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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; OLG Bamberg</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Ablehnung des Entbindungsantrags: Rechtsbeschwerdebegründung</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 12:53:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einmal mehr befasst sich das OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2011 &#8211; 3 Ss OWi 1364/11 mit den Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung eines Entbindungsantrags. Im Leitsatz heißt es: &#8220;Wird die rechtfehlerhafte Ermessensausübung bei der Ablehnung eines Termins­ver­legungsantrags wegen Verhinderung des Verteidigers beanstandet, ist nach § 344 II 2 StPO der Inhalt des Verlegungsgesuchs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einmal mehr befasst sich das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1487.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2011 &#8211; 3 Ss OWi 1364/11</a> mit den Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung eines Entbindungsantrags. Im Leitsatz heißt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Wird die rechtfehlerhafte Ermessensausübung bei der Ablehnung eines Termins­ver­legungsantrags wegen Verhinderung des Verteidigers beanstandet, ist nach § 344 II 2 StPO der Inhalt des Verlegungsgesuchs grundsätzlich vollständig wiederzugeben. Dies gilt erst recht dann, wenn mit dem Antrag zugleich hilfsweise für den Fall seiner Ableh­nung konkrete Sacheinlassungen zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage abgegeben werden.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Verteidigerausschluss &#8211; ist nicht so ganz einfach</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Aug 2011 11:23:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Ausschluss des Verteidigers nach den §§ 138a ff. StPO ist an verhältnismäßig strenge Voraussetzungen geknüpft. Und in der Praxis ist es auch für die vorlegende Staatsanwaltschaft nicht so ganz einfach, diese Hürden zu überspringen. Das gilt nicht so sehr und in erster Linie für die Ausschlussgründe, sondern vielmehr und vornehmlich auch für die formalen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausschluss des Verteidigers nach den §§ 138a ff. StPO ist an verhältnismäßig strenge Voraussetzungen geknüpft. Und in der Praxis ist es auch für die vorlegende Staatsanwaltschaft nicht so ganz einfach, diese Hürden zu überspringen. Das gilt nicht so sehr und in erster Linie für die Ausschlussgründe, sondern vielmehr und vornehmlich auch für die formalen Voraussetzungen des Ausschließungsantrags. Denn an den werden in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt.</p>
<p>Damit hat sich jetzt auch noch einmal das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1406.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 01.08.2011 &#8211; 1 Ws 378/11</a> auseinandergesetzt. Der Leitsatz zu den Anforderungen:</p>
<blockquote><p><em>Der auf Ausschließung des Verteidigers aus dem Verfahren gerichtete Antrag muss hinsichtlich seiner Zulässigkeit inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Dazu gehört bei einem Antrag, der auf den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung gestützt ist, dass in der Begründung die für die Annahme einer Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger erforderlichen besonderen inneren Tatbestandsmerkmale dargelegt und die Beweismittel genauestens bezeichnet werden, aus denen der Rückschluss auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gezogen werden soll.</em></p></blockquote>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Gemeint ist damit, dass der Antrag in etwa den Anforderungen genügen muss, die z.B. an einen sog. Klageerzwingungsantrag gestellt werden (§ 172 StPO). Da sehen die Ermittlungsbehörden dann, dass es gar nicht so einfach ist, diese hohen Anforderungen zu erfüllen.</p>
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		<title>Genaues Hinschauen kann sich lohnen und Rechtsmittel retten</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 12:19:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Manchmal haben OLG-Beschlüsse ja auch etwas Gutes. Sie können nämlich daran erinnern, dass es sich lohnen kann, mal genauer hinzuschauen. Das gilt gerade für Fristen/Fristabläufe und Zustellungsfragen. Da können OLG-Richter richtige Künstler sein. Den Schluss kann man aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 18.04.2011 &#8211; 2 Ss Owi 243/11 ziehen. Der Fall: In der Hauptverhandlung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal haben OLG-Beschlüsse ja auch etwas Gutes. Sie können nämlich daran erinnern, dass es sich lohnen kann, mal genauer hinzuschauen. Das gilt gerade für Fristen/Fristabläufe und Zustellungsfragen. Da können OLG-Richter richtige Künstler sein. Den Schluss kann man aus dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1367.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 18.04.2011 &#8211; 2 Ss Owi 243/11</a> ziehen.</p>
<p>Der Fall: In der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens ist der Betroffene nicht anwesend. Für ihn tritt Rechtsanwalt N. in Untervollmacht für den Verteidiger R auf. Zwar verfügte der Unterbevollmächtigte über eine schriftliche Untervollmacht, allerdings lag dem AG eine gemäß § 73 Abs. 3 OWiG erforderliche, zur Vertretung berechtigende schriftliche Vollmacht für Rechtsanwalt R nicht vor. Sie wurde erst später an das Amtsgericht überrsandt. Der Einspruch des Betroffenen wird verworfen. Frage: Wann beginnt die Rechtsbeschwerdefrist?</p>
<p>Nun, das OLG sagt: Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen beginnt erst mit der Zustellung des Urteils, wenn in der Hauptverhandlung für den den abwesenden Betroffenen vertretenden Verteidiger nicht eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt. Hintergrund dieser Entscheidung ist § 79 Abs. 4 OWiG, der durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz geändert worden ist. Während früher bei in Abwesenheit verkündeten Urteilen die Rechtsbeschwerdefrist für den Betroffen immer erst mit der Zustellung begonnen hat, ist das jetzt nur noch der Fall, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht durch einen vertretungsberechtigten Verteidiger vertreten worden ist. Ansonsten beginnt die Rechtsbeschwerdefrist mit der Verkündung des Urteils. Hier lag keine Vollmacht vor, also späterer Fristbeginn&#8230;</p>
<p>Und: Hinsichtlich der Zustellung des Urteils ist darauf zu achten, dass diese, um wirksam zu sein, vom Richter angeordnet worden sein muss. Eine nur durch die Geschäftsstelle veranlasste Zustellung ist unwirksam und führt nicht zum Fristbeginn. War hier auch der Fall.</p>
<p>Solche Finessen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  können Rechtsmittel retten.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=221702407867531&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrverbotsverteidigung: Beharrlichkeit?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/fahrverbotsverteidigung-beharrlichkeit/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fahrverbotsverteidigung-beharrlichkeit</link>
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		<pubDate>Wed, 18 May 2011 07:19:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 4 BKatV]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Fahrverbotsverteidigung und die dabei ggf. nicht einfache Frage der Beharrlichkeit ist der Beschl. des OLG Bamberg v. 30.03.2011 – 3 Ss OWi 384/11 lesenswert. Zeigt er doch sehr schön, dass bei der Prüfung, ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb des einschlägigen Regelfalls nach § 4 Abs. 2 S. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Fahrverbotsverteidigung und die dabei ggf. nicht einfache Frage der Beharrlichkeit ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1289.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Bamberg v. 30.03.2011 – 3 Ss OWi 384/11</a> lesenswert.</p>
