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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; BtM</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Aus zwei mach eins, oder Trunkenheitsfahrt und Btm-Besitz&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 08:16:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Angeklagte hält sich in einer Gaststätte auf, wo er ein Amphetamingemisch zu sich nimmt, das er dort unentgeltlich erhalten hatte. Er will nach Hause fahren, um von dort seinen Hund zu holen. Da er mehr Amphetamingemisch erhalten hat, als er im Lokal – in Wasser aufgelöst – zu sich genommen hatte, steckte er die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Angeklagte hält sich in einer Gaststätte auf, wo er ein Amphetamingemisch zu sich nimmt, das er dort unentgeltlich erhalten hatte. Er will nach Hause fahren, um von dort seinen Hund zu holen. Da er mehr Amphetamingemisch erhalten hat, als er im Lokal – in Wasser aufgelöst – zu sich genommen hatte, steckte er die verbliebene Restmenge des Gemisches, 552 Milligramm, in seine Bauchtasche, fährt mit dem Auto seines Bekannten nach Hause und holt den Hund. Als er den PKW auf dem Rückweg in das Lokal führt, gerät er in eine Polizeikontrolle. Hierbei führte der Angeklagte immer noch in seiner Bauchtasche die 552 Milligramm Amphetamingemisch mit sich. Auf dem Polizeiabschnitt wurde es in seiner Bauchtasche gefunden.</p>
<p>Der Angeklagte wird durch Strafbefehl wegen der Trunkenheitsfahrt verurteilt und dann noch einmal durch Urteil des AG wegen des Besitzes des Amphetamin. Gegen die zweite Verurteilung wendet er Strafklageverbrauch ein. Das KG sagt in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1563.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v. 11.11.2011 &#8211; 4) 1 Ss 334/11 (270/11)</a>: Nein:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Zwischen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden, und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln während dieser Fahrten besteht verfahrensrechtlich keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn der Betäubungsmittelbesitz in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht (vgl. BGH NStZ 2009, 705; NStZ 2004, 694; OLG Hamm, Beschluss vom 14. September 2009 – 2 Ss 319/09 – [Juris]). Zwar ist ein solcher Zusammenhang denkbar, etwa wenn die Fahrt mit dem PKW den Zweck verfolgt hat, die mitgeführten Drogen an einen sicheren Ort zu bringen (vgl. BGH NStZ 2009, a.a.O.). Aber allein die Gleichzeitigkeit und eine enge örtliche Verknüpfung der strafbaren Handlungen führt nicht zur Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO, also eines einheitlichen Lebensvorgangs, der durch getrennte Würdigung und Aburteilung unnatürlich aufgespalten würde (vgl. BGH NStZ 2004, a.a.O.; Senat a.a.O.). </em></p>
<p><em>Ein innerer Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang zwischen dem Führen des PKW unter Alkoholeinfluss und dem Besitz des Betäubungsmittels ist nicht gegeben. Ob ein solcher Zusammenhang zwischen dem Konsum des Amphetamins vor Fahrtantritt und der anschließenden Fahrt bestand, weil der Angeklagte das Rauschmittel zur Bekämpfung seiner Müdigkeit genommen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls zwischen der hier verfahrensgegenständlichen Tat, dem Besitz des nicht konsumierten Amphetamins während der Fahrt, und der bereits abgeurteilten Tat, dem Führen des PKW, bestand kein innerer Zusammenhang. Soweit die Verteidigung diesen damit zu begründen sucht, dass der Angeklagte das Amphetamingemisch „an sich“ und „mit sich“ genommen habe, „um der Müdigkeit entgegen zu wirken“ (Revisionsbegründung) bzw. er „eine kleine Restmenge“ bei sich geführt habe, „um auch bei dieser Fahrt notfalls darauf zurückgreifen zu können, falls die Müdigkeit ihn erneut übermannt“ (Gegenerklärung), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen. In den Urteilsgründen findet eine solche Motivation für das Einstecken und den Besitz des Amphetaminsgemisches keine Erwähnung, und sie bieten dafür auch keine Stütze.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Es bleibt bei der &#8220;Doppelverurteilung&#8221;.</p>
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		<title>Drogenfahrt &#8211; analytischer Grenzwert genügt</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 07:13:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat in OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; III – 5 RBs 182/10 (liegt also schon etwas zurück) die h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte zu § 24a Abs. 2 StVG bestätigt. Danach reich es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis &#8211; nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1394.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; III – 5 RBs 182/10</a> (liegt also schon etwas zurück) die h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte zu § 24a Abs. 2 StVG bestätigt. Danach reich es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis &#8211; nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis &#8211; aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht. Eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird.</p>
<p>Zuschläge für Messungenauigkeiten seien dabei &#8211; so das OLG &#8211; nicht erforderlich. Warum das der Fall sein soll, begründet das OLG nicht, es sei denn man sieht den bloßen Hinweis auf andere OLG Entscheidungen, die der Frage aber auch nicht näher nachgegangen sind, als Begründung an <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<title>Kratzer am Pkw nach Durchsuchung &#8211; keine Haftung der Polizei&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:16:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschädigungen]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Magdeburg]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich stoße gerade auf eine Nachricht aus Jurion zu einer PM des LG Magdeburg v. 22.07.2011. Da heißt es zu einem Urt. des LG Magdeburg v 14.07.2011 &#8211; 10 O 787/11: &#8220;Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt Die 10. Zivilkammer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich stoße gerade auf eine Nachricht aus Jurion zu einer PM des LG Magdeburg v. 22.07.2011. Da heißt es zu einem Urt. des LG Magdeburg v 14.07.2011 &#8211; 10 O 787/11:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt</em></p>
<p><em>Die 10. Zivilkammer des LG Magdeburg hat mit Urteil die Klage einer PKW Besitzerin gegen die Polizei abgewiesen.</em><br />
<em>Der erwachsene Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen seiner Mutter den PKW für Fahrten um damit Drogen einzukaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges nach Drogen unter Einsatz eines Hundes verursachte der Hund Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug. Gefunden wurden Marihuana und ein geladener Revolver. Die Klägern beziffert ihren Schaden mit rund 4.000 €. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.</em><br />
