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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Gefahr im Verzug</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Und nochmals: Blutentnahme beim OLG Jena</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Jena]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 81 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf ein weitere Entscheidung des OLG Jena zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81 Abs. 2 StPO) will ich hier hinweisen. Es ist der Beschl. des OLG Jena v.07.11.2011 &#8211; 1 Ss 90/11, in dem das OLG noch einmal zu &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen hat, und zwar wie folgt: &#8220;Nicht ausreichend ist die bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf ein weitere Entscheidung des OLG Jena zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81 Abs. 2 StPO) will ich hier hinweisen. Es ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1580.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Jena v.07.11.2011 &#8211; 1 Ss 90/11</a>, in dem das OLG noch einmal zu &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;N<em>icht ausreichend ist die bei Nachweis von Alkohol typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert wird. So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Je unklarer aber das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr in Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen (Senatsbeschluss, a.a.O, Hamburg a.a.O, 2598).</em></p>
<p><em>Danach lag eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne von § 81a Abs. 2 StPO vor.</em></p>
<p><em>Aufgrund der Schwere seiner Verletzungen konnte der Angeklagte – der Polizeibeamte K hatte, obwohl die Türen des Unfallfahrzeuges bereits geöffnet worden waren, leichten Alkoholgeruch im Fahrzeug festgestellt – bei einem Atemalkoholtest nicht mitwirken. Der Grad seiner Alkoholisierung war demnach zunächst unklar. Zudem stand die notärztliche Versorgung des Angeklagten unmittelbar bevor und bestand damit die Gefahr, dass dem Angeklagten Medikamente verabreicht werden, von denen einerseits nicht auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung auswirken können, und sich andererseits im Nachhinein dann nicht mehr feststellen lässt, ob der Angeklagte vor Behandlung durch den Notarzt bewußtseinsbeeinflussende Stoffe konsumiert hat. Eine schnellstmögliche Blutentnahme war deshalb erforderlich, die bei dem Versuch an einem Sonntagmorgen um 06.50 Uhr – dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Anordnungszeitpunkt- eine richterliche Anordnung herbeizuführen, nicht gesichert war.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Dem wird man sich wohl nicht verschließen können <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<item>
		<title>Geht doch: Beweisverwertungsverbot nach Wohnungsdurchsuchung</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 12:05:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein wenig unbeachtet geblieben ist bislang der BGH, Beschl. v. 30.08.2011 &#8211; 3 StR 210/11. Und das ist unberechtigt, denn wann kommt der BGH schon mal &#8211; so wie in diesem Beschluss &#8211; zu einem Beweisverwertungsverbot nach einer Wohnungsdurchsuchung, die nur von den Ermittlungsbehörden angeordnet worden ist. Meist wird doch alles gesund gebetet. Nicht so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein wenig unbeachtet geblieben ist bislang der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=9049f5854d0256ac5dd9229bad6c858e&amp;nr=57806&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 30.08.2011 &#8211; 3 StR 210/11</a>. Und das ist unberechtigt, denn wann kommt der BGH schon mal &#8211; so wie in diesem Beschluss &#8211; zu einem Beweisverwertungsverbot nach einer Wohnungsdurchsuchung, die nur von den Ermittlungsbehörden angeordnet worden ist. Meist wird doch alles gesund gebetet. Nicht so in diesem Beschluss.</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Im November 2009 wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet. Auf richterliche Anordnung wurde ab Januar 2010 die Telekommunikation des Angeklagten überwacht. Hieraus ergaben sich Anhaltspunkte für eine Beschaffungsfahrt am 11./12.2. 2010 in die Niederlande, bei der es zwar zu einer Anzahlung, aber aufgrund der schlechten Qualität nicht zu einer Einfuhr der BtM gekommen sein soll. Am Mittag des 17. 2. 2010 ergab die Überwachung der Telekommunikation, dass der Angeklagte mit der Mitangeklagten A. K. sowie seiner früheren Freundin noch an diesem Tag erneut eine Beschaffungsfahrt unternehmen werde. Ab dem frühen Abend hielten sich Einsatzkräfte der Polizei für eine spätere Wohnungsdurchsuchung bereit und observierten den Angeklagten, der &#8211; wie die Mitangeklagte und seine frühere Freundin &#8211; nach der Wiedereinreise kurz nach 22.00 Uhr desselben Tages vorläufig festgenommen wurde. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die Durchsuchungen in den Wohnungen der vorläufig Festgenommenen wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Anordnung wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Erlass nicht schriftlich dokumentiert. Der sachbearbeitende Polizeibeamte hatte sich vor dem Ende des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei dem AG Düsseldorf um 21.00 Uhr nicht um den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen durch den Ermittlungsrichter bemüht, weil er die bis zum Nachmittag des 17. 2. 2010 erlangten Erkenntnisse für zu vage hielt, im Verlauf des 17. 2. 2010 mit sonstigen Dingen befasst war und die Erfahrung gemacht hatte, Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung würden nicht &#8220;auf Halde produziert&#8221;.</p>
<p>Bei der Durchsuchung wurde im Zimmer des Angeklagten in der elterlichen Wohnung neben BtM in nicht geringer Menge ein Schlagring aufgefunden. Auch im ebenfalls durchsuchten Zimmer seiner früheren Freundin wurden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, die dort mit deren Wissen gelagert waren. Die aufgefundenen BtM waren überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.</p>
<p>Trotz des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs des Verteidigers gegen die Verwertung das LG die aus den Durchsuchungen erlangten Erkenntnisse der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das BtMG zugrunde gelegt.</p>
<p>Der BGH beanstandet das zu Recht und verneint &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;. Die Notwendigkeit einer Durchsuchung habe sich spätestens am Nachmittag des 17. 2. 2010 aufgrund der sich für den Abend konkret abzeichnenden Beschaffungsfahrt aufgedrängt. Nur durch einen alsbaldigen Zugriff wäre auszuschließen gewesen, dass mögliche Mittäter in den Wohnungen befindliche BtM beseitigten. Dementsprechend hätten sich ab dem frühen Abend auch weitere Kräfte für die Durchsuchungen bereitgehalten. Darüber hinaus hätten dem Polizeibeamten bereits seit Januar 2010 Erkenntnisse vorgelegen, die zu einer richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung geführt hatten, so dass sich die Notwendigkeit einer alsbaldigen Wohnungsdurchsuchung evident ergeben habe, eine überraschende Verfahrenssituation mithin nicht vorlag. Daher konnte die erst nach 22.00 h erlassene Durchsuchungsanordnung der StA &#8211; ungeachtet einer ebenfalls unterlassenen Dokumentation (vgl. hierzu BVerfG StraFo 2006, 386) &#8211; nicht mehr auf Gefahr im Verzug gestützt werden.</p>
<p>Und &#8211; BGHSt 51, 285 lässt grüßen &#8211; er bejaht ein  Beweisverwertungsverbot. Dabei geht er von einem schwerwiegenden Verstoß aus, wobei er auf Folgendes abstellt:</p>
<p>-        Wenn sich der sachbearbeitende Polizeibeamte Gedanken darum machte, ob ein Ersuchen um Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgversprechend sei, war er &#8211; von einem sonst möglicherweise bestehenden Organisationsmangel abgesehen &#8211; ersichtlich nicht durch eine Überlastung daran gehindert, die Gesetzmäßigkeit seines Vorgehens zu überprüfen.</p>
<p>-        Seine Annahme, die von ihm gewonnenen Erkenntnisse hätten zwar im Januar 2010 für den Erlass einer Anordnung auf der Grundlage der §§ 100a, 100b StPO ausgereicht, eine Anordnung nach §§ 102, 105 StPO am Nachmittag des 17. 2. 2010 trotz der weiteren Verdichtung des Tatverdachts aber (noch) nicht getragen, ist nicht nachzuvollziehen.</p>
<p>-        Da am Nachmittag des 17. 2. 2010 feststand, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit noch am selben Tag eine vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgen werde, die eine Durchsuchung nach sich ziehen werde, konnte auch ein &#8220;Erfahrungswert&#8221; des sachbearbeitenden Polizeibeamten zu Vorratsbeschlüssen des Ermittlungsrichters offensichtlich keine Verbindlichkeit beanspruchen.</p>
