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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; OLG Celle</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Die Akteneinsichtswelle &#8211; kommt sie allmählich bei den OLG an&#8230;?</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 08:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 80 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Dauerbrenner &#8220;Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung, ja und wenn ja, wie&#8221; &#8211; allmählich kommt er bei den OLG an. Jedenfalls hatte sich jetzt das OLG Celle mit einer Akteneinsichtsfrage auseinanderzusetzen. Diese betraf allerdings noch nicht die Frage nach der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung bzw. das insoweit bestehende &#8220;Unterproblem&#8221;, auf welche Art und Weise Akteneinsicht zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Dauerbrenner &#8220;Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung, ja und wenn ja, wie&#8221; &#8211; allmählich kommt er bei den OLG an. Jedenfalls hatte sich jetzt das OLG Celle mit einer Akteneinsichtsfrage auseinanderzusetzen. Diese betraf allerdings noch nicht die Frage nach der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung bzw. das insoweit bestehende &#8220;Unterproblem&#8221;, auf welche Art und Weise Akteneinsicht zu gewähren ist. Dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1572.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.13.01.2012 . 322 SsRs 420/11</a> lag ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde, in dem dem Betroffenen nicht Einsicht in die von dem Verkehrsverstoß gefertigte Videoaufzeichnung gewährt worden war (man fragt sich, warum eigentlich nicht). Die Verteidigerin hat das nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Versagung rechtlichen Gehörs gerügt und hatte damit &#8211; erwartungsgemäß &#8211; Erfolg. Dazu kurz und trocken das OLG:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Amtsgericht hat das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach objektiven Kriterien (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehört das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind (zuletzt BGH, Urteil vom 18.6.2009, 3 StR 89/09). Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Nun, nichts knallig Neues, aber immerhin zeigt der Beschluss den Stellenwert des Akteneinsichtsrechts. Darauf kann man aufbauen.</p>
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		<title>OLG Celle traut sich :-): Vorlagebeschluss</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 13:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Verwerfungsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vorlagebeschluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorlagebeschlüsse der OLG in OWi-Verfahren sind ja selten (geworden). Deshalb ist der OLG Celle, Beschl. v.14.11.2011 &#8211; 311 SsBs 152/11 eine Meldung wert, wenn auch die Frage, die der BGH entscheiden soll in der Praxis nun nicht eine sehr große Rolle spielen dürfte. Das OLG stellt nämlich zur Diskussion: &#8220;Der Senat ist &#8211; anders als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorlagebeschlüsse der OLG in OWi-Verfahren sind ja selten (geworden). Deshalb ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1535.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.14.11.2011 &#8211; 311 SsBs 152/11</a> eine Meldung wert, wenn auch die Frage, die der BGH entscheiden soll in der Praxis nun nicht eine sehr große Rolle spielen dürfte. Das OLG stellt nämlich zur Diskussion:</p>
<p>&#8220;<em>Der Senat ist &#8211; anders als das OLG Hamm &#8211; der Auffassung, dass das Amtsgericht den Einspruch eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid auch dann gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen darf, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden war, und legt die Sache daher zur Entscheidung der Rechtsfrage dem BGH vor.2</em></p>
<p>Das OLG Hamm hatte das anders gesehen und ein Verwerfungsurteil in den Fällen als unzulässig angesehen. Die Begründung des OLG Celle für die a.A. &#8220;liest sich nicht schlecht&#8221;, Mal sehen, was der BGH daraus macht.<strong><br />
</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausdruck von 43.307 Seiten &#8211; Bekommt der Verteidiger das bezahlt?</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 08:57:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausdruck]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumentenpauschale]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>

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		<description><![CDATA[Über den OLG Celle, Beschl. v.28.11.2011 &#8211; 1 Ws 415-418/11 ist in den Blogs schon an verschiedener Stelle berichtet worden (vgl. hier und hier). Ich will den Beschluss aber dennoch noch einmal aufgreifen. Nicht nur, weil er vom Sachverhalt her interessant ist: Abrechnung von mehr als 43.000 ausgedruckten Seiten mit der Dokumentenpauschale. Nein, auch inhaltlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1529.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.28.11.2011 &#8211; 1 Ws 415-418/11</a> ist in den Blogs schon an verschiedener Stelle berichtet worden (vgl. <a href="http://www.cmshs-bloggt.de/archives/9793" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/12/07/gerichtliche-anleitung-zum-drucken/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>). Ich will den Beschluss aber dennoch noch einmal aufgreifen. Nicht nur, weil er vom Sachverhalt her interessant ist: Abrechnung von mehr als 43.000 ausgedruckten Seiten mit der Dokumentenpauschale. Nein, auch inhaltlich lässt sich mit ihm in vergleichbaren/ähnlichen Fällen argumentieren. Denn:</p>
<p>Der Beschluss stellt fest,</p>
<blockquote>
<ol>
<li>&#8220;d<em>ass die Aufwendungen für das Ausdrucken der Textdateien dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Zwar ist der Landeskasse zuzugeben, dass in immer mehr Bereichen des beruflichen Lebens &#8211; auch in der Justiz &#8211; das Bearbeiten von Akten und Lesen von Texten ausschließlich am Bildschirm erfolgt. Wenn aber Strafverteidiger es zur sachgemäßen Bearbeitung einer &#8211; wie hier &#8211; umfangreichen und schwierigen Strafsache für erforderlich halten, die Kurzübersetzungen überwachter Telefonate in Papierform vorliegen zu haben, so ist dies jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden, weit überdurchschnittlichen Umfang von insgesamt 43.307 Seiten auch aus Sicht eines verständigen Dritten nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Letztendlich muss bei Strafverteidigern ausgeschlossen werden, dass sie hinsichtlich des ihnen zur Verfügung stehenden Aktenmaterials im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft und dem Gericht benachteiligt werden (Müller-Rabe aaO VV 7000 Rn. 30). Ob die sich hiernach ergebenden Aufwendungen weit über den sonstigen Gerichtskosten und den Pflichtverteidigergebühren liegen, ist dabei &#8211; entgegen der Ansicht der Landeskasse &#8211; unerheblich. Der Gesetzgeber hat mit Nr. 7000 VV RVG eine &#8211; wenn auch pauschalierte &#8211; Erstattung der tatsächlich angefallenen Auslagen vorgesehen und nicht den Weg gewählt, die Höhe der Auslagenerstattung prozentual von den Gebühren abhängig zu machen.&#8221;</em></li>
<li><em>&#8220;Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht allerdings darin, dass die Dateien nur einmal hätten ausgedruckt werden müssen und die Verteidiger die Ausdrucke untereinander hätten austauschen können. Denn das würde auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung hinauslaufen.</em><strong> &#8221; </strong>Jeder Verteidiger hat also ein Recht auf einen eigenen Ausdruck. So schon vor einiger Zeit das OLG Köln.<strong><br />
</strong></li>
<li>Es gilt aber der &#8220;Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung&#8221;, der es &#8220;<em>gebieten</em>&#8221; (!) kann , durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern. Also: Aus zwei mach eins, um den Ausspruch aus einem anderen Blog aufzunehmen. Hier wird es dann schwieriger. Es heißt im Beschluss: <em>&#8220;Der Senat hat die gefertigten Ausdrucke auszugsweise in Augenschein genommen und ist hiernach zu der Überzeugung gelangt, dass ein Lesen der Textdateien auch in einem um die Hälfte verkleinerten Format unschwer möglich und daher zumutbar gewesen wäre.&#8221;</em></li>
</ol>
</blockquote>
<div>
<p>Und was ist, wenn der Verteidiger nicht so klein lesen kann? <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
