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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; OLG Hamm</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>&#8220;durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind zu wenig&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 09:12:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8220;Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 &#8211; III 3 Ws 424/11, das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1590.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 &#8211; III 3 Ws 424/11</a>, das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ergebnis: Haftbefehl wird aufgehoben.</p>
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		<title>Langes Verfahren &#8211; Vollstreckungslösung im Jugendrecht?</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 08:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Anwendbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Dauerarrest]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungslösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, ob bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch im Jugendrecht die sog. &#8220;Vollstreckungslösung&#8221; des BGH Anwendung findet und damit die Verfahrensverzögerung kompensiert werden kann, ist in der Rechtsprechung des BGH nicht ganz unbestritten. Während der Große Senat für Strafsachen das wohl bejaht, haben die Strafsenate das m.E. teilweise anders gesehen. In der Diskussion hat sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch im Jugendrecht die sog. &#8220;Vollstreckungslösung&#8221; des BGH Anwendung findet und damit die Verfahrensverzögerung kompensiert werden kann, ist in der Rechtsprechung des BGH nicht ganz unbestritten. Während der Große Senat für Strafsachen das wohl bejaht, haben die Strafsenate das m.E. teilweise anders gesehen.</p>
<p>In der Diskussion hat sich jetzt das OLG Hamm zu Wort gemeldet und im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1587.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v.08.12.2011 &#8211; III-3 RVs 102/11</a> die Anwendung jedenfalls bei der Verhängung eines Jugendarrestes verneint.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;&#8230; Dass die „Vollstreckungslösung&#8221; auch bei der Verhängung von Jugendarrest Anwendung finden kann, vertritt — soweit ersichtlich — niemand. Ohnehin ist dieser Weg der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für den Jugendarrest, der im Falle des Dauerarrestes höchstens vier Wochen betragen darf (§ 16 Abs. 4 Satz 1 JGG), nicht geeignet. Eine Anwendung der „Vollstreckungslösung&#8221; würde angesichts dieser Höchstdauer nicht mehr zu sinnvollen Rechtsfolgenaussprüchen führen.</em></p>
<p><em>Die Verfahrensverzögerung ist bei der Verhängung von Jugendarrest vielmehr als Gesichtspunkt im Rahmen der Zuchtmittelbemessung zu berücksichtigen.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<item>
		<title>Pflichtverteidiger bei § 153a StPO?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 153a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2011 &#8211; III-3 Ws 321/11 - sagt: Das geht grundsätzlich, und zwar auch noch nach Einstellung des Verfahrens. In der Sache hat es dann die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet angesehen: Die Leitsätze: &#8220;Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1586.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2011 &#8211; III-3 Ws 321/11 </a>- sagt: Das geht grundsätzlich, und zwar auch noch nach Einstellung des Verfahrens. In der Sache hat es dann die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet angesehen:</p>
<p>Die Leitsätze:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers – so z.B. zur Wahrung der Rechte des Angeklagten bei der Auflagen- und Weisungserfüllung oder auch zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung – geboten sein, so dass auch in diesem Verfahrensstadium die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. </em></p>
<p><em>Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei einer komplexen Beweislage (Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 26a m.w.N.). Eine schwierige Sachlage ist erst dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann, insbesondere weil er allein den Überblick über die Beweisaufnahme zu verlieren droht</em>.&#8221;</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Was hat der &#8220;Jahrestag des Kriegsendes&#8221; mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/was-hat-der-jahrestag-des-kriegsendes-mit-der-fertigung-eines-schriftsatzes-zu-tun/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=was-hat-der-jahrestag-des-kriegsendes-mit-der-fertigung-eines-schriftsatzes-zu-tun</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 08:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[verbale Entgleisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antwort auf die Frage in der Überschrift: &#8220;Was hat der &#8220;Jahrestag des Kriegsendes&#8221; mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?&#8221; lautet schlicht: Nichts, und hat dazu geführt, dass das OLG Hamm &#8211; in einem Zivilverfahren &#8211; bei einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung so einen verspätet eingegangenen Schriftsatz kommentiert hatte, die Besorgnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort auf die Frage in der Überschrift: &#8220;Was hat der &#8220;Jahrestag des Kriegsendes&#8221; mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?&#8221; lautet schlicht: Nichts, und hat dazu geführt, dass das OLG Hamm &#8211; in einem Zivilverfahren &#8211; bei einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung so einen verspätet eingegangenen Schriftsatz kommentiert hatte, die Besorgnis der Befangenheit bejaht hat. Genau hat der Richter sich wie folgt geäußert: &#8220;es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen&#8221;.</p>