<p>Und: Kein hypothetischer Ersatzeingriff &#8211; auch insoweit lässt BGHSt 51, 285 grüßen.</p>
<p>Gekniffen hat der <del>Senta</del> Senat dann allerdings bei der Frage, ob für eine Großstadt wie Düssedorf ein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet werden muss (s. auch schon BGH StRR 2010, 162 [Ls.]). Irgendwann wird das nicht mehr gehen und der BGH muss Farbe bekennen.</p>
<p>Aber dennoch: Schöne Entscheidung oder: geht doch <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<title>Richtervorbehalt verkehrt; oder: Von der schnellen Truppe</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 07:24:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[§ 165 StPO sieht vor, dass der Ermittlungsrichter bei Gefahr im Verzug der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht er­reichbar ist. Diese &#8220;Erlaubnis&#8221; hat ein Richter beim AG Dresden sehr weit gefasst. Dieser hatte im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung von dem davon betroffenen Beschuldigten erfahren, dass auch ein bislang nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 165 StPO sieht vor, dass der Ermittlungsrichter bei Gefahr im Verzug der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht er­reichbar ist. Diese &#8220;Erlaubnis&#8221; hat ein Richter beim AG Dresden sehr weit gefasst. Dieser hatte im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung von dem davon betroffenen Beschuldigten erfahren, dass auch ein bislang nicht bekannter Dritter in Rauschgiftgeschäfte verstrickt sein sollte. Flugs wurde vom Richter die Durchsuchung bei diesem angeordnet, und zwar mit undatiertem Vermerk in der Akte. Der &#8220;Beschluss&#8221; wurde dann vom Zollfahndungsamt ausgeführt.</p>
<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1423.htm" class="liinternal">LG Dresden, Beschl. v. 24.08.2011 &#8211; 3 Qs 105/11</a> sieht die &#8220;mündliche Durchsuchungsanordnung als rechtswidrig an, und zwar aus folgenden Gründen:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Im vorliegenden Fall ist aber bereits eine fehlende Erreichbarkeit eines Staatsanwalts nicht erkennbar. Der Ermittlungsrichter gewann seine Erkenntnisse im Rahmen der Haftbefehlseröffnung in dem Strafverfahren gegen A., deren Vernehmung ausweislich des Protokolls um 10.50 Uhr begann und um 12.20 Uhr endete, also zu den normalen Dienstzeiten an einem Werktag. Eine Rücksprache mit der Staatsan­waltschaft Dresden gab es nicht.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Außerdem geht das LG davon aus, dass die Durchsuchungsanordnung zwar grds. auch mündlich ergehen kann, i.d.R. aber schriftlich erfolgen sollte. Dazu heißt es im Beschluss.<em><br />
</em></p>
<blockquote><p><em>&#8220;Folglich liegt es nahe, dass aus Dringlichkeitsgründen eine mündliche Durchsuchungsanordnung nur ergehen sollte, wenn bei Erlass eines schriftlichen Durchsuchungsbeschlusses das Interesse an einer wirksamen und effektiven Strafverfolgung beeinträch­tigt wäre und die Gefahr eines Beweismittelverlustes droht.</em></p>
<p><em>Derartige Gründe für eine mündliche Anordnung sind hier auch nicht ersichtlich, zumal diese während der normalen Dienstzeiten erlassen wurde. Nachdem die richterliche Vernehmung der gesondert Verfolgten abgeschlossen war, hätte der zuständi­ge Richter ohne Zeitverzug per Telefax ,die Staatsanwaltschaft Dresden über den Ermittlungsstand informieren und diese hätte ohne Weiteres die Durchsuchung der ent­sprechenden Räume wiederum bei dem Amtsgericht Dresden beantragen können. Der dann schriftlich ergangene Durchsuchungsbeschluss wäre angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten binnen kürzester Zeit erneut zu den zuständigen Beamten des Zollfahndungsamtes gelangt. Die Gefahr eines Beweismittelverlustes bestand &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nicht&#8230;&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Von der ganz schnellen Truppe zu sein schadet i.d.R. auch.</p>
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		<title>Ruhe nach dem Sturm &#8211; aber mal wieder was Neues zu § 81a Abs. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 12:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen. Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen.</p>
<p>Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das gilt insbesondere, nachdem das BVerfG inzwischen ja nun zum <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/richtervorbehalt-bei-der-blutentnahme-die-diskussion-ist-nicht-zu-ende/" title="Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – die Diskussion ist (nicht) zu Ende…" class="liinternal">vierten Mal zu der Problematik Stellung</a> genommen und ein Beweisverwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Eildienst verneint hat.</p>
<p>Gelegentlich weht aber noch mal ein laues Lüftchen durch den Rechtsprechungswald. Dazu zählt z.B. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1391.htm" class="liinternal">OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.07.2011 &#8211; 2 Ss OWi 887/10</a>. Das OLG hat zur Gefahr im Verzug Stellung genommen und ausgeführt, dass an einem Werktag zur Mittagszeit i.d.R.  ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Daher sei ein Polizeibeamter gehalten vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG dann aber &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; wegen mangelnder Willkür (= nicht eindeutige Rechtsprechung zur Vorfallszeit) verneint.</p>
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		<title>Der Zwischenbescheid im Strafverfahren &#8230;..</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/der-zwischenbescheid-im-strafverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-zwischenbescheid-im-strafverfahren</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/der-zwischenbescheid-im-strafverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 08:16:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem m.E. sehr schön begründeten Beschluss hat jetzt das LG Verden in seiner Entscheidung v. 11.08.2010 &#8211; 7 KLs 3/10 - zur Frage der Gefahr im Verzug bei einer Durchsuchung und sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverboten Stellung genommen. In beiden Durchsuchungsfällen verneint das LG &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;, nur einem Fall kommt es aber zu einem Beweisverwertungsverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem m.E. sehr schön begründeten Beschluss hat jetzt das LG Verden in seiner <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1029.htm" class="liinternal">Entscheidung v. 11.08.2010 &#8211; 7 KLs 3/10 </a>- zur Frage der Gefahr im Verzug bei einer Durchsuchung und sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverboten Stellung genommen. In beiden Durchsuchungsfällen verneint das LG &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;, nur einem Fall kommt es aber zu einem Beweisverwertungsverbot. So weit, so (teilweise) gut. Ganz interessant die verfahrensrechtliche Konstellation. Der Verteidiger hatte den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO während laufender Hauptverhandlung gestellt. Dazu führt das LG aus:</p>
<p><em>&#8220;Der Umstand, dass die zugelassene Anklage derzeit vor der Kammer verhandelt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt vom 02.12.2005 &#8211; 3 Ws 972/05 und 3 Ws 1021/05 m.w.N.). Die Kammer bejaht auch trotz des zeitlichen Abstands zwischen den Durchsuchungen bzw. Beschlagnahmen und der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis der Angeklagten an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (vgl. LG Berlin vom 09.03.2005 &#8211; 528 Qs 49/04).&#8221;</em></p>
<p>Also: Eine Möglichkeit eine Art Zwischenbescheid zu bekommen und die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel nicht bis zum Urteil offen zu lassen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/und-es-bewegt-sich-doch-was-beweisverwertungsverbot-wenn-aufgrund-genereller-anordnung-gehandelt-wird/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=und-es-bewegt-sich-doch-was-beweisverwertungsverbot-wenn-aufgrund-genereller-anordnung-gehandelt-wird</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 09:12:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10. Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/975.htm" class="liinternal">Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10</a>.</p>
<p>Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Ent­nahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467).  Auch das BVerfG hatte ja in seinem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/" class="liinternal">Beschluss v. 11. 6. 2010</a> (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.</p>
