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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Untersuchungshaft</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Freilassung aus der U-Haft: Auch bei geplanter Abgabe des Verfahrens kein Stillstand zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:11:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das ist doch mal ein Auftakt in der Statistik, den das OLG Dresden, Beschl. v. 11.01.2012 &#8211; 1 AK 1/12 setzt. Im ersten im Jahr 2012 anhängig gewordenen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO wird der Beschuldigte frei gelassen. Grund: Der Angeklagte ist ausgeliefert worden. Danach wird das Verfahren aber nicht mehr betrieben, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist doch mal ein Auftakt in der Statistik, den das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1564.htm" class="liinternal">OLG Dresden, Beschl. v. 11.01.2012 &#8211; 1 AK 1/12</a> setzt. Im ersten im Jahr 2012 anhängig gewordenen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO wird der Beschuldigte frei gelassen. Grund: Der Angeklagte ist ausgeliefert worden. Danach wird das Verfahren aber nicht mehr betrieben, da man beabsichtigt, es hier ggf. nach § 154b StPO einzustellen. Die Voraussetzungen dafür liegen aber noch nicht vor.</p>
<p>Das OLG sagt: Das Führen eines Ermittlungsverfahrens ausschließlich zur Vorbereitung einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 154 b StPO rechtfertigt die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten nach § 121 StPO über sechs Monate hinaus nicht.</p>
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		<title>Welche Auswirkungen haben die Tätigkeiten des BND?</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 13:56:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei der Recherche des Materials zur 6. Auflage des &#8220;Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren&#8221; bin ich auf eine Haftentscheidung des BGH gestoßen. So häufig gibt es die ja nicht, von daher ganz interessant. Es ist der BGH, Beschl. v. 22.12.2010 &#8211; AZ: AK 19/10. Der BGH hat in dem Beschluss einen Haftbefehl des OLG Düsseldorf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Recherche des Materials zur 6. Auflage des &#8220;<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren</a>&#8221; bin ich auf eine Haftentscheidung des BGH gestoßen. So häufig gibt es die ja nicht, von daher ganz interessant. Es ist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8ee33f884317f5a392c647e0c2cc8d2c&amp;nr=54735&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 22.12.2010 &#8211; AZ: AK 19/10</a>. Der BGH hat in dem Beschluss einen Haftbefehl des OLG Düsseldorf aufgehoben, und das wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>&#8230;.Auch kann dahinstehen, ob gegen den Angeklagten weiterhin ein Haftgrund vorliegt. Denn der weitere Vollzug der nunmehr bereits fast zehn Monate andauernden Untersuchungshaft verstößt jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</em></p>
<p><em>Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 16. September 2010 darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mitwirkung des Angeklagten in der DHKP-C sich gegebenenfalls &#8211; abhängig von der Art und Intensität &#8211; bei der Strafzumessung zu dessen Gunsten auswirken muss. Die in der Zwischenzeit durchgeführten weiteren Ermittlungen &#8211; insbesondere die Angaben des Bundesnachrichtendienstes in dem Schreiben vom 13. Dezember 2010 &#8211; belegen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Bundesnachrichtendienst besonders intensiv war und die vom Angeklagten gelieferten Informationen einen hohen Wert hatten. Danach fand etwa die erste Begegnung bereits im Dezember 2002 und damit nur kurz nach Beginn des Tatzeitraums im Oktober 2002 statt. Insgesamt kam es zu 134 Treffen, die im 14tägigen Rhythmus durchgeführt wurden. Im Zusammenhang mit den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten wurde im August 2008 ein Betrag in Höhe von 10.000 € auf einem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Dessen Einlassung, er habe darüber hinaus ein monatliches Entgelt in erheblicher Höhe erhalten, ist nach den bisherigen Angaben des Bundesnachrichtendienstes nicht zu widerlegen. Über die einzelnen aktuellen Tätigkeiten des Angeklagten für die DHKP-C einschließlich der Schleusungsfahrten war der Bundesnachrichtendienst teilweise sogar im Voraus, zumindest jedoch nach deren Durchführung unterrichtet. Aus den vom Angeklagten übermittelten Informationen wurde eine Vielzahl von Meldungen erstellt; seine Arbeit wurde vom Bundesnachrichtendienst als besonders wichtig und hochwertig eingestuft, um die Strukturen der DHKP-C aufdecken zu können.</em><br />