<p>Dazu das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1584.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; I-32 W 19/11</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Kommentiert ein Richter den Eingang einer Klageerwiderung, die außerhalb der hierfür gesetzten Frist zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erstellt worden ist, mit den Worten &#8220;es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen&#8221;, so stellt dies eine verbale Entgleisung und grobe Unsachlichkeit dar und kann nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Und:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es bei einer verspäteten Vorlage von Schriftsätzen &#8211; insbesondere in oder unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung &#8211; zu Auseinandersetzungen zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht kommen kann, die eine gereizte Reaktion verständlich machen können. Der Richter ist dann nicht verpflichtet, gänzlich emotionslos zu reagieren und kann seinen Unmut durchaus mit deutlichen Worten und offen zum Ausdruck bringen. Er muss aber die Grenzen einer zulässigen Wortwahl beachten und darf sich nicht &#8211; wie im vorliegenden Fall geschehen &#8211; zu einer verbalen Entgleisung und groben Unsachlichkeit hinreißen lassen.</em>..&#8221;</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bewährungswiderruf &#8211; nur kein Kontakt zum Bewährungshelfer reicht nicht</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 13:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Weisungsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 56f StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 &#8220;und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 &#8220;<em><strong>und</strong> dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die verurteilte Person]  erneut Straftaten begehen wird&#8221;</em> . Dazu das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1582.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2011 &#8211; III 3 Ws 212/11.</a></p>
<blockquote><p><em>Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.</em></p></blockquote>
<p>Kann man ja mal dran denken und an der Stelle argumentieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufgepasst! Wahl des Rechtsmittels versäumt &#8211; keine Wiedereinsetzung</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:28:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[JGG-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Unbestimmtes Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[versäumte Wahl]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedereinsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Allen (hoffentlich ) bekannt ist die Möglichkeit, zunächst nur unbestimmt &#8220;Rechtsmittel&#8221; einzulegen und dieses dann erst nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils als Berufung oder Revision zu bestimmen. Wird diese Wahl verpasst, gibt es dagegen nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern das Rechtsmittel wird als Berufung behandelt. So weit, so gut. Es stellt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allen (hoffentlich <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ) bekannt ist die Möglichkeit, zunächst nur unbestimmt &#8220;Rechtsmittel&#8221; einzulegen und dieses dann erst nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils als Berufung oder Revision zu bestimmen. Wird diese Wahl verpasst, gibt es dagegen nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern das Rechtsmittel wird als Berufung behandelt.</p>
<p>So weit, so gut. Es stellt sich nur die Frage, ob das auch im JGG-Verfahren gilt, oder ob dort wegen der eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeit etwas anderes gilt. So hatte beim OLG Hamm ein Verteidiger argumentiert. Das OLG sah es anders und hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1579.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.2011 &#8211; III 3 RVs 101/11</a> den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=310417315662706&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Waffen im Gerichtssaal &#8211; Durchsuchung des Verteidigers</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:20:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[sitzungspolizeiliche Maßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Keine Waffen im Gerichtssaal &#8211; darauf kam es dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim LG Bielefeld an. Deshalb erließt er &#8220;eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Waffen im Gerichtssaal &#8211; darauf kam es dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim LG Bielefeld an. Deshalb erließt er</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder –wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Es wurde auch der Verteidiger durchsucht, der sich dagegen mit der Beschwerde gewendet hat. Die ist unzulässig, sagt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1578.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 &#8211; III-3 Ws 370/11</a>:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mit Verfügung vom 19. September 2011 ist nicht anfechtbar. Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348; KK-Diemer, StPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 2 zu § 181 GVG).</em></p>
<p><em>Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt, insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert oder beeinträchtigt würden (vgl. KG, a.a.O.; LG Ravensburg, a.a.O.). Ein so gearteter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung der beanstandeten Anordnung erledigt sich mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden ist. Zudem hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Einlasskontrollen bereits im Verlauf des ersten Sitzungstages am 07.10.2011 aufgehoben habe, soweit ihnen auch der Verteidiger unterworfen war. Angesichts dieses Umstandes hat sich die richterliche Anordnung, jedenfalls soweit sie sich (auch) gegen den Verteidiger gerichtet hat, bereits am ersten Verhandlungstag und somit deutlich vor Urteilserlass erledigt. Eine weitergehende Fortwirkung und Beeinträchtigung seiner Grundrechte oder anderer Rechtspositionen scheidet angesichts dessen aus.</em>&#8220;</p></blockquote>
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		</item>
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		<title>Strafzumessung: Besitz der Waffe beim Waffenbesitz &#8211; ist Doppelverwertung</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 14:12:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Waffenbesitz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2011 &#8211; III-3 RVs 78/11 hebt den Rechtsfolgenausspruch eines amtsgerichtlichen Urteils auf, durch das der Angeklagte &#8220;wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition&#8221; zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzte worden ist, verurteilt worden ist. Dazu das OLG: &#8220;Die Überprüfung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1576.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2011 &#8211; III-3 RVs 78/11</a> hebt den Rechtsfolgenausspruch eines amtsgerichtlichen Urteils auf, durch das der Angeklagte &#8220;wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition&#8221; zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzte worden ist, verurteilt worden ist. Dazu das OLG:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich hingegen in mehrfacher Hinsicht als materiell-rechtlich fehlerhaft.</em></p>
