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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; BVerfG</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Gratulation zum &#8220;Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 08:16:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vollmachtsvorlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Wings berichtet in seinem Blog &#8220;Höchststrafe&#8221; gerade über seinen &#8220;Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht&#8220;, den er im Streit mit dem AG Gladbeck um die Art und Weise und den Umfang der Akteneinsicht erzielt hat. Er hat den von ihm &#8220;erstrittenen&#8221; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 &#8211; 2 BvR 449/11 auf seiner HP eingestellt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Wings berichtet in seinem Blog &#8220;Höchststrafe&#8221; gerade über seinen &#8220;<a href="http://hoechststrafe.dorkawings.de/2011/10/triumph-vor-dem-verfassungsgericht-im-vollmachtsstreit/" target="_blank" class="liexternal">Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht</a>&#8220;, den er im Streit mit dem AG Gladbeck um die Art und Weise und den Umfang der Akteneinsicht erzielt hat. Er hat den von ihm &#8220;erstrittenen&#8221; <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1455.htm" class="liinternal">BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 &#8211; 2 BvR 449/11</a> auf seiner HP eingestellt. Von da her habe ich ihn und ihn auch &#8211; im vermuteten Einverständnis mit dem Kollegen &#8211; bei mir eingestellt (vgl. hier).</p>
<p>Vorab: Gratulation zum Beschluss &#8211; im Wesentlichen ein glatter Durchmarsch. Es ist schon erstaunlich, dass das BVerfG die anstehenden Fragen entschieden und sich nicht gedrückt hat. Es hätte genug Stoff gegeben, um die Kurve anders zu drehen &#8211; so z.B. bei der Frage der Zulässigkeit bzw. beim noch bestehenden Rechtsschutzbedürfnis.</p>
<p>Nach meiner ersten Einschätzung wird der Beschluss mit Sicherheit Bewegung in die Diskussion bei der Frage bringen: Muss der Verteidiger bei einem Akteneinsichtsantrag eine Vollmacht vorlegen oder nicht?   Ein häufiger (beliebter [?]) Kampfschauplatz bei Verwaltungsbehörden &#8211; im OWi-Verfahren &#8211; und auch bei Amtsgerichten, obwohl m.E. die Rechtsprechung der Obergerichte an der Stelle eindeutig ist und zu einem klaren &#8220;Grds. Nein&#8221; auf die Frage führt. Leider hat das BVerfG das nicht ausdrücklich bestätigt, allerdings meine ich, dass man zwischen den Zeilen herauslesen kann, dass das BVerfG wohl dieser Auffassung sein dürfte. Denn anders sind die m.E. harschen Worte zu der Entscheidung des AG nicht zu verstehen/zu deuten.</p>
<p>Aber: Ausreichend für die weitere Diskussion ist m.E. schon der Satz:</p>
<p>&#8220;<em>Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gege­benenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Vorausset­zungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. J<strong>edenfalls hat ein Verteidiger An­spruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.</strong>&#8220;</em></p>
<p>Und das bedeutet, wenn man dann die Entscheidung richtig einordnet, m.E.: Vorliegen müssen widerspruchsfreie, nachvollziehbare Gründe, mit denen die Versagung oder die Einschränkung der Akteneinsicht mit dem Argument: Keine Vollmacht vorgelegt&#8221; begründet werden soll. Alles, was den Eindruck erweckt, dass man einen Verteidiger (nur) abstrafen will &#8211; den Eindruck hatte ich beim Lesen der Verfügungen des AG Gladbeck &#8211; reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht aus. Darüber hinaus: Nachvollziehbare Gründe; und die wird es nur in Ausnahmefällen geben. Es ist schon deutlich, wenn das BVerfG schreibt:</p>
<p><em>&#8220;Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt wurde, sind </em><strong><em>un­ter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar</em></strong>.&#8221;</p>
<p>Alles in allem: M.E. eine Entscheidung, die sich die Verwaltungsbehörden und auch die AG, die an der Stelle bislang &#8220;ein Fass aufgemacht haben&#8221;, werden hinter den berühmten Spiegel stecken müssen.</p>
<p><em><br />
</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorschuss auf die Pauschvergütung &#8211; argumentiert das OLG Dresden zynisch?</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 06:48:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[Umfangsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschuss]]></category>
		<category><![CDATA[§ 51 RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antwort lautet m.E. ja, wenn man den Beschl. des BVerfG v. 01.06.2011 &#8211; 1 BvR 3171/10 gelesen hat, über den gestern auch der Kollege Mayer schon berichtet hat (vgl. hier). Ich habe nach der Lektüre das Gelesene erst mal sacken lassen müssen, bevor ich mich dann zu einem Blogbeitrag entschlossen habe. Es ist schon kaum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort lautet m.E. ja, wenn man den <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110601_1bvr317110.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BVerfG v. 01.06.2011 &#8211; 1 BvR 3171/10</a> gelesen hat, über den gestern auch der Kollege Mayer schon berichtet hat (vgl. <a href="bundesverfassungsgericht-vorschuss-auf-pauschgebuehr-fuer-den-pflichtverteidiger-verfassungsrechtlich-geboten" class="liinternal">hier</a>). Ich habe nach der Lektüre das Gelesene erst mal sacken lassen müssen, bevor ich mich dann zu einem Blogbeitrag entschlossen habe. Es ist schon kaum nachvollziehbar, was da gelaufen ist.</p>
<p>Da wird der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger in zwei Verfahren beigeordnet, bei denen man schon von Umfangsverfahren sprechen kann. Denn:</p>
<ul>
<li>In dem einen immerhin 124 Seite Anklage, rund 25.000 Seiten Akte,</li>
<li>in dem zweiten 65 Leitzordner und wohl auch rund 25.000 Seite Akte.</li>
</ul>
<p>Der Pflichtverteidiger erbringt umfangreiche Einarbeitungstätigkeiten, die dazu führen, dass das Betriebsergebnis seiner Kanzlei zurückgeht, weil er keine anderen Mandate mehr annehmen bzw. diese nicht mehr ordentlich nebenher bearbeiten kann.  Den Rückgang kann er nicht auffangen. Sein Arbeitsaufwand? Erheblich; in dem einen Verfahren allein für das Durcharbeiten der Akte rund 200 Stunden. Von seinen 50 Stunden Arbeitszeit wöchentlich geht etwa die Hälfte für die beiden o.a. Verfahren drauf.</p>
<p>Im Hinblick auf den Rückgang des Betriebsergebnisses denkt er: Alles nicht so schlimm, ich kann ja nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Vorschuss auf eine mir demnächst zustehende Pauschgebühr beantragen. Und das tut er, und zwar beantragt er einmal 8.000 € und einmal 16.000 €. Aber er gerät an die Falschen:. Denn nun geht es los:</p>
<ul>
<li>Die Bezirksrevisorin meint: Nicht 16.000 €, sondern allenfalls 396 € sind angemessen.</li>
<li>Das OLG schreibt in dem ablehnenden Beschluss: Der Aktenumfang sei mit 24.00 Blatt &#8220;außerordentlich umfangreich&#8221;, aber es sei zur &#8220;besonderen Schwierigkeit nicht ausreichend vorgetragen&#8221;. Es sei noch nichts Verfahrensförderndes passiert. Das Entstehen einer Pauschgebühr sei noch nicht absehbar.</li>
<li>Und: Der Rechtsanwalt könne sich ja, da das eine Verfahren derzeit nicht betrieben werde, um neue Mandate bemühen und dadurch wieder Einnahmen erzielen.</li>
</ul>
<p>Zu letzterem vorab: Das halte ich für zynisch und für neben der Sache. Denn &#8211; darauf weist auch das BVerfG hin: Der Vorschuss ist ein Ausgleich für in der Zeit des Pflichtmandats erzielte geringere Einkünfte. Ihm kann nicht entgegen gehalten werden: Kannst ja mehr tun, dann sind die Verluste nicht so groß.</p>
<p>Im Übrigen: N. Schneider hat neulich in Zusammenhang mit einer Entscheidung des AG Leipzig vom &#8220;Tal der Ahnungslosen&#8221; geschrieben. Das greife ich gern auf und meine: Der OLG-Senat scheint sich dort (auch) zu befinden. Anders kann man den Beschluss nicht verstehen. Allein schon die Argumentation, dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Pauschgebühr anfallen wird. Ja, wenn nicht in den Verfahren, wann denn dann noch? 24.000 Seite Akten beim AG: Der Amstrichter wird sicherlich wegen des Umfangs von anderen Tätigkeiten frei gestellt worden sein, aber ob der Pflichtverteidiger mehr als die entstandenen 396 € (offenbar [?] Nr. 4100, 4104, 4106 und 2 x 7002 VV RVG) erhält, wissen wir noch nicht. Und das alles unter dem Deckmantel der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts/Verteidigers für die öffentliche Hand. Existenzgefährdung: Wissen wir noch nicht, vielleicht ja, aber: Du kannst ja jetzt mehr tun.</p>
<p>Ich bin &#8211; gelinde gesagt &#8211; erstaunt, dass es solche Beschlüsse noch gibt, nachdem der Anspruch auf den Vorschuss auf eine Pauschgebühr ja gerade deshalb im RVG gesetzlich verankert worden ist, um solche Auswüchse zu vermeiden. Das kann man in jedem Kommentar und auch in der Gesetzesbegründung nachlesen. Das sollte ein OLG-Senat auch mal tun. Dann bräuchte man nicht das BVerfG, das die Sache dann erst richten muss. Dort war man &#8211; wenn man sich die Terminologie anschaut &#8211; sicherlich &#8220;not amused&#8221;.</p>
<p>Und: Nach Rz. 12 des Beschlusses hat das Sächsische Staatsministerium (der Justiz) keine Stellung genommen. Warum eigentlich nicht? Warum eigentlich nicht mal so viel Größe, dass man vielleicht dem Beschwerdeführer auch Recht gibt? Oder fehlten da die Worte?</p>