</div>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=287684667935971&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Niederkunft der Freundin des Verteidigers&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 13:01:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Niederkunft]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[ist &#8211; zumindest nach dem OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2011 -1 Ws 434/11 kein Grund, einen Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Das begründet das OLG Celle wie folgt: &#8220;Der Antragsteller selbst hat jedoch im Rahmen seines erneuten, mit der Beschwerde verbundenen Verlegungsantrags erklärt, er befinde sich wegen der erwarteten Niederkunft seiner Freundin am Terminstag &#8211; sozusagen auf Abruf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ist &#8211; zumindest nach dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1497.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2011 -1 Ws 434/11</a> kein Grund, einen Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Das begründet das OLG Celle wie folgt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Der Antragsteller selbst hat jedoch im Rahmen seines erneuten, mit der Beschwerde verbundenen Verlegungsantrags erklärt, er befinde sich wegen der erwarteten Niederkunft seiner Freundin am Terminstag &#8211; sozusagen auf Abruf &#8211; in seinen Kanzleiräumen. Weshalb er dann nicht auch an der Hauptverhandlung soll teilnehmen können, erschließt sich nicht. Der Senat geht hierbei davon aus, dass im Falle der Niederkunft der Lebensgefährtin des Verteidigers am anberaumten Verhandlungstag der Termin selbstredend noch kurzfristig aufgehoben oder die bereits begonnene Hauptverhandlung unterbrochen worden wäre. Im Übrigen ist es zumindest senatsbekannt, dass auch Richterkollegen am Tag der Niederkunft ihrer Ehefrau den Kreißsaal zumindest vorübergehend verlassen haben, um an einer notwendigen Hauptverhandlung teilzunehmen. Weshalb dies nicht auch für Verteidiger gelten soll, erschließt sich ebenfalls nicht.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ein in Sachen &#8220;richterlicher Niederkunft&#8221; offenbar sehr erfahrener Senat<em>. </em>Über die ablehnende Begründung wird man sicherlich diskutieren können. Was vergibt sich das Gericht eigentlich, wenn man die Hauptverhandlung verlegt<em>. </em>Und: Ist/wäre dem Gericht damit nicht mehr gedient, als mit einem Verteidiger, der ggf. mitten in einer wichtigen Zeugenaussage o.Ä., den Finger hebt und fragt, ob er denn jetzt wohl bitte die Sitzung verlassen dürfe, um zum Krankenhaus zu eilen? Nun ja, mit Niederkünften tun sich die Gerichte schwer. Ich erinnere an <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-schwangere-verteidigerin-und-das-ag-bonn/" title="Die schwangere Verteidigerin und das AG Bonn" class="liinternal">AG Bonn</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-schwangere-verteidigerin-und-nun-das-lg-bonn-oder-arroganz-der-macht/" title="Die schwangere Verteidigerin und (nun) das LG Bonn – oder “Arroganz der Macht”?" class="liinternal">LG Bonn</a>.</p>
<p>Im Übrigen: Das OLG Celle kündigt wohl eine Rechtsprechungsänderung an. Denn der Leitsatz der Entscheidung lautet:</p>
<blockquote><p><em>Der Senat neigt dazu, sich entgegen OLG Celle, NStZ 1984, 72 der im Vordringen befindlichen Auffassung anzuschließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung.</em></p></blockquote>
<p>Das liest man natürlich gerne.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Welchen Sinn hat eine Erörterung im Strafverfahren?</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 13:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Allmählich bekommen die Regelungen zur Verständigung (§ 257c StPO) aber auch die sie begleitenden Vorschriften, wie z.B. die §§ 160b, 202a, 212 oder § 243 Abs. 4 StPO Konturen durch die Rechtsprechung. So gerade mal wieder § 243 Abs. 4 StPO. Das OLG Celle, Beschl. v.30.08.2011 &#8211; 32 Ss 87/11 setzt sich mit dem Sinn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Allmählich bekommen die Regelungen zur Verständigung (§ 257c StPO) aber auch die sie begleitenden Vorschriften, wie z.B. die §§ 160b, 202a, 212 oder § 243 Abs. 4 StPO Konturen durch die Rechtsprechung. So gerade mal wieder § 243 Abs. 4 StPO.</p>
<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1488.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.30.08.2011 &#8211; 32 Ss 87/11</a> setzt sich mit dem Sinn und Zweck der dort normierten Mitteilungspflicht auseinander und der Frage: was passiert, wenn die Pflicht nicht erfüllt worden ist. Das OLG sagt, dazu:</p>
<ol>
<li><em>Der Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO besteht in der Sicherung der Transparenz des Verständigungsverfahrens und der Gewährleistung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Die Pflicht bezweckt nicht die Unterrichtung des Angeklagten über das Bestehen der gesetzlichen Möglicheit der Verfahrensverständigung als solche.</em></li>
<li><em>Die Verletzung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO begründet keinen absoluten, sondern lediglich einen relativen Revisionsgrund.</em></li>
<li><em>Der Angeklagte hat kein subjektives Recht auf Information über die gesetzliche Möglichkeit der Urteilsabsprache. Ein nicht auf eine Verständigung (§ 257 c StPO) zurückgehendes Urteil kann nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte durch den Vorsitzenden über diese Möglichkeit nicht unterrichtet worden ist.&#8221;</em></li>
</ol>
<p>Ähnlich vor kurzem ja auch schon der BGH.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=267470136624091&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Und es bewegt sich doch was: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/und-es-bewegt-sich-doch-was-pflichtverteidiger-im-strafvollstreckungsverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=und-es-bewegt-sich-doch-was-pflichtverteidiger-im-strafvollstreckungsverfahren</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 10:48:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=14015</guid>
		<description><![CDATA[Und es bewegt sich doch etwas, zumindest ein wenig. Und zwar in der Frage: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, wo immer wieder beklagt wird, dass die Rechtsprechung dort sehr restriktiv ist, was damit zu tun hat, dass § 140 StPO eben nur analog anwendbar ist. Dazu jetzt das OLG Celle, Beschl. v.20.09.2011 &#8211; 2 Ws 242/11. Dort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und es bewegt sich doch etwas, zumindest ein wenig. Und zwar in der Frage: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, wo immer wieder beklagt wird, dass die Rechtsprechung dort sehr restriktiv ist, was damit zu tun hat, dass § 140 StPO eben nur analog anwendbar ist.</p>
<p>Dazu jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1489.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.20.09.2011 &#8211; 2 Ws 242/11</a>. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p><em>Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Strafvollstreckungsverfahren gebiete jedenfalls dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung umfassend mit diesem fachkundig auszuwertenden psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hat. Dies gelte im besonderen Maße, wenn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Frage ist, ob die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.</em></p></blockquote>
<p>Nun ja, wenn nicht dann, wann denn sonst?</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Immer häufiger: Verfallanordnung auch im Bußgeldverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/immer-haeufiger-verfallanordnung-auch-im-bussgeldverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=immer-haeufiger-verfallanordnung-auch-im-bussgeldverfahren</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Oct 2011 08:58:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[selbständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verfall]]></category>
		<category><![CDATA[§ 29a OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Es mehren sich in Bußgeldverfahren die amtsgerichtlichen  Entscheidungen, die selbständige Verfallanordnungen zum Gegegnstand haben (§ 29a OWiG). Demgemäß werden zu den Fragen auch immer mehr OLG-Entscheidungen veröffentlicht. In dem Zusammenhang ist hinzuweisen auf OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 -322 SsBs 175/11, in dem sich das OLG mit einer in einer Verkehrs-OWi-Sache ergangenen Verfallsentscheidung &#8211; Nichteinhaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es mehren sich in Bußgeldverfahren die amtsgerichtlichen  Entscheidungen, die selbständige Verfallanordnungen zum Gegegnstand haben (§ 29a OWiG). Demgemäß werden zu den Fragen auch immer mehr OLG-Entscheidungen veröffentlicht.</p>
<p>In dem Zusammenhang ist hinzuweisen auf <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1483.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 -322 SsBs 175/11</a>, in dem sich das OLG mit einer in einer Verkehrs-OWi-Sache ergangenen Verfallsentscheidung &#8211; Nichteinhaltung des Sonntagsfahrverbots &#8211; zu befassen hatte. Die Leitsätze:</p>
<ol>
<li><em>Die Verfallanordnung gemäß § 29 a OWiG setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem aus dieser oder für diese erlangten Etwas, dem Vorteil, voraus.</em></li>
<li><em>Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Kausalbeziehung erfordert zunächst die Ermittlung des konkret Erlangten und erst anschließend die Bestimmung von dessen Wert.</em></li>