<p><em>Zur konkreten Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil keine eigenständige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Lediglich die Entscheidung, der konkreten Strafzumessung nicht den nach § 52 Abs. 6 WaffG für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen, sondern den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zugrundezulegen, hat das Amtsgericht näher begründet. Hierbei hat es neben der strafrechtlichen Vorbelastung Folgendes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt:</em></p>
<p><em>&#8220;(…) Im Gegenteil lassen der Besitz der Waffe und die Bereitschaft, bei einer Auseinandersetzung mit vormals jugoslawischen Landsleuten auch kriminelle Mittel in Form zumindest des Bereithaltens einer ,scharfen‘ Waffe einzusetzen, auf Kontakte zu kriminellen Kreisen und eine kriminelle Grundeinstellung schließen. (…)&#8221;</em></p>
<p><em>Die Erwägung, der Angeklagte habe die in Rede stehende Pistole bei einer Auseinandersetzung mit Landsleuten bereitgehalten, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dort ist zwar von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen T am 17. Januar 2010 – zwölf Tage vor dem Auffinden der Schusswaffe im Besitz des Angeklagten – die Rede. Dass der Angeklagte sich bereits am 17. Januar 2010 im Besitz der Pistole befand, lässt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Anhaltspunkte für Kontakte des Angeklagten zu kriminellen Kreisen lassen sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund begründet die oben wiedergegebene Formulierung in den Urteilsgründen die Besorgnis, dass das Amtsgericht letztlich den Besitz der Schusswaffe als solchen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen das in § 46 Abs. 3 StGB ausgesprochene Verbot, Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot), verstoßen hat.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Das mit dem Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) ist eben nicht einfach.</p>
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		<title>Drogenfahrt &#8211; analytischer Grenzwert genügt</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 07:13:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[analytischer Grenzwert]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat in OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; III – 5 RBs 182/10 (liegt also schon etwas zurück) die h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte zu § 24a Abs. 2 StVG bestätigt. Danach reich es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis &#8211; nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1394.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; III – 5 RBs 182/10</a> (liegt also schon etwas zurück) die h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte zu § 24a Abs. 2 StVG bestätigt. Danach reich es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis &#8211; nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis &#8211; aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht. Eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird.</p>
<p>Zuschläge für Messungenauigkeiten seien dabei &#8211; so das OLG &#8211; nicht erforderlich. Warum das der Fall sein soll, begründet das OLG nicht, es sei denn man sieht den bloßen Hinweis auf andere OLG Entscheidungen, die der Frage aber auch nicht näher nachgegangen sind, als Begründung an <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<title>Erstverbüßerregelung &#8211; beim OLG Hamm geht es jetzt anders</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 13:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung der Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Erstverbüßerregelung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 454b StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 57 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Bislang war das OLG Hamm davon ausgegangen, dass bei Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB &#8211; sog. Erstverbüßerregelung &#8211; bei Vollstreckung mehrerer Strafen die einzelnen Strafen vollstreckungsrechtlich als selbstständig zu behandeln seien und die bedingte Entlassung für jede einzelne Strafe gesondert zu prüfen und nach § 454b Abs. 3 StPO gleichzeitig und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang war das OLG Hamm davon ausgegangen, dass bei Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB &#8211; sog. Erstverbüßerregelung &#8211; bei Vollstreckung mehrerer Strafen die einzelnen Strafen vollstreckungsrechtlich als selbstständig zu behandeln seien und die bedingte Entlassung für jede einzelne Strafe gesondert zu prüfen und nach § 454b Abs. 3 StPO gleichzeitig und einheitlich zu bescheiden sei.</p>
<p>Die ganz h.,M. der OLG hat das anders gesehen. Das OLG Hamm hat seine Rechtsprechung jetzt in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1389.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2011 -III-3 Ws 164 u. 165/11</a> aufgegeben und sich der h.M. angeschlossen. Danach kann die Erstverbüßerregelung auch dann Anwendung finden, wenn weitere Strafen im Anschluss zu vollstrecken sind.</p>
<p>Dieser Auffassung ist jetzt nicht nur der entscheidende 3. Strafsenat, sondern sind auch alle anderen Strafsenate, die sich dieser Rechtsprechungsänderung anschließen wollen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Grundsatz des rechtlichen Gehörs &#8211; wann ist er bei einem Verwerfungsurteil verletzt?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/verletzung-des-rechtlichen-gehoers-wann-liegt-sie-bei-einem-verwerfungsurteil-vor/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verletzung-des-rechtlichen-gehoers-wann-liegt-sie-bei-einem-verwerfungsurteil-vor</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 12:18:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Entbindung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte ja gestern in anderem Zusammenhang, nämlich wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten der &#8220;Kehrtwende des OLG&#8221; über OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; III 4 RBs 193/11 berichtet. Dazu stellt sich aber auch eine materielle Frage. Nämlich: Wann liegt, wenn einem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht entsprochen wird, eine Verletzung des rechtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja gestern in anderem Zusammenhang, nämlich wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten der &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/hut-ab-vor-dem-olg-hamm-kehrtwende-um-180-grad/?preview=true&amp;preview_id=12789&amp;preview_nonce=84bf4167c7" class="liinternal">Kehrtwende des OLG</a>&#8221; über <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1384.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; III 4 RBs 193/11</a> berichtet.</p>