<p>Der Kollege Mayer schließt seinen Beitrag mit</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Es bleibt zu hoffen, dass sich mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung ein verständnisvollerer Umgang mit den Ansprüchen von Pflichtverteidigern auf Pauschgebühren durchsetzen wird</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Mit Verlaub: Ich habe da wenig Hoffnung. Die Tendenz in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung zur Pauschgebühr spricht m.E. eher dagegen.</p>
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		<title>Nennt man es nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls: Ein fürchterliches Hin und Her&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/nennt-man-es-nun-ping-pong-jo-jo-oder-fahrstuhlrechtsprechung-jedenfalls-eien-fuerchterliches-hin-und-her/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nennt-man-es-nun-ping-pong-jo-jo-oder-fahrstuhlrechtsprechung-jedenfalls-eien-fuerchterliches-hin-und-her</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 07:27:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kollege Hoenig hat gestern im Hinblick auf das Urt. des KG v. 07.03.2011 -1 Ss 423/10, über das ich aus anderen Gründen berichtet hatte (vgl. hier) über &#8220;Das Ping-Pong-Spiel der Justiz&#8221; berichtet. Im KG-Urt. ging es nur um das Hin und Her zwischen AG, LG und KG. Da kann man bequem noch einen drauf setzen, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Hoenig hat gestern im Hinblick auf das <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1329.htm" class="liinternal">Urt. des KG v. 07.03.2011 -1 Ss 423/10</a>, über das ich aus anderen Gründen berichtet hatte (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/gewerbsmaessigkeit-beim-bafoeg-betrug-kg-zur-strafzumessung/" class="liinternal">hier</a>) über &#8220;<a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/das-ping-pong-spiel-der-justiz" target="_blank" class="liexternal">Das Ping-Pong-Spiel der Justiz&#8221;</a> berichtet. Im KG-Urt. ging es nur um das Hin und Her zwischen AG, LG und KG.</p>
<p>Da kann man bequem noch einen drauf setzen, wenn man sich <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=69262d4536169e7dab7ce14115363ae9&amp;nr=56682&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 07.06.2011 &#8211; 4 StR 643/10</a> ansieht. Die behandelte Problematik ist u.a. ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (heute geregelt in § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO). In der Sache ging es auch um ein Beweisverwertungsverbot bei einem solchen Verstoß, dass der BGH übrigens abgelehtn hat. In dem Zusammenhnag wird dann sicherlich noch einmal über die Enstscheidung zu bereichten sein.</p>
<p>Interessant aber das Verfahren, das sich wie folgt darstellt:</p>
<ul>
<li>Am <strong>05.04.2002 </strong>Verurteilung des Angeklagten durch das LG wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren.</li>
<li>Am<strong> 29.03.2003</strong> Verwerfung der Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH – <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e3f32f5b7e6dd1d68274e60a102db12b&amp;nr=25649&amp;pos=1&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">5 StR 475/02</a> – (veröffentlicht in NStZ-RR 2004, 5) &#8211; Grund: Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.</li>
<li>Aufhebung dieses Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache durch das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 19.09.2006 (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060919_2bvr211501.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 21115/01</a>) u.a., NJW 2007, 499) wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)</li>
<li>Am <strong>25.09.2007 </strong>erneute Verwerfung der Revision durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH (veröffentlicht in BGHSt 52, 48, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=614e581e120946d5f8888d13f3b6313b&amp;nr=41591&amp;pos=8&amp;anz=57" target="_blank" class="liexternal">5 StR 116/01</a>), allerdings mit der Maßgabe, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.</li>
<li>Am <strong>08.07.2010 </strong>erneut Aufhebung des Beschl. v. 25.09.2007 auf die erhobene Verfassungsbeschwerde (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&amp;Datum=08.07.2010&amp;Aktenzeichen=2%20BvR%202485/07" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 2485/07</a>, NJW 2011, 207) durch das BVerfG wegen eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Strafsenat des BGH.</li>
<li>Am 07.06.2011 nun die 3. Revisionsentscheidung des BGH in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=69262d4536169e7dab7ce14115363ae9&amp;nr=56682&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 07.06.2011 &#8211; 4 StR 643/10</a>.</li>
</ul>
<p>Nennt man das nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls ein fürchterliches Hin und Her, über das jetzt &#8211; weil das BVerfG vom 5. Strafsenat offenbar die Nase voll hatte, der 4. Strafsenat entscheiden durfte. Das ist &#8211; wie oben skizziert &#8211; geschehen. Sicherlich wird es noch eine 3. Auflage beim BVerfG geben, oder?</p>
<p>Einen Hinweis konnte sich der 4. Strafsenat übrigens nicht verkneifen &#8211; schönen Gruß an das BVerfG:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>a) Der Senat sieht mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) davon ab, die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, obwohl die Revision verschweigt, dass der Angeklagte sich am 20. November 2001 – nach Konsultation seines Verteidigers – erneut zur Sache eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben bestätigt hat (Gerichtsakten Bl. 619-621). Diesem Umstand kommt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, entscheidungserhebliche Bedeutung für die Frage nach einem Verwertungsverbot zu.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Deutlicher Hinweis darauf, dass auch der 4. Strafsenat die Revision wohl als nicht ausreichend begründet ansieht (so schon der 5. Strafsenat am 29.03.2003). Man hält eben zusammen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Fazit: Was hat es dem Angeklagten bisher gebracht: 6 Monate weniger Freiheitsstrafe. Mehr nicht. Die &#8220;Ersparnis&#8221; hatte er aber schon im Beschl. v. 25.09.2007. An den hält sich der 4. Strafsenat nicht gebunden und kommt jetzt &#8211; fast vier Jahre später &#8211; erneut nur zu einer Kompensation von sechs Monaten.</p>
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		<title>Aktuelles aus Karlsruhe: (Erneut) Erfolgreiche VB gegen nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 08:48:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12152</guid>
		<description><![CDATA[Das BVerfG meldet gerade in einer PM, dass der 2. Senat des BVerfG in einem weiteren Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 &#8211; 2 BvR 2846/09). Zur PM geht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong>Das BVerfG meldet gerade in einer PM, dass der 2. Senat des BVerfG in einem weiteren  Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen  Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten und des  rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes aufgehoben und die Sache zur  erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110608_2bvr284609.html" target="_blank" class="liexternal">BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 &#8211; 2 BvR 2846/09)</a>.</p>
<p>Zur PM geht es <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-039.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=211544645549974&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/aktuelles-aus-karlsruhe-erneut-erfolgreiche-vb-gegen-nachtraegliche-anordnung-der-sicherungsverwahrung/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>3. Reparaturentscheidung (?) aus Karlsruhe &#8211; oder: 2 BvR 941/08 und (k)ein (?) Ende</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/3-reparaturentscheidung-aus-karlsruhe-oder-2-bvr-94108-und-kein-ende/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=3-reparaturentscheidung-aus-karlsruhe-oder-2-bvr-94108-und-kein-ende</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 07:38:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Ermächtigungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100h StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschl. des BVerfG v. 11.08.2009 &#8211; 2 BvR 941/08 hat für viel Wirbel und Aufregung gesorgt, den m.E. das BVerfG hätte vermeiden können/müssen, wenn es gleich in der Entscheidung zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Messungen im Straßenverkehr Stellung genommen hätte. Das hat es aber nicht &#8211; lassen wir dahingestellt, ob es musste. Folge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/08/ministeriums-erlass-reicht-nicht-fuer-videoueberwachung/" class="liinternal">Beschl. des BVerfG v. 11.08.2009 &#8211; 2 BvR 941/08</a> hat für viel Wirbel und Aufregung gesorgt, den m.E. das BVerfG hätte vermeiden können/müssen, wenn es gleich in der Entscheidung zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Messungen im Straßenverkehr Stellung genommen hätte. Das hat es aber nicht &#8211; lassen wir dahingestellt, ob es musste.</p>