<p>Zeigt er doch sehr schön, dass bei der Prüfung, ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb des einschlägigen Regelfalls nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV angeordnet werden kann, eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, ob zwischen den früheren Taten und dem jetzigen Verstoß ein innerer Zusammenhang besteht. Einzustellende Kriterien sind dabei Art, Anzahl und Schwere der Taten sowie der zeitliche Zusammenhang (eingehend mit weit. Nachweisen auch Deutscher, in: Burhoff; <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-owi-verfahren/" class="liinternal">Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren</a>, 2. Aufl. 2009 [demnächst 3. Aufl. 2011], Rn. 1029 ff.). Frühere Geschwindigkeitsverstöße müssen dabei von ähnlich starkem Gewicht wie solche nach dem Regelfall in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Weder hinsichtlich der Anzahl der früheren Taten noch bezüglich des zeitlichen Rahmens und der Rückfallgeschwindigkeit gibt es dabei zwingende Grenzwerte. Vielmehr ist die Gesamtbetrachtung einzelfallbezogen, was dazu führt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte durchaus unterschiedlich gewertet hat.</p>
<p>Hier war m.E. die Bewertung des OLG nachvollziehbar und zu begrüßen, da sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinzogen, die vorletzte Tat bereits fast 2½ Jahre zurücklag und sich die Überschreitung bei allen Taten unterhalb des Grenzwerts des Regelfalls abspielte.</p>
<p>Das Ganze ist nicht einfach. Entscheidend wird es sein, immer einzelfallbezogen zu argumentieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Begründung des Verwerfungsurteils: Warum ist es eigentlich so schwer?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/begruendung-des-verwerfungsurteils-warum-ist-es-eigentlich-so-schwer/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=begruendung-des-verwerfungsurteils-warum-ist-es-eigentlich-so-schwer</link>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 07:11:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwerfungsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[§ 74 OWi]]></category>

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		<description><![CDATA[Die OLG müssen sich immer wieder mit den Anforderungen an eine ausreichende Begründung eines Verwerfungsurteils (§ 74 Abs. 2 OWi) befassen. Es scheint schwer, um nicht zu sagen zu schwer zu sein. Und dabei ist es im Grunde doch so einfach. Denn, so das OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2011 &#8211; 2 Ss OWI 427/11: Danach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die OLG müssen sich immer wieder mit den Anforderungen an eine ausreichende Begründung eines Verwerfungsurteils (§ 74 Abs. 2 OWi) befassen. Es scheint schwer, um nicht zu sagen zu schwer zu sein. Und dabei ist es im Grunde doch so einfach. Denn, so das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1280.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2011 &#8211; 2 Ss OWI 427/11</a>:</p>
<blockquote><p><em>Danach müssen sowohl die Umstände, die nach der Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, wie auch die Erwägungen des Tatrichters, diese nicht als genügende Entschuldigung anzusehen,» so ausführlich und vollständig dargelegt werden, dass, das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen vermag (OLG Hamm NZV 2003, 348 f.; BayObLG WW 1999, 879 f.; OLG Köln NZV 1999, 261 f.; Göhler OWG 15. Auflage § 74 Rdnr. 34, 35). Insbesondere muss aus den Gründen ersichtlich sein, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zutreffend erkannt und angewendet hat. Insoweit ist maßgeblich; ob der Betroffene nach den Umständen, die dem Tatrichter bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, tatsächlich entschuldigt ist. Nicht entscheidend ist, ob er sich entschuldigt hat.</em></p></blockquote>
<p>Beim OLG Bamberg ging es um einen Verkehrsunfall, den der Betroffene vor dem Hauptverhandlungstermin als Entschuldigung vorgebracht hatte. Dazu das OLG:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Hierüber hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es fehlt im Urteil bereits an einer Darstellung dahingehend, wie, wann und von wem das Amtsgericht über den Verkehrsunfall (des Betroffenen) unterrichtet wurde und welche Maßnahmen es im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Entschuldigungsgrundes getroffen hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines mitgeteilten Unfalls hätte sich das Amtsgericht im Freibeweisverfahren (etwa durch telefonische. Rücksprache mit dem Mitteiler des Verkehrsunfalls oder dem Betroffenen) die erforderliche Aufklärung verschaffen müssen (zur Amtsaufklärungspflicht vgl. Göhler § 74 Rdnr, 31). Die Formulierung, der Verkehrsunfall sei „nicht nachgewiesen&#8221; lässt im Übrigen besorgen, dass das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht im Rahmen eines vorgetragenen Entschuldigungsgrundes, an dem es zweifelte, verkannt hat.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Exhibitionistische Handlung und Erregung öffentlichen Ärgernisses &#8211; subjektiver Tatbestand nicht ganz einfach</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/exhibitionistische-handlung-und-erregung-oeffentlichen-aergernisses-subjetiver-tatbestand-nicht-ganz-einfach/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=exhibitionistische-handlung-und-erregung-oeffentlichen-aergernisses-subjetiver-tatbestand-nicht-ganz-einfach</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 13:19:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Erregung öffentlichen Ärgernisses]]></category>
		<category><![CDATA[exhibitionistische Handlung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Subjektiver Tatbestand]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 183 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 183a StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun mal was ganz anderes als schwangere Verteidigerinnen und Namen von Messbeamten &#8211; hin zu den §§ 183, 183a StGB. Das OLG Bamberg, Urt. v. 22.02.2011 &#8211; 3 Ss 136/10 nimmt zum subjektiven Tatbestand bei diesen nicht einfachen Vorschriften Stellung und meint: Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes exhibitionistischer Handlungen ist die Feststellung der sexuellen Motivation [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun mal was ganz anderes als schwangere Verteidigerinnen und Namen von Messbeamten &#8211; hin zu den §§ 183, 183a StGB. Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1269.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Urt. v. 22.02.2011 &#8211; 3 Ss 136/10</a> nimmt zum subjektiven Tatbestand bei diesen nicht einfachen Vorschriften Stellung und meint:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes exhibitionistischer Handlungen ist die Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 I StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.).</em></li>
