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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; OLG Düsseldorf</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Ordnungsgemäße Abrechnung eines Zeithonorars</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:53:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeithonorar]]></category>

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		<description><![CDATA[Machen wir zum Wochenende mal wieder ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; I 24 U 47/11, der sich (noch einmal) zur i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäßen Abrechnung eines Zeithonorars verhält. Nach dem Inhalt des Beschlusses gilt § 10 RVG auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Machen wir zum Wochenende mal wieder ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1594.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; I 24 U 47/11</a>, der sich (noch einmal) zur i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäßen Abrechnung eines Zeithonorars verhält.</p>
<p>Nach dem Inhalt des Beschlusses gilt § 10 RVG auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) sei § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG auf die vereinbarte Vergütung analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt. D.h. es muss im Einzelnen dargelegt/spezifiziert werden, was man getan hat.</p>
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		<item>
		<title>Schreiben erlaubt, auch in der U-Haft, oder: Beschränkung des Briefverkehrs &#8211; nur im Einzelfall</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/schreiben-erlaubt-auch-in-der-u-haft-oder-beschraenkung-des-briefverkehrs-nur-im-einzelfall/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schreiben-erlaubt-auch-in-der-u-haft-oder-beschraenkung-des-briefverkehrs-nur-im-einzelfall</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 07:43:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Beschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelfallentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 119 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 119 StPO ist zum 01.01.2010 neu gefasst worden (vgl. auch hier). Er sieht jetzt nicht mehr die allgemeine Möglichkeit von Beschränkungen im Rahmen der U-Haft vor, sondern über diese muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Das ist &#8211; wie man aus der Praxis hört und wie einige Entscheidungen der letzten Zeit auch zeigen &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 119 StPO ist zum <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/08/opferrrg-und-u-haft-recht-im-bgbl-verkuendet/" title="OpferRRG und U-Haft-Recht im BGBl. verkündet" class="liinternal">01.01.2010 neu gefasst</a> worden (vgl. auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/aenderungen-im-u-haftrecht-zum-01-01-2010-kommen-in-der-rechtsprechung-an/" title="Änderungen im U-Haftrecht zum 01.01.2010 kommen in der Rechtsprechung an" class="liinternal">hier</a>). Er sieht jetzt nicht mehr die allgemeine Möglichkeit von Beschränkungen im Rahmen der U-Haft vor, sondern über diese muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Das ist &#8211; wie man aus der Praxis hört und wie einige Entscheidungen der letzten Zeit auch zeigen &#8211; wohl noch nicht überall angekommen. Deshalb ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1417.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2011 &#8211; III 4 Ws 473/11</a> &#8211; von praktischer Bedeutung.</p>
<p>Das OLG weist nämlich noch einmal ausdrücklich auf diese Änderung hin. Die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO müsse zur Abwehr einer realen Gefahr erforderlich sein. Das bedeute, da § 119 Abs. 1 StPO einen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte darstelle, dass im Einzelfall im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden müsse, ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen.</p>
<p>Das OLG hatte in der Entscheidung mit Beschränkungen des Briefverkehrs zu tun, die es aufgehoben hat. Dazu eine m.E. in vielen Fällen passende Begründung:</p>
<blockquote><p><em>Dafür, dass die Aufrechterhaltung der Briefkontrolle aufgrund von Fluchtgefahr erforderlich ist, ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Untersuchungshaftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist, ändert hieran nichts. Dass die Angeklagte die Möglichkeit einer nicht überwachten Kommunikation mit der Außenwelt nutzen könnte, um Fluchtvorbereitungen zu treffen, ist nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nennt weder der die Anordnung treffende noch der angefochtene Beschluss. Sie folgen auch nicht automatisch aus der Fluchtgefahr, derentwegen die Untersuchungshaft der Angeklagten fortdauert. Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Angeklagter werde untertauchen oder sich absetzen, lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt zu fliehen. Eine solche Flucht bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Angeklagten, der sich noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. 0.; OLG Rostock, StV 2010, 197 f.).</em></p>
<p><em>Verdunklungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Der Schuldspruch steht rechts­kräftig fest. Dass die Angeklagte Verdunklungshandlungen betreffend strafzumessungsrelevanter Tatsachen vornehmen könnte, ergibt sich weder aus der Akten­lage noch aus dem angefochtenen Beschluss. Soweit dieser auf das noch nicht rechtskräftige Urteil in der Sache 120 Kls 7/11 (Landgericht Kleve) abstellt, sind angesichts des dort nach der Beschwerdebegründung abgelegten Geständnisses Verdunklungshandlungen ebenfalls nicht zu erwarten. Etwaigen Verdunklungshandlungen, die sich auf das Parallelverfahren gegen den Ehemann der Ange­klagten (120 KIs 5/11) auswirken könnten, sind mit entsprechenden Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO in jenem Verfahren zu begegnen.</em></p>
<p><em>Schließlich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Hierfür könnte allein der Seriencharakter der der An­geklagten zur Last gelegten Straftaten sprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen der Angeklagten als Beihilfehandlungen zum uner­laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen (Anwerben von Kurierin­nen, Kontakthalten zu den Hintermännern). Dafür, dass die Gefahr besteht, dass die Angeklagte Unterstützungshandlungen dieser Art aus der Untersuchungshaft mithilfe von Briefverkehr fortsetzen könnte, ist nichts ersichtlich.</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Auslieferungsrecht &#8211; manchmal führt es ein Schattendasein</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/auslieferungsrecht-manchmal-fuehrt-es-ein-schattendasein/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auslieferungsrecht-manchmal-fuehrt-es-ein-schattendasein</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 12:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Auslieferungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
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		<category><![CDATA[Überstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorlage]]></category>