<p>Folge davon war dann ein Rechtsprechungswirrwarr und zwei &#8220;Reparaturbeschlüsse&#8221; aus Karlsruhe, nämlich <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-luft-ist-ganz-duenn-100h-stpo-gilt-auch-fuer-videomessungen/" title="Die Luft wird ganz dünn, denn: § 100h StPO gilt auch für Videomessungen, sagt das BVerfG" class="liinternal">2 BvR 759/10</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-luft-wird-duenner-bverfg-segnet-zum-zweiten-mal-100h-stpo-als-ermaechtigungsgrundlage-ab/" title="Die Luft wird dünner – BVerfG segnet zum zweiten Mal § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage ab" class="liinternal">2 BvR 1447/10</a>, in denen dann die fachgerichtliche Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO festgezurrt worden ist <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Nun gibt es einen dritten Reparaturbeschluss, der allerdings nicht unbedingt von Karlsruhe selbst zu verantworten ist, sondern von denjenigen, die die erste Entscheidung nicht aufmerksam gelesen haben. Dort hatte das BverfG nämlich schon ausgeführt, &#8220;dass es möglich erscheint, &#8220;dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht&#8221;&#8230;&#8221;. Daraus konnte man nun wahrlich nicht ableiten, dass nach Auffassung des BVerfG in all diesen Fällen von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen sei. Dazu nimmt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1327.htm" class="liinternal">BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011 &#8211; 2 BvR 2072/10</a> noch einmal ausdrücklich Stellung und verweist auf diese Passage.</p>
<p>M.E. dürfte damit die Verteidigung in diesem Bereich mit 2 BvR 941/08 &#8211; so es denn überhaupt noch geht &#8211; endgültig erledigt sein.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=209234922447613&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung gilt auch für sog. Ur-Alt-Fälle</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 12:40:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle, hat in seinem Beschl. v. 30.05.2011 -2 Ws 423/10 die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung (Urt. v. 4.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a.) auch auf &#8220;Uralt-Fälle&#8221; übertragen, in denen die Sicherungsverwahrung vor Inkrafttreten des 2. StrRG vom 04.07.1969 am 01.10.1973 verhängt wurde, also zu einer Zeit, als die Sicherungsverwahrung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Celle, hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1323.htm" class="liinternal">Beschl. v. 30.05.2011 -2 Ws 423/10</a> die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung (Urt. v. 4.05.2011, 2 BvR 2365/09 u.a.) auch auf &#8220;Uralt-Fälle&#8221; übertragen, in denen die Sicherungsverwahrung vor Inkrafttreten des 2. StrRG vom 04.07.1969 am 01.10.1973 verhängt wurde, also zu einer Zeit, als die Sicherungsverwahrung noch unbefristet galt. Dazu aus dem umfassend begründeten Beschluss.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundgesetzverstoß in seiner aktuellen Entscheidung zur Sicherungsverwahrung jedoch auch auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt und festgestellt, dass der mit der rückwirkend geltenden Vorschrift verbundene Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht dieses Personenkreises verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig sei (RN 131, 132). Da das Abstandsgebot nicht gewahrt sei, nähere sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz (RN 139). Im Ergebnis trete der legitime gesetzgeberische Zweck, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen in ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von 10 Jahren zurück (RN 156).</em></p>
<p><em> Auch der Untergebrachte P. kann sich auf den Vertrauensschutzgrundsatz berufen. Nach Inkrafttreten des 2. StrRG v. 04.07.1969 am 01.10.1973 galt für ihn gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 StGB i.d.F. des 2. StrRG die 10-jährige Befristung der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Zu dem Zeitpunkt, als die Sicherungsverwahrung gegen ihn erstmals vollstreckt wurde (28.03.1976), galt also bereits die Befristung. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung 1998 wurde gegen den Verurteilten gerade eine weitere Freiheitsstrafe vollstreckt, 10 Jahre der Maßregel waren am 08.02.2001 verbüßt. Von 1973 bis 1998 durfte der Verurteilte mithin davon ausgehen, dass die gegen ihn ausgesprochene Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren beendet ist. Diese enorm lange Zeitspanne von 25 Jahren Maßregelvollzug, Strafvollzug und Bewährungszeit rechtfertigt es, die Vertrauensschutzgesichtpunkte, die das Bundesverfassungsgericht für Anlasstaten aus der Zeit vor 1998 herangezogen hat, auch auf die &#8220;Uralt-Fälle&#8221; zu übertragen.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
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		<title>Stundenlanges Festhalten für einfache Fotos geht so einfach nicht&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/stundenlanges-festhalten-fuer-einfache-fotos-geht-so-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=stundenlanges-festhalten-fuer-einfache-fotos-geht-so-nicht</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 09:21:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Festhalten]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätsfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81b StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade läuft die PM 26/11 des BVerfG über den Ticker, die die Beschlüsse des BverfG vom 08.03.2011 in 1 BvR 47/05 und 1 BvR 142/05 betrifft. Zwei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen eine polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Beschuldigten waren stundenlang festgehalten worden, dann hatte man &#8220;einfache Fotos&#8221; gemacht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade läuft die PM 26/11 des BVerfG über den Ticker, die die Beschlüsse des BverfG vom 08.03.2011 in <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110308_1bvr004705.html" target="_blank" class="liexternal">1 BvR 47/05</a> und <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110308_1bvr014205.html" target="_blank" class="liexternal">1 BvR 142/05</a> betrifft. Zwei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen eine polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Beschuldigten waren stundenlang festgehalten worden, dann hatte man &#8220;einfache Fotos&#8221; gemacht.</p>
<p>Das BVerfG sagt dazu: Das Festhalten der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO sei unverhältnismäßig gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass trotz eindeutig festgestellter Identität der Beschwerdeführer die Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis nach weiteren Beweismitteln gab, rechtfertige dies nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren. Zwar könne die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine organisatorisch nicht vermeidbare und mäßige Wartezeit sowie ein Verbringen an andere Polizeidienststellen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten rechtfertigen. Hier seien die Beschwerdeführer jedoch erst nach mehreren Stunden im Polizeipräsidium lediglich insoweit erkennungsdienstlich erfasst worden, dass von ihnen wenige einfache Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte es daher zur Annahme der Erforderlichkeit der mehrstündigen Ingewahrsamnahme einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen weniger einschneidenden, aber gleich erfolgversprechenden Maßnahmen bedurft, wie etwa der Fertigung entsprechender Aufnahmen vor Ort, als die Personen einzeln zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden.</p>
<p>Also: Stundenlanges Festhalten für einfache Fotos geht so nicht&#8230;</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=192999824071123&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Traurig, traurig, was sich die Bundesrepublik da &#8220;leistet&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/traurig-traurig-was-sich-die-bundesrepublik-da-leistet/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=traurig-traurig-was-sich-die-bundesrepublik-da-leistet</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Mar 2011 11:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Haftraum]]></category>
		<category><![CDATA[menschenwürdige Unterbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist schon mehrfach in den vergangenen Tagen über den Beschl. des BVerfG v. 22.02.2011 &#8211; 1 BvR 409/09 berichtet worden (vgl. hier und hier), mit dem das BVerfG dem Land NRW in einem Verfahren auf Bewilligung von PKH eine Abfuhr erteilt hat. Darum nur kurz. Es ging mal wieder um die Versagung von Prozesskostenhilfe für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist schon mehrfach in den vergangenen Tagen über den <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110222_1bvr040909.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BVerfG v. 22.02.2011 &#8211; 1 BvR 409/09</a> berichtet worden (vgl. <a href="http://blog.beck.de/2011/03/10/ohrfeige-des-bundesverfassungsgerichts-lg-koeln-versagt-gefangenem-zu-unrecht-rechtsschutz-fuer-entschaedigun" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/03/10/nrw-unmenschliche-haft-bleibt-thema/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>), mit dem das BVerfG dem Land NRW in einem Verfahren auf Bewilligung von PKH eine Abfuhr erteilt hat.</p>
