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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Deal</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch beim &#8220;Deal&#8221;?</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 08:38:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach der Neuregelung der Absprachepraxis in § 257c StPO wird unterschieden zwischen der Verständigung i.S. der StPO und dem sog. (unzulässigen) Deal. Unter ersterem versteht man eine Verständigung i.S. der StPO, bei der die gesetzlichen Vorgaben und Regeln eingehalten worden sind, unter letzterem eine Verständigung, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Fraglich und umstritten ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Neuregelung der Absprachepraxis in § 257c StPO wird unterschieden zwischen der Verständigung i.S. der StPO und dem sog. (unzulässigen) Deal. Unter ersterem versteht man eine Verständigung i.S. der StPO, bei der die gesetzlichen Vorgaben und Regeln eingehalten worden sind, unter letzterem eine Verständigung, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Fraglich und umstritten ist, ob auf den Deal auch die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO  Anwendung findet. Mit der Frage setzt sich der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1495.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 27.19.2011 -<strong>1</strong> Ws 381/11</a> &#8211; auseinander. Die Ausführungen des OLG sind zwar &#8220;nicht tragend&#8221;, lassen aber die Auffassung des Senats deutlich erkennen:</p>
<p>&#8220;<em>Inwieweit die Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Verständigungen „praeter legem“ Anwendung findet, ist umstritten und derzeit obergerichtlich nicht entschieden (ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2010, 5 StR 419/10, NStZ 2011, 473). Für zulässig erachtet hat der BGH die Rücknahme einer Revision, die am Tage der Verkündung gegen ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil eingelegt wurde, binnen einer Stunde nach deren Einlegung (Beschl. vom 14. April 2010, 1 StR 64/10, BGHSt 55, 82). In den Entscheidungsgründen wird allerdings ausdrücklich betont, dass dies keine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften sei, weil für den Angeklagten bei Einlegung und anschließender Rücknahme eines Rechtsmittels eine andere Entscheidungssituation gegeben sei als bei einer in der Hauptverhandlung u.U. vorschnell abgegebenen Verzichtserklärung.</em></p>
<p><em> Vereinzelt wird vertreten, dass die Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nur auf die Fälle einer Verständigung i. S. d. § 257c StPO bzw. solche Verständigungen, die zumindest die „Essentialia“ der Verständigungsordnung wahren, beschränkt sei, um die Rechtsunsicherheit nicht unnötig zu beeinträchtigen. So seien schon zuvor Verständigungen, die nicht gesetzlichen bzw. höchstrichterlichen Anforderungen genügten, für insgesamt unbeachtlich gehalten worden (Bittmann, wistra 2009, 414; ders. NStZ-RR 2011, 102ff.).</em></p>
<p><em> Diese Rechtsauffassung ist jedoch nur schwer mit der Entstehungsgeschichte der Norm des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO in Einklang zu bringen. Noch vor der gesetzlichen Regelung hatte der Große Senat für Strafsachen beim BGH am 3. März 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden, dass ein Rechtsmittelverzicht nach unzulässigen Urteilsabsprachen, die eben einen solchen Rechtsmittelverzicht zum Gegenstand haben, unwirksam ist, wenn der Angeklagte zuvor nicht qualifiziert belehrt wurde. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren diese qualifizierte Belehrung nach der Vorgabe des BGH als ausreichend erachtet wurde (Regierungsentwurf, BT-Drs 16/12310; Bundesratsentwurf, BT-Drs 16/4197), entschied sich der Gesetzgeber letztlich auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs 16/13095) für die gänzliche Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in der Form des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO. Zweck dieser Regelung war eine Ausdehnung der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auf alle Urteile, denen eine Verständigung vorausging, nicht hingegen eine Einschränkung gegenüber der früheren Rechtsprechung.</em></p>
<p><em> Deswegen wird mit guter Begründung vertreten, dass die Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO erst Recht auf solche Absprachen bzw. Verständigungen Anwendung finden muss, die den gesetzlichen Vorgaben des § 257c StPO nicht entsprechen und die es in dieser Form eigentlich gar nicht geben dürfte (so Kudlich, Gutachten zum 68. DJT, S. C 55f; Jahn/Müller, NJW 2009, 2625, 2630 m.w.N.)</em>&#8221;</p>
<p>Mich überzeugt es. Mal sehen, was andere Revisionsgerichte mit der Frage machen.</p>
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		<title>Wochenspiegel für die 39. KW, oder wir blicken man wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/wochenspiegel-fuer-die-39-kw-oder-wir-blicken-man-wieder-ueber-den-tellerrand/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-39-kw-oder-wir-blicken-man-wieder-ueber-den-tellerrand</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 07:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu berichten ist über: 1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, hier und hier. 2. Und immer wieder Kachelmann, hier 3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. hier und hier 4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. hier. 5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, hier und hier. 6. Deal ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu berichten ist über:</p>
