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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; BT-Drs.</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Was macht eigentlich die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 12:10:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO &#8211; Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; im Bundesrat von Niedersachsen ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die BT-Drucksache 17/4232 gemündet, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO &#8211; Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; im Bundesrat von Niedersachsen ein <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/abschaffung-des-richtervorbehalts-bei-der-blutprobe-auf-dem-weg-in-den-bundestag/" title="Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutprobe – auf dem Weg in den Bundestag" class="liinternal">Gesetzesentwurf</a> zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/042/1704232.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 17/4232</a> gemündet, die dem Bundestag zur Entscheidung vorliegt. Wenn man mal in den Materialien des Bundestages ein wenig sucht, stellt man schnell fest, dass bisher eine Beratung noch nicht erfolgt ist. Es gibt bislang lediglich eine Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 zu der BT-Drucksache), in der es heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:</em><br />
<em>Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, den Richtervorbehalt für die strafprozessuale Anordnung einer Blutentnahme einzuschränken, im weiteren Verfahren unter Beachtung rechtstaatlicher Anforderungen und der Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung näher prüfen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Die Prüfung scheint noch nicht abgeschlossen zu sein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> <em>. </em>Aktueller Stand im Bundestag: Noch nicht beraten.<em></em></p>
<p>Also: Weiter abwarten.<em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=241534355884336&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren &#8211; Stand der Gesetzgebung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/rechtsschutz-bei-ueberlangen-gerichtsverfahren-und-strafrechtlichen-ermittlungsverfahren-stand-der-gesetzgebung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=rechtsschutz-bei-ueberlangen-gerichtsverfahren-und-strafrechtlichen-ermittlungsverfahren-stand-der-gesetzgebung</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 13:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BR-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten vor einiger Zeit bereits über den Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BR-Drs. 540/10 bzw. BT-Drs. 17/3802) berichtet. Mit dem Gesetzentwurf soll der Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit gesichert werden. Vorgesehen ist u.a. auch Entschädigungsregelung, mit der eine Lücke im Rechtsschutz geschlossen werden und den Betroffenen ein wirksames [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten vor einiger Zeit bereits über den <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/entschaedigung-fuer-ueberlange-gerichtsverfahren-bundesregierung-legt-entsprechenden-gesetzentwurf-vor/" title="Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren – Bundesregierung legt entsprechenden Gesetzentwurf vor" class="liinternal">Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren</a> (BR-Drs. 540/10 bzw. BT-Drs. 17/3802) berichtet. Mit dem Gesetzentwurf soll der Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit gesichert werden. Vorgesehen ist u.a. auch Entschädigungsregelung, mit der eine Lücke im Rechtsschutz geschlossen werden und den Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand gegeben werden soll, sich gegen überlange Prozesse zu wehren.</p>
<p>Im Gesetzgebungsverfahren hat inzwischen eine Sachverständigen-Anhörung stattgefunden, über die der Rechtsauschuß des BT mit einer <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_03/2011_130/01.html" target="_blank" class="liexternal">PM</a> berichtet hat. In der heißt es:</p>
<blockquote>