		<category><![CDATA[§ 42 IRG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Auslieferungsrecht nach dem IRG bzw. der Bereich mit &#8220;Auslandberührung&#8221; führt manchmal ein Schattendasein bzw. es wird als Nische angesehen, obwohl die zu treffenden Entscheidungen von den davon Betroffenen häufig von großer Bedeutung sind. Allerdings kann man in letzter Zeit schon aufgrund der doch recht großen Anzahl von Entscheidungen, die zu dem Bereich bekannt werden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Auslieferungsrecht nach dem IRG bzw. der Bereich mit &#8220;Auslandberührung&#8221; führt manchmal ein Schattendasein bzw. es wird als Nische angesehen, obwohl die zu treffenden Entscheidungen von den davon Betroffenen häufig von großer Bedeutung sind. Allerdings kann man in letzter Zeit schon aufgrund der doch recht großen Anzahl von Entscheidungen, die zu dem Bereich bekannt werden, erkennen, dass die mit dem Auslieferungsrecht zusammenhängenden Fragen immer mehr an Bedeutung zunehmen. Daher will ich heute auch über zwei m.E. ganz interessante Entscheidungen berichten.</p>
<p>Zunächst <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1395.htm" class="liinternal">OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; 2 OLG Ausl 1/11</a>, in dem das OLG zur Zulässigkeit der Überstellung eines hier Verurteilten nach Mazedonien Stellung genommen hat. Die Leitsätze lauten:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Der Zulässigkeitserklärung der Vollstreckung gem. Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen (ZP-ÜberstÜbk) in Mazedonien stehen die dortigen Haftbedingungen nicht entgegen. Diese genügen den völkerrechtlichen Mindestanforderungen.</em></li>
<li><em>In den Haftanstalten Mazedoniens finden derzeit ausreichende Resozialisierungsmaßnahmen statt.</em></li>
<li><em>Auch in Mazedonien besteht je nach Verhalten des Verurteilten die Möglichkeit, vorzeitig, nämlich nach zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe, entlassen zu werden.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Sicherlich noch einmal beschäftigen wird uns <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1396.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf. Beschl. v. </a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1396.htm" class="liinternal">10.08.2011, III-3 Ausl 28/11</a>, da das OLG in der Entscheidung das Verfahren dem BGH vorgelegt hat (§ 42 IRG), und zwar zur Entscheidung folgender Frage:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer &#8211; gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen &#8211; Begnadigung erfüllt ist.&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Halbstrafe &#8211; an sich eine Ringeltaube &#8211; oder?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/halbstrafe-an-sich-eine-ringeltaube-oder/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=halbstrafe-an-sich-eine-ringeltaube-oder</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/halbstrafe-an-sich-eine-ringeltaube-oder/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 12:44:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Halbstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialprognose]]></category>
		<category><![CDATA[§ 57 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 57 Abs. 2 StPO StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein für die Verurteilten, wenn denn die sog. &#8220;Halbstrafe&#8221; überhaupt in Betracht kommt, wichtiger Zeitpunkt. Die Praxis tut sich mit der Halbstrafe schwer, wobei man natürlich nicht verkennen darf, dass es häufig schwierig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 57 Abs. 2 <del>StPO</del> StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein für die Verurteilten, wenn denn die sog. &#8220;Halbstrafe&#8221; überhaupt in Betracht kommt, wichtiger Zeitpunkt. Die Praxis tut sich mit der Halbstrafe schwer, wobei man natürlich nicht verkennen darf, dass es häufig schwierig ist, die nach Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen besonderen Umstände zu bejahen, die ja zusätzlich zur günstigen Sozialprognose (Abs. 1) vorliegen müssen.</p>
<p>Von daher ist <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1340.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2011 -III -1 Ws 178/11</a> berichtenswert. Das OLG stellt die günstige Sozialprognose fest und bejaht besondere Umstände in einem von der Fallkonstelalation m.E. gar nicht so seltenen Fall. Der Beschluss bietet also Argumentationshilfe.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues (?) zum Pflichtverteidiger für den inhaftierten Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO)</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/neues-zum-pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-beschuldigten-140-abs-1-nr-4-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neues-zum-pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-beschuldigten-140-abs-1-nr-4-stpo</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 12:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[inhaftierter Beschuldigter]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Koblenz]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Na ja, so ganz viel Neues ist in OLG Düsseldorf, Beschl. v.  16. 3. 2011 &#8211; III-4 Ws 127/11 nicht enthalten, da einige der angesprochenen Fragen auch schon von anderen OLGs behandelt worden sind (vgl. z.B. OLG Koblenz). Aber dennoch, berichtenswert, vor allem wegen des Leitsatzes zu 2). Verzichtet der Beschuldigte, dem nach § 140 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Na ja, so ganz viel Neues ist in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1332.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v.  16. 3. 2011 &#8211; III-4 Ws 127/11</a> nicht enthalten, da einige der angesprochenen Fragen auch schon von anderen OLGs behandelt worden sind (vgl. z.B. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-mandanten/" title="Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten" class="liinternal">OLG Koblenz</a>). Aber dennoch, berichtenswert, vor allem wegen des Leitsatzes zu 2).</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Verzichtet der Beschuldigte, dem nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger wegen Vollstreckung der Untersuchungshaft beizuordnen ist, im Rahmen seiner Anhörung durch den Ermittlungsrichter auf sein Recht zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl, so ist ihm gleichwohl eine angemessene Überlegungs- und Erklärungsfrist zu gewähren, wenn zweifelhaft erscheint, dass er sich der Tragweite und Bindungswirkung seiner Erklärung bewusst ist.</em></li>
<li><em>Die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO entfällt mit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.</em></li>
<li><em>Hat sich nach Haftentlassung ein Wahlverteidiger bestellt, so ist bei erneutem Vollzug von Untersuchungshaft nunmehr dieser auf einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten; eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung des bisherigen Pflichtverteidigers liegt dann nicht vor.</em></li>
</ol>
</blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Und sie bewegt sich &#8211; die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 11:54:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbefehlsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.</p>
<p>Dazu zuletzt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1324.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 &#8211; 2 Ws 415/10</a>, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr/" title="Voller Verteidiger oder “Durchwinkverteidiger” – die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr" class="liinternal">OLG Oldenburg</a> und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.</p>