<li><em>Bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch oder aus der Tat Erlangten können im Rahmen bei dem Verfall nach § 29 Abs. 1 und 2 OWiG sogenannte rechtmäßige hypothetische Kausalverläufe nicht berücksichtigt werden.</em></li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Dreieckserpressung</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 12:52:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Nähebeziehung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>

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		<description><![CDATA[Schöner Begriff, der mir so auch noch nicht untergekommen war. Man hat zwar schon mal von einem Dreiecksverhältnis gehört, aber &#8220;Dreieckserpressung&#8221; hatte ich nicht so auf dem Schirm. Nun ja, den Begriff verwendet das OLG Celle im Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 &#8211; 1 Ws 355/11: Das bei einer „Dreieckserpressung“ erforderliche Näheverhältnis zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schöner Begriff, der mir so auch noch nicht untergekommen war. Man hat zwar schon mal von einem Dreiecksverhältnis gehört, aber &#8220;Dreieckserpressung&#8221; hatte ich nicht so auf dem Schirm. Nun ja, den Begriff verwendet das OLG Celle im Leitsatz des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1477.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 &#8211; 1 Ws 355/11</a>:</p>
<blockquote><p><em>Das bei einer „Dreieckserpressung“ erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten besteht jedenfalls dann, wenn der Genötigte als Angestellter des Geschädigten im Tatzeitpunkt untergeordneten Mitgewahrsam an den entzogenen Vermögensgegenständen hat, auch wenn der Inhaber des übergeordneten Mitgewahrsams als Tatbeteiligter mit der Entziehung der Vermögensgegenstände einverstanden ist und deshalb keine Wegnahme vorliegt.</em></p></blockquote>
<p>Warum der Hinweis auf die Entscheidung<em>?</em> Sie sollten sich m.E. die mitlesenden Studenten und Referendare mal ansehen. Ich könnte mir vorstellen, dass ich sie im Examen, wenn ich dort prüfen würde, mal zur Diskussion stellen würde. Ob als Klausur oder in der mündlichen Prüfung. Die angesprochenen Problem sind m.E. insoweit relevant.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Horch, was kommt von draußen rein&#8230; Stehen auf dem Fenstersims stört Sitzung&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 07:29:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[begriff]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Sitzung]]></category>
		<category><![CDATA[sitzungspolizeiliche Maßnahme]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, was es alles gibt. Da war eine Frau C. L. vom Gericht als Verteidigerin des Angeklagten, dem Hausfriedensbruch vorgeworfen worden ist, zunächst zugelassen. Die Zulassung wurde zurückgenommen. Frau C. L. nahm aber als Zuhörerin an der Hauptverhandlung teil. Im Protokoll heißt es zu der HV &#8211; muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, was es alles gibt. Da war eine Frau C. L. vom Gericht als Verteidigerin des Angeklagten, dem Hausfriedensbruch vorgeworfen worden ist, zunächst zugelassen. Die Zulassung wurde zurückgenommen. Frau C. L. nahm aber als Zuhörerin an der Hauptverhandlung teil. Im Protokoll heißt es zu der HV &#8211; muss schon etwas turbulenter gewesen sein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> :</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Während der Zeugenvernehmung sprang ein Zuschauer aus der hintersten Reihe auf und stürmte zum Angeklagten, warf einen Zettel auf den Tisch und verließ schnellstens den Sitzungssaal.</em></p>
<p><em>C. L. wurde aufgefordert, den Saal zu verlassen, da sie wiederholt störend dazwischen rief. Ihr wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Sie verweigerte sich, den Saal zu verlassen und musste mit Hilfe der Justizwachtmeister aus dem Saal entfernt werden. Dabei ließ sie sich fallen.</em></p>
<p><em>(…)</em></p>
<p><em>Die Zeugenvernehmung wurde fortgesetzt.</em></p>
<p><em>(…) </em></p>
<p><em>Plötzlich war C. L. von außen auf den Fenstersims geklettert, schaute in den Sitzungssaal und schlug mehrfach mit den Händen störend gegen das Fenster.</em></p>
<p><em>(…)</em></p>
<p><em>C. L. wurde durch Justizwachtmeister vom Fenstersims entfernt</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das AG hat dann ein Ordnungsgeld festgesetzt, dagegen wehrt sich C. L. mit der Begründung: Da wo ich stand, war keine Sitzung mehr und daher konnte der Amtsrichter auch da nicht sitzungspolizeiliche Befugnisse ausüben. Anders das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1432.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 21.07.2011 -2 Ws 166/11</a>:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die &#8220;Sitzung&#8221; – auf die sich die polizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden (§ 176 GVG) zeitlich wie räumlich beschränken – erstreckt sich in örtlicher Hinsicht neben dem Sitzungssaal auch auf die unmittelbar angrenzenden Räume, von denen Störungen ausgehen können (KK-Diemer, a.a.O., § 176 GVG, Rdnr. 2). Außerhalb dieses Bereiches, z.B. im Treppenhaus, in der Eingangshalle des Gerichts oder außerhalb des Gebäudes auf der Straße obliegt die Abwehr von Störern dem Inhaber des Hausrechts. Bei Störungen der Hauptverhandlung, die lediglich in Sicht- und Hörweite des Gerichtsgebäudes stattfinden, einzugreifen ist Sache der Polizei (Löwe-Rosenberg-Wickern, StPO, 26. Aufl., 2010, § 176 GVG, Rdnr. 6).</em></p>
<p><em>Die Beschwerdeführerin hat sich auf dem Fenstersims stehend zwar räumlich außerhalb des Gerichtsgebäudes aufgehalten. Dabei hat sie jedoch unmittelbar in das Innere des Sitzungssaals eingewirkt. Sie war für die dortigen Beteiligten durch das Fenster optisch wie akustisch wahrnehmbar, und zwar in einer ähnlichen Art, als hätte sie sich im Sitzungssaal aufgehalten oder vor dessen Tür gestanden. Die Qualität der Einwirkungshandlung – das Schlagen mit den Händen gegen das Fenster – unterscheidet sich nicht wesentlich dadurch, ob sie von außen oder von innen vorgenommen wird. Aus diesem Grund ist die Handlung auch anders zu beurteilen, als hätte sie auf der Straße in Sicht- und Hörweite des Gerichtsgebäudes stattgefunden, aber nicht direkt in den Sitzungssaal hineingewirkt. Die Einwirkung durch die Beschwerdeführerin vom Fenstersims aus ist so eng mit dem Geschehen im Sitzungssaal verbunden, dass auch die Aufrechterhaltung der Ordnung in diesem Bereich sinnvoll nur von der Vorsitzenden wahrgenommen werden konnte. Sie ist normativ nicht anders zu beurteilen als eine Störung, die von einem unmittelbar angrenzenden Raum aus erfolgt.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=250534471650991&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nacharbeiten erforderlich &#8211; Schadensschätzung in der Anklage &#8211; nicht immer erlaubt</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 14:07:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[Anklage]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenssumme]]></category>
		<category><![CDATA[Schätzung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Insbesondere in Steuerstrafverfahren und wenn es um das Vorenthalten von Arbeitsentgelten geht, ist die Ermittlung der &#8220;Schadenssumme&#8221; häufig nicht einfach bzw. langwierig und/oder umständlich. Die Ermittlungsbehörden versuchen den erforderlichen Ermittlungsaufwand (Vernehmung von Zeugen) gern dadurch zu umgehen, dass sie die für eine Anklageerhebung erforderlichen Summen schätzen und die weitere Aufklärung bzw. genaue Ermittlung der Beträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Insbesondere in Steuerstrafverfahren und wenn es um das Vorenthalten von Arbeitsentgelten geht, ist die Ermittlung der &#8220;Schadenssumme&#8221; häufig nicht einfach bzw. langwierig und/oder umständlich. Die Ermittlungsbehörden versuchen den erforderlichen Ermittlungsaufwand (Vernehmung von Zeugen) gern dadurch zu umgehen, dass sie die für eine Anklageerhebung erforderlichen Summen schätzen und die weitere Aufklärung bzw. genaue Ermittlung der Beträge der Hauptverhandlung überlassen.</p>
<p>Zu den damit zusammenhängenden Fragen hat vor einiger Zeit bereits der 1. Strafsenat des BGH in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=17a070b3b7a6c9dfb2a664c69cbed35c&amp;nr=50508&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 10.11.2009, 1 StR 283/09</a> Stellung genommen. Danach ist die Schätzung grds. erlaubt. Es müssen allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt sein, und zwar dürfen keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sein.</p>
<p>Diese Rechtsprechung hat das OLG Celle in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1424.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2011 &#8211; 1 Ws 271-274/11</a> angewendet und die dort vom LG beschlossene Nichteröffnung des Verfahrens im Ergebnis abgesegnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass an sich eine Schätzung zulässig gewesen wäre, aber:<strong> </strong></p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.</em></p>
