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herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen. Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren.
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24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung verkündet

Erstellt von Detlef Burhoff am 9. Januar 2010

Mit der 24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung werden neue, unmittelbar gesundheitsgefährdende Drogen unter das BtMG gestellt. Gleichzeitig wird die Bekämpfung des Missbrauchs und der Strafverfolgung erleichtert. Im Einzelnen wird die Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) um die Position “4-Methylmethcathinon (Mephedron)” ergänzt. Weiterhin werden bestimmte synthetische Cannabinoide der Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) unterstellt. Schließlich wird der Wirkstoff “Tapentadol” neu in die Anlage III (verkehrsfähige- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Die Verordnung wurde im BGBl. I 2009, 3944 f. vom 23. Dezember 2009 Nr. 80 verkündet. Sie tritt am 22. Januar 2010 (teilweise am 1. Juni 2010) in Kraft.

Also: Achtung bei der Verteidigung!

Bund, 23.12.2009

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LG Hamburg: Keine Durchsuchung, wenn es nur nach BtM riecht

Erstellt von Detlef Burhoff am 23. Oktober 2009

Das LG Hamburg hat jetzt in seinem Beschl. v. 14.09.2009, 628 Qs 26/09, noch einmal darauf hingewiesen, dass dann, wenn  Polizeibeamte zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich entscheiden, eine Wohnung zum Zwecke der Durchsuchung nach Betäubungsmitteln zu betreten, wissen, dass es lediglich aus der Wohnung nach Marihuana riecht, die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ohne Hinweise auf größere Mengen an Betäubungsmitteln angesichts des zu erwartenden Durchsuchungsergebnisses unverhältnismäßig ist. Das grundrechtlich geschützte Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt bei wahrscheinlichem Vorliegen einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch das insoweit geringe staatliche Strafverfolgungsinteresse.

Stimmt. Zu allem auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2009, Rn. 527 ff.

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Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO)

Erstellt von Detlef Burhoff am 22. Oktober 2009

Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 – 2 SsBs 149/09, durch den die Geschichte der Rechtsprechung zu § 81a StPO um eine weitere (richtige) Entscheidung erweitert wird. der Kollege schreibt u.a.:

“Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht und den Betroffenen freigesprochen. Ihm war eine Fahrt am 30.04.2008 unter Einfluss von THC vorgeworfen worden. Der die Blutprobe anordnende Polizeibeamte hatte gar nicht erst versucht, eine richterliche Genehmigung zu erreichen, und sich darauf berufen, dass ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle mitgeteilt worden war, der Präsident des AG Osnabrück am 02.04.2008 habe ‘bekannt gegeben’, bei der Anordnung von Blutproben bestehe immer Gefahr im Verzug und eine richterliche Anordnung sei nicht mehr erforderlich.

Vorausgegangen war im Ermittlungsverfahren eine Entscheidung des AG Osnabrück (Beschl. v. 01.09.2008 – 248 Gs 576/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475), mit der die Entnahme der Blutprobe als nicht rechtmäßig erachtet wurde. Das Landgericht Osnabrück hatte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22.10.2008 (15 Qs 931/08 = StRR 2008, 468 = VRR 2008, 475 = StraFo 2009, 17) zurückgewiesen.

Gleichwohl war der Betroffene durch Urteil des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 03.07.2009 (22 Owi (612 Js 52948/08) 292/08) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 24a Abs. 2 u. 3 StVO zur Regelbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde übertrug der Bußgeldrichter auf Antrag der Verteidigung mit Beschluss vom 07.10.2009 die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, § 80a Abs. 3 OWiG.
Der Senat hob mit Beschluss vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09) das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Betroffenen frei; die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Der Senat nimmt ein Beweisverwertungsverbot an; zwar -sei dem anordnenden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln vorzuwerfen. “Es liegt vielmehr ein grober Verstoß seiner Dienstvorgesetzten vor”, der im Ergebnis das Beweisverwertungsverbot begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Osnabrück hatte hatte in einer dienstlichen Mitteilung erklärt, bei Trunkenheitsfahrten liege immer Gefahr im Verzug vor. Die OLG-Entscheidung gibt die dienstliche Mitteilung im Wortlaut wieder.

