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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Haftbefehl</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Auch wenn du kommst &#8211; Haftbefehl bleibt in Kraft&#8230;..</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 08:47:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Machen wir mal wieder ein wenig Haftrecht, hatten wir ja schon länger nicht mehr. Im OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2011 &#8211; 2 Ws 709/11 &#8211; ging es um die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, dessen Vollzug ausgesetzt war, nach Aussetzung der Hauptverhandlung und deren Neubeginn. Der Angeklagte hatte u.a. damit argumentiert, dass der angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Machen wir mal wieder ein wenig Haftrecht, hatten wir ja schon länger nicht mehr. Im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1551.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2011 &#8211; 2 Ws 709/11</a> &#8211; ging es um die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls, dessen Vollzug ausgesetzt war, nach Aussetzung der Hauptverhandlung und deren Neubeginn. Der Angeklagte hatte u.a. damit argumentiert, dass der angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr nicht mehr vorliege, da er allen Ladungen pp, gefolgt sei.</p>
<p>Das OLG geht in der Begründung seiner &#8220;Aufrechterhaltungsentscheidung&#8221;  davon aus, dass sich erheblichen Tatvorwürfen gegen den Angeklagten und aus der insoweit zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe ergeben kann, dass die Aufrechterhaltung eines Haftbefehl, dessen Vollzug unter Auflagen ausgesetzt ist, nicht unverhältnismäßig ist. Denn bei einem erheblichen Fluchtanreiz aufgrund einer hohen Straferwartung könne der Haftgrund der Fluchtgefahr weiter bestehen bleiben. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gelte zwar auch bei Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls. Die Beschränkungen, die durch Auflagen und Weisungen entstehen, dürften danach nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist. Zur Sicherung der Durchführung des Verfahrens könne jedoch die Aufrechterhaltung von Auflagen unverzichtbar sein.</p>
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		<title>Ganz schön frech, das OLG Köln&#8230;.</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 08:38:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn es so gemeint ist/war, wie es im OLG Köln, Beschl. v.  15.11.2011 &#8211; 2 Ws 650/11 geschrieben steht, dann ist es m.E. ganz schön frech das OLG Köln. Im Beschluss ging es um eine Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung, die das OLG zurückgewiesen hat. In der entschiedenen Sache lässt sich dagegen kaum etwas einwenden, allerdings [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn es so gemeint ist/war, wie es im <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1531.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v.  15.11.2011 &#8211; 2 Ws 650/11 </a>geschrieben steht, dann ist es m.E. ganz schön frech das OLG Köln. Im Beschluss ging es um eine Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung, die das OLG zurückgewiesen hat. In der entschiedenen Sache lässt sich dagegen kaum etwas einwenden, allerdings habe ich Zweifel, ob die Aussage des OLG, dass die Strafkammer bei vielen Anklagevorwürfen nicht den Haftbefehl während laufender Hauptverhandlung an die jeweilige Beweissituation anpassen müsse. Das mag hier richtig sein, da der Angeklagte wohl weitgehend geständig war. Aber der Inhaftierte muss/sollte ja immer auch die Grundlage kennen, auf der er in Haft gehalten wird. Führt man die Auffassung des OLG zu Ende, hätte das zur Folge, dass ein Haftbefehl während laufender HV nicht an sich ändernde Beweissituationen angepasst werden sondern möglicherweise erst am Ende der HV aufgehoben werden müsste. Das hat auch nichts mit &#8220;Belastung&#8221; des erkennenden Gerichts, sondern m.E. dem Freiheitsrecht des noch nicht Verurteilten zu tun.</p>
<p>Aber das war/ist nicht &#8220;frech&#8221;.Sondern: Der Verteidiger hatte auch die Verhältnismäßigkeit beanstandet und das u.a. damit begründet, dass dass an 2 Tagen der Sitzungssaal nicht vorbereitet war und an einem weiteren Tag die inhaftierten Angeklagten nicht vorgeführt worden waren. Das OLG dazu:</p>
<p>&#8220;&#8230;.<em> ist für die Verfahrensbeteiligten ärgerlich und auch nicht hinnehmbar, führt aber nicht automatisch zu einer Verkürzung der für die Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit. Schließlich ist eine Verzögerung von zweimal einer halben Stunde und einmal fast anderthalb Stunden keine Zeit, die bei einer auf 10 Tage terminierten Hauptverhandlung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ins Gewicht fallen könnte. Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganisation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden</em>.&#8221;</p>
<p>&#8220;<em>Im Übrigen mag der Verteidiger sich, soweit er Mängel der Gerichtsorganisation beanstandet, an die zuständige Behörde wenden</em>&#8220;? Das ist m.E. ganz schön frech und im Übrigen so ähnlich wie sonst bei einer Behörden: Ich bin nicht zuständig, wenden Sie sich bitte an meinen Kollegen. Und hier ist es m.E. im Grundsatz auch nicht richtig. In dem Bereich muss man m.E. die Justiz als Gesamtheit sehen und &#8220;schlechte&#8221; bzw. nicht ausreichende Organisation wird der Strafkammer zugerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Wer nicht kommt, wird auch nicht geholt</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 13:33:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Brandenburg musste sich mit folgender Verfahrenssituation befassen. Gegen den Angeklagten ergeht Strafbefehl. Es wird nach Einspruch des Angeklagten Hauptverhandlung anberaumt, zu der das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet wird. Der Angeklagte erscheint nicht. Daraufhin ergeht Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Dazu der OLG Brandenburg, Beschl. v.24.08.2011 &#8211; 1 Ws 133/11: Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Brandenburg musste sich mit folgender Verfahrenssituation befassen. Gegen den Angeklagten ergeht Strafbefehl. Es wird nach Einspruch des Angeklagten Hauptverhandlung anberaumt, zu der das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet wird. Der Angeklagte erscheint nicht. Daraufhin ergeht Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Dazu der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1509.htm" class="liinternal">OLG Brandenburg, Beschl. v.24.08.2011 &#8211; 1 Ws 133/11:</a></p>