<p>Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidigung &#8211; ich bin sehr erstaunt,&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/pflichtverteidigung-ich-bin-sehr-erstaunt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pflichtverteidigung-ich-bin-sehr-erstaunt</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Apr 2011 13:36:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht &#8220;fassungslos&#8221;, sonst hagelt es wieder Kommentare ). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird. Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die &#8220;Bibel der StPO&#8221;, den &#8220;Meyer-Goßner&#8221;. Und da steht doch ziemlich eindeutig in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht &#8220;fassungslos&#8221;, sonst hagelt es wieder Kommentare <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird.</p>
<p>Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die &#8220;Bibel der StPO&#8221;, den &#8220;Meyer-Goßner&#8221;. Und da steht doch ziemlich eindeutig in der Kommentierung zu § 140 StPO, dass es eben nicht nur auf die im jeweiligen Verfahren zu erwartende Strafe, sondern auch auf Auswirkungen der Verurteilung, sprich z.B. einen ggf. zu erwartenden Widerruf von Strafaussetzung, ankommt. Wenn man das weiß bzw. gewusst hätte, dann hätte man dem Angeklagten in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1264.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011 &#8211; 2 RVs 27/11</a> schon beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Denn 8 Monate Freiheitsstrafe im Verfahren und 9 Monate drohender Widerruf in einem anderen Verfahren, sind eben mehr als die magische Zahl &#8220;1 Jahr Freiheitsstrafe&#8221;, bei der &#8211; so kann man es wohl formulieren &#8211; ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden <strong>muss</strong>. Das OLG hat es dann gerichtet.</p>
<p>Unabhängig davon: Man kann m.E. sogar der Auffassung sein, dass allein die 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgereicht hätten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber so weit ist die Rechtsprechung noch nicht.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=196564617047977&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Mit VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen können verwertet werden &#8211; Senat korrigiert Einzelrichter</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 11:40:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nur der Vollständigkeit halber will ich auf den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 18.01.2011 &#8211; IV-3 RBs 152/10 hinweisen, der sich mit der Verwertbarkeit von mit VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen befasst. Die Fragen spielen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ja nicht mehr die Rolle, die sie noch vor einigen Monaten gespielt haben. Ich weise auf den Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur der Vollständigkeit halber will ich auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1227.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Düsseldorf v. 18.01.2011 &#8211; IV-3 RBs 152/10</a> hinweisen, der sich mit der Verwertbarkeit von mit VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen befasst. Die Fragen spielen nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ja nicht mehr die Rolle, die sie noch vor einigen Monaten gespielt haben.</p>
<p>Ich weise auf den Beschluss nur deshalb hin, weil der Einzelrichter des Senats die Frage anders gesehen hatte.Wir erinnern: Um seinen Beschluss hatte es einiges an Aufruhr/Aufmerksamkeit gegeben, weil behauptet wurde,  dass der Einzelrichter selbst einige Verfahren bei dem AG anhängig hatte, über dessen Beschluss er zu entscheiden hatte. Die Abfuhr im Senatsbeschluss ist deutlich.</p>
<div><strong> </strong></div>
]]></content:encoded>
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		<title>Und das dicke Ende kommt hinterher: Kosten- und Auslagen</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 09:32:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 74 JGG]]></category>

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		<description><![CDATA[In vielen Verfahren kommt das dicke Ende hinterher, wenn es nämlich um die Kosten und Auslagen geht. das ist vor allem in JGG-Verfahren misslich. Um so begrüßenswerter daher die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2011 - III 4 Ws 59/11, der sich zur Anwendung des § 74 JGG und zur Auferlegung nur eines Teils der notwendigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Verfahren kommt das dicke Ende hinterher, wenn es nämlich um die Kosten und Auslagen geht. das ist vor allem in JGG-Verfahren misslich.</p>
<p>Um so begrüßenswerter daher die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1226.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2011 - III 4 Ws 59/11</a>, der sich zur Anwendung des § 74 JGG und zur Auferlegung nur eines Teils der notwendigen Auslagen bei einem Teilerfolg der Revision verhält. Lesenswert<strong>!</strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Urteilsgründe: Nochmals: Etwas mehr Sorgfalt bitte&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 11:41:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich bin dann doch auch immer wieder erstaunt, was die OLG immer wieder beanstanden müssen. Manche Dinge sind m.E. seit Jahren ausgepaukt, aber dennoch offenbar bei dem ein oder anderen  Amtsrichter nicht angekommen. Ein Beispiel ist dafür die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2011 – 1 RBs 12/11, die einen Rotlichtverstoß betraf. Das amtsgerichtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin dann doch auch immer wieder erstaunt, was die OLG immer wieder beanstanden müssen. Manche Dinge sind m.E. seit Jahren ausgepaukt, aber dennoch offenbar bei dem ein oder anderen  Amtsrichter nicht angekommen. Ein Beispiel ist dafür die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1224.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2011 – 1 RBs 12/11</a>, die einen Rotlichtverstoß betraf. Das amtsgerichtliche Urteil enthielt keinerlei Feststellungen zum verwendeten Messverfahren – geht im Grunde gar nicht – und darf man auch als Amtsrichter im Grunde nicht vergessen. Und: Auch die Zulässigkeit der Verwertung der Voreintragungen konnte das OLG nicht überprüfen, weil auch insoweit nicht alle Angaben im Urteil des Amtsrichters enthalten waren. Also insgesamt ein sehr knappes Urteil, oder man könnte auch sagen: Etwas mehr Sorgfalt bitte.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>(Haft)Zuschlag zur Terminsgebühr? Es kommt darauf an&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 15:30:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[wann in der Hauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet wird. Geschieht das noch vor der Rechtsmittelbelehrung, ist das noch in der Hauptverhandlung und die Terminsgebühr entsteht (noch) mit Zuschlag. So jetzt (auch) das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2010 &#8211; III-4 Ws 623/10. Muss man also drauf achten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>wann in der Hauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet wird. Geschieht das noch vor der Rechtsmittelbelehrung, ist das noch in der Hauptverhandlung und die Terminsgebühr entsteht (noch) mit Zuschlag. So jetzt (auch) das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1199.