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herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen. Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren.
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Neu!!! § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO: Erweiterte Akteneinsicht bei Untersuchungshaft

Erstellt von Detlef Burhoff am 5. Januar 2010

Zu den Neuerungen, die am 01.01.2010 in Kraft getreten sind, gehört auch die Ergänzung in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, die u.a. auch Rechtsprechung des EGMR zurückgeht (Lamy, Schöps u.a.). Danach können jetzt bei einem inhaftierten Mandanten diejenigen Aktenteile nicht mehr zurückgehalten werden, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung erforderlich sind. Und das sind m.E. alle. In die ist in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren. Nicht ausreichend dürften „ausgedünnte Aktenteile“ sein. Und: Im Gesetzgebungsverfahren ist der letzte Halbsatz noch eingefügt worden. „.. in der Regel ist Akteneinsicht zu gewähren“. Damit ist klar, was mit „geeigneter Weise“ gemeint ist: Akteneinsicht. Der Verteidiger muss sie nur noch durchsetzen.

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Neu!!! Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Erstellt von Detlef Burhoff am 4. Januar 2010

Zu den am 01.01.2010 in Kraft getretenen Neuerungen im U-Haft-Recht gehört auch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Danach ist jetzt dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, ein Pflichtverteidiger beizuordnen, und zwar  nach § 141 Abs. 3 StPO: Unverzüglich. Die Regelung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, aber mit ihr werden wir noch viel Spaß (wirklich?) bekommen. Denn zunächst mal öffnet sie ggf. der Praxis Tür und Tor, den jeweiligen „Haus-und-Hof-Verteidiger“ zu bestimmen, weil es sich mit ihm so schön konsensual verteidigen lässt. Und dann: Was hießt „unverzüglich“? Ja, ja, ich weiß: § 121 BGB. Aber ist „unverzüglich“ auch hier „sofort“? Das könnte eine Auslegung sein, die sich gegen den Beschuldigten richtet. Wenn man ihm nämlich keine Möglichkeit gibt, von seinem Bestimmungsrecht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. Alles Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in der nächsten Zeit wird auseinander setzen müssen. Es gibt also viel zu tun. Packen wir es an.

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Neue (Belehrungs)Pflichten in den §§ 114b ff. StPO: Was passiert, wenn sie nicht beachtet werden?

Erstellt von Detlef Burhoff am 2. Januar 2010

Gestern am 01.01.2010 sind ja nun die Neuerungen im U-Haft-Recht in Kraft getreten. Schön, aber auch gut? Wenn man sich nur mal die neuen Belehrungspflichten in § 114b StPO ansieht, dann weiß man doch gleich, was droht: Neue Probleme. Belehrt werden muss schriftlich und in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache. Ich stelle mir das Szenario in Großstädten vor. Hat die Polizei demnächst kleine (?) Diplomatenköfferchen bei sich, in denen die Belehrungsformulare in den gängigsten Sprachen vorgehalten werden? Und was ist, wenn nicht belehrt wird, der Beschuldigte Angaben macht. Entsteht ein Beweisverwertungsverbot? Bei der Rechtsprechung des BGH zu diesen Fragen, kann man wohl mit einem klaren: Nein, antworten, bzw. es wird abgewogen werden. Und: Was ist, wenn belehrt wird, dann aber später ein Fehler vor der ersten Vernehmung gemacht wird (§ 136 StPO). Kann man dann dem Beschuldigten entgegenhalten, er habe ja aus der ihm gem. § 114b StPO zuteil gewordenen Belehrung gewusst, dass er den Mund halten kann. Fragen über Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in den nächsten Jahren sicherlich auseinander setzen wird/muss.

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Prost Neujahr: Ab heute gelten dann die Neuerungen im U-Haft-Recht

Erstellt von Detlef Burhoff am 1. Januar 2010

Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Egal, ob man die Neuerungen für weitreichend genug hält: Sie sind auf jedenfall zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Auf die Einzelheiten werde ich in den nächsten Tagen dann noch zurückkommen.

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BVerfG beschränkt Postverkehr, oder: Verteidiger aufgepasst, was du mit in die U-Haft nimmst.

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. November 2009

In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, welche Schriftstücke vom Verteidigerprivileg des § 148 StPO erfasst werden. Sind es nur die, die unmittelbar die Verteidigung betreffen, oder auch diejenigen, die mittelbar für die Verteidigung von Bedeutung sind, also z.B. erkennen lassen, dass sich der Beschuldigte um die Aufnahme eines Darlehens für die Stellung einer Kaution bemüht usw.? Die Rechtsprechung hat die engere Auffassung vertreten, die Literatur vertrat überwiegend die weitergehende Ansicht.

