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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Fahrerlaubnis</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>2,21 ‰ &#8211; 315c StGB &#8211; aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 07:26:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 315c StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Sicherlich eine überraschende Einzelfallentscheidung ist das AG Leer, Urt. v. 24. 8. 2011 – 6c Cs 420 Js 27526/10 – 150/11, dass bei dem Angeklagten, der mit 2,21 ‰ von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war, zwar § 315c StGB bejaht, aber einen Regelfall i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sicherlich eine überraschende Einzelfallentscheidung ist das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1475.htm" class="liinternal">AG Leer, Urt. v. 24. 8. 2011 – 6c Cs 420 Js 27526/10 – 150/11</a>, dass bei dem Angeklagten, der mit 2,21 ‰ von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war, zwar § 315c StGB bejaht, aber einen Regelfall i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint und die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Begründung:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Durch die Einlassung des Angeklagten und das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten des Fachpsychologen für Verkehrspsychologie vom 22.08.2011 ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte durch eine Aufarbeitung seines Fehlverhaltens wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Der Angeklagte hat eingeräumt, aufgrund einer beruflichen und privaten Überlastung in dem Jahr vor dem Unfall in erheblichem Maße Alkohol konsumiert zu haben, wobei er nach dem Gutachten aber nicht i. S. d. ICD-10 Kriterien Alkoholiker war. Er habe während dieser Zeit seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert und nebenher gearbeitet. Dies habe ihn stark unter Druck gesetzt, weil er Lernerfolge erzielen und gleichzeitig für seine Familie Zeit haben und diese ernähren musste. Seit dem Unfall lebt der Angeklagte in völliger Alkoholabstinenz, was durch eine in der Hauptverhandlung verlesene Bescheinigung von Dr. med. B., Oldenburg, nachgewiesen wurde. Der Angeklagte gab auch an, sich seither körperlich und geistig weitaus besser zu fühlen.</em></p>
<p><em>Diese Nachweise und der Umstand, dass der über keinerlei Voreintragungen verfügende Angeklagte als &#8211; originärer &#8211; Außendienstmitarbeiter einer Versicherung auf seinen Führerschein angewiesen ist, haben das Gericht dazu bewegt, die Fahrerlaubnis vorliegend nicht zu entziehen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also, so ganz klar werden die Gründe nicht, vor allem nicht, wie der Angeklagte sein Fehlverhalten ausgearbeitet hat. Aber eine Argumentationshilfe kann die Entscheidung ggf. sein. Im Einzelfall <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> <em></em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=263305657040539&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Fahrradfahren mit 2,08 ‰ &#8211; Fahrerlaubnis auch noch nach 5 Jahren futsch</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Oct 2011 13:12:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrrad]]></category>
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		<category><![CDATA[VG Gelsenkirchen]]></category>

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		<description><![CDATA[Im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2011 &#8211; 7 L 825/11 ist jetzt entschieden, dass allein die Nichtvorlage einer angeordneten MPU nach einer Verkehrsteilnahme mit 2,08 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt. Es ging um einen Fahrzeugführer, der im Verkehr ein Fahrrad mit einer BAK von 2,08 Promille geführt hatte und der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1474.htm" class="liinternal">VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2011 &#8211; 7 L 825/11</a> ist jetzt entschieden, dass allein die Nichtvorlage einer angeordneten MPU nach einer Verkehrsteilnahme mit 2,08 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt.</p>
<p>Es ging um einen Fahrzeugführer, der im Verkehr ein Fahrrad mit einer BAK von 2,08 Promille geführt hatte und der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen war. Das VG sagt, dass ihm die dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU erfüllt, da der Fahrzeugführer- wie hier -  wegen einer Fahrt mit Strafbefehl  zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, so sei es rechtlich auch nicht erheblich, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibe keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, sodass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im VZR (hier: 10 Jahre) richte. Die Behörde sei allein wegen der Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.</p>
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		<title>Die britische &#8220;driving license&#8221; in Deutschland</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 12:48:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländer]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Umtauscherwerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war, befuhr mit einem Pkw öffentliche Straßen. Er war lediglich im Besitz eines für die erforderlichen Fahrerlaubnisklassen ausgestellten britischen Führerscheins (&#8220;driving licence&#8221;) mit dem Ausstellungsdatum 26. November 2008, den er im Wege des Umtausches seines deutschen Führerscheins (Code 70D) erworben hatte. Anklage und Verurteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgender Sachverhalt:<br />
Der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war, befuhr mit einem Pkw öffentliche Straßen. Er war lediglich im Besitz eines für die erforderlichen Fahrerlaubnisklassen ausgestellten<br />
britischen Führerscheins (&#8220;driving licence&#8221;) mit dem Ausstellungsdatum 26. November 2008, den er im Wege des Umtausches seines deutschen Führerscheins (Code 70D) erworben hatte. Anklage und Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Revision hatte beim OLG Oldenburg keinen Erfolg. Der Leitsatz des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1465.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.09.2011 &#8211; 1 Ss 116/11</a>:</p>
<p><em>&#8220;Eine britische &#8220;driving licence&#8221; stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins<br />
ausgestellt wurde.&#8221; </em></p>
<p>Ähnlich vor kurzem der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1466.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.2011, III &#8211; 5 RVs 32/11</a>.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=260448993992872&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Entziehung der Fahrerlaubnis beim Jugendlichen: Kein Unterschied zum Erwachsenen</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 12:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 JGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; 1 St OLG Ss 156/11 befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden im JGG-Verfahren. Das OLG weist darauf hin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG es allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1459.htm" class="liinternal">OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; 1 St OLG Ss 156/11</a> befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden im JGG-Verfahren. Das OLG weist darauf hin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG es allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen ankommt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB finde daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.</p>