<p>Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshalb, weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte.</p>
<p>Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.</p>
<p><strong> </strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nichts Neues aus dem Südwesten zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme &#8211; oder doch ein bißchen?</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 14:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Verteidiger des Betroffenen im Verfahren 1 SsBs 2/10 hat mir gerade den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 geschickt, in dem das OLG Zweibrücken erstmals zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Stellung genommen hat. Das OLG lehnt eine Beweisverwertungsverbot ab, im Grunde weitgehend mit der schon aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verteidiger des Betroffenen im Verfahren <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-zweibruecken-beschl-v-16082010-1-ssbs-210/" class="liinternal">1 SsBs 2/10</a> hat mir gerade den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 geschickt, in dem das OLG Zweibrücken erstmals zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Stellung genommen hat.</p>
<p>Das OLG lehnt eine Beweisverwertungsverbot ab, im Grunde weitgehend mit der schon aus anderen OLG-Beschlüssen bekannten Argumentation. Insoweit also nichts Neues. Interessant ist aber der Hinweis des OLG darauf, dass man in Zukunft nach dieser Entscheidung anders entscheiden könnte. Ähnlich hatte ja vor einiger Zeit schon das KG argumentiert.</p>
<p>Und: Das OLG weist &#8211; m.E. zutreffend &#8211; darauf hin, dass es eine Vorlage zum BGH wohl kaum geben wird. Es handelt sich bei diesen Verfahren um Einzelfallentscheidungen. Da scheidet eine Vorlage aus.</p>
<p><a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-zweibruecken-beschl-v-16082010-1-ssbs-210/" class="liinternal">OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.08.2010 &#8211; 1 SsBs 2/10</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 26. KW &#8211; oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/wochenspiegel-fuer-die-26-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-26-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 06:25:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Sperrberufung]]></category>
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		<description><![CDATA[Zu berichten ist m.E. über: 1. Die neue Entscheidung des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO 2 BvR 1046/08 war u.a. Gegenstand der Berichterstattung nicht nur bei uns, sondern auch hier und hier. 2. Über neue Maßstäbe bei der StA Göttingen berichtete der Kollege Feltus, der sich auch hier mit Verhalten der StA auseinandersetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu berichten ist m.E. über:</p>
<p>1. Die neue Entscheidung des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO 2 BvR 1046/08 war u.a. Gegenstand der Berichterstattung nicht nur bei uns, sondern auch <a href="http://verfassungsblog.de/von-betrunkenen-autofahrern-und-mden-checklistenabhakern/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.beck.de/2010/07/02/bverfg-neues-zur-blutprobenanordnung-durch-polizei" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
<p>2. Über neue Maßstäbe bei der StA Göttingen berichtete der <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/07/staatsanwaltschaft-gottingen-setzt-neue.html" target="_blank" class="liexternal">Kollege Feltus</a>, der sich auch<a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/07/da-ist-wohl-die-staatsanwaltschaft.html" target="_blank" class="liexternal"> hier </a>mit Verhalten der StA auseinandersetzt</p>
<p>3. Ein <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/07/01/das-drama-um-die-sicherstellung-eines-pcs/" target="_blank" class="liexternal">Drama um die Sicherstellung eines PC </a>ist m.E. nicht selten.</p>
<p>4. &#8220;<a href="http://www.schadenfixblog.de/darf-man-barfus-autofahren/" target="_blank" class="liexternal">Darf man barfuß Auto fahren</a>?&#8221; fragte sich der Schadenfixblog.</p>
<p>5. Zum<a href="http://www.schadenfixblog.de/chef-muss-aufklaren-fahrtenbuch-droht/" target="_blank" class="liexternal"> Fahrtenbuch </a>auch der Schadenfixblog.</p>
<p>6. Zum Adhäsionsverfahren verweist auch der <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/weiterhin-rechtsunsicherheit-verguetung-vertretung-adhaesionsverfahren" target="_blank" class="liexternal">Beck-Blog </a>auf die (zumindest unglückliche) Entscheidung des OLG Hamburg in 3 Ws 73/10, über die wir auch schon berichtet hatten</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das BVerfG zum dritten Mal zu § 81a Abs. 2 StPO: Verschont mich zur Begründung von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; mit Allgemeinplätzen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 09:33:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[generalisierende Betrachtungsweise]]></category>
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		<description><![CDATA[Da kommt doch mal wieder Bewegung ins Spiel . Gerade hat das BVerfG in einem Beschluss v. 11.06.2010 -  2 BvR 1046/08 - erneut zum Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 1 StPO und zur Annahme von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen. Das heißt es u.a. &#8220;Die Fachgerichte haben den Prüfungsauftrag nicht in einer diesen Anforderungen gerecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da kommt doch mal wieder Bewegung ins Spiel <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Gerade hat das BVerfG in einem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100611_2bvr104608.html" target="_blank" class="liexternal">Beschluss v. 11.06.2010 -  2 BvR 1046/08 </a>- erneut zum Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 1 StPO und zur Annahme von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen. Das heißt es u.a.</p>
<p>&#8220;<em>Die Fachgerichte haben den Prüfungsauftrag nicht in einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Weise wahrgenommen. Insbesondere das Landgericht erschöpft die Prüfung im Wesentlichen mit der Darlegung seiner generalisierenden Rechtsauffassung zur Gefährdung der Beweissicherung bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration. Die weitere Annahme des Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr erholt werden würden. Der Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO würde bei rein abstrakter Bestimmung der Gefährdungslage im Regelfall bedeutungslos werden. Dies wird weder der gesetzlichen Intention noch der Bedeutung des Richtervorbehalts für den Grundrechtsschutz des Einzelnen gerecht&#8230;&#8221;</em></p>
<p>Und weiter:</p>
<p>&#8220;<em>Die Annahme des Landgerichts, dass sich die Notwendigkeit der Blutentnahme erst nach der Zeugenaussage des Ehemannes und dem Eintreffen auf der Polizeiinspektion gegen 18.15 Uhr gezeigt habe, lässt wesentliche Tatsachen außer Acht. Das Gericht prüft nicht, ob von dem Ermittlungsrichter eine kurze schriftliche Entscheidung unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft auch ohne schriftliche Antragsunterlagen in einem angemessenen Zeitraum hätte erwartet werden können und abgewartet werden müssen. Die Erforderlichkeit der Blutentnahme stellte sich bereits unmittelbar nach dem Atemalkoholtest gegen 17.55 Uhr heraus. Auf die Zeugenvernehmung des Ehemanns kam es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidend an, da sich der Tatverdacht bereits aus dessen Anruf bei der Polizeiinspektion und dem Atemalkoholtest ergeben hatte. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Anordnung der Blutentnahme gegen 18.30 Uhr und deren Durchführung gegen 18.40 Uhr hätte ausreichend Zeit für den Versuch bestanden, eine richterliche Anordnung oder zumindest eine staatsanwaltschaftliche Weisung zu erhalten, ohne den Ermittlungserfolg zu gefährden.</em></p>
<div>
<div>
