LexisNexis® Strafrecht Online Blog

herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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Schnittstelle “Besondere Schwere der Schuld” und “minder schwerer Fall”

Erstellt von Detlef Burhoff am 22. Juli 2010

Eigentlich m.E. keine Besonderheit, auf die das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 08.06.2010 – III 3 RVs 6/10 zur Strafzumessung hingewiesen hat bzw. hat hinweisen müssen. Nämlich, dass im JGG-Verfahren die besondere Schwere der Schuld i.S. des § 17 Abs. 2 JGG vor allem dann näherer Prüfung bedarf, wenn ein minder schwerer Fall (des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) in Betracht zu ziehen ist. Denn bei Bewertung der Tat als minder schwerer Fall stellt sich die Frage, ob angesichts dessen die von dem Angeklagten begangene Tat objektiv noch ein ausreichendes Gewicht aufweist, um eine besondere Schuldschwere begründen zu können.

Sollte man in “passenden” Fällen dran denken.

Abgelegt unter Entscheidung, Nebengebiete, StGB | 5 Kommentare »

Gibt es keine veröffentlichungswürdige Rechtsprechung des OLG Hamm mehr?

Erstellt von Detlef Burhoff am 20. Juli 2010

Nach meinem Ausscheiden aus dem richterlichen Dienst im Oktober 2008 ist es etwas schwieriger geworden, meine Homepage burhoff-online weiterhin mit Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und Bußgeldsachen zu bestücken. Die Kollegen hatten mir zwar “weitere Belieferung” zugesagt, aber das tröpfelt nur ganz, ganz leicht. Deshalb hatte ich mir vor einiger Zeit gedacht: Wende dich vertrauensvoll an den Präsidenten des OLG, vielleicht kann er ja etwas (nach)helfen?

Er hat nun geantwortet, und zwar wie folgt:

Ihre Zuschrift vom 14. Juni 2010 habe ich mit Interesse gelesen. Ich freue mich darüber, dass Sie als ehemaliger Richter am Oberlandesge­richt Hamm die Rechtsprechung der Strafsenate nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen.
Im kollegialen Gespräch mit Richterin am Oberlandesgericht Kxxxxx ha­ben einige Mitglieder verschiedener Strafsenate betont, dass Ihre Da­tenbank gut aufbereitet sei und gern darauf zugegriffen werde. Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten.
Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich mich schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Veröffentlichungsträger aber auch wegen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter nicht dafür einsetzen kann, Ihrem Wunsch auf Belieferung mit Entscheidungen durch die hie­sigen Strafsenate Nachdruck zu verleihen.”

Das muss man zweimal lesen, damit es sich einem ganz erschließt.

  1. Vorab: Zutreffend ist der dritte Absatz. Das kann/darf er nicht, ok.
  2. Aber der erste Absatz: In meinen Augen die pure Hilflosigkeit, wie man mit der Anfrage eines “ehemaligen Richters am OLG Hamm” – darauf hatte ich in meinem Schreiben hingewiesen, umgeht. “Nunmehr auch als Rechtsanwalt offensichtlich wertschätzen”. Was soll das denn heißen? Warum sollte ich nicht? Nur, weil ich ausgeschieden bin? Das wäre doch mehr als kleingeistig?
  3. Und der 2. Absatz: Ist man sich eigentlich klar darüber, was der Satz bedeutet: “Sie ha­ben ebenfalls bestätigt, dass Entscheidungen übermittelt würden, wenn sich diese für eine Veröffentlichung anböten”? Muss/soll ich jetzt aus dem Umstand, dass mir praktisch in den letzten rund 20 Monaten nichts übersandt worden ist, schließen, dass die Straf- und Bußgeldsenate keine veröffentlichungswürdigen Entscheidungen erlassen haben? Anders kann man das doch wohl nicht verstehen. Dazu würde allerdings passen, dass z.B. – wie ich gerade gecheckt habe – in Band 118 der VRS nur eine Entscheidung des OLG Hamm (von einem Zivilsenat) enthalten ist und in Band 117 gar keine. Andererseits sind ja in der Zwischenzeit in anderen Zeitschriften Entscheidungen veröffentlicht worden – allerdings wohl weitgehend von Verteidigern eingesandte. Das macht mich ein wenig ratlos. Ob ich dem Präsidenten noch einmal schreibe?

An alle Leser der Aufruf: Wenn Sie Entscheidungen des OLG Hamm aus dem strafverfahrensrechtlichen und owi-rechtlichen Bereich erstritten haben: Ich würde mich über eine Übersendung sehr freuen und stelle die Entscheidungen gern auf meiner HP ein.