<div><em><span id="more-10552"></span>Berlin: (hib/rp/jbi) Bei der Anhörung am Mittwochnachmittag im Rechtsausschuss zum Thema Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren lagen die Auffassungen der Sachverständigen teilweise auseinander. Dem Ausschuss lag ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drucksache <a href="http://dip.bundestag.de/btd/17/038/1703802.pdf" title="Drucksache 17/3802 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">17/3802</a>), der einen Entschädigungsanspruch bei überlangen Gerichtsverfahren vorsieht. Damit soll eine Lücke im Gesetz geschlossen werden, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes als auch denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht. </em><em> </em><em>Prof. Dr. Bernd Hirtz vom Deutschen Anwaltverein, Köln, verwies auf die zum Teil beträchtlichen Unterschiede in der zeitlichen Behandlung von Rechtssachen. So dauerte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die erste Instanz beim Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz im Jahr 2008 durchschnittlich 5,1 Monate, im Land Brandenburg durchschnittlich 32,0 Monate.</em></div>
<p><em>Man dürfe daher von der Justizverwaltung und den für die Haushalte der Länder verantwortlichen Stellen auch erwarten, dass der im Gesetzentwurf vorgesehene Anspruch auf Entschädigung zum Anlass genommen werde, die Ressourcen der Justiz zu verbessern.</em></p>
<p><em>Nach Auffassung von Generalstaatsanwalt Clemens Lückemann, Bamberg, sind Verfahren mit überlanger Dauer in Deutschland eher die Ausnahme. Soweit diese Fälle auf einer Überlastung der Gerichte infolge unzureichender Personalausstattung beruhten, könnte die im Gesetzentwurf vorgesehene, der Klage auf Entschädigung vorausgehende ”Verzögerungsrüge&#8221; allenfalls zur Folge haben, dass das betroffene Gericht die jeweilige Sache ohne sachlichen Grund bevorzugt bearbeitet und dafür die Bearbeitung anderer Verfahren, deren Beteiligte sich vielleicht weniger ungeduldig zeigen, zurückstellt. Lückemann erwartet mit der Einführung des neuen Rechtsbehelfs eine große Zahl an Verfahren.</em></p>
<p><em>Prof. Dr. Michael Brenner von der Rechtswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität, Jena, sah hingegen in einer Untätigkeitsbeschwerde, wie sie auch in der Diskussion ist, gegenüber der jetzt vorgeschlagenen ”Verzögerungsrüge“ keinen sachlichen Mehrwert. Der Gesetzentwurf setze die Vorgaben der EMRK in hinreichender und praktikabler Weise um. Auch Monika Paulat, Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, begrüßte die Erhebung der ”Verzögerungsrüge&#8221; und die Möglichkeit einer Klage auf Entschädigung danach als sinnvoll und zielführend.</em></p>
<p><em>Dr. Ulf Kämpfer, Richter am Amtsgericht Kiel, warnte davor, das Spannungsverhältnis zwischen Schnelligkeit und Gründlichkeit einseitig zulasten der materiellen Gerechtigkeit von gerichtlichen Entscheidungen und der Gewährung rechtlichen Gehörs aufzulösen. Würde das geplante Gesetz dazu führen, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Vermeidung von Entschädigungsansprüchen gezwungen sind, die ihnen anvertrauten Verfahren ohne die gebotene Gründlichkeit zu bearbeiten, wäre dies ein nicht akzeptabler rechtspolitischer Kollateralschaden.</em></p>
<p><em>Prof. Dr. Christian Kirchberg, Vorsitzender des Ausschusses Verfassungsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer, Karlsruhe, unterstellte dem Regierungsentwurf die ”unausgesprochene Erwartung oder Annahme“, die von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen würden zum einen den Lauf des Ausgangsverfahrens nicht auch noch durch die parallele Erhebung einer Entschädigungsklage verzögern wollen und hätten zum andern nach Abschluss des überlangen Ausgangsverfahrens keine Lust, keine Kraft und möglicherweise auch keine finanziellen Mittel mehr, um jetzt auch noch eine Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer anhängig zu machen.</em></p>
<p><em>Carsten Löbbert, Vizepräsident des Amtsgerichts Lübeck, kritisierte die zu allgemeinen Formulierungen des Gesetzentwurfs. Sie erlaubten es Bürgerinnen und Bürgern nicht, auch nur annähernd abzuschätzen, wann ihnen ein Anspruch zustehen könnte und wann nicht. Das Zeitempfinden der an Rechtsstreitigkeiten beteiligten Privatpersonen sei häufig völlig anders als das der professionell beteiligten Juristen. Die materiellrechtliche Regelung sollte deswegen eine konkrete Zeitdefinition des überlangen Verfahrens enthalten. Im Übrigen werde die ”Verzögerungsrüge“ die Justiz erheblich belasten. Da das Unterlassen einer Rüge den Anspruch auf Entschädigung ausschließen soll, wären Anwälte gehalten, immer vorsorglich die Rügen auszubringen, schon um nicht selbst regresspflichtig zu werden.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<item>
