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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Geldstrafe</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Hartz IV Empfänger &#8211; Regelsatz von 10 € bei der Geldstrafe OK</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 07:46:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Köln sagt in OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 -III 1 RVs 96/11 &#8211; 82 Ss 30/11, dass bei einem Empfänger von Regelleistungen nach „Hartz IV“ eine Tagessatzhöhe von 10,00 € nicht zu beanstanden sei. Aber: Um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass dem Angeklagten das zum Lebensbedarf Unerlässliche verbleiben muss, könne jedoch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln sagt in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1410.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011 -III 1 RVs 96/11 &#8211; 82 Ss 30/11</a>, dass bei einem Empfänger von Regelleistungen nach „Hartz IV“ eine Tagessatzhöhe von 10,00 € nicht zu beanstanden sei.</p>
<p>Aber: Um dem Grundsatz Geltung zu verschaffen, dass dem Angeklagten das zum Lebensbedarf Unerlässliche verbleiben muss, könne jedoch die Anordnung von Zahlungserleichterungen gem. § 42 StGB geboten sein. Die insoweit festzusetzenden Raten hat der Senat auf monatlich 35,00 € bemessen.</p>
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		<title>Für die Beratung des GmbH-Geschäftsführers</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/fur-die-beratung-des-gmbh-geschaftsfuhrers/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fur-die-beratung-des-gmbh-geschaftsfuhrers</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 14:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ganz interessant &#8211; nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 &#8211; I 15 W 659/10, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des &#8220;vorbestaften&#8221; GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG). Das OLG Hamm weist &#8211; allerdings nicht tragend &#8211; darauf hin, dass eine Umrechnung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ganz interessant &#8211; nicht nur für den Verteidiger, sondern auch für den sonstigen Berater ist <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1218.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010 &#8211; I 15 W 659/10</a>, der sich mit der Frage der Eintragungsfähigkeit des &#8220;vorbestaften&#8221; GmbH-Geschäftsführers befasst. (vgl. dazu § 6 GmbHG).</p>
<p>Das OLG Hamm weist &#8211; allerdings nicht tragend &#8211; darauf hin, dass eine Umrechnung von Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen bei der Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH nicht erfolgt. Sei eine zum Geschäftsführer einer noch einzutragenden GmbH bestellte Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden, die aus geringeren Einzelgeldstrafen gebildet wurde, so sei eine Umrechnung dieser Einzelgeldstrafen in Einzelfreiheitsstrafen auch dann nicht möglich, wenn es sich bei den Straftaten um Katalogtaten handele, die eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ausschließen. Das GmbH-Gesetz setze insofern nach seinem Wortlaut ausdrücklich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus.</p>
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		<title>PKH: Was hat die mit einer Geldstrafe zu tun?</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 08:43:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Beschl. des 12. Zivilsenats des BGH v. 12.01.2011 &#8211; XII ZB 181/10 setzt sich auch mit strafrechtlichen Fragen auseinander, man staunt . In der Sache ging es um die Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO.  Der Senat sieht es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beschl. des 12. Zivilsenats des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=76b4491ee7175e15298f024f43e62f3f&amp;nr=55103&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH v. 12.01.2011 &#8211; XII ZB 181/10</a> setzt sich auch mit strafrechtlichen Fragen auseinander, man staunt <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>In der Sache ging es um die Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO.  Der Senat sieht es grds. als nicht angemessen an,  die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Vielmehr verweist er den Verurteilten auf die StPO. Nach § 42 StGB i.V.m. § 459 a StPO könne der bedürftige Verurteilte bei einer &#8211; auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe &#8211; nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit sei sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird. Ein ggf. steiniger Weg; z.T. wird die Frage in der Rechtsprechung auch anders gesehen.</p>
<p>Übrigens: wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger dem Verurteilten bei der PKH &#8220;hilft&#8221;, sind das Tätigkeiten im Rahmen der Strafvollstreckung, für die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG anfallen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Tagessatzhöhe beim Hartz-4 Empfänger: 5 € sind genug, aber nicht noch weniger</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jan 2011 08:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Tagessatzhöhe bei einem Hartz-4-Empfänger spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle und kann für den Angeklagten von existenzieller Bedeutung sein. Mit der Problematik hat sich vor kurzem das LG Köln in einem Urteil v. 07.10.2010 &#8211; 156 Ns 49/10 &#8211; auseinandergesetzt. Das LG Köln sagt: &#8220;Die Höhe des Tagessatzes war gemäß § 40 StGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Tagessatzhöhe bei einem Hartz-4-Empfänger spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle und kann für den Angeklagten von existenzieller Bedeutung sein. Mit der Problematik hat sich vor kurzem das LG Köln in einem Urteil <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1127.htm" class="liinternal">v. 07.10.2010 &#8211; 156 Ns 49/10</a> &#8211; auseinandergesetzt. Das LG Köln sagt:</p>