<li><em>Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=197427346961704&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur mal so 110 wählen ist immer noch strafbar</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/nur-mal-so-110-waehlen-ist-immer-noch-strafbar/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nur-mal-so-110-waehlen-ist-immer-noch-strafbar</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/nur-mal-so-110-waehlen-ist-immer-noch-strafbar/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Apr 2011 07:25:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 145 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Neue Kommunikationsmittel und Ausbau der Kommunikation hin oder her. Einfach mal nur so bei der Notrufzentrale anrufen, ist immer noch nach nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dazu sagt das OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 3 Ss 20/11: Das anlasslose Anwählen der Notruf­nummer 110 verwirklicht auch in Anse­hung geänderter tatsächlicher und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neue Kommunikationsmittel und Ausbau der Kommunikation hin oder her. Einfach mal nur so bei der Notrufzentrale anrufen, ist immer noch nach nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dazu sagt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1261.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 3 Ss 20/11</a>:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Das anlasslose Anwählen der Notruf­nummer 110 verwirklicht auch in Anse­hung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommuni­kationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB.</em></li>
<li><em>Eine einschränkende Auslegung des § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objek­tiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hier­durch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äuße­rungen des Anrufers und dessen Bewer­tung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berück­sichtigen seien, dass erst hierdurch die von ei­nem Notruf vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entneh­men noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Also: Aufgepasst. M.E. zutreffend, denn die Nr. taugt nun wirklich nicht zum &#8220;Spaß&#8221; <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> . Andere natürliche auch nicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Richtervorbehalt beim Nachtrunk?</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 13:10:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Nachtrunk]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die ein oder andere Frage gibt es im Bereich des Richtervorbehalts für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a StPO) dann doch noch, die noch nicht ausdrücklich entschieden ist. Das ist/war die Frage, ob Gefahr im Verzug und damit die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden vorliegt, wenn ein Nachtrunk vorliegt oder nicht auszuschließen ist. Dazu nimmt dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ein oder andere Frage gibt es im Bereich des Richtervorbehalts für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a StPO) dann doch noch, die noch nicht ausdrücklich entschieden ist. Das ist/war die Frage, ob Gefahr im Verzug und damit die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden vorliegt, wenn ein Nachtrunk vorliegt oder nicht auszuschließen ist. Dazu nimmt dann jetzt aber das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1255.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Urt. v. 22. 3. 2011 - 3 Ss 14/11 </a>Stellung, dem das OLG folgendes Leitsätze gegeben hat:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Verweigert der Beschuldigte die Mit­wirkung an einem freiwilligen Atemalkohol­test und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisie­rungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwertes, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme we­gen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung nach § 81 a I 2 i.V.m. II StPO berechtigt, wenn von einem sog. Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008 – 1 Ss 226/07)).</em></li>
<li><em>Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszu­ständigkeit nach § 81 a II StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvorausset­zungen des § 81 a I StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a II StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahme­anordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhe­bungsvorschrift des § 81 a StPO auf­grund der unberechtigten Annahme von ‚Gefahr im Verzug’ und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbe­sondere als (sub­jektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Igno­rierung des Richter­vorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Be­schluss vom 07.02.2011 – 1 Ss 38/10).</em></li>
<li><em>Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genom­men und deshalb be­reits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fern­mündlich erreichbaren (Ermitt­lungs-) Richter unternommen wurde.</em></li>
<li><em>Außerhalb der zur konkreten Umsetzung einer nach § 81 a II StPO getroffe­nen Maßnahmenanordnung wegen verzögerungsbedingter Gefährdung des Untersu­chungserfolges sieht § 81 a StPO ein eigenständiges Festhalte- oder Fest­nahme­recht der polizeilichen Ermittlungsperson nicht vor.&#8221;</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Wie gesagt: Der Leitsatz zu 1 und die dahinter stehende Problematik sind &#8220;neu&#8221;, die anderen Leitsätzen behandeln Fargen, die bereits entschieden sind bzw. erheben sich, wie der Leitsatz zu 2, von selbst.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Geldbuße &#8211; massive Erhöhung bei Voreintragungen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/geldbusse-massiver-erhoehung-bei-voreintragungen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=geldbusse-massiver-erhoehung-bei-voreintragungen</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 12:52:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Erhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Voreintragungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich komme noch einmal auf OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 &#8211; 3 Ss OWi 1660/10 zurück, über den ich schon in anderem Zusammenhang berichtet hatte. Das ist der Beschluss, in dem das AG u.a. auf die Tätigkeit des Betroffenen als Landtagsabgeordneter abgestellt hatte. Das OLG hat, was zu beachten ist, in dem Beschluss auch zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich komme noch einmal auf <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1119.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 &#8211; 3 Ss OWi 1660/10</a> zurück, über den ich schon in anderem Zusammenhang <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/du-bis-landtagsabgeordneter-deshalb-erhoehe-ich-die-geldbusse/" class="liinternal">berichtet</a> hatte. Das ist der Beschluss, in dem das AG u.a. auf die Tätigkeit des Betroffenen als Landtagsabgeordneter abgestellt hatte.</p>
<p>Das OLG hat, was zu beachten ist, in dem Beschluss auch zur Erhöhung der Geldbuße Stellung genommen und führt aus, dass eine Geldbuße von 500 € wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug und damit eine massive Erhöhung des vorgesehenen Regelsatzes von 100 € verhältnismäßig ist, wenn der Betroffene zuvor in kurzer zeitlicher Abfolge mehrere gravierende Verkehrsverstöße begangen hat. Die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers liege dann nahe. Unerheblich sei dabei, ob der Betroffene ein sogenannter Vielfahrer sei.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Klageerzwingungsverfahren bei Einstellung nach § 153a StPO?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/klageerzwingungsverfahren-bei-einstellung-nach-153-a-stpo/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=klageerzwingungsverfahren-bei-einstellung-nach-153-a-stpo</link>