		<title>Divergenzvorlage zum BGH im Strafverfahren, wenn es um die Sicherungsverwahrung geht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/divergenzvorlage-zum-bgh-im-strafverfahren-wenn-es-um-die-sicherungsverwahrung-geht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=divergenzvorlage-zum-bgh-im-strafverfahren-wenn-es-um-die-sicherungsverwahrung-geht</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 10:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Divergenzvorlage]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[§ 121 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. hier) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt &#8211; vgl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/kommt-im-strafverfahren-die-divergenzvorlage-zum-bgh/" class="liinternal">hier</a>) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt &#8211; vgl. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/023/1702350.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 17/2350</a>:</p>
<blockquote><p>§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:</p>
<p>„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung</p>
<ol>
<li> nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,</li>
<li> nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977  ergangenen Entscheidung oder</li>
<li>nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung</li>
</ol>
<p>eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.“</p></blockquote>
<p>Damit dürften wir dann bald nach Inkrafttreten des Neuregelung eine Entscheidung des BGH bekommen, die hoffentlich Klarheit bringt.</p>
<p><span style="font-family: TimesNewRoman; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Online-Durchsuchung&#8230; es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus&#8230;..</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 10:57:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BKA-Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Häufigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[kleine Anfrage]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Inkrafttreten des (neuen) BKA-Gesetzes mit der darin enthaltenen Online-Durchsuchung soll es in der Folgezeit &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur zu sehr wenigen Durchsuchungsmaßnahmen gekommen sein. Das hat die Fraktion &#8220;Die Linke&#8221; nun zum Anlass genommen im Bundestag eine kleine Anfrage &#8220;Bilanz der Online-Durchsuchung&#8221;  zu stellen, vgl. BT-Drucksache 17/1629. Auf die Antwort darf man gespannt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Inkrafttreten des (neuen) BKA-Gesetzes mit der darin enthaltenen Online-Durchsuchung soll es in der Folgezeit &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur zu sehr wenigen Durchsuchungsmaßnahmen gekommen sein. Das hat die Fraktion &#8220;Die Linke&#8221; nun zum Anlass genommen im Bundestag eine kleine Anfrage &#8220;Bilanz der Online-Durchsuchung&#8221;  zu stellen, vgl. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/016/1701629.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 17/1629</a>. Auf die Antwort darf man gespannt sein. Werden wirklich nur so wenige Durchsuchungen durchgeführt, wie es behauptet wird. Dann würde ja der Satz :es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus&#8221; fast passen.<strong></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzesvorhaben: Bundesrat schlägt die verpflichtende Teilnahme an Täterprogrammen vor</title>
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		<pubDate>Sun, 02 May 2010 12:08:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Gewaltprävention]]></category>
		<category><![CDATA[Opferschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Täterprogramm]]></category>

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		<description><![CDATA[LexisNexis Aktuell meldete vor einigen Tagen: Männer, die gegen ihre Partnerinnen gewalttätig geworden sind, sollen im Rahmen spezieller Programme zu Änderungen ihres Verhaltens und ihrer Wahrnehmung gelangen. Dafür soll die in der Strafprozessordnung vorgesehene Frist, an einem so genannten Täterprogramm teilzunehmen, auf bis zu einem Jahr erweitert werden, wie aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LexisNexis Aktuell meldete vor einigen Tagen:</p>
<blockquote><p>Männer, die gegen ihre Partnerinnen gewalttätig geworden sind, sollen im Rahmen spezieller Programme zu Änderungen ihres Verhaltens und ihrer Wahrnehmung gelangen. Dafür soll die in der Strafprozessordnung vorgesehene Frist, an einem so genannten Täterprogramm teilzunehmen, auf bis zu einem Jahr erweitert werden, wie aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 16/1466) hervorgeht.</p>
<p>Das Strafgesetzbuch solle zudem so geändert werden, dass die Teilnahme an einem Täterprogramm angeordnet werden kann. Nach Ansicht der Länderkammer hätten solche Programme besondere Bedeutung für bislang nicht vorbelastete Männer. Wenn sie die Auflage, an einem Täterprogramm teilzunehmen, nicht erfüllten, drohe ihnen eine Anklage oder eine Verurteilung. Dies sei im Interesse eines wirkungsvollen Opferschutzes. Die Länderkammer hatte bereits im Juli 2008 vergeblich versucht, eine entsprechende Initiative (BT-Drs. 16/10068) zum Erfolg zu bringen.</p>