<p>1. Die Fahrschülerin und die Unfallflucht, <a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/09/25/unfallflucht-waehrend-der-fahrstunde-fahrschuelerin-verursacht-kollision-und-soll-nur-zeugin-gewesen-sein/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.beck.de/2010/09/25/unfallflucht-in-der-fahrstunde-wie-kommt-das-denn" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
2. Und immer wieder Kachelmann, <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/09/vaginabundierender-kachelmann-versus.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal">hier</a><br />
3. Bei manchen Gerichten scheint die Zeit noch stehen geblieben zu sein, vgl. <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/haftbefehl-aus-einer-anderen-welt" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/09/jorg-kachelmann-zentrales-gutachten.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29">hier<br />
</a>4. Wer zu viel quasselt, muss die Folgen (er)tragen, vgl. <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/09/zuviel-gequasselt-oder-wie-werde-ich.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
5. Die Vollstreckung ausländischer Knöllchen, <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/09/der-bundesrat-hat-nicht-zugestimmt-auslandische-knollchen-werden-vollstreckt/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.ferner.ac/?p=2492" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
6. <a href="http://kanzleiundrecht.wordpress.com/2010/09/24/deal-ist-so-ein-schmutziges-wort/" target="_blank" class="liexternal">Deal ist so ein schmutziges Wort</a>; darum heißt es in der StPO ja auch &#8220;Verständigung&#8221;.<br />
7. Der Gesetzgeber und die Blutprobe war <a href="http://www.raflauaus.de/2010/09/richtervorbehaltsdammerung-bei-der-blutprobe/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> das Thema.<br />
8. Passend zum Oktoberfest: Die Taxifahrt des betrunkenen Kunden,<a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/09/21/amtsgericht-muenchen-die-taxifahrt-vom-oktoberfest-und-der-betrunkene-fahrgast/" target="_blank" class="liexternal"> hier</a> und <a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7613" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.<br />
9. Gehören Roller wirklich verboten?,<a href="http://www.motorradrecht.de/roller-gehoren-verboten" target="_blank" class="liexternal"> hier</a><br />
10. Über geplante gesetzliche Neuregelungen konnte man sich <a href="http://mediationsolutions.wordpress.com/2010/09/21/referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-justiz/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> informieren.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Happige &#8220;Strafe&#8221; für Steuerbetrug in Bremen, &#8211; da wird hingelangt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/happige-strafe-fuer-steuerbetrug-in-bremen-da-wird-hingelangt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=happige-strafe-fuer-steuerbetrug-in-bremen-da-wird-hingelangt</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 09:53:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Spezialist]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[In der &#8220;Borkumer Zeitung&#8221; &#8211; interessantes Blättchen stoße ich gerade auf eine Nachricht mit der Überschrift: &#8220;Happige Strafe für Steuerbetrug&#8221; (vgl. auch hier).  Danach sind gegen einen Bremer Rechtsanwalt und seine Ehefrau wegen gemeinschaftlich versuchter Steuerhinterziehung in zwei besonders schweren Fällen Strafbefehle rechtkräftig geworden über Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr sowie einer Geldstrafe von insgesamt sechs Millionen Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der &#8220;Borkumer Zeitung&#8221; &#8211; interessantes <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  Blättchen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  stoße ich gerade auf eine Nachricht mit der Überschrift: &#8220;Happige Strafe für Steuerbetrug&#8221; (vgl. auch <a href="http://www.weser-kurier.de/Artikel/Bremen/Vermischtes/208998/Steuerbetrug%3A+Bremer+Anwalt+verurteilt.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).  Danach sind gegen einen Bremer Rechtsanwalt und seine Ehefrau wegen gemeinschaftlich versuchter Steuerhinterziehung in zwei besonders schweren Fällen Strafbefehle rechtkräftig geworden über Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr sowie einer Geldstrafe von insgesamt sechs Millionen Euro (!!). Außerdem müssen das Ehepaar noch insgesamt vier Millionen Euro als Geldauflagen an die Staatskasse und gemeinnützige Einrichtungen zahlen.</p>
<p>Na, das ist doch was. Und die Verteidiger &#8211; im Bericht heißt es &#8220;&#8230;nach Informationen dieser Zeitung allesamt Koryphäen des Wirtschafts- und Steuerrechts aus Bremen, Bonn und Hamburg &#8211; haben dann mit der Staatsanwaltschaft in mühseligen Verhandlungen einen Deal gemacht&#8230;&#8221; &#8211; : Sicherlich &#8220;Spezialisten für Deal&#8221; <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/bundestag-verabschiedet-gesetzentwurf-zur-verstaendigung-in-strafverfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundestag-verabschiedet-gesetzentwurf-zur-verstaendigung-in-strafverfahren</link>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11736) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis. siehe auch: Meldung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" title="Drucksache 16/11736 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.</p>