<em>Bei sachgerechter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Straferwartung des Angeklagten deutlich reduziert ist. Deshalb muss trotz des kurz bevorstehenden Beginns der Hauptverhandlung das staatliche Interesse an der weiteren Sicherung des Verfahrens hinter dem überwiegenden Freiheitsinteresse des Angeklagten zurücktreten.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>U-Haft_ Einholung eines SV-Gutachtens rechtfertigt Fortdauer</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 12:36:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach § 121 Abs. 1 StPO können der Umfang bzw. die Schwierigkeit der Ermittlungen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. liegen vor. Mit der Problematik des Umfangs der Ermittlungen setzt sich jetzt (noch einmal/Wieder) der OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 &#8211; III 1 Ws 218/11 auseinander. In dem Verfahren war es wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 121 Abs. 1 StPO können der Umfang bzw. die Schwierigkeit der Ermittlungen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. liegen vor. Mit der Problematik des Umfangs der Ermittlungen setzt sich jetzt (noch einmal/Wieder) der<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1419.htm" class="liinternal"> OLG Hamm, Beschl. v. 17.05.2011 &#8211; III 1 Ws 218/11</a> auseinander. In dem Verfahren war es wegen der Einholung von SV-Gutachten zu Verzögerungen gekommen. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden, die zunächst ein SV-Gutachten zu den Fragen der §§ 20, 21 StGB nicht eingeholt hatte, nicht beanstandet. Dazu:</p>
<p><em>&#8220;Zwar ist es bei einer ungewöhnlichen Tatausführung sowie bei zweifelhafter Motivlage in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat, von Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden kann (vgl. BVerfG B. v. 06.06.2007, 2 BvR 971/07, BVerfGK 11, 286ff, [...] Rdnr 29). Dies zwingt aber nicht in jedem Fall dazu, sofort ein solches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. OLG Nürnberg B. v. 04.08.2009, 1 Ws 398/09, [...] Rdnr 9). Schuldfähigkeitsgutachten haben keinen Selbstzweck sondern dienen der Unterstützung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters. Hierzu stellt der Sachverständige seine speziellen Kenntnisse bei der Auswertung der Ermittlungsergebnisse zur Verfügung und trägt durch eigene Erhebungen zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage bei (OLG Nürnberg a.a.O. m.w.N.). Vorliegend ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigte bei Ausführung der Taten schuldunfähig gewesen sein könnte. Hinsichtlich des ihr zur Last gelegten Tötungsdeliktes gaben zwar die Vielzahl der Verletzungen und die Brutalität der Tat, welche die Obduktion und das Gutachten zur Wundanalytik und zur Identifizierung möglicher Verletzungswerkzeuge im Oktober/ November 2011 zu Tage gefördert hatten, einen ersten Anhaltspunkt dafür, die Tatausführung auch von psychiatrischer Seite begutachten zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt lagen indes die Ergebnisse der Todesursachenuntersuchung, der Untersuchung der angeblichen Abwehrverletzungen der Angeschuldigten und auch der Forensisch-toxikologischen Untersuchung noch nicht vor. Da die Angeschuldigte sich zu einer Exploration durch einen psychiatrischen Sachverständigen trotz mehrfacher Nachfragen der Staatsanwaltschaft bei dem seinerzeitigen Pflichtverteidiger und Nachfrage bei dem Wahlverteidiger C nicht bereit erklärt hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Begutachtung vor Fertigung der Anklageschrift nicht mehr angeordnet hat. Anknüpfungspunkt für jede Schuldfähigkeitsbegutachtung ist die konkrete Tatsituation; sie bedarf der umfassenden Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat (BGH NStZ-RR 2008, 39; Fischer 57. Auf. § 20 Rdnr 32; OLG Nürnberg a.a.O., jew. m.w.N.). Vorliegend widersprachen die Angaben der Angeschuldigten zum Tatgeschehen während der richterlichen