<p>Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf Initiativen, die die Gewaltprävention und den Opferschutz in sachgerechter Weise förderten. Täterorientierte Maßnahmen wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs könnten einen wichtigen Beitrag zur Resozialisierung des Täters und damit auch zur Gewaltprävention und zum Opferschutz darstellen. Zwar dürfte es schwierig sein, bereits jetzt den konkreten Bedarf für entsprechend langfristigen Weisungen und deren Wirkungen genau zu benennen, da Täterprogramme namentlich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Deutschland ein relativ neues Arbeitsfeld darstellten und bislang erst einige wenige Einrichtungen auf mehrere Jahre Erfahrung zurückblicken könnten. Die vorgeschlagene Erweiterung der entsprechenden Weisungsmöglichkeiten würde jedoch den Spielraum eröffnen, die ersten positiven Erfahrungen mit diesen Programmen zu verifizieren und gegebenenfalls auszubauen. Der Erfolg in der Praxis setze jedoch die finanzielle Sicherstellung der Angebote durch die Länder voraus.</p></blockquote>
<p>Den Gesetzentwurf des Bundesrates <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/014/1701466.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 17/1466 (PDF)</a> finden Sie im Internangebot des Deutschen Bundestages</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens &#8211; teilweise zu leicht befunden, oder?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 13:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
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		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>
		<category><![CDATA[§ 55 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rechtsausschuss des Bundesrates befasst sich heute mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“, indem unter anderem eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei vorgesehen ist (BR-Drucksache 120/10). Wir hatten über dieses Vorhaben der Schwarz-gelben Koalition schon in Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag berichtet. Hierbei handelt es sich um eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rechtsausschuss des Bundesrates befasst sich heute mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“, indem unter anderem eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei vorgesehen ist (BR-Drucksache 120/10). Wir hatten über dieses Vorhaben der Schwarz-gelben Koalition schon in Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/10/biene-majaschwarzgelb-was-ist-denn-nun-an-dem-vorhaben-liberal-aussagepflicht-vor-der-polizei/" class="liinternal">berichtet</a>. Hierbei handelt es sich um eine Forderung, die schon mehrfach aus dem Bundesrat erhoben wurde. So entspricht der vorliegende Entwurf wörtlich den Gesetzesanträgen des Bundesrates in der Bundestagsdrucksache 14/6079 vom 16.05.2001 und in der Bundestagsdrucksache 16/3659 vom 30.11.2006 &#8211; und dies sogar einschließlich der Begründung.</p>
<p>Man fragt sich: Wieso wird das Strafverfahren eigentlich effektiver, wenn Zeugen bei der Polizei erscheinen und aussagen müssen? Und: Wie will man eigentlich die schwierigen Fragen der Zeugnis- und Aussage- bzw. Auskunftsverweigerung regeln. Wenn man sich die Rechtsprechung anschaut, haben ja schon ausgewachsene Kammer Schwierigkeiten, die Fragen des § 55 StPO richtig zu beantworten. Und das macht dann demnächst der vernehmende Polizeibeamte? Und wenn der Zeuge sich mit dem nicht einigen kann, geht es dann gleich in die Beugehaft?</p>
<p>Fazit: Abzulehnen. So übrigens <a href="http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-10/SN-19.pdf" class="lipdf">auch der DAV</a>; vgl. auch <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/anwaelte-aussagepflicht-polizei" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
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		<title>Was macht eigentlich die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen?</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Apr 2010 06:06:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit Anfang März 2010 befindet sich der &#8220;Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen&#8220;, im Gesetzgebungsverfahren, wonach im EU-Ausland verhängte Geldbußen und Geldstrafen auch in Deutschland eingetrieben werden können, wenn sie mehr als 70 EUR betragen. In Kraft treten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Anfang März 2010 befindet sich der &#8220;<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2010/0001-0100/34-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/34-10.pdf" class="lipdf">Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen</a>&#8220;, im Gesetzgebungsverfahren, wonach im EU-Ausland verhängte Geldbußen und Geldstrafen auch in Deutschland eingetrieben werden können, wenn sie mehr als 70 EUR betragen. In Kraft treten soll das Gesetz schon 01.10.2010.</p>