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Derzeit kein Blitzlichtgewitter am Bielefelder Berg

Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Juli 2010

Wir hatten ja schon vor einiger Zeit über Deutschlands besten Blitzer berichtet, vgl. hier.

Derzeit gibt es am Bielefelder Berg, wie heute in der Presse berichtet wird, Entwarnung, vgl. hier und hier. Den 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einnahmequelle steht, wird es vielleicht freuen; sicherlich wird er es an den Eingangszahlen merken :-) . Aber dennoch: Wahrscheinlich wird man mit temporären Anlagen arbeiten. Die Einnahmequelle kann man sich doch nicht entgehen lassen.

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Humanitäre Gründe stehen Strafbarkeit nur ausnahmsweise entgegen

Erstellt von Detlef Burhoff am 16. Juli 2010

Heute mal wieder etwas Materielles. Das OLG Hamm hat jetzt in seinem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 RVs 310/09 zur Frage der Strafbarkeit von gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer erbrachten Unterstützungshandlungen Stellung genommen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen Pfarrer, dem das OLG ins Stammbuch geschrieben hat:

Werden gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer Unterstützungshandlungen erbracht, durch die objektiv die Verletzung der Ausreisepflicht gefördert und erleichtert wird, so können humanitäre Gründe nur in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit solcher Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn die Hilfeleistungen der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über das Maß der im Einzelfall gebotenen – in der Regel kurzfristigen – Nothilfemaßnahmen hinausgeht.

Wird in Zukunft von “Unterstützern” zu beachten sein.

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Anhörung des ausgewiesenen Verurteilten – das wird schwierig werden…

Erstellt von Detlef Burhoff am 13. Juli 2010

Auch ein ausgewiesener Verurteilter, der die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung in der Bundesrepublik begehrt, ist zwingend anzuhören, wenn nicht von dieser Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden darf. Ist das Gericht der Auffassung, dass ein Absehen von der mündlichen Anhörung angezeigt ist, so muss es dies darlegen und auch begründen. Hat der Verurteilte aber nicht dargetan, ob er sich dem Risiko einer möglichen Verhaftung bei Erfolglosigkeit seines Antrages nach Wiedereinreise stellen möchte oder nicht, kann auch nicht von einem Verzicht auf die Anhörung ausgegangen werden. Ebenso wenig kommt die Anhörung durch ein ersuchtes Gericht in der Türkei in Betracht, da dies dem Gesetzeszweck zuwider läuft, der vorsieht, dass sich ein persönlicher Eindruck von dem Verurteilten zu verschaffen ist.

So  OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2010 – III-5 Ws 142/10.  Wird in der Praxis sicherlich nicht ganz einfach werden, die Vorgabe zu erfüllen.

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Noch druckfrisch: Hier das OLG Hamm vom heutigen (!!) Tage zur Sicherungsverwahrung nach der Entscheidung des EGMR – mit Hieb auf den Gesetzgeber

Erstellt von Detlef Burhoff am 6. Juli 2010

Schneller geht es – glaube ich – nun wirklich kaum noch.

Die (ehemaligen) Kollegen in Hamm haben heute zur Anwendung/Auswirkung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 auf die nach altem Recht in Sicherungsverwahrung Untergebrachten entschieden (vgl. Beschl. v. 06.07.2010 – 4 Ws 157/10) und mir den Beschluss freundlicher Weise übersandt (geht also doch noch :-) .

Der 4. Strafsenat des OLG hat sich dafür entschieden, die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB  mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009, die seit dem 10.05.2010 rechtskräftig ist, dahin auszulegen, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss und die Sicherungsverwahrung ggf. für erledigt zu erklären ist.

Ebenso haben bereits entschieden:

  • BGH, Beschluss vom 12.05.2010 – 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung;
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2010 – 3 Ws 485/10;
  • LG Koblenz, Beschluss vom 19.05. 2010 – 7 StVK 139/10;
  • LG Marburg, Beschluss vom 17.05.2010 – 7 StVK 220/10;
  • LG Kassel, Beschluss vom 15.06.2010 – 34 StVK 162/10;
  • sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entschei­dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, S. 42 ff.).

Anderer Auffassung sind das

  • OLG Celle (Beschluss vom 25.05.2010, 2 Ws 169 u. 170/2010) und das
  • OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.06.2010, 1 Ws 57/10).