<em>Das Landgericht hat entschieden, dass die Autobesitzerin ihren entstandenen Schaden nicht von der Polizei ersetzt verlangen kann, da die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig war. Dabei etwaig entstandene Schäden müssen nicht die Polizei und damit die Steuerzahler tragen. Allerdings hat die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Überlassung des PKW’s an ihren Sohn nicht damit einverstanden war, dass dieser den PKW für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutzt.&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Oft übersehen: § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 13:10:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschl. des BGH v. 08.06.2011 &#8211; 4 StR 209/11 ist ein anschauliches Beispiel für die Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG, der oft übersehen wird. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=56787&amp;pos=4&amp;anz=651" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BGH v. 08.06.2011 &#8211; 4 StR 209/11</a> ist ein anschauliches Beispiel für die Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG, der oft übersehen wird.</p>
<p>Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, mehrere Gegenstände eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Fahrverbot, für die Dauer eines Monats  angeordnet.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Sie führte zum Wegfall der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit und der wegen dieser verhängten Geldbuße. Dazu der BGH:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der &#8220;Drogenfahrt&#8221; diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 &#8211; 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 &#8211; 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 &#8211; 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 &#8211; 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).</em><br />
<em>b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit hat den Wegfall der wegen ihr verhängten Geldbuße zur Folge. Dagegen kann das gegen den Angeklagten verhängte Fahrverbot bestehen bleiben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG; Bohnert, OWiG, 2010, § 21 Rn. 15)</em>.&#8221;</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/habeas-corpus-anordnung-nach-brasilianischem-recht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=habeas-corpus-anordnung-nach-brasilianischem-recht</link>
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		<pubDate>Sat, 02 Jul 2011 09:12:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[ausländische Haft]]></category>
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		<category><![CDATA[Habeas-Corpus-Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>

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		<description><![CDATA[und die Auswirkungen auf ein deutsches Strafverfahren spielten in KG, Beschl. v. 28.04.2011 &#8211; 2 Ws 558/10 eine Rolle. Sicherlich ein nicht alltäglicher Sachverhalt: Der Verurteilte wird in Brasilien wegen einer Straftat (Verstoß gegen das BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung wird rechtskräftig. Dann gibt es eine Gesetzesänderung in Brasilien, die zu einer milderen Strafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>und die Auswirkungen auf ein deutsches Strafverfahren spielten in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1336.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v. 28.04.2011 &#8211; 2 Ws 558/10</a> eine Rolle.</p>
<p>Sicherlich ein nicht alltäglicher Sachverhalt:</p>
<p>Der Verurteilte wird in Brasilien wegen einer Straftat (Verstoß gegen das BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung wird rechtskräftig. Dann gibt es eine Gesetzesänderung in Brasilien, die zu einer milderen Strafe führen würde. Dem Verurteilten gelingt es dann, eine Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht zu erlangen, die dazu führt, dass die gegen den Verurteilten festgesetzte Freiheitsstrafe reduziert wird. Die hat er dann in Brasilien vollständig verbüßt.</p>
<p>In Deuschland läuft gegen den Verurteilten ein anderes Verfahren, in dem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und angeordnet worden ist, daß die in Brasilien vollzogene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 3 auf die Strafe anzurechnen ist. Nun geht es um die Anrechnung der Haft in Brasilien auf dieses deutsche Verfahren.</p>
<p>Dazu das KG:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die nachträgliche Teilaufhebung einer in einem brasilianischen Strafverfahren verhängten Freiheitsstrafe durch eine Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht führt nicht zur Anrechenbarkeit der für jenes Verfahren verbüßten Untersuchungs- und Strafhaft auf ein deutsches Strafverfahren, für das Auslieferungshaft notiert war</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Wie gesagt: Nicht so ganz einfach.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Drogenfahrt &#8211; Kommt es auf den Zeitpunkt des Konsums an? &#8211; Innendivergenz im Hause Hamm</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/drogenfahrt-kommt-es-auf-den-zeitpunkt-des-konsums-an-innendivergenz-im-hause-hamm/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=drogenfahrt-kommt-es-auf-den-zeitpunkt-des-konsums-an-innendivergenz-im-hause-hamm</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 08:16:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Drogenfahrt]]></category>
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		<category><![CDATA[Konsum]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24a StVG]]></category>

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		<description><![CDATA[In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten. Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten.</p>
<p>Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen Abstand des Konsums zur Fahrt Bedeutung zu (vgl. dazu Entscheidungen des KG, des OLG Celle, des OLG Hamm, des OLG Karlsruhe, des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/6547/" title="Drogenfahrt, zeitnaher Konsum und Fahrlässigkeit" class="liinternal">OLG Frankfurt</a> und des OLG Stuttgart), während vor allem König diese Rechtsprechung im Widerspruch stehend zur Rechtsprechung zu § 24a Abs. 1 StVG sieht.</p>
<p>Nun hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm sich des Themas angenommen. Er schient sich in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1333.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2011 – III 3 RVs 19/11</a> jetzt der Auffassung von König anschließen zu wollen, ohne sich allerdings mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats für Bußgeldsachen und der Rechtsprechung der anderen OLG näher auseinander zu setzen.Damit also mal wieder eine Innendivergenz beim OLG.</p>