<p><em>So liegt es hier. Die vorliegenden Berechnungen sind zwar tatsachenfundiert, eine genauere Ermittlung erscheint nach derzeitigem Sachstand aber durch Vernehmung der bislang nicht vernommenen Arbeitnehmer möglich. Den damit verbundenen Aufwand sieht der Senat im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen nicht als unangemessen an. Die Zahl der zu vernehmenden Personen ist für ein Verfahren dieses Umfangs nicht ungewöhnlich hoch. Soweit die Staatsanwaltschaft die Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Aussagen von vornherein anzweifelt, handelt es sich um eine Vermutung, die die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht entfallen lässt. Inwieweit jetzt überhaupt noch Strafverfahren gegen Arbeitnehmer wegen ihrerseits begangener Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Angeschuldigten offen sind und daraus Auskunftsverweigerungsrechte resultieren, vermag der Senat derzeit nicht festzustellen. Auch dies müssen die weiteren Ermittlungen erweisen.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft muss nachermitteln.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 51 BZRG: Umfassendes (Beweis)Verwertungsverbot, und zwar auch im Strafvollzug</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 08:14:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeszentralregister]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgungsreife]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[§ 51 BZRG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Dazu jetzt das OLG Celle, Beschl. v.05.08.2011 -1 Ws 282/11 (StrVollz) zu einer vollstreckungsrechtlichen Fallgestaltung, in der die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen Tat und Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Dazu jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1413.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.05.08.2011 -1 Ws 282/11 (StrVollz</a>) zu einer vollstreckungsrechtlichen Fallgestaltung, in der die Strafvollstreckungskammer von diesem Grundsatz hatte abrücken wollen.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Diese Regelung begründet ein absolutes Verwertungsverbot, das von allen staatlichen Stellen &#8211; seien es Gerichte oder Behörden &#8211; zu beachten ist (BVerfGE 36, 174). Es umfasst alle Bereiche des Rechtslebens und sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Recht, so dass kein Bereich des Rechts ausgenommen ist; es kommt nicht darauf an, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften, um bundes- oder landesgesetzlich geregelte Bereiche handelt (Rebmann/Uhlig, BZRG § 51 Rn. 26; Götz/Tolzmann, BZRG 4. Aufl. § 51 Rn. 21; Hase, BZRG § 51 Rn. 5). </em></p>
<p><em>Dementsprechend gilt das Verwertungsverbot zweifelsfrei und ausnahmslos auch für Vollzugsbehörden, sei es im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 9 NJVollzG oder in sonstiger Hinsicht, etwa bei der Entlassungsprognose. Eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 52 BZRG liegt hier nicht vor; insbesondere stellt der Vollzugsplan kein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen in einem erneuten Strafverfahren i.S.v. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG dar.</em></p>
<p><em> Der Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Gewährleistung zutreffender Entscheidungen bei der Behandlungsplanung &#8211; jedenfalls bei Sexualstraftätern &#8211; eine Ausnahme vom Verwertungsverbot rechtfertige, kann nicht gefolgt werden. Sie mag zwar in der Sache durchaus zu befürworten sein, wenngleich angesichts der Tilgungsfristen für Sexualstraftaten die Aussagekraft getilgter Eintragungen für eine zutreffende Vollzugsplanung fraglich erscheint. Das Interesse an einer zutreffenden Vollzugsplanung vermag aber jedenfalls den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG seinen Ausdruck gefunden hat, nicht auszuhebeln. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Strafrechtspflege bei der Wahrheitsermittlung sind zur Verwirklichung des mit dem Verwertungsverbot verfolgten Ziels der Resozialisierung Straffälliger hinzunehmen (BVerfGE 36, 174). Dass es vorliegend in erster Linie um ein vollständiges Persönlichkeitsbild und eine Sozialprognose geht, ändert hieran nichts. Das Verwertungsverbot gilt nicht nur für die Strafzumessung an sich, sondern auch für die &#8211; ebenfalls eine Prognose beinhaltende &#8211; Frage der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (BGHSt 25, 100), einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter (BGH StV 2002, 479; NStZ-RR 2002, 332), und für die nach § 56 StGB zu treffende Kriminalprognose (BGH StraFo 2010, 207). Auch im Strafvollstreckungsrecht ist bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach § 57 StGB das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG zu beachten mit der Folge, dass ein mehrfach Vorbestrafter im Falle der Tilgung der Voreintragungen wie ein Ersttäter bzw. Erstverbüßer zu behandeln ist (KG, Beschluss vom 6. März 1998 &#8211; 5 Ws 141/98, juris).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Die Anwendung dieser Rechtsprechung kann für den Verurteilten im Vollzug weittragende Folgen haben.<em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=241476352556803&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrzeuge der Unfallforschung als &#8220;Sonderfahrzeuge&#8221;?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/fahrzeuge-der-unfallforschung-als-sonderfahrzeuge/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fahrzeuge-der-unfallforschung-als-sonderfahrzeuge</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/fahrzeuge-der-unfallforschung-als-sonderfahrzeuge/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 27 Aug 2011 13:18:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderrechte]]></category>
		<category><![CDATA[§ 35 StVO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=13098</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Celle, Urt. v. 3. 8. 2011 – 14 U 158/10 setzt sich im Zivilrecht mit der Frage auseinander, ob Fahrzeuge der Unfallforschung als Sonderfahrzeuge i.S. des § 35 StVO angesehen werden können mit der Folge, dass sie die Rechte aus § 35 StVO für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das OLG sagt in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1407.htm" class="liinternal">OLG Celle, Urt. v. 3. 8. 2011 – 14 U 158/10</a> setzt sich im Zivilrecht mit der Frage auseinander, ob Fahrzeuge der Unfallforschung als Sonderfahrzeuge i.S. des § 35 StVO angesehen werden können mit der Folge, dass sie die Rechte aus § 35 StVO für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das OLG sagt in seiner Entscheidung &#8220;Nein&#8221;, und zwar mit folgenden Leitsätzen:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO, auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt, eng auszulegen. </em></li>
<li><em>Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge. </em></li>
<li><em>Die gem. § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a StVO Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift &#8211; also auch der Grundregel des § 1 StVO &#8211; freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu missachten.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Die Entscheidung hat dann auch Auswirkungen auf den OWi-Bereich.<em><br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufpasst: Kostenfestsetzungantrag &#8211; Wann kann er ggf. in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/aufpasst-kostenfestsetzungantrag-wann-kann-er-ggf-in-eine-sofortige-beschwerde-umgedeutet-werden/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=aufpasst-kostenfestsetzungantrag-wann-kann-er-ggf-in-eine-sofortige-beschwerde-umgedeutet-werden</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 13:20:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenfestsetzungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kostengrundentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Umdeutung]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon etwas älter ist der Beschl. des OLG Celle v. 14.10.2010 &#8211; 2 Ws 350/10, über den ich aber dennoch berichten will, weil er die für die Praxis interessante Frage behandelt, ob und wann ein Kostenfestsetzungsantrag ggf. in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann. Die Frage ist in der Praxis z.B. immer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon etwas älter ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1402.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Celle v. 14.10.2010 &#8211; 2 Ws 350/10</a>, über den ich aber dennoch berichten will, weil er die für die Praxis interessante Frage behandelt, ob und wann ein Kostenfestsetzungsantrag ggf. in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung umgedeutet werden kann. Die Frage ist in der Praxis z.B. immer dann von Bedeutung, wenn die Kostengrundentscheidung fehlerhaft ist, das aber nicht unmittelbar mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, sondern später dann auf der Grundlage eines &#8220;an sich richtigen Kostenausspruchs&#8221; Kostenfestsetzung beantragt wird.</p>