Vernehmung dem Befund an der Leiche. So hatte die Angeschuldigte eine Notwehrsituation angegeben und lediglich einen Stich zugegeben. Es bedurfte daher weiterer Ermittlungen insbesondere zur Todesursache der Geschädigten, um einem Sachverständigen Anknüpfungstatsachen zum konkreten Tatverlauf zu liefern. Nachdem die Gutachten zur Todesursache und den Verletzungen der Angeschuldigten vorlagen, und die Angeschuldigte erneut lediglich angekündigt hatte, sich zu einer Exploration zu erklären, ist zeitnah, binnen weniger Tage, die psychiatrische Begutachtung angeordnet worden. Ebenso ist anschließend zeitnah die von der Psychiaterin für erforderlich erachtete psychologische Begutachtung angeordnet worden.&#8221;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schreiben erlaubt, auch in der U-Haft, oder: Beschränkung des Briefverkehrs &#8211; nur im Einzelfall</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/schreiben-erlaubt-auch-in-der-u-haft-oder-beschraenkung-des-briefverkehrs-nur-im-einzelfall/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schreiben-erlaubt-auch-in-der-u-haft-oder-beschraenkung-des-briefverkehrs-nur-im-einzelfall</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 07:43:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 119 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 119 StPO ist zum 01.01.2010 neu gefasst worden (vgl. auch hier). Er sieht jetzt nicht mehr die allgemeine Möglichkeit von Beschränkungen im Rahmen der U-Haft vor, sondern über diese muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Das ist &#8211; wie man aus der Praxis hört und wie einige Entscheidungen der letzten Zeit auch zeigen &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 119 StPO ist zum <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/08/opferrrg-und-u-haft-recht-im-bgbl-verkuendet/" title="OpferRRG und U-Haft-Recht im BGBl. verkündet" class="liinternal">01.01.2010 neu gefasst</a> worden (vgl. auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/aenderungen-im-u-haftrecht-zum-01-01-2010-kommen-in-der-rechtsprechung-an/" title="Änderungen im U-Haftrecht zum 01.01.2010 kommen in der Rechtsprechung an" class="liinternal">hier</a>). Er sieht jetzt nicht mehr die allgemeine Möglichkeit von Beschränkungen im Rahmen der U-Haft vor, sondern über diese muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Das ist &#8211; wie man aus der Praxis hört und wie einige Entscheidungen der letzten Zeit auch zeigen &#8211; wohl noch nicht überall angekommen. Deshalb ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1417.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2011 &#8211; III 4 Ws 473/11</a> &#8211; von praktischer Bedeutung.</p>
<p>Das OLG weist nämlich noch einmal ausdrücklich auf diese Änderung hin. Die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO müsse zur Abwehr einer realen Gefahr erforderlich sein. Das bedeute, da § 119 Abs. 1 StPO einen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte darstelle, dass im Einzelfall im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden müsse, ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen.</p>
<p>Das OLG hatte in der Entscheidung mit Beschränkungen des Briefverkehrs zu tun, die es aufgehoben hat. Dazu eine m.E. in vielen Fällen passende Begründung:</p>
<blockquote><p><em>Dafür, dass die Aufrechterhaltung der Briefkontrolle aufgrund von Fluchtgefahr erforderlich ist, ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Untersuchungshaftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist, ändert hieran nichts. Dass die Angeklagte die Möglichkeit einer nicht überwachten Kommunikation mit der Außenwelt nutzen könnte, um Fluchtvorbereitungen zu treffen, ist nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nennt weder der die Anordnung treffende noch der angefochtene Beschluss. Sie folgen auch nicht automatisch aus der Fluchtgefahr, derentwegen die Untersuchungshaft der Angeklagten fortdauert. Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Angeklagter werde untertauchen oder sich absetzen, lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt zu fliehen. Eine solche Flucht bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Angeklagten, der sich noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. 0.; OLG Rostock, StV 2010, 197 f.).</em></p>