Einen Hieb auf den Gesetzgeber hat sich das OLG dann nicht verkneifen können, wenn es im Beschluss heißt:

Der Gesetzgeber ist allerdings bislang nicht tätig geworden. Soweit es den Äußerungen der Bundesjustizministerin zu entnehmen ist, soll die Verantwortung auf die Gerichte abgeschoben werden.

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OLG Hamm zum “Dazu-Bringen” i.S. des § 232 StGB

Erstellt von Detlef Burhoff am 4. Juli 2010

Hier mal was ganz anderes: Der Beschl. des OLG Hamm v. 11.05.2010 – 2 Ws 86/10 setzt sich mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dazu-Bringen“ i.S. des § 232 StGB auseinander.

Die Strafkammer hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde der StA verworfen und ausgeführt, dass das “Dazu-Bringen”  voraussetzt, dass der Erfolg der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution auf die Einflussnahme des Täters zurückzuführen ist, er also den bislang nicht vorhandenen Entschluss der Frauen, der Prostitution nachzugehen, erst hervorruft, oder die Geschädigten von dem von ihnen gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringt. Das war nicht gegeben…

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Sonntags zur Post, wenn Montags die Frist abläuft, ist zu spät…

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juni 2010

Allgemein wird für die Einlegung eines Rechtsmittels davon ausgegangen, dass bei Aufgabe der inländischen Sendung an einem Werktag auf Zugang bereits am nächsten Tag vertraut werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 17.02.2009 – 3 Ws 37 u. 38/09).

Davon hat das OLG Hamm jetzt in einem Beschl. 19.04.2010 – III 3 Ws 179 u. 180/10 eine Ausnahme gemacht, wenn die Sendung am Sonntag zur Post gegeben wird. Dann kann nicht damit gerechnet werden, dass sie montags bereits ihr Ziel erreicht. Die Fristversäumung am Montag ist dann verschuldet: Ergebnis: Keine Wiedereinsetzung.

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Sommermärchen in NRW: Keine Ermächtigungsgrundlage für Rauch- und Alkoholverbot im Park

Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Juni 2010

Die Entscheidung des OLG Hamm v. 04.05.2010 – III RBs 12/10 – passt ganz gut zum Sommer und zum “Sommermärchen (wenn es denn noch eins ist :-) ). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Ein generelles Alkoholverbot für den Bereich einer der Öffentlichkeit allgemein und ohne besondere Zulassung zugänglichen öffentlichen Grünfläche kann nicht als Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 8 GO NW durch die Gemeinde wirksam erlassen werden.
  2. Der Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist auch keine straßenrechtliche Sondernutzung. Er hält sich vielmehr als solcher noch im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen. Deshalb kann das generelle Alkoholverbot nicht im Rahmen einer Sondernutzungssatzung gem. § 19 Satz 1 StrWG NW wirksam erlassen werden.
  3. Auch § 27 Abs. 1 OBG NW scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, es sei denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Konsum von Alkohol regelmäßig und typischerweise zum Eintritt von Schäden, etwa infolge von alkoholbedingten Gewaltdelikten, führt.

Die Gemeinden in NRW, vor allem auch in Münster, wo solche Verbote gerade auch in der Diskussion sind, wird es nicht freuen.

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JM lässt sich 2 Jahre mit der Entscheidung Zeit – Aussetzung der Sicherungsverwahrung dann ggf. auch ohne ausreichende Vollzugslockerungen

Erstellt von Detlef Burhoff am 16. Juni 2010

Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hatte sich vor kurzem in seinem Beschl. v. 12.05.2010 – 4 Ws 114/10 – mit der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung zu befassen. Das LG hatte die Ausssetzung beschlossen. Dagegen die Beschwerde der StA, die damit begründet worden ist, dass der Verurteilte noch nicht ausreichend durch Vollzugslockerungen erprobt sei. Das OLG dazu: Der Umstand fehlender Erprobung könne bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe zwar grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Versagung von Vollzugslockerungen ersichtlich rechtswidrig war. Davon ist das OLG m.E. zu Recht ausgegangen. Dem JM NRW war es nämlich über zwei Jahre nicht gelungen, eine Entscheidung über die Lockerungen zu treffen.

Im zweiten Teil der Entscheidung befasst sich das OLG dann mit den Auswirkungen der Entscheidung des EuGH EGMR v. 17.12.2009 und schließt daraus: Nach Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) am 11.052010 verstosse die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über den 10-Jahres-Zeitpunkt hinaus sowohl gegen Art. 5 EMRK als auch gegen Art. 7 EMRK.

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