<p>Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden. Zu der Frage bedarf es daher also keinerlei Ausführungen in den Urteilsgründen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine MPU, aber&#8230;.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/keine-mpu-aber/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=keine-mpu-aber</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Oct 2011 08:23:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedererteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine MPU als Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist erforderlich , wenn die Eignung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden kann, so das OVG Münster, Urt. v. 02.08.2011 &#8211; 16 A 1472/10. Eine Ausnahme von dem Regelerfordernis, den Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, liege [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine MPU als Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist erforderlich , wenn die Eignung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden kann, so das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1448.htm" class="liinternal">OVG Münster, </a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1448.htm" class="liinternal">Urt. v. 02.08.2011 &#8211; 16 A 1472/10</a>.</p>
<p>Eine Ausnahme von dem Regelerfordernis, den Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, liege vor, wenn die wiederhergestellte Eignung (bzw. die fortbestehende Nichteignung) des Fahrerlaubnisneubewerbers aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden könne, mithin die Regelvermutung der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen nicht greift.</p>
<p>Auch dann, wenn der Strafrichter im Einzelfall die Eignung eines Betroffenen positiv feststelle, folge allein daraus aber kein Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis, weil hierüber im Strafverfahren nicht entschieden werden könne. Die Behörde müsse in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwar die Entscheidung des Strafrichters berücksichtigen. Gleichwohl bleibe sie nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Kraftfahreignung ermächtigt und verpflichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Aggressiven Wiederholungstätern droht Führerschein-Entzug</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/aggressiven-wiederholungstaetern-droht-fuehrerschein-entzug/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=aggressiven-wiederholungstaetern-droht-fuehrerschein-entzug</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 11:01:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
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		<category><![CDATA[Münster]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungstäter]]></category>

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		<description><![CDATA[In Münster läuft seit einiger Zeit ein Pilotprojekt, in dem sog. aggressiven Wiederholungstätern von der Verwaltungsbehörde der Führerschein entzogen wird. Darüber haben gestern auch noch einmal die &#8220;Westfälischen Nachrichten&#8221; berichtet. Mehr als die dürren Worte in der örtlichen Presse gibt es dazu bisher hier nicht. Mich würde allerdings schon interessieren, ob dieses Vorgehen auch beim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Münster läuft seit einiger Zeit ein Pilotprojekt, in dem sog. aggressiven Wiederholungstätern von der Verwaltungsbehörde der Führerschein entzogen wird. Darüber haben gestern auch noch einmal die &#8220;<a href="http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/ms_top_thema_3/1688071_Aggressiven_Wiederholungstaetern_droht_Fuehrerschein_Entzug.html" target="_blank" class="liexternal">Westfälischen Nachrichten</a>&#8221; berichtet. Mehr als die dürren Worte in der örtlichen Presse gibt es dazu bisher hier nicht. Mich würde allerdings schon interessieren, ob dieses Vorgehen auch beim VG Münster Bestand hat bzw. haben wird. Denn so ganz einfach ist es mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG ja nicht. Na ja, wir werden sicherlich auf der angekündigten Pressekonferenz mehr erfahren.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=246814308689674&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Entziehung der Fahrerlaubnis &#8211; nicht mehr über 2 Jahre nach der Tat</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/entziehung-der-fahrerlaubnis-nicht-mehr-ueber-2-jahre-nach-der-tat/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=entziehung-der-fahrerlaubnis-nicht-mehr-ueber-2-jahre-nach-der-tat</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 12:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Zeitablauf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 111a StPOLG Kleve]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem haben wir erst über den Beschl. des LG Kleve v. 21.04.2011 – 120 Qs 40/11 berichtet, mit dem das LG Kleve einen § 111a-Beschluss, der sieben Monate nach der Tat ergangen war, &#8220;gehalten&#8221; hat. Jetzt übersendet mir ein Kollege vom KG den Beschl. des KG v. 01.04.2011 -3 Ws 153/11, in dem das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem haben wir erst über den <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/vorlaeufige-fahrerlaubnisentziehung-noch-nach-7-monaten/" title="Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung noch nach 7 Monaten?" class="liinternal">Beschl. des LG Kleve v. 21.04.2011 – 120 Qs 40/11</a> berichtet, mit dem das LG Kleve einen § 111a-Beschluss, der sieben Monate nach der Tat ergangen war, &#8220;gehalten&#8221; hat. Jetzt übersendet mir ein Kollege vom KG den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1378.htm" class="liinternal">Beschl. des KG v. 01.04.2011 -3 Ws 153/11</a>, in dem das KG eine grundsätzlich ähnliche Konstellation zu entscheiden hatte, allerdings mit einem gravierenden Unterschied. Hier lag die Tat nämlich bereits über zwei Jahre zurück. Zu der beantragten Entziehung sagt das KG.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO unterliegt als prozessuale Zwangsmaßnahme den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Sie ist daher nicht mehr rechtlich vertretbar, wenn die Tat über zwei Jahre zurückliegt, der diesbezügliche Antrag erst mit Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft gestellt wird und das Gericht bis zu seiner Entscheidung weitere fünf Monate vergehen lässt.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=226582240712881&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Der &#8220;Schlafapnoiker&#8221; im Straßenverkehr</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/der-schlafapnoiker-im-strassenverkehr/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-schlafapnoiker-im-strassenverkehr</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 07:15:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[LG Traunstein]]></category>
		<category><![CDATA[Sekundenschlaf]]></category>