<p>Da fragt man sich ja schon: Was ist seitdem passiert? Na ja, so ganz viel nicht. Der Bundesrat hat zu dem Entwurf Stellung genommen &#8211; es geht den Ländern darin um eine bessere Beteiligung an den Einnahmen, fast ist man geneigt zu schreiben &#8220;natürlich&#8221;. Die spannenden Fragen, so z.B. die, ob die Formulierung in § 87d IRG-E betreffend die Halterhaftung ausreicht oder da nachgebessert werden muss, dazu sagt man aber nichts. Jetzt liegt der Entwurf beim Bundestag (BT-Drucks. 17/1288). Auf der TO für die 36. &#8211; 38. Sitzung des BT steht er in der kommenden Woche nicht. Na ja, wir haben ja noch Zeit.</p>
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		<title>Bundesregierung plant in dieser Legislaturperiode keine Einführung der Pkw-Maut</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 06:53:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung plant in der 17. Wahlperiode keine Einführung einer Pkw- oder City-Maut. Dies bestätigt die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/370) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/172) über die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur des Bundes. Aufgrund der eindeutigen Regelung im Koalitionsvertrag stelle sich auch nicht die Frage nach einer Erhöhung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung plant in der 17. Wahlperiode keine Einführung einer Pkw- oder City-Maut. Dies bestätigt die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/370) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/172) über die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur des Bundes. Aufgrund der eindeutigen Regelung im Koalitionsvertrag stelle sich auch nicht die Frage nach einer Erhöhung der Lkw-Maut.</p>
<p>Die Antwort der Bundesregierung <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/003/1700370.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 17/370</a> (PDF) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/001/1700172.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 17/172</a> (PDF) findet man im Internetangebot des Deutschen Bundestages.</p>
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		<title>Punktesystem sowie die Systematik des Verkehrszentralregisters soll reformiert werden</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Jan 2010 11:01:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits in der 16. Legislaturperiode hatte die ehemalige Bundesregierung auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion mit ihrem Antrag (BT-Drs. 16/12993) eine Vereinfachung des Punktesystematik des Verkehrszentralregisters in Flensburg gefordert. Die neue Bundesregierung von CDU/CSU und FDP hat diese Initiative in ihrem Koalitionsvertrag aufgegriffen und angekündigt, das Punktesystem beim Bundeszentralregister in Flensburg zu reformieren und neue Regelungen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits in der 16. Legislaturperiode hatte die ehemalige  Bundesregierung auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion mit ihrem Antrag  (BT-Drs. 16/12993) eine Vereinfachung des Punktesystematik des  Verkehrszentralregisters in Flensburg gefordert. Die neue Bundesregierung von  CDU/CSU und FDP hat diese Initiative in ihrem Koalitionsvertrag aufgegriffen und  angekündigt, das Punktesystem beim Bundeszentralregister in Flensburg zu  reformieren und neue Regelungen zu schaffen. Die damit zusammenhängenden Fragen sind jetzt Gegenstand einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 17/289) der SPD-Fraktion. Die Abgeordneten der SPD fragen nach dem Zeitrahmen, bis wann ein  entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, und nach den genauen  Inhalten der Reform. Dabei gehen sie auf mögliche Auswirkungen, wie eine  Besserstellung von Mehrfachtätern, und geplante Übergangsregelungen zwischen dem  bisherigen und dem reformierten Punktesystem ein.</p>
<p>Die Kleine Anfrage der SPD-Fraktion findet man im Internetangebot  des Deutschen Bundestages: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/002/1700289.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 17/289</a> (PDF)</p>