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		<pubDate>Sun, 06 Mar 2011 10:54:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Klagerzwingungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[§ 153a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Einstellung nach § 153a StPO ist es manchmal noch nicht getan, da der Geschädigte ggf. noch das Klageerzwingungsverfahren betreibt. Mit der Frage, ob und inwieweit das zulässig ist, befasst sich OLG Bamberg, Beschl. v.19.10.2010 &#8211; 3 Ws 60/10, der folgende Leitsätze hat: Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a I StPO kann das Klageerzwin­gungsverfahren ausnahmsweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einstellung nach § 153a StPO ist es manchmal noch nicht getan, da der Geschädigte ggf. noch das Klageerzwingungsverfahren betreibt. Mit der Frage, ob und inwieweit das zulässig ist, befasst sich <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1219.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v.19.10.2010 &#8211; 3 Ws 60/10</a>, der folgende Leitsätze hat:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a I StPO kann das Klageerzwin­gungsverfahren ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die St­aats­anwaltschaft beim Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehens­ver­dachtes den hinrei­chenden Tatverdacht hinsichtlich des möglichen Verbre­chenstat­bestandes verneint und von der (weiteren) Verfolgung der Tat und der Erhebung der öffentlichen Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vergehens nach § 153 a I StPO ab­gesehen hat (u.a. Anschluss an OLG Hamm MDR 1997, 285).</em></li>
<li><em> Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags muss sich in diesem Fall schon aus der Antragsbegründung jedoch substantiiert ent­nehmen lassen, dass und weshalb der Antragsteller gerade die Verdachtsbewertung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen bestimmten Verbrechenstatbestand für falsch hält und deshalb in­soweit die Erhebung der öffentlichen Klage ge­boten ist.</em></li>
</ol>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>FairPlay bei der Geldbuße?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/fairplay-bei-der-geldbuse/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fairplay-bei-der-geldbuse</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/fairplay-bei-der-geldbuse/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 15:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Erhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[rechtlicher Hinweis]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Diskussion ist derzeit die Frage, ob bei einer vom Amtsrichter vorgesehenen Erhöhung der Geldbuße in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erfolgen muss. Die Diskussion geht zurück auf eine Entscheidung des OLG Hamm v. 13.11.2009 &#8211; 3 Ss 622/09. Zu der Frage hat dann jetzt das OLG Bamberg, Beschl. v. 11. 10. 2010 - 3 Ss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Diskussion ist derzeit die Frage, ob bei einer vom Amtsrichter vorgesehenen Erhöhung der Geldbuße in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erfolgen muss. Die Diskussion geht zurück auf eine Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/12/verdoppelung-der-geldbusse-rechtlicher-hinweis-erforderlich-so-olg-hamm/" title="Erhöhung der Geldbuße – rechtlicher Hinweis erforderlich?" class="liinternal">OLG Hamm v. 13.11.2009 &#8211; 3 Ss 622/09</a>.</p>
<p>Zu der Frage hat dann jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1211.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 11. 10. 2010 - 3 Ss OWi 1380/10</a> Stellung genommen und die Hinweispflicht in Fortführung der Rechtsprechung des BayObLG verneint. Der Betroffene müsse mit Änderungen/Erhöhungen rechnen.</p>
<p>So weit, so gut. Aber: Fairplay wäre sicherlich angebracht und ein Hinweis auf eine vorgesehene Erhöhung, wenn nicht erforderlich, dann aber doch zumindest &#8220;nett&#8221;, um die Entscheidung treffen zu können, ob das Verfahren durchgeführt werden soll.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Eis-Dachladung&#8221;: Wer ist für sie verantwortlich?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/eis-dachladung-wer-ist-fur-sie-verantwortlich/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=eis-dachladung-wer-ist-fur-sie-verantwortlich</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/eis-dachladung-wer-ist-fur-sie-verantwortlich/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 12:05:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dachladung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[§ 23 StVO]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtzeitig zum Ende der Winterzeit kommt eine Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011 &#8211; 3 Ss OWi 1696/10, die die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte Frage, wie bußgeldrechtlich mit den „Eis-Dachladungen“ umzugehen ist, die herabgeschleudert werden, klärt. Das OLG legt in seiner umfangreichen, lesenswerten Begründung § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtzeitig zum Ende der Winterzeit kommt eine Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1215.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011 &#8211; 3 Ss OWi 1696/10</a>, die die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte Frage, wie bußgeldrechtlich mit den „Eis-Dachladungen“ umzugehen ist, die herabgeschleudert werden, klärt. Das OLG legt in seiner umfangreichen, lesenswerten Begründung § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde und sieht den Kfz-Führer als verantwortlich an.</p>
<p>Die Leitsätze lauten:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Nach der über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer auch dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist.</em></li>
<li><em>Von einer derartigen Beeinträchtigung ist auch auszugehen, wenn die Gefahrsteigerung darauf beruht, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Dachplane des Fahrzeugs oder Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Wie gesagt: lesenswert.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schon wieder: Familienrecht meets Strafrecht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/schon-wieder-familienrecht-meets-strafrecht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schon-wieder-familienrecht-meets-strafrecht</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/schon-wieder-familienrecht-meets-strafrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 27 Feb 2011 11:59:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[elterliche Sorge]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Kontaktverbot]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[§ 68b StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte ja schon vor einigen Tagen in Zusammenhang mit der Unterhaltspflichtverletzung über eine Schnittstelle von Familienrecht und Strafrecht berichtet. Jetzt bin ich auf eine weitere gestoßen. Das OLG Bamberg hat sich in seinem Beschl. v. 15. 11. 2010 - 1 Ws 621/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob und inwieweit eine Einschränkung des Elternrechts durch Annäherungs- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja schon vor einigen Tagen in Zusammenhang mit der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/unterhaltspflichtverletzung-strafrecht-meets-familienrecht/" title="Unterhaltspflichtverletzung: Strafrecht meets Familienrecht" class="liinternal">Unterhaltspflichtverletzung</a> über eine Schnittstelle von Familienrecht und Strafrecht berichtet. Jetzt bin ich auf eine weitere gestoßen.</p>