<p><em>&#8220;Die Höhe des Tagessatzes war gemäß § 40 StGB angesichts der am Rande des Existenzmininums liegenden Einkünfte des Angeklagten mit 5,- € festzusetzen. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung des Tagessatzes nach § 40 Absatz 2 StGB vom Nettoeinkommen auszugehen, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Zum Nettoeinkommen im Sinne des § 40 StGB zählen dabei alle Einkunftsarten, sowohl Arbeitslohn und Vermögenserträgnisse als auch Rentenleistungen, Versorgungsleistungen und Unterhaltsleistungen (OLG Köln NJW 1976, 636). Zu den Einkünften in diesem Sinn ist auch die Sozialhilfe zu rechnen, jedenfalls dann, wenn sie als Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende Leistungen erbracht wird (OLG Köln Ss 380/75), ebenso die nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung.</em></p>
<p><em> Hier entfallen von den nach dem SGB II von der ARGE Oberberg-Radevormwald für den Angeklagten und seine Familie insgesamt gezahlten Leistungen in Höhe von 1.386,20 € monatlich auf den Angeklagten Leistungen in Höhe von 323,- € zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfs und 141,55 € an Kosten für Unterkunft und Heizung, insgesämt somit 464,55 €. Ein dreißigste! hiervon beträgt 15,48 €. &#8230;&#8230;.</em></p>
<p><em> Nach diesen Grundsätzen ist die Tagessatzhöhe hier unter erheblicher Absenkung des sich rechnerisch ergebenden 30tel des monatlichen Nettoeinkommens von 15,48 € mit 5,- € festzusetzen.</em></p>
<p>Ds LG hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht ggf. die Tagessatzhöhe noch niedriger festzusetzen ist, die Frage aber verneint, weil dann &#8220;die Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel nicht mehr gewährleistet wäre.&#8221;  An der Stelle finde ich die Argumentation leicht zynisch, wenn dem Angeklagten vorgehalten wird, dass er ja den in Hartz-4 enthaltenen Anteil für Kultur pp. zur Bezahlung der Strafe aufwenden könne.</p>
<p>Was an dem Urteil allerdings (auch) überrascht? Dass es angesichts der Vielzahl von Vorstrafen überhaupt noch eine Geldstrafe gegeben hat.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Insolvenzrecht meets Strafrecht&#8230; Die Insolvenzanfechtung der Zahlung einer Geldstrafe</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/insolvenzrecht-meets-strafrecht-die-insolvenzanfechtung-der-zahlung-einer-geldstrafe/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=insolvenzrecht-meets-strafrecht-die-insolvenzanfechtung-der-zahlung-einer-geldstrafe</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 11:41:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Manchmal stößt man ja auf recht interessante Entscheidungen. So z.B. das Urt. des BGH v. 14.10.2010 &#8211; IX ZR 16/10. Dort hatte ein Gläubiger wenige Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Zahlung einer gegen ihn zuvor verhängten Geldstrafe veranlasst. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor, trotz Kenntnis des bereits gestellten Insolvenzeröffnungsantrages, sofortige Zahlung der Geldstrafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal stößt man ja auf recht interessante Entscheidungen. So z.B. das <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ac2b8301eb299b687e0648bcb8ebd2fd&amp;nr=54070&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Urt. des BGH v. 14.10.2010 &#8211; IX ZR 16/10</a>. Dort hatte ein Gläubiger wenige Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Zahlung einer gegen ihn zuvor verhängten Geldstrafe veranlasst. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor, trotz Kenntnis des bereits gestellten Insolvenzeröffnungsantrages, sofortige Zahlung der Geldstrafe verlangt und für den Weigerungsfall Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt. Der Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung der Zahlung. Seine Klage gegen die Justizkasse auf Rückzahlung hatte beim BGH Erfolg. Warum, kann man in der Entscheidung des BGH nachlesen.</p>
<p>Für den Schuldner stellt sich die Frage: Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder besteht wegen der erfolgten Zahlung ein Vollstreckungshindernis, für dessen Entfallen der Schuldner ja nicht verantwortlich ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Kommt das dicke Ende hinterher, oder: Haftet der (Steuer)Berater für Geldstrafen seines Mandanten?</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 06:07:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schaut man mal über den Tellerrrand, dann stellt man fest, dass das Strafrecht über seinen eigentlichen Bereich hinaus doch auch an manchen anderen Stellen eine Rolle spielt bzw. spielen kann. So auch im Urt. des BGH v. 15. 4. 2010 - IX ZR 189/09. Dort hat der BGH entschieden, dass ein Steuerberater, der bei der Steuererklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schaut man mal über den Tellerrrand, dann stellt man fest, dass das Strafrecht über seinen eigentlichen Bereich hinaus doch auch an manchen anderen Stellen eine Rolle spielt bzw. spielen kann.</p>