<p>So auch in OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2010. Der Angeklagte wird vom AG verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung der StA vom LG verworfen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden aber nicht der Staatskasse auferlegt. Im Kostenfestsetzungsantrag werden die aber geltend gemacht.</p>
<p>Die Frage, die sich dann im Laufe des Verfahrens stellte: Ist das ggf. eine (konkludente) Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung. Das OLG sagt: nur dann, wenn sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Wille ergibt, die vorliegende bzw. unterbliebene Kostengrundentscheidung anzugreifen. Damit schließt es sich der insoweit wohl h.M. an.</p>
<p>Für den Verteidiger bedeutet das: Aufgepasst und jeweils sofort auf die &#8220;richtige Kostengrundentscheidugn&#8221; achten. Später lassen sich Fehler in dem Bereich &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur schwer reparieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitsmessung, Richtlinien, Gefahrenstelle und &#8220;fehlendes Zusatzschild&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Aug 2011 08:07:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzschild]]></category>

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		<description><![CDATA[Derzeit sind &#8211; aus welchen Gründen auch immer &#8211; die mit der Beachtung der Richtlinien für die Geschwindigkeitsmessung zusammenhängenden Fragen im Gespräch. Nachdem gerade erst das OLG Stuttgart seine Rechtsprechung in dem Bereich (teilweise) nach einer Änderung der Richtlinien in Baden-Württemberg geändert hat (vgl. hier OLG Stuttgart), kommt jetzt eine Entscheidung aus Niedersachsen. Das OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit sind &#8211; aus welchen Gründen auch immer &#8211; die mit der Beachtung der Richtlinien für die Geschwindigkeitsmessung zusammenhängenden Fragen im Gespräch. Nachdem gerade erst das OLG Stuttgart seine Rechtsprechung in dem Bereich (teilweise) nach einer Änderung der Richtlinien in Baden-Württemberg geändert hat (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/aufgepasst-in-baden-wuerttemberg-blitzen-vor-dem-ende-der-geschwindigkeitsbeschraenkung-erlaubt/" title="Aufgepasst in Baden-Württemberg: Blitzen vor dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubt…." class="liinternal">hier OLG Stuttgart</a>), kommt jetzt eine Entscheidung aus Niedersachsen.</p>
<p>Das OLG Celle befasst sich in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1399.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. v. 25. 7. 2011 &#8211; 311 SsRs 114/11</a> auch mit der Richtlinienproblematik, und zwar mit einer vom Verteidiger aufgeworfenen Fragestellung, die m.E. bislang noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen ist.</p>
<p>Der Betroffene hatte gegen die Messung eingewendet, an der Stelle, an der gemessen worden sei, nämlich nur 80m nach dem geschwindigkeitsbegrenzenden Schild, habe nicht gemessen werden dürfen, da es sich nicht um einen Ausnahmefall i.S. der Richtlinie gehandelt habe. Zudem hatte er moniert, dass bei der ihn betreffenden Messung die Geschwindigkeitsüberschreitung durch das Aufstellen weiterer Verkehrszeichen an einer vorgezogenen Position ‑ wie es bei einer späteren Messung erfolgt sei &#8211; hätte vermieden werden können.</p>
<p>Das OLG Celle setzt sich mit beiden Einwänden auseinander, und zwar wie folgt:</p>
<ol>
<li>Nach Nr. 4 Satz 3 der Anlage zur niedersächsischen Richtlinie sei eine Unterschreitung des Regelabstands wegen der unmittelbar hinter der Messanlage liegenden Gefahrstelle zulässig gewesen sei. Bei der Ausübung des Ermessens, welche Gründe ein Abweichen von der Regel rechtfertigen, ist nach Ansicht des OLG Celle den Straßenverkehrsbehörden ein weiter Spielraum einzuräumen. Ist, wie hier, eine Gefahrenstelle vorhanden, so obliegt es grds. der Verkehrsbehörde, anhand der Gegebenheiten vor Ort zu entscheiden, wo die Messstelle eingerichtet wird; diese Entscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise die Grenze zur Willkür überschritten wird. Anhaltspunkte für letzteres hat das OLG verneint.</li>
<li>Willkür sieht das OLG insbesondere auch darin begründet, dass eine Unterschreitung des Mindestabstands durch das Aufstellen weiterer Verkehrszeichen an einer vorgezogenen Position, wie es bei einer weiteren Messung erfolgt sei, hätte vermieden werden können. Bestandteil der Richtlinie, auf deren Einhaltung der Betroffene nach Art. 3 GG Anspruch hat, sei eben auch die Ausnahmeregelung in Nr. 4 Satz 3 der Anlage; die Richtlinie enthalte hingegen an keiner Stelle eine Einschränkung dahingehend, dass die Ausnahme nicht gelte, wenn ein Verkehrszeichen auch in größerer Entfernung von einer Gefahrstelle hätte aufgestellt werden können, was im übrigen sehr oft der Fall sein dürfte. Eine nicht existierende Regelung kann indes keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Urkundenfälschung: TÜV-Plakette als Urkunde</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Aug 2011 11:53:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[TÜV-Plakette]]></category>
		<category><![CDATA[Urkunde]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 267 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 29 StVZO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte vor einigen Tagen ja schon über OLG Celle, Beschl. v. 25. 7. 11. 31 Ss 30/11 berichtet, und zwar zu den dort vom OLG gemachten Ausführungen zu den Grundlagen für die Bemessung der Tagessatzhöhe (Stichwort: Keine Sippenhaft). Der Beschluss des OLG ist aber auch noch wegen der angesprochenen materiellen Fragen ganz interessant: Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte vor einigen Tagen ja schon über <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1398.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 25. 7. 11. 31 Ss 30/11</a> berichtet, und zwar zu den dort vom OLG gemachten Ausführungen zu den Grundlagen für die Bemessung der Tagessatzhöhe (Stichwort: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/sippenhaft/" title="Sippenhaft?" class="liinternal">Keine Sippenhaft</a>). Der Beschluss des OLG ist aber auch noch wegen der angesprochenen materiellen Fragen ganz interessant:</p>
<p>Der Angeklagte hatte die bei seinem Lkw bereits im Oktober 2009 nach der StVZO vorge­schriebene Hauptuntersuchung nicht durchführen lassen. Um sein Fahrzeug dennoch im Straßenver­kehr nutzen zu können, brachte er am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette auf, die allerdings nur eine Gültigkeitsdauer bis Oktober 1993 aufwies. Diese hatte aber denselben Farbton, wie die HU-Plaketten, deren Gültigkeit erst 2011 ablief. Um den Anschein zu erwecken, dass die nächste HU erst im Oktober 2011 erforderlich sein würde, überzeichnete der Angeklagte die Zahl „93&#8243; mit der Ziffer „11&#8243;.</p>
<p>Das AG hat das als Urkundenfälschung i.S. des § 267 StGB angesehen. Die inhaltlich abgeänderte HU-Plakette habe aufgrund ihrer fes­ten Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dargestellt. Dem ist das OLG unter Zugrundelegung der h.M., wonach die Prüfplakette nach § 29 StVZO eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB darstellt, gefolgt (vgl. dazu BGHSt 26, 9 = NJW 75, 176; OLG Karlsruhe DAR 02, 229). Es handelt sich dabei um ein Beweiszeichen, dessen Aussteller sich i.V.m. der entsprechenden Eintragung im Kfz-Schein bzw. der Prüfbescheinigung ergibt. In dem Zusammenhang hat das OLG darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung in NZV 91, 318 wegen der dortigen Besonderheiten des Falles nicht entgegensteht. Im dortigen Fall hatte nämlich ein Kfz-Schein überhaupt nicht vorgelegen, weshalb die HU-Plakette nur scheinbar auf die Möglichkeit verwiesen hat, den Aussteller der Erklärung zu ermitteln. Es habe sich daher nur scheinbar um eine Ur­kunde gehandelt, hingegen nicht um eine unechte Urkunde.</p>
<p>Nichts bahnbrechendes Neues, aber immerhin Bestätigung der h.M.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht meets Familienrecht &#8211; wo?</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Aug 2011 12:13:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungen]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 170 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Ja, eine der Schnittstellen von Straf- und Familienrecht sind die mit einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB zusammenhängenden Fragen, vor allem, wenn es um die sog. Leistungsfähigkeit, aber auch um das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht geht. Das kann für den Amtsrichter recht mühsam werden, wenn er da die Einzelheiten aufdröseln muss. In dem Zusammenhang passt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, eine der Schnittstellen von Straf- und Familienrecht sind die mit einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB zusammenhängenden Fragen, vor allem, wenn es um die sog. Leistungsfähigkeit, aber auch um das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht geht. Das kann für den Amtsrichter recht mühsam werden, wenn er da die Einzelheiten aufdröseln muss.</p>