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		<title>Biene Maja/Schwarz/Gelb: Was ist denn nun an dem Vorhaben liberal? Aussagepflicht vor der Polizei?</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Oct 2009 11:42:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Liest man den Koalitionsvertrag &#8211; Überschrift &#8220;Wachstum.Bildung.Zusammenhalt &#8211; dann ist man, wenn sich dem Bereich der Rechtspolitik nähert, schon erstaunt. Da hat man doch zwischen Änderungen im Wiederaufnahmerecht (zu Lasten des Angeklagten/Verurteilten) und Änderungen im Transsexuellenrecht eine m.E. weit reichende Änderung &#8220;versteckt&#8221;. Lapidar heißt es dort: &#8220;Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liest man den Koalitionsvertrag &#8211; Überschrift &#8220;Wachstum.Bildung.Zusammenhalt &#8211; dann ist man, wenn sich dem Bereich der <a href="http://pfau.e-technik1.uni-rostock.de/091024-koalitionsvertrag-cducsu-fdps.html#koa_line5006" target="_blank" class="liexternal">Rechtspolitik</a> nähert, schon erstaunt. Da hat man doch zwischen Änderungen im Wiederaufnahmerecht (zu Lasten des Angeklagten/Verurteilten) und Änderungen im Transsexuellenrecht eine m.E. weit reichende Änderung &#8220;versteckt&#8221;. Lapidar heißt es dort: &#8220;Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und &#8211; unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte &#8211; zur Sache aussagen müssen.&#8221; Da kann man Frau Leutheuser-Schnarrenberger ja gleich mal fragen, was das soll und wie man das regeln will? Mit einer vorherigen Ladung oder sollen die Zeugen auch ohne Ladung &#8211; &#8220;vor Ort/auf Zuruf&#8221; zur Aussage verpflichtet sein. Und was ist, wenn sich der Zeuge weigert. Kann die Polizei dann Zwangsmittel festsetzen? Oder soll das so laufen wie bei der Beiordnung des Vernehmungsbeistandes, dass darüber dann die StA oder der Ermittlungsrichter entscheidet? Können die Polizeibeamten überhaupt die Frage eines Zeugnisverweigerungsrechts oder &#8211; noch besser &#8211; eines Auskunftsverweigerungsrechts abschätzen/beurteilen. Es werden sicherlich wunderbare Vernehmungen bei der Polizei werden, wenn man das wirklich umsetzt.</p>
<p>Das Ganze ist allerdings übrigens nicht so ganz neu. Denn ein entsprechender Vorschlag war schon im Entwurf eines <strong>Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens</strong>“ (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0601-700/660-06,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/660-06.pdf" target="_self" class="lipdf">BR-Drucks. 660/06</a>) als Ergänzung zu § 163a Abs. 6 StPO-E enthalten; übrigens ein wunderbarer Name für ein Gesetz, das ua. Rechte abbaut. Gegen dieses Gesetz hat sich das BMJ allerdings als nicht genügend &#8220;rechtsstaatlich&#8221; ausgesprochen (vgl. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603659.pdf" target="_self" class="lipdf">BT-Drucks. 16/3659</a>).</p>
<p>Jetzt sind wir aber &#8220;liberal&#8221; .</p>
<p>zu allem auch: <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/25/von-der-polizeiwache-in-die-ordnungshaft/" target="_blank" class="liexternal">http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/25/von-der-polizeiwache-in-die-ordnungshaft/</a></p>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz passiert Rechtsausschuß</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/07/2-opferrechtsreformgesetz-passiert-rechtsausschuss/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2-opferrechtsreformgesetz-passiert-rechtsausschuss</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Jul 2009 06:41:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das 2. Opferrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 16/12098) hat dann gestern den Rechtsausschuß passiert. Es wird heute im Bundestag beraten, und zwar in der kommenden Nacht um 2.25 Uhr. Wir sicherlich eine lebhafte Diskussion werden. Man fragt sich, was eine solche Terminierung eigentlich soll. Da wird doch nichts mehr beraten. Das ist im Grunde &#8220;Pseudo-Demokratie&#8221;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das 2. Opferrechtsreformgesetz (vgl. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drucks. 16/12098</a>) hat dann gestern den Rechtsausschuß passiert. Es wird heute im Bundestag beraten, und zwar in der kommenden Nacht um 2.25 Uhr. Wir sicherlich eine lebhafte Diskussion werden. Man fragt sich, was eine solche Terminierung eigentlich soll. Da wird doch nichts mehr beraten. Das ist im Grunde &#8220;Pseudo-Demokratie&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz: Kommt es noch in dieser Legislaturperiode?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/06/2-opferrechtsreformgesetz-kommt-es-noch-in-dieser-legislaturperiode/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2-opferrechtsreformgesetz-kommt-es-noch-in-dieser-legislaturperiode</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 06:10:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drs. 16/12098) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode neu eingebracht werden müsste. Das wäre insofern misslich, weil die geplante Änderung des § 142 StPO &#8211; Wegfall des Erfodernisses der Ortsansässigkeit bei der Pflichtverteidigerbestellung &#8211; sicherlich einen erheblich Streitpunkt in der Praxis beseitigt hätte.</p>