<p>siehe auch: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/abspracheregelung-im-bundestag-2/" class="liinternal">Meldung vom 25.05.2008 (Abspracheregelung im Bundestag)</a></p>
<p><strong>Im Einzelnen:<span id="more-820"></span></strong></p>
<h3><strong>1. Handlungsbedarf</strong></h3>
<p>Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten &#8211; vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger &#8211; sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht sind.</p>
<h3><strong>2. Lösung</strong></h3>
<p>Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:</p>
<ul type="disc">
<li>Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt.      Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten      orientieren.</li>
<li>Unberührt bleiben auch die Grundsätze des      Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein &#8220;Konsensprinzip&#8221;      geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein.      Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu      seiner Überzeugung zu ermitteln.</li>
<li>Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz      gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen      Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung      muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets      umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.</li>
<li>Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist      dem Urteil eine Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht      ausgeschlossen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem      Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.</li>
</ul>
<p>Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine &#8220;2-Klassen-Justiz&#8221; vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.</p>
<h3><strong>3. Inhalt</strong></h3>
<p><strong> </strong>Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.</p>
<p><strong>Gegenstand</strong><br />
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.</p>
<p>Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch &#8211; also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.</p>
<p><strong>Zustandekommen</strong><br />
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.</p>
<p>Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.</p>
<p><strong>Transparenz</strong><strong><br />
</strong>Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.</p>
<p><strong>Folgen des Scheiterns</strong><br />
Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen &#8220;Beitrag&#8221; abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.</p>
<p><strong>Rechtsmittel</strong><br />
Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem &#8220;Abkommen&#8221; der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorangegangen ist. Damit können alle Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.</p>
<p><strong>Kommunikation</strong><br />
Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,22ef75706d635f6964092d0935393333093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393333/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Abspracheregelung im Bundestag</title>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 20:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundestag entscheidet am Donnerstag (28.05.2009) über eine Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit der zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für so genannte Deals im Strafprozess geschaffen werden soll (BT-Drs. 16/11736). Zentrale Punkte des geplanten Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind: Nur das Strafmaß darf Gegenstand einer Absprache sein; es muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag entscheidet am Donnerstag (28.05.2009) über eine Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit der zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für so genannte Deals im Strafprozess geschaffen werden soll (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" title="Drucksache 16/11736 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>).</p>
<p>Zentrale Punkte des geplanten Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind:</p>
<ul>
<li>Nur das Strafmaß darf Gegenstand einer Absprache sein; es muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.</li>
<li>Außerdem darf eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein.</li>
<li>Auch bei einem Geständnis bleibt das Gericht aber weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln. Dies hat auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf besonders betont (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/123/1612310.pdf" title="Drucksache 16/12310 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/12310</a>) und einen eigenen Entwurf vorgelegt (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/041/1604197.pdf" title="Drucksache 16/4197 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/4197</a>).</li>
</ul>
<p>Damit wäre dann eins der großen noch offenen Gesetzesvorhaben vom Tisch.</p>