Hier hat nun das BVerfG entschieden und sich in seinem Beschluss vom 13.10.2009 – 2 BvR 256/09 der engeren Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen. Die weitere Auffassung würde dem Beschuldigten einen nahezu unkontrollierten Schriftverkehr ermöglichen und in Konflikt mit § 119 Abs. 3 StPO geraten. Für den Verteidiger, der diese Entscheidung nicht beachtet, droht also jetzt immer § 115 StGB OWiG  (geändert am 25.11.2009). Und: Er wird seinen Mandanten darüber belehren müssen, “dass im Bereich der eigentlichen Strafverteidigung eine Kommunikation weitgehend unabhängig von der Postkontrolle möglich, dies jedoch im weiteren Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts – etwa einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung wie hier – ausgeschlossen ist”. Das BVerfG sieht darin einen Baustein für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses.

Na ja, das kann man m.E. mit guten Gründen anders sehen. Alles in allem eine Entscheidung, die die Verteidigung (mal wieder) beschränkt. Denn jetzt lässt sich aus anderem Schriftverkehr, der offen gelegt werden muss, z.B. in Haftsachen ohne weiteres erkennen, ob nicht ggf. doch Haftgründe vorliegen (Trennung von der Ehefrau usw.?).

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JM Busemann (Niedersachsen) verteidigt sich gegen “Lizenz zum Geldabholen”

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. Oktober 2009

Nach einer PM des Nds. Justizministerium zeigt sich Justizminister Busemann ”befremdet über SPD-Vorstoß zur Anhebung der Haftentschädigung”. In der PM heißt es:

“Nach ausführlichen Beratungen der Justizministerkonferenz hat sich diese mit Ausnahme des Landes Berlin und im Einvernehmen mit der Bundesjustizministerin Zypries (SPD) auf den neuen Entschädigungssatz von 25 Euro pro Tag geeinigt. Dies ist auch in der Bundesratssitzung am 10. Juli 2009 einstimmig beschlossen und anschließend vom Bundestag verabschiedet worden. Somit ist nicht verständlich, dass die SPD die von ihr mitbeschlossene Änderung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes nun ändern will”, so der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann.
Als falsch wies Busemann den Vorhalt zurück, er habe die Haftentschädigung mit “Lizenz zum Geldabholen” kommentiert. Richtig ist, dass zur Haftentschädigung auch der Ersatz des materiellen Schadens vom Verdienstausfall bis hin zu Rentenversicherungsbeiträgen gehört und dieser zu 100 Prozent zu ersetzen ist.
Angesichts einer Fragestellung in der ARD-Fernsehsendung Ratgeber Recht wies Busemann allerdings darauf hin, dass der materielle Schaden natürlich substantiiert dargelegt und bewiesen werden müsse, bevor er bezahlt werde. Dies sei geltendes und nicht nur deutsches Recht. In diesem Zusammenhang fiel die Bemerkung: “Es darf keine Lizenz zum Geldabholen geben.” Andererseits werde jedoch der immaterielle Schaden pauschal pro Hafttag ohne weiteren Nachweis ausgezahlt.”

Na ja, der Ausdruck “Lizenz zum Geldabholen” ist dann ja doch gefallen. Bei 25 €/Tag zu Unrecht erlittener U-Haft…….

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U-Haft: Roman schreiben nicht erlaubt, oder: In der Kürze liegt die Würze

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. September 2009

Was/wieviel muss der Richter im Rahmen der Briefkontrolle lesen? Mit der Frage beschätigt sich jetzt ein Beschluss des OLG Celle vom 14.08.2009 - 1 ws 404/09. Der U-Haft-Gefangene hatte ein Schriftstück von 217 Seiten unter dem Titel “Kriminal-Familiendramatik pur auf 217 Seiten” versenden wollen. Das ist nicht genehmigt worden. Begründung: Es handelt sich um einen Roman und nicht um einen Gedankenaustausch zur Aufrechterhaltung von Beziehungen. Erlaubt worden bzw. als zulässig angesehen worden ist aber ein Schriftwechsel im Ausmaß von zehn Seiten pro Tag. Dessen Kontrolle sei noch mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich. Sorry, aber irgendwie kann ich es nachvollziehen. 217 Seiten sind wirklich ein “Roman”. Und: In der Kürze liegt die Würze.

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Haftprüfung, Pflichtverteidiger und Akteneinsicht – wann kommt der EGMR bei den AG an?

