Erstellt von Detlef Burhoff am 9. März 2010
Die münsterische Polizei hatte vor einiger Zeit mit der Meldung überrascht, dass sie sog. “Videoräder” angeschafft hat, mit denen der Verkehr überwacht werden soll – was bei der Art und Weise, wie hier in Münster teilweise Fahrradfahrer die Verkehrsregeln (miss)achten, nicht ganz unnötig ist/wäre.
Heute finde ich in den “Westfälsichen Nachrichten” die Meldung, dass die beiden erst kürzlich angeschafften Video-Fahrräder nun doch keine Verkehrssünder verfolgen werden, um ihre Vergehen aufzuzeichnen. „Aus Datenschutzgründen“ werde man auf den Kameraeinsatz verzichten, so der Sprecher der münsterischen Polizei. Damit komme man einer entsprechenden Bitte des NRW-Innenministeriums nach. Warum das Innenministerium “bittet”, ergibt sich aus dem Beitrag, den man hier findet, nicht. BVerfG 2 BvR 941/08 lässt grüßen? Ich vermute es.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. März 2010
Das BVerfG hat ja nun zur Vorratsdatenspeicherung geprochen (Urt. v. 02.03.2010 – 2 BvR 256/08). Die Leitsätze dazu findet man schon hier; alle Achtung und Gratulation. Auch der DAV hat bereits Stellung genommen. Die PM findet man hier. Auch dazu: Alle Achtung. Das Thema wird die Blogs sicherlich noch länger beschäftigen.
Ergänzung: 02.03.2010, 15.02 Uhr: Hier dann der Link zu der Entscheidung des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.htm
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Erstellt von Detlef Burhoff am 31. Januar 2010
Hier eine ganz interessante Entscheidung des VG Oldenburg v. 19.01.2010 – 7 B 3383/09, die in Zusammenhang mit der verfassungswidrigen Videomessung steht und aufzeigt, dass die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 Auswirkungen an Stellen hat, an die man auf den ersten Blick gar nicht denkt – jedenfalls ich nicht, was ich einräume. Das VG Oldenburg hat nämlich unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg zum Beweisverwertungsverbot in den Fällen darauf hingewiesen, dass dann, wenn Grundlage der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) zwar ein Abstandsverstoß durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen ist, aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen, es an einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des Fahrtenbuchs fehlt. Also eine Art “Fernwirkung” der Entscheidung des BVerfG, die der Rechtsanwalt bei der zunehmenden Tendenz zum Fahrtenbuch (s. dazu auch der 48., VGT) nicht übersehen sollte.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Januar 2010
Immer wieder was Neues: Jetzt – nach der Frage: Kommt die Maut? – die Einführung der Halterhaftung für Zuwiderhandlungen im fließenden Straßenverkehr. Unsere Regierung schiebt es natürlich auf die EU und die entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments. M.E. hat der DAV Recht, wenn er die „Halterhaftung“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz, dass es keine „Strafe ohne Schuld“ geben darf, als verfassungswidrig ansieht. In der Tat besteht die Gefahr, dass es die Einführung zu Entwicklungen führ, bei denen sich die Behörden nicht einmal mehr die Mühe machen würden festzustellen, wer ein Verstoß begangen hat, sondern bevorzugt eben – weil es so einfach ist – den Halter heranziehen. Man muss sich das mal vorstellen: Ich verleihe meinen Pkw und hafte dann für alle OWis, die der Entleiher damit begangen hat. Und wenn es ein Familienangehöriger ist: Habe ich dann ein Zeugnisverweigerungsrecht? Oder schaffen wir das auch gleich ab.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 26. Dezember 2009
Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird von den Instanzgerichten gerne aufgegriffen und das führt dann dazu, dass teilweise schon nach kurzem Verfahrenslauf Fristen zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden. Und zwar Fristen von nur einem Tag. Zwar ist eine gewisse Entspannung eingetreten durch die Entscheidung des 5. Strafsenats - da ging es um so kurze Fristen – und auch der 1. Strafsenat - ansonsten immer vorne weg bei diesem “Spiel” – ist ja vor kurzem etwas zurückgerudert. Jetzt ist ein wenig Mäßigung angesagt. Wer allerdings auf Hilfe von ganz oben gehofft hatte – also vom BVerfG -, der wird enttäuscht. Der Beschluss vom 06.10.2009, 2 BvR 2580/09 segnet diese Verfahrensweise ab und stellt im Strafverfahren einen weiteren Schritt auf dem Weg in den Parteiprozesse dar. Und nicht nur hier, sondern auch im Bußgeldverfahren. Überall lesen wir: Der Beschuldigte/Betroffene hat nicht geltend gemacht usw. Wo steht das eigentlich in der StPO. Strafverfahren quo vadis?