<p>In dem Zusammenhang passt dann der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1397.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Celle v. 19.04.2011 -32 Ss 37/11</a>, der mir mit folgenden Leitsätzen übersandt worden ist:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.</em></li>
<li><em>Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen und Berechnungen nach selbständiger Überprüfung verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung der relevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Erkenntnisses bestehen.</em></li>
<li><em>Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen eines familiengerichtlichen Entscheidung oder einer im Vergleichswege erzielten Einigung über den zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht zur Anwendung.</em></li>
</ol>
</blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Was ist &#8220;eine&#8221; Gaststätte? &#8211; Von der Antwort hängt das Rauchverbot ab&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/was-ist-eine-gaststaette-von-der-antwort-haengt-das-rauchverbot-ab/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=was-ist-eine-gaststaette-von-der-antwort-haengt-das-rauchverbot-ab</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Aug 2011 08:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gaststätte]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Wieso stellt sich die Frage und warum ist die Antwort von Bedeutung? Nun, die Frage stellt sich und ist von Bedeutung, wenn es um den &#8220;Nichtraucherschutz&#8221; geht. So in OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2010 -322 SsBs 188/10 (schon ein wenig älter, mir aber jetzt erst zugegangen). Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen: &#8220;Der Betroffene ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wieso stellt sich die Frage und warum ist die Antwort von Bedeutung? Nun, die Frage stellt sich und ist von Bedeutung, wenn es um den &#8220;Nichtraucherschutz&#8221; geht. So in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1392.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2010 -322 SsBs 188/10</a> (schon ein wenig älter, mir aber jetzt erst zugegangen). Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Betroffene ist Betreiber des in der Straße A. R. in H. gelegenen Gastronomiebetriebes, welcher im Wesentlichen aus zwei Räumlichkeiten, nämlich der D.‑B. (Raum A) und der Diskothek P. (Raum B) besteht. Der Raum B (Diskothek P.) ist ca. 400 qm groß und mit einer Tanzfläche sowie mit mehreren Theken ausgestattet. Der Raum A (D.‑B.) ist ca. 300 qm groß, als Bierlokal ausgestaltet und mit einer großen Holztheke ausgestattet. In Raum A befinden sich Biertische und einige Sitzgelegenheiten. Jeder der beiden Räume hat eine eigene Garderobe für die Gäste und eine eigene Musikanlage. In den Räumen A und B wird unterschiedliche Musik gespielt. Das Getränkeangebot ist in beiden Räumen gleich, es ist jeweils eine Anzeigetafel für das computergesteuerte Börsensystem angebracht. Für beide Räume gibt es eine gemeinsame Toilettenanlage, welche sich sowohl aus Raum A als auch aus Raum B durch einen Durchgang erreichen lässt. Beide Räume sind von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Die D.-B. öffnet nach den Feststellungen des angefochtenen Urteiles jedenfalls am Donnerstag 21:00 Uhr, das P. erst ab 22:00 Uhr. Beide Räume haben in der Regel bis 05:00 Uhr morgens offen, die D.‑B. schließt meistens zuerst. Über den Durchgang, welcher von Raum B zum Toilettenbereich führt, gelangt man zugleich in den Raum A (D.‑B.), welcher mit großen Schildern als „Raucherzone“ gekennzeichnet ist. In den Zeiten, in denen die D.‑B. bereits geöffnet ist, die Diskothek P. jedoch noch nicht, ist ein Übergang zwischen den beiden Räumen nicht möglich.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>&#8220;Eine&#8221; Gaststätte, oder mehrere? Das OLG geht von einer Gaststätte aus, was dann Auswirkungen auf das &#8220;Rauchverbot&#8221; hat. Nachzulesen <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1392.htm" class="liinternal">hier</a>.<em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=235400183164420&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sippenhaft?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/sippenhaft/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=sippenhaft</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/sippenhaft/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 11:17:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Tagessatzhöhe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12881</guid>
		<description><![CDATA[Liest man OLG Celle, Beschl. v. 25. 07. 2011 – 31 Ss 30/11 stellt sich schnell die Frage: Gibt es im Strafrecht eine vermögens-/einkommensrechtliche Sippenhaft? Das AG hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Tagessatzhöhe 30 €. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hatte das AG festgestellt,  dass der Angeklagte als selbständiger Gas- und Wasserinstallateurmeister [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liest man <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1390.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 25. 07. 2011 – 31 Ss 30/11</a> stellt sich schnell die Frage: Gibt es im Strafrecht eine vermögens-/einkommensrechtliche Sippenhaft?</p>
<p>Das AG hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Tagessatzhöhe 30 €. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hatte das AG festgestellt,  dass der Angeklagte als selbständiger Gas- und Wasserinstallateurmeister einen Nettoverdienst von lediglich 500 € monatlich, seine Ehefrau einen monatlichen Net­toverdienst von ca. 1300 € erzielt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe hatte das Amtsgericht die Einkommen gemeinsam veranschlagt und den Tagessatz auf 30 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Dazu führt das OLG aus:</p>
<blockquote><p>H<em>insichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe weist das angefochtene Urteil indessen einen durchgreifenden Rechtsmangel auf. Die auf der Grundlage der Feststellungen vorgenommene Festsetzung der Tagessatzhöhe wird den Anforderungen des § 40 Abs. 2 StGB nicht gerecht. Danach bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei wird in der Regel<sub> </sub>eine Beurteilung nach dem Nettoeinkommensprinzip vorgenommen. Es wird in diesem Fall von einem Nettoeinkommen ausgegangen, welches der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Weiterhin dürfen zur Berechnung insbesondere auch Einkommen Dritter — hier der Ehefrau &#8211; berücksichtigt werden, vorausgesetzt diese Einkünfte fließen dem Täter unmittelbar oder mittelbar zu oder kommen ihm sonst zugute. Bei einem Täter mit geringem ei­genen Arbeitseinkommen — wie der Angeklagte, der 500 EUR netto monatlich ver­dient, — kann zwar unter Umständen ein wesentlich höheres Einkommen des Ehe­partners mitberücksichtigt werden, wenn dem Täter hieraus tatsächlich geldwerte Vorteile zufließen, die als (dauerhaftes) „Einkommen&#8221; angesehen werden können. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass eine strafrechtliche „Gesamthaftung&#8221; des Familieneinkommens angenommen wird (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 40 Rn. 9). Vorliegend hat das Amtsgericht lediglich ausgeführt, dass es das Einkommen des Angeklagten und seiner Ehefrau zusammen veranschlagt hat, um die Tagessatzhöhe  festzusetzen. Offenbar ist dazu das Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert und der rechnerische Hälftebetrag als Beurteilungsgrundlage für die Tagessatzhöhe ge­nommen worden. Soll jedoch bei .der Bestimmung der Tagessatzhöhe das deutlich höhere Einkommen des Ehegatten berücksichtigt werden, so muss der Frage nach­gegangen werden, ob und wie sich das höhere Nettoeinkommen des Ehegatten auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten konkret auswirkt. Dazu gehört vor allem die Frage, zu welchen Teilen die Ehegatten für gemeinsame Lasten aufkommen und ob der Ahgeklagte über das Einkommen seiner Ehefrau ganz oder teilweise (mit-)verfügen kann (vgl. OLG Zweibrücken, wistra 2000, 152). Es hätte daher einer näheren Darlegung bedurft, welche Umstände für die Abwei­chung vom rechnerisch festzustellenden Nettotagessatz maßgebend waren. Hieran fehlt es.</em></p></blockquote>
<p>Also: Keine Sippenhaft i.e.S. Bei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes können zur Berechnung zwar auch Einkommen Dritter berücksichtigt werden, Voraussetzung ist aber, dass diese Einkünfte fließen dem Täter unmittelbar oder mittelbar zu oder kommen ihm sonst zugute, was sich aus den Feststellungen ergeben muss.<em> </em><strong><em></em></strong></p>