<p>Der Haftbefehl sei aufzuheben: Für den Fall, dass der Angeklagte bei Beginn der auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten sei, sei zwar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, jedoch ist es nicht Sache des Gerichts, dem Angeklagten Gelegenheit zur Durchführung einer Hauptverhandlung mithilfe eines hierfür nicht vorgesehenen Zwangsmittels zu verschaffen. Vielmehr seidas Verfahren in solchen Fällen dadurch abzuschließen, dass der Einspruch des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird.</p>
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		<title>Haftbefehl nicht vollzogen &#8211; Akteneinsicht: Ja oder nein?</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 07:49:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 147 Abs. 1 StPO dem Verteidiger Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren.. Das Akteneinsichtsrecht ist allerdings im Ermittlungsverfahren gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeschränkt. Dem Verteidiger kann die Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium versagt werden, soweit dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Die Frage, wie mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 147 Abs. 1 StPO dem Verteidiger Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren.. Das Akteneinsichtsrecht ist allerdings im Ermittlungsverfahren gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeschränkt. Dem Verteidiger kann die Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium versagt werden, soweit dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Die Frage, wie mit dieser Einschränkungsmöglichkeit umzugehen ist, wenn im Ermittlungsverfahren Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen worden sind, ist umstritten, wenn es sich um nicht vollzogene Zwangsmaßnahmen handelt. Das spielt besonders beim nicht vollzogenen Haftbefehl eine Rolle. Mit der Frage hat sich im Sommer der K<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1456.htm" class="liinternal">G, Beschl. v. 06.07.2011 -  4 Ws 57/11</a>- auseinandergesetzt. Das KG kommt zu folgenden Leitsätzen:</p>
<ol>
<li><em>Akteneinsicht kann dem      Beschuldigten auch bei einem allein auf den Haftgrund der Flucht      gestützten Haftbefehl gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO versagt werden,      solange der Haftbefehl noch nicht vollzogen ist. </em></li>
<li><em>Der Anspruch des Beschuldigten      auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wird in diesem Fall nicht      dadurch verletzt, dass er erst nach der Festnahme über die      entscheidungserheblichen Umstände informiert wird. </em></li>
</ol>
<p>Und weiter:</p>
<p><em>&#8220;Von der Kenntnis des Beschuldigten sind daher zunächst solche Informationen abzuschirmen, die seine Flucht erleichtern können. Von Wert sind für den Beschuldigten dabei nicht nur Informationen über die klassischen, allein der Aufenthaltsermittlung dienenden Maßnahmen (Durchsuchungen zum Zweck der Ergreifung oder Maßnahmen der Telefonüberwachung), sondern alle Informationen, die ihm offenbaren könnten, was die Ermittlungsbehörden über sein familiäres und sonstiges soziales Umfeld, seine Kontakte und damit mögliche Anknüpfungspunkte für Aufenthaltsermittlungen in Erfahrung gebracht haben. Seine Flucht erleichtern können ferner Informationen darüber, wer aus seinem sozialen Umfeld im Verfahren mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat und aus diesem Grund nicht um Hilfe bei der Flucht ersucht werden sollte. Selbst wenn die Ermittlungen insoweit unergiebig geblieben sein sollten, wären auch diese sogenannten negativen Tatsachen dem Beschuldigten für die weitere Flucht von großem Nutzen. Sie verschafften ihm einen vollständigen Überblick über den Ermittlungsstand. Er würde wissen, welche Bereiche seines persönlichen Umfelds bislang nicht in das Visier der Ermittler gelangt sind und damit zur Fortsetzung der Flucht nutzbar blieben.</em></p>
<p><em>Um den Vollzug des Haftbefehls bei einem flüchtigen Beschuldigten nicht zu gefährden, können daher regelmäßig auch wesentliche Aktenbestandteile von der Einsicht ausgenommen werden. Denn oftmals werden sich entsprechende Anhalte gerade auch aus Ermittlungen ableiten lassen, die zur Schuld- und Straffrage geführt worden sind und ohne die dem Beschuldigten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht möglich sein wird.&#8221;</em></p>
<p><em><strong> </strong></em></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was wird aus dem nicht vollzogenen Haftbefehl&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 12:15:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[wenn Rechtskraft eintritt? Wird er gegenstandslos oder was passiert? Zu der damit zusammenhängenden Problematik des Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft befasst sich der lesenswerte KG, Beschl. v. 17.06.2011 – 2 Ws 219/11. Das KG geht in dem Beschluss davon aus, dass &#8211; so auch die h.M. &#8211; die Untersuchungshaft bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>wenn Rechtskraft eintritt? Wird er gegenstandslos oder was passiert? Zu der damit zusammenhängenden Problematik des Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft befasst sich der lesenswerte <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1404.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v. 17.06.2011 – 2 Ws 219/11</a>.</p>
<p>Das KG geht in dem Beschluss davon aus, dass &#8211; so auch die h.M. &#8211; die Untersuchungshaft bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung automatisch in Strafhaft übergeht. Grundlage der Strafvollstreckung ist dann das rechtskräftige Urteil, welches mit Rechtskraft ohne Weiteres die angeordneten Rechtsfolgen eintreten lässt. Der Haftbefehl wird insoweit gegenstandslos.</p>
<p>Das gilt nach Auffassung des KG jedoch nicht in den Fällen, in denen der Haftbefehl gegen Auflagen bereits außer Vollzug gesetzt war. Um insoweit den Zweck der Untersuchungshaft, nämlich die Sicherstellung der Strafvollstreckung, zu gewährleisten, sei der Haftbefehl weiterhin Grundlage für die nach wie vor geltenden Haftverschonungsauflagen (so früher auch schon OLG Karlsruhe MDR 1980, 598; LG Stuttgart StRR 2009, 118<em></em>).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>(K)Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/kein-haftbefehl-im-strafbefehlsverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kein-haftbefehl-im-strafbefehlsverfahren</link>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 14:35:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
