesetzesbegründung ist nämlich das &#8220;Kosteninteresse&#8221; immer auch noch ein Punkt, der bei der Auswahl des Pflichtverteidigers von Bedeutung sein kann. Ich hatte befürchtet, dass über diese Formulierung durch die &#8220;Hintertür&#8221; das Kosteninteresse und die damit zusammenhängende Frage der &#8220;Ortsansässigkeit&#8221; letztlich doch wieder eine Bedeutung bekommen, die sie nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr haben sollten.</p>
<p>Diese Sorge wird jetzt ein wenig gemildert durch die Entscheidung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-21042010-1-ws-19410/" class="liinternal">OLG Oldenburg v. 21.04.2010 &#8211; 1 Ws 194/10</a> in der sich das OLG mit der Frage der kostenneutralen Auswechslung und des Verzichts des &#8220;neuen Pflichtverteidigers&#8221; auf Gebühren auseinandersetzt. Die Richtigkeit der Ausführungen dazu und die Frage, ob man sich dem anschließen kann, lasse ich mal dahinstehen. Interessant ist, dass das OLG in dem Zusammenhang aber auch zu den Kriterien des § 142 Abs. 1 StPO n.F. Stellung nimmt und ausführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Seit der Neufassung von § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz ist zudem die frühere gesetzliche Anordnung der vorrangigen Bestellung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaltes als solche entfallen. Den im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat &#8211; gerade auch unter Kostengesichtspunkten &#8211; geäußerten Bedenken (vgl. BTDrucksache 16/12812, S. 10) hat der Gesetzgeber keine Rechnung getragen.<br />
Die Entfernung des Anwaltssitzes vom Gerichtsort bleibt aber gleichwohl einer der Gesichtspunkte, die bei der im Rahmen der Auswahlentscheidung des Vorsitzenden gebotenen Abwägung zu berücksichtigen sind, vgl. BTDrucksache 16/12098 S. 20, 21.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Stimmt, und weiter:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Eine solche Entfernung kann mithin auch nach der jetzigen Rechtslage im Einzelfall den Verfahrensablauf in einer Weise beeinträchtigen, dass dies der Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes entgegensteht. Dergleichen wird hier vom Strafkammervorsitzenden aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. &#8220;</em></p></blockquote>
<p>Da kann man nur sagen: Uff, Glück gehabt, dass da das Wort Einzelfall auftaucht und das OLG m.E. damit zu erkennen gibt, dass für den Senat das Kosteninteresse wohl nicht im Vordergund steht. Was nach der Gesetzesbegründung auch richtig ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kein Lehrstück vom OLG Oldenburg zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 16:56:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bereitschaftsdienst]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[richterlicher Eildienst]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Tage-/Wochenlang ist Ruhe und dann  auf einmal gibt es wieder ein paar Entscheidungen zu § 81a StPO und zum Richtervorbehalt. Nach der schönen Entscheidung des AG Pirna, über die ich heute ja schon berichtet hatte, nun die in meinen Augen weniger schöne des OLG Oldenburg vom 15.04.2010 &#8211; 2 SsBs 59/10, in der das OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Tage-/Wochenlang ist Ruhe und dann  auf einmal gibt es wieder ein paar Entscheidungen zu § 81a StPO und zum Richtervorbehalt. Nach der schönen Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/volltext-zu-lehrbuch-vom-ag-pirna-zum-richtervorbehalt-bei-der-blutentnahme-zu-gefahr-im-verzug-und-zum-beweisverwertungsverbot/" class="liinternal">AG Pirna</a>, über die ich heute ja schon berichtet hatte, nun die in meinen Augen weniger schöne des OLG Oldenburg vom <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/825.htm" class="liinternal">15.04.2010 &#8211; 2 SsBs 59/10</a>, in der das OLG Oldenburg m.E. eben so wie das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/olg-bamberg-greift-beim-beweisverwertungsverbot-zu-kurz/" class="liinternal">OLG Bamberg</a> vor einiger Zeit und der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/09/neues-zur-blutentnahme-4-ss-des-olg-hamm-gegen-den-3-ss/" class="liinternal">4. Strafsenat</a> des OLG Hamm zu kurz springt. Es kommt doch nicht auf die zu knappen Ressourcen der Justiz an und schon gar nicht darauf, ob denn Rufbereitschaft des Richters nur während bestimmter Zeiten bestand. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BVerfG, ob Bedarf bestand. Aber: Die OLGs sehen es, aus welchen Gründen auch immer, anders. Man wird allmählich müde&#8230;..</p>
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