<p>Darum nur kurz. Es ging mal wieder um die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung. Der Beschwerdeführer hat PKH für eine Amtshaftungsklage gegen das Land NRW wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte, beantragt. Wenn man dann liest, wie es dort aussah &#8211; zwei Gefangene teilen sich eine Zelle mit einer Grundfläche von 8 qm, die Toilettenschlüssel in einer Ecke war nur durch eine verstellbare Holzwand abgedeckt, einen Meter davon entfernt musste gegessen werden &#8211; dann fragt man sich, warum ein solches Verfahren eigentlich erst bis zum BVerfG gehen muss.</p>
<p>Traurig, traurig&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Karlsruhe locuta, causa finita? &#8211; BVerfG zum 4. Mal BVV bei § 81a StPO, allerdings ablehnend</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:28:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bereitschaftsdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10165</guid>
		<description><![CDATA[Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum Beschl. v. 24.02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat. Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110224_2bvr159610.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 24.<del></del>02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10</a>, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat.</p>
<p>Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt (hatten wir schon im Sommer 2008). Gleiches gelte für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.</p>
<p>Na ja, das kann man auch anders sehen. Aber: Karlsruhe locuta, causa finita? Zumindest wird es nicht einfacher <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Läutet man die nächste Runde ein? – Video-Rotlichtüberwachung in Baden-Württemberg</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/laeuten-wir-die-naechste-runde-ein-video-rotlichtueberwachung-in-baden-wuerttemberg/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=laeuten-wir-die-naechste-runde-ein-video-rotlichtueberwachung-in-baden-wuerttemberg</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/laeuten-wir-die-naechste-runde-ein-video-rotlichtueberwachung-in-baden-wuerttemberg/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2010 08:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baden-Württemberg]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Rotlicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=8309</guid>
		<description><![CDATA[Aus einer Quelle, die ungenannt sein möchte/muss, habe ich ein Schreiben aus dem Polizeibereich Baden-Württemberg erhalten, das sich mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt. Mal nicht Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern Rotlichtüberwachung mit Videobeweis. Darin heißt unter Hinweis auf den Beschl. des BVerfG vom 11.08.2009 &#8211; 2 BvR 941/08, dass sich daraus für die Rotlichtüberwachung mit Videobeweis ergebe, dass diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus einer Quelle, die ungenannt sein möchte/muss, habe ich ein Schreiben aus dem Polizeibereich Baden-Württemberg erhalten, das sich mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt. Mal nicht Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern Rotlichtüberwachung mit Videobeweis.</p>
<p>Darin heißt unter Hinweis auf den <a href="https://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/bverfg-beschl-v-11082009-2-bvr-94108/" class="liinternal">Beschl. des BVerfG vom 11.08.2009 &#8211; 2 BvR 941/08</a>, dass sich daraus für die Rotlichtüberwachung mit Videobeweis ergebe, dass diese unter folgenden Bedingungen auch weiterhin möglich erscheine:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Die Videoaufzeichnung (Betätigen des Auslösers) wird frühestens nach dem Umschalten auf die Gelblichtphase begonnen, sofern aufgrund der Fahrweise des betreffenden Verkehrs der Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß bei Rotlicht anhalten (hieraus begründet sich der Anfangsverdacht auf die unmittelbar bevorstehende bedeutende Ordnungswidrigkeit). Werden hierbei Fahrzeuge, die doch noch in der Gelblichtphase die Haltelinie passiert haben, mit aufgenommen, ist dies vertretbar.</em></li>
<li><em>Die Videoaufzeichnung wird sofort nach der beweiserheblichen Sicherung des Verstoßes abgebrochen, so dass möglichst keine anderen Fahrzeuge aufgenommen werden.</em></li>
<li><em>Die Kameraeinstellung muss so ausgerichtet werden, dass nur der Verkehr auf den betroffenen Fahrstreifen identifiziert werden kann.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Na ja, wenn man schon liest „vertretbar“ – finde ich im Beschl. des BVerfG nicht. Und „Anfangsverdacht auf die unmittelbar bevorstehende bedeutende Ordnungswidrigkeit“, na ja, auch das dürfte so kaum zutreffend sein. „Möglichst keine anderen Fahrzeuge aufgenommen“&#8230; auch das muss man m.E. nach dem Beschl. des BVerfG in 2 BvR 941/08 anders sehen.</p>
<p>Man darf gespannt sein, was aus den Rotlichtüberwachungen wird. Vielleicht die nächste Runde in Karlsruhe? Jedenfalls eine schöne Rechtsbeschwerde. OLG Karlsruhe bzw. OLG Stuttgart werden sich freuen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG zur Liechtensteiner Steuer-CD: Erkenntnisse sind/waren verwertbar.</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 10:15:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Liechtenstein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-CD]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade läuft die PM des BVerfG zum Beschl. v. 09.11.2010 &#8211; 2 BvR 2101/09 ein. Es geht um die Verwertbarkeit der Liechtensteiner Steur-CD. Das BVerfG sagt: &#8220;Der für die Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist in den angegriffenen Entscheidungen ausreichend dargelegt worden. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den Verdacht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade läuft die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html" target="_blank" class="liexternal">PM</a> des BVerfG zum <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101109_2bvr210109.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 09.11.2010 &#8211; 2 BvR 2101/09</a> ein. Es geht um die Verwertbarkeit der Liechtensteiner Steur-CD. Das BVerfG sagt:</p>
<div>
<blockquote><p><em>&#8220;Der für die Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist in den angegriffenen Entscheidungen ausreichend dargelegt worden. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den Verdacht, die Beschwerdeführer hätten Kapitaleinkünfte aus Vermögen Liechtensteiner Stiftungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt, auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Damit dürfte die Frage für die Praxis geklärt sein. Alles andere ergibt sich dann nach ruhigem Lesen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verleihe nie deinen Ausweis, denn das könnte fatale Folgen haben</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 14:12:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Berichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Na, das habe ich bisher aber auch noch nicht gelesen bzw. der Sachverhalt, der der Entscheidung des BVerfG v. 10.09.2010 &#8211; 2 BvR 2242/09 zugrunde liegt, dürfte in der Praxis nicht so häufig vorkommen. Da wendet sich ein Verurteilter gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Strafurteils. Er macht geltend: Er sei trotz übereinstimmender Personalien nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Na, das habe ich bisher aber auch noch nicht gelesen bzw. der Sachverhalt, der der Entscheidung des <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100910_2bvr224209.html?Suchbegriff=2+bvr+2242%2F09" target="_blank" class="liexternal">BVerfG v. 10.09.2010 &#8211; 2 BvR 2242/09</a> zugrunde liegt, dürfte in der Praxis nicht so häufig vorkommen. Da wendet sich ein Verurteilter gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Strafurteils. Er macht geltend: Er sei trotz übereinstimmender Personalien nicht die in der Hauptverhandlung erschienene und verurteilte Person und habe auch mit dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nichts zu tun. Der wahre Täter und Verurteilte sei ein anderer. Er habe diesem zeitweise seinen Ausweis überlassen. Nachdem er, der Verurteilte, zur Hauptverhandlung geladen worden sei, habe ihm der wahre Täter versprochen, die Sache zu regeln.<span id="more-7779"></span></p>
<p>Aber: Pustekuchen: Der wahre Täter hat sein Versprechen nicht eingehalten und sich unter falschem Namen verurteilen lassen.</p>
<p>Der (falsche) Verurteilte hat dann alles versucht, um dem Strafvollzug zu entgehen. Aber er hat damit keinen Erfolg. Das BVerfG hat seine Verfassungsbeschwerde gegen die vom LG Berlin abgelehnte Urteilsberichtigung verworfen. Die komme im Hinblick auf die Personalien des Verurteilten nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Hier müsse aber in nicht unerheblichem Maße weitere Aufklärung betrieben werden, etwa durch Vernehmung des angeblich unter falschem Namen Verurteilten oder durch Gegenüberstellung mit den seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten.</p>
<p>Das BVerfG lässt den Verurteilte aber nicht allein, sondern zeigt andere Wege auf:</p>