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		<title>Bundestag beschließt Internetsperren für Kinderpornografie</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/06/bundestag-beschliesst-internetsperren-fuer-kinderpornografie/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundestag-beschliesst-internetsperren-fuer-kinderpornografie</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 13:48:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Bekämpfung]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 18.06.2009 hat der Bundestag das &#8220;Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen&#8221; beschlossen. Damit dürfen in Deutschland nach Inkrafttreten des Gesetzes Internet-Seiten mit kinderpornografischem Inhalt gesperrt werden. In der Abstimmung stimmten 389 Abgeordnete für das Gesetz. 128 stimmten dagegen, 18 enthielten sich. Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 18.06.2009 hat der Bundestag das &#8220;Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen&#8221; beschlossen. Damit dürfen in Deutschland nach Inkrafttreten des Gesetzes Internet-Seiten mit kinderpornografischem Inhalt gesperrt werden.</p>
<p>In der <a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/internet_sperren-636-180.html" target="_blank" class="liexternal">Abstimmung</a> stimmten 389 Abgeordnete für das Gesetz. 128 stimmten dagegen, 18 enthielten sich.</p>
<p>Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:</p>
<ul>
<li>Den Gesetzentwurf der Bundesregierung: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/131/1613125.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/13125</a></li>
<li>Den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612850.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/12850</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geltendes Jugendkriminalrecht hat sich nach Ansicht der Bundesregierung bewährt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/06/geltendes-jugendkriminalrecht-hat-sich-nach-ansicht-der-bundesregierung-bewaehrt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=geltendes-jugendkriminalrecht-hat-sich-nach-ansicht-der-bundesregierung-bewaehrt</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 06:51:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Intensivtäter]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Täter-Opfer-Ausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass sich das geltende Jugendkriminalrecht im Wesentlichen bewährt habe. Das teilt sie in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/13142) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/8146) mit. Weiter ist sie der Auffassung, dass bei den für Jugendliche typischen Taten wie gefährlicher Körperverletzung oder dem sogenannten Abziehen, bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass sich das geltende Jugendkriminalrecht im Wesentlichen bewährt habe. Das teilt sie in ihrer Antwort (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/131/1613142.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/13142</a>) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/081/1608146.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/8146</a>) mit. Weiter ist sie der Auffassung, dass bei den für Jugendliche typischen Taten wie gefährlicher Körperverletzung oder dem sogenannten Abziehen, bei dem unter Androhung von Gewalt Geld oder ein Handy erpresst wird, keine Gefahr bestehe, dass die zuständigen Gerichte nachträglich Sicherungsverwahrung gegen diese Jugendlichen anordnen. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit, aber auch der Erziehungsgrundsatz erforderten es, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur in besonderen Fällen &#8211; wenn das Opfer schwer seelisch und körperlich geschädigt sei &#8211; in Betracht kommen dürfe. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, sieht die Regierung auch keinen Bedarf, das Strafmündigkeitsalter herabzusetzen. Es bestünden bereits geeignete rechtliche Handlungsmöglichkeiten. So halte das Sozialgesetzbuch unter anderem Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, Vollzeitpflege und Heimerziehung zur Integration junger Menschen in die Gesellschaft bereit. Bei einer Kindeswohlgefährdung sei das Familiengericht berechtigt, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der in Lage seien, die Gefahr beispielsweise durch Bestellung eines Vormunds abzuwenden. Dies gelte verstärkt, so die Regierung, angesichts der Warnung von Kriminologen vor den negativen Nebenfolgen, die ein frühes förmliches Eingreifen der Strafjustiz für die weitere Entwicklung der Jugendlichen haben könne.</p>