<p><em>Das Gericht prüft auch nicht, ob der Zeitraum zwischen 17.55 Uhr und 18.30 Uhr für den Ermittlungsrichter ausgereicht hätte, um eine eigenständige rüfung des Sachverhalts durchzuführen, einen kurzen Beschluss zu verfassen und diesen zu übermitteln. Im Gegensatz zu einer Durchsuchung sind die zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei § 81a StPO beim Verdacht einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in der Regel weniger komplex. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für die Beurteilung des Tatverdachts, nachdem bereits ein Atemalkoholwert und ein klares Ermittlungsbild vorlag, aber auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In Ausnahmefällen kann die Anordnung durch den Richter auch lediglich mündlich erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2007 &#8211; 2 BvR 2267/06 -, juris). Ferner dürfte davon auszugehen sein, dass an einem Werktag zur Tagzeit noch ein Ermittlungsrichter, zumindest aber noch ein richterlicher Eil- oder Notdienst im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu erreichen gewesen sein wäre (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 142 &lt;156&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; BVerfGK 9, 287 &lt;290&gt;). Ob in diesem Einzelfall gleichwohl eine erhebliche Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung hätte eintreten können (z.B. wegen vorrangiger Eilentscheidungen), kann nicht beurteilt werden, da die Beamten schon keinen Versuch unternommen haben, einen richterlichen Beschluss zu erholen.</em></p>
</div>
</div>
<div>
<div><em>In den Entscheidungen wird auch nicht thematisiert, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten. In den Ermittlungsakten, insbesondere in dem Vermerk des Polizeibeamten zur Blutentnahme vom 11. Januar 2008, aber auch in den Vermerken vom 21. und 22. Dezember 2007 finden sich keine Hinweise darauf, dass solche Versuche unternommen worden sind. Von der Evidenz der Gefährdungslage und damit der Entbehrlichkeit der Dokumentation kann anbetracht des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens und des ermittelten Atemalkoholwerts, der nicht in der Nähe eines „Grenzwerts“ lag, nicht ausgegangen werden. Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten, da sich die Beschwerdeführerin bis zur Blutentnahme in der Kontrolle der Ermittlungsbehörden befand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2008 &#8211; 2 BvR 2307/07 -, juris Rn. 6).</em></div>
<div><em> </em></div>
</div>
<div>
<div><em>Von Verfassungs wegen ist sicherzustellen, dass die Fachgerichte den ihnen vorliegenden Einzelfall prüfen und nicht aus generellen Erwägungen den Richtervorbehalt „leer laufen“ lassen. Die Gerichte haben mit der Weigerung, die Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen konkret zu überprüfen, der Beschwerdeführerin den effektiven Rechtsschutz durch eine eigene Sachprüfung versagt. Es kann wegen diesem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen, ob die Fachgerichte daneben die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt haben (vgl. BVerfGK 10, 270 &lt;274&gt;).&#8221;</em></div>
<div>Also nach em ersten Lesen: Allgemeinplätze reichen nicht, sondern Einzelffalprüfung ist angesagt. Aber das hatte das BVerfG ja auch schon früher betont. Zum Beweisverwertungsverbot allerdings kein Hinweis</div>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 24. KW &#8211; oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/wochenspiegel-fuer-die-24-kw-oder-wir-schauen-mal-wieder-ueber-den-tellerrand/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-24-kw-oder-wir-schauen-mal-wieder-ueber-den-tellerrand</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 07:18:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[Justizministerkonferenz]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich berichte über: Der Kollege Melchior berichtete über einen Fall der &#8220;fahrlässigen Unfallflucht&#8221; ? Über eine besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin wurde hier berichtet; vgl. dazu auch hier. Mit Plänen der JMK zum Fahrverbot befasst man sich hier und hier; schön der Begriff der &#8220;Sommerlochfüller&#8220;. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich berichte über:</p>
<ol>
<li>Der Kollege Melchior berichtete über einen Fall der &#8220;<a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/06/14/fahrlaessige-8222-unfallflucht-8798583/" target="_blank" class="liexternal">fahrlässigen Unfallflucht</a>&#8221; <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ?</li>
<li>Über eine besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin wurde <a href="http://strafrecht24-berlin.de/2010/06/15/berliner-polizei-und-der-richtervorbehalt-ein-kabinettstuck/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> berichtet; vgl. dazu auch <a href="http://strafrecht24-berlin.de/2010/06/15/berliner-polizei-und-der-richtervorbehalt-ein-kabinettstuck/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Mit Plänen der JMK zum Fahrverbot befasst man sich <a href="http://www.raflauaus.de/2010/06/justizminister-planen-fahrverbote-fur-alles-mogliche/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/06/justizminister-der-lander-die.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>; schön der Begriff der &#8220;<a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/06/justizminister-der-lander-die.html" target="_blank" class="liexternal">Sommerlochfüller</a>&#8220;.</li>
<li>Auch noch mal wieder um den Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 2 StPO geht es <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/06/einfaltig-dreist-oder-ahnungslos.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> .</li>
<li>Mal was zum Fahrerlaubnisrecht konnte man <a href="http://blog.menschenundrechte.de/2010/06/14/fahrerlaubnisrecht-verkehrskontrolle-blutprobe-lappen-weg-was-tun/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> lesen.</li>
<li>Mit der Fotodokumentation von Lasermessungen befasst sich das <a href="fotodokumentation-von-lasermessungenein-anfang-ist-gemacht" class="liinternal">Beck-Blog</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wenn du weglaufen willst, besteht Gefahr im Verzug&#8230;..</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/wenn-du-weglaufen-willst-besteht-gefahr-im-verzug/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wenn-du-weglaufen-willst-besteht-gefahr-im-verzug</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 11:00:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Diskussion um die Frage &#8220;Gefahr im Verzug &#8211; Ja oder nein?&#8221; mit der Folge der Eilzuständigkeit der Polizei für die Anordnung der Blutentnahme, tut sich wahrscheinlich ein neuer Diskussionsstran auf. Das lässt sich aus einem Beschl. des LG Hamburg v. 06.05.2010 &#8211; 603 Qs 185/10 ableiten. Dort hatte die Betroffene nach dem Anhalten durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Diskussion um die Frage &#8220;Gefahr im Verzug &#8211; Ja oder nein?&#8221; mit der Folge der Eilzuständigkeit der Polizei für die Anordnung der Blutentnahme, tut sich wahrscheinlich ein neuer Diskussionsstran auf. Das lässt sich aus einem Beschl. des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-hamburg-beschl-v-06052010-603-qs-16510/" class="liinternal">LG Hamburg v. 06.05.2010 &#8211; 603 Qs 185/10 </a>ableiten. Dort hatte die Betroffene nach dem Anhalten durch die Polizei und Identitätsfeststellung geäußert, sie werde ihren Pkw jetzt umparken und dann nach Hause gehen. Daraufhin hatten die Polizeibeamten die Blutentnahme wegen &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; angeordnet. Das LG Hamburg hat das gehalten und ein eigenständiges Festhalterecht &#8211; gegründet auf § 81a Abs. 2 StPO &#8211; verneint. Das haben bisher das OLG Hamm (<a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/762.htm" class="liinternal">Beschl. v. 25.08.2008 &#8211; 3 Ss 318/08</a>) und Fickenscher/Dingelstadt, NStZ 2009, 124, 126 f. anders gesehen. Darüber wird man dann demnächst streiten. Jedenfalls ist die nächste Runde in der Diskussion eröffnet.</p>
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		<title>Wochenspiegel für die 20. KW &#8211; oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
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		<pubDate>Tue, 25 May 2010 07:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Berichtenswert erscheinen mir: Mit dem Dauerbrenner der &#8220;Terminsverlegung in Strafsachen&#8221; befasst sich dieser Beitrag, nach dessen Lektüre man sich fragt: Warum denn nicht gleich so? Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft, über die der Kollege Feltus in seinem Blog berichtet und über die wir vor kurzem ja auch im StRR berichtet haben. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berichtenswert erscheinen mir:</p>
<ol>
<li>Mit dem Dauerbrenner der &#8220;<a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/05/17/terminsverlegung-in-strafsachen/" target="_blank" class="liexternal">Terminsverlegung in Strafsachen</a>&#8221; befasst sich dieser Beitrag, nach dessen Lektüre man sich fragt: Warum denn nicht gleich so?</li>