<p>M.E. ist die Auffassung des 3. Senats wenig überzeugend, da sie letztlich dazu führt, den Schuldvorwurf an den Konsum als solchen und dessen Kenntnis zu koppeln statt an den Fahrtantritt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch nach Ansicht der h.M. der Fahrlässigkeitsvorwurf nur „ausnahmsweise“ zu verneinen sein wird.</p>
<p>Und schließlich: Das OLG hätte das Faß gar nicht aufzumachen brauchen. Denn bei den festgestellten Mengen Amphetamin wären auch wohl die anderen OLG zur Fahrlässigkeit gekommen.</p>
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		<title>Betäubungsmittel auf dem Postweg</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/betaeubungsmittel-auf-dem-postweg/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=betaeubungsmittel-auf-dem-postweg</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Jun 2011 08:43:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhr]]></category>
		<category><![CDATA[Postweg]]></category>
		<category><![CDATA[Vollendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für BGHSt bestimmt ist BGH, Beschl. v.15.02.2011 &#8211; 1 StR 676/10, bei dem es um die verbotene Einfuhr von Betäubungsmittel auf dem Postweg ging. Der BGH führt aus: &#8220;Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für BGHSt bestimmt ist <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=1cede19c770f2a7cb3de5de8230ca0fd&amp;nr=55644&amp;pos=1&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.15.02.2011 &#8211; 1 StR 676/10</a>, bei dem es um die verbotene Einfuhr von Betäubungsmittel auf dem Postweg ging. Der BGH führt aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Einfuhr von Betäubungsmitteln auf dem Postweg ist nicht vollendet, wenn die Betäubungsmittel bei einer Zollkontrolle im Ausland entdeckt und aufgrund einer Absprache der ausländischen und der deutschen Zollbehörden im Wege eines bewachten Weitertransports nach Deutschland gebracht werden; insoweit kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Einfuhr &#8211; ggf. in Tateinheit mit vollendetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln &#8211; in Betracht</em>.&#8221;</p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=205423899495382&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Nebenerwerbsstelle: Cannabisplantage im Haus</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 13:24:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Handeltreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer einen Nebenerwerb sucht, kann ganz beruhigt sein: Die bloße Anmietung eines Hauses, in dem eine Cannabisplantage eingerichtet werden soll, stellt noch keine Beihilfe zum Handeltreiben dar. Die Anmietung eines Hauses, in dem zu einem späteren Zeitpunkt eine Cannabisplantage eingerichtet werden soll, stellt keine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar &#8211; so BGH, Beschl. v [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Nebenerwerb sucht, kann ganz beruhigt sein: Die bloße Anmietung eines Hauses, in dem eine Cannabisplantage eingerichtet werden soll, stellt noch keine Beihilfe zum Handeltreiben dar.</p>
<p>Die Anmietung eines Hauses, in dem zu einem späteren Zeitpunkt eine Cannabisplantage eingerichtet werden soll, stellt keine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar &#8211; so <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=fc73c402709b62950f1ca257bb458a6a&amp;nr=55591&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v 15.02.2011 &#8211; 3 StR 491/10</a> sondern lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Auch die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handeltreibens bedinge noch nicht, dass das Anmieten des Hauses für die Haupttäter allein deswegen bereits vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, weil geplant war, in dem Haus Cannabis anzubauen, das gewinnbringend weiterveräußert werden sollte.</p>
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		</item>
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		<title>Drogenfahrt &#8211; wie viel Zeit liegt zwischen Konsum und Fahrtantritt?</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 07:19:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenkonsum]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[zeitlicher Abstand]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24a StVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antwort auf diese Frage kann bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG darüber entscheiden, ob der Betroffene wegen der Verkehrs-OWi verurteilt wird oder nicht bzw., ob eine durch das AG erfolgte Verurteilung beim OLG Bestand hat. Denn: &#8220;Der innere Tatbestand des § 24a StVG erfordert, dass sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort auf diese Frage kann bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG darüber entscheiden, ob der Betroffene wegen der Verkehrs-OWi verurteilt wird oder nicht bzw., ob eine durch das AG erfolgte Verurteilung beim OLG Bestand hat. Denn:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der innere Tatbestand des § 24a StVG erfordert, dass sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf die fortbestehende Wirksamkeit des konsumierten Rauchmittels im Tatzeitpunkt bezieht. Liegt zwischen dem Konsum und dem Fahrt- antritt ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit dieser fortbe­stehenden Wirksamkeit fehlen, so dass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann; dies gilt insbesondere, wenn der Grenzwert nicht erheblich überschritten wurde (Senat, StV 2007, 307 und B. v. 16.9.2010 &#8211; 3 (7) SsBs 541/10 &#8211; AK 189/10; KG Ber­lin, NZV 2009, 572; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1373; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 249; OLG Celle, NZV 2009, 89; OLG Hamm, NZV 2005, 428; OLG Braun­schweig, StraFo 2010, 215</em>).&#8221;</p></blockquote>