<p>Dazu stellt sich aber auch eine materielle Frage. Nämlich: Wann liegt, wenn einem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht entsprochen wird, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Folge der Zulässigkeit/Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor? Nur bei Willkür oder in jedem Fall?</p>
<p>Das OLG Hamm sagt: Allein der Umstand, dass einem Entbindungsantrag objektiv hätte entsprochen werden müssen und somit ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen, begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs.</p>
<p>Anders wird das vom OLG Frankfurt gesehen, dass in seiner Rechtsprechung sagt: Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG liegt nur vor, wenn das AG seine prozessuale Fürsorgepflicht willkürlich verletzt hat und deshalb die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (so z.B. im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1385.htm" class="liinternal">OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.2011 &#8211; 2 Ss-OWi 398/11</a>).</p>
<p>Letzteres ist etwas ganz anderes und m.E. zu eng und &#8211; so wie ich es sehe &#8211; auch nicht h.M. Interessant ist dann die weitere Frage: Vorlagepflichtig? Der BGH wird sich freuen?</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hut ab vor dem OLG Hamm &#8211; Kehrtwende um 180 Grad</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 11:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verwerfungsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Wann liest man schon mal, dass eine Gegenvorstellung eines Verteidigers Erfolg hat bzw., wann räumt ein Gericht schon mal ein, dass etwas überlesen worden ist. So ganz häufig sind die Fälle ja nun nicht. Deshalb ist es um so schöner, wenn man über einen solchen Beschluss berichten kann. Und dann ist es auch noch das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann liest man schon mal, dass eine Gegenvorstellung eines Verteidigers Erfolg hat bzw., wann räumt ein Gericht schon mal ein, dass etwas überlesen worden ist. So ganz häufig sind die Fälle ja nun nicht. Deshalb ist es um so schöner, wenn man über einen solchen Beschluss berichten kann. Und dann ist es auch noch das OLG Hamm <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , das in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1384.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; III &#8211; 4 R Bs 193/11</a> eine Kehrtwende gemacht hat.</p>
<p>Folgender Sachverhalt: Das OLG hatte zunächst die Rechtsbeschwerde des Verteidigers gegen ein amtsgerichtliches Urteil verworfen. Begründung: Die Rechtsbeschwerde &#8220;habe nicht ausreichend ausgeführt, dass der Verteidiger über die besondere Vollmacht verfügt habe, um einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG für den Betroffenen wirksam stellen zu können&#8221;. Der Verteidiger war erstaunt, denn er hatte vorgetragen, er &#8220;habe über eine &#8220;Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht&#8221; verfügt&#8221;. Und er fragte sich, was er denn noch vortragen müsse. Das hat er auch das OLG in seiner Gegenvorstellung gefragt. Und: Das OLG macht eine Kehrtwende und führt dazu aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;B<em>ei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss der Senat jedoch einräumen, die Anforderungen an den Vortrag des Bestehens einer besonderen Vollmacht für die Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2011 überspannt zu haben. Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine &#8220;Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht&#8221; verfügt, liegt, entgegen der damals geäußerten Rechtsansicht, ein ausreichender Vortrag zu diesem Punkt vor. Andere Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge bestehen nicht.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Damit war die Rechtsbeschwerde zulässig und hatte dann auch in der Sache Erfolg. Sie führte zur Aufhebung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dazu aber in anderem Zusammenhang mehr.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrverbot &#8211; Urteilsgründe &#8211; Wie müssen sie beschaffen sein?</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 12:23:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absehen]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geldbuße]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[§ 267 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die letzte Station, ggf. eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot verurteilt, sind häufig fehlerhafte = lückenhafte (§ 267 StPO) Urteilsgründe. Eine besondere, für manchen Verteidiger auch überraschende Rolle, spielt dabei die Frage, wie konkret sich der Amtsrichter mit der Frage der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die letzte Station, ggf. eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot verurteilt, sind häufig fehlerhafte = lückenhafte (§ 267 StPO) Urteilsgründe. Eine besondere, für manchen Verteidiger auch überraschende Rolle, spielt dabei die Frage, wie konkret sich der Amtsrichter mit der Frage der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auseinandersetzen muss. Eine Problematik, die Anfang der 90iger Jahre eine größere Rolle gespielt hat und dann ein wenig in Vergessenheit geraten ist.</p>
<p>Nun hat sie das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1373.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 01.07.2011 &#8211; III 1 RBs 99/11</a> wieder hervorgeholt. Das OLG weist &#8211; wie auch schon die Rechtsprechung in der Vergangenheit &#8211; darauf hin, dass der Tatrichter bei der Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen muss, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt. Insoweit nichts Neues, aber man muss in geeigneten Fällen an diese Nuance denken und prüfen, ob das Urteil ggf. Ausführungen dazu enthalten muss. Nach Auffassung des OLG bemisst sich die Schwere des Verstoßes im Übrigen nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.</p>
<p>Also: Nicht unbedingt der &#8220;Messsieger&#8221; liegt vorn.</p>
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		<title>Sommer &#8211; Winter &#8211; Sommerreifen&#8230; Messung verwertbar?</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 07:34:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OWi]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Provida]]></category>