<li>Ebenfalls ein Dauerbrenner ist die sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft, über die der Kollege Feltus in seinem <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/05/das-taktische-rechtsmittel-eines.html" target="_blank" class="liexternal">Blog</a> berichtet und über die wir vor kurzem ja auch im StRR berichtet haben. Nach der Lektüre des Blogbeitrags hat man den Eindruck, der Staatsanwalt handelt nach der Devise: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?</li>
<li>Eine interessante Vollmachtsfrage wird <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/05/in-die-bibliothek-geschickt.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2010/05/vollmacht-anwalt-unterschreibt-fur.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> erörtert.</li>
<li>Die Blutentnahme, der Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und eine <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/05/die-dienstanweisung-und-die.html" target="_blank" class="liexternal">Dienstanweisung</a> spielen immer wieder noch einmal eine Rolle; auch ein Dauerbrenner.</li>
<li>Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der OLG zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung findet man <a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/05/19/beweisverwertungsverbot-von-fahrerlichtbildern-trendwende-in-obergerichtlicher-rechtsprechung/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Die &#8220;<a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/05/20/diskussion-ums-letzte-wort/" target="_blank" class="liexternal">Diskussion ums letzte Wort</a>&#8221; wird hier zusammengefasst.</li>
<li>Mit der <a href="http://www.raflauaus.de/2010/05/fur-schwerkriminelle-oder-raser-%c2%a7-100h-stpo-omnibus/" target="_blank" class="liexternal">Ermächtigungsgrundlage für die Videomessung </a>beschäftigte sich noch einmal RA Flauaus; der <a href="http://blog.beck.de/2010/05/23/kein-beweisverwertungsverbot-bei-datenerhebung-durch-messung-mit-riegl-fg-21p" target="_blank" class="liexternal">Beck-Blog </a>berichtet über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die auch schon <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/olg-duesseldorf-dann-noch-mal-zur-videomessung-verteidiger-geht-an-der-problematik-vorbei/" class="liinternal">hier</a> Gegenstand eines Beitrags war.</li>
</ol>
<p>Fortsetzung folgt&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorwurf: &#8220;Landesregierung gefährdet Sicherheit im Straßenverkehr&#8221; in Schleswig-Holstein, m.E. aber: Wohl eher ein eigenes Problem mit dem Richtervorbehalt&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/vorwurf-landesregierung-gefaehrdet-sicherheit-im-strassenverkehr-in-schleswig-holstein-m-e-aber-wohl-eher-ein-eigenes-problem-mit-dem-richtervorbehalt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=vorwurf-landesregierung-gefaehrdet-sicherheit-im-strassenverkehr-in-schleswig-holstein-m-e-aber-wohl-eher-ein-eigenes-problem-mit-dem-richtervorbehalt</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 06:55:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Leser unseres Blogs weist mich gerade auf eine PM der Landtagsfraktion der Grünen in Schleswig-Holstein v. 06.04.2010 hin, die hier im Netz steht. Titel:  Landesregierung gefährdet Sicherheit im Straßenverkehr. Der Inhalt der PM ist nicht so interessant, allerdings: M.E. hat der Landtagsabgeordnete ein Problem mit dem Richtervorbehalt. Jedenfalls habe ich den Eindruck. Interessanter ist da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Leser unseres Blogs weist mich gerade auf eine PM der Landtagsfraktion der Grünen in Schleswig-Holstein v. 06.04.2010 hin, die <a href="http://www.sh.gruene-fraktion.de/cms/presse/dok/334/334997.landesregierung_gefaehrdet_sicherheit_im.html" target="_blank" class="liexternal">hier im Netz</a> steht. Titel:  Landesregierung gefährdet Sicherheit im Straßenverkehr. Der Inhalt der PM ist nicht so interessant, allerdings: M.E. hat der Landtagsabgeordnete ein Problem mit dem Richtervorbehalt. Jedenfalls habe ich den Eindruck.</p>
<p>Interessanter ist da schon der ebenfalls eingestellte und anhängende <a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Erlass-Schleswig-Holstein.pdf" class="lipdf">Erlass Schleswig-Holstein</a> zu den Vorgaben für die richterliche Anordnung einer Blutentnahme. Den sollte man mal lesen. Vor allem die kursiv gesetzten Anmerkungen sind interessant:. Zur Nichterreichbarkeit wird angemerkt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Es erscheint auf den ersten Blick wenig einleuchtend, versuchen zu müssen, einen/eine Richterin zu erreichen, wenn die Erfolglosigkeit von vornherein ersichtlich ist. Der Generalstaatsanwalt weist aber darauf hin, dass eine eventuelle Handyerreichbarkeit des Richters/der Richterin, der/die vorher Dienst hatte, nicht ausgeschlossen werden kann. Daher ist der Anrufversuch auf jeden Fall vorzunehmen. Diese Vertahrensweisee erfüllt zudem eine Forderung des Justizministers</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Im Übrigen: mehr als 20 Minuten muss man sich nicht bemühen, ein Anruf genügt, dann besteht &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;. Mal sehen, was das OLG Schleswig damit macht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Auch OLG Düsseldorf springt beim Richtervorbehalt (§ 81a StPO) zu kurz</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/auch-olg-duesseldorf-springt-beim-richtervorbehalt-81a-stpo-zu-kurz/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auch-olg-duesseldorf-springt-beim-richtervorbehalt-81a-stpo-zu-kurz</link>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 13:53:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gerade stoße ich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 &#8211; IV 1 RBs 3/10, in der sich das OLG mit den zu § 81a StPo bestehenden Streitfragen auseinandersetzt. Das OLG führt in etwa aus: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade stoße ich auf die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/829.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 &#8211; IV 1 RBs 3/10</a>, in der sich das OLG mit den zu § 81a StPo bestehenden Streitfragen auseinandersetzt.</p>
<p>Das OLG führt in etwa aus: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgehalten wird, können Ermittlungspersonen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobenentnahme davon ausgehen, dass ein Bereitschaftsrichter erst um 06:00 Uhr morgens erreichbar ist. Konnte für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung wegen der Nachtzeit deshalb nicht eingeholt werden, unterliegt das Ergebnis dieser Blutprobenuntersuchung dann keinem Verwertungsverbot, wenn bei der polizeilichen Anordnung der Blutprobenentnahme Gefahr im Verzug bestand und ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage durch eine gesunkene Blutalkoholkonzentration geführt hätte.</p>
<p>M.E. eine nicht zutreffende Argumentation, denn es kommt für den richterlichen Eildienst nicht darauf an, was sich das JM (NRW!!) ausgedacht hat, sondern, ob Bedarf besteht. Und den schafft nicht das JM.</p>
<p>Ähnlich falsch OLG Düsseldorf,<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/830.htm" class="liinternal"> Beschl. v. 21.01.2010 &#8211; III-1 RVs 1/10</a></p>
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		<title>3. Strafsenat des OLG Hamm rüffelt erneut NRW-Justizverwaltung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/3-strafsenat-des-olg-hamm-rueffelt-erneut-nrw-justizverwaltung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=3-strafsenat-des-olg-hamm-rueffelt-erneut-nrw-justizverwaltung</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 16:00:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat erneut zum Richtervorbehalt und zu Gefahr in Verzug Stellung genommen und die NRW-Justizverwaltung gerüffelt. Mir liegt der Beschluss vor, ich kann ihn aber leider derzeit noch nicht online stellen. Habe hier im Urlaub keinen Scanner. Aber: Wer sich schon mal vorab informieren will, kann das hier tun. Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat erneut zum Richtervorbehalt und zu Gefahr in Verzug Stellung genommen und die NRW-Justizverwaltung gerüffelt. Mir liegt der Beschluss vor, ich kann ihn aber leider derzeit noch nicht online stellen. Habe hier im Urlaub keinen Scanner. Aber: Wer sich schon mal vorab informieren will, kann das <a href="http://www.nw-news.de/owl/3520376_Richter_entscheiden_ueber_Alkohol-Blutprobe.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> tun. Beschluss kommt dann am Montag.