<p><em>Verdunklungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Der Schuldspruch steht rechts­kräftig fest. Dass die Angeklagte Verdunklungshandlungen betreffend strafzumessungsrelevanter Tatsachen vornehmen könnte, ergibt sich weder aus der Akten­lage noch aus dem angefochtenen Beschluss. Soweit dieser auf das noch nicht rechtskräftige Urteil in der Sache 120 Kls 7/11 (Landgericht Kleve) abstellt, sind angesichts des dort nach der Beschwerdebegründung abgelegten Geständnisses Verdunklungshandlungen ebenfalls nicht zu erwarten. Etwaigen Verdunklungshandlungen, die sich auf das Parallelverfahren gegen den Ehemann der Ange­klagten (120 KIs 5/11) auswirken könnten, sind mit entsprechenden Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO in jenem Verfahren zu begegnen.</em></p>
<p><em>Schließlich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Hierfür könnte allein der Seriencharakter der der An­geklagten zur Last gelegten Straftaten sprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen der Angeklagten als Beihilfehandlungen zum uner­laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen (Anwerben von Kurierin­nen, Kontakthalten zu den Hintermännern). Dafür, dass die Gefahr besteht, dass die Angeklagte Unterstützungshandlungen dieser Art aus der Untersuchungshaft mithilfe von Briefverkehr fortsetzen könnte, ist nichts ersichtlich.</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten &#8211; allmählich haben wir eine h.M.</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 09:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[inhaftierter Mandant]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon etwas älter, der Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 &#8211; 105 Qs 342/10, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen. Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon etwas älter, der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1357.htm" class="liinternal">Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 &#8211; 105 Qs 342/10</a>, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen.</p>
<p>Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das LG hat sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich auf alle gegen einen Beschuldigten geführten Verfahren bezieht, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das wird inzwischen auch von Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14 vertreten. Damit dürfte das Problem in der Praxis &#8211; hoffentlich &#8211; durch sein.</p>
<p>Der Beschluss des LG Köln ist auch noch aus einem weiteren Punkt von Interesse. Das LG hat keine Bedenken, den Kollegen nachträglich beizuordnen. Dazu nur kurz:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zunächst geht die Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen wie diesem nachträglich eine Verteidiger-Bestellung gemäß § 140 Abs. 1. Nr. 4 StPO erfolgen kann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Es geht also auch anders als in <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel/" title="Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung? – zumindest bei § 154-StPO-Einstellung “schofel”" class="liinternal">Leipzig</a> &#8211; wenn man will.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Biokost für den U-Haft-Gefangenen in der JVA?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/biokost-fuer-den-u-haft-gefangenen-in-der-jva/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=biokost-fuer-den-u-haft-gefangenen-in-der-jva</link>
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		<pubDate>Fri, 27 May 2011 07:12:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle, Beschl. v.09.05.2011 -1 Ws 186/11 (UVollz) setzt sich neben verfahrensrechtlichen Fragen auch mit der m.E. ganz interessanten Frage des Anspruchs des U-Haft-Gefangenen auf Verpflegung mit Bio-Produkten auseinander. Dazu erhält die JVA vom OLG, das die ablehnende Entscheidung der JVA vornehmlich aus verfahrensrechtlichen Gründen beanstandet hatte, &#8220;begleitende Hinweise&#8221;. Es heißt zu der Frage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1299.