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2010 &#8211; III-4 Ws 623/10</a>. Muss man also drauf achten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Fassungslos</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 14:30:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Da ist man doch ziemlich fassungslos, wenn man die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.11.2010 liest, die kein Karnevalsscherz ist. Fassungslos nicht über das OLG Düsseldorf (1 Ws 290/10) , sondern über den Pflichtverteidiger, den das OLG in seiner Entscheidung wegen einer &#8220;tiefgreifende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger&#8221; entpflichtet hat. Grund: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da ist man doch ziemlich fassungslos, wenn man die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.11.2010 liest, die kein Karnevalsscherz ist. Fassungslos nicht über das OLG Düsseldorf (<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1140.htm" class="liinternal">1 Ws 290/10</a>) , sondern über den Pflichtverteidiger, den das OLG in seiner Entscheidung wegen einer &#8220;tiefgreifende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger&#8221; entpflichtet hat. Grund: Dieser hatte sich nach seiner Bestellung (mindestens) zwei Monate nicht beim Angeklagten gemeldet. Da hatte das OLG gar keine andere Wahl als zu entpflichten.</p>
<p>Was dann aber schon ein wenig erstaunt: Ergangen ist der Beschluss auf die Beschwerde des Angeklagten. D.h.: der Vorsitzende der Strafkammer hatte eine Störung des Vertrauensverhältnisses wohl nicht gesehen und die Entpflichtung abgelehnt. Da fragt man sich ja dann doch: Was muss denn noch passieren bzw. was muss denn noch nicht passieren?</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Dauerbrenner: Verständigung (§ 257c StPO) &#8211; heute: Beweisverwertungsverbot in der Berufungsinstanz</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Dec 2010 11:33:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 06.10.2010 &#8211; III 4 RVs 60/10 einige Fragen zur Verständigungspraxis behandelt. die so noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen sind. In der Sache hatte das AG den Angeklagten auf der Grundlage einer &#8211; von ihm behaupteten  Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dagegen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1122.htm" class="liinternal">Beschl. v. 06.10.2010 &#8211; III 4 RVs 60/10</a> einige Fragen zur Verständigungspraxis behandelt. die so noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen sind. In der Sache hatte das AG den Angeklagten auf der Grundlage einer &#8211; von ihm behaupteten  Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dagegen hatte die StA Berufung zu Lasten des Angeklagten eingelegt und in der Berufungsinstanz dann eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten erreicht. Dagegen die Revision des Angeklagten, der die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages rügt. Die Revision hat Erfolg, weil der Ablehnungsbeschluss des Landgerichts nicht (ausreichend) begründet war. In Zusammenhang mit der Beruhensfrage macht das OLG dann interessante Ausführungen zur Verständigung pp. Und zwar:</p>
<ol>
<li>Eine Verständigung hindert die Staatsanwaltschaft nicht, auch zu Lasten des Angeklagten Berufung einzulegen.</li>
<li>Das aufgrund einer Verständigung beim AG erklärte Geständnis unterliegt einem Beweisverwertungsverbot durch das Berufungsgericht.</li>
</ol>
<p>Interessant ist vor allem der zweite Teil der Entscheidung: Denn ist die Berufung (zu Lasten) des Angeklagten zulässig ist es nur konsequent, wenn das OLG dann aber das vom Angeklagten beim AG abgelegte Geständnis mit einem Beweisverwertungsverbot belegt, das sich zwar nicht aus § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ergibt, aber aus den Grundsätzen des Fair-Trial. Denn wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht an eine (vom Angeklagten behauptete) Verständigung hält, dann kann der Angeklagte nicht an seinen geständigen Angaben, die er im Vertrauen auf das Geständnis gemacht hat, gehalten werden. Das endgültige Schicksal des Geständnisses und seiner Verwertbarkeit hängt dann – so offensichtlich das OLG &#8211; ab vom Ergebnis der Beweisaufnahme über das Zustandekommen der Verständigung. In dem Zusammenhang spielt übrigens die (neue) Rechtsprechung des BGH zur Bindungswirkung bei der Verständigung keine Rolle (vgl. dazu BGH StRR 2010, 382 = StV 2010, 673; StRR 2010, 466). Denn hier ging es nicht um die Frage: Formelle oder nur informelle Verständigung, sondern darum, dass der Angeklagte eine formelle Verständigung behauptet hat, deren Zustandekommen sich nur nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben hat, weil diesem insoweit keine Beweiskraft zukam.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wertgebühren im Strafverfahren &#8211; immer interessant</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/wertgebuehren-im-strafverfahren-immer-interessant/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wertgebuehren-im-strafverfahren-immer-interessant</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/wertgebuehren-im-strafverfahren-immer-interessant/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 05 Dec 2010 09:27:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4142 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Wertgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Das RVG sieht u.a. in der Nr. 4142 VV RVG eine Wertgebühr vor. Diese ist nicht nur für den Wahlanwalt &#8220;interessant&#8221;, sondern auch für den Pflichtverteidiger, da sie ihm grds. in gleicher Höhe zusteht wie dem Wahlanwalt. Die Nr. 4142 VV RVG wird häufig übersehen. Wer denkt im Strafverfahren schon an eine Wertgebühr. In Zukunft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das RVG sieht u.a. in der Nr. 4142 VV RVG eine Wertgebühr vor. Diese ist nicht nur für den Wahlanwalt &#8220;interessant&#8221;, sondern auch für den Pflichtverteidiger, da sie ihm grds. in gleicher Höhe zusteht wie dem Wahlanwalt. Die Nr. 4142 VV RVG wird häufig übersehen. Wer denkt im Strafverfahren schon an eine Wertgebühr. In Zukunft muss man noch eher an diese Gebühr denken.</p>
<p>Denn das OLG Düsseldorf hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1095.htm" class="liinternal">Beschl. v. 20. 7. 2010, III-1 Ws 183/10</a> den Anwendungsbereich der Gebühr ausgedehnt. Grds. fällt sie nämlich nicht an, wenn es um Tätigkeiten im Hinblick auf die Sicherstellung zur Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 als Beweismittel geht. Das OLG geht nun offenbar davon aus, dass  die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln  (§§ 94, 98 StPO) allein zu diesem Zweck erfolgt sein muss. Kommt hingegen daneben auch die Sicherstellung im Hinblick auf eine spätere Einziehung in Betracht – wie es offenbar der Fall war – soll die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen.</p>
<p>Also: Augen auf, sonst geht Geld verloren.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr bestätigt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/toleranzgrenze-von-20-bestaetigt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=toleranzgrenze-von-20-bestaetigt</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/toleranzgrenze-von-20-bestaetigt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 14:46:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Rahmengebühr]]></category>