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Volltext zu &#8220;Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/volltext-zu-lehrbuch-vom-ag-pirna-zum-richtervorbehalt-bei-der-blutentnahme-zu-gefahr-im-verzug-und-zum-beweisverwertungsverbot/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=volltext-zu-lehrbuch-vom-ag-pirna-zum-richtervorbehalt-bei-der-blutentnahme-zu-gefahr-im-verzug-und-zum-beweisverwertungsverbot</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 15:54:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hallo, sorry, hatte heute morgen in dem Beitrag &#8220;Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot&#8221; nicht auf den kostenfreien Volltext verlinkt. Das habe ich gerade nachgeholt. Die Entscheidung des AG Pirna steht (jetzt) hier.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, sorry, hatte heute morgen in dem Beitrag &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/lehrbuch-vom-ag-pirna-zum-richtervorbehalt-zu-gefahr-im-verzug-und-zum-beweisverwertungsverbot/" class="liinternal">Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot</a>&#8221; nicht auf den kostenfreien Volltext verlinkt. Das habe ich gerade nachgeholt. Die Entscheidung des AG Pirna steht (jetzt) <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/lehrbuch-vom-ag-pirna-zum-richtervorbehalt-zu-gefahr-im-verzug-und-zum-beweisverwertungsverbot/" class="liinternal">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lehrbuch vom AG Pirna zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 07:08:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich war erstaunt, als ich die mir von einem Kollegen übersandte Entscheidung des AG Pirna vom 15.10.2009 -  212 Cs 152 Js 16477/09 Erw. sah. 30 (!!) Seiten zum Richtervorbehalt, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot. Und das Ganze so lehrbuchartig aufbereitet, dass sich m.E. das ein oder andere OLG und LG davon eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich war erstaunt, als ich die mir von einem Kollegen übersandte Entscheidung des AG Pirna vom <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/824.htm" class="liinternal">15.10.2009 -  212 Cs 152 Js 16477/09 Erw.</a> sah. 30 (!!) Seiten zum Richtervorbehalt, zu Gefahr im Verzug und zum Beweisverwertungsverbot. Und das Ganze so lehrbuchartig aufbereitet, dass sich m.E. das ein oder andere OLG und LG davon eine Scheibe abschneiden könnte. Der Amtsrichter hat sich mit allen Einzelheiten der Problematik auseinandergesetzt und ist dann zu der (richtigen) Entscheidung &#8211; Beweisverwertungsverbot &#8211; gekommen. Also: Herzlichen Glückwunsch nach Pirna. Und das ist m.E. um so erstaunlicher, wenn man liest, wie die Ermittlungsbehörden in Sachsen mit der Problematik (zu der Zeit [?]) umgegangen sind.</p>
<p>Der Amtsrichter teilt mit:</p>
<blockquote><p>&#8220;Bis <em>zum 26.06.2009 hat es bei dem Amtsgericht Pirna nämlich niemals einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholwertes gegeben</em>&#8220;.</p></blockquote>
<p>Dazu muss man sich in Erinnerung rufen, dass die grundlegende BVerfG-Entscheidung vom 12.02.2007 (!!) stammt. Sie bleibt also mehr als zwei Jahre unbeachtet. Dazu passt dann auch folgende Passage:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Im Weiteren setzt sich das Schreiben mit der entgegen­stehenden Entscheidung des Thüringer OLG vom 30.07.2008 (gemeint ist der Beschluss vom 25.11.2008, der sich mit einer Revision gegen ein Urteil des AG Sonderhausen vom 30.07.2008 beschäftigte) auseinander und lehnt diese Entscheidung mit verschiedenen Argumenten ab. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (3100 E 1/08) übersandte die Staatsanwaltschaft Dresden der Generalstaatsanwalt­schaft Dresden eine Entscheidung des OLG vom 12.03.2009 mit folgendem Begleittext:</em><em>&#8220;In der Anlage übersende ich den Beschluss des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/04/olg-hamm-gaengige-praxis-bei-der-blutentnahme-ist-fehler-im-system/" class="liinternal">OLG Hamm vom 12.03.2009</a>, das wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot zugrunde gelegt hat, vorsorglich zur Kenntnisnahme. Der Beschluss gibt bisher keinen Anlass, die hiesige Praxis aufzugeben.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Insbesondere das Letzte ist m.E. unverständlich. Man kann es nur zusammenfassen mit dem Satz: Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Anstatt die Polizeibeamten zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten, gibt man grünes Licht für &#8220;weiter so wie bisher.&#8221;</p>
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		<title>OLG Celle: Kein Rangverhältnis zwischen StA und Polizei</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 09:16:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Inzwischen arbeiten die OLG in Zusammenhang mit der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO an Facetten der Problematik. Eine davon ist z.B. die Frage, ob sich ein Beweisverwertungsverbot damit begründen lässt, dass die die Blutentnahme bei Gefahr in Verzug anordnende Ermittlungsperson nicht zuvor versucht hat, den zuständigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Inzwischen arbeiten die OLG in Zusammenhang mit der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO an Facetten der Problematik. Eine davon ist z.B. die Frage, ob sich ein Beweisverwertungsverbot damit begründen lässt, dass die die Blutentnahme bei Gefahr in Verzug anordnende Ermittlungsperson nicht zuvor versucht hat, den zuständigen Staatsanwalt zu erreichen. Das OLG Celle hat das &#8211; ebenso wie zuvor z.B. schon das OLG Brandenburg und das OLG Frankfurt &#8211; verneint. Der Umstand sei von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO und ein Verwertungsverbot zu begründen. (<a href=" http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-celle-beschl-v-25012010-322-ssbs-31509/" class="liinternal">vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.01.2010 &#8211; 322 SsBs 315/09</a>).</p>
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		<title>OLG Schleswig: Auch 2. Bußgeldsenat kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Missachtung des Richtervorbehalts</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 11:36:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Da flattert mir gerade eine weitere Entscheidung zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot bei dessen Missachtung bei der Entnahme einer Blutprobe auf den Tisch; übersandt von einem Kollegen aus Kiel. Nun hat auch der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Schleswig am 23.12.2009 &#8211; 2 Ss OWi 153/09 in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot angenommen. M.E. eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da flattert mir gerade eine weitere Entscheidung zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot bei dessen Missachtung bei der Entnahme einer Blutprobe auf den Tisch; übersandt von einem Kollegen aus Kiel. Nun hat auch der 2. Senat für Bußgeldsachen des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-schleswig-beschl-v-23122009-2-ss-owi-15309-10009/" class="liinternal">OLG Schleswig am 23.12.2009 &#8211; 2 Ss OWi 153/09</a> in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot angenommen. M.E. eine lesenswerte Entscheidung, da sie die Probleme/Fragen schön zusammenfasst. Mit der Entscheidung liegt dann aber jetzt ein deutliches Nord-Süd-Gefälle vor. Bisher hat noch kein süddeutsches OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Vielleicht kommt das ja noch.</p>
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		<title>Blutentnahme: Ich brauche meinen Schlaf, also stör mich nachts bloß nicht&#8230;..ist das keine Willkür?</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 12:46:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Na, wenn das keine Willkür ist/war. Es geht mal wieder um die richterliche Anordnung bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Dazu stellt das AG Reutlingen in seinem Urteil vom 25.11.2009 &#8211; 10 Ds 25 Js 16424/09, das mir heute übermittelt worden ist, fest: Gegen 01:17 Uhr riefen die Beamten hingegen beim Bereitschaftsstaatsanwalt, Herrn Oberstaatsanwalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Na, wenn das keine Willkür ist/war. Es geht mal wieder um die richterliche Anordnung bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO). Dazu stellt das AG Reutlingen in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/ag-reutlingen-urt-v-25112009-10-ds-25-js-1642409/" class="liinternal">Urteil vom 25.11.2009 &#8211; 10 Ds 25 Js 16424/09</a>, das mir heute übermittelt worden ist, fest:</p>