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.09.05.2011 -1 Ws 186/11 (UVollz)</a> setzt sich neben verfahrensrechtlichen Fragen auch mit der m.E. ganz interessanten Frage des Anspruchs des U-Haft-Gefangenen auf Verpflegung mit Bio-Produkten auseinander. Dazu erhält die JVA vom OLG, das die ablehnende Entscheidung der JVA vornehmlich aus verfahrensrechtlichen Gründen beanstandet hatte, &#8220;begleitende Hinweise&#8221;. Es heißt zu der Frage im Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>a. Das für die Beurteilung der Frage, ob ein Untersuchungshaftgefangener Ansprüche auf Verpflegung mit Bio- bzw. Reformprodukten geltend machen kann, maßgebliche NJVollzG enthält an zwei Stellen Vorschriften über den Bezug von Nahrung. Nach § 169 Abs. 1 NJVollzG, der auf § 23 NJVollzG verweist, sind Gefangene gesund zu ernähren. Besondere Verpflegung erhalten sie im Fall medizinischer Indikation bzw. aus religiösen Gründen. Darüber hinaus können sich Untersuchungshaftgefangene nach § 142 Abs. 3 NJVollzG aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot regelmäßig Nahrungsmittel im angemessenen Umfang kaufen. Dabei soll seitens der Anstalt für ein Angebot gesorgt werden, dass auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.<span id="more-11579"></span></em></p>
<p><em> b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein, ob dem Antragsteller der Bezug von Nahrungsmitteln außerhalb der sonstigen Anstaltsverpflegung ermöglicht werden muss. Denn die Kammer hat die Antragsgegnerin nicht zur Verpflegung des Antragsstellers mit Bio- oder Reformprodukten verpflichtet, sondern nur, für ein erweitertes Nahrungsmittelangebot zu sorgen, das dem Antragsteller ermöglicht, auf seine Kosten Nahrungsmittel zu erwerben. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu § 23 NJVollzG gehen damit an der Sache vorbei.</em></p>
<p><em> c. § 142 Abs. 3 NJVollzG begründet einen Anspruch eines Untersuchungshaftgefangenen, dass ihm der Einkauf von Nahrungsmitteln ermöglicht wird (vgl. zu der ähnlich konzipierten Vorschrift des § 22 StVollzG OLG Frankfurt, ZfStrVo 1979, 57). Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, beliebige Gegenstände kaufen zu können. Die Anstalt selbst ist hingegen gehalten, für entsprechende Einkaufsmöglichkeiten zu sorgen. In welcher Weise dies geschieht, steht im Ermessen des Anstaltsleiters (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1991, 151; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 22 Rn. 2). Demnach wäre die von der Kammer ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Frage gekommen. Eine solche setzt allerdings voraus, dass das Ermessen so stark eingeschränkt ist, dass keine andere Entscheidung rechtsfehlerfrei wäre. Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich. Gleichwohl konnte die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht unbeanstandet bleiben. Denn die Überprüfung des Senats umfasst auch, ob die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 167 Abs. 4 NJVollzG i.V.m. § 115 Abs. 5 StVollzG). Dies ist der Fall. Die Begründung der Antragsgegnerin für die abgelehnte Maßnahme erschöpft sich darin, dass eine medizinische Indikation beim Antragsteller nicht vorliege und er bei der Firma M. aus einem mit der Gefangeneninteressenvertretung abgestimmten Sortiment zusätzliche Lebensmittel beziehen könne. Erwägungen der Art, ob dem Antragsteller darüber hinaus der Bezug von Reformkost &#8211; etwa durch einen externen Händler &#8211; ermöglicht werden kann, sind nicht erkennbar gewesen. Erst in der Begründung der Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass dies zu organisatorischem und sicherheitsrelevantem Mehraufwand führen würde. Worin dieser Mehraufwand aber genau bestehen soll, ist der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen und liegt auch nicht auf der Hand. Darüber hinaus lässt die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung besorgen, dass sie der besonderen Stellung des Antragstellers nicht genügend Gewicht beigemessen hat. Der Antragsteller befindet sich nicht im Strafvollzug, sondern in Untersuchungshaft. Die besondere Stellung Untersuchungshaftgefangener (vgl. § 135 NJVollzG), der nach § 169 Abs. 2 NJVollzG gerade bei Ermessensentscheidungen besondere Bedeutung zukommt, ist in der abgelehnten Maßnahme offenbar ohne Berücksichtigung geblieben, wenn die Antragsgegnerin statt auf § 142 Abs. 3 NJVollzG nur auf § 24 NJVollzG ‑ der entsprechenden Vorschrift für Strafgefangene &#8211; abstellt.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Erörterungen meets Beschleunigungsgrundsatz &#8211; wer gewinnt?</title>