		<category><![CDATA[Übermüdung]]></category>
		<category><![CDATA[Ungeeigentheit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 111a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 315c StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegenstand des Strafverfahrens ist ein Verkehrsunfall, bei dem der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft/das AG darüber streiten, aus welchen Gründen es &#8220;gekracht&#8221; hat. War der Beschuldigte übermüdet, ja oder nein. Die Antwort hat für das Verfahren entscheidende Bedeutung, denn, wenn man sie bejaht, liegt die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB nahe. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegenstand des Strafverfahrens ist ein Verkehrsunfall, bei dem der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft/das AG darüber streiten, aus welchen Gründen es &#8220;gekracht&#8221; hat. War der Beschuldigte übermüdet, ja oder nein. Die Antwort hat für das Verfahren entscheidende Bedeutung, denn, wenn man sie bejaht, liegt die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB nahe. Davon waren die StA und das AG aufgrund des Unfallgeschehens, &#8220;nämlich ein langsames Abkommen des Angeschuldigten von der Fahrbahn nach links über die Gegenfahrbahn&#8221; ausgegangen.</p>
<p>Der Beschuldigte hatte sich gegen die auf der Grundlage erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gewendet. Das LG hat ihm in der Beschwerde Recht gegeben. Nicht jede Ermüdung eines Kraftfahrer führe zu  Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Zu verlangen sei vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringe.</p>
<p>Zudem hat sich das LG auch noch mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Beschuldigte ggf. Schlafapnoiker ist &#8211; jedenfalls war das geltend gemacht. Das führt das LG aus, dass auch allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer &#8220;Schlafapnoiker&#8221; sei, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen werden könne.</p>
<p>Nachzulesen in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1372.htm" class="liinternal">LG Traunstein, Beschl. v. 08.07.2011 -1 Qs 226/11</a>.<strong></strong></p>
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		<title>Abkürzung der Sperrfrist &#8211; so ganz häufig gibt es das ja nicht</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 11:35:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wiedererteilung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69a StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 StGB) &#8211; so ganz häufig sind diese Fälle in der Praxis ja nicht. Deshalb ist der Beschl. des LG Erfurt v. 25.05.2011 &#8211; 7 Qs 135/11 einen Hinweis wert. Das AG hatte den Antrag des Verurteilten abgelehnt, das LG hat dann auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 7 StGB) &#8211; so ganz häufig sind diese Fälle in der Praxis ja nicht. Deshalb ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1361.htm" class="liinternal">Beschl. des LG Erfurt v. 25.05.2011 &#8211; 7 Qs 135/11</a> einen Hinweis wert. Das AG hatte den Antrag des Verurteilten abgelehnt, das LG hat dann auf die Beschwerde hin um einen Monat verkürzt (nicht viel viel, aber immerhin). Aus der Begründung:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>&#8230;Auch wenn einem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration (hier: 2,04 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von hier sechs Monaten angeordnet worden ist, kann die Sperre gemäß § 69 a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. Beschwerdeentscheidung Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Besondere Berück­sichtigung kann hierbei finden, dass der Täter durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwi­ckelt hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2010, 533 Qs 97/10, zit. Nach Juris).</em></p>
<p><em> Für eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB spricht im vorliegen­den Fall die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der DEKRA vom 11.04.2011. Da­nach hat der Verurteilte in der Zeit vom 07.02. bis zum 02.03.2011 an einer verkehrspsychologischen Intervention teilgenommen, die drei Einzelgespräche zu je 90 Minuten umfasste. Ziel jener Maßnahme war es, die Voraussetzungen für ein verkehrsgerechtes Verhalten so zu verbessern, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdeliktes vermindert wird. Insbesondere wurden, wie die Bescheinigung aufzeigt, die Ursachen der Alkoholauffälligkeit diskutiert.</em></p>
<p><em>Der die Bescheinigung ausstellende Dipl.-Psychologe K.M. bestätigt, dass der Verurteilte regelmäßig und pünktlich die Sitzungen besucht und aktiv an den Gesprächen teilgenommen hat. Es sei ein deutliches Bemühen erkennbar gewesen, Einstellungen und Verhaltensweisen zu überdenken und zu ändern. Dem Verurteilten könne eine in diesem Sinne erfolgreiche Kursteilnahme bescheinigt werden.</em></p>
<p><em>Die Kammer hält dem Verurteilten zugute, dass er an der verkehrspsychologischen Interven­tion freiwillig und aus eigenem Antrieb teilgenommen und dabei finanziellen und zeitlichen Aufwand auf sich genommen hat. Es steht zu hoffen, dass der Verurteilte seine Trinkgewohnheiten mittlerweile geändert hat bzw. bei vorangegangenem Alkoholkonsum nicht mehr fahren wird.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Zivilrecht im Strafrecht &#8211; die 130%-Rechtsprechung des BGH</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 07:50:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bedeutender Fremdschaden]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe ja schon einige Male über die Berührungspunkte von Zivil- und Strafrecht berichtet (vgl. u.a. hier). Ein sehr schönes Bespiel für das &#8220;Aufeinandertreffen&#8221; ist OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.20101 &#8211; III 3 RVs 72/10, der leider erst jetzt (warum eigentlich?) bekannt geworden ist. In der Sache ging es um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe ja schon einige Male über die Berührungspunkte von Zivil- und Strafrecht berichtet (vgl. u.a. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/zivilrecht-meets-strafrecht-tiefstes-sachen-und-zv-recht-nur-wie-bekomme-ich-es-bezahlt/" title="Zivilrecht meets Strafrecht – tiefstes Sachen- und ZV-Recht – nur: Wie bekomme ich es bezahlt?" class="liinternal">hier</a>). Ein sehr schönes Bespiel für das &#8220;Aufeinandertreffen&#8221; ist <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1353.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010<del>1</del> &#8211; III 3 RVs 72/10</a>, der leider erst jetzt (warum eigentlich?) bekannt geworden ist.</p>
<p>In der Sache ging es um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. In dem Zusammenhang spielt der Begriff des &#8220;bedeutenden Fremdschadens&#8221; eine Rolle. Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst die h.M., wonach die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden derzeit bei (mindestens) 1.300 € liegt und:</p>