Erstellt von Detlef Burhoff am 11. September 2009

Ein Kollege schildert mir gerade den Ablauf eines Haftprüfungstermins (ERi = Ermittlungsrichter; RA = Rechtanwalt

ERi in Urlaub, die Vertreterin – eine sehr toughe junge Richterin erscheint.

RA: Ich beantrage die Beiordnung als PflV

ERi: Rechtsgrundlage?

RA: § 140 I Nr. 4 StPO n.F. (nF ganz leise genuschelt…)

ERi: Der gilt aber erst ab 1.1.2010

RA: Aber der Rechtsgedanke findet bereits jetzt Anwendung. Schließlich handelt es sich ja nur um die Umsetzung der bereits bekannten höchstrichterlichen Rspr.

ERi: Ja schon, aber ich bin nicht zuständig.

Zur AE dann folgender Dialog:

RA: Ich wüsste gerne die wesentliche Grundlage der Haftentscheidung.

ERi: Ich gebe die Akte keinesfalls raus.

RA: Die Basis der Haftentscheidung muss aber dem Besch bzw. dem Verteidiger bekannt gemacht werden.

ERi: (wie vor)

RA: Können Sie mir nicht wenigstens den Inhalt sonst irgendwie bekannt machen?

ERi: (wie vor)

RA: Dann dürfen Sie den HB nicht erlassen, denn ich kenne die Basis der Entscheidung nicht. Das Verfahren ist nicht kontradiktorisch, Verstoß gegen Waffengelichheit, bla bla bla…

ERi: (wie vor)

RA: Sie wissen, dass die Invollzugsetzung dann rechtswidrig ist

ERi: (wie vor) Zusatz: Dafür ist die STA zuständig.

RA: Die ist aber nicht hier. Und wenn ich keine AE bekomme, dann beantrage ich sofort nach Erlass Haftprüfung und die muss gleich durchgeführt werden, da muss ich dann AE bekommen und (siehe oben) bla bla bla

ERi: Ja ich könnte ja mal anrufen

RA: Tun sie das.
ERi telefoniert, murmel murmel….

ERi: Kein Problem, hier ist die Akte…

Kurze Pause, während der RA Akte einsieht…

Zur “Strafe” kommt Mandant in eine JVA, die über 1 Stunde Fahrtzeit von der Kanzlei einfache Strecke – wobei das nicht ERi verfügt hat, sondern die Geschäftsstelle vorher schon abgeklärt hat.

Schwank am Rande: Der Kollege nach mir meinte, dass er ja nur gekommen sei, weil § 140 I Nr. 4 StPO ja seit 1.9. gelte. Sonst wäre er gar nicht erschienen. Ohne Beiordnung gehe gar nix… Ich habe ihn in dem Glauben gelassen…”

Ein m.E. “schönes” (?) Beispiel der “Rechtswirklichkeit. Natürlich gilt der der neue § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO noch nicht, aber man könnte ja schon mal an ihn denken. Natürlich ist der Ermittlungsrichter derzeit für die Beiordnung nicht zuständig. Demnächst ist er es (§ 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO n.F.).

 ”Schlimmer” finde ich das Umgehen mit der AE. Die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG scheint zunächst mal nicht zu interessieren (vgl. z.B. EGMR StRR 2008, 98 ff. und die gerade diese Entscheidung bestätigende Entscheidung der Kammer des EGMR. Man kann nur hoffen, dass das alles ab 01.01.2020 (upps, Anm. von mir: hier muss natürlich 2010 stehen, typischer Freudscher Versprecher :-) ) anders wird. Bekanntlich stirbt die Hoffnung ja zuletzt.

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In Zukunft Pflichtverteidigung bei U-Haft

Erstellt von Detlef Burhoff am 4. Juni 2009

Es ist tatsächlich wahr geworden. Was sich schon während der ersten Lesung des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts abgezeichnet hat, hat der Bundestag jetzt umgesetzt. In dem neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in Zukunft bestimmt, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Ihm ist dann – so sieht es § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO n.F. vor, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung. Noch besser wäre es gewesen, das sofort für den Beginn der Ermittlungen zu bestimmen, aber immerhin. Alles nachzulesen in der BT-Drs. 16/13097).

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Bundestag beschließt verbesserte Rechte für U-Haftgefangene

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Mai 2009

Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644), den der Bundestag am 28.05.2009 verabschiedet hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das “Wie”, also für den Vollzug von U-Haft, zu. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das “Ob” der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten). Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung – einer Verwaltungsanordnung der Länder – einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Der Bund muss diejenigen Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu verbessern.

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