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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; OLG Dresden</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Freilassung aus der U-Haft: Auch bei geplanter Abgabe des Verfahrens kein Stillstand zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:11:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Dresden]]></category>

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		<description><![CDATA[Das ist doch mal ein Auftakt in der Statistik, den das OLG Dresden, Beschl. v. 11.01.2012 &#8211; 1 AK 1/12 setzt. Im ersten im Jahr 2012 anhängig gewordenen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO wird der Beschuldigte frei gelassen. Grund: Der Angeklagte ist ausgeliefert worden. Danach wird das Verfahren aber nicht mehr betrieben, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist doch mal ein Auftakt in der Statistik, den das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1564.htm" class="liinternal">OLG Dresden, Beschl. v. 11.01.2012 &#8211; 1 AK 1/12</a> setzt. Im ersten im Jahr 2012 anhängig gewordenen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO wird der Beschuldigte frei gelassen. Grund: Der Angeklagte ist ausgeliefert worden. Danach wird das Verfahren aber nicht mehr betrieben, da man beabsichtigt, es hier ggf. nach § 154b StPO einzustellen. Die Voraussetzungen dafür liegen aber noch nicht vor.</p>
<p>Das OLG sagt: Das Führen eines Ermittlungsverfahrens ausschließlich zur Vorbereitung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 154 b StPO rechtfertigt die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten nach § 121 StPO über sechs Monate hinaus nicht.</p>
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		<item>
		<title>Man könnte auch sagen: Akte nicht gelesen.</title>
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		<pubDate>Thu, 12 May 2011 07:47:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[ausländischer Beschuldigter]]></category>
		<category><![CDATA[Fair Trial]]></category>
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		<category><![CDATA[Übersetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Interessant der Beschluss des OLG Dresden v. 19.04.2011 &#8211; 2 Ws 96/11. Nicht nur wegen der Rechtsfrage, nämlich der Frage, inwieweit der Angeklagte bzw. sein Pflichtverteidiger einen Anspruch auf Übersetzung der Akte oder von Aktenteilen hat. Da sagt das OLG in Übereinstimmung mit der h.M.: Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Interessant der Beschluss des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1283.htm" class="liinternal">OLG Dresden v. 19.04.2011 &#8211; 2 Ws 96/11</a>. Nicht nur wegen der Rechtsfrage, nämlich der Frage, inwieweit der Angeklagte bzw. sein Pflichtverteidiger einen Anspruch auf Übersetzung der Akte oder von Aktenteilen hat. Da sagt das OLG in Übereinstimmung mit der h.M.: Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet nicht den Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte, sondern nur der Unterlagen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich ist. Für die Frage der Erforderlichkeit einer Übersetzung ist aber maßgeblich auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Übersetzung durch den Pflichtverteidiger abzustellen.</p>
<p>Nicht nur das hatte die Rechtspflegerin anders gesehen, sondern auch im tatsächlichen den Anspruch abgelehnt. Dazu führt das OLG aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Ablehnungbegründung hält sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.</em></p>
<p><em>1. a) Soweit die Rechtspflegerin darauf abstellen möchte, dass sowohl die Vernehmungen der Zeugen vom 17. April 2010 als auch vom 02. August 2010 in Gegenwart des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb er über den Stand des Verfahrens informiert gewesen sei, wird dies durch den Akteninhalt nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2010 vorläufig festgenommen; die zu seiner Festnahme führende poli­zeiliche Vernehmung des Zeugen (Quellenvernehmung) erfolgte in seiner Abwesenheit. Gleiches gilt für die in Nürnberg durchgeführte Zeugenvernehmung des Zollfahndungsamts München vom 02. August 2010.</em></p>
<p><em>b) Unrichtig ist auch die Annahme, die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 21. Mai 2010 sei in seiner Anwesenheit erfolgt. Die Entscheidung erging vielmehr &#8211; nach Nichtabhilfe durch den Ermittlungs­richters &#8211; im schriftlichen Beschwerdeverfahren ohne erneute Anhörung des Beschuldigten.</em></p>
<p><em>c) Soweit schließlich die Erstattung der Übersetzungskosten für das Urteil des Landgerichts Wroclaw mit der Begründung verweigert wird, auch das erkennende Gericht habe dieses Urteil beigezogen und übersetzt, weshalb die Übersetzung durch den Verteidiger über­flüssig gewesen sei, verkennt die Rechtspflegerin den zeitlichen Ablauf des Verfahrens.</em></p>