<p>Hinsichtlich des Begriffs des bedeutenden Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sei von einem wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen. Deshalb  könnten bei der Prüfung der Frage, ob die Höhe des eingetretenen Fremdschadens i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als bedeutend anzusehen sei, nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig seien. Und in dem Zusammenhnag spielt dann die 130 %-Rechtsprechung des BGH eine Rolle. Das OLG kommt nämlich in seinem Fall unter Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich unvernünftig sei, den vom Angeklagten beschädigten Pkw zu reparieren und errechnet nur einen (wirtschaftlichen) Schaden von 1.100 €. Damit: Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegen nicht vor, Aufhebung der Entziehungsentscheidung und ggf. Entschädigung nach dem StrEG.</p>
<p>Also: Auch der Strafrechtler sollte den zivilrechtlichen Teil der Fachzeitschriften nicht überblättern.</p>
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		<title>Entweder oder, oder: Vorverlegung der Tilgungsfrist möglich?</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Jul 2011 12:58:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[VGH Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[Vorverlegung]]></category>
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		<description><![CDATA[Entweder oder, hatte ich mir gedacht, als ich auf VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.o5.2011 &#8211; 10 S 137/11 gestoßen bin, in dem es um die Entziehung der Fahrerlaubnis ging. Die Verwaltungsbehörde hatte dem Betroffenen gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen. Der Betroffene hat dagegen u.a. geltend gemacht, sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entweder oder, hatte ich mir gedacht, als ich auf <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1339.htm" class="liinternal">VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.o5.2011 &#8211; 10 S 137/11</a> gestoßen bin, in dem es um die Entziehung der Fahrerlaubnis ging.</p>
<p>Die Verwaltungsbehörde hatte dem Betroffenen gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen. Der Betroffene hat dagegen u.a. geltend gemacht, sein Punktestand sei fiktiv aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots auf unter 18 Punkte zu reduzieren, weil die Ahndung einer am 20.10.2005 begangenen Zuwiderhandlung infolge verzögerter amtsgerichtlicher Entscheidung erst mit der Beschwerdeentscheidung des OLG vom 25.03.2008 rechtskräftig wurde und dadurch eine frühere Tilgung von Punkten &#8211; mit der Folge einer Verhinderung nachfolgender Überschreitung von 18 Punkten &#8211; vereitelt worden wäre.</p>
<p>Der VGH hat das nicht geltend lassen. Eine  fiktive Vorverlegung der Tilgungsfrist komme bei einer zwei Jahre nicht  überschreitenden Dauer eines über zwei Instanzen führenden  Bußgeldverfahrens noch nicht in Betracht. Er hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Ergreifung von Rechtsbehelfen gegen die Ahndung von punkteträchtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten, ein dadurch verzögerter Rechtskrafteintritt und ein gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG entsprechend späterer Anlauf der jeweiligen Tilgungsfrist grds. in die Risikosphäre des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers fällt. Die vom Betroffenen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ausnahmsweise anderes gelten könne, wenn die Hinausschiebung der Tilgungsreife aus nicht vom Betroffenen zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen objektiv unangemessen langer Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens, das erwartbare normale Maß deutlich übersteige, bedürfe aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Beantwortung. Denn die geltend gemachte Verzögerung des amtsgerichtlichen Verfahrens sei bei wertender Betrachtung noch nicht als so gravierend anzusehen, dass sie als im Rechtssinne wesentliche Ursache einer Überschreitung von 18 Punkten gelten müsste und der Betroffene deshalb so zu stellen wäre, als ob die Tilgungsreife des Verkehrsverstoßes vom 20.05.2005 (und damit auch der früheren Verstöße aus den Jahren 2003 bis 2005) bereits vor den nachfolgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen eingetreten wäre. Offen gelassen hat der VGH die Frage, wann ggf. eine fiktive Vorverlegung in Betracht kommen kann.</p>
<p>Also: Grundsätzlich: Entweder oder.</p>
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		</item>
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		<title>Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung noch nach 7 Monaten?</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 07:31:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[LG Kleve]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsgefährdung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 111a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 315c StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Kleve hat in LG Kleve, Beschl.v. 21.04.2011 &#8211; 120 Qs 40/11 keine Bedenken, auch noch sieben Monate nach einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit, hier über 7 Monate, zurückliegt, rechtfertige &#8211; so das LG &#8211; in der Regel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Kleve hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1319.htm" class="liinternal">LG Kleve, Beschl.v. 21.04.2011 &#8211; 120 Qs 40/11</a> keine Bedenken, auch noch sieben Monate nach einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit, hier über 7 Monate, zurückliegt, rechtfertige &#8211; so das LG &#8211; in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.</p>
<p>Na, ob das so im Grundsatz in allen Fällen zutrifft, kann man m.E. mit Fug und Recht bezweifeln, auch wenn die h.M. in der Rechtsprechung das wohl so sieht. Aber letztlich wird man dem Beschluss des LG KLeve beitreten können. Der Beschuldigte war &#8211; wie es eine frühere Kollegin gg. formulieren würde &#8211; ein &#8220;viel beschossener Hase&#8221;; na ja, immerhin aber zwei Voreintragungen und davon eine verkehrsrechtliche.</p>
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		<title>LG Stuttgart macht die Sanktionsschere zu</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 07:15:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[AG Montabaur]]></category>
		<category><![CDATA[bedingter Antrag]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[LG Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbefehlsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 111a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Oktober hatte ich unter dem Titel &#8220;Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder?&#8221; über eine Entscheidung des AG Montabaur v. 01.09.2010 &#8211; 2040 Js 30257/10 42 Cs berichtet, in der dieses einen bedingten Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Strafbefehlsverfahren als unzulässig angesehen hat. Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Oktober hatte ich unter dem Titel &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/eine-neue-sanktionsschere-oeffnet-sich-oder/" class="liinternal">Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder</a>?&#8221; über eine Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1028.htm" class="liinternal">AG Montabaur v. 01.09.2010 &#8211; 2040 Js 30257/10 42 Cs </a>berichtet, in der dieses einen bedingten Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO im Strafbefehlsverfahren als unzulässig angesehen hat. Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO könne im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlege.</p>