<p>Die Regierung ist im Übrigen auch der Ansicht, dass der Täter-Opfer-Ausgleich bei der Konfliktregelung ein sinnvolles Mittel ist. Möglichst unter Anleitung eines unparteiischen und geschulten Vermittlers könnten Opfer und Täter so ihre jeweilige Sichtweise und Interessen unmittelbar schildern. Der Täter-Opfer-Ausgleich sei so ein wichtiges Instrument, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen und eine bedeutsame Alternative zu einem herkömmlichen Strafverfahren. Wie es in der Antwort weiter heißt, begingen Strafverdächtige, die für ihre Taten noch nicht zur Verantwortung herangezogen werden können, weil sie unter 14 Jahren sind, zumeist Brandstiftung, Laden- oder Taschendiebstahl und Sachbeschädigung. Der Regierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Gewaltdelikte zugenommen haben. Für das Jahr 2007 seien bundesweit mehr als 102.000 kindliche Tatverdächtigte verzeichnen &#8211; darunter seien mehr als 84.000 Deutsche.</p>
<p>Bei den Intensivtätern komme wesentliche Bedeutung einer zeitnahen und konsequenten Reaktion zu, sowohl seitens der Polizei als auch der Justiz, erläutert die Regierung. Positive Effekte würden den in einigen Ländern von der Polizei vorgenommenen Erziehungsgesprächen zugeschrieben. Eine enge Kooperation zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der kommunalen Verwaltung insbesondere den Jugendämtern, verbessere den analytischen Blick auf den jeweiligen Täter und seinen individuelle Lebenslauf. Das wiederum ermögliche einen genauen Zuschnitt der zu treffenden Maßnahmen.</p>
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		<title>In Zukunft Pflichtverteidigung bei U-Haft</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 20:32:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist tatsächlich wahr geworden. Was sich schon während der ersten Lesung des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts abgezeichnet hat, hat der Bundestag jetzt umgesetzt. In dem neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in Zukunft bestimmt, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist tatsächlich wahr geworden. Was sich schon während der ersten Lesung des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts abgezeichnet hat, hat der Bundestag jetzt umgesetzt. In dem neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in Zukunft bestimmt, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird. Ihm ist dann &#8211; so sieht es § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO n.F. vor, unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung. Noch besser wäre es gewesen, das sofort für den Beginn der Ermittlungen zu bestimmen, aber immerhin. Alles nachzulesen in der <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/130/1613097.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/13097</a>).</p>
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		<title>Künstliches Heroin auf Rezept</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Jun 2009 07:51:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
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		<category><![CDATA[Heroin]]></category>
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		<category><![CDATA[Substitutionsbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verschreibung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun ist es perfekt: Nach langem Streit über die staatliche Abgabe von künstlichem Heroin an Abhängige in speziellen Einrichtungen unter staatlicher Aufsicht hat der der Bundestag am 28.05.2009 einen von der SPD initiierten Gesetzentwurf beschlossen, der von der CDU abgelehnt und der Opposition unterstützt worden ist (Entwurf eines Gesetzes zur diamorphinen Substitutionsbehandlung, BT-Drs. 16/11515). Danach ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun ist es perfekt: Nach langem Streit über die staatliche Abgabe von künstlichem Heroin an Abhängige in speziellen Einrichtungen unter staatlicher Aufsicht hat der der Bundestag am 28.05.2009 einen von der SPD initiierten Gesetzentwurf beschlossen, der von der CDU abgelehnt und der Opposition unterstützt worden ist (Entwurf eines Gesetzes zur diamorphinen Substitutionsbehandlung, <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/115/1611515.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/11515</a>). Danach ist die Abgabe von künstlichem Heroin künftig zulässig.</p>
<