<p><em>Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Görlitz bereits am 11. Mai 2010 &#8211; drei Wochen nach Verhaftung des Beschuldigten &#8211; die polnischen Justizorgane im Wege der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen um die Übersendung von zehn in Polen ergangener Strafurteile &#8211; darunter auch das vorliegend streitbefangene &#8211; er­sucht. Dem Ersuchen wurde mit Note vom 28. Juni 2010 entsprochen; die sodann in Deutschland veranlasste Übersetzung durch ein berliner Übersetzungsbüro ging allerdings über die Staatsanwaltschaft erst am 26. August 2010 bei der zuständigen Strafkammer ein. Die in dieser Sache erhobene Anklage war jedoch be­reits seit dem 23. Juni 2010 anhängig.</em></p>
<p><em> Wie angesichts dieser zeitlichen Abfolge im Verfahrensverlauf angenommen werden kann, der Beschuldigte habe das streitgegenständliche Urteil seinem Vertei­diger zunächst verschwiegen, erschließt sich nicht. Dieser hatte vielmehr die Übersetzung bereits in Auf­trag gegeben, als er von der Beiziehung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft noch gar nichts wusste.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Peinlich<em>, </em>aber da scheint wirklich jemand nicht die Akte gelesen zu haben.<em><br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Dolmetscherkosten beim &#8220;Pflichti&#8221; und: OLG liest dem Rechtspfleger die Leviten</title>
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		<pubDate>Tue, 03 May 2011 12:48:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dolmetscher]]></category>
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		<category><![CDATA[Fair Trial]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Dresden]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim ausländischen Beschuldigten stellt sich für den beigeordneten Rechtsanwalt immer auch die Frage der Verständigung und der Übersetzung von Aktenbestandteilen, die er kennen muss, um sie mit dem Mandanten besprechen zu können. So auch in OLG Dresden, Beschl. v. 19.04.2011 &#8211; 2 Ws 96/11. Das OLG sagt: Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim ausländischen Beschuldigten stellt sich für den beigeordneten Rechtsanwalt immer auch die Frage der Verständigung und der Übersetzung von Aktenbestandteilen, die er kennen muss, um sie mit dem Mandanten besprechen zu können.</p>
<p>So auch in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1275.htm" class="liinternal">OLG Dresden, Beschl. v. 19.04.2011 &#8211; 2 Ws 96/11</a>. Das OLG sagt: Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet nicht den Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte, sondern nur der Unterlagen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich ist &#8211; insoweit wohl h.M.</p>
<p>Für die Frage der Erforderlichkeit einer Übersetzung ist aber &#8211; so das OLG &#8211; maßgeblich auf die ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung  an einen Dolmetscher abzustellen. Der Verteidiger hatte nämlich ein Urteil übersetzen lassen, das auch die StA später hatte übersetzen lassen. Das OLG sagt: Sind zu erstatten.</p>
<p>Und: Das OLG liest dem Rechtspfleger, der die Erstattung abgelehnt hatte, die Leviten: Sehr vornehm ausgedrückt heißt das:</p>
<blockquote><p>&#8220;D<em>ie Ablehnungsbegründung hält sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand&#8221;.</em></p></blockquote>
<p>Der Rechtspfleger hatte die Akten wohl nicht richtig gelesen. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=198681473502958&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auslieferung in die USA: Keine Bedenken hat das OLG Dresden</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/ausliferung-in-die-usa-keine-bedenken-hat-das-olg-dresden/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ausliferung-in-die-usa-keine-bedenken-hat-das-olg-dresden</link>
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		<pubDate>Sat, 19 Mar 2011 09:17:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslieferung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Dresden, Beschl. v. 14.01.2011, OLG_Ausl_179/10, hat, wie man den nachstehenden Leitsätzen seiner Entscheidung entnehmen kann, keine Bedenken hinsichtlich einer Auslieferung in die USA: Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung ist es unschädlich, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende US-amerikanische Haftbefehl entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1232.htm" class="liinternal">OLG Dresden, Beschl. v. 14.01.2011, OLG_Ausl_179/10</a>, hat, wie man den nachstehenden Leitsätzen seiner Entscheidung entnehmen kann, keine Bedenken hinsichtlich einer Auslieferung in die USA:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung ist es unschädlich, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende US-amerikanische Haftbefehl entgegen Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV nicht von einem Richter, sondern von einem Urkundsbeamten unterzeichnet ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehindert, ihr innerstaatliches Auslieferungsrecht (§ 10 IRG) dann anzuwenden, wenn und soweit es zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über den Vertrag hinausgeht.</em></li>
<li><em>Es steht der Auslieferung nicht entgegen, dass dem Auslieferungsersuchen keine Beweismittel gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV beigefügt sind.</em></li>