		<category><![CDATA[RVGreport]]></category>
		<category><![CDATA[Toleranzgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[§ 14 RVG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=8069</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 28.09.2010 &#8211; III &#8211; 1 Ws 117/10 die bei § 14 Abs. 1 RVG bedeutsame Toleranzgrenze von 20 % bestätigt. Es hat sich damit der wohl immer noch h.M.  in der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung KG RVGreport 2007, 180; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1094.htm" class="liinternal">Beschl. v. 28.09.2010 &#8211; III &#8211; 1 Ws 117/10</a> die bei § 14 Abs. 1 RVG bedeutsame Toleranzgrenze von 20 % bestätigt. Es hat sich damit der wohl immer noch h.M.  in der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung KG RVGreport 2007, 180; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.); OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 &#8211; 1 Ws 191/07, www.burhoff.de; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGreport 2008, 55).</p>
<p>Es werden allerdings die ersten Stimmen laut, die die Grenze bei 30% ziehen wollen (vgl. die Nachweise bei Burhoff <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2010, 204). Damit hat sich das OLG nicht auseinander gesetzt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schriftwechsel in Haftsachen bitte nicht mit der Schneckenpost</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 13:12:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilsache]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftwechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Telefax]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte ja gerade über den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 22.05.2010 &#8211; III-3 Ws 175/10 zur Umdeutung des Untersuchungshaftbefehls berichtet, vgl. hier. Interessant an dem Beschluss ist auch der Hinweis am Ende: &#8220;Zur Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass es angezeigt gewesen wäre, den Schriftsatz des Verteidigers vom 29. März 2010, durch den die Beschwerde richtigerweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja gerade über den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/976.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Düsseldorf v. 22.05.2010 &#8211; III-3 Ws 175/10</a> zur Umdeutung des Untersuchungshaftbefehls berichtet, vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/kann-man-einen-untersuchungshaftbefehl-umdeuten/?preview=true&amp;preview_id=6372&amp;preview_nonce=597287bde2" class="liinternal">hier</a>. Interessant an dem Beschluss ist auch der Hinweis am Ende:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zur Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass es angezeigt gewesen wäre, den Schriftsatz des Verteidigers vom 29. März 2010, durch den die Beschwerde richtigerweise nunmehr gegen die Haftentscheidung vom 16. März 2010 gerichtet wurde, per Telefax an die Generalstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. Das Landgericht hatte diesen Schriftsatz am 30. März 2010 per Telefax an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Dort wurde der Schriftsatz zwar am 31. März 2010 mit einem Anschreiben versehen, das rot unterstrichen den Vermerk &#8220;&#8221;Eilt sehr!&#8221;" trägt. Die Übermittlung an die Generalstaatsanwaltschaft erfolgte indes auf dem Behördenpostweg und dauerte bis zum 8. April 2010. Bereits am 7. April 2010 hatte der Senat die gegen den Haftbefehl vom 19. Februar 2010 gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. Es ist nicht akzeptabel, dass eine doppelte Aktenvorlage und Beschlussfassung erfolgen muss, weil die Staatsanwaltschaft in einer eilbedürftigen Sache von der sich aufdrängenden Telefaxübermittlung abgesehen hat</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Also: Wir sind im 21. Jahrundert angekommen, dann sollten wir auch die technischen Errungenschaften der letzten Jahre benutzen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten?</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 12:53:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungshaftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Umdeutung]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[§ 230 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Interessante Frage, mit der sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 22.05.2010 &#8211; III-3 Ws 175/10 auseinanderzu setzen hatte. Nämlich: Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten in einen sog. Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG bejaht das und sagt:  Erscheint ein Angeklagter zu einem gegen ihn angesetzten Termin zur Hauptverhandlung unter Vorlage von unzureichenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Interessante Frage, mit der sich das OLG Düsseldorf in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/976.htm" class="liinternal">Beschl. v. 22.05.2010 &#8211; III-3 Ws 175/10</a> auseinanderzu setzen hatte.</p>
<p>Nämlich: Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten in einen sog. Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG bejaht das und sagt:  Erscheint ein Angeklagter zu einem gegen ihn angesetzten Termin zur Hauptverhandlung unter Vorlage von unzureichenden oder gefälschten Attesten nicht, so kann gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn nicht einer der einschlägigen Haftgründe (§ 112 StPO) vorliegt. Fehlt es an einem Haftgrund, ist die Untersuchungshaft daher aufzuheben. Es sei dem Beschwerdegericht jedoch unbenommen, die zu Unrecht angeordnete Untersuchungshaft in eine Hauptverhandlungshaft umzuwandeln, um so das Erscheinen des Angeklagten zu sichern, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stelle gegenüber dem Untersuchungshaftbefehl ein wesensgleiches Weniger dar und eine Umwandlung seidaher möglich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, um das Erscheinen des Angeklagten zu gewährleisten.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>&#8220;Munition&#8221; für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren &#8211; immer wieder Kampf um Eichschein, Bedienungsanleitung u.a.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/munition-fuer-die-akteneinsicht-im-bussgeldverfahren-immer-wieder-kampf-um-eichschein-bedienungsanleitung-u-a/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=munition-fuer-die-akteneinsicht-im-bussgeldverfahren-immer-wieder-kampf-um-eichschein-bedienungsanleitung-u-a</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 07:18:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
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		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensakte]]></category>
		<category><![CDATA[Messfilm]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Melchior berichtet gerade (vgl. hier) über ein Akteneinsichtsgesuch, bei dem ihm der Eichschein nicht übersandt worden ist mit der Begründung (in Bayern), dass der nicht Bestandteil der Akten sei und nur auf gerichtliche Anforderung übersandt werde. Der Kollege Voigt berichtet in einem Kommentar dazu, dass es in NRW etwa heißt, &#8220;haben wir nicht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Melchior berichtet gerade (vgl. <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/08/18/eichschein-bestandteil-ermittlungsakte-9203064/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) über ein Akteneinsichtsgesuch, bei dem ihm der Eichschein nicht übersandt worden ist mit der Begründung (in Bayern), dass der nicht Bestandteil der Akten sei und nur auf gerichtliche Anforderung übersandt werde. Der Kollege Voigt berichtet in einem Kommentar dazu, dass es in NRW etwa heißt, &#8220;haben wir nicht, gibt es also auch nicht, im Übrigen sind die Beamten geschult&#8221;.</p>