<blockquote><p>Gegen 01:17 Uhr riefen die Beamten hingegen beim Bereitschaftsstaatsanwalt, Herrn Oberstaatsanwalt X  an. Dieser ordnete umgehend die Entnahme zweier Blut­proben an. Er versuchte dabei erst gar nicht, den Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Denn dieser, Vorsitzender Richter am Landgericht S , hatte ihm am Freitag, 14. August 2009 um 10.40 Uhr dienstlich eine Email mit dem Betreff „Bereitschaftsdienst“ gesandt. Diese lautete in vollem Wortlaut: <em>„Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt &#8230;.., </em><em>zur Vorbereitung und Durchführung des gemeinsamen Bereitschaftsdienstes am kommenden Wochenende (Freitag, 14.8.2009, 14.00 Uhr bis Montag 17.8.2009, 7.30 Uhr) weise ich darauf hin, dass ich – auch in den Zeiten der Nachtbereitschaft und in Eilfällen – nicht lediglich aufgrund fernmündlicher Sachverhaltsdarstellung entscheiden werde, sondern um Zuleitung jeweils schriftlich abgefasster Anträge der Staatsanwalt­schaft bitte. Mit freundlichen Grüßen xxxxx Vors. Richter am Landgericht“</em>. Zu einer schriftlichen Antragstellung sah sich der Bereitschaftsstaatsanwalt auf die Schnelle aber nicht in der Lage, zumal er auch nicht wusste, wie er den Antrag dem Bereitschafts­richter hätte nachts zukommen lassen sollen.</p></blockquote>
<p>Wie schreibt der Kollege so schön: Die Stimmung wird langsam gereizt. Das AG hat ein BVV verneint, weil nicht willkürlich gehandelt worden sei. Das muss man m.E. anders sehen: Ist es denn nicht willkürlich, wenn von vornherein ein Tätigkwerden aufgrund mündlicher Stellungnahme abgelehnt wird. Was muss denn noch passieren. Man glaubt es nicht.</p>
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		<title>Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO)</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 11:53:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 &#8211; 2 SsBs 149/09, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.: &#8220;Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-oldenburg-beschl-v-12102009-2-ssbs-14909/" class="liinternal">Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 &#8211; 2 SsBs 149/09</a>, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. Ihm war eine Fahrt am 30.04.2008 unter Einfluss von THC vorgeworfen worden. Der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte hatte gar nicht erst versucht, eine richterliche Genehmigung zu erreichen, und sich darauf berufen, dass ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle mitgeteilt worden war, der Präsident des AG Osnabrück am 02.04.2008 habe &#8216;bekannt gegeben&#8217;, bei der Anordnung von Blutproben bestehe immer Gefahr im Verzug und eine richterliche Anordnung sei nicht mehr erforderlich.</p>
<p>Vorausgegangen war im Ermittlungsverfahren eine Entscheidung des AG Osnabrück (Beschl. v. 01.09.2008 &#8211; 248 Gs 576/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475), mit der die Entnahme der Blutprobe als nicht rechtmäßig erachtet wurde. Das Landgericht Osnabrück hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22.10.2008 (15 Qs 931/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475 = StraFo 2009, 17) zurückgewiesen.</p>
<p>Gleichwohl war der Betroffene durch Urteil des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 03.07.2009 (22 Owi (612 Js 52948/08) 292/08) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 24a Abs. 2 u. 3 StVO zur Regelbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde übertrug der Bußgeldrichter auf Antrag der Verteidigung mit Beschluss vom 07.10.2009 die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, § 80a Abs. 3 OWiG.<br />
Der Senat hob mit Beschluss vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei; die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Der Senat nimmt ein Beweisverwertungsverbot an; zwar -sei dem anordnenden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln vorzuwerfen. &#8220;Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner Dienstvorgesetzten vor&#8221;, der im Ergebnis das Beweisverwertungsverbot begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Osnabrück hatte hatte in einer dienstlichen Mitteilung erklärt, bei Trunkenheitsfahrten liege immer Gefahr im Verzug vor. Die OLG-Entscheidung gibt die dienstliche Mitteilung im Wortlaut wieder.</p>
<p>Mit dem Freispruch ist die Sache für den Betroffenen noch nicht ausgestanden. Denn es schließt sich ein weiterer Streit an, nachdem unter Hinweis auf die THC-haltige Blutprobe das zuständige Straßenverkehrsamt dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen hat. Hiergegen wehrt er sich mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dies hat inzwischen zu verstehen gegeben, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot &#8220;grundsätzlich&#8221; keine direkte Auswirkung auf die Entziehung habe (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2009, Az 6 A 65/08, nicht rkr.- Berufungszulassungsverfahren 12 LA 61/09 OVG Niedersachsen). Bis durch die Entscheidung des OVG bzw. &#8220;in einem ggf. nachfolgenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht &#8230; eine abschließende Klärung der Frage erfolgt ist, inwieweit strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auch in Fahrelaubnisentziehungsverfahren gelten&#8221;, solle der Betroffene warten und in das Ruhen des Verfahrens einwilligen&#8230;.&#8221;</p></blockquote>
<p>Na ja, zumindest schon mal ein &#8220;Etappensieg&#8221;.</p>
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		<title>Neues zur Blutentnahme: 4 Ss des OLG Hamm gegen den 3 Ss</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 09:11:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hatte in seinem Urteil v. 18.08.2009 &#8211; 3 Ss 293/08 &#8211; für den LG-Bezirk die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes für erforderlich gehalten und aus dem Umstand, dass das JM NRW den über Jahre nicht eingerichtet hatte, ein BVV abgeleitet. In dem Zusammenhang hate der 3. Senat auch auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hatte in seinem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/08/olg-hamm-watscht-jm-nrw-begruendung-von-3-ss-29308-liegt-vor/" class="liinternal">Urteil v. 18.08.2009 &#8211; 3 Ss 293/08</a> &#8211; für den LG-Bezirk die Einrichtung eines richterlichen Eildienstes für erforderlich gehalten und aus dem Umstand, dass das JM NRW den über Jahre nicht eingerichtet hatte, ein BVV abgeleitet. In dem Zusammenhang hate der 3. Senat auch auf die hohe Anzahl nächtlicher Blutentnahmen abgestellt. Dazu jetzt die Antwort aus dem eigenen Haus. Der 4. Strafsenat führt in seinem Beschluss vom <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1010.htm" class="liinternal">10.09.2009 &#8211; 4 Ss 316/09</a> aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Ferner ist es unerheblich, ob ein Organisationsverschulden der Justiz darin gesehen werden könnte, dass ein richterlicher Eildienst nicht auch für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet worden ist. Zwar ist der 3. Senat des OLG Hamm für den Bezirk des LG Bielefeld von der Notwendigkeit eines solchen Eildienstes ausgegangen (Urteil vom 18.08.2009 &#8211; 3 Ss 293/08). Der Senat teilt diese, im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit ergangenen Entscheidung und die dort angestellten Überlegungen nicht. Jedenfalls können sie nicht auf die Anordnung einer Blutentnahme gem. § 81 a StPO übertragen werden. Dies folgt schon daraus, dass im Gegensatz zu dem im Grundgesetz angeordneten Richtervorbehalt für die Wohnungsdurchsuchung, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 GG, der Vorbehalt des § 81 a StPO ein einfachgesetzlicher ist. Dies ist sowohl bei der Frage, ob aus einer Verletzung des Vorbehaltes ein Beweisverwertungsverbot folgen kann, wertend mit heranzuziehen, als auch schon bei der Vorfrage, ob wegen der Anzahl der Blutentnahmen zur Nachtzeit ein Eildienst zwingend erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wegen der Eilbedürftigkeit ohnehin nur ein telefonischer Antrag und eine entsprechende Entscheidung möglich sind. Eine sachliche richterliche Kontrolle, ob die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind, könnte nur sehr eingeschränkt stattfinden. Der Sinn des Richtervorbehalts, dem betroffenen Bürger einen möglichst effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 IV GG zu gewähren, ließe sich auf diesem Wege kaum erreichen. Der mit der Einrichtung eines Eildienstes einhergehende erhebliche personelle Aufwand &#8211; bei den knappen Ressourcen der Justiz &#8211; stünde damit in keinem Verhältnis zu dem erreichen Erfolg hinsichtlich des Rechtsschutzes des Bürgers vor Strafverfolgungsmaßnahmen. &#8211; Der 1., 2. und 5. Senat haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie diese Ansicht teilen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>An dem Beschluss ist einmal interessant, dass der Senat die Frage in einem &#8220;Zusatz&#8221; klärt; das zeigt, was man von der Auffassung des 3. Strafsenats hält. Zudem: Die anderen Senate teilen die Ansicht; der 3. Senat steht also