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		<description><![CDATA[Nicht jede Missachtung der Anordnung persönlichen Erscheinens rechtfertigt einen Haftbefehl, so das LG Berlin, Beschl. v. 26.01.2011 &#8211; 537 Qs 8/11. In der Sache ging es um ein Strafbefehlsverfahren. In dem hatte sich der Angeklagte nach seinem Einspruch gegen einen Strafbefehl trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht jede Missachtung der Anordnung persönlichen Erscheinens rechtfertigt einen Haftbefehl, so das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1303.htm" class="liinternal">LG Berlin, Beschl. v. 26.01.2011 &#8211; 537 Qs 8/11</a>.</p>
<p>In der Sache ging es um ein Strafbefehlsverfahren. In dem hatte sich der Angeklagte nach seinem Einspruch gegen einen Strafbefehl trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen. Das LG hat den daraufhin ergangenen Haftbefehl des AG aufgehoben. Das AG habe den Haftbefehl nicht erlassen dürfen, weil dies unverhältnismäßig ist. Der Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren diene nicht der Ahndung des Angeklagtenungehorsams, sondern der Sicherung der Hauptverhandlung. Daher sei vor Haftbefehlserlass zu prüfen, ob das Gericht die Hauptverhandlung trotz des Ungehorsams ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falls und der gebotenen Einwirkung des Verfahrensablaufs auf den Angeklagten durchführen kann. Insbesondere wenn der Angeklagte bisher schweige, sei nicht ersichtlich, weshalb sein persönliches Erscheinen zur Sachaufklärung geboten sein soll.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 17. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/wochenspiegel-fuer-die-17-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-3/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-17-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-3</link>
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		<pubDate>Sun, 01 May 2011 07:32:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10993</guid>
		<description><![CDATA[Wir berichten: Einige Postings haben sich mit dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den &#8220;U-Bahn-Schläger&#8221; in Berlin befasst, vgl. auch hier und hier. Über einen zu dicken Schriftsatz, was fatale Folgen hatte. Über Rechtsauskünfte. Über den ungesetzlichen gesetzlichen Richter. Über &#8220;lästige&#8221; Mandanten. Über &#8220;unreife&#8221; Staatsanwälte. Über die Strafe des Rasers. Mal wieder über Kachelmann. Über den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir berichten:</p>
<ol>
<li>Einige Postings haben sich mit dem <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2011/04/der-mann-auf-der-strae-schreit-nach.html" target="_blank" class="liexternal">außer Vollzug gesetzten Haftbefehl gegen den &#8220;U-Bahn-Schläger</a>&#8221; in Berlin befasst, vgl. auch <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/die-schmierfinken-und-der-haftrichter" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://sewoma.de/berlinblawg/sippenhaft/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Über einen zu <a href="http://fokus-familienrecht.blogspot.com/2011/04/schriftsatz-zu-dick-fur-den.html" target="_blank" class="liexternal">dicken Schriftsatz</a>, was fatale Folgen hatte.</li>
<li>Über <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2011/04/28/rechtsauskunfte-das-aufgezeichnete-notruftelefonat/" target="_blank" class="liexternal">Rechtsauskünfte</a>.</li>
<li>Über den <a href="http://judiz.de/aktuelles/mairichter/" target="_blank" class="liexternal">ungesetzlichen gesetzlichen Richter</a>.</li>
<li>Über &#8220;<a href="http://www.rechtsanwalt-will.info/2011/04/manche-mandanten-wird-man-einfach-nicht.html" target="_blank" class="liimagelink">lästige&#8221; <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  Mandanten</a>.</li>
<li>Über &#8220;<a href="http://www.raflauaus.de/2011/04/vom-reifegrad-des-staatsanwalts/" target="_blank" class="liexternal">unreife&#8221; Staatsanwälte</a>.</li>
<li>Über die <a href="http://www.r24.de/verkehrsrecht/wie-man-raser-richtig-bestraft.html" target="_blank" class="liexternal">Strafe des Rasers</a>.</li>
<li>Mal wieder über <a href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/strafrecht/mutmasliches-opfer-sagt-erneut-im-kachelmann-prozess-aus/" target="_blank" class="liexternal">Kachelmann</a>.</li>
<li>Über den <a href="http://www.strafrechtsblogger.de/was-passiert-wenn-der-angeklagt-nicht-zur-verhandlung-erscheint/2011/04/" target="_blank" class="liexternal">ausbleibenden Angeklagten</a>.</li>
<li>Über den &#8220;<a href="http://ramydlak.blogspot.com/2011/04/den-prager-fenstersturz-kannt-ich-ja.html" target="_blank" class="liexternal">Karlsruher Fenstersturz</a>&#8220;.</li>
</ol>
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		</item>
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		<title>U-Haft: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 07:04:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[und das ist im OLG Oldenburg, Beschl. v. v. 24.03.2011 &#8211; 1 Ws 128/11 mit Sicherheit der Angeklagte, da das OLG den ihm geltenden Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hat. AG Jever und LG Oldenburg lagen/liegen im Clinch im Hinblick auf die Zuständigkeit. Das darf/kann, so das OLG, nicht zu Lasten des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>und das ist im OLG Oldenburg, Beschl. v. v. 24.03.2011 &#8211; 1 Ws 128/11 mit Sicherheit der Angeklagte, da das OLG den ihm geltenden Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben hat.</p>
<p>AG Jever und LG Oldenburg lagen/liegen im Clinch im Hinblick auf die Zuständigkeit. Das darf/kann, so das OLG, nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, wenn dadurch z.B. die Eröffnung um mehrere Monate verzögert wird.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=197148656989573&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>(Haft)Zuschlag zur Terminsgebühr? Es kommt darauf an&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/haftzuschlag-zur-terminsgebuehr-es-kommt-darauf-an/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=haftzuschlag-zur-terminsgebuehr-es-kommt-darauf-an</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 15:30:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