		<category><![CDATA[Reifenwechsel]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird ProViDA 2000 eingesetzt. Am Tag der Eichung im Mai 2009 war das bei der Messung eingesetzte Polizeifahrzeug mit Sommerreifen der Größe 225/55R16 ausgerüstet. Während der Wintermonate im Winter 2009/2010 war es mit Winterreifen der gleichen Reifendimension ausgerüstet worden. Nach dem Winter 2009/2010 sind dann wieder Sommerreifen der Größe 225/55R16  aufgezogen worden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird ProViDA 2000 eingesetzt. Am Tag der Eichung im Mai 2009 war das bei der Messung eingesetzte Polizeifahrzeug mit Sommerreifen der Größe 225/55R16 ausgerüstet. Während der Wintermonate im Winter 2009/2010 war es mit Winterreifen der gleichen Reifendimension ausgerüstet worden. Nach dem Winter 2009/2010 sind dann wieder Sommerreifen der Größe 225/55R16  aufgezogen worden. Gemessen wurde im Oktober 2010. Das AG hat das Messergebnis für verwertbar gehalten. Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1362.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2011 &#8211; III &#8211; 1 RBs 75/11 </a>stimmt dem zu:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Erfordernis der Neueichung bei Wechsel von Winter- auf Sommerreifen hängt nicht mit der eigentlichen Funktion des Messgerätes „ProVida 2000“ zusammen, sondern damit, dass aufgrund einer Eichung mit Winterreifen durch einen solchen  Wechsel die jeweiligen Messergebnisse im Vergleich zu dem geeichten Zustand zu Ungunsten des Betroffenen verändert werden, was bei anderen Reifenwechseln (Austausch gegen Reifen gleichen Typs, Wechsel von Sommer- auf Winterreifen) auszuschließen ist. Maßgeblich ist nach Ansicht des Senates allein die Frage, ob der Reifenzustand bei der Messung von dem zur Zeit der Eichung gegebenen Zustand zu Lasten des Betroffenen abweicht. Dies war hier nicht der Fall. Die zwischenzeit­liche nicht erneut eichpflichtige Nutzung von Winterreifen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bereifung wie zur Zeit der Eichung zugrunde ge­legt erfordert damit keine Neueichung – sie ist damit nicht anders zu werten als ein Reifenwechsel von Sommer- auf Sommerreifen</em>.&#8221;</p></blockquote>
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		<title>Zivilrecht im Strafrecht &#8211; die 130%-Rechtsprechung des BGH</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 07:50:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bedeutender Fremdschaden]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe ja schon einige Male über die Berührungspunkte von Zivil- und Strafrecht berichtet (vgl. u.a. hier). Ein sehr schönes Bespiel für das &#8220;Aufeinandertreffen&#8221; ist OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.20101 &#8211; III 3 RVs 72/10, der leider erst jetzt (warum eigentlich?) bekannt geworden ist. In der Sache ging es um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe ja schon einige Male über die Berührungspunkte von Zivil- und Strafrecht berichtet (vgl. u.a. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/zivilrecht-meets-strafrecht-tiefstes-sachen-und-zv-recht-nur-wie-bekomme-ich-es-bezahlt/" title="Zivilrecht meets Strafrecht – tiefstes Sachen- und ZV-Recht – nur: Wie bekomme ich es bezahlt?" class="liinternal">hier</a>). Ein sehr schönes Bespiel für das &#8220;Aufeinandertreffen&#8221; ist <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1353.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010<del>1</del> &#8211; III 3 RVs 72/10</a>, der leider erst jetzt (warum eigentlich?) bekannt geworden ist.</p>
<p>In der Sache ging es um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. In dem Zusammenhang spielt der Begriff des &#8220;bedeutenden Fremdschadens&#8221; eine Rolle. Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst die h.M., wonach die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden derzeit bei (mindestens) 1.300 € liegt und:</p>
<p>Hinsichtlich des Begriffs des bedeutenden Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sei von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb  könnten bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen sei, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig seien. Und in dem Zusammenhnag spielt dann die 130 %-Rechtsprechung des BGH eine Rolle. Das OLG kommt nämlich in seinem Fall unter Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich unvernünftig sei, den vom Angeklagten beschädigten Pkw zu reparieren und errechnet nur einen (wirtschaftlichen) Schaden von 1.100 €. Damit: Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen nicht vor, Aufhebung der Entziehungsentscheidung und ggf. Entschädigung nach dem StrEG.</p>
<p>Also: Auch der Strafrechtler sollte den zivilrechtlichen Teil der Fachzeitschriften nicht überblättern.</p>
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		<title>Die (unzulässige) Fesselung des Strafgefangenen</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 08:18:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Fesselung]]></category>
		<category><![CDATA[Fluchtgefahr]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafgefangener]]></category>
		<category><![CDATA[§ 88 StVollzG]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 88 StVollzG erlaubt als eine besondere Sicherungsmaßnahme auch die Fesselung des Strafgefangenen. Allerdings nur unter besonderen Umständen, wenn nämlich &#8220;nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht&#8221;. Dazu nimmt jetzt das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 88 StVollzG erlaubt als eine besondere Sicherungsmaßnahme auch die Fesselung des Strafgefangenen. Allerdings nur unter besonderen Umständen, wenn nämlich &#8220;nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in  erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen  Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der  Selbstverletzung besteht&#8221;.</p>
<p>Dazu nimmt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1352.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2011 &#8211; </a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1352.htm" class="liinternal">III-1 Vollz (Ws) 216/</a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1352.htm" class="liinternal">11</a> Stellung. Besondere Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt danch eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt. Das hat das OLG verneint.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Eine solche mit konkreten Anhaltspunkten belegbare erhöhte Fluchtgefahr bestand vorliegend nicht. Soweit die Strafvollstreckungskammer, der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt L folgend, die Fluchtgefahr mit dem Verhalten der Betroffenen <strong>vor</strong> ihrer Selbststellung begründet, belegt schon die Selbststellung, dass sich die Betroffene der Vollstreckung der Strafe gerade nicht mehr entziehen wollte. Soweit die Kammer die Annahme besonderer Fluchtgefahr auf die erlebten ersten Hafterfahrung der Betroffenen stützt, stellt sie hiermit ausschließlich auf die bei Gefangenen allgemein naheliegende Fluchtvermutung ab. Diese reicht indes, wie ausgeführt, für die Annahme erhöhter Fluchtgefahr gerade nicht aus.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Insgesamt sind Anhaltspunkte, welche eine erhöhte Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG begründen könnten, nicht festgestellt, von der Justizvollzugsanstalt nicht behauptet und auch sonst nicht im Ansatz erkennbar.</p>