Mit dem Freispruch ist die Sache für den Betroffenen noch nicht ausgestanden. Denn es schließt sich ein weiterer Streit an, nachdem unter Hinweis auf die THC-haltige Blutprobe das zuständige Straßenverkehrsamt dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen hat. Hiergegen wehrt er sich mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dies hat inzwischen zu verstehen gegeben, dass ein strafrechtliches Verwertungsverbot “grundsätzlich” keine direkte Auswirkung auf die Entziehung habe (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.02.2009, Az 6 A 65/08, nicht rkr.- Berufungszulassungsverfahren 12 LA 61/09 OVG Niedersachsen). Bis durch die Entscheidung des OVG bzw. “in einem ggf. nachfolgenden Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht … eine abschließende Klärung der Frage erfolgt ist, inwieweit strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auch in Fahrelaubnisentziehungsverfahren gelten”, solle der Betroffene warten und in das Ruhen des Verfahrens einwilligen….”

Na ja, zumindest schon mal ein “Etappensieg”.

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BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden

Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Juli 2009

Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen fand die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. – deswegen aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden habe.

Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht wegen lückenhafter Beweiswürdigung insoweit aufgehoben, als es um die Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers ging. Die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel sah das Gericht aber als verwertbar an. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sprach dieses den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf des § 29a BtMG frei. Es bejahte ein Verwertungsverbot bzgl. der gewonnenen Beweismittel im Hinblick auf den mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht wiederum das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht verneinte ein Verwertungsverbot mit der Begründung, dass dieses nur aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen sei. Die Revision des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.

Die erneute Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verwertung der bei dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoß gegen das BtmG verstößt nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG. Zwar verletzte die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wie die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November 2005 festgestellt hat. Es besteht aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, sind in erster Linie die Fachgerichte zuständig. Diese gehen in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß bei der Beweisgewinnung ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können – müssen indes nicht in jedem Fall – danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen. Die Gerichte haben im vorliegenden Fall die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausreichend beachtet. Insbesondere wurde die Schwere der Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung in ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren wegen des Verbrechenstatbestandes des § 29a Abs. 1 BtMG angemessen berücksichtigt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG vor. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor.

BverfG, Beschl. v. 02.07.2009 – 2 BvR 2225/08

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 85/2009 vom 28. Juli 2009

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OLG Celle: Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme

Erstellt von Detlef Burhoff am 8. Juli 2009

Inzwischen hat auch das OLG Celle (Beschl. v. 16.06.2009 – 311 SsBs 49/09) ein Beweisverwertungsverbot bejaht, und zwar – so weit ich es sehe – zum ersten Mal bei einer Drogenfahrt. Das OLG hat “Gefahr im Verzug” mit der Begründung verneint, dass in den zur Verfügung stehenden 20 Minuten zwischen Anhalten und Blutentnahme an einem Wochentag ohne weiteres ein Richter zu erreichen gewesen wäre. Wenn man bei der Sachlage dann nicht zu einem “evidenten Verstoß” komme, sei das eine glatte Umgehung des Richtervorbehalts. Das OLG hat außerdem noch darauf hingewiesen, dass es kein Einverständnis mit der Blutentnahme sei, wenn der Betroffene diese bloß widerspruchslos hinnehme.

Es bewegt sich also doch etwas, auch wenn das den Ermittlungsbehörden nicht schmecken wird.

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Künstliches Heroin auf Rezept

Erstellt von Detlef Burhoff am 1. Juni 2009

Nun ist es perfekt: Nach langem Streit über die staatliche Abgabe von künstlichem Heroin an Abhängige in speziellen Einrichtungen unter staatlicher Aufsicht hat der der Bundestag am 28.05.2009 einen von der SPD initiierten Gesetzentwurf beschlossen, der von der CDU abgelehnt und der Opposition unterstützt worden ist (Entwurf eines Gesetzes zur diamorphinen Substitutionsbehandlung, BT-Drs. 16/11515). Danach ist die Abgabe von künstlichem Heroin künftig zulässig.

Voraussetzung für die Teilnahme an dem „Programm” ist:

  • Die Betroffenen müssen seit mindestens fünf Jahren opiatabhängig sein,
  • mindestens zwei erfolglose Therapien hinter sich haben und
  • mindestens 23 Jahre alt sein.
  • Dazu ist Diamorphin als verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel eingestuft worden.