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		<pubDate>Tue, 24 May 2011 13:10:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Erörterungen]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftfortdauer]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Nürnberg]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte am 05.04.2011 über den Beschluss des OLG Nürnberg v. 22.02.2011 in 1 Ws 47/11 berichtet, in dem es um die Frage der weiteren Haft im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO ging. Das OLG hatte die U-Haft aufrechterhalten und u.a. damit argumentiert, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung nicht so wesentlich sei. M.E. nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte am 05.04.2011 über den Beschluss des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/fehlgeschlageneunzulaessige-nachbesserung-im-strafverfahren/" class="liinternal">OLG Nürnberg v. 22.02.2011 in 1 Ws 47/11</a> berichtet, in dem es um die Frage der weiteren Haft im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO ging. Das OLG hatte die U-Haft aufrechterhalten und u.a. damit argumentiert, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung nicht so wesentlich sei.</p>
<p>M.E. nicht ganz zutreffend, da es darauf nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht (mehr) ankommt. Die Entscheidung schloss mit:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Unter diesen Umständen ist es bei wertender Betrachtung noch gerechtfertigt, die  von den Strafverfolgungsbehörden zurechenbar ausgelöste Verfahrensverlängerung  als unerheblich anzusehen und den Freiheitsanspruch der Angeschuldigten auch  weiterhin zurücktreten zu lassen. Allerdings werden die Strafverfolgungsbehörden  gehalten sein, das weitere Verfahren ohne jede Verzögerung voranzutreiben. Der  Senat hat daher beschlossen, bereits in sechs Wochen erneut in eine Haftprüfung  einzutreten, um den Fortgang des Verfahrens zu prüfen. Soweit keine besonderen  Hinderungsgründe auftreten, wird eine Haftverlängerung danach nur noch dann zu  rechtfertigen sein, wenn über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und  eine Terminsbestimmung erfolgt ist. Bis dahin war die Haftprüfung nach § 122 Abs. 3 S. 3 StPO dem  nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht zu übertragen.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Nun geht das Verfahren weiter. Im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1296.htm" class="liinternal">Beschl. v. 26.04.2011 &#8211; 1 Ws 125-126 H</a> hat das OLG jetzt erneut nach §§  121, 122 StPO entschieden und hat, trotz der &#8220;Selbstbindung&#8221; im Beschl. v. 22.02.2011 erneut Haftfortdauer beschlossen, obwohl über die Eröffnung noch nicht entschieden war. Nun heißt es:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Entscheidet sich das nach § 202a Abs. 1 Hs. 1 StPO eine Eröffnung erwägende Gericht dazu, mit den Beteiligten in eine Erörterung einzutreten, weil es zutreffend davon ausgeht, dadurch eine Verfahrensförderung herbeiführen zu können (§ 202a S. 1 letzter Hs. StPO), kann darin grundsätzlich kein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz gesehen werden.</em></li>
<li><em>Eine Erörterung nach § 202a S. 1 StPO muss sich dabei nicht auf eine Besprechung der Möglichkeiten und Umstände einer Verständigung im Hauptverfahren beschränken.</em></li>
<li><em>Wird eine Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a S. 1 StPO durchgeführt, muss das Gericht dafür Sorge tragen, dass alle anstehenden Fragen beantwortet und greifbare Ergebnisse erzielt werden. Erörterungstermine sind daher so zu gestalten, dass im Anschluss umgehend über die Eröffnung entschieden und die Hauptverhandlung anberaumt werden kann. Dabei kann auch die Klarheit schaffende Feststellung, dass derzeit keine konsensuale Verfahrensgestaltung erreichbar ist, ein das Verfahren förderndes Ergebnis sein.&#8221;</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Nun ja, das kann bzw. muss man hier sogar anders sehen. Denn mit fortschreitender Dauer der U-Haft überwiegt der Freiheitssanspruch des Betroffenen das staatliche Interesse an Verfahrenssicherung immer mehr, zumal, wenn &#8211; wie offenbar hier &#8211; die Kammer nicht über die Eröffnung befindet. Das OLG sieht das anders und hat eine weitere Nachfrist von sechs Wochen gegeben.<em></em></p>
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