<li><em>Die in den Vereinigten Staaten von Amerika drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn für den Verfolgten die Möglichkeit eines Gnadengesuches besteht. Das Oberlandgericht ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht verpflichtet, die nähere Ausgestaltung des zur Anwendung kommenden Gnadenrechts aufzuklären.</em></li>
<li><em>Die Haftbedingungen in den Vereinigten Staaten von Amerika bieten keine begründeten Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten.</em></li>
<li><em>Die Auslieferung eines Verfolgten wegen des Vorwurfs der Begehung erheblicher Straftaten mit schwersten Rechtsgutverletzungen verstößt weder gegen Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK.</em></li>
</ol>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Berufungsverwerfung nach Abschiebung, so einfach ist das nicht.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/berufungsverwerfung-nach-abschiebung-so-einfach-ist-das-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=berufungsverwerfung-nach-abschiebung-so-einfach-ist-das-nicht</link>
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		<pubDate>Sun, 30 Jan 2011 10:55:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Betretenserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Verwerfung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Dresden (vgl. hier) hatte die Berufung eines Angeklagten verworfen, weil er nach seine Abschiebung dem Gericht seine Heimatadresse nicht mitgeteilt hatte, Das OLG Dresden hat jetzt auf die Revision aufgehoben und führt im Beschl. v. 14.12.2010 &#8211; 1 Ss 866/10 aus: Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist auch dann genügend entschuldigt, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Dresden (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/abschiebung-ist-keine-genuegende-entschuldigung/" class="liinternal">hier</a>) hatte die Berufung eines Angeklagten verworfen, weil er nach seine Abschiebung dem Gericht seine Heimatadresse nicht mitgeteilt hatte,</p>
<p>Das OLG Dresden hat jetzt auf die Revision aufgehoben und führt im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1168.htm" class="liinternal">Beschl. v. 14.12.2010 &#8211; 1 Ss 866/10</a> aus:</p>
<blockquote><p><em>Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist auch dann genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte nach erfolgter Abschiebung dem Gericht seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hat, da dieser Umstand der Beantragung einer Betretenserlaubnis für den Angeklagten nicht im Wege steht (a.A. LG Dresden VRR 2010, 363 = StRR 2010, 363).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>So einfach ist das mit der Verwerfung in den Fällen also nicht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Als Vorsitzender muss man Prioritäten setzen (können)</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/als-vorsitzender-muss-man-prioritaeten-setzen-koennen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=als-vorsitzender-muss-man-prioritaeten-setzen-koennen</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 07:44:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsabsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 275 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Fazit aus OLG Dresden, Urt. v. 30.08.2010 &#8211; 1 Ss 424/10 lautet: Als Vorsitzender muss man Prioritäten setzen (können). Was ist/war passiert? Der Vorsitzende der Berufungskammer war erkrankt und kommt nach 14-tägiger Dienstunfähigkeit wieder zum Dienst. Was macht er? Er erstellt Urteile, bei denen bereits während der Zeit seiner Erkrankung die Urteilsabsetzungsfrist abgelaufen ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Fazit aus <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1015.htm" class="liinternal">OLG Dresden, Urt. v. 30.08.2010 &#8211; 1 Ss 424/10</a> lautet: Als Vorsitzender muss man Prioritäten setzen (können).</p>
<p>Was ist/war passiert? Der Vorsitzende der Berufungskammer war erkrankt und kommt nach 14-tägiger Dienstunfähigkeit wieder zum Dienst. Was macht er? Er erstellt Urteile, bei denen bereits während der Zeit seiner Erkrankung die Urteilsabsetzungsfrist abgelaufen ist. Dadurch bleiben andere Urteile, die noch fristgemäß erstellt werden könnten liegen.</p>
<p>Die StA rügt die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO. Und: Sie hat Erfolg. Das OLG Dresden sagt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Erstellung von Urteilsgründen in Verfahren, in denen die Urteilsfrist wegen Erkrankung des Vorsitzenden, und damit eines unabwendbaren Umstandes nicht eingehalten werden konnte, stellten keine vordringlicher zu erle­digende Aufgabe dar. Der Vorsitzende hätte vielmehr zunächst diejenigen Urteile erstellen müssen, in denen die Urteilsfrist noch nicht abgelaufen war und deren Absetzung noch zeitlich möglich war.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Prioritäten setzen, denn in den anderen Verfahren greift der § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Videomessung: OLG Dresden sagt: § 100h kann nur Ermächtigungsgrundlage sein, wenn anlassbezogen gemessen wird</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/02/videomessung-olg-dresden-sagt-100h-kann-nur-ermaechtigungsgrundlage-sein-wenn-anlassbezogen-gemessen-wird/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=videomessung-olg-dresden-sagt-100h-kann-nur-ermaechtigungsgrundlage-sein-wenn-anlassbezogen-gemessen-wird</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 11:28:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Meißen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