<p>So auch im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5c7d27359595dbf47642ad7514a2d04e&amp;nr=51961&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal"> Urt. des BGH v. 15. 4. 2010 - IX ZR 189/09</a>. Dort hat der BGH entschieden, dass ein Steuerberater, der bei der Steuererklärung unrichtige Angaben gemacht hat, seinem Mandanten gegenüber verpflichtet sein kann, die gegen diesen verhängte Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung als entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn sich keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite des Mandanten treffen ließen. Es gehöre zu den vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters, seinen Mandanten vor der Begehung einer steuerlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen. Die gegen den Mandanten verhängte Geldstrafe sei nach dieser Entscheidung gem. § 249 BGB erstattungsfähig (ähnlich auch schon der BGH in früheren Entscheidungem für die leichtfertige Steuerhinterziehung).</p>
<p>Liest man die Entscheidung stellt sich dann doch die Frage: Der Mandant war wegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verurteilt worden, im Zivilrecht wird aber demgegenüber ein Schadensersatzanspruch bejaht mit der Begründung, dass nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden dürfe, weil keine tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen worden seien. Ok, Bedingungswirkung gibt es nicht.</p>
<p>Im Übrigen aber dennoch: Auch für Verteidiger in der Beratung von Interesse. Sei es, dass man den Mandanten berät – dann für den „Angriff“ – sei es, dass man den Steuerberater berät – dann für die Abwehr- bzw. Folgenberatung.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH verbietet Aufrechnung des Staates gegen Entschädigungsanspruch des Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/11/bgh-verbietet-aufrechnung-des-staates-gegen-entschaedigungsanspruch-des-strafgefangenen-wegen-menschenunwuerdiger-haftbedingungen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-verbietet-aufrechnung-des-staates-gegen-entschaedigungsanspruch-des-strafgefangenen-wegen-menschenunwuerdiger-haftbedingungen</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Nov 2009 07:01:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die öffentlichen Kassen müssen wirklich leer sein. Sonst würde eine Justizverwaltung (hoffentlich) nicht auf die Idee gekommen sein, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen. Das hat der BGH jetzt gestoppt. Die Aufrechnung sei der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die öffentlichen Kassen müssen wirklich leer sein. Sonst würde eine Justizverwaltung (hoffentlich) nicht auf die Idee gekommen sein, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen. Das hat der BGH jetzt gestoppt. Die Aufrechnung sei der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt.</p>
<p>Recht so. Denn es kann doch nicht sein, dass man zunächst nicht für menschenwürdige Unterbringung sorgt, dann aber aufrechnet.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=d445d668d64d64eec221da27848b8447&amp;client=8&amp;nr=49679&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Urteil v. 1.10.2009 &#8211; III ZR 18/09</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Neue Höchstsätze für Geldstrafen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/07/neue-hoechstsaetze-fuer-geldstrafen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neue-hoechstsaetze-fuer-geldstrafen</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 06:01:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die für die Bemessung von Geldstrafen geltende und seit 1975 im Kern unveränderte Höchstgrenze der Tagessätze ist angehoben worden. Die Obergrenze für einen Tagessatz beträgt jetzt 30.000 €. Damit steigt der mögliche Höchstbetrag einer Geldstrafe auf 10.800.000 € bei einer Einzeltat und auf 21.600.000 €  bei Tatmehrheit. Das diese Änderung enthaltende 42. StrÄndG wurde im BGBl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die für die Bemessung von Geldstrafen geltende und seit 1975 im Kern unveränderte Höchstgrenze der Tagessätze ist angehoben worden. Die Obergrenze für einen Tagessatz beträgt jetzt 30.000 €. Damit steigt der mögliche Höchstbetrag einer Geldstrafe auf 10.800.000 € bei einer Einzeltat und auf 21.600.000 €  bei Tatmehrheit.</p>
<p>Das diese Änderung enthaltende 42. StrÄndG wurde im BGBl. I 2009, 1658 vom 03.07. 2009 Nr. 38 verkündet. Das Gesetz ist damit am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.</p>
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		<title>Höhere Geldstrafen jetzt zulässig</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 13:07:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat inzwischen also den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen verabschiedet. In Zukunft können die Gerichte also einen Tagessatz in Höhe von max. 30 000 Euro &#8211; statt wie bisher 5000 Euro &#8211; verhängen. Sicherlich ein interessanter Aspekt bei einer &#8220;Verständigung&#8221;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat inzwischen also den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen verabschiedet. In Zukunft können die Gerichte also einen Tagessatz in Höhe von max. 30 000 Euro &#8211; statt wie bisher 5000 Euro &#8211; verhängen. Sicherlich ein interessanter Aspekt bei einer &#8220;Verständigung&#8221;.</p>