<p>so formuliert es jetzt auch der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1256.htm" class="liinternal">OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2011 &#8211; 3 (5) SsBs 57/11 &#8211; AK 32/11</a> und hat die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben. Abstand zwischen Konsum und  Fahrtantritt in der amtsgerichtlichen Entscheidung: 2 Tage. Das ist auf jeden Fall ein zeitlicher Abstand, bei dem die OLG ins Grübeln kommen. Übrigens gegen den erbitterten Widerstand von RiBGH P. König, der diese Rechtsprechung der OLG ablehnt.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=194642600573512&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Pauschgebühr vom BGH, wann gibt es sie?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/pauschgebuehr-vom-bgh-wann-gibt-es-sie/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pauschgebuehr-vom-bgh-wann-gibt-es-sie</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 09:18:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH ist ja nur zuständig für Pauschgebühren, die für die Revisionshauptverhandlung anfallen, da ist er dann m.E. aber großzügiger als die OLG. Das macht m.E. BGH, Beschl. v. 21.02.2011 &#8211; 1 StR 579/09 deutlich, in dem der BGH 2.000 € gewährt hat, und zwar im wesentlichen mit der Begründung: der Verteidiger musste sich mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH ist ja nur zuständig für Pauschgebühren, die für die Revisionshauptverhandlung anfallen, da ist er dann m.E. aber großzügiger als die OLG.</p>
<p>Das macht m.E. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=55481&amp;pos=10&amp;anz=595" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 21.02.2011 &#8211; 1 StR 579/09</a> deutlich, in dem der BGH 2.000 € gewährt hat, und zwar im wesentlichen mit der Begründung: der Verteidiger musste sich mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht befassen, die bis dahin noch nicht einmal in der Kommentarliteratur erörtert worden waren (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=33b6968ad2bfee398981e8386adc54fd&amp;nr=54798&amp;pos=1&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">BGH, Urt. v. 02.11.2010 &#8211; 1 StR 579/09</a> und dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/btm-verteidiger-aufgepsst-bgh-legt-u-a-neue-nicht-geringe-mengen-fest/" class="liinternal">unseren Beitrag</a>) und in der Revisionshauptverhandlung sind zwei Sachverständige zur Wirkungsweise der verfahrensgegenständlichen Medikamente gehört worden. Kein Wort zur Frage der Zumutbarkeit.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lesetipp: Vom rettenden Engel zum Mörder in Weiß &#8211; Ärzte und Betäubungsmittel: in StRR 2011, 84</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/lesetipp-vom-rettenden-engel-zum-moerder-in-weiss-aerzte-und-betaeubungsmittel-in-strr-2011-84/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lesetipp-vom-rettenden-engel-zum-moerder-in-weiss-aerzte-und-betaeubungsmittel-in-strr-2011-84</link>
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		<pubDate>Sun, 20 Mar 2011 09:11:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Strafrecht Online</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Online]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Heymanns Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StRR]]></category>

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		<description><![CDATA[Inzwischen ist StRR 03/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft dann auf der Startseite von Heymanns Strafrecht der Beitrag &#8220;Vom rettenden Engel zum Mörder in Weiß &#8211; Ärzte und Betäubungsmittel&#8221; von RA Dr. Peter Kotz (StRR 2011, 84) zum kostenlosen Download bereitgestellt. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zum &#8220;Berliner Drogenarzt&#8221; m.E. ganz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Inzwischen ist <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 03/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft dann auf der Startseite von Heymanns Strafrecht der Beitrag &#8220;<em>Vom rettenden Engel zum Mörder in Weiß &#8211; Ärzte und Betäubungsmittel</em>&#8221; von RA Dr. Peter Kotz (StRR 2011, 84) zum <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/aktueller-artikel/" class="liinternal">kostenlosen Download</a> bereitgestellt. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zum &#8220;Berliner Drogenarzt&#8221; m.E. ganz interessant</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteilsgründe: Eine 233 Seiten lange Tabelle mag ich nicht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/urteilsgruende-eine-233-seiten-lange-tabelle-mag-ich-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=urteilsgruende-eine-233-seiten-lange-tabelle-mag-ich-nicht</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 11:41:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat im Urt. v. 02.11.2010 &#8211; 1 StR 579/09 moniert, dass die Ausfuhr von Betäubungsmitteln in den Urteilsgründen in einer 233 Seiten langen, allgemeinen und unnummerierten Tabelle dokumentiert worden war. Das sei im Rahmen eines Strafverfahrens wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unzulässig. Das Gericht dürfe in den Urteilsgründen die einzelnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5251635a99349e929e7901d840e09fba&amp;nr=54798&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH hat im Urt. v. 02.11.2010 &#8211; 1 StR 579/09</a> moniert, dass die Ausfuhr von Betäubungsmitteln in den Urteilsgründen in einer 233 Seiten langen, allgemeinen und unnummerierten Tabelle dokumentiert worden war. Das sei im Rahmen eines Strafverfahrens wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unzulässig. Das Gericht dürfe in den Urteilsgründen die einzelnen Versendungen nicht in einer Tabelle angeben, die sich über 233 Seiten der Urteilsgründe erstreckt und pro Seite in der Regel mehr als 20 Zeilen aufweist, wenn die einzelnen Fälle lediglich allgemein nach dem Aussteller des jeweiligen Rezepts und daran anschließend alphabetisch nach dem Namen des jeweiligen Bestellers aufgezählt werden und im Übrigen eine Nummerierung gänzlich fehle. In diesem Fall sei die tateinheitliche Begehungsweise im Einzelnen nicht nachvollziehbar.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BtM-Verteidiger aufgepasst. BGH legt u.a. (neue) nicht geringe Mengen fest</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/btm-verteidiger-aufgepsst-bgh-legt-u-a-neue-nicht-geringe-mengen-fest/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=btm-verteidiger-aufgepsst-bgh-legt-u-a-neue-nicht-geringe-mengen-fest</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Jan 2011 08:23:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[1. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[geringe Menge]]></category>

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		<description><![CDATA[In der vergangenen Woche sind einige interessante Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH zum BtM-Recht eingestellt worden. Eine ist der Beschl. v. 02.11.2010 &#8211; 1 StR 579/09, in der der 1. Strafsenat zu einigen btm-rechtlichen Fragen Stellung genommen hat. Auf die kann ich hier nicht alle hinweisen, sondern muss den interessierten Verteidiger auf die BGH-Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der vergangenen Woche sind einige interessante Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH zum BtM-Recht eingestellt worden. Eine ist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=54798&amp;pos=4&amp;anz=691" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 02.11.2010 &#8211; 1 StR 579/09</a>, in der der 1. Strafsenat zu einigen btm-rechtlichen Fragen Stellung genommen hat. Auf die kann ich hier nicht alle hinweisen, sondern muss den interessierten Verteidiger auf die BGH-Entscheidung verweisen.</p>