<blockquote><p><em>aa) Der Beschwerdeführer kann &#8211; wie bereits das Kammergericht in seinem Beschluss vom 23. März 2004 ausgeführt hat &#8211; nach § 458 Abs. 1 StPO Einwendungen gegen die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2003 erheben. Denn bei der Frage nach der Identität der verurteilten Person handelt es sich um eine Frage der „Auslegung eines Strafurteils“ (vgl. auch Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 458 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 458 Rn. 10; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 6, 25. Aufl. 2001, § 458 Rn. 9). Für den Fall, dass substantiierte Einwände erhoben werden, ist diesen von dem nach §§ 462, 462a StPO zuständigen Gericht nachzugehen. Im Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer nicht erst bei Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit Erfolg; hier würde es genügen, wenn nach allgemeinen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht der richtige Verurteilte ist. Auf den im Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO geltenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Prüfungsmaßstab hat auch das Landgericht Berlin bereits mit seinem Beschluss vom 12. April 2005 hingewiesen. In einem solchen Verfahren könnte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mithin nicht aus den in den angefochtenen Entscheidungen genannten Gründen abgelehnt werden.</em></p>
<p><em>Der Beschwerdeführer kann einen solchen Antrag auch jetzt noch stellen. Insbesondere steht dem eine rechtskräftige Ablehnung nicht entgegen. Im Hinblick auf die ablehnenden Beschlüsse des Amts- und Landgerichts vom 2. Februar und 31. März 2006 kann der Beschwerdeführer sich auf neue Beweismittel, nämlich die Erklärung des Herrn T., stützen. Mit den angefochtenen Beschlüssen wiederum haben Amts- und Landgericht einen Antrag nach § 458 Abs. 1 StPO nicht abgelehnt, da sie das Begehren des Beschwerdeführers nicht in diesem Sinne verstanden haben &#8211; auch wenn ein solches Verständnis oder zumindest die Erteilung eines sachdienlichen Hinweises angesichts der bisherigen Verfahrensgeschichte nicht fern gelegen hätten, zumal nach §§ 462, 462a StPO Amtsgericht und Landgericht auch für die Bescheidung eines Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO zuständig gewesen wären, nachdem der Beschwerdeführer sich nicht in Haft befand.</em></p>
<p><em>bb) Ferner könnte der Beschwerdeführer, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 5 StPO) betreiben. Einen auf die schriftliche Erklärung des Herrn T. als neues Beweismittel gestützten Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer bislang nicht gestellt. Im Schrifttum wird davon ausgegangen, dass die Falschbezeichnung des Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO geltend gemacht werden kann (vgl. Perels, NStZ 1985, S. 538 ff., sowie Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 5, 25. Aufl. 2003, § 359 Rn. 62).</em></p>
<p><em>Der Zulässigkeit und den Erfolgsaussichten eines solchen Antrags stünde auch der Beschluss des Kammergerichts vom 23. März 2004 nicht von vornherein entgegen. Insofern kann dahinstehen, ob es sachgerecht war, entgegen der wohl überwiegenden Meinung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. März 1983 &#8211; 2 Ws 176/83 -, MDR 1983, S. 865; Paul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Vor § 296 Rn. 5a; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 5, 25. Aufl. 2003, § 312 Rn. 3; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 5, 25. Aufl. 2003, § 296 Rn. 2; offen BGH, Beschluss vom 9. August 1995 &#8211; 2 StR 385/95 -, NStZ-RR 1996, S. 9) eine Beschwer des nach eigenem Vortrag nur zum Schein verurteilten Beschwerdeführers zu verneinen, obwohl eine Urteilsberichtigung nicht stattgefunden hatte. Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dürfte sich nicht mehr bestreiten lassen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2003 beschwert ist. Dies gilt jedenfalls, solange die &#8211; derzeit sehr konkrete &#8211; Gefahr einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem betreffenden Urteil gegen den Beschwerdeführer nicht auf andere Weise beseitigt ist</em>.“</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mehrfach vom BVerfG zu hören: &#8220;Nicht nachvollziehbar&#8221;&#8230; ist nicht schön</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 12:07:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Klageerzwingungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeugung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BVerfG hat jetzt in seinem Beschl. v. 16.09.2010 &#8211; 2 BvR 2394/08 zum zweiten Mal in einem Klageerzwingungsverfahren einen Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Nachdem es im Verfahren 2 BvR 967/07 beanstandet hatt, dass das OLG den Antrag als unzulässig verworfen hatte (vgl. hier), hat es jetzt auch/wieder den neuen Beschluss des OLG Köln [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat jetzt in seinem <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100916_2bvr239408.html?Suchbegriff=2+BvR+2394%2F08" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 16.09.2010 &#8211; 2 BvR 2394/08</a> zum zweiten Mal in einem Klageerzwingungsverfahren einen Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Nachdem es im Verfahren 2 BvR 967/07 beanstandet hatt, dass das OLG den Antrag als unzulässig verworfen hatte (vgl. <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080904_2bvr096707.html?Suchbegriff=2+BvR+967%2F07" target="_blank" class="liexternal">hier</a>), hat es jetzt auch/wieder den neuen Beschluss des OLG Köln aufgehoben. Dieses Mal hatte das OLG gesagt: Zwar zulässig, aber unbegründet. In dem Verfahren geht es um den Vorwurf der Rechtsbeugung. Das OLG hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass Vorsatz nicht vorliege, sondern ggf. nur Fahrlässigkeit.</p>
<p>Das BVerfG hat in der Begründung des OLG eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gesehen. Vorgeworfen wird dem Richter, dass er weder über Befangenheitsantrag eines Sachverständigen in einer Disziplinarsache entschieden noch den daraufhin gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag weitergeleitet hat. Das BVerfG sagt, dass dann, wenn Kern des Vortrages zur Klageerzwingung gerade der Umstand ist, dass der Richter trotz mehrfacher und mit einschlägiger Rechtsprechung untermauerter Hinweise seiner Weiterleitungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, ein bedingter Vorsatz nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, es handele sich um einen in solchen Sachen unerfahrenen Richter.</p>
<p>Na ja, zweimal vom BVerfG in derselben Sache gerügt werden, ist nicht so schön. Vor allem, wenn in der Entscheidung mehrfach auftaucht: &#8220;Es ist &#8220;nicht nachvollziehbar&#8221;&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Immer wieder Haftsachen: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot muss konkret geprüft werden</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Nov 2010 13:15:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 5 MRK]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Reststrafenaussetzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 57 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 MRK) spielt in der Rechtsprechung des BVerfG eine große Rolle. Immer wieder kommt es zu Beanstandungen von Entscheidungen der OLG. Dem Beschl. des BVerfG v. 13.09.2010 &#8211; 2 BvR 449/10 lag allerdings nun kein U-Haft-Konstellation zugrunde, sondern ein Verfahren, in dem es um die Reststrafenaussetzung zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 MRK) spielt in der Rechtsprechung des BVerfG eine große Rolle. Immer wieder kommt es zu Beanstandungen von Entscheidungen der OLG.</p>
<p>Dem <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100913_2bvr044910.html?Suchbegriff=2+bvr+449%2F10" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BVerfG v. 13.09.2010 &#8211; 2 BvR 449/10</a> lag allerdings nun kein U-Haft-Konstellation zugrunde, sondern ein Verfahren, in dem es um die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB) ging. Der Verurteilte hatte gerügt, dass das Verfahren zu lange gedauert habe. Das OLG hat sich damit &#8211; so das BVerfG &#8211; nicht ausreichend auseinandergesetzt. Denn die Begründung einer fachgerichtlichen Entscheidung darüber, ob ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, müsse erkennen lassen, dass das Gericht geprüft hat, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten und welche Ursachen hierfür maßgeblich sind. Nur wenn diese Grundlagen konkret benannt werden, sei eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten gewährleistet.</p>
<p>Das BVerfG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Mal sehen, was das OLG Düsseldorf jetzt daraus macht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lang, lang ist´s her &#8211; aber was interessiert schon Rechtsprechung des BVerfG, oder?</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 10:52:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Beachtung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wahrscheinlich fange ich mir jetzt wieder böse Kommentare ein, aber: Wenn man die folgende Passage im Beschl. des BGH v. 22.07.2010 - 3 StR 169/10 - liest, fragt man sich dann doch, was soll das bzw. werden die obergerichtlichen Entscheidungen eigentlich gelesen? Da heißt es: 2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wahrscheinlich fange ich mir jetzt wieder böse Kommentare ein, aber: Wenn man die folgende Passage im Beschl. des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=53388&amp;pos=21&amp;anz=586" target="_blank" class="liexternal">BGH v. 22.07.2010 - 3 StR 169/10 </a>- liest, fragt man sich dann doch, was soll das bzw. werden die obergerichtlichen Entscheidungen eigentlich gelesen? Da heißt es:</p>