<p>Das OLG Bamberg hat sich in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1207.htm" class="liinternal">Beschl. v. 15. 11. 2010 - 1 Ws 621/10</a> mit der Frage auseinander gesetzt, ob und inwieweit eine Einschränkung des Elternrechts durch Annäherungs- und Kontaktverbote im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB) zulässig ist. Das OLG sieht ein im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Ver­ringerung des Rückfallrisikos angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot zur allein alleinerziehenden Kindesmutter als der durch die Tat verletzte Person auch bei fortbestehendem gemeinsamen Sorgerecht nicht allein deshalb unverhältnismäßig oder unzumutbar, weil es mit erheblichen Einschränkungen des Elternrechts des Verurteilten im Hinblick auf die gemein­samen Kinder verbunden ist. Das OLG begründet das damit, dass, da die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt so oder so bei der Mutter hatten, diese ohnehin in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Befugnis zur alleini­gen Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1687 S. 2 und 3 BGB) zustehe. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Be­deutung sind, seiu ein gegenseitiges Einvernehmen der Elternteile erforderlich (§ 1687 S.  BGB). Insoweit müsse aber die Mutter Kontakt zum Vater suchen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pauschgebühr und Gebührenbestimmung &#8211; auf die Reihenfolge achten</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/pauschgebuhr-und-gebuhrenbestimmung-auch-die-reihenfolge-achten/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pauschgebuhr-und-gebuhrenbestimmung-auch-die-reihenfolge-achten</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/pauschgebuhr-und-gebuhrenbestimmung-auch-die-reihenfolge-achten/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Feb 2011 11:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 42 RVG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=9722</guid>
		<description><![CDATA[§ 42 RVG sieht auch für den Wahlanwalt die Möglichkeit einer Pauschgebühr vor, die er sich vom OLG feststellen lassen kann. Ist insofern interessant, weil diese Pauschgebühr dann bindend für alle gebührenrechtlichen Verfahren ist, also z.B. auch für die Kostenerstattung nach einem Freispruch. Wenn man als Verteidiger den Weg über § 42 RVG gehen will, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 42 RVG sieht auch für den Wahlanwalt die Möglichkeit einer Pauschgebühr vor, die er sich vom OLG feststellen lassen kann. Ist insofern interessant, weil diese Pauschgebühr dann bindend für alle gebührenrechtlichen Verfahren ist, also z.B. auch für die Kostenerstattung nach einem Freispruch. Wenn man als Verteidiger den Weg über § 42 RVG gehen will, dann muss man nur die richtige Schrittfolge beachten. Zunächst sollte der Antrag nach § 42 RVG gestellt werden und nicht etwa die Kostenfestsetzung beantragt werden. Fängt man damit an, dann ist nämlich ggf. der Antrag nach § 42 RVG unzulässig, weil die Gebühren dann vom Verteidiger bestimmt sind.</p>
<p>Das hat jetzt auch das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1205.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2011 &#8211; 2 AR 24/10</a> beschlossen und sich damit der h.M. angeschlossen. Im Leitsatz heißt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist unzulässig, wenn das Kosten­festsetzungsverfahren nach § 464 b StPO abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nach § 14 I RVG bereits wirksam ausgeübt wurde (u.a. Anschluss an OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f. und OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f.).&#8221;</em><em> </em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pauschgebühr nach § 42 RVG gibt es nicht mehr nach abgeschlossenem Kostenfestsetzungsverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/pauschgebuehr-42-rvg-gibt-es-nicht-mehr-nach-abgeschlossenem-kostenfestsetzungsverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pauschgebuehr-42-rvg-gibt-es-nicht-mehr-nach-abgeschlossenem-kostenfestsetzungsverfahren</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 14:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 42 RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Unzulässigkeit der Pauschgebührfeststellung des Wahlverteidigers nach bindender Gebührenbestimmung haben sich in letzter Zeit einige OLG befasst. Nun auch das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 17.01.2011 &#8211; 2 AR 24/10. Danach ist der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG unzulässig, wenn das Kosten­festsetzungsverfahren nach § 464 b StPO abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Unzulässigkeit der Pauschgebührfeststellung des Wahlverteidigers nach bindender Gebührenbestimmung haben sich in letzter Zeit einige OLG befasst.</p>
<p>Nun auch das OLG Bamberg in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1201.htm" class="liinternal">Beschl. v. 17.01.2011 &#8211; 2 AR 24/10</a>. Danach ist der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG unzulässig, wenn das Kosten­festsetzungsverfahren nach § 464 b StPO abgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nach § 14 I RVG bereits wirksam ausgeübt wurde. Das OLG hat sich damit an OLG Celle StraFo 2008, 398 = DAR 2008, 730 f. = NStZ-RR 2009, 31 f. und OLG Jena Rpfleger 2008, 98 = JurBüro 2008, 82 = StRR 2008, 158 f. angeschlossen.</p>
<p>Kann man inzwischen wohl als h.M. ansehen.</p>
<p><em> </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Reststrafenaussetzung: Rücknahme der Einwilligung &#8211; wer trägt die Verfahrenskosten</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 14:56:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafaussetzung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 57 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurz und zackig führt das OLG Bamberg im Beschl. v. 25.10.2010 - 1 Ws 613/10 aus: &#8220;Die Staatskasse bleibt auch dann zur Tragung der Kosten des Beschwerdever­fahrens verpflichtet, wenn sich die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen eine zu seinen Gunsten erfolgte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nur des­halb als erfolgreich erweist, weil er seine nach § 57 I 1 Nr. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurz und zackig führt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1193.htm" class="liinternal">OLG Bamberg im Beschl. v. 25.10.2010 - 1 Ws 613/10</a> aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Staatskasse bleibt auch dann zur Tragung der Kosten des Beschwerdever­fahrens verpflichtet, wenn sich die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen eine zu seinen Gunsten erfolgte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nur des­halb als erfolgreich erweist, weil er seine nach § 57 I 1 Nr. 3 StGB er­teilte Einwilli­gung in die Reststrafenaussetzung nachträglich zurückge­nommen hat. Eine analoge Anwendung von § 467 II StPO scheidet aus</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p><em> </em>Die Konstellation der Rücknahme der Einwilligung in die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist ja in der Praxis gar nicht so selten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Du bist Landtagsabgeordneter &#8211; deshalb erhöhe ich die Geldbuße &#8211; Geht das?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/du-bis-landtagsabgeordneter-deshalb-erhoehe-ich-die-geldbusse/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=du-bis-landtagsabgeordneter-deshalb-erhoehe-ich-die-geldbusse</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Dec 2010 14:02:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessung]]></category>