<p>Hinweisen will ich nur auf die vom BGH (neu) festgelegten &#8220;nicht geringen Mengen&#8221; bei einigen Stoffen; und zwar:</p>

<table id="wp-table-reloaded-id-2-no-1" class="wp-table-reloaded wp-table-reloaded-id-2">
<tbody class="row-hover">
	<tr class="row-1 odd">
		<td class="column-1">Alprazolam</td><td class="column-2">240 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-2 even">
		<td class="column-1">Clonazepam</td><td class="column-2">480 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-3 odd">
		<td class="column-1">Diazepam</td><td class="column-2">2400 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-4 even">
		<td class="column-1">Lorazepam</td><td class="column-2">480 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-5 odd">
		<td class="column-1">Lormetazepam</td><td class="column-2">360 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-6 even">
		<td class="column-1">Midazolam</td><td class="column-2">1800 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-7 odd">
		<td class="column-1">Oxazepam</td><td class="column-2">7200 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-8 even">
		<td class="column-1">Temazepam</td><td class="column-2">4800 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-9 odd">
		<td class="column-1">Tetrazepam</td><td class="column-2">4800 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-10 even">
		<td class="column-1">Triazolam</td><td class="column-2">120 mg</td>
	</tr>
	<tr class="row-11 odd">
		<td class="column-1">Zolpidem</td><td class="column-2">5800 mg</td>
	</tr>
</tbody>
</table>

]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Butter bei die Fische&#8221;, oder: Der eingeräumte Cannabisbesitz</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/butter-bei-die-fische-oder-der-eingeraeumte-cannabisbesitz/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=butter-bei-die-fische-oder-der-eingeraeumte-cannabisbesitz</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/butter-bei-die-fische-oder-der-eingeraeumte-cannabisbesitz/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 07:14:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenkonsum]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[VGH Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 14 FeV]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=9063</guid>
		<description><![CDATA[Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig  im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem Beschl. v. 24. 11. 2010,  2 B 2190/10 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig  im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1148.htm" class="liinternal">Beschl. v. 24. 11. 2010,  2 B 2190/10</a> entschieden hat.</p>
<p>Der Antragsteller kämpfte dort gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines behördlich geforderten ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Im Jahre 2007 waren bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung 200g Haschisch gefunden worden. Im Starfverfahren räumte er in der Hauptverhandlung im Dezember 2007 ein, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen zu haben. Verurteilt wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, da seine Einlassung als widerlegt angesehen wurde. Im August 2009 ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 FeV an und entzog dem Antragsteller, nachdem dieser das Gutachten nicht beigebracht hatte, unter dem  15. 9. 2010 die Fahrerlaubnis unter Berufung auf dessen Nichteignung gem. § 11 Abs. 8 FeV. Mit der Beutachtung sollte festgestellt werden, ob regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln bei der Person des Beschwerdeführers vorläge, was seine Fahreignung ausschließen würde.</p>
<p>Der Antragsteller ist ins Widerspruchsverfahren gegangen und hatte dort beim VGH Erfolg. Der hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt. Vergehe zwischen dem Fund einer größeren Menge Cannabis bei einem Fahrerlaubnisinhaber sowie dessen Einlassung, er habe die Betäubungsmittel zum Eigengebrauch besessen und der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ein erheblicher Zeitraum  -  hier waren es über 18 Monate &#8211; , so sei die Behörde gehindert, aus der Nichtbeibringung des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen, soweit weitere Anknüpfungspunkte für dessen Ungeeignetheit fehlen. Vielmehr müssten entweder ausreichende Hinweise auf regelmäßigen Konsum hinweisen oder aber weitere Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Eignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, namentlich fehlendes Trennungsvermögen o.ä. .</p>
<p>Also: &#8220;Butter bei die Fische&#8221;</p>
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		<title>Die Fahrerlaubnisentziehung im Nichtregelfall&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 13:38:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Zusammenhangstat]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69a StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen, in denen kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegt, sondern nur eine Delikt der &#8220;allgemeinen Kriminalität&#8221; hat ja schon den Großen Senat für Strafsachen des BGH beschäftigt, der dazu in seinem Beschl. in BGHSt 50, 93 Stellung genommen hat. Danach ist es an der &#8220;Front&#8221; verhältnismäßig ruhig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen, in denen kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB vorliegt, sondern nur eine Delikt der &#8220;allgemeinen Kriminalität&#8221; hat ja schon den Großen Senat für Strafsachen des BGH beschäftigt, der dazu in seinem Beschl. in BGHSt 50, 93 Stellung genommen hat.</p>
<p>Danach ist es an der &#8220;Front&#8221; verhältnismäßig ruhig geworden. Jetzt hat der BGH vor kurzem noch einmal zu der Problematik Stellung genommen (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=1379f58c97b21cf2807b67f6c8bb744b&amp;nr=54263&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 09.11.2010 &#8211; 4 StR 509/10</a>). Allerdings ging es nicht um neue Fragen, sondern um den Umfang der Feststellungen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz&#8221; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.</p>