<p>Es ist ein Gebot wissenschaftlicher Fairness nun darüber zu berichten, dass das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1254.htm" class="liinternal">LG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2011 &#8211; 18 Qs 22/11</a> dies genau anders sieht. M.E. nicht zutreffend, aber immerhin eine &#8220;a.A.&#8221;. Vielleicht gibt es ja demnächst mal ein OLG, das sich mit der Frage auseinander setzen muss. Dürfte allerdings schwer sein/werden, dort hin zu kommen.</p>
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		<title>Entziehung der Fahrerlaubnis &#8211; langes Rechtsmittelverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/entziehung-der-fahrerlaubnis-langes-rechtsmittelverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=entziehung-der-fahrerlaubnis-langes-rechtsmittelverfahren</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/entziehung-der-fahrerlaubnis-langes-rechtsmittelverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 09:18:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswirkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitablauf]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10326</guid>
		<description><![CDATA[Häufig dauern Rechtsmittelverfahren lange. Fraglich ist, ob das dann Auswirkungen auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat bzw. ob (allein) wegen langen Zeitablaufs von der Entziehung abgesehen werden kann/muss. Das KG, Urt. v. 01.11.2010 &#8211; (3) 1 Ss 317/10 (108/10) weist noch einmal darauf hin, dass das nicht der Fall ist und der bloße Zeitablauf – z.B. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig dauern Rechtsmittelverfahren lange. Fraglich ist, ob das dann Auswirkungen auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat bzw. ob (allein) wegen langen Zeitablaufs von der Entziehung abgesehen werden kann/muss.</p>
<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1239.htm" class="liinternal">KG, Urt. v. 01.11.2010 &#8211; (3) 1 Ss 317/10 (108/10</a>) weist noch einmal darauf hin, dass das nicht der Fall ist und der bloße Zeitablauf – z.B. während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens – ein Absehen von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigt. Es müssen schon weitere besondere Umstände vorliegen.</p>
<p>Allerdings: Übersehen werden darf nicht, dass Verfahren, in denen die Entziehung droht, beschleunigt zu führen sind, so das BVerfG.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 12. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/wochenspiegel-fuer-die-12-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-12-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 07:51:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
		<category><![CDATA[Anfangsverdacht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir berichten über: Über die Fahrerlaubnis mit Verfallsdatum. Über die bösen Angeklagten. Über die langsam mahlenden Mühlen des Gesetzes. Über das Schmierestehen. Über tödliche Gerichtsentscheidungen. Über einen besonderen Anfangsverdacht. Über das Abschleppen vom Supermarktparktplatz. Über Rechtsmittel im Jugendstrafrecht. Über die Parallelwertung in der Laiensphäre. Und über die Beschlagnahme von Interviewprotokollen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir berichten über:</p>
<ol>
<li>Über die <a href="http://ra-melchior.blog.de/2011/03/15/fahrerlaubnisse-ab-2013-verfallsdatum-10831708/" target="_blank" class="liexternal">Fahrerlaubnis mit Verfallsdatum</a>.</li>
<li>Über die <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2011/03/17/die-bosen-angeklagten/" target="_blank" class="liexternal">bösen Angeklagten</a>.</li>
<li>Über die <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2011/03/wir-uberprufen-sprichworter-heute-die.html" target="_blank" class="liexternal">langsam mahlenden Mühlen des Gesetzes</a>.</li>
<li>Über das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/03/strafe-schmiere-stehen/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">Schmierestehen</a>.</li>
<li>Über <a href="http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/03/20/todliche-gerichtsentscheidungen/" target="_blank" class="liexternal">tödliche Gerichtsentscheidungen</a>.</li>
<li>Über einen besonderen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/03/auserehelicher-sex-kann-anfangsverdacht-fur-vaterschaftsanfechtung-begrunden/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">Anfangsverdacht</a>.</li>
<li>Über das <a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/abschleppen-vom-supermarkt-parkplatz-327308" target="_blank" class="liexternal">Abschleppen vom Supermarktparktplatz</a>.</li>
<li>Über <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2011/03/rechtsmittel-im-jugendstrafrecht.html" target="_blank" class="liexternal">Rechtsmittel im Jugendstrafrecht</a>.</li>
<li>Über die <a href="http://www.strafrecht-wuerzburg.de/news/Parallelwertung_in_der_Laiensphaere" target="_blank" class="liexternal">Parallelwertung in der Laiensphäre</a>.</li>
<li>Und über die <a href="http://blog.beck.de/2011/03/17/beschlagnahme-von-interviewprotokollen-nach-internal-investigations" target="_blank" class="liexternal">Beschlagnahme von Interviewprotokollen</a>.</li>
</ol>
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		</item>
		<item>
		<title>Geb ich dir, gibst du mir</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 12:03:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Löschen]]></category>
		<category><![CDATA[Punktestand]]></category>
		<category><![CDATA[Verzicht]]></category>

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		<description><![CDATA[so hatte offenbar der Kraftfahrer gedacht, der auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat und sich dadurch das Löschen seiner Punkte in der Flensburger Datei erhofft hatte. Die Sache war streitig und ist bis zum BVerwG gegangen, das über diese Problematik mit Urt. v. 03.03.2011 &#8211; 3 C 1.10 entschieden hat. Bisher liegt nur die PM dazu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>so hatte offenbar der Kraftfahrer gedacht, der auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat und sich dadurch das Löschen seiner Punkte in der Flensburger Datei erhofft hatte. Die Sache war streitig und ist bis zum BVerwG gegangen, das über diese Problematik mit <a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=13616" target="_blank" class="liexternal">Urt. v. 03.03.2011 &#8211; 3 C 1.10</a> entschieden hat. Bisher liegt nur die PM dazu vor. Darin wird mitgeteilt:</p>
<div>
<blockquote><p>&#8220;<em>Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis</em></p>
<p><em>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) führt.</em></p>
<p><em>Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben.</em></p>
<p><em>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt.&#8221;</em></p></blockquote>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Früh übt sich, was ein Meister werden will&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/fruh-ubt-sich-was-ein-meister-werden-will/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fruh-ubt-sich-was-ein-meister-werden-will</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 11:23:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestalter]]></category>