<p><em>2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.</em></p>
<p><em>a) Das Landgericht hat die Unterbringung als &#8220;nicht von vorneherein aus-sichtslos&#8221; bezeichnet und damit einen Maßstab angelegt, der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 &#8211; 2 BvL 3/90 (u. a.), BVerfGE 91, 1 ff.) für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seither war § 64 Abs. 2 aF StGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass er die Feststellung einer konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel voraussetzt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen hingewiesen. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBI. I S. 1327) ist § 64 StGB entsprechend geändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB).</em></p>
<p>Also: Nur nochmal zur Klarstellung: Ein Urteil aus 2010, berücksichtigt nicht Rechtsprechung des BVerfG aus 1994 (!!) und übersieht Gesetzesänderungen aus 2007. Kein Kommentar, außer: Selbst wenn man die Rechtsprechung kennt, sollte man auch entsprechend den Vorgaben formulieren. So schwer kann das doch nicht sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Die Luft wird dünner &#8211; BVerfG segnet zum zweiten Mal § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage ab</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-luft-wird-duenner-bverfg-segnet-zum-zweiten-mal-100h-stpo-als-ermaechtigungsgrundlage-ab/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-luft-wird-duenner-bverfg-segnet-zum-zweiten-mal-100h-stpo-als-ermaechtigungsgrundlage-ab</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-luft-wird-duenner-bverfg-segnet-zum-zweiten-mal-100h-stpo-als-ermaechtigungsgrundlage-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 09:05:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Ermächtigungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100h StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade meldet das BVerfG in einer PM zu seinem Beschl. v. 12. 08.2010 – 2 BvR 1447/10: Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade meldet das BVerfG in einer PM zu seinem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100812_2bvr144710.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 12. 08.2010 – 2 BvR 1447/10</a>:</p>
<blockquote><p><em>Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.</em></p>
<p>Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art.<br />
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot.</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.</p>
<p>Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet; diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.</p></blockquote>
<p>Auf den ersten Blick nichts Neues gegenüber dem Beschluss v. 05.07.2010, vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/da-ist-die-entscheidung-bverfg-100h-ist-ermaechtigungsgrundlage-fuer-blitzer-rom-locuta-causa-finita/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/videomessung-5-erste-punkte-aus-bverfg-2-bvr-75910-oder-in-zukunft-wird-es-schwer-werden/" class="liinternal">hier</a>. Aber das muss ich erst mal lesen. Dazu habe ich ja jetzt im Zug Zeit genug.</p>
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		<title>Das BVerfG wehrt sich &#8211; mit der Missbrauchsgebühr, das können andere Gerichte (leider?) nicht&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 12:35:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das BVerfG berichtet heute über die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 1.100 € gegen zwei Kollegen, die in einem OWi-Verfahren nach 7-tägiger Hauptverhandlung eine rund 1.200 (!) Seiten dicke Verfassungsbeschwerde eingelegt haben (vgl. die Beschlüsse v. 06.07.2010 in 2 BvR  1354/10 und in 2 BvR 1465/10). Zu den Beschlüssen und zum Verfahren muss man m.E. nichts mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-070.html" target="_blank" class="liexternal">berichtet</a> heute über die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 1.100 € gegen zwei Kollegen, die in einem OWi-Verfahren nach 7-tägiger Hauptverhandlung eine rund 1.200 (!) Seiten dicke Verfassungsbeschwerde eingelegt haben (vgl. die Beschlüsse v. 06.07.2010 in <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100811_2bvr135410.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR  1354/10</a> und in <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100812_2bvr146510.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 1465/10</a>). Zu den Beschlüssen und zum Verfahren muss man m.E. nichts mehr sagen, das BVerfG hat mehr als deutliche Worte gefunden und das haben ja auch schon einige Kollegen treffend kommetiert (vgl. <a href="http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com/2010/09/7-hauptverhandlungstage-1182-seiten.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/09/02/merken-kollegen-irgend-9297274/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/09/das-bverfg-verliert-die-geduld-zu-recht/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).</p>
<p>Als ich die Beschlüsse gerade so las, habe ich nur gedacht: Manchmal hätte ich mir eine solche Missbrauchsgebühr im OWiG als OLG-Richter auch gewünscht (ich weiß, jetzt gibt es sicherlich böse Kommentare), denn auch da habe ich mich manchmal gefragt: Merkt der Betroffene bzw. sein Verteidiger es eigentlich noch, um die <a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/09/02/merken-kollegen-irgend-9297274/" target="_blank" class="liexternal">Überschrift des Kollegen</a> Melchior aufzunehmen.</p>
<p>Ich erinnere mich noch gut an einen Kollegen, also einen Rechtsanwalt, der immer in der Nähe seiner Kanzlei verbotswidrig parkte, dafür ein Knöllchen von 10 oder 15 € bekam und dann das ganze Programm abzog, also Einspruch, AG  und OLG, das ihm in der ersten Sache in einem umfangreichen Beschluss bescheinigt hat, dass er da nicht parken darf, wo er seinen Pkw immer abstellte. Aber das hat den Kollegen nicht gestört. Er hat dort weiter geparkt und weiter die Verfahren betrieben bis zum OLG. Natürlich kann man sagen, schnelle Erledigung und tut ja auch der Statistik gut. Aber da werden Ressourcen vertan, die man gut an anderer Stelle einsetzen könnte. Und da denkt man dann bei der 4 oder 5 Rechtsbeschwerde schon mal: Schade, dass es keine Missbrauchsgebühr im OWiG gibt.</p>
<p>Aber ich räume ein, zumindest reingeschrieben worden ist in den Verwerfungsbeschluss: <em>Nur der Umstand, dass das OWiG eine Missbrauchsgebühr nicht vorsieht, hat den Senat davon abgehalten, eine solche festzusetzen</em>. Nur: Mehr als ein Versuch, sich zu wehren <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , war es nicht. Geholfen hat es übrigens auch nicht. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 09:12:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG Brandenburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10. Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/975.htm" class="liinternal">Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10</a>.</p>
<p>Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Ent­nahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467).  Auch das BVerfG hatte ja in seinem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/" class="liinternal">Beschluss v. 11. 6. 2010</a> (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.</p>
<p>Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshalb, weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte.</p>
<p>Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.</p>
<p><strong> </strong></p>
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		<title>Worum man sich alles streiten kann &#8211; auch um die Größe eines Fernsehbildschirms</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 10:42:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich bin immer wieder erstaunt, worum man sich alles streiten kann. So auch um die Größe eines Fernsehbildschirms und das dann bis zum BVerfG. Dieses hat jetzt in seinem Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 2 BvR 2518/08 einem Sicherungsverwahrten Recht gegeben, der ein Fernsehgerät mit einem größeren Bildschirm beantragt hatte, den er wegen (sich sonst) verschlechternder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin immer wieder erstaunt, worum man sich alles streiten kann. So auch um die Größe eines Fernsehbildschirms und das dann bis zum BVerfG. Dieses hat jetzt in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/960.htm" class="liinternal">Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 2 BvR 2518/08</a> einem Sicherungsverwahrten Recht gegeben, der ein Fernsehgerät mit einem größeren Bildschirm beantragt hatte, den er wegen (sich sonst) verschlechternder Sehkraft beantragt hatte. LG und KG hatten abgelehnt u.a. unter Hinweis auf die Gefahr für die Anstaltsordnung.</p>