<p>Wegen der materiellen Problematik werde ich noch einmal über die Entscheidung berichten.<strong><em><br />
</em></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Rente im Strafvollzug&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/die-rente-im-strafvollzug/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-rente-im-strafvollzug</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/die-rente-im-strafvollzug/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 11:57:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungsgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 47 NJVollzG]]></category>

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		<description><![CDATA[Und dann auch mal wieder eine Entscheidung aus dem Strafvollzug. § 47 NJVollzG verpflichtet zur Bildung eines Überbrückungsgeldes. Mit dem Überbrückungsgeld sollen die für eine soziale Reintegration eines Gefangenen erforderlichen wirtschaftlichen Mittel sichergestellt und damit gewährleistet werden, dass der Gefangene unmittelbar nach der Strafentlassung nicht in wirtschaftliche Not gerät. Die Regelung des § 47 NJVollzG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und dann auch mal wieder eine Entscheidung aus dem Strafvollzug.</p>
<p>§ 47 NJVollzG verpflichtet zur Bildung eines Überbrückungsgeldes. Mit dem Überbrückungsgeld sollen die für eine soziale Reintegration  eines Gefangenen erforderlichen wirtschaftlichen Mittel sichergestellt  und damit gewährleistet werden, dass der Gefangene unmittelbar nach der  Strafentlassung nicht in wirtschaftliche Not gerät. Die Regelung des §  47 NJVollzG ist damit eine Schutzvorschrift für den Gefangenen, die  zugleich den öffentlichen Haushalt von der Inanspruchnahme von  Sozialhilfeleistungen entlastet.  Dies hat zugleich zur Folge, dass ein Überbrückungsgeld nicht zu bilden  ist, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage  versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner  Entlassung sicher zu stellen (so OLG Celle Nds.RPfL. 2008, 111).</p>
<p>Die Grundsätze hat das OLG Celle jetzt bestätigt und fortentwickelt. Nach dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1363.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2011 &#8211; 1 Ws 179/11 (StrVollzG</a>) bleibt es dabei, dass ein Überbrückungsgeld nicht zu bilden ist, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen.</p>
<p>Aber: Etwas anderes gilt, wenn der Strafgefangene nur eine Kleinstrente bezieht und deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt soziale Leistungen beziehen muss. Und: Mit Hilfe der Rente bereits angespartes Vermögen hat wegen dessen fehlender Unpfändbarkeit bei der Beurteilung, ob ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, regelmäßig außen Vor zu bleiben.</p>
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		<title>Und sie bewegt sich &#8211; die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 11:54:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbefehlsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.</p>
<p>Dazu zuletzt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1324.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 &#8211; 2 Ws 415/10</a>, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr/" title="Voller Verteidiger oder “Durchwinkverteidiger” – die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr" class="liinternal">OLG Oldenburg</a> und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.</p>
<p>Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.</p>
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		<title>Wiederaufnahme, Nebenklage, Kostenerstattung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jun 2011 12:49:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederaufnahme]]></category>

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		<description><![CDATA[Einen in der Praxis sicherlich nicht häufigen Fall behandelt OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2011 &#8211; 1 Ws 105/11 und 1 Ws 149/11, nämlich die Frage der Kostenerstattung im Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Nebenkläger, der sich dem Verfahren angeschlossen hat. Das OLG Celle sagt: &#8220;Der Angeklagte hat dem Nebenkläger, der sich dem Wiederaufnahmeverfahren angeschlossen hat, dessen dadurch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen in der Praxis sicherlich nicht häufigen Fall behandelt <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1315.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2011 &#8211; 1 Ws 105/11 und 1 Ws 149/11</a>, nämlich die Frage der Kostenerstattung im Wiederaufnahmeverfahren betreffend den Nebenkläger, der sich dem Verfahren angeschlossen hat. Das OLG Celle sagt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Angeklagte hat dem Nebenkläger, der sich dem Wiederaufnahmeverfahren angeschlossen hat, dessen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme erfolgreich war, der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung aber wiederum wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt wird (hier: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung statt gefährlicher Körperverletzung).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der Beschluss enthält zudem interessante Ausführungen zur Kostenverteilung, wenn die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers nach Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz erfolglos sind. Ist ja auch nicht &#8220;Alltagsgeschäft&#8221;.</p>
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		<title>Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung gilt auch für sog. Ur-Alt-Fälle</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 12:40:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle, hat in seinem Beschl. v. 30.05.2011 -2 Ws 423/10 die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung (Urt. v. 4.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a.) auch auf &#8220;Uralt-Fälle&#8221; übertragen, in denen die Sicherungsverwahrung vor Inkrafttreten des 2. StrRG vom 04.07.1969 am 01.10.1973 verhängt wurde, also zu einer Zeit, als die Sicherungsverwahrung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Celle, hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1323.htm" class="liinternal">Beschl. v. 30.05.2011 -2 Ws 423/10</a> die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung (Urt. v. 4.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a.) auch auf &#8220;Uralt-Fälle&#8221; übertragen, in denen die Sicherungsverwahrung vor Inkrafttreten des 2. StrRG vom 04.07.1969 am 01.10.1973 verhängt wurde, also zu einer Zeit, als die Sicherungsverwahrung noch unbefristet galt. Dazu aus dem umfassend begründeten Beschluss.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundgesetzverstoß in seiner aktuellen Entscheidung zur Sicherungsverwahrung jedoch auch auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt und festgestellt, dass der mit der rückwirkend geltenden Vorschrift verbundene Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht dieses Personenkreises verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig sei (RN 131, 132). Da das Abstandsgebot nicht gewahrt sei, nähere sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz (RN 139). Im Ergebnis trete der legitime gesetzgeberische Zweck, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren zurück (RN 156).</em></p>
<p><em> Auch der Untergebrachte P. kann sich auf den Vertrauensschutzgrundsatz berufen. Nach Inkrafttreten des 2. StrRG v. 04.07.1969 am 01.10.1973 galt für ihn gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 StGB i.d.F. des 2. StrRG die 10-jährige Befristung der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Zu dem Zeitpunkt, als die Sicherungsverwahrung gegen ihn erstmals vollstreckt wurde (28.03.1976), galt also bereits die Befristung. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung 1998 wurde gegen den Verurteilten gerade eine weitere Freiheitsstrafe vollstreckt, 10 Jahre der Maßregel waren am 08.02.2001 verbüßt. Von 1973 bis 1998 durfte der Verurteilte mithin davon ausgehen, dass die gegen ihn ausgesprochene Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren beendet ist. Diese enorm lange Zeitspanne von 25 Jahren Maßregelvollzug, Strafvollzug und Bewährungszeit rechtfertigt es, die Vertrauensschutzgesichtpunkte, die das Bundesverfassungsgericht für Anlasstaten aus der Zeit vor 1998 herangezogen hat, auch auf die &#8220;Uralt-Fälle&#8221; zu übertragen.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Klageerzwingungsantrag &#8211; manchmal fehlt das Basiswissen&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/klageerzwingungsantrag-manchmal-fehlt-das-basiswissen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=klageerzwingungsantrag-manchmal-fehlt-das-basiswissen</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 08:05:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Klageerzwingungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[§ 172 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ok, die Rechtsprechung der OLG an die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) mögen hoch, vielleicht auch zu hoch, sein, aber: Manchmal ist man dann aber doch über OLG-Beschlüsse erstaunt, wenn man feststellen muss, dass manche Klageerzwinungsanträge noch nicht einmal die Grundvoraussetzungen erfüllen. Etwas Basiswissen sollte man als Vertreter des Antragstellers schon haben und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ok, die Rechtsprechung der OLG an die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) mögen hoch, vielleicht auch zu hoch, sein, aber: Manchmal ist man dann aber doch über OLG-Beschlüsse erstaunt, wenn man feststellen muss, dass manche Klageerzwinungsanträge noch nicht einmal die Grundvoraussetzungen erfüllen.</p>