<p>Der BGH hat u.a. die Fahrerlaubnisentziehung aufgehoben</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Aufzuheben war ferner die Maßregelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gemäß § 69 a StGB. Den Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, an welche rechtswidrige Tat die Maßregel </em><em>anknüpft. Es bleibt letztlich offen, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder wegen einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat der allgemeinen Kriminalität (Zusammenhangstat) angeordnet wurde. Wird eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aber an Zusammenhangstaten angeknüpft, muss sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 27. April 2005 &#8211; GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 105). &#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Erkennungsdienstliche Behandlung nicht wegen einer Bagatelle</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 11:49:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
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		<category><![CDATA[OVG Lüneburg]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81b StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Dazu verhält sich jetzt der Beschl. des OVG Lüneburg v. 24.11.2010 &#8211; 11 LA 468/10. Folgender Sachverhalt: &#8220;Gegen den 1978 geborenen Kläger sind in der Vergangenheit drei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, gegen das Betäubungsmittelgesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die mit der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Dazu verhält sich jetzt der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1133.htm" class="liinternal">Beschl. des</a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1133.htm" class="liinternal"> O</a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1133.htm" class="liinternal">VG Lüneburg v. 24.11.2010 &#8211; 11 LA 468/10</a>. Folgender Sachverhalt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Gegen den 1978 geborenen Kläger sind in der Vergangenheit drei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, anhängig gewesen. Einzelheiten über ein 2002 geführtes Verfahren wegen der Einfuhr von geringen Mengen Betäubungsmittel sind nicht mehr bekannt. Im April 2008 und im Juni 2009 wurden jeweils anlässlich von Verkehrskontrollen im Blut des Klägers THC-Werte kleiner als 1,0 ng/ml sowie THC-COOH-Werte von 8,99 bzw. 6,8 ng/ml festgestellt. Die beiden letztgenannten Ermittlungsverfahren wurden jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein strafloser Konsum von Cannabisprodukten nicht auszuschließen war.</p>
<p>Die Beklagte nahm das letzte der o. a. Ermittlungsverfahren (vor seiner Einstellung im Oktober 2009) zum Anlass, mit Bescheid vom 16. September 2009 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anzuordnen. Der dagegen gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschuss vom 31. August 2010 (- 11 ME 288/10 -, juris) offen gelassen, ob gegen den Kläger überhaupt ein hinreichend konkreter (Rest-)Verdacht eines Verstoßes gegen § 29 BtMG durch den unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabis bestehe. Jedenfalls sei nach den o. a. Ergebnissen der Blutuntersuchungen davon auszugehen, dass der Kläger allenfalls in Einzelfällen Cannabis auch besessen bzw. erworben habe. Dieses Verhalten stelle eine Bagatelle dar und führe zur Unverhältnismäßigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.&#8221;</p></blockquote>
<p>Vom VG ist die Berufung nicht zugelassen worden. Die dagegegen gerichtete Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg.</p>
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		<title>Die Krux mit dem Doppelverwertungsverbot &#8211; immer wieder Strafzumessung</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Dec 2010 09:25:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 46 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat in seinem Beschl. v. 09.11.2010 &#8211; 4 StR 532/10 mal wieder eine tatrichterliche Strafzumessung beanstandet, in der es &#8211; schon ein wenig überraschend für ein LG &#8211; hieß, dass zu Lasten des Angeklagten gewertet wurde, &#8220;dass ihm der Ausstieg aus den illegalen Ge-schäften jederzeit möglich war, denn er war weder in finanzieller [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ad4e7e19d01f50af1cbd1769ea7c8202&amp;nr=54264&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 09.11.2010 &#8211; 4 StR 532/10</a> mal wieder eine tatrichterliche Strafzumessung beanstandet, in der es &#8211; schon ein wenig überraschend für ein LG <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  &#8211; hieß, dass zu Lasten des Angeklagten gewertet wurde, &#8220;<em>dass ihm der Ausstieg aus den illegalen Ge-schäften jederzeit möglich war, denn er war weder in finanzieller Not noch selbst drogenabhängig. Ein daraus abzuleitendes Motiv ist nicht ersichtlich. Er wollte mit den Geschäften Gewinne erzielen bzw. eigene Aufwendungen ersparen&#8221;</em> .</p>
<p>Überraschend deshalb, weil das LG an sich selbst auf die Bedenken gegen diese Erwägungen hätte kommen können. Der BGH führt dazu aus:</p>
<blockquote><p><em>Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, denn das Handeltreiben im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (vgl. BGH &#8211; Großer Senat -, Beschluss vom 26. Oktober 2005 &#8211; GSSt 1/05 -, BGHSt 50, 252, 256; BGH, Beschlüsse vom 23. November 1988 &#8211; 3 StR 503/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15 m.w.N., und vom 24. September 2009 &#8211; 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24, 25). Auch die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte von der Möglichkeit, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 &#8211; 2 StR 332/03 m.w.N.). Schließlich begegnet es auch rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe (Suchtmittelabhängigkeit, finanzielle Notlage) zu Lasten des An-geklagten berücksichtigt hat (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 46 Rn. 57d m.w.N.).</em></p></blockquote>
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		<item>
		<title>Das Mindestmaß an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 14:54:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit wohl gesetzten, aber deutlichen Worten hat der BGH in seinem Beschl. v. 19.08.2010 &#8211; 3 StR 226/10 zum Ausdruck gebracht, was er von den landgerichtlichen Feststellungen zum Handeltreiben mit Betäbungsmitteln gehalten hat. Nämlich nichts. Da hießt es: &#8220;Diese &#8220;Feststellungen&#8221; sind untauglich, den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit wohl gesetzten, aber deutlichen Worten hat der BGH in seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c9fca9c82f8cc97211d31e1ffaabf22b&amp;nr=54063&amp;pos=2&amp;anz=3" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 19.08.2010 &#8211; 3 StR 226/10</a> zum Ausdruck gebracht, was er von den landgerichtlichen Feststellungen zum Handeltreiben mit Betäbungsmitteln gehalten hat. Nämlich nichts. Da hießt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Diese &#8220;Feststellungen&#8221; sind untauglich, den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte und U. sich eigennützig um ein eigenes Betäubungsmittelgeschäft bemühten. Dass der Angeklagte seine Taten eingeräumt hat, ist insoweit ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist (was entgegen § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO im Urteil nicht angegeben worden, dem Senat aber durch die Verfahrensrüge eines Mitangeklagten bekannt ist). Allein die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 &#8211; 5 StR 171/09, StV 2010, 60).</em></p>