<p>Das BVerfG hat dem Untergebrachten Recht gegeben. Auch einem in Sicherungsverwahrung Inhaftierten dürfe die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen größeren  Fernsehgerätes dann nicht versagt werden, wenn durch die Benutzung eines bereits vorhandenen Geräts mit einer weiteren Verschlechterung seiner Sehkraft zu rechnen ist. Eine Versagung käme nur in Betracht, wenn durch den Besitz des größeren Fernsehgerätes die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. Das Gericht habe zu prüfen, ob besondere Gründe in der Person des Gefangenen liegen, die seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein berücksichtigungsfähiges erhöhtes Gewicht verschaffen können, das dazu zwingen könne, zur Wahrung der Anstaltssicherheit einen gewissen erhöhten Kontrollaufwand in Kauf zu nehmen. Habe &#8211; wie hier die Augenärztin des Betroffenen einen größeren Bildschirm empfohlen, so sei zu prüfen, ob gesundheitliche Belange erfordern, die Wahrnehmung der grundgesetzlich geschützten Informationsfreiheit zu ermöglichen.</p>
<p>Ich bin ja kein Techniker und frage mich mal ganz vorsichtig: Wie kann die Größe des Bildschirms die Anstaltsordnung gefährden. Auf der anderen Seite: Manchmal ist das Fernsehprogramm so schlecht, dass ein kleiner Bidlschirm sicherlich genügen würde <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Sicherungsverwahrung: Mal was anderes als Altfälle&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 11:32:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gestern hat das BVerfG auf seiner HP einen Beschluss zur Sicherungsverwahrung veröffenlicht (Beschl. v. 08.07.2010 &#8211; 2 BvR 1771/09). In der Sache geht es aber mal nicht um die Frage der Anwendung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 auf sog. Altfälle, sondern um das Verfahren bei der Prüfung der Frage der Aussetzung der Sicherungsverwahrung. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern hat das BVerfG auf seiner HP einen Beschluss zur Sicherungsverwahrung veröffenlicht (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100708_2bvr177109.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 08.07.2010 &#8211; 2 BvR 1771/09</a>).</p>
<p>In der Sache geht es aber mal nicht um die Frage der Anwendung der <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/egmr-urt-v-17122009-1935904/" class="liinternal">Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009</a> auf sog. Altfälle, sondern um das Verfahren bei der Prüfung der Frage der Aussetzung der Sicherungsverwahrung. Der Untergebrachte war 1997 wegen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Strafverbüßung wurde aufgrund eines externen Sachverständigengutachtens die nachträgliche SV angeordnet. In 2009 wurde dann die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, und zwar nur aufgrund des eigenen Eindrucks, den die StVK über die Gefährlichkeit des Untergebrachten hatte. Ein neues externes Gutachten wurde nicht angefordert. Und zwar obwohl das alte Gutachten inzwischen acht Jahre zurück lage und der Untergebrachte 62 Jahre alt. Hinzu kamen einige Äußerungen, die der StVK sauer aufgestoßen sind.</p>
<p>Das BVerfG hielt die Vorgehensweise für unzulässig, hat den Beschluss des LG und die Beschwerdeentscheidung des OLG Koblenz aufgehoben und der StVK aufgegeben, nach acht Jahren Sicherungsverwahrung durch einen externen Gutachter prüfen zu lassen, ob sich der Untergebrachte verändert hat.</p>
<p>Hätte m.E. die Kammer auch selbst drauf kommen können. Sicher, die Angaben des Verurteilten waren schon &#8220;etwas komisch&#8221;, aber acht Jahre sind eine lange Zeit. Das sollte man doch besser einen Sachverständigen nach Änderungen fragen.</p>
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		<title>Durchsuchungsanordnung setzt Anfangsverdacht voraus, sie soll/darf nicht erst den Anfangsverdacht ergeben</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 11:38:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor lauter Blutentnahme und Videomessung ist in der letzten Zeit die Durchsuchung und die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung ein wenig aus dem Blick geraten. Um so schöner, wenn man dann auf einen interessanten Beschl. des BVerfG aus dem Bereich stößt, so der Beschl. v. 11.06.2010 &#8211; 2 BvR 3044/09. In dem hat das BVerfG mal wieder zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor lauter Blutentnahme und Videomessung ist in der letzten Zeit die Durchsuchung und die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung ein wenig aus dem Blick geraten. Um so schöner, wenn man dann auf einen interessanten Beschl. des BVerfG aus dem Bereich stößt, so der <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100611_2bvr304409.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 11.06.2010 &#8211; 2 BvR 3044/09</a>. In dem hat das BVerfG mal wieder zum Anfangsverdacht Stellung genommen bzw. nehmen müssen.</p>
<p>Danach ist eine Wohnungsdurchsuchung eben rechtswidrig, wenn es für die vorgeblich vorliegende Straftat lediglich Verdachtsgründe gibt, die aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Eine Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, da sie einen Verdacht bereits voraussetzt. So verhielt es sich aber im entschiedenen Fall. Bei einem wegen Betäubungsmittelhandel vorbestraften Beifahrers wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle Marihuana nur in der Größenordnung des Eigenkonsums gefunden. Dann wurde wegen angeblich abwegiger Aussagen bei der Polizei eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt, bei der weitere Betäubungsmittel aufgefunden werden. In einem solchen Fall bringt &#8211; so das BVerfG - erst die Durchsuchung einen tragenden Tatverdacht und ist damit rechtswidrig.</p>
<p>Zu Beweisverwertungsverbot (natürlich) nichts.</p>
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		<title>Untreuetatbestand ist verfassungsgemäß &#8211; so das BVerfG</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 09:10:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsmäßigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 266 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BVerfG meldet gerade mit einer PM seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes des § 266 StGB. Das Verfassungsgericht sieht ihn als bestimmt genug an. In der PM heißt es dazu: &#8220;Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Rechtsprechung ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG meldet gerade mit einer PM seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes des § 266 StGB. Das Verfassungsgericht sieht ihn als bestimmt genug an. In der PM heißt es dazu:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Rechtsprechung ist daher gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts ist die Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht. </em><br />
<em>Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers &#8211; im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes &#8211; zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat.</em> &#8220;</p></blockquote>
<p>Wegen weiterer Einzelheiten hier die <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100623_2bvr255908.html" target="_blank" class="liexternal">vollständige Entscheidung</a>.</p>
<p>In den konkreten Fällen hat Karlsruhe zwei Verfassungsbeschwerden verworfen und einer stattgegeben wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Dazu heißt es in der PM:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens</em>. &#8221;</p></blockquote>
<p>Der juristische Blätterwald wird über diese Entscheidung sicherlich laut rauschen; Studenten und Referendare im Examensstadium werden sich auch mit der Entscheidung vertraut machen müssen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Im wahrsten Sinne des Wortes: Das ist eine &#8220;Sauerei&#8221;, oder zumindest ein starkes Stück&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Jul 2010 14:04:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230;was ein Strafgefangener auf Transporten erleben/erdulden musste (vgl. dazu den Beschl. d. BVerfG v. 15.07.2010 &#8211; 2 BvR 1023/08). Er war dabei zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim LG u.a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige JVA durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;was ein Strafgefangener auf Transporten erleben/erdulden musste (vgl. dazu den <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100715_2bvr102308.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. d. BVerfG v. 15.07.2010 &#8211; 2 BvR 1023/08</a>).</p>
<p>Er war dabei zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim LG u.a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige JVA durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt habe. Dazu trug er vor, dass die Haftraumwände mit Hakenkreuzen und rassistischen, Gewalt androhenden Texten versehen gewesen seien, und es habe sich Kot an den Wänden befunden (wegen der Einzelheiten der &#8220;Ausstattung&#8221; vgl. die Darstellung im Beschluss des BVerfG). Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in dem Transporthaus in ähnlicher Weise &#8211; insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art &#8211; beschmiert gewesen. Das LG hat seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das OLG hat die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.</p>
<p>Warum &#8220;Sauerei&#8221; oder &#8220;starkes Stück&#8221;?</p>
<ol>
<li>Zunächst m.E. wegen der &#8220;Art der Unterbringung&#8221;, die man dem Strafgefangenen zumutet. Was du nicht willst, das man dir tut&#8230;. oder: Auch Strafgefangene sind keine Menschen zweiter Klasse, wie der Kollege Vetter zutreffend feststellt (vgl. <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/07/31/keine-menschen-zweiter-klasse/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>). Weder die Hakenkreuze noch die Texte sind zumutbar und erst recht nicht der Kot an den Wänden.</li>