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		<category><![CDATA[Erhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbildfunktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht ganz, aber so ähnlich konnte man die Ausführungen des Amtsgerichts in dem der Entscheidung des OLG Bamberg vom 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1660/10 zugrunde liegenden Urteil verstehen. Das AG hatte zur Geldbußenhöhe wie folgt begründet: &#8220;Im vor­liegenden Fall liegen (…) Gründe vor, die es rechtfertigen, von dem (…) Regelsatz abzuweichen und die gegen den Betr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht ganz, aber so ähnlich konnte man die Ausführungen des Amtsgerichts in dem der Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1119.htm" class="liinternal">OLG Bamberg vom 29.11.2010 - 3 Ss OWi 1660/10</a> zugrunde liegenden Urteil verstehen. Das AG hatte zur Geldbußenhöhe wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Im vor­liegenden Fall liegen (…) Gründe vor, die es rechtfertigen, von dem (…) Regelsatz abzuweichen und die gegen den Betr. zu verhängende Geldbuße auf 500 € zu erhöhen. Maß­gebliches Kriterium hierfür sind die vorhan­denen und verwertbaren Eintragungen des Betr. im VZR, welche im BKat grundsätzlich nicht berücksichtigt sind (§ 3 I BKatV). Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Re­gelgeldbuße von 100 € auf 500 € zur verkehrserzieherischen Einwir­kung auf den Betr. uner­lässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtags­mitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.“ </em></p></blockquote>
<p>Das OLG Bamberg sagt: Grundsätzlich hat bei der Bemessung der Geldbuße die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen außer Betracht zu bleiben. Sie kann als zulässiges Zumessungskri­terium im Einzelfall nur dann zum Nachteil des Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozia­len Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ord­nungswidrig­keit eine innere Beziehung besteht.<em> </em></p>
<p>So weit, so gut. In der konkreten Sache hat das OLG  die Geldbuße dann aber nicht beanstandet und das wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p><em>Zu einem derartigen inneren Zusammenhang enthält das Urteil allerdings keine hinreichenden Feststellungen. Jedoch ist die auch vom AG als „massiv“ bezeich­nete Erhöhung der Regelgeldbuße - unabhängig von dem Status des Betr. als Land­tagsmitglied – angesichts der Anzahl, der Bedeutung und der insbesondere zuletzt kurzen zeitlichen Abfolge der Vorbelastungen und der diesen zu Grunde liegenden Taten als jedenfalls noch angemessen sowie auch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. (§ 17 III OWiG) als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen und daher im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; dies gilt umso mehr, als das aus der Vorahndungslage ersichtliche wiederholte Fehlverhalten im Straßenverkehr auch in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Tat die Annahme einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers iSd. § 25 I 1 StVG zumindest na­helegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Tatrichter, der die Erhöhung der Regelgeld­buße von 100 € auf 500 € ausweislich der Urteilsgründe schon „vor (dem) Hintergrund“ der im Einzelnen als „maßgebliches Kriterium“ für die Erhöhung angeführten Vorbelas­tungen des Betr. für „unerlässlich“ erachtet und (erst) im Anschluss an diese Begrün­dung der Höhe der Geldbuße auf eine „Vorbildfunktion als Mitglied des Landtages“ hingewiesen hat, dieser „Vorbildfunktion“ des Betr. eine für die konkrete Höhe der Geldbuße entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.</em></p></blockquote>
<p>Na ja, hätte man auch anders sehen können und ein teilweises Beruhen der Höhe der erkannten Geldbuße auf der &#8220;Vorbildfunktion&#8221; nicht ausschließen können. Dann wäre das amtsgerichtliche Urteil reif <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  für eine Aufhebung gewesen. Allerdings lag diese Sicht wegen der zahlreichen Vorverurteilungen wohl eher nicht nahe.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das OLG Bamberg und die vorsätzliche Abstandsunterschreitung</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 12:06:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsunterschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes kann fatale Folgen haben. Nicht nur, dass der Rechtsschutz futsch ist, auch drohen eine höhere Geldbuße und es wird (noch) schwierig(er) ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Deshalb muss der Verteidiger immer bestrebt sein, eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu verhindern. Argumentationshilfe bietet das der Beschl. des OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes kann fatale Folgen haben. Nicht nur, dass der Rechtsschutz futsch ist, auch drohen eine höhere Geldbuße und es wird (noch) schwierig(er) ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Deshalb muss der Verteidiger immer bestrebt sein, eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu verhindern.</p>
<p>Argumentationshilfe bietet das der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1083.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Bamberg v. 20. 10. 2010 - 3 Ss OWi 1704/10</a>, in dem das OLG deutlich darauf hinweist, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Auseinandersetzung mit den kogniti­ven und voluntati­ven Vorsatzelementen voraussetzt und in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begrün­det werden kann.</p>
<p>Diese Argumentation kennen wir von der Geschwindigkeitsüberschreitung, die kennen wir aber auch bei § 316 StGB, wenn es um die Frage geht, ob allein aus der Höhe der BAK auf Vorsatz geschlossen werden kann. Geht in allen Fällen nicht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geheimnisverrat durch ermittelnden Kriminalbeamten?</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 10:04:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsträger]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimnisverrat]]></category>
		<category><![CDATA[Offenbarung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[§ 11 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 203 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Gieg vom OLG Bamberg hat mir leider erst jetzt eine Entscheidung des OLG Bamberg vom 22.12.2009 &#8211; 3 Ws 58/09 zukommen lassen, die einen recht interessanten Sachverhalt hat. Im Verfahren ging es um den Tatvorwurf der unbefugten Offenba­rung der dem Be­schuldigten als Kriminalbeamten und damit als Amtsträger iSv. von § 11 I Nr. 2a StGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Gieg vom OLG Bamberg hat mir leider erst jetzt eine Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/950.htm" class="liinternal">OLG Bamberg vom 22.12.2009 &#8211; 3 Ws 58/09</a> zukommen lassen, die einen recht interessanten Sachverhalt hat.</p>
<p>Im Verfahren ging es um den Tatvorwurf der unbefugten Offenba­rung der dem Be­schuldigten als Kriminalbeamten und damit als Amtsträger iSv. von § 11 I Nr. 2a StGB anver­trauter Geheimnisse. Der mit den Ermittlungen zur Aufklärung eines ärztlichen Abrechnungsbetruges betraute Beschuldigte/Kriminalbeamte  hatte im Rahmen mehrerer an verschiedene private Krankenversicherungsun­ternehmen gerichteten Auskunftsersuchen um Mitteilung über seitens des Tatverdächtigen dort privat­ärztlich abgerechneter und laut Rechnungsstellung von dem Tatverdächtigen jeweils persönlich er­brachter ärztlicher Leistungen ersucht und in diesem Zusammenhang u.a. Aufenthaltsorte und Zeit­räume mitgeteilt, in denen sich der Verdächtige außerhalb des Klinikbetriebes aufgehalten haben könnte.</p>