		<category><![CDATA[VG Köln]]></category>

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		<description><![CDATA[und zwar nicht nur beim Fußballspielen, sondern auch beim Fahren, so dachte es sich ein Mitglied der Jugendfussballabteilung von Bayer 04 Leverkusen und hat eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das begleitete Fahren (§§ 74, 48a FEV) beantragt. Das VG Köln, Beschl. v. 10.01.2011 &#8211; 11 L 1653/10 sagt dazu: Vom vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>und zwar nicht nur beim Fußballspielen, sondern auch beim Fahren, so dachte es sich ein Mitglied der Jugendfussballabteilung von Bayer 04 Leverkusen und hat eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das begleitete Fahren (§§ 74, 48a FEV) beantragt.</p>
<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1214.htm" class="liinternal">VG Köln, Beschl. v. 10.01.2011 &#8211; 11 L 1653/10</a> sagt dazu: Vom vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter sei aber angesichts erhöhter Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch gerade junge Fahranfänger eine restriktive Handhabung geboten. Auch das  Nebeneinander von Schule und sportlicher Betätigung führe allein noch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte, sondern sei Ausdruck freier Entscheidung desjenigen, der sich bereits während des Schulbesuchs eine Einstiegsmöglichkeit in den Profifußball verschaffen wolle. Die im Zusammenspiel der schulischen und sportlichen Aktivitäten entstehenden Fahrzeiten bis zu 3 Stunden täglich rechtfertigen nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte. Darüber hinaus scheidet eine Ausnahmegenehmigung zur Bewältigung von Strecken innerhalb von städtischen Bereichen aus.</p>
<p>Also: Radfahren? Trainiert auch <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Butter bei die Fische&#8221;, oder: Der eingeräumte Cannabisbesitz</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 07:14:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenkonsum]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[VGH Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 14 FeV]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig  im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem Beschl. v. 24. 11. 2010,  2 B 2190/10 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig  im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1148.htm" class="liinternal">Beschl. v. 24. 11. 2010,  2 B 2190/10</a> entschieden hat.</p>
<p>Der Antragsteller kämpfte dort gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines behördlich geforderten ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Im Jahre 2007 waren bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung 200g Haschisch gefunden worden. Im Starfverfahren räumte er in der Hauptverhandlung im Dezember 2007 ein, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen zu haben. Verurteilt wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, da seine Einlassung als widerlegt angesehen wurde. Im August 2009 ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 FeV an und entzog dem Antragsteller, nachdem dieser das Gutachten nicht beigebracht hatte, unter dem  15. 9. 2010 die Fahrerlaubnis unter Berufung auf dessen Nichteignung gem. § 11 Abs. 8 FeV. Mit der Beutachtung sollte festgestellt werden, ob regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln bei der Person des Beschwerdeführers vorläge, was seine Fahreignung ausschließen würde.</p>
<p>Der Antragsteller ist ins Widerspruchsverfahren gegangen und hatte dort beim VGH Erfolg. Der hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt. Vergehe zwischen dem Fund einer größeren Menge Cannabis bei einem Fahrerlaubnisinhaber sowie dessen Einlassung, er habe die Betäubungsmittel zum Eigengebrauch besessen und der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ein erheblicher Zeitraum  -  hier waren es über 18 Monate &#8211; , so sei die Behörde gehindert, aus der Nichtbeibringung des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen, soweit weitere Anknüpfungspunkte für dessen Ungeeignetheit fehlen. Vielmehr müssten entweder ausreichende Hinweise auf regelmäßigen Konsum hinweisen oder aber weitere Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Eignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, namentlich fehlendes Trennungsvermögen o.ä. .</p>
<p>Also: &#8220;Butter bei die Fische&#8221;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Fahrerlaubnisentziehung im Nichtregelfall&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/8782/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=8782</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 13:38:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenhangstat]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69a StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen, in denen kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegt, sondern nur eine Delikt der &#8220;allgemeinen Kriminalität&#8221; hat ja schon den Großen Senat für Strafsachen des BGH beschäftigt, der dazu in seinem Beschl. in BGHSt 50, 93 Stellung genommen hat. Danach ist es an der &#8220;Front&#8221; verhältnismäßig ruhig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen, in denen kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegt, sondern nur eine Delikt der &#8220;allgemeinen Kriminalität&#8221; hat ja schon den Großen Senat für Strafsachen des BGH beschäftigt, der dazu in seinem Beschl. in BGHSt 50, 93 Stellung genommen hat.</p>
<p>Danach ist es an der &#8220;Front&#8221; verhältnismäßig ruhig geworden. Jetzt hat der BGH vor kurzem noch einmal zu der Problematik Stellung genommen (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=1379f58c97b21cf2807b67f6c8bb744b&amp;nr=54263&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 09.11.2010 &#8211; 4 StR 509/10</a>). Allerdings ging es nicht um neue Fragen, sondern um den Umfang der Feststellungen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz&#8221; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.</p>
<p>Der BGH hat u.a. die Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Aufzuheben war ferner die Maßregelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gemäß § 69 a StGB. Den Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, an welche rechtswidrige Tat die Maßregel </em><em>anknüpft. Es bleibt letztlich offen, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder wegen einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat der allgemeinen Kriminalität (Zusammenhangstat) angeordnet wurde. Wird eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aber an Zusammenhangstaten angeknüpft, muss sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 27. April 2005 &#8211; GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 105). &#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lebenslang ist manchmal wirklich lebenslang</title>
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		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/lebenslang-ist-manchmal-wirklich-lebenslang/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 08:39:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Bochum]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Sperre]]></category>