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		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100h StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 &#8211; SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-beschl-v-02022010-ss-0wi-78809/" class="liinternal">02.02.2010 &#8211; SS (OWi) 788/09</a> davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.</p>
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		<title>Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung?</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 09:01:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint sich ein neuer Streit aufzutun, und zwar in der Frage: Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung mit der Folge, dass darauf dann im Urteil ggf. nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden darf? In der Vergangenheit ist die Frage von einigen OLG`s bejaht worden, vor allem das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint sich ein neuer Streit aufzutun, und zwar in der Frage: Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung mit der Folge, dass darauf dann im Urteil ggf. nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden darf? In der Vergangenheit ist die Frage von einigen OLG`s bejaht worden, vor allem das OLG Dresden hat im vergangenen Jahr in einem m.E. überzeugend begründeten Beschluss (25.05.2009 &#8211; Ss (OWi) 83/09) dargelegt, dass eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung auch dann vorliegt, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können. Das will jetzt offenbar das OLG Hamm anders sehen. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem  <a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1092.htm" class="liinternal">Beschl. v. 09.12.2009 &#8211; 3 Ss OWi 948/09</a> ausgeführt<strong>, </strong>dass der Wortlaut &#8220;Abbildung&#8221; eher dagegen spreche, einen Verweis auf einen ganzen Videofilm für zulässig zu erachten. Der Sache nach bestehe ein Film aus einer Vielzahl hintereinander in kurzen Abständen gezeigten einzelnen Abbildungen. Durch den Verweis auf einen ganzen Film – ohne dass ggf. eine Angabe von Einzelbildern &#8220;von … bis&#8221; möglich sei &#8211; könnte unklar werden, auf welche Abbildungen konkret verwiesen werde. Das OLG Hamm hat die Frage letztlich offen gelassen, der Hinweis ist aber deutlich. Wahrscheinlich eine Frage, die irgendwann mal der BGH entscheiden wird.</p>
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		<title>OLG Schleswig: Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Blutentnahme</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 09:43:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot, wenn eine Blutentnahme unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPo erfolgt ist, geht es anders als bei dem Lied &#8220;10 kleine Negerlein&#8221;. Dort werden es immer weniger Negerlein, hier werden  es immer mehr &#8220;Negerlein&#8221;/Stimmen/OLG, die ein Beweisverwertungsverbot annehmen, wenn die Blutentnahme unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot, wenn eine Blutentnahme unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPo erfolgt ist, geht es anders als bei dem Lied &#8220;10 kleine Negerlein&#8221;. Dort werden es immer weniger Negerlein, hier werden  es immer mehr &#8220;Negerlein&#8221;/Stimmen/OLG, die ein Beweisverwertungsverbot annehmen, wenn die Blutentnahme unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO erfolgt ist.</p>
<p>So jetzt auch das <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-schleswig-holstein-urt-v-26102009-1-ss-owi-9209-12909/" class="liinternal">OLG Schleswig in einem <span style="text-decoration: line-through;">Beschluss</span> Urteil vom 26.10.2009, 1 Ss OWi 92/09 (129/09</a>), den uns der Kollege Strüwe aus Essen freundlicherweise im Forum bei <a href="http://www.strafrecht-online.de" class="liinternal">LexisNexis Strafrecht</a> zur Verfügung gestellt hat. Das OLG Schleswig macht aus dem Quartett der OLG, die ein Beweisverwertungsverbot annehmen &#8211; <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/04/olg-hamm-gaengige-praxis-bei-der-blutentnahme-ist-fehler-im-system/" class="liinternal">Hamm</a>, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/09/olg-celle-zum-zweiten-mal-beweisverwertungsverbot-nachbei-der-blutentnahme/" class="liinternal">Celle</a>, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/olg-dresden-beweisverwertungsverbot-bei-der-blutentnahme/" class="liinternal">Dresden</a>, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/auch-olg-oldenburg-bvv-bei-blutentnahme-81a-abs-2-stpo/" class="liinternal">Oldenburg</a> -, nun ein Quintett. Der entschiedene Sachverhalt ist ein Allerweltsfall. Und das OLG stellt auch nur kurz und trocken fest: 45 Minuten reichen, um eine richterliche Anordnung zu erlangen (das reicht wirklich allemal) und: Wenn die Polizeibeamten das nicht mal versuchen, &#8220;weil sie es ja schon immer nicht getan haben&#8221;, ist das Willkür und führt zu einem BVV. Alles bezogen auf Sommer 2008.</p>