<p>Der dauernde Kampf um diese oder andere Unterlagen erstaunt mich dann doch immer wieder. Schließlich geht es bei der Frage der Akteneinsicht &#8211; auch des Umfangs &#8211; um das rechtliche Gehör. Wie soll eigentlich der Betroffene die Ordnunsgemäßheit einer Messung überprüfen, wenn er nicht alle Unterlagen kennt, die dafür von Bedeutung sind. Und dazu gehören m.E. Eichschein usw. Auch das Argument: Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung zieht m.E. nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht m.E. vor. M.E. muss sich der Verteidiger auch nicht damit zufrieden geben, dass die Behörde sagt: War geeicht und die Beamten sind geschult. Das ist m.E. nichts anderes als &#8220;Parteivortrag&#8221;.</p>
<p>In dem Kampf <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  muss man gut gerüstet sein. Dazu gehört die entsprechende Rechtsprechung der AG, die sich m.E. auf dem richtigen Weg befinden und dem Verteidiger ein Akteneinsichstrecht in all die Unterlagen einräumen, die auch einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sind:</p>
<p>Jeweils für Bedienungsanleitung bzw. Messfilm oder Messfoto</p>
<ul>
<li> AG Bad Liebenwerda, StraFo 2009, 384;</li>
<li> AG Bad Kissingen, zfs 2006, 706 = VA 2007, 37;</li>
<li> AG Erfurt, VRR 2010, 235 = StRR 2010, 227;</li>
<li> AG Schwelm, VA 2010, 103 = VRR 2010, 236</li>
<li> AG Jena, zfs 2009, 178;</li>
<li> AG Kleve, VRR 2008, 357,</li>
<li> AG Neuruppin, zfs 2009, 178</li>
<li> AG Cottbus, VRR 2009, 118</li>
</ul>
<p>über <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/man-muss-nur-meckern-dann-passiert-was-ag-bejaht-akteneinsichtsrecht-fuer-die-lebensakte/" class="liinternal">AG Erfurt</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/der-kampf-um-die-bedienungsanleitung-zum-messgeraet-im-owi-verfahren/" class="liinternal">AG Schwelm</a> haben wir ja auch hier schon berichtet.</p>
<p>Die <strong>Bedienungsanleitung</strong> für das Dräger-Gerät findet sich im Internet unter: http://www.draeger.com/DE/de/products/alcohol_drug_detection/evidential/cdi_alcotest_7110_evidential.jsp</p>
<p>Für die sog. Lebensakte ist ganz interessant:</p>
<ul>
<li> KG, NZV 2002, 335 = VRS 101, 456 ff.;</li>
<li> OLG Düsseldorf, VRS 86, 118;</li>
<li> inzidenter auch AG Erfurt, VRR 2010, VRR 235  = StRR 2010, 227.</li>
</ul>
<p>Ach so: Und dann muss man natürlich, wenn man Munition für die Rechtsbeschwerde haben will, mit der Problematik auch verfahrensrechtlich richtig umgehen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde natürlich Antrag nach § 62 OWiG, zu allem anderen: Fortsetzung folgt <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wo ist die Beute? Sag es mir &#8211; sonst gibt es keine Bewährung &#8211; das OLG Düsseldorf legt noch einen drauf&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/wo-ist-die-beute-sag-es-mir-sonst-gibt-es-keine-bewaehrung-das-olg-duesseldorf-legt-noch-einen-drauf/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wo-ist-die-beute-sag-es-mir-sonst-gibt-es-keine-bewaehrung-das-olg-duesseldorf-legt-noch-einen-drauf</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/wo-ist-die-beute-sag-es-mir-sonst-gibt-es-keine-bewaehrung-das-olg-duesseldorf-legt-noch-einen-drauf/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 15:06:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 57 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Häufig übersehen wird § 57 Abs. 6 StGB, wonach das Gericht von der an sich gebotenen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes absehen kann, weil/wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder &#8211; wie hier &#8211; nur deshalb nicht unterliegen, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig übersehen wird § 57 Abs. 6 StGB, wonach das Gericht von der an sich gebotenen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes absehen kann, weil/wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder &#8211; wie hier &#8211; nur deshalb nicht unterliegen, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Art erwachsen sind (§ 57 Abs. 6 StGB). Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass sich Straftaten nicht positiv auf die Finanzlage des Delinquenten auswirken sollen. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, zumutbar an, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken.</p>
<p>So weit, so gut. Das OLG Düsseldorf hat diese Vorschrift jetzt m.E. noch verschärft (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/946.htm" class="liinternal">Beschl. v. 07.07.2010 - III-4 Ws 573/09</a>), wenn es ausführt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Der Verurteilte hat diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die ihm bekannt sind (Hubrach in LK, 12 Aufl., § 57 Rn. 62). Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass die Kenntnis von Tatsachen deren Kennenmüssen gleich steht. Denn es kann nicht angehen, dass sich der Verurteilte absichtlich in Unkenntnis des Verbleibs der Beute hält und zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung unterlässt, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wissen im Hinblick auf § 57 Abs. 6 StGB offenbaren zu müssen. Wie bereits in dem Urteil des Landgerichts Osnabrück festgestellt, kam dem Verurteilten innerhalb der Bande im Zuge des arbeitsteiligen Vorgehens u.a. die Aufgabe zu, den Verbleib der erzielten Erlöse durch Gründung eines umfangreichen Firmengeflechts, in dem Gelder hin- und hergeleitet wurden, zu verschleiern. Da in derartigen Fällen der Verbleib der aus der Straftat erlangten Beute ohne umfängliche Mitwirkung des Verurteilten nicht möglich ist, besteht im Gegenzug für diesen eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wohin die Gelder gelangt sind. Diese Pflicht hat der Verurteilte bisher nicht erfüllt. Der Senat ist überzeugt, dass der Verurteilte über die noch vorhandene Beute nicht umfassend Auskunft erteilt hat.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die man als Verteidiger im Auge haben/behalten muss/sollte. Allerdings hatte im entschiedenen Fall der Verurteilte nun auch sehr wenig zur Aufklärung beigetragen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Thesen der BRAK zur (neuen) Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/thesen-der-brak-zur-neuen-verteidigerbestellung-nach-140-abs-1-nr-4-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=thesen-der-brak-zur-neuen-verteidigerbestellung-nach-140-abs-1-nr-4-stpo</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 09:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[LG Itzehoe]]></category>
		<category><![CDATA[LG Saarbrücken]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Thesen]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben müsse. In der Meldung heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u. a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.</p>