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		<description><![CDATA[Das AG Bochum hatte in seinem Beschl. v. 22.10.2010 &#8211; 29 AR 16/10 über einen Antrag auf Aufhebung einer lebenslangen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu befinden, den der Verurteilte nach 45 (!!!) Jahren gestellt hatte. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auch nach Ablauf von 45 Jahren einer lebenslangen Sperrfrist für die Erteilung einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Bochum hatte in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1101.htm" class="liinternal">Beschl. v. 22.10.2010 &#8211; 29 AR 16/10</a> über einen Antrag auf Aufhebung einer lebenslangen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu befinden, den der Verurteilte nach 45 (!!!) Jahren gestellt hatte. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auch nach Ablauf von 45 Jahren einer lebenslangen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sei diese nicht ohne Weiteres aufzuheben, wenn der Verurteilte in der Zwischenzeit verkehrsstrafrechtlich erneut aufgefallen ist und keine Anstrengungen für Nachschulungen an den Tag gelegt hat.</p>
<p>Klingt hart, aber in 45 Jahren kann man ja mal zur Nachschulung gehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/eine-neue-sanktionsschere-oeffnet-sich-oder/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=eine-neue-sanktionsschere-oeffnet-sich-oder</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/eine-neue-sanktionsschere-oeffnet-sich-oder/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Oct 2010 07:53:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Montabaur]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[§ 111a StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=6892</guid>
		<description><![CDATA[Ein neuer Fall der „Sanktionsschere“? habe ich mich gefragt, als ich den Beschl. des AG Montabaur in 2040 Js 30257/10 42 Cs gelesen habe. Davon muss man m.E. nämlich ausgehen, wenn man &#8211; wie dort die StA &#8211; die Frage des Einspruchs gegen den Strafbefehl mit der Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Fall der „Sanktionsschere“? habe ich mich gefragt, als ich den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1028.htm" class="liinternal">Beschl. des AG Montabaur in 2040 Js 30257/10 42 Cs</a> gelesen habe. Davon muss man m.E. nämlich ausgehen, wenn man &#8211; wie dort die StA &#8211; die Frage des Einspruchs gegen den Strafbefehl mit der Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO verknüpft und für den Fall des Einspruchs gegen den Strafbefehl einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt.</p>
<p>Zum Glück hat dem das AG einen Riegel vorgeschoben und die Vorgehensweise zu Recht als unzulässig angesehen, weil der Antrag nach § 111a StPO eine Prozesshandlung ist und die i.d.R. nicht bedingte vorgenommen werden kann. Allerdings hat das AG zu erkennen gegeben, dass sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben dürfte, sofern der im Strafbefehl geschildert Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts &#8211; nach durchge­führter Beweisaufnahme &#8211; feststehen sollte. Damit wäre dann der zutreffende Weg eröffnet, unbedingt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO zu beantragen.</p>
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		<title>Bald klare Sicht bei der EU-Fahrerlaubnis? &#8211; man kann es nur hoffen&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 08:35:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir hatten vor einigen Tagen über das Wirrwarr mit der EU-Fahrerlaubnis, das auch nach den Neuerungen in der FeV zum 19.01.2009 nicht beendet ist, berichtet (vgl. hier). Nun bin ich von einem unseren Autoren im VRR auf die Entscheidung des BayVGH v. 16.08.2010 &#8211; 11 B 10.1030 hingewiesen worden. Der hat die Problematik nun dem EuGH [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten vor einigen Tagen über das Wirrwarr mit der EU-Fahrerlaubnis, das auch nach den Neuerungen in der FeV zum 19.01.2009 nicht beendet ist, berichtet (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/buntes-durcheinander-bei-der-eu-fahrerlaubnis/" class="liinternal">hier</a>). Nun bin ich von einem unseren Autoren im VRR auf die Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/987.htm" class="liinternal">BayVGH v. 16.08.2010 &#8211; 11 B 10.1030</a> hingewiesen worden. Der hat die Problematik nun dem EuGH vorgelegt, der jetzt dann wieder Gelegenheit hat, ein (Macht)Wort (hoffentlich das letzte) zu sprechen. Die Vorlagefragen lauten:</p>
<ol>
<li><em>Die Frage, ob ein Mitgliedsstaat verpflichtet ist, eine von einem anderen Mitgliedsstaat nach dem 18.01.2009 erteilte Fahrerlaubnis allein deshalb nicht an­zuerkennen, weil dem Betroffenen im Mitgliedstaat, der die Anerkennung verwei­gert, zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.</em></li>
<li><em>Es sprechen gewichtige Gründe dafür, die Vorlagefrage zu bejahen.</em></li>
</ol>
<p>Man darf gespannt sein, wer Recht behält <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wochenspiegel für die 35. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 08:18:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu berichten ist über: 1. Unerlaubtes Parken vor fremden Einfahrten, hier, bzw. falsches Parken, hier. 2. Mal wieder etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, hier. 3. Zur Vorratsdatenspeicherung, hier 4. Um Kollegen und Konsorten ging es hier. 5. Um Fachanwälte hat man hier gestritten, und hier und hier. 6. Über eine interessante Entwicklung im Fall Kachelmann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu berichten ist über:</p>
<p>1. Unerlaubtes Parken vor fremden Einfahrten, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/08/man-parkt-nicht-unerlaubt-vor-fremden-einfahrten/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, bzw. falsches Parken,<a href="http://www.schadenfixblog.de/falsch-geparkt-fuhrerscheinweg-wie-geht-das-denn/" target="_blank" class="liexternal"> hier</a>.<br />
2. Mal wieder etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, <a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/09/02/vg-neustadt-entziehung-der-fahrerlaubnis-wegen-amphetamin/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
3. Zur Vorratsdatenspeicherung,<a href="http://blog.lehofer.at/2010/09/vorratsdaten-rl-zu-hastig-verabschiedet.html" target="_blank" class="liexternal"> hier</a><br />
4. Um Kollegen und Konsorten ging es<a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/09/kollegen-und-konsorten.html" target="_blank" class="liexternal"> hier.</a><br />
5. Um Fachanwälte hat man <a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/09/eine-kurze-geschichte-der.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> gestritten, und <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/09/01/fachanwalt-vs-fachanwalt-9291776/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und<a href="http://rainbraun.blogspot.com/2010/09/leichte-anwaltsauswahl.html" target="_blank" class="liexternal"> hier</a>.<br />
6. Über eine interessante Entwicklung im Fall Kachelmann berichtet &#8220;<a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/09/jorg-kachelmann-alice-schwarzer-wird.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal">Die Rechtsanwäldin</a>&#8220;.<br />