<p>Zum Sachverhalt ist nachzutragen: Die Verurteilte war dreimal in ein Krankenhaus ausgeführt worden. U.a.</p>
<blockquote><p>&#8220;d<em>er Transport in das JVK Fröndenberg wurde als Liegendtransport durchgeführt. Bei diesem wurde die Betroffene mit Gurten auf der Liege fixiert und zusätzlich mit Fußfesseln gefesselt. Während der gesamten Fahrt waren Justizvollzugsbeamte zugegen. Auf der Fahrt wurde der Krankenwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Aufgrund dessen musste die Fahrt ca. 1 1/2 Stunden unterbrochen werden. Auch während dieser Zeit blieb die Betroffene an die Liege festgegurtet und mit Fußfesseln gefesselt.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Drogenfahrt &#8211; Kommt es auf den Zeitpunkt des Konsums an? &#8211; Innendivergenz im Hause Hamm</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 08:16:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Drogenfahrt]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24a StVG]]></category>

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		<description><![CDATA[In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten. Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten.</p>
<p>Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen Abstand des Konsums zur Fahrt Bedeutung zu (vgl. dazu Entscheidungen des KG, des OLG Celle, des OLG Hamm, des OLG Karlsruhe, des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/6547/" title="Drogenfahrt, zeitnaher Konsum und Fahrlässigkeit" class="liinternal">OLG Frankfurt</a> und des OLG Stuttgart), während vor allem König diese Rechtsprechung im Widerspruch stehend zur Rechtsprechung zu § 24a Abs. 1 StVG sieht.</p>
<p>Nun hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm sich des Themas angenommen. Er schient sich in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1333.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2011 – III 3 RVs 19/11</a> jetzt der Auffassung von König anschließen zu wollen, ohne sich allerdings mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats für Bußgeldsachen und der Rechtsprechung der anderen OLG näher auseinander zu setzen.Damit also mal wieder eine Innendivergenz beim OLG.</p>
<p>M.E. ist die Auffassung des 3. Senats wenig überzeugend, da sie letztlich dazu führt, den Schuldvorwurf an den Konsum als solchen und dessen Kenntnis zu koppeln statt an den Fahrtantritt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch nach Ansicht der h.M. der Fahrlässigkeitsvorwurf nur „ausnahmsweise“ zu verneinen sein wird.</p>
<p>Und schließlich: Das OLG hätte das Faß gar nicht aufzumachen brauchen. Denn bei den festgestellten Mengen Amphetamin wären auch wohl die anderen OLG zur Fahrlässigkeit gekommen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=211776795526759&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Traumatische Spätfolgen eines Banküberfalls</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/traumatische-spaetfolgen-eines-bankueberfalls/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=traumatische-spaetfolgen-eines-bankueberfalls</link>
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		<pubDate>Fri, 13 May 2011 12:29:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Banküberfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Spätfolgen]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Fernwirkung einer Straftat befasst sich das OLG Hamm, Urt. 02.02.2011 &#8211; 12 U 119/10, und zwar mit den  Spätfolgen eines Banküberfalls. In der Entscheidung ging es um die Frage der Verjährung. Das OLG sagt: Bei Schadensersatzansprüchen wegen Spätfolgen einer unerlaubten Handlung ist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit von einer einheitlicher Verjährungsfrist auszugehen. Etwas [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Fernwirkung einer Straftat befasst sich das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1285.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Urt. 02.02.2011 &#8211; 12 U 119/10</a>, und zwar mit den  Spätfolgen eines Banküberfalls. In der Entscheidung ging es um die Frage der Verjährung.</p>
<p>Das OLG sagt: Bei Schadensersatzansprüchen wegen Spätfolgen einer unerlaubten Handlung ist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit von einer einheitlicher Verjährungsfrist auszugehen. Etwas anderes gilt nur für unvorhersehbare Nachteile. Für solche läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. Unvorhersehbar sind regelmäßig erst spät erkannte schwere Folgeschäden, die aus nur geringfügigen Körperverletzungen hervorgegangen sind oder neue Schäden, die infolge nachträglich hinzugetretener Umstände eingetreten sind. Demgegenüber ziehen schwere Verletzungen fast immer die Befürchtung von Spätschäden nach sich, mit der Folge, dass die Verjährung ab dem ersten Schaden beginnt. Davon ist jedenfalls hinsichtlich der traumatischen Folgen aufgrund eines Banküberfalls auszugehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Hamm zur Geschwindigkeitsüberschreitung und Geständnis</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 12:01:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
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		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Messverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Toleranzabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2011 &#8211; III-3 RBs 30/11 bestätigt die Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen, wonach bei geständiger Einlassung eines Betroffenen Feststellungen zu Messverfahren und Toleranzabzug im Urteil unterbleiben dürfen; andere Senate und Gerichte sehen das ein wenig strenger. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, wenn im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1272.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2011 &#8211; III-3 RBs 30/11</a> bestätigt die Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen, wonach bei geständiger Einlassung eines Betroffenen Feststellungen zu Messverfahren und Toleranzabzug im Urteil unterbleiben dürfen; andere Senate und Gerichte sehen das ein wenig strenger.</p>