<p>Etwas Basiswissen sollte man als Vertreter des Antragstellers schon haben und das hatte der Vertreter des Antragstellers bei <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1308.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2011 &#8211; 2 Ws 116/11</a> nicht. Denn sonst hätte er gewusst, dass der Klageerzwingungsantrag die Angabe enthalten muss, dass die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt ist, sofern die Einhaltung der Frist nicht offensichtlich ist.</p>
<p>Zu der Problematik vgl. auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/klageerzwingungsverfahren-ausreichende-begruendung-ist-zu-schwer/" title="Klageerzwingungsverfahren: (Ausreichende) Begründung ist (zu) schwer" class="liinternal">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Biokost für den U-Haft-Gefangenen in der JVA?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/biokost-fuer-den-u-haft-gefangenen-in-der-jva/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=biokost-fuer-den-u-haft-gefangenen-in-der-jva</link>
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		<pubDate>Fri, 27 May 2011 07:12:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Biokost]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle, Beschl. v.09.05.2011 -1 Ws 186/11 (UVollz) setzt sich neben verfahrensrechtlichen Fragen auch mit der m.E. ganz interessanten Frage des Anspruchs des U-Haft-Gefangenen auf Verpflegung mit Bio-Produkten auseinander. Dazu erhält die JVA vom OLG, das die ablehnende Entscheidung der JVA vornehmlich aus verfahrensrechtlichen Gründen beanstandet hatte, &#8220;begleitende Hinweise&#8221;. Es heißt zu der Frage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1299.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.09.05.2011 -1 Ws 186/11 (UVollz)</a> setzt sich neben verfahrensrechtlichen Fragen auch mit der m.E. ganz interessanten Frage des Anspruchs des U-Haft-Gefangenen auf Verpflegung mit Bio-Produkten auseinander. Dazu erhält die JVA vom OLG, das die ablehnende Entscheidung der JVA vornehmlich aus verfahrensrechtlichen Gründen beanstandet hatte, &#8220;begleitende Hinweise&#8221;. Es heißt zu der Frage im Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>a. Das für die Beurteilung der Frage, ob ein Untersuchungshaftgefangener Ansprüche auf Verpflegung mit Bio- bzw. Reformprodukten geltend machen kann, maßgebliche NJVollzG enthält an zwei Stellen Vorschriften über den Bezug von Nahrung. Nach § 169 Abs. 1 NJVollzG, der auf § 23 NJVollzG verweist, sind Gefangene gesund zu ernähren. Besondere Verpflegung erhalten sie im Fall medizinischer Indikation bzw. aus religiösen Gründen. Darüber hinaus können sich Untersuchungshaftgefangene nach § 142 Abs. 3 NJVollzG aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig Nahrungsmittel im angemessenen Umfang kaufen. Dabei soll seitens der Anstalt für ein Angebot gesorgt werden, dass auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.<span id="more-11579"></span></em></p>
<p><em> b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein, ob dem Antragsteller der Bezug von Nahrungsmitteln außerhalb der sonstigen Anstaltsverpflegung ermöglicht werden muss. Denn die Kammer hat die Antragsgegnerin nicht zur Verpflegung des Antragsstellers mit Bio- oder Reformprodukten verpflichtet, sondern nur, für ein erweitertes Nahrungsmittelangebot zu sorgen, das dem Antragsteller ermöglicht, auf seine Kosten Nahrungsmittel zu erwerben. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu § 23 NJVollzG gehen damit an der Sache vorbei.</em></p>
<p><em> c. § 142 Abs. 3 NJVollzG begründet einen Anspruch eines Untersuchungshaftgefangenen, dass ihm der Einkauf von Nahrungsmitteln ermöglicht wird (vgl. zu der ähnlich konzipierten Vorschrift des § 22 StVollzG OLG Frankfurt, ZfStrVo 1979, 57). Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, beliebige Gegenstände kaufen zu können. Die Anstalt selbst ist hingegen gehalten, für entsprechende Einkaufsmöglichkeiten zu sorgen. In welcher Weise dies geschieht, steht im Ermessen des Anstaltsleiters (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1991, 151; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 22 Rn. 2). Demnach wäre die von der Kammer ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Frage gekommen. Eine solche setzt allerdings voraus, dass das Ermessen so stark eingeschränkt ist, dass keine andere Entscheidung rechtsfehlerfrei wäre. Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich. Gleichwohl konnte die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht unbeanstandet bleiben. Denn die Überprüfung des Senats umfasst auch, ob die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 115 Abs. 5 StVollzG). Dies ist der Fall. Die Begründung der Antragsgegnerin für die abgelehnte Maßnahme erschöpft sich darin, dass eine medizinische Indikation beim Antragsteller nicht vorliege und er bei der Firma M. aus einem mit der Gefangeneninteressenvertretung abgestimmten Sortiment zusätzliche Lebensmittel beziehen könne. Erwägungen der Art, ob dem Antragsteller darüber hinaus der Bezug von Reformkost &#8211; etwa durch einen externen Händler &#8211; ermöglicht werden kann, sind nicht erkennbar gewesen. Erst in der Begründung der Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass dies zu organisatorischem und sicherheitsrelevantem Mehraufwand führen würde. Worin dieser Mehraufwand aber genau bestehen soll, ist der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen und liegt auch nicht auf der Hand. Darüber hinaus lässt die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung besorgen, dass sie der besonderen Stellung des Antragstellers nicht genügend Gewicht beigemessen hat. Der Antragsteller befindet sich nicht im Strafvollzug, sondern in Untersuchungshaft. Die besondere Stellung Untersuchungshaftgefangener (vgl. § 135 NJVollzG), der nach § 169 Abs. 2 NJVollzG gerade bei Ermessensentscheidungen besondere Bedeutung zukommt, ist in der abgelehnten Maßnahme offenbar ohne Berücksichtigung geblieben, wenn die Antragsgegnerin statt auf § 142 Abs. 3 NJVollzG nur auf § 24 NJVollzG ‑ der entsprechenden Vorschrift für Strafgefangene &#8211; abstellt.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=203766269661145&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Dolmetscher &#8211; für mündliche und schriftliche Kommunikation</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/dolmetscher-fuer-muendliche-und-schriftliche-kommunikation/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=dolmetscher-fuer-muendliche-und-schriftliche-kommunikation</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/dolmetscher-fuer-muendliche-und-schriftliche-kommunikation/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 13:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Dolmetscher]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 187 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Dolmetscher für den ausländischen Beschuldigten &#8211; ein unerschöpfliches Thema &#8211; trotz der Regelung in § 187 Abs. 1 GVG. Der Frage musste sich nun auch das OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 1 Ws 102/11 annehmen. Die Leitsätze: Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dolmetscher für den ausländischen Beschuldigten &#8211; ein unerschöpfliches Thema &#8211; trotz der Regelung in § 187 Abs. 1 GVG. Der Frage musste sich nun auch das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1262.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 1 Ws 102/11</a> annehmen. Die Leitsätze:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers durch das Gericht sowohl für die mündliche als auch die schriftliche Kommunikation mit seinem Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung.</em></li>
<li><em>Ein Antrag hierauf kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers und Übersetzers für das gesamte Strafverfahren bereits aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und Art. 3 Abs. 3 GG ergebe und für die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten eine vorherige Grundentscheidung im Sinne eines Feststellungsbeschlusses nicht erforderlich sei.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.</p>
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