7. Und immer wieder das Schweigerecht, <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2010/08/wer-schweigt-erschwert-dem-richter-die.html" target="_blank" class="liexternal">hier.</a><br />
8. Was ist ein &#8220;Rennen&#8221;, im Grunde ganz einfach, oder doch nicht, vgl.<a href="http://www.motorradrecht.de/kein-rennen" target="_blank" class="liexternal"> hier</a> und <a href="http://www.schadenfixblog.de/kein-rennen/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
9. Das <a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/teppichmesser-ist-ein-gefahrliches-werkzeug/1843/" target="_blank" class="liexternal">Teppichmesser als gefährliches Werkzeug</a>; habe ich immer gesagt <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .<br />
10. Und dann noch die Ping-Anrufe:<a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/09/03/die-sache-mit-den-ping-anrufen-erinnerungen-an-das-referendariat-werden-wach/" target="_blank" class="liexternal"> hier</a>, <a href="http://www.damm-legal.de/olg-oldenburg-ping-anruf-1-x-klingeln-um-sinnlosen-rueckruf-auf-kostenpflichtiger-telefonnummer-zu-provozieren-ist-betrug" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.beck.de/2010/09/02/olg-oldenburg-ping-lock-anrufe-sind-strafbarer-betrug" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Die Sommerlochfüller sind am Werk, oder: Alle Jahre/Monate wieder</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 10:03:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Justizministerkonferenz]]></category>
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		<description><![CDATA[Es wird tatsächlich oder es ist sogar schon Sommer. Das zeigt sich daran, dass die Justizminister der Länder (erneut wieder JM Busemann aus Niedersachen) sich mal wieder als &#8220;Sommerlochfüller&#8221; (Begriff ist von hier übernommen) und erneut/mal wieder die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis als (Neben)Strafe auch bei Nichtverkehrsdelikten planen/diskutieren. Alle Jahre bzw. Monate  wieder kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es wird tatsächlich oder es ist sogar schon Sommer. Das zeigt sich daran, dass die Justizminister der Länder (erneut wieder JM Busemann aus Niedersachen) sich mal wieder als &#8220;Sommerlochfüller&#8221; (Begriff ist von <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/06/justizminister-der-lander-die.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> übernommen) und erneut/mal wieder die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis als (Neben)Strafe auch bei Nichtverkehrsdelikten planen/diskutieren. Alle Jahre bzw. Monate  wieder kann man da nur sagen&#8230;</p>
<p>(vgl. auch <a href="http://ramydlak.blogspot.com/2010/06/beim-ladendiebstahl-erwischt-fleppe-weg.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.raflauaus.de/2010/06/justizminister-planen-fahrverbote-fur-alles-mogliche/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>; sowie <a href="http://www.focus.de/auto/news/justizministerkonferenz-fuehrerscheinentzug-bei-diebstahl_aid_521557.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Ein Hilferuf kurz vor dem Abflug&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 08:07:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ich hatte ja gestern schon über den Tag der Anfragen am Montag berichtet. Eine weitere Anfrage hat mich hilflos zurückgelassen = da ist selbst mir nichts Konkretes zu eingefallen. Daher gebe ich sie jetzt mal hier in die &#8220;große weite Welt der Blogs&#8221;. Vielleicht hat ja einer der mitlesenden Kollegen eine zündende Idee. Darüber würde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja gestern schon über den Tag der Anfragen am Montag berichtet. Eine weitere Anfrage hat mich hilflos zurückgelassen = da ist selbst mir nichts Konkretes zu eingefallen. Daher gebe ich sie jetzt mal hier in die &#8220;große weite Welt der Blogs&#8221;. Vielleicht hat ja einer der mitlesenden Kollegen eine zündende Idee. Darüber würde ich mich dann nach Rückkehr sehr freuen. Also der Kollege fragt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Ich vertrete einen Mandanten, der in Miesbach in Bayern die Geschwindigkeit übertreten hatte. Bußgeldbescheid kam wie üblich aus Viechtach, Einspruch rechtzeitig, Verfahren vor dem AG Miesbach im September 2009. Urteil dort, Geldbuße, Fahrverbot einen  Monat mit Ausnahme Traktor (P.ist Landwirt) Keine Viermonatsfrist !</em></p>
<p><em>Um die Zeit bis Dezember überbrücken zu können, habe ich rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt, die dann von mir am 15.12.09 zurück genommen worden ist, P. hat am 16.12.09 den FS abgegeben in Viechtach (wie dies ausdrücklich für Bürger außerhalb Bayerns auch im Bußgeldbescheid vermerkt ist !) und hat ihn am 15.1.2010 wieder zurück erhalten.</em></p>
<p><em>Sache war eigentlich damit erledigt.</em></p>
<p><em>Am 28.1.2010 erhalte ich eine Rechtsbeschwerdebegründung der StA München II zur Stellungnahme und somit erstmalig Kenntnis von der Tatsache, dass die StA wohl auch Rechtsbeschwerde eingelegt hatte.</em></p>
<p><em>Darauf schrieb ich, dass die Sache wegen der Abgabe des FS bereits erledigt sei und gehe inhaltlich insoweit auf die Begründung ein, als die FE für den Traktor berechtigt belassen worden ist.</em></p>
<p><em>Dann höre ich wieder nichts bis Anfang Mai 2010 durch ein Schreiben der Vollstreckungsstelle bei der StA München, dass der FS nun abzugeben ist, da das Urteil Miesbach seit 4.5.2010 rechtskräftig sei. Ich habe weder Kenntnis von einer Rücknahme der Beschwerde, noch von einem Urteil des OLG.</em></p>
<p><em>Auf meine Einwendungen hin, dass der Sanktionsgedanke des OWi-Rechts bereits erfüllt sei, einen Hinweis auf § 450StPO in entsprechender Anwendung und die Tatsache der Unkenntnis der Einlegung der Rechtsbeschwerde der StA bei Abgabe der FE erhalte ich lediglich den Hinweis auf die erst am 4.5.2010 eingetretene Rechtskraft und die Aufforderung, den FS nun binnen Wochenfrist abzugeben.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ich habe bislang geantwortet:</p>
<blockquote><p>„Hallo, sorry, das verstehe ich derzeit aber auch nicht. Wenn doch die Bußgeldstelle Viechtach den FS entgegennimmt, dann muss doch ein Rechtskraftvermerk vorgelegen haben. Anderenfalls erschließt sich mir das Verhalten der Bußgeldstelle nicht. Ich würde zunächst mal Akteneinsicht beantragen.</p>
<p>Im Übrigen fällt mir auch nicht mehr ein als ein Hinweis auf § 450a StPO und vielleicht auf den Sinngehalt des § 59a Abs. 5 StrafVollStrO. Und dann natürlich: Gnadenantrag. Falls beschlagnahmt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG), Antrag auf gerichtliche Entscheidung (103 OWiG).“</p></blockquote>
<p>Ich habe die Frage auch im Forum bei <a href="http://www.strafrecht-online.de/" class="liinternal">LexisNexis Strafrecht</a> gepostet, aber auch da ist bisher bis auf einen Hinweis ggf. auf Amtshaftung, wenn die druchgeführte &#8220;Vollstreckung&#8221; keine Grundlage hatte, und auf eine entsprechende Anwendung des § 450 Abs. 2 StPO noch kein &#8220;Knaller&#8221; gekommen. Mit Amtshaftung kann man natürlich drohen, aber ob das in Bayern hilft?</p>
<p>Wer weiß also eine (noch bessere) Antwort? Leite ich gerne unter Quellenangabe weiter.</p>
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