<p>Das OLG sagt im Klagerzwingungsverfahren abschließend:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Eine Strafbarkeit des mit den Ermittlungen gegen einen Arzt wegen des Ver­dachts des Abrechnungsbetruges betrauten kriminalpolizeilichen Sachbearbei­ters wegen unbefugter Offenbarung der ihm als Amtsträger (§ 11 I Nr. 2a StGB) anvertrauten Geheimnisse gemäß § 203 II Nr. 1 StGB scheidet aus, wenn im Rahmen von zur Aufklärung gefertigter Anschreiben an potentiell geschädigte Krankenversicherungen auf den ‚Verdacht’ des Abrechnungsbetruges aus­drücklich hingewiesen wird und überdies z.B. durch die grammatikalische Verwendung der Möglichkeitsform klar gestellt ist, dass sich das Verfahren im Stand eines nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens befindet.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Neben der Rechtsfrage ist an dem Beschluss interessant, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Rechtsanwalts ausreichend begründet und damit zulässig war. Wann gibt es das sonst schon. In der obergerichtlichen Rechtsprechung fast nie. Und dabei ist es im Grunde ganz einfach.</p>
<p><em> </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsatz oder Fahrlässigkeit &#8211; das musst du mir schon sagen&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 10:13:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
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		<category><![CDATA[Schuldform]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitablauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit &#8211; oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Das hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 13.07. 2010 - 3 Ss OWi 1124/10 beanstandet und dazu folgende Leitsätze verfasst: Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit &#8211; oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Das hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-urt-v-13072010-3-ss-owi-112410/" class="liinternal">Beschl. v. 13.07. 2010 - 3 Ss OWi 1124/10</a> beanstandet und dazu folgende Leitsätze verfasst:</p>
<ol>
<blockquote>
<li><em>Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsele­menten getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der An­ordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 I und III StPO i.V.m. § 71 OWiG).</em></li>
<li><em>Eine für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichende Prüfungs- bzw. Entschei­dungsgrundlage mit der Folge eines zur Urteilsaufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangels fehlt, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Un­rechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen.</em></li>
</blockquote>
</ol>
<p>Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen mit einem mehr als deutlichen Hinweis an den Tatrichter bei der Frage des Fahrverbotes den Zeitablauf zu berücksichtigen. Insoweit könnet die Rechtsbeschwerde also &#8220;etwas gebracht haben&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch ein Polizeibeamter darf nicht alle Daten abrufen, an die er heran kommt&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 12:57:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[geschützte Daten]]></category>
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		<category><![CDATA[offenkundig]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=5447</guid>
		<description><![CDATA[&#8230;so könnte man den Beschl. des OLG Bamberg v. 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 überschreiben. Nach dem nur fragmentarisch mitgeteilten Sachverhalt hatte ein Polizeibeamter personenbezogene Daten in Bayern aus dem polizeilichen Abfragesystem IGVP abgerufen. Deswegen war er vom AG zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde hat das OLG verworfen. Seiner Entscheidung hat es folgende Leitsätze vorangestellt: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;so könnte man den <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-beschl-v-27042010-2-ss-owi-53110/" class="liinternal">Beschl. des OLG Bamberg v. 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10</a> überschreiben.</p>
<p>Nach dem nur fragmentarisch mitgeteilten Sachverhalt hatte ein Polizeibeamter personenbezogene Daten in Bayern aus dem polizeilichen Abfragesystem IGVP abgerufen. Deswegen war er vom AG zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die Rechtsbeschwerde hat das OLG verworfen. Seiner Entscheidung hat es folgende Leitsätze vorangestellt:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Der Abruf geschützter personenbezogener Daten, die nicht offenkundig sind, ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle oder Person erforderlich ist.</em></li>
<li><em>Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des unbefugten Abrufs geschützter perso­nenbezogener Daten iSv. Art. 37 I Nr. 3 BayDSG ist bereits mit Ausführung der Abfrage vollendet; darauf, ob der Abruf auch zu einer Verschaffung geschütz­ter personenbezogener Daten geführt hat, kommt es nicht an.&#8221;</em></li>
</ol>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Manchmal helfen OLGs auch&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/manchmal-helfen-olgs-auch/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=manchmal-helfen-olgs-auch</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Aug 2010 11:05:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Sachrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Unzulässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>
		<category><![CDATA[§ 344 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 79 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[So jetzt z.B. das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 30.06.2010 &#8211; 3 Ss OWi 854/10, wo der Verteidiger der Rechtsbeschwerde auch mal wieder (vgl. auch hier) &#8220;eine ausschließlich eine den gesetzlichen Begründungs­an­forderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG nicht ge­nü­gende ‚Aufklärungsrüge’ erhoben&#8221; hatte. Das OLG hat seine Ausführungen nach allgemeinen Grundsätzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So jetzt z.B. das OLG Bamberg in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-beschl-v-30062010-3-ss-owi-85410/" class="liinternal">Beschl. v. 30.06.2010 &#8211; 3 Ss OWi 854/10</a>, wo der Verteidiger der Rechtsbeschwerde auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/immer-wieder-derselbe-schwere-verteidigerfehler-in-der-revision/" class="liinternal">mal wieder</a> (vgl. auch <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2010/07/sachruge-vergissmeinnicht.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) &#8220;eine ausschließlich eine den gesetzlichen Begründungs­an­forderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG nicht ge­nü­gende <em>‚Aufklärungsrüge’</em> erhoben&#8221; hatte.</p>
<p>Das OLG hat seine Ausführungen nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und kommt dann zum Ergebnis:</p>
<blockquote><p>&#8220;&#8230;, dass der Bf. neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschrän­kung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der sog. ‚Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge’, nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des AG bereits keine trag­fähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den <em>‚bestimmenden’</em> Zumessungstatsachen iSv. § 267 III 1, 2. Hs. StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Be­gründung der über dem an sich verwirk­ten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. <em>Meyer-Goßner</em> § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/<em>Engelhardt</em> § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göh­ler/<em>Seitz</em> § 71 Rn. 42; Göh­ler/<em>Gürtler</em> § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Ge­sichtspunkt der revisions­rechtlichen Behandlung - <em>Burhoff</em>, Hdb. für die strafrechtliche Hauptverhand­lung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert ein­heitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: <em>„Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat“</em>; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 III 1 Strafzu­messung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.). Nach alledem beanstandet der Bf. vorliegend die Verletzung sachli­chen Rechts. Der Betr. hat deshalb unbeschadet der anwaltlichen Abfassung seiner Rechtsbeschwerdebegründung und der <em>‚untechnisch’</em> zu verstehenden Ver­wendung des Begriffs der <em>‚Aufklärungsrüge’</em> gerade keine (unzuläs­sige) Verfahrens­rüge, sondern - zumindest auch - eine (zulässige) Sachrüge erhoben, weshalb die von der GenStA beantragte Verwer­fung der Rechtsbeschwerde als unzu­lässig (§ 349 I StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG) nicht in Betracht kommt.&#8221;</p></blockquote>