<p>Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, wenn im Urteil zwar Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug nicht enthalten sind, der Betroffene sich aber vollumfänglich geständig eingelassen hat. Die fraglichen Angaben seien kein Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung. In deren Rahmen dürfen sie durch die Bezugnahme auf das Geständnis des Betroffenen unterbleiben. Es reiche aus, wenn der Tatrichter sich Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft hat und dies in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck bringt.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=198037373567368&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hier dann der Volltext von OLG Hamm betreffend &#8220;Richter Gaspedal&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/hier-dann-der-volltext-von-olg-hamm-betreffend-richter-gaspedal/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=hier-dann-der-volltext-von-olg-hamm-betreffend-richter-gaspedal</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 12:16:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>

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		<description><![CDATA[Über die Entscheidung des OLG Hamm v. 15.03.2011 &#8211; III-3 RBs 62/11 betreffend die Rechtsbeschwerde der StA gegen einen der &#8220;Massenfreisprüche&#8221; durch das AG Herford hatten wir ja vor einigen Tagen schon berichtet. Wer nun genau wissen will, warum das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde der StA aus formalen Gründen verworfen hat, kann das im Volltext des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/richter-gaspedal-rechtsbeschwerde-der-sta-gegen-massenfreisprueche-haben-keinen-erfolg/" title="Richter Gaspedal: Rechtsbeschwerde der StA gegen Massenfreisprüche haben keinen Erfolg" class="liinternal">OLG Hamm v. 15.03.2011 &#8211; III-3 RBs 62/11</a> betreffend die Rechtsbeschwerde der StA gegen einen der &#8220;Massenfreisprüche&#8221; durch das AG Herford hatten wir ja vor einigen Tagen schon berichtet. Wer nun genau wissen will, warum das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde der StA aus formalen Gründen verworfen hat, kann das im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1249.htm" class="liinternal">Volltext des Beschlusses</a> nachlesen. Die vom OLG angesprochene Frage hat ja auch nicht nur für Rechtsbeschwerden der StA Bedeutung.</p>
<p>Bei aller Schadenfreude <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  darüber, dass auch mal die StA den bitteren Becher der Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge trinken darf, sollte der Verteidiger nicht übersehen, dass in vergleichbaren Fällen die vom OLG aufgestellten Maßstäbe auch für ihn gelten. Daher: lesen!</p>
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		<item>
		<title>Richtervorbehalt: Einwilligungsfähigkeit bei über 2,0 ‰ BAK?</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 07:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligungsfähigjeit]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10 hatte das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1247.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10</a>, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/endlich-zahlen-auf-dem-tisch-oder-wie-besoffen-muss-ich-sein/" title="Endlich: Zahlen auf dem Tisch, oder: Wie besoffen muss ich sein,…" class="liinternal">Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10</a> hatte das OLG darauf hingewiesen, dass eine nur mittelgradige Alkoholisierung (von 1,23 ‰) wohl nicht zu Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit führe.</p>
<p>In der Entscheidung vom 20.02.2011 führt es nun aus, dass auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2,0 ‰ BAK es möglich sei, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkenne. Hierzu bedürfe es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.</p>
<p>Also: Gesteigerte Anforderungen an die Feststellungen. Wenigstens etwas. Mit Hoppla hopp ist es also nicht getan. Und auch bloße Bewertungen des Tatrichters reichen nicht. Er muss schon mitteilen, auf welche Tatsachen sich die stützen.</p>
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		<title>Für die Beratung des GmbH-Geschäftsführers</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 14:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Ganz interessant &#8211; nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 &#8211; I 15 W 659/10, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des &#8220;vorbestaften&#8221; GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG). Das OLG Hamm weist &#8211; allerdings nicht tragend &#8211; darauf hin, dass eine Umrechnung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ganz interessant &#8211; nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1218.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 &#8211; I 15 W 659/10</a>, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des &#8220;vorbestaften&#8221; GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG).</p>
<p>Das OLG Hamm weist &#8211; allerdings nicht tragend &#8211; darauf hin, dass eine Umrechnung von Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen bei der Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH nicht erfolgt. Sei eine zum Geschäftsführer einer noch einzutragenden GmbH bestellte Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die aus geringeren Einzelgeldstrafen gebildet wurde, so sei eine Umrechnung dieser Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen auch dann nicht möglich, wenn es sich bei den Straftaten um Katalogtaten handele, die eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ausschließen. Das GmbH-Gesetz setze insofern nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>FairPlay bei der Geldbuße?</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 15:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Erhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[rechtlicher Hinweis]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Diskussion ist derzeit die Frage, ob bei einer vom Amtsrichter vorgesehenen Erhöhung der Geldbuße in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erfolgen muss. Die Diskussion geht zurück auf eine Entscheidung des OLG Hamm v. 13.11.2009 &#8211; 3 Ss 622/09. Zu der Frage hat dann jetzt das OLG Bamberg, Beschl. v. 11. 10. 2010 - 3 Ss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Diskussion ist derzeit die Frage, ob bei einer vom Amtsrichter vorgesehenen Erhöhung der Geldbuße in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erfolgen muss. Die Diskussion geht zurück auf eine Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/12/verdoppelung-der-geldbusse-rechtlicher-hinweis-erforderlich-so-olg-hamm/" title="Erhöhung der Geldbuße – rechtlicher Hinweis erforderlich?" class="liinternal">OLG Hamm v. 13.11.2009 &#8211; 3 Ss 622/09</a>.</p>