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		<description><![CDATA[wann in der Hauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet wird. Geschieht das noch vor der Rechtsmittelbelehrung, ist das noch in der Hauptverhandlung und die Terminsgebühr entsteht (noch) mit Zuschlag. So jetzt (auch) das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2010 &#8211; III-4 Ws 623/10. Muss man also drauf achten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>wann in der Hauptverhandlung der Haftbefehl gegen den Angeklagten verkündet wird. Geschieht das noch vor der Rechtsmittelbelehrung, ist das noch in der Hauptverhandlung und die Terminsgebühr entsteht (noch) mit Zuschlag. So jetzt (auch) das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1199.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2010 &#8211; III-4 Ws 623/10</a>. Muss man also drauf achten.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Das Verhandeln im Gebührenrecht&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Jan 2011 10:43:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[LG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4102 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Termin]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Verkündung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht mehr gebracht, daher heute hier der Hinweis auf den Beschl. des LG Berlin v. 08.11.2010 &#8211; 524 &#8211; 58/09, der sich mit der immer interessanten Frage befasst, wann ein Verhandeln i.S. der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG &#8211; Stichwort: Hafttermin &#8211; vorliegt. Allein die Verkündung des Haftbefehls [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht mehr gebracht, daher heute hier der Hinweis auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1147.htm" class="liinternal">Beschl. des LG Berlin v. 08.11.2010 &#8211; 524 &#8211; 58/09</a>, der sich mit der immer interessanten Frage befasst, wann ein Verhandeln i.S. der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG &#8211; Stichwort: Hafttermin &#8211; vorliegt. Allein die Verkündung des Haftbefehls reicht ja bekanntlich nicht aus. Da muss schon mehr passieren.</p>
<p>Und das LG Berlin nimmt zu einem Haftprüfungstermin Stellung, in dem es um einen auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehl ging. Dazu heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Ziff. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Begründung: Beim 230er-Haftbefehl ergeben sich die Haftgründe nicht unbedingt aus der Akte, so dass in den Fällen im Verkündungstermin häufig viel erörtert werden muss. Und das reicht für die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kleinvieh macht zwar Mist &#8211; 5 Betrugstaten mit kleineren Schäden begründen aber noch keine Wiederholungsgefahr</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/kleinvieh-macht-zwar-mist-5-betrugstaten-mit-kleinerenm-schaeden-begruenden-aber-noch-keine-wiederholungsgefahr/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kleinvieh-macht-zwar-mist-5-betrugstaten-mit-kleinerenm-schaeden-begruenden-aber-noch-keine-wiederholungsgefahr</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 08:27:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haftgrund]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 112a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus § 112a StPO ist für den Beschuldigten nicht ungefährlich, denn wenn keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt, dann kann schnell auf diesen Haftgrund ausgewichen werden. Allerdings: Für den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr aus § 112a StPO ist für den Beschuldigten nicht ungefährlich, denn wenn keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt, dann kann schnell auf diesen Haftgrund ausgewichen werden. Allerdings: Für den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1110.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2010 &#8211; III-3 Ws 161/10</a>).</p>
<p>Dazu führt das OLG Hamm aus:</p>
<blockquote><p><em><span style="color: #000000;">&#8220;Für den Haftgrund des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden </span>Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 a Rdnr. 32; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Erforderlich sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2003 – 3 Ws 500/03 -; OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 &#8211; 1 Ws 117/09 -, BeckRS 2010 00263; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 75; Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdnr. 9; Graf in KK, a.a.O., § 112 a Rdnr. 14). Es muss sich um solche Taten handeln, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Hilger in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 112 Rdnr. 34). Maßgebend bei der Bewertung sind insbesondere auch Art und Umfang des jeweils angerichteten Schadens (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210; Meyer-Goßner, a.a.O.; Graf in KK, a.a.O.).</em></p>
<p><em>Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist in dem vorliegenden Verfahren der erforderliche Schweregrad bei den Anlasstaten, durch die Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 € bis 1.905,00 € verursacht worden sind, nach Auffassung des Senats noch nicht erreicht. Bei Schäden in der vorgenannten Größenordnung kann nämlich noch nicht von einem überdurchschnittlichen Schaden ausgegangen werden. Der Senat hat bei dieser Bewertung vergleichend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust &#8220;großen Ausmaßes&#8221; i. S. d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB erst bei einem Wert von 50.000,00 € erreicht ist (vgl. BGH NJW 2004, 169). Angesichts dessen können Schadenshöhen von lediglich 2 % (1.000,00 €) bis 3,81 % (1.905,00 €) dieses Betrages noch nicht als überdurchschnittliche Vermögensschäden eingestuft werden. Eine gewisse Bestätigung findet dieses Ergebnis auch in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für die Bundesrepublik Deutschland. So ergibt sich für das Berichtsjahr 2008 (PKS 2008, S. 192, Tabelle 07) ein durchschnittlicher Schadensbetrag von ca. 7.836,00 € bei 612.602 vollendeten Betrugsfällen (ohne Leistungserschleichung und Computerbetrug) mit einem Gesamtschaden von 4.800,6 Millionen Euro, wobei nicht verkannt wird, dass der Aussagewert dieser Statistiken insofern beschränkt ist, als deliktspezifisch von einem hohen Dunkelfeld auszugehen ist und außerdem Einzelfälle mit ganz außergewöhnlicher hoher Schadenssumme (sog. Ausreißer) den Durchschnittswert verschieben können (vgl. BGH NJW 2004, 169  m. w. N.)&#8230;&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Beschleunigung, Beschleunigung, je oller das Verfahren, je doller&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/beschleunigung-beschleunigung-je-oller-das-verfahren-je-doller/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=beschleunigung-beschleunigung-je-oller-das-verfahren-je-doller</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 14:25:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Haftprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Nürnberg]]></category>