<p>Damit war die Rechtsbeschwerde zumindest nicht unzulässig. Unbegründet war sie allerdings. Dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/keine-angaben-zu-den-wirtschaftlichen-verhaeltnissen-durchschnittliche-verhaeltnisse/" class="liinternal">hier</a> mehr</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen = durchschnittliche Verhältnisse</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 11:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Sachrüge]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten gestern über den Beschl. d. OLG Bamberg v. 30.06.2010 &#8211; 3 Ss OWi 854/10 und die Auslegung der Aufklärungsrüge auch als Sachrüge berichtet. Der Beschluss ist nicht nur wegen der verfahrensrechtlichen Frage von Interesse, sondern auch wegen der Ausführungen des OLG zur Höhe der Geldbuße. Der Betroffene hatte keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/manchmal-helfen-olgs-auch/" class="liinternal">gestern</a> über den <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-beschl-v-30062010-3-ss-owi-85410/" class="liinternal">Beschl. d. OLG Bamberg v. 30.06.2010 &#8211; 3 Ss OWi 854/10</a> und die Auslegung der Aufklärungsrüge auch als Sachrüge berichtet.</p>
<p>Der Beschluss ist nicht nur wegen der verfahrensrechtlichen Frage von Interesse, sondern auch wegen der Ausführungen des OLG zur Höhe der Geldbuße. Der Betroffene hatte keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht mit der Folge, dass das OLG von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen ist und die bei der Überprüfung der verhängten Geldbuße zugrunde gelegt hat. Auf der Grundlage ergaben sich dann keine Beanstandungen wegen des Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 37,25 % über­schritten war, festgesetzte Geldbuße von 820 €.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>(Auch) Kein Augenblicksversagen bei Überschreiten der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/5308/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=5308</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/5308/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 08:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Augenblicksversagen]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Handbuch]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrszeichen]]></category>

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		<description><![CDATA[In der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage umstritten, wie es sich auswirkt, wenn in einer Tempo 30-Zone ein nur leicht fahrlässiges Übersehen des entsprechenden Tempo-30-Schildes vorliegt, der Betroffene also subjektiv, aber irrig von der gesetzlichen (hypothetischen) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht und diese überschreitet. Teilweise wird in der Rechtsprechung in solchen Fällen mehrheitlich ein Augenblicksversagen bereits dann nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung ist die Frage umstritten, wie es sich auswirkt, wenn in einer Tempo 30-Zone ein nur leicht fahrlässiges Übersehen des entsprechenden Tempo-30-Schildes vorliegt, der Betroffene also subjektiv, aber irrig von der gesetzlichen (hypothetischen) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht und diese überschreitet.</p>
<p>Teilweise wird in der Rechtsprechung in solchen Fällen mehrheitlich ein Augenblicksversagen bereits dann nicht mehr anerkannt, wenn die hypothetische Höchtsgeschwindigkeit unabhängig vom Ausmass überschritten wird (bspw. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211: 59 km/h; anders aber OLG Hamm NZV 2000, 92: 68 km/h).</p>
<p>A.A. ist Deutscher in unserem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-owi-verfahren/" class="liinternal">OWi-Handbuch</a>: Er weist darauf hin, dass das Merkmal der groben Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung für die Anordnung des Fahrverbots das kumulative Vorliegen von objektiven und subjektiven Elementen verlangt (näher <em>Burhoff/Deutscher</em>, a.a.O., Rn. 1142 m.Nw.). Das subjektive Element der groben Pflichtwidrigkeit sei bei einem an sich leicht fahrlässigen Übersehens des Verkehrsschildes erst dann erfüllt, wenn der Betroffene die hypothetisch zulässige Geschwindigkeit in einer Höhe überschreite, die bei deren tatsächlichen Bestehen das Regelbeispiel auslösen würde.</p>
<p>Anders jetzt allerdings auch das OLG Bamberg in einem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-beschl-v-01062010-3-ss-owi-81410/" class="liinternal">Beschl. v. 01.06.2010 &#8211; 3 Ss OWi 814/10</a>, das jedenfalls bei einer Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindkeit von 30 % den Ausschluss des Augenblicksversagens nicht zulassen will.</p>
<p>Also: Immer schön aufpassen, auch hypothetisch.</p>
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		<title>Anwaltlicher Beistand für den Gefangenen im Disziplinarverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/anwaltlicher-beistand-fuer-den-gefangenen-im-disziplinarverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=anwaltlicher-beistand-fuer-den-gefangenen-im-disziplinarverfahren</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/anwaltlicher-beistand-fuer-den-gefangenen-im-disziplinarverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 Jun 2010 07:40:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Bamberg hat in einem Beschl. v. 03.05.2010 - 1 Ws 145/10 &#8211; jetzt das Recht eines Strafgefangenen bestätigt, sich im Disziplinarverfahren eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Der Leitsatz lautet: &#8220;Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte und ihrer Bedeutung für zu­künftige strafvollzugs- oder strafvoll­streckungsrechtliche Entscheidun­gen folgt unbe­schadet des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Bamberg hat in einem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-bamberg-beschl-v-03052010-1-ws-14510/" class="liinternal">Beschl. v. 03.05.2010 - 1 Ws 145/10</a> &#8211; jetzt das Recht eines Strafgefangenen bestätigt, sich im Disziplinarverfahren eines anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Der Leitsatz lautet:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte und ihrer Bedeutung für zu­künftige strafvollzugs- oder strafvoll­streckungsrechtliche Entscheidun­gen folgt unbe­schadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Gefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 I 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfah­ren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Bei­stands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Ein­fluss nehmen zu können.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Das OLG bestätigt damit die Entscheidung des OLG Karlsruhe in NStZ-RR 2002, 29 f.. Dann kommt auch PKH in Betracht. Die war hier aus formellen Gründen gescheitert.</p>
]]></content:encoded>
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