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		<title>Höhere Geldstrafen rücken näher&#8230;&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Mar 2009 22:13:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Frage der höheren Geldstrafen nimmt allmählich Form an. In Zukunft sollen also höhere Tagessätze bei Geldstrafen verhängt werden können. Der Rechtsausschuss stimmte am gestern hne Aussprache einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zu (BT-Drs. 16/11606), die Linksfraktion enthielt sich. nach dem Entwurf sollen zukünftig Tagessätze von bis zu 20.000 Euro verhängen werden können, bislang lag die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage der höheren Geldstrafen nimmt allmählich Form an. In Zukunft sollen also höhere Tagessätze bei Geldstrafen verhängt werden können. Der Rechtsausschuss stimmte am gestern hne Aussprache einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zu (BT-Drs. 16/11606), die Linksfraktion enthielt sich. nach dem Entwurf sollen zukünftig Tagessätze von bis zu 20.000 Euro verhängen werden können, bislang lag die Obergrenze bei 5.000 Euro. Mit dem Gesetzentwurf wird auf die Entwicklung der Spitzeneinkommen in den vergangenen Jahrzehnten reagiert. Einkommensstarken Tätern solle &#8220;ein vergleichbares finanzielles Opfer abverlangt werden &#8220;wie einkommensschwachen Tätern, so die Bundesregierung in der Begründung. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung &#8211; samt Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung &#8211; finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611606.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11606</a> (PDF)</p>
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		<title>Geänderter Bußgeldkatalog wird ab 01.02.2009 wirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 07:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang Tiefensee, dazu einen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erarbeitet und diesen dem Bundeskabinett vorgelegt. Das Bundeskabinett hat diesem Entwurf zugestimmt und am 21.05.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Anschließend wurden die geplanten Änderungen dem Bundesrat vorgelegt, der am 10.10.2008 ebenfalls zugestimmt hat. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 ebenfalls die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, konnte die ändernde Verordnung nunmehr am 05.01.2009 erlassen werden. Die Änderungen im StVG waren erforderlich, weil der neue Bußgeldkatalog jetzt erheblich höhere Bußgelöder vorsieht, die die in § 17 OWiG vorgegebenen Grenzen übersteigen. Dass dies zulässig ist, ist jetzt durch eine Änderung in § 24 StVG sicher gestellt. Allerdings fragt man sich, ob ein Bußgeld von bis zu 3.000 € für eine vorsätzliche Trunken- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG noch angemessen/verhältnismäßig ist. Geldstrafen sind da in der Regel &#8220;billiger&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 22:02:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat heute über eine Revision gegen ein Urteil des LG Landshut entschieden. Das LG hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, u.a. wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der Verurteilung liegt zugrunde, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat heute über eine Revision gegen ein Urteil des LG Landshut entschieden. Das LG hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, u.a. wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.</p>
<p>Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer &#8220;schwarz&#8221; beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.</p>
<p>Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:</p>
<p>Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in &#8220;großem Ausmaß&#8221; in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß &#8211; wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden &#8211; dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.</p>
<p>Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_266a_StGB" class="liinternal">§ 266a StGB</a> bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher &#8211; für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge &#8211; als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.</p>
<p>Herr Zumwinkel, dessen Verfahren beim LG Bochum am 22.01.2009 beginnt, wird sich über die Vorgaben vom BGH sicherlich nicht freuen.</p>
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		<title>Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Nov 2008 05:29:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Tagessatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Gesetzes zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen beschlossen. Damit soll der Entwicklung der Einkommen von Spitzenverdienern Rechnung getragen werden. Nach dem Gesetzesentwurf können die Gerichte, wenn der Entwurf so Gesetz wird, künftig einen Tagessatz in Höhe von maximal 20.000 € &#8211; verhängen. Bisher war nur ein Tagessatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Gesetzes zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen beschlossen. Damit soll der Entwicklung der Einkommen von Spitzenverdienern Rechnung getragen werden. Nach dem Gesetzesentwurf können die Gerichte, wenn der Entwurf so Gesetz wird, künftig einen Tagessatz in Höhe von maximal 20.000 € &#8211; verhängen. Bisher war nur ein Tagessatz von bis zu 5.000 € möglich. Das bedeutet, dass bei einer sog. Einzeltat demnächst dann eine Geldstrafe von bis zu 7,2 Mio € zulässig ist. Die Frage ist, ob das zulässig ist, oder ob es sich nicht um eine Umgehung des Verbots der Vermögensstrafe durch das BVerfG handelt (vgl. BVerfG NJW 2002, 1779).<a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?details=off&amp;words=43a+StGB&amp;chkdoktyp=on&amp;chkrestrict=on&amp;btsearch.x=27&amp;btsearch.y=16" target="_blank" class="liexternal"><span style="color: #bf0b0b;"> </span></a></p>
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