		<category><![CDATA[§ 121 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 21.10.2010 &#8211; 1 Ws 579/10 setzt sich mit der Frage auseinander, ob das OLG &#8211; wenn nach einer Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO die in Strafsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens missachtet wird &#8211; den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ggf. auch schon vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1085.htm" class="liinternal">OLG Nürnberg v. 21.10.2010 &#8211; 1 Ws 579/10</a><strong> </strong>setzt sich mit der Frage auseinander, ob das OLG &#8211; wenn nach einer Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO die in Strafsachen gebotene Beschleunigung des Verfahrens missachtet wird &#8211; den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot ggf. auch schon vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 121, 122 StPO aufheben darf. Das OLG bejaht das wie folgt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;1. Der Senat ist bereits vor Ablauf der mit Beschluss vom 29.7.2010 gesetzten weiteren Prüfungsfrist von 3 Monaten gem. § 121 Abs. 1 StPO befugt, den Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben. Es kann offenbleiben, ob und innerhalb welchen Zeitfensters das OLG eine haftaufhebende Entscheidung vor Ablauf der 6-Monatsfrist treffen darf (vgl. für den uneinheitlichen Meinungsstand LR-Hilger § 122 Rdn. 29, 30). Jedenfalls für die Zeit erneuter Prüfungen hat das Oberlandesgericht mit Vorlage der Akten unverzüglich den Haftbefehl aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr gegeben sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 4 S. 1 StPO, der bestimmt, dass allein dem Oberlandesgericht auch nach Rückübertragung gem. § 122 Abs. 3 S. 3 StPO die Haftverlängerungskompetenz vorbehalten ist. Ergänzend legt § 122 Abs. 4 S. 2 StPO für diese Prüfung eine Höchstfrist fest, denn die Prüfung nach § 121 Abs. 1 StPO muss „spätestens“ nach drei Monaten wiederholt werden. Die Festlegung des Höchstprüfungszeitraums im Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts hat das Ziel, eine kontinuierliche, aber auch schematisierte Haftkontrolle zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, dass die Akten bis zum festgelegten Termin zur Prüfung vorgelegt werden. Eine zeitliche Einschränkung der Haftkontrolle mit der Folge unzulässiger vorfristiger Entscheidung kann aus der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl. auch OLG Düsseldorf StV 1991, 222; SK-StPO/Paeffgen § 122 Rn. 13 a.E). Andernfalls würde das Oberlandesgericht durch eine Rückübertragung nach § 122 Abs. 3 S. 3 StPO sich selbst seiner Entscheidungskompetenz gem. § 121 Abs. 1 begeben, die das Haftgericht wegen § 121 Abs. 4 S. 1 StPO nicht hat. Dies hätte die gesetzwidrige Folge, dass überhaupt kein Gericht mehr für die Haftkontrolle zuständig wäre, weil das eine Gericht noch nicht und das andere nicht bzw. nicht mehr zuständig wäre.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>In der Sache kommt das OLG dann auch zur Aufhebung, weil das LG acht Monate nach Eingang der Anklage und mehr als ein Jahr nach Beginn der U-Haft immer noch keinen Termin anberaumt hatte. Die Frist von drei Monaten, die i.d.R. höchstens zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Hauptverhandlung liegen soll/darf, scheint sich im Übrigen allmählich zu verfestigen (vgl. dazu auch BVerfG StV 2007, 366  m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469). Hier ist &#8211; so das OLG &#8211; primär zwar auf den förmlichen Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses abzustellen, darüber hinaus ist aber auch zusätzlich zu prüfen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Eröffnungsreife gegeben war.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ist etwas Besonderes an der Entscheidung des OLG Karlsruhe in der Causa Kachelmann?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/ist-etwas-besonderes-an-der-entscheidung-des-olg-karlsruhe-in-der-causa-kachelmann/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ist-etwas-besonderes-an-der-entscheidung-des-olg-karlsruhe-in-der-causa-kachelmann</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/ist-etwas-besonderes-an-der-entscheidung-des-olg-karlsruhe-in-der-causa-kachelmann/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 21:35:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[dringender Tatverdacht]]></category>
		<category><![CDATA[Fluchtgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=5369</guid>
		<description><![CDATA[Naturgemäß haben heute die Beiträge zur Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann die zur Loveparade verdrängt. Eine kleine Auswahl hier: Freilassung Kachelmann, Bravo OLG Karlsruhe. Kachelmann frei. Kachelmann draußen. Auf dem Weg zum Freispruch. Und: Mein Favorit bei den Überschriften: Kachelmann kommt aus der Kiste &#8211; wird das Wetter jetzt besser? &#8211; obwohl hier ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Naturgemäß haben heute die Beiträge zur Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann die zur Loveparade verdrängt. Eine kleine Auswahl hier:</p>
<ol>
<li><a href="http://www.heidrun-jakobs-blog.de/archives/120" target="_blank" class="liexternal">Freilassung Kachelmann, Bravo OLG Karlsruhe</a>.</li>
<li><a href="http://www.ra-haensch.de/php/wordpress/?p=1610" target="_blank" class="liexternal">Kachelmann frei</a>.</li>
<li><a href="http://www.raflauaus.de/2010/07/kachelmann-drausen/" target="_blank" class="liexternal">Kachelmann draußen</a>.</li>