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Erstellt von Detlef Burhoff am 18. Dezember 2009
Ich hatte ja bereits schon einmal über die Auffassung des AG Grimma berichtet, wonach über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoaufzeichnung hinaus die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze (2 BvR 941/08) auch für jede Art von Verkehrsverstößen gelten, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für die Geschwindigkeitsmessung (stationäre oder mobile Messungen). Auch in diesen Fällen müssen – so das AG Grimma – die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Dazu jetzt hier noch einmal eine Entscheidung, gegen die die StA Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Wir werden also (bald?) eine weitere Entscheidung eines OLG haben. Dieses Mal das OLG Dresden. Man darf gespannt sein, wie dieses mit der Problematik umgehen wird. Wer das Urt. v. 22.10.2009 – 003 OWI 153 Js 34830/09 lesen will: Hier steht es
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Erstellt von Detlef Burhoff am 13. Dezember 2009
In der nächsten Woche werden wir es dann am Dienstag (15.12.2009) erleben: Die Persönlichkeitsspaltung einer Bundesjustiministerin. Denn, wenn das BVerfG über die Vorratsdatenspeicherung verhandelt, wird die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, wenn sie denn anwesend ist, in doppelter Funktion anwesend sein müssen. Sie ist nämlich einerseits eine der Bescherdeführer, muss aber als Bundesministerin andererseits auch die Bundesrepublik vertreten. (vgl. dazu auch Süddeutsche Zeitung vom 08.12.2009). Ich bin gespannt, wie sie das bewerkstelligt: Immer zwischen den Plätzen hin und her wetzen, das ist mühsam. Wie wäre es mit Tafeln, die Sie von ihrem Platz aus hoch hebt und auf denen steht, in welcher Funktion sie gerade spricht. Hauptsache, Sie vertut sich nicht. Aber vielleicht wird die Bundesrepublik ja auch vom früheren Innenminster Schäuble vertreten. Auch nett, wenn zwei Mitglieder des Kabinetts auf unterschiedlichen Seiten sitzen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 12. Dezember 2009
Das ist die richtige Meldung zum Sonntag. Der Hinweis auf den Beschluss des BVerfG v. 17. 11.2009 – 2 BvR 2717/08: Das BVerfG nimmt zur Zulässigkeit des sonntäglichen Klavierspielens Stellung, und zwar auf der Grundlage von folgendem Sachverhalt:
“Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder “musikbegeistert, einige praktizierende Musiker”. Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,– € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße auf 50,– €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht verworfen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine “erhebliche Ruhestörung” im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.”
Aber: Beim Advents- oder Weihnachtsliederspielen….dennoch Vorsicht. Denn das BVerfG hat nicht entschieden, was ist, wenn falsch gespielt wird.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. Dezember 2009
Das OLG Rostock (Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ss Owi 257/09) hat jetzt zu den Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde in den Fällen Stellung genommen, in denen ein Beweiswertungsverbot wegen einer unzulässigen Videomessung geltend gemacht wird. Das OLG verlangt die Mitteilung, ob der Hauptverhandlung widersprochen worden ist. Damit wird inzidenter der Widerspruch auf der Grundlage der Widerspruchslösung des BGH (BGHSt 38, 214) verlangt.
Also: Nicht vergessen. Sonst wird es mit dem Beweisverwertungsverbot mit Sicherheit nichts.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 24. November 2009
In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, welche Schriftstücke vom Verteidigerprivileg des § 148 StPO erfasst werden. Sind es nur die, die unmittelbar die Verteidigung betreffen, oder auch diejenigen, die mittelbar für die Verteidigung von Bedeutung sind, also z.B. erkennen lassen, dass sich der Beschuldigte um die Aufnahme eines Darlehens für die Stellung einer Kaution bemüht usw.? Die Rechtsprechung hat die engere Auffassung vertreten, die Literatur vertrat überwiegend die weitergehende Ansicht.
Hier hat nun das BVerfG entschieden und sich in seinem Beschluss vom 13.10.2009 – 2 BvR 256/09 der engeren Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen. Die weitere Auffassung würde dem Beschuldigten einen nahezu unkontrollierten Schriftverkehr ermöglichen und in Konflikt mit § 119 Abs. 3 StPO geraten. Für den Verteidiger, der diese Entscheidung nicht beachtet, droht also jetzt immer § 115 StGB OWiG (geändert am 25.11.2009). Und: Er wird seinen Mandanten darüber belehren müssen, “dass im Bereich der eigentlichen Strafverteidigung eine Kommunikation weitgehend unabhängig von der Postkontrolle möglich, dies jedoch im weiteren Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts – etwa einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung wie hier – ausgeschlossen ist”. Das BVerfG sieht darin einen Baustein für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses.
Na ja, das kann man m.E. mit guten Gründen anders sehen. Alles in allem eine Entscheidung, die die Verteidigung (mal wieder) beschränkt. Denn jetzt lässt sich aus anderem Schriftverkehr, der offen gelegt werden muss, z.B. in Haftsachen ohne weiteres erkennen, ob nicht ggf. doch Haftgründe vorliegen (Trennung von der Ehefrau usw.?).
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