<p><em>Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 &#8211; 2 StR 222/10).<span id="_marker">&#8220;</span></em></p></blockquote>
<p><span>Wie gesagt: Wohl gesetzt, aber deutlich.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: &amp;amp;amp; font-size: 12pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch das gibt es: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eine JVA-Bedienstete unter Einsatz ihrer weiblichen Reize</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/auch-das-gibt-es-handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln-durch-eine-jva-bedienstete-unter-einsatz-ihrer-weiblichen-reize/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auch-das-gibt-es-handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln-durch-eine-jva-bedienstete-unter-einsatz-ihrer-weiblichen-reize</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/auch-das-gibt-es-handeltreiben-mit-betaeubungsmitteln-durch-eine-jva-bedienstete-unter-einsatz-ihrer-weiblichen-reize/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 13:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Handeltreiben]]></category>
		<category><![CDATA[JVA]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein interessanter Sachverhalt lag der hier nachlesbaren Entscheidung des OLG München v. 28.6.2010 &#8211; 5 St RR (I) 34/10 zugrunde.: Versuchter BtM-Handel in einer JVA und/unter Einsatz weiblicher Reize der JVA-Angestellten. Die Entscheidung führt dann zu etwa folgenden Leitsätzen: Wer den Vertrieb von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt in der Weise plant, dass er als dort Beschäftigter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein interessanter Sachverhalt lag der hier nachlesbaren Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1073.htm" class="liinternal">OLG München v. 28.6.2010 &#8211; 5 St RR (I) 34/10 </a>zugrunde.: Versuchter BtM-Handel in einer JVA und/unter Einsatz weiblicher Reize der JVA-Angestellten.</p>
<p>Die Entscheidung führt dann zu etwa folgenden Leitsätzen:</p>
<ol>
<li>Wer den Vertrieb von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt in der Weise plant, dass er als dort Beschäftigter einem Strafgefangenen von ihm eingeschmuggelte Betäubungsmittel in beliebiger Menge sowie ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen und an dem von dem Gefangenen erzielten Verkaufsgewinn hälftig partizipieren will, hat – wenn dies alles nur noch von der Zustimmung des Gefangenen abhängt &#8211; nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unmittelbar angesetzt, da er Handlungen vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung im Falle des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung hätten einmünden können.</li>
<li>Ein Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt steht zu einer dort beschäftigten Sozialarbeiterin mit „Schlüsselgewalt“, die u.a. auch Deutschkurse und andere Werkprojekte leitet, in einem Unterordnungsverhältnis und ist ihr i.S. von § 174a Abs. 1 StGB „anvertraut“.</li>
<li>Ergibt eine Gesamtschau, dass intime Kontakte bis zum Geschlechtsverkehr nicht auf einer Liebesbeziehung beruhen, sondern Teil der geplanten Vertriebskonzeption von Betäubungsmitteln sind, stellen sie einen sexuellen Missbrauch von Gefangenen dar.</li>
<li>War der Gefangene mit den sexuellen Handlungen einverstanden, bedarf die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen für die Fälle des sexuellen Missbrauchs einer besonderen Begründung.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Saarbrücken &#8211; Anleitung zur Wertung von Beweisanzeichen gegen eine Drogenfahrt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/olg-saarbruecken-anleitung-zur-wertung-von-beweisanzeichen-gegen-eine-drogenfahrt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-saarbruecken-anleitung-zur-wertung-von-beweisanzeichen-gegen-eine-drogenfahrt</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 08:41:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenenthemmungsmerkmale]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Saarbrücken]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=7558</guid>
		<description><![CDATA[Der kundige Verkehrsrechtler weiß: Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der kundige Verkehrsrechtler weiß: Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.</p>
<p>In dem Zusammenhang ist der Beschl. des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1066.htm" class="liinternal">OLG Saarbrücken v. 28.10.2010 &#8211; Ss 104/10</a>, den der Kollege Feltus erstritten hat, zu dem er aber selbst aus Zeitgründen nicht bloggen kann, interessant. Man sollte ihn lesen und sich merken, wie nach Auffassung des OLG Drogen(enthemmungs)merkmale auch anders erklärt werden können. Das lässt sich sicherlich gut in Einlassungen verwerten.</p>
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		<title>Ne bis in idem?, oder: Bei Betäubungsmitteln muss man vorsichtig sein&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 13:09:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn ein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig Verurteilter später einen nicht entdeckten Rest aus einem Vorrat noch gewinnbringend veräußert, liegt kein Strafklageverbrauch vor. Er kann dann also (noch einmal) wegen Handeltreibens verurteilt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 2 RVs 31/10). Also: Von Anfang an die Ecken sauber machen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig Verurteilter später einen nicht entdeckten Rest aus einem Vorrat noch gewinnbringend veräußert, liegt kein Strafklageverbrauch vor. Er kann dann also (noch einmal) wegen Handeltreibens verurteilt werden (<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1039.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 2 RVs 31/10</a>). Also: Von Anfang an die Ecken sauber machen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Drogenfahrt, zeitnaher Konsum und Fahrlässigkeit</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 13:29:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Ansatz bei der sog. Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ist die Frage: Fahrlässigkeit gegeben, ja oder nein? In dem Bereich tut sich einiges in der Rechtsprechung der OLG. In den Zusammenhang passt dann ein Beschluss des OLG Frankfurt v. 20.08.2010 2 Ss-OWi 166/10, in dem das OLG zur Frage der Fahrlässigkeit noch einmal [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ansatz bei der sog. Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG ist die Frage: Fahrlässigkeit gegeben, ja oder nein? In dem Bereich tut sich einiges in der Rechtsprechung der OLG.</p>