<li>Für mich nicht nachvollziehbar ist, dass das LG und auch das OLG sich auf einen formalen Gesichtspunkt zurückgezogen haben. Das LG ist davon ausgegangen, dass eine Rückverlegung des Strafgefangenen konkret nicht erkennbar sei. Dabei hat man übersehen, dass bei gewichtigen Eingriffen ein Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann. Und da fragt man sich: Wie soll der Strafgefangene die Frage denn überprüfen lassen können?</li>
<li>Nachdenklich stimmt mich allerdings auch, dass das BVerfG (mal wieder) mehr als zwei Jahre gebraucht hat, um die Frage zu entscheiden. Da fragt man sich doch wirklich: Was nützt mir ein Verfassungsgericht, das mir dann nach zwei Jahren endlich Rechtsschutz gewährt.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>(Video)Messung: 5 erste Punkte aus BVerfG 2 BvR 759/10, oder: In Zukunft wird es schwer werden&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/videomessung-5-erste-punkte-aus-bverfg-2-bvr-75910-oder-in-zukunft-wird-es-schwer-werden/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=videomessung-5-erste-punkte-aus-bverfg-2-bvr-75910-oder-in-zukunft-wird-es-schwer-werden</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 17:13:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Ermächtigungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[ES 3.0]]></category>
		<category><![CDATA[Messverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100h StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 &#8211; 2 BvR 759/10 beschäftigt &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; natürlich heute die Blogs (vgl. hier, hier und hier und hier)., weitere Beiträge werden sicherlich folgen. Nachdem ich die Entscheidung nun ein paar Mal gelesen habe, kann ich &#8211; vorsichtig &#8211; folgende erste Einschätzung abgeben: Die Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/da-ist-die-entscheidung-bverfg-100h-ist-ermaechtigungsgrundlage-fuer-blitzer-rom-locuta-causa-finita/" class="liinternal">BVerfG v. 05.07.2010 &#8211; 2 BvR 759/10</a> beschäftigt &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; natürlich heute die Blogs (vgl. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/interessant-bundesverfassungsgericht-zu-blitzern/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://www.presserecht-aktuell.de/blitzerfotos-verfassunsgrechtlich-zulassig/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.lawbike.de/motorradrecht/2010/07/20/bundesverfassungsgericht-spricht-nun-machtwort-bezueglich-der-verwertung-von-blitzerfotos/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/07/bverfg-verfassungsbeschwerde-2/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>)., weitere Beiträge werden sicherlich folgen. Nachdem ich die Entscheidung nun ein paar Mal gelesen habe, kann ich &#8211; vorsichtig &#8211; folgende erste Einschätzung abgeben:</p>
<ol>
<li>Die Entscheidung bertifft nicht die Videomessung, sondern eso ES 3.0</li>
<li>Das BVerfG wendet aber seinen Beschluss vom 11.08.2009 ohne Einschränkungen auf dieses Messverfahren an, wenn es die Ermächtigungsgrundlage bestimmt. Damit dürfte die Frage in der Praxis entschieden sein. Die OLG-Rechtsprechung, die § 100h StPo als Ermächtigungsgrundlage angenommen hat, ist damit quasi abgesegnet. Die Tatgerichte werden auch bei anderen Messverfahren gern <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  auf 2 BvR 759/10 verweisen. Näher begründet hat das BVerfG seine Entscheidung leider nicht, es hat sich auch nicht mit den Einwänden bzw. Bedenken erwähnt. Die &#8220;a.A&#8221; wird genannt. Das war es.</li>
<li>Die Entscheidung des BVerfG wird m.E. auch Auswirkungen bei der Frage des Beweisverwertungsverbotes haben. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sprechen eine deutliche Sprache. Wir werden sie in der Abwägung der Fachgerichte wieder finden.</li>
<li>Die Diskussion wird sich vermutlich jetzt noch mehr zur Frage der Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h StPO verlagern und zur Frage des Anfangsverdachts. Aber auch da: M.E. schlechte Nachrichten aus Karlsruhe. Denn das BVerfG hat die <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/auch-in-brandenburg-darf-videogemessen-werden-sagt-das-olg-brandenburg/" class="liinternal">Entscheidung des OLG Brandenburg</a> abgesegnet, in der auch von einer Art &#8220;vorgelagertem Tatverdacht&#8221; ausgegangen worden ist. Damit dürfte es auch mit der Verteidigungslinie zumindest nicht einfacher geworden sein.</li>
<li>Fazit: M.E. wird es in Zukunft schwer werden mit der Verfassungswidrigkeit der Messungen. Ich will damit den Beschluss des BVerfG nicht gut heißen, aber: In der Praxis wird schwer an ihm vorbei zu kommen sein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> </li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Da ist die Entscheidung: BVerfG &#8211; § 100h StPO ist Ermächtigungsgrundlage für &#8220;Blitzer&#8221;; Roma locuta, causa finita?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/da-ist-die-entscheidung-bverfg-100h-ist-ermaechtigungsgrundlage-fuer-blitzer-rom-locuta-causa-finita/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=da-ist-die-entscheidung-bverfg-100h-ist-ermaechtigungsgrundlage-fuer-blitzer-rom-locuta-causa-finita</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/da-ist-die-entscheidung-bverfg-100h-ist-ermaechtigungsgrundlage-fuer-blitzer-rom-locuta-causa-finita/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 09:07:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Ermächtigungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Messverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100h StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade erreicht mich die PM des BVerfG zu seinem Beschl. v. 05.07.2010 &#8211; 2 BvR 759/10, in der jetzt das BVerfG noch einmal zur Videomessung Stellung genommen hat. Im Beschluss heißt es: &#8220;Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade erreicht mich die PM des BVerfG zu seinem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100705_2bvr075910.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 05.07.2010 &#8211; 2 BvR 759/10</a>, in der jetzt das BVerfG noch einmal zur Videomessung Stellung genommen hat. Im Beschluss heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben. </em></p>
<div>
<div><em>a) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (<!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 18, 85 &lt;92 f.&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft &#8211; abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot &#8211; nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 18, 85 &lt;92 f., 96&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->85, 248 &lt;257 f.&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->87, 287 &lt;323&gt;<!--/linkkennzeichnung-->). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 18, 85 &lt;92 f., 96&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->101, 361 &lt;388&gt;;<!--/linkkennzeichnung--> <!--linkkennzeichnung-->106, 28 &lt;45&gt;<!--/linkkennzeichnung-->).</em></div>
</div>
<div>
<div><em>b) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 &#8211; 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 &#8211; 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 &#8211; 2 Ss OWi 1169/09 -, juris; vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 &#8211; 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 &#8211; 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 &#8211; 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2009 &#8211; 4 Ss OWi 800/09 -, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 &#8211; IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.). Dem folgen Teile der Literatur (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009, S. 620 &lt;621&gt;; a.A. Niehaus, DAR 2009, S. 632 &lt;634&gt;; Roggan, NJW 2010, S. 1042 &lt;1044&gt;).</em></div>
</div>
<div>
<div><em>aa) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 &#8211; 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 &#8211; 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 &#8211; 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 &#8211; IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt und ihr Gewicht auch nicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage begegnet vielmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 &#8211; 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.), ist nicht ersichtlich.</em></div>
</div>
<div>
<div><em>Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat. Im angegriffenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass der erforderliche Tatverdacht vorlag (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 &#8211; 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 &#8211; 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.). Ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist &#8211; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers &#8211; darin ebenfalls nicht zu sehen.&#8221;</em></div>
</div>
</blockquote>
<div>Damit dürfte die Grundsatzfrage entschieden sein. Die Diskussion wird  sich jetzt nur noch darauf erstrecken können ob die Voraussetzungen der  Vorschrift vorgelegen haben.</div>
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