<li><a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/07/auf-dem-weg-zum-freispruch.html" target="_blank" class="liexternal">Auf dem Weg zum Freispruch</a>.</li>
<li>Und: Mein Favorit bei den Überschriften: <a href="kachelmann-kommt-aus-der-kiste-wird-das-wetter-jetzt-wieder-besser" class="liinternal">Kachelmann kommt aus der Kiste &#8211; wird das Wetter jetzt besser</a>? &#8211; obwohl hier ist es gar nicht schlecht&#8230;</li>
</ol>
<p>Nachdem J.K, nun schon einige Stunden auf freiem Fuß ist, vielleicht Gelegenheit/Anlasse zu einer ersten, etwas umfassenderen Bewertung der Entscheidung als am heutigen Morgen:</p>
<ol>
<li>Alle Kommentatoren begrüßen die Entscheidung des OLG Karlsruhe, mit Recht. Denn &#8211; ohne die Akten zu kennen &#8211; scheint das OLG Karlsruhe (endlich) das erkannt zu haben, was in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder berichtet worden ist: Eine (inzwischen [?]) dünne Beweislage, die die Annahme eines dringenden Tatverdachts verbietet. Gewonnen ist eine Schlacht, allerdings noch nicht der Krieg, denn man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscsheidung reagiert, zumal natürlich auch nicht vergessen werden darf, dass das LG die Zeugen/Zeugin in öffentlicher Hauptverhandlung vernimmt und deren Aussagen dann neu bewerten muss. 2.</li>
<li>Allerdings darf man sicherlich auch die psychologische Wirkung einer solchen HB-Aufhebung nicht übersehen.</li>
<li>Man fragt sich natürlich auch, was sich eigentlich so anders in der Bewertung des OLG darstellt, dass dieses zu einer HB-Aufhebung kommt. Warum hat das LG das nicht auch so gesehen? Aber die Bewertung von Zeugenaussagen bei der &#8220;Aussage-gegen-Aussage-Problematik&#8221; ist häufig nicht nachvollziehbar. Zudem habe ich den Eindruck, dass das LG seine Haftentscheidung unbedingt halten wollte. Das hat man manchmal.</li>
<li>Richtig ist es, wen man sagt &#8211; wie der Kollege Nebgen - J.K. ist auf dem Weg zum Freispruch. Aber mehr auch nicht. Denn wie gesagt (s.o.): Man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscheidung reagiert.</li>
<li>Zur Überschriftsfrage: Besonders ist an der Entscheidung, dass das OLG zum &#8220;dringenden Tatverdacht&#8221; Stellung genommen hat. An sich tun OLGs das ungern <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Man hätte m.E. auch den Weg über die Fluchtgefahr gehen können (die m.E. auch nicht vorgelegen hat). So lässt sich aus der Entscheidung der Schluss ziehen, dass das OLG ein deutliches Zeichen setzen wollte. Das ist gelungen. Congratulations.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		<title>Der &#8220;Fall Kachelmann&#8221; und was man daran zeigen kann/sollte: Präjudiz vermeiden, auch wenn es schwer fällt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/der-fall-kachelmann-und-was-man-daran-zeigen-kannsollte-praejudiz-vermeiden-auch-wenn-es-schwer-faellt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-fall-kachelmann-und-was-man-daran-zeigen-kannsollte-praejudiz-vermeiden-auch-wenn-es-schwer-faellt</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 05:54:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Präjudiz]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich will/werde mich jetzt nicht auch noch in die Diskussion im &#8220;Fall Kachelmann&#8221; einschalten; darüber wird hier genug hin und her diskutiert. Der Fall ist allerdings exemplarisch und gibt Gelegenheit dann doch auf das ein oder andere hinzuweisen und damit das, worauf auch schon an anderer Stelle , vgl. z.B. auch hier, hingewiesen worden ist, noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich will/werde mich jetzt nicht auch noch in die Diskussion im &#8220;Fall Kachelmann&#8221; einschalten; darüber wird hier genug hin und her diskutiert. Der Fall ist allerdings exemplarisch und gibt Gelegenheit dann doch auf das ein oder andere hinzuweisen und damit das, worauf auch schon an anderer Stelle , vgl. z.B. auch <a href="http://www.raflauaus.de/2010/06/gut-ding-will-weile-haben/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, hingewiesen worden ist, noch einmal verstärken/bekräftigen:</p>
<ol>
<li>Mitdiskutieren über das Für und Wider der Verteidigung des Kollegen Birkenstock kann man nur, wenn man die Akten genau kennt; so im Ergebnis zutreffend der <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/ein-hoefliches-recht-will-gar-nichts-heissen" target="_blank" class="liexternal">Kollege Hoenig</a>. Und wer kennt sie denn schon?</li>
<li>In Haftsachen gilt häufig die Devise &#8220;Weniger ist mehr&#8221;, oder &#8220;<a href="http://www.raflauaus.de/2010/06/gut-ding-will-weile-haben/" target="_blank" class="liexternal">Gut Ding will Weile haben</a>&#8220;, was meint: Ich muss mir als Verteidiger sehr genau überlegen, ob ich in die (weitere) Haftbeschwerde gehe, und eine Beschwerdeentscheidung des LG bzw. des OLG riskiere. Denn damit schaffe ich immer ein Präjudiz. All zu gern wird &#8211; vor allem auf eine oberlandesgerichtliche &#8211; Beweiswürdigung im weiteren Verfahrensablauf zurückgegriffen, auch wenn sich ggf. die Beweislage geändert bzw. das Gewicht von Beweisen verschoben hat. Dann ist es schwer davon wegzukommen. Deshalb kann es sich &#8211; so schwer es auch ist &#8211; schon lohnen, auf <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/06/jorg-kachelmann-haftprufung-vor-lg.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal">leisen Sohlen </a>daher zu kommen.</li>
<li>Besser ist m.E. häufiger der Weg über § 116 StPO und der Versuch, eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen. Mir ist &#8211; auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen (siehe dazu 1) &#8211; derzeit unerklärlich, warum der Weg vom AG nicht gegangen wird. Mal abgesehen davon, dass ich mir schon von Anfang an die Frage gestellt habe, ob eigentlich überhaupt &#8220;Fluchtgefahr&#8221; bejaht werden kann. Aber auch das ist letztlich ein Problem/eine Frage, die man nur nach Aktenkenntnis beurteilen kann. Und die haben wir alle nicht.</li>
</ol>
<p>Aber: Angeblich wird ja nun der <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/06/jorg-kachelmann-haftprufung-vor-lg.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal">Weg zum OLG Karlsruhe &#8221;beschritten</a>&#8221; . Von da werden wir dann demnächst, hoffentlich alsbald, Neues hören.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bischof Mixa entlassen &#8211; man darf gespannt sein, wie es weitergeht</title>