<p>Erste Erfahrungen mit der neuen Rechtslage zeigen nach Ansicht der BRAK jedoch, dass sich die Praxis schwer damit tut, das Recht des Beschuldigten, vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit zu haben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen (§ 142 Absatz 1 Satz 2 StPO) mit dem Gebot der Unverzüglichkeit der Verteidigerbeiordnung in Einklang zu bringen. Dazu trage auch der Umstand bei, dass die eilbedürftige Kontaktaufnahme zwischen inhaftierten bzw. einstweilig untergebrachten Beschuldigten und Verteidigern zur Klärung der konkreten Verteidigungsübernahme verschiedentlich durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erschwert und im Einzelfall sogar unterbunden werde. Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht willens oder in der Lage sei, einen ihm beizuordnenden Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, dürfe trotz der Eilbedürftigkeit der Beiordnungsentscheidung der Anspruch des Beschuldigten auf konkrete und wirkliche Verteidigung nicht zu kurz kommen.</p>
<p>Diesen Problemen muss, so die BRAK, soweit möglich ohne Nachbesserung des neuen Rechtszustandes durch den Gesetzgeber durch eine optimierte praktische Handhabung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Hierzu sollen die in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2010 aufgestellten 7 Thesen mit Begründung Hilfestellung bieten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Praxis der Verteidigerbestellung findet man im kostenlosen Internetangebot der <a href="http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2010/Stn16.pdf" class="lipdf">BRAK</a>.</p>
<p>Zu der Problematik auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/olg-duesseldorf-erstes-obergerichte-zu-den-neuen-140-abs-1-nr-4-142-abs-1stpo-wenn-vorschrift-nicht-beachtet-ist-pflichtverteidiger-auszuwechseln/" class="liinternal">OLG Düsseldorf</a>, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/erstes-lg-140-abs-1-nr-4-stpo-ist-nicht-verfahrensbezogen/" class="liinternal">LG Itzehoe</a> und <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-saarbruecken-beschl-v-16062010-3-qs-2810/" class="liinternal">LG Saarbrücken</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/thesen-der-brak-zur-neuen-verteidigerbestellung-nach-140-abs-1-nr-4-stpo/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Die &#8220;dauernde Verhinderung&#8221; beim OLG Düsseldorf, oder: Warum &#8220;kanzeln&#8221; Senate den Einzlerichter ab?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/die-dauernde-verhinderung-beim-olg-duesseldorf-oder-warum-kanzeln-senate-den-einzlerichter-ab/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-dauernde-verhinderung-beim-olg-duesseldorf-oder-warum-kanzeln-senate-den-einzlerichter-ab</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 06:46:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Flauaus]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Flauaus hatte sich vor ein paar Tagen in seinem Beitrag zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung darüber gewundert, dass die Senate des OLG Düsseldorf in ihren Senatsentscheidungen (vgl. hier und hier) die Einzelrichterentscheidung vom 09.02.2010 so &#8220;abgekanzelt&#8221; hatten (vgl. hier). Wenn man den vermutlichen Hintergrund dieser Entscheidung kennt bzw. das, was darüber berichtet/behauptet wird, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Flauaus hatte sich vor ein paar Tagen in seinem Beitrag zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung darüber gewundert, dass die Senate des OLG Düsseldorf in ihren Senatsentscheidungen (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/olg-duesseldorf-dann-noch-mal-zur-videomessung-verteidiger-geht-an-der-problematik-vorbei/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/das-kommt-in-den-besten-familien-vor-oder-innendivergenz-im-hause-olg-duesseldorf-bei-vibram/" class="liinternal">hier)</a> die Einzelrichterentscheidung <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/auch-das-olg-duesseldorf-kommt-zum-beweisverwertungsverbot-bei-der-videomessung-luft-fuer-die-verwaltungsbehoerden-wird-duenner/" class="liinternal">vom 09.02.2010 </a>so &#8220;abgekanzelt&#8221; hatten (vgl.<a href="http://www.raflauaus.de/2010/06/olge-uneinig-uber-beweisverwertungsverbote-bei-videouberwachung/" target="_blank" class="liexternal"> hier</a>).</p>
<p>Wenn man den <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/03/27/nur-der-gerechtigkeit-dienen/" target="_blank" class="liexternal">vermutlichen Hintergrund</a> dieser Entscheidung kennt bzw. das, was darüber berichtet/behauptet wird, wundert das dann nicht mehr so (war an sich schade, da die Einzelrichterentscheidung schön&#8221; begründet war&#8221;. Jetzt scheint die Sache erledigt zu sein: Das Navi hat den Betroffenen B. offenbar gerettet (vgl. auch <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/06/09/wozu-ein-navi-an-der-scheibe-gut-ist/" target="_blank" class="liexternal">hier)</a>.</p>
<p>Nun berichtet der <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/07/01/haaransatz-und-kinn/" target="_blank" class="liexternal">LawBlog</a>, dass das OWi-Verfahren &#8211; der vermutliche Stein des Anstoßes &#8211; eingestellt worden ist: Der Täter habe nicht identifiziert werden können, man ist also an der Identifizierung quasi &#8220;dauernd gehindert&#8221;. Anwaltskosten beim Betroffenen (na ja, wenn er nicht identifiziert werden konnte, hätte er an sich frei gesprochen werden müssen mit der Kostenfolge bei der Staatskasse). Jedenfalls hat es, wie man der Homepage des OLG Düsseldorf entnehmen kann, schon früher eine <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/01wir_ueber_uns/02_gvp/02_gvp_rechtspr/02_gvp_recht_2010/Beschluss_vom_100504.pdf" class="lipdf">Änderung in der Geschäftsverteilung </a>gegeben, auch wegen &#8220;dauernder Verhinderung&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Düsseldorf: Erstes Obergericht zu den neuen §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 142 Abs. 1 StPO: Wenn Vorschrift nicht beachtet, ist Pflichtverteidiger auszuwechseln</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/olg-duesseldorf-erstes-obergerichte-zu-den-neuen-140-abs-1-nr-4-142-abs-1stpo-wenn-vorschrift-nicht-beachtet-ist-pflichtverteidiger-auszuwechseln/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-duesseldorf-erstes-obergerichte-zu-den-neuen-140-abs-1-nr-4-142-abs-1stpo-wenn-vorschrift-nicht-beachtet-ist-pflichtverteidiger-auszuwechseln</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 06:29:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO neu eingeführt worden. Nach der Neuregelung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO neu eingeführt worden. Nach der Neuregelung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn gegen ihn U-Haft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder nach § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird.</p>
<p>Zu dieser für die Praxis wesentlichen Änderung liegt jetzt erste obergerichtliche Rechtsprechung vor.  Das OLG Düsseldorf (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-duesseldorf-beschl-v-16042010-iii-4-ws-16310/" class="liinternal">Beschl. v. 16.04.2010 &#8211; III-4 Ws 163/10</a>) und das LG Frankfurt/Oder (StV 2010, 235) haben zum Beiordnungsverfahren Stellung genommen. Das OLG Düsseldorf weist insbesondere darauf hin, dass auch im Beiordnungsverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Vorschrift des § 142 Abs. 1 StPO zu beachten sei, also eine ordnungsgemäße Fristsetzung i.S. des § 142 Abs.1 StPO erfolgen müsse, wobei das OLG die Frage, wie lang die Frist sein kann bzw. muss, allerdings offen gelassen hat. Das LG Frankfurt/Oder (a.a.O.) verlangt die Belehrung des Beschuldigten darüber, dass er innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger benennen kann.</p>