<p>In den Zusammenhang passt dann ein Beschluss des OLG Frankfurt <a>v. 20.08.2010 2 Ss-OWi 166/10</a>, in dem das OLG zur Frage der Fahrlässigkeit noch einmal Stellung genommen hat. Danach reicht es für ein fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter berauschenden Mitteln gemäß § 24 a Abs. 2 StVG aus, wenn der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Eine verhältnismäßig geringe Überschreitung von 4,6 ng/mg THC kann eine Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung aber nicht stützen.</p>
<p>Und was auch immer wichtig ist, ist die Frage des zeitnahen Konsums. Dazu sagt das OLG: Erscheinungen wie „zittriger Eindruck“ und „auffällige Pupillen beim Betroffenen belegen keinen zeitnahen Konsum.</p>
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		<title>Durchsuchungsanordnung setzt Anfangsverdacht voraus, sie soll/darf nicht erst den Anfangsverdacht ergeben</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 11:38:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor lauter Blutentnahme und Videomessung ist in der letzten Zeit die Durchsuchung und die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung ein wenig aus dem Blick geraten. Um so schöner, wenn man dann auf einen interessanten Beschl. des BVerfG aus dem Bereich stößt, so der Beschl. v. 11.06.2010 &#8211; 2 BvR 3044/09. In dem hat das BVerfG mal wieder zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor lauter Blutentnahme und Videomessung ist in der letzten Zeit die Durchsuchung und die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung ein wenig aus dem Blick geraten. Um so schöner, wenn man dann auf einen interessanten Beschl. des BVerfG aus dem Bereich stößt, so der <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100611_2bvr304409.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 11.06.2010 &#8211; 2 BvR 3044/09</a>. In dem hat das BVerfG mal wieder zum Anfangsverdacht Stellung genommen bzw. nehmen müssen.</p>
<p>Danach ist eine Wohnungsdurchsuchung eben rechtswidrig, wenn es für die vorgeblich vorliegende Straftat lediglich Verdachtsgründe gibt, die aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Eine Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, da sie einen Verdacht bereits voraussetzt. So verhielt es sich aber im entschiedenen Fall. Bei einem wegen Betäubungsmittelhandel vorbestraften Beifahrers wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle Marihuana nur in der Größenordnung des Eigenkonsums gefunden. Dann wurde wegen angeblich abwegiger Aussagen bei der Polizei eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt, bei der weitere Betäubungsmittel aufgefunden werden. In einem solchen Fall bringt &#8211; so das BVerfG - erst die Durchsuchung einen tragenden Tatverdacht und ist damit rechtswidrig.</p>
<p>Zu Beweisverwertungsverbot (natürlich) nichts.</p>
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		<title>So ändern sich die Zeiten: Vom Raucherzimmer zum &#8220;Kifferraum&#8221;&#8230;?</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Aug 2010 11:19:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kifferraum]]></category>
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		<description><![CDATA[Ja, so ändern sich die Zeiten. Ich erinnere mich noch gut an meine Großeltern. Da gab es ein sog. Herrenzimmer. Das war das Raucherzimmer, in das sich die &#8220;Herren&#8221; zum Rauchen zurückzogen (na ja, gequatscht wurde da auch). Solche Zimmer gibt es schon länger nicht mehr, allein schon wegen der Größe der heutigen Wohnungen, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, so ändern sich die Zeiten. Ich erinnere mich noch gut an meine Großeltern. Da gab es ein sog. Herrenzimmer. Das war das Raucherzimmer, in das sich die &#8220;Herren&#8221; zum Rauchen zurückzogen (na ja, gequatscht wurde da auch). Solche Zimmer gibt es schon länger nicht mehr, allein schon wegen der Größe der heutigen Wohnungen, die kaum ein eigenes &#8220;Herren-Raucherzimmer&#8221; zulassen. Aber: Diese Zimmer scheinen wiederzu kommen. Zwar nicht als &#8220;Raucherzimmer&#8221; der alten Art, sondern als &#8220;Kifferraum&#8221; für den Sohn, allerdings nicht erlaubt und nicht &#8220;ungefährlich&#8221; (vgl. <a href="http://www.nwzonline.de/index_aktuelles_panorama_nachrichten_artikel.php?id=2401304" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' />  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<title>Anordnung von Verfall auch im Jugendrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 10:31:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 73 JGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73c StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen nach den §§ 73 ff. JGG hat für den Angeklagten &#8211; gerade in BtM-Verfahren &#8211; erhebliche (wirtschaftliche) Relevanz. Das gilt vor allem auch in JGG-Verfahren. Dazu hat der BGH jetzt in seinem für BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 17.06.2010 &#8211; 4 StR 126/10 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die Anordnung des Verfalls oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen nach den §§ 73 ff. JGG hat für den Angeklagten &#8211; gerade in BtM-Verfahren &#8211; erhebliche (wirtschaftliche) Relevanz. Das gilt vor allem auch in JGG-Verfahren.</p>
<p>Dazu hat der BGH jetzt in seinem für BGHSt vorgesehenen <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=aecccb278559b20971636ef90de703a6&amp;nr=52735&amp;pos=0&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 17.06.2010 &#8211; 4 StR 126/10</a> seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, zulässig ist; das gelte auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. An der Stelle können also wirtschaftliche Belastungen auf den jugendlichen Angeklagten zukommen. Besonderes Augenmerk ist daher auf die  Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB zu richten (BGH, Beschlüsse vom <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2e770461e0079f71a631fe133770b755&amp;nr=20364&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">15. 03.2001 &#8211; 3 StR 21/01</a> und vom <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=d0adaac72cac34c90b92fcaefcef2304&amp;nr=48825&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">10.06.2009 &#8211; 2 StR 76/09</a>).</p>
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