<p>M.E. richtig. Und: Die Karawane zieht weiter. ich bin gespannt, wie lange es noch dauert, bis die Rufe nach der Abschaffung des Richtervorbehalts gehört werden.</p>
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		<title>OLG Dresden zum &#8220;pornografischen Reden&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Sep 2009 16:21:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Pornografie]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine ganz interessante Konstellation hatte jetzt das OLG Dresden zu entscheiden. Der Angeklagte hatte sich mit sexuell motivierten Reden an zwei 11-jährige Mädchen gewandt. Er war deshalb vom LG wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Das OLG Dresen hat dazu entschieden: „Pornographischen Darstellungen entsprechendes Reden“ im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB braucht nicht selbst alle [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine ganz interessante Konstellation hatte jetzt das OLG Dresden zu entscheiden. Der Angeklagte hatte sich mit sexuell motivierten Reden an zwei 11-jährige Mädchen gewandt. Er war deshalb vom LG wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Das OLG Dresen hat dazu entschieden:</p>
<blockquote><p><em>„Pornographischen Darstellungen entsprechendes Reden“ im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB braucht nicht selbst alle Merkmale des Begriffs „pornographisch“ zu erfüllen. Der Tatbestand verlangt lediglich Reden, das pornographischen Darstellungen „entspricht“; eine Einschränkung des Tatbestands auf das im engsten Sinne pornographische Material ist schon deshalb nicht durchführbar, weil es bei dem Reden an einer Verkörperung fehlt. Die Beurteilung, ob das Reden im Einzelfall den Tatbestand erfüllt, hat wertend unter Berücksichtigung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § 176 StGB zu erfolgen.“</em></p></blockquote>
<p>Es kommt also bei dem Reden nicht auf eine Schilderung sexueller Vorgänge in übersteigerter, anreisserischer Weise an.</p>
<p><a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-beschl-v-13082009-2-ss-35209/" class="liinternal">OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2009 &#8211; 2 Ss 352/09</a></p>
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		<title>Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO im Volltext online</title>
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		<pubDate>Mon, 18 May 2009 21:46:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Dresden]]></category>
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		<description><![CDATA[Hallo, fast hätte ich es vergessen: Das Urteil des OLG Dresden zu § 81a StPO steht inzwischen bei uns online. Sie finde es hier: http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-urt-v-11052009-1-ss-9009/. Auch hier mehr als deutlich; Das haben wir immer schon so gemacht, geht nicht mehr.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, fast hätte ich es vergessen: Das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/olg-dresden-beweisverwertungsverbot-bei-der-blutentnahme/" class="liinternal">Urteil des OLG Dresden</a> zu § 81a StPO steht inzwischen bei uns online. Sie finde es hier: <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-urt-v-11052009-1-ss-9009/" class="liinternal">http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-urt-v-11052009-1-ss-9009/</a>. Auch hier mehr als deutlich; Das haben wir immer schon so gemacht, geht nicht mehr.</p>
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		<title>OLG Dresden: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/olg-dresden-beweisverwertungsverbot-bei-der-blutentnahme/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-dresden-beweisverwertungsverbot-bei-der-blutentnahme</link>
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		<pubDate>Wed, 13 May 2009 06:49:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem Beschl. v. 11.05.2009 &#8211; 1 Ss 90/09 &#8211; im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a StPO - ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die &#8220;gängige Praxis&#8221; wird also dünner. Update vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-urt-v-11052009-1-ss-9009/" class="liinternal">Beschl. v. 11.05.2009 &#8211; 1 Ss 90/09</a> &#8211; im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_81a_StPO" class="liinternal">§ 81a StPO</a> - ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die &#8220;gängige Praxis&#8221; wird also dünner.</p>
<p><strong>Update vom 14.05.2009:</strong><br />
Den nunmehr vorliegenden Volltext können sie unter <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-dresden-urt-v-11052009-1-ss-9009/" class="liinternal">LexisNexis® Strafrecht Online: OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2009 &#8211; 1 Ss 90/09</a> abrufen.</p>
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