allein. Und: M.E. passt die Argumentation nicht ganz: Bei der Frage, ob ein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet werden muss oder nicht, spielt die Anzahl der nächtlichen Blutentnahmen m.E. schon eine Rolle. Das kann/darf man m.E. nicht isoliert für Durchsuchungen bzw. für jede Zwangsmaßnahme einzeln sehen. Erst im Hinblick auf ein BVV kann man dann m.E. dann anders argumentieren. Letztlich kann man aus dem Beschluss nur den Schluss ziehen: Entscheiden wird die Fragen wahrscheinlich erst Karlsruhe oder der Gesetzgeber, wenn er den Rufen zur Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81a StPO folgt. Mal sehen, was die neue Regierung daraus macht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Celle: Zum zweiten Mal Beweisverwertungsverbot nach/bei der Blutentnahme</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/09/olg-celle-zum-zweiten-mal-beweisverwertungsverbot-nachbei-der-blutentnahme/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-celle-zum-zweiten-mal-beweisverwertungsverbot-nachbei-der-blutentnahme</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2009 09:10:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Da ist mal wieder ein OLG mit einem Beweisverwertungsverbot wegen des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus § 81a Abs. 2 StPO. Das OLG Celle hat mit folgenden Leistsätzen entschieden: „1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur Tagzeit grundsätzlich versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolgs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da ist mal wieder ein OLG mit einem Beweisverwertungsverbot wegen des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus § 81a Abs. 2 StPO. Das OLG Celle hat mit folgenden Leistsätzen entschieden:</p>
<p><em>„1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur Tagzeit grundsätzlich versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolgs gemäß § 81a Abs. 2 StPO ist mit Tatsachen zu begründen, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind. Bei hohen Atemalkoholwerten (hier: 3,08 g ‰) ist in der Regel hinreichend Zeit zur Einholung einer zumindest fernmündlichen richterlichen Anordnung.</em></p>
<p><em>2. Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81a Abs. 2 StPO kann im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dies ist insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Fehlers zu bejahen.“</em></p>
<p><a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-celle-beschl-v-06082009-32-ss-9409/" class="liinternal"><em>Beschl. v. 06.08.2009 &#8211; </em>32 Ss 94/09</a></p>
<p>In der Sache hat das OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen und das wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p><em>„Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Blutprobe nicht von einem Richter, sondern von dem ermittelnden Polizeibeamten angeordnet wurde. Dieser war davon ausgegangen, dass bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr wegen Gefahr im Verzug stets eine Anordnung durch Polizeibeamte ausreiche und deshalb eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung von vornherein nicht nötig sei. Dies gelte unabhängig von der Tageszeit.</em></p>
<p><em>Darin liegt ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO. Der ermittelnde Polizeibeamte hielt sich generell für anordnungsbefugt. Er hat keine Überlegungen dazu angestellt, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die von ihm pauschal unterstellte Gefahr im Verzug begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war. Die Anordnung erfolgte somit unter willkürlicher Missachtung des in § 81a Abs. 2 StPO postulierten Richtervorbehalts. Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte einer irrtümlichen Fehleinschätzung oder Fehlinterpretation des Begriffs „Gefahr im Verzug“ unterlag oder dass er von einer konkreten Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Einholung einer richterlichen Anordnung oder einer fehlenden Erreichbarkeit eines Richters am Freitagnachmittag ausgegangen wäre, liegen nicht vor. Die pauschale Annahme, bei Verdacht von Trunkenheitsdelikten stets zur Anordnung einer Blutprobe berechtigt zu sein, begründet die Besorgnis einer dauerhaften und ständigen Umgehung des Richtervorbehalts.“</em></p>
</blockquote>
<p>Es bleibt also Bewegung in der dieser Streitfrage.</p>
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		<title>Symposium zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Aug 2009 19:23:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Etwas außerhalb der sonstigen Thematik, aber vielleicht interessiert es ja doch. Am 05.11.2009 findet an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Oranienburg, ein Symposium zum Thema &#8220;Richtvorbehalt contra Gefahr im Verzug &#8211; Anordnungskompetenzen der Strafverfolgungsbehörden auf dem Prüfstand&#8221; statt. Der Veranstalter hatte mich eingeladen, ich kann aber leider aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen. Aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Etwas außerhalb der sonstigen Thematik, aber vielleicht interessiert es ja doch. Am 05.11.2009 findet an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, Oranienburg, ein Symposium zum Thema &#8220;Richtvorbehalt contra Gefahr im Verzug &#8211; Anordnungskompetenzen der Strafverfolgungsbehörden auf dem Prüfstand&#8221; statt. Der Veranstalter hatte mich eingeladen, ich kann aber leider aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen. Aber vielleicht hat ja doch der ein oder andere Zeit und Lust. Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Referenten sind schon recht hochkarätig: Neben Prof. Dr. h.c. Rudolf Mellinghoff, Richter am BVerfG und VorsRiOLG Posthoff, OLG Hamm &#8211; 3. Strafsenat &#8211; noch Dr. med. Wolfgang Mattig, Leiter des Brandenburgischen Landesinstitutes für Rechtsmedizin. Nähere Informationen und ein Anmeldeformular findet man unter <a href="http://www.fhpolbb.de/" target="_blank" class="liexternal">www.fhpolbb.de</a></p>
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		<title>Und es bewegt sich doch was&#8230;&#8230;.</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jul 2009 06:12:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich bin dann doch erstaunt. Es bewegt sich ja doch etwas in der obergerichtlichen Rechtsprechung &#8211; trotz der Entscheidung des BVerfG vom 28.07.2008 &#8211; 2 BvR 784/08 (NJW 2008, 3053 = VRR 2008, 389 = StRR 2008, 382), in der man schon den Abgesang auf das Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts in § 81a vermutet hatte. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin dann doch erstaunt. Es bewegt sich ja doch etwas in der obergerichtlichen Rechtsprechung &#8211; trotz der Entscheidung des BVerfG vom 28.07.2008 &#8211; <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080728_2bvr078408.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 784/08</a> (NJW 2008, 3053 = <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/2008/" class="liinternal">VRR 2008</a>, 389 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/2008/" class="liinternal">StRR 2008</a>, 382), in der man schon den Abgesang auf das Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts in <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_81a_StPO" class="liinternal">§ 81a</a> vermutet hatte.</p>
<p>Nach der Annahme von Beweisverwertungsverboten durch das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/04/olg-hamm-gaengige-praxis-bei-der-blutentnahme-ist-fehler-im-system/" class="liinternal">OLG Hamm</a>, das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/olg-dresden-beweisverwertungsverbot-bei-der-blutentnahme/" class="liinternal">OLG Dresden</a> und das OLG Celle, den zumindest vorsichtigen Hinweisen des<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/06/bvv-bei-blutentnahme-weiter-in-der-diskussion/" class="liinternal"> OLG Karlsruhe</a> hat nun das KG in einem Beschluss vom 01.07.2009 darauf hingewiesen, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberlandesgerichte zur Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs.2 StPO bei der Anordnung der Blutprobenentnahme durch ermittelnde Polizeibeamte die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein dürfte.</p>
<p>Ich habe es doch immer schon gesagt. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p><strong>Update vom 20.07.2009:</strong><br />
Den <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/kg-beschl-v-01072009-3-1-ss-20409-7109/" class="liinternal">Beschluss  des KG vom 01.07.2009 &#8211; (3) 1 Ss 204/09 (71/09)</a> finden Sie nun im Volltext online auf LexisNexis® Strafrecht.</p>
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