<p>Zu der Frage hat dann jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1211.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 11. 10. 2010 - 3 Ss OWi 1380/10</a> Stellung genommen und die Hinweispflicht in Fortführung der Rechtsprechung des BayObLG verneint. Der Betroffene müsse mit Änderungen/Erhöhungen rechnen.</p>
<p>So weit, so gut. Aber: Fairplay wäre sicherlich angebracht und ein Hinweis auf eine vorgesehene Erhöhung, wenn nicht erforderlich, dann aber doch zumindest &#8220;nett&#8221;, um die Entscheidung treffen zu können, ob das Verfahren durchgeführt werden soll.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Motorschaden wegen Falschbetankung: Mitverschulden des Kunden?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/motorschaden-wegen-falschbetankung-mitverschulden-des-kunden/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=motorschaden-wegen-falschbetankung-mitverschulden-des-kunden</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Dec 2010 11:49:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Motorschaden]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Tanken]]></category>

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		<description><![CDATA[So, die Feiertage sind zu Ende. Wir können also allmählich wieder mit juristischen Dingen kommen. Zum Warmwerden mal etwas anderes, hat nichts mit Strafrecht zu tun, aber immerhin mit Verkehrsrecht &#8211; allerdings die zivilrechtliche Seite. In der Sache ging es um die Frage des Mitverschuldens eines Kunden nach Falschbetankung eines Fahrzeugs. Das OLG Hamm sagt: Ein Tankstellenbetreiber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So, die Feiertage sind zu Ende. Wir können also allmählich wieder mit juristischen Dingen kommen. Zum Warmwerden mal etwas anderes, hat nichts mit Strafrecht zu tun, aber immerhin mit Verkehrsrecht &#8211; allerdings die zivilrechtliche Seite.</p>
<p>In der Sache ging es um die Frage des Mitverschuldens eines Kunden nach Falschbetankung eines Fahrzeugs. Das OLG Hamm sagt: Ein Tankstellenbetreiber haftet einem Kunden für einen Motorschaden nach Falschbetankung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle. Der Kunde muss sich dabei kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er keine Kenntnis der Umstände hat. Dies gilt auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht sofort nach dem Auftreten erster Auffälligkeiten abstellt und in der Hoffnung, die Unregelmäßigkeiten würden sich geben, weiterfährt.</p>
<p>Kann ja mal vorkommen. Nachzulesen bei <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1124.htm" class="liinternal">OLG Hamm,</a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1124.htm" class="liinternal"> U</a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1124.htm" class="liinternal">rt. v. 22.10.2010 &#8211; I-19 U 85/10</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kleinvieh macht zwar Mist &#8211; 5 Betrugstaten mit kleineren Schäden begründen aber noch keine Wiederholungsgefahr</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/kleinvieh-macht-zwar-mist-5-betrugstaten-mit-kleinerenm-schaeden-begruenden-aber-noch-keine-wiederholungsgefahr/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kleinvieh-macht-zwar-mist-5-betrugstaten-mit-kleinerenm-schaeden-begruenden-aber-noch-keine-wiederholungsgefahr</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 08:27:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haftgrund]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 112a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus § 112a StPO ist für den Beschuldigten nicht ungefährlich, denn wenn keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt, dann kann schnell auf diesen Haftgrund ausgewichen werden. Allerdings: Für den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus § 112a StPO ist für den Beschuldigten nicht ungefährlich, denn wenn keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt, dann kann schnell auf diesen Haftgrund ausgewichen werden. Allerdings: Für den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1110.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2010 &#8211; III-3 Ws 161/10</a>).</p>
<p>Dazu führt das OLG Hamm aus:</p>
<blockquote><p><em><span style="color: #000000;">&#8220;Für den Haftgrund des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden </span>Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 a Rdnr. 32; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Erforderlich sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2003 – 3 Ws 500/03 -; OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 &#8211; 1 Ws 117/09 -, BeckRS 2010 00263; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 75; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 9; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Es muss sich um solche Taten handeln, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 Rdnr. 34). Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).</em></p>
<p><em>Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist in dem vorliegenden Verfahren der erforderliche Schweregrad bei den Anlasstaten, durch die Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 € bis 1.905,00 € verursacht worden sind, nach Auffassung des Senats noch nicht erreicht. Bei Schäden in der vorgenannten Größenordnung kann nämlich noch nicht von einem überdurchschnittlichen Schaden ausgegangen werden. Der Senat hat bei dieser Bewertung vergleichend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust &#8220;großen Ausmaßes&#8221; i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB erst bei einem Wert von 50.000,00 € erreicht ist (vgl. BGH NJW 2004, 169). Angesichts dessen können Schadenshöhen von lediglich 2 % (1.000,00 €) bis 3,81 % (1.905,00 €) dieses Betrages noch nicht als überdurchschnittliche Vermögensschäden eingestuft werden. Eine gewisse Bestätigung findet dieses Ergebnis auch in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für die Bundesrepublik Deutschland. So ergibt sich für das Berichtsjahr 2008 (PKS 2008, S. 192, Tabelle 07) ein durchschnittlicher Schadensbetrag von ca. 7.836,00 € bei 612.602 vollendeten Betrugsfällen (ohne Leistungserschleichung und Computerbetrug) mit einem Gesamtschaden von 4.800,6 Millionen Euro, wobei nicht verkannt wird, dass der Aussagewert dieser Statistiken insofern beschränkt ist, als deliktspezifisch von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist und außerdem Einzelfälle mit ganz außergewöhnlicher hoher Schadenssumme (sog. Ausreißer) den Durchschnittswert verschieben können (vgl. BGH NJW 2004, 169  m. w. N.)&#8230;&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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