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		<pubDate>Sat, 08 May 2010 15:36:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Papst hat also heute das &#8220;Rücktrittsgesuch&#8221; von Bischof Mixa Augsburg angenommen, vgl. dazu hier und aber auch hier. Man darf gespannt sein, wie es weitergeht und was sich von den (neuen) Vorwürfen bewahrheitet. Jedenfalls bleibt die &#8220;Geschichte&#8221; sicherlich in den Nachrichten. Die neuen Vorwürfe dürften wohl auch noch nicht verjährt sein. Nachtrag: Inzwischen, na ja schon [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Papst hat also heute das &#8220;Rücktrittsgesuch&#8221; von Bischof Mixa Augsburg angenommen, vgl. dazu <a href="http://www.sueddeutsche.de/bayern/532/510649/text/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und aber auch <a href="http://www.kanzleikompa.de/2010/05/08/kirche-darf-keine-rechtsfreier-raum-sein/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>. Man darf gespannt sein, wie es weitergeht und was sich von den (neuen) Vorwürfen bewahrheitet. Jedenfalls bleibt die &#8220;Geschichte&#8221; sicherlich in den Nachrichten. Die neuen Vorwürfe dürften wohl auch noch nicht verjährt sein.</p>
<p>Nachtrag: Inzwischen, na ja schon vor diesem Beitrag, wird <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/fluchtgefahr-bei-dem-doch-nicht.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> die Frage der Fluchtgefahr bzw. die Möglichkeit eines Haftbefehls diskutiert. Darüber wird man sicherlich ggf. nachdenken können, aber doch wohl erst dann, wenn man weiß, was eigentlich genau vorgeworfen wird. Im Moment befindet sich das Verfahren wegen der neuen Vorwürfe noch im Stadium der Vorermittlungen, also in der Phase der Entscheidungsfindung. Da gibt es (noch) keinen Haftbefehl, weil der für dessen Erlass erforderliche dringende Tatverdacht nicht bejaht werden kann. Fraglich ist ja schon der bloße Anfangverdacht. Man darf wirklich gespannt sein, wie es weitergeht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorbefassung kann zur (Besorgnis der) Befangenheit führen&#8230;. also aufgepasst!</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 07:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Immer wieder stellt sich im Strafverfahren die Frage: War der Richter mit der Sache vorbefasst und ist er deshalb ggf. befangen oder besteht zumindest die Besorgnis der Befangenheit. Das spielt insbesondere eine Rolle, wenn der Richter sich zu Haftfragen geäußert hat. So auch in dem dem Beschl. des BGH v. 17.12.2009 &#8211; 3 StR 367/09 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder stellt sich im Strafverfahren die Frage: War der Richter mit der Sache vorbefasst und ist er deshalb ggf. befangen oder besteht zumindest die Besorgnis der Befangenheit. Das spielt insbesondere eine Rolle, wenn der Richter sich zu Haftfragen geäußert hat.</p>
<p>So auch in dem dem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b3bcb913c224393e9ddf64efb7eb8906&amp;nr=51298&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BGH v. 17.12.2009 &#8211; 3 StR 367/09</a> zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Richter im Rahmen eines Haftbefehles gegen einen Mitangeklagten auch zu den Tatbeiträgen des Angeklagten Stellung genommen. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Vorbefassung mit der Sache vom Gesetz grds. gesetzlich vorgesehen sei und keinen originären Anlehnungsgrund begründt. Dies gelte jedoch nicht, wenn aufgrund der Vorbefassung berechtigte Bedenken an der Objektivität des Richters bestehen. Davon sei auszugehen, wenn er in einem Haftbefehl indikativisch Bezug auf die Tatbeiträge der Angeklagten Bezug nimmt und Sachverhaltsschilderungen als feststehend formuliert, die insbesondere die Höhe der entstandenen Schäden betreffen, obwohl diese noch völlig unklar sind. Der Verteidiger muss die Formulierungen also sehr genau prüfen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Erst mal verhaften (lassen), dann terminieren&#8230;.</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 08:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (2 Qs 1/10) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (<a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-koblenz-beschl-v-06012010-2-qs-110" class="liinternal">2 Qs 1/10</a>) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2007, 2318). Das LG weist das AG nachdrücklich darauf hin, dass ein Sicherungshaftbefehl nur dann erlassen werden darf, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbe­fehls nicht ausreicht. Zudem habe der Angeklagte über einen festen Wohnsitz ver­fügt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicher­zustellen. Und: In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung sei auch die schwere Tatvorwurfs (hier nicht erheblich) und die Strafer­wartung einzubeziehen. Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Weihnachtsgeschenk (?) für Verena Becker: BGH hebt Haftbefehl auf</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 16:58:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat heute noch den Haftbefehl gegen Verena Becker wegen des Buback-Mordes aus dem Jahr 1977 aufgehoben. Der BGH hat zwar den dringenden Tatverdacht bejaht (wird man sicherlich ohne genaue Aktenkenntnis nicht abschließend beurteilen können. Verneit hat er aber einen Hafgrund. Dazu heißt es in der PM : &#8220;Einen für die Anordnung von Untersuchungshaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat heute noch den Haftbefehl gegen Verena Becker wegen des Buback-Mordes aus dem Jahr 1977 aufgehoben. Der BGH hat zwar den dringenden Tatverdacht bejaht (wird man sicherlich ohne genaue Aktenkenntnis nicht abschließend beurteilen können. Verneit hat er aber einen Hafgrund. Dazu heißt es in der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0261/09" target="_blank" class="liexternal">PM</a> :</p>
<blockquote><p>&#8220;Einen für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, hat der Senat trotz der außerordentlich schweren Tat nicht festzustellen vermocht. Aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation hat Verena Becker, auch wenn sie wegen Beihilfe zu dem Attentat vom 7. April 1977 verurteilt werden sollte, jedenfalls keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgeht. Denn das Tatgericht wird es bei der Bemessung der Strafe angemessen ausgleichen müssen, dass nach der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Verena Becker wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Taten die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Ihre persönlichen Verhältnisse sprechen ebenfalls dagegen, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.&#8221;</p></blockquote>