<p>Schön das weitere Vorgehen: Ist eine ordnungsgemäße Fristsetzung bzw. Belehrung nicht erfolgt, ist die Beiordnung eines vom Beschuldigten nicht gewünschten Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auf die Beschwerde hin aufzuheben. Das nimmt m.E. der in Verteidigerkreisen immer wieder zu hörende Befürchtung, die neue Vorschrift könne dazu missbraucht werden, nicht beliebte Verteidiger aus den Verfahren heraus zu halten, zumindest teilweise die Relevanz.</p>
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		<title>OLG Düsseldorf dann noch mal zur Videomessung&#8230; Verteidiger geht &#8220;an der Problematik vorbei&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/olg-duesseldorf-dann-noch-mal-zur-videomessung-verteidiger-geht-an-der-problematik-vorbei/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-duesseldorf-dann-noch-mal-zur-videomessung-verteidiger-geht-an-der-problematik-vorbei</link>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 20:51:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
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		<category><![CDATA[RIEGL 21]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es war ja zu erwarten, dass die OLGs nach der Entscheidung des BVerfG zur Videomessung v. 11.08.2009 die Messverfahren würden abarbeiten und jeweils zur Frage der Verwertbarkeit würden Stellung nehmen müssen. Das hat jetzt das OLG Düsseldorf im Beschl. v. 06.05.2010 - IV-3 RBs 36/10 für das Lasermessgerät Riegl FG-21P getan und ausgeführt: &#8220;Soweit sich der Beschwerdeführer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es war ja zu erwarten, dass die OLGs nach der Entscheidung des BVerfG zur Videomessung v. 11.08.2009 die Messverfahren würden abarbeiten und jeweils zur Frage der Verwertbarkeit würden Stellung nehmen müssen. Das hat jetzt das OLG Düsseldorf im <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-duesseldorf-beschl-v-05032010-3-rbs-3610/" class="liinternal">Beschl. v. 06.05.2010 - IV-3 RBs 36/10 </a>für das Lasermessgerät Riegl FG-21P getan und ausgeführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293 f) auf ein Beweisverwertungsverbot berufen hat, geht seine Argumentation angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an der Problematik vorbei.</em></p>
<p><em>Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch dass alle Fahrzeuge, die im Messzeitraum die Bergische Allee befuhren, kontinuierlich aufgenommen und die entsprechenden Aufnahmen durch Speicherung festgehalten wurden. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Beweiserhebungsverbot indessen nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 9.2.2010 [III-3 RBs 8/10]).</em></p>
<p><em>Darüberhinaus ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer Demonstration dieses standardisierten Messverfahrens bekannt, dass mit dem vorliegend verwendeten Gerät Riegl FG-21P keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt wird. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Na ja: &#8220;&#8230; an der Problematik vorbei&#8230;&#8221; ist eine &#8220;unschöne Formulierung.</p>
<p><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/842.htm" class="liinternal"></a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Auch OLG Düsseldorf springt beim Richtervorbehalt (§ 81a StPO) zu kurz</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 13:53:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[richterlicher Eildienst]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade stoße ich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 &#8211; IV 1 RBs 3/10, in der sich das OLG mit den zu § 81a StPo bestehenden Streitfragen auseinandersetzt. Das OLG führt in etwa aus: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade stoße ich auf die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/829.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 &#8211; IV 1 RBs 3/10</a>, in der sich das OLG mit den zu § 81a StPo bestehenden Streitfragen auseinandersetzt.</p>
<p>Das OLG führt in etwa aus: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgehalten wird, können Ermittlungspersonen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobenentnahme davon ausgehen, dass ein Bereitschaftsrichter erst um 06:00 Uhr morgens erreichbar ist. Konnte für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung wegen der Nachtzeit deshalb nicht eingeholt werden, unterliegt das Ergebnis dieser Blutprobenuntersuchung dann keinem Verwertungsverbot, wenn bei der polizeilichen Anordnung der Blutprobenentnahme Gefahr im Verzug bestand und ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage durch eine gesunkene Blutalkoholkonzentration geführt hätte.</p>
<p>M.E. eine nicht zutreffende Argumentation, denn es kommt für den richterlichen Eildienst nicht darauf an, was sich das JM (NRW!!) ausgedacht hat, sondern, ob Bedarf besteht. Und den schafft nicht das JM.</p>
<p>Ähnlich falsch OLG Düsseldorf,<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/830.htm" class="liinternal"> Beschl. v. 21.01.2010 &#8211; III-1 RVs 1/10</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schon wieder Besorgnis der Befangenheit &#8211; Grund: Gutes kollegiales Verhältnisses</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/schon-wieder-besorgnis-der-befangenheit-aufgrund-eines-guten-kollegialen-verhaeltnisses/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schon-wieder-besorgnis-der-befangenheit-aufgrund-eines-guten-kollegialen-verhaeltnisses</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 07:30:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Besorgnis]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Zwar ist im Ausgangspunkt ein rein kollegiales Verhältnis zwischen zwei Richtern nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern DVBl 2001, 938; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 24 Rdnr. 10). Anders ist es jedoch dann, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter als Kollegen in demselben Spruchkörper tätig sind (vgl. OVG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>&#8220;Zwar ist im Ausgangspunkt ein rein kollegiales Verhältnis zwischen zwei Richtern nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern DVBl 2001, 938; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 24 Rdnr. 10). Anders ist es jedoch dann, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter als Kollegen in demselben Spruchkörper tätig sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.) oder wenn das dienstliche Verhältnis so eng ist, dass es auf die persönliche Beziehung ausstrahlt (Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2006, § 24 Rdnr. 34).&#8221;</p></blockquote>
<p>heißt es im Beschl. des OLG Düsseldorf v. 12.04.2010 &#8211; III-2 Ss 107/09 &#8211; 69/09 III. Das OLG hat dann aber die Besorgnis der Befangenheit bejaht und das u.a. mit dem guten kollegialen Verhältnis der beteiligten Richter bejaht. Nachzulesen <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/818.htm" class="liinternal">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/schon-wieder-besorgnis-der-befangenheit-aufgrund-eines-guten-kollegialen-verhaeltnisses/feed/</wfw:commentRss>
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