Ob man es begrüßen soll, ist mir noch nicht ganz klar.

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Eigenerwerb, -konsum pp soll straffrei sein/werden

Erstellt von Detlef Burhoff am 6. Februar 2009

Der Ansatz, den Konsum von Cannabis mit Hilfe des Strafrechts zu verhindern, ist nach Auffassung der Grünen den Nachweis seiner Wirksamkeit bislang schuldig geblieben und faktisch gescheitert, heißt es in einem Antrag der Fraktion (BT-Drs. 16/11762). Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) vorzulegen, der den Wegfall der Strafbarkeit vorsieht, wenn der Täter Cannabiskraut (Marihuana) oder Cannabisharz (Haschisch) zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion gemeinsam mit Suchtexperten und den Ländern ein nationales Aktionsprogramm zur Cannabisprävention entwickeln. Das Programm solle ein differenziertes Maßnahmenpaket zur Verhaltens- und Verhältnisprävention riskanten Cannabisgebrauchs insbesondere bei Jugendlichen sowie zur Schadensminderung und zur Therapie von Abhängigkeitserkrankungen enthalten. Den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/11762

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Spice-Verbot in Kraft getreten

Erstellt von Detlef Burhoff am 23. Januar 2009

Jetzt ist es amtlich: Das Bundesgesundheitsministerium hat die in der Modedroge “Spice” enthaltenen synthetischen Cannabinoide “CP-47,497″ und “JWH-018″ durch die Zweiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 22. BtMÄndV dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Damit ist jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat zudem auf Antrag einer Landesbehörde zwei Spice-Mischungen (“SMOKE Aromatherapy Incense” und “Genie Enjoy Genie Blend”) als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Damit ist das Inverkehrbringen dieser Produkte auch nach dem Arzneimittelgesetz verboten.

Am 21.01.2009 ist die im Eilverfahren beschlossene Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zweiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 22. BtMÄndV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 49) verkündet worden. Sie ist am Tag nach ihrer Verkündung, also am 22.01.2009, in Kraft.

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Verbot der Kräutermischung “Spice”

Erstellt von Detlef Burhoff am 5. Januar 2009

Bestimmte Kräutermischungen, die unter dem Produktnamen “Spice” als Modedroge bekannt sind, sollen nach einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums verboten werden. Neben einer Vielzahl teilweise unbekannter Kräuter wurde nach bestätigten Analysen in den als Räucherwerk vertriebenen Kräutermischungen auch ein synthetischen Stoff mit dem Namen “JWH-018″ gefunden.

JWH-018 ist ein synthetisches Cannabinoid und hat ähnliche Wirkungen wie Cannabis, wenn man es raucht. Die Drogenbeauftragte Sabine Bätzing und Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt sind sich in der Einschätzung der Gesundheitsgefährdung von “Spice” einig. Deshalb ist geplant, per Eilunterstellung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BtMG die Herstellung, den Handel sowie den Besitz von “Spice” zu verbieten. Die Eilunterstellung soll bis Ende Januar 2009 in Kraft treten. Das sofortige Handeln des Bundesministeriums für Gesundheit ist notwendig wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung der Gesundheit.

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BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Einfuhrmenge “Crystal-Speed”

Erstellt von Detlef Burhoff am 10. Dezember 2008

Der 2. Strafsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08 – die Grenze der “nicht geringen Menge” für “Crystal Speed” gesenkt. Wer mit Metamfetamin handelt, kann künftig bereits dann den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln «in nicht geringer Menge» erfüllen, wenn er 5 Gramm Metamfetaminbase oder rund 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid einführt. Der 2. Strafsenat des BGH hat den Grenzwert für die als «Crystal Speed» bekannte Droge unter Verweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Folgen des Konsums entsprechend herabgesetzt. Die vier anderen Strafsenate des BGH hatten zuvor auf eine entsprechende Anfrage der Neufestsetzung des Grenzwertes zugestimmt beziehungsweise an früherer entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten. Das Urteil hat an vielen Stellen Auswirkungen, so z.B. auf die Strafhöhen usw.

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