<p>Beschluss vom 23. Dezember 2009 &#8211; StB 51/09</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Haftrecht: OLG Naumburg und (verneinte) Verdunkelungsgefahr</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 07:04:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer Durchsuchungsmaßnahme verschwand ein gefüllter Plastikmüllsack (womit gefüllt?). Das hat das AG zum Anlass genommen, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu stützen. Das hat das LG gehalten. Das OLG Naumburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer Durchsuchungsmaßnahme verschwand ein gefüllter Plastikmüllsack (womit gefüllt?). Das hat das AG zum Anlass genommen, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu stützen. Das hat das LG gehalten. Das OLG Naumburg sagt jetzt im<a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1076.htm" class="liinternal"> Beschluss vom 02.12.2009 &#8211; 1 Ws 789/09</a>: reicht nicht!</p>
<blockquote><p>&#8220;Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt wer­den könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grund­sätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersicht­lich.&#8221;</p></blockquote>
<p>Stimmt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH erklärt Richter-Freispruch für rechtskräftig</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Nov 2009 07:51:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat den Freispruch eines wegen Rechtsbeugung angeklagten Richters aus Sachsen-Anhalt bestätigt. Dem 48-Jährigen war in dem nunmehr fünf Jahre währenden Rechtsstreit vorgeworfen worden, er habe den Haftbefehl gegen einen Vietnamesen aufgehoben, um dessen Abschiebung zu ermöglichen. (dpa-Meldung) BGH vom 29.10.2009, 4 StR 97/09.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat den Freispruch eines wegen Rechtsbeugung angeklagten Richters aus Sachsen-Anhalt bestätigt. Dem 48-Jährigen war in dem nunmehr fünf Jahre währenden Rechtsstreit vorgeworfen worden, er habe den Haftbefehl gegen einen Vietnamesen aufgehoben, um dessen Abschiebung zu ermöglichen. (dpa-Meldung) BGH vom 29.10.2009, 4 StR 97/09.</p>
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		<title>LG Essen: Keine Disziplinierung durch Haftbefehl</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/1555/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=1555</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/1555/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 12:54:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[LG Essen]]></category>
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		<description><![CDATA[Was immer wieder übersehen wird:  Der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vielmehr soll er (nur) die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern &#8211; so das LG Essen jetzt in einem Beschluss vom 13.10.2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was immer wieder übersehen wird:  Der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vielmehr soll er (nur) die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern &#8211; so das LG Essen jetzt in einem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-essen-beschl-v-13102009-51-qs-8609/" class="liinternal">Beschluss vom 13.10.2009 &#8211; 51 Qs 86/09</a>.</p>
<p>Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren ist danach daher unverhältnismäßig, wenn das Gericht die Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens des Angeklagten ohne gravierende Einbußen der Wahrheitsfindung durchführen kann. Dabei sind auch die Umstände, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, zu berücksichtigen.</p>
<p>Interessante Entscsheidung zu einer Problematik, in deren Bereich in der Praxis immer wieder Fehler gemacht werden.</p>
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		<title>U-Haft: Teufelskreis?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Sep 2009 07:27:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
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		<description><![CDATA[Jeder Verteidiger in Haftsachen kennt das Problem: Der Mandant wird am Anfang des Verfahrens in U-Haft genommen, dann wird im weiteren Verlauf der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Das Problem, das dann entsteht ist: Wie lässt sich für den Fall der Verurteilung eine Invollzugsetzung des Haftbefehls verhindern? Man ist zwar von der Unschuld des Mandanten überzeugt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Verteidiger in Haftsachen kennt das Problem: Der Mandant wird am Anfang des Verfahrens in U-Haft genommen, dann wird im weiteren Verlauf der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Das Problem, das dann entsteht ist: Wie lässt sich für den Fall der Verurteilung eine Invollzugsetzung des Haftbefehls verhindern? Man ist zwar von der Unschuld des Mandanten überzeugt, man merkt aber in der Hauptverhandlung, dass der Wind aus einer anderen Richtung bläst. Also berät und belehrt man den Mandanten, dass er mit einer Verurteilung rechnen muss, obwohl man von der Unschuld überzeugt ist. Der Mandant kommt auch weiterhin zur Hauptverhandlung. Dann wird er verurteilt: 6,5 Jahre und natürlich wird der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Fluchtgefahr wegen der hohen Strafe und der Hinweis darauf, dass das Schreiben an den Mandanten, in dem man auf die Verurteilungsgefahr hingewiesen habe, „keinen Beleg dafür [sei], dass er tatsächlich mit einer Verurteilung und einer solchen Strafe rechnete, wenn dies schon sein Verteidiger bis nach Ende der Beweisaufnahme nicht tat“. Und: „Jedenfalls widerspricht dieses Schreiben „dem gesamten Einlassungs- und Verteidigungsverhalten des Angeklagten und den Darlegungen seines Verteidigers &#8230;..“ So ausgeführt im Beschluss des OLG München v. 07.09.2009 &#8211; 3 Ws 745/09.</p>
<p>Da fragt man sich, was soll ich eigentlich als Verteidiger noch tun. Weise ich den Mandanten nicht auf die Verurteilungsgefahr hin, wird mir/ihm entgegengehalten, er habe die Verfahrenssituation nicht gekannt, weise ich ihn auf den „stürmischen Wind“ aus der Kammer hin, dann heißt es (verklausuliert): Alles nur vorgeschoben, um argumentieren zu können&#8230;</p>
<p>Man nennt so etwas wohl Teufelskreis.</p>
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