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		<title>Abspracheregelung in der Expertenanhörung</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Mar 2009 08:55:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zur geplanten Abspracheregelung hat eine Anhörung im Rechtsausschuss statt gefunden. Die Mehrheit der Sachverständigen befürwortete grundsätzlich eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidigung über das Strafmaß im Strafprozess. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/11736) und der Bundesrat (BT-Drs. 16/4197) hatten dazu Gesetzentwürfe vorgelegt. Damit dürfte der geplanten Einführung der gesetzlichen Regelung wahrscheinlich so ganz viel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur geplanten Abspracheregelung hat eine Anhörung im Rechtsausschuss statt gefunden. Die Mehrheit der Sachverständigen befürwortete grundsätzlich eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidigung über das Strafmaß im Strafprozess. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>) und der Bundesrat (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/041/1604197.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/4197</a>) hatten dazu Gesetzentwürfe vorgelegt. Damit dürfte der geplanten Einführung der gesetzlichen Regelung wahrscheinlich so ganz viel nicht mehr im Wege stehen, außer die Koalition platzt.</p>
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		<title>Belügt Verteidiger den BGH?????</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Feb 2009 06:58:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das ist m.E. schon starker Tobak: Da streitet ein Rechtsanwalt sich ein Jahr mit einer Kammer des LG Augsburg in einem BtM-Verfahren. Ein &#8220;Deal&#8221; kommt nicht zustande, der Mandant wird zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Revision wird vom Verteidiger die Strafzumessung gerügt und die Sanktionsschere geltend gemacht. Diese wird von dem Vorsitzenden der Kammer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist m.E. schon starker Tobak: Da streitet ein Rechtsanwalt sich ein Jahr mit einer Kammer des LG Augsburg in einem BtM-Verfahren. Ein &#8220;Deal&#8221; kommt nicht zustande, der Mandant wird zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. In der Revision wird vom Verteidiger die Strafzumessung gerügt und die Sanktionsschere geltend gemacht. Diese wird von dem Vorsitzenden der Kammer und seinem Beisitzer in einer dienstlichen Erklärung bestritten. Im Verwerfungsbeschluss teilet der 1. Strafsenat des BGH dann mit, er müsse &#8220;mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit unwahrem Vorbringen konfrontiert wurde&#8221;. Ergebnis: Anklage gegen den Verteidiger wegen Strafvereitelung beim LG Augsburg. Frage: Ist damit dann das Verfahren schon entschieden? und woher, weiß dass der 1. Strafsenat, dass das Vorbringen des Verteidigers &#8220;unwahr&#8221; ist. Es gibt auch andere Möglichkeiten.</p>
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		<title>Abspracheregelung im Bundestag</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jan 2009 06:17:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kernstück des Entwurfs für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BT-Drs. 16/11736) ist eine Regelung in der Strafprozessordnung. Zentrale Punkte sind: Nur das Strafmaß soll Gegenstand einer Absprache sein dürfen; es soll sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren müssen. Außerdem soll eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein dürfen. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kernstück des Entwurfs für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BT-Drs. 16/11736) ist eine Regelung in der Strafprozessordnung.</p>
<p>Zentrale Punkte sind:</p>
<ul>
<li>Nur das Strafmaß soll Gegenstand einer Absprache sein dürfen; es soll sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren müssen.</li>
<li>Außerdem soll eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein dürfen.</li>
<li>Auch bei einem Geständnis soll das Gericht weiterhin verpflichtet bleiben, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.</li>
<li>Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, soll eine Absprache nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen. Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung soll das Gericht öffentlich mitteilen müssen.</li>
<li>Verständigungen sollen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden müssen.</li>
<li>Das Urteil soll auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar bleiben.</li>
</ul>
<p>Den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a></p>
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		<title>Abspracheregelung im Parlament</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 14:54:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Opferrechts-reformgesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Morgen steht auf der Tagesordnung des Bundestages die erste Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/11736), mit dem die Absprachen im Strafverfahren (endlich) geregelt werden sollen. Man darf ja gspannt sein, ob dieser Gesetzesentwurf denn nun auch noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Man fragt sich, warum die Regierung dieses Vorhaben erst so spät &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Morgen steht auf der Tagesordnung des Bundestages die erste Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 16/11736</a>), mit dem die Absprachen im Strafverfahren (endlich) geregelt werden sollen. Man darf ja gspannt sein, ob dieser Gesetzesentwurf denn nun auch noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Man fragt sich, warum die Regierung dieses Vorhaben erst so spät &#8211; so kurz vor Ende einbringt. Und: Der BT hat ja noch ein umfangreiches weiteres Programm: 2. Opferrechtsreformgesetz mit erheblichen Änderungen usw. Und das alles im Schnelldurchlauf? Man darf gespannt sein, was dabei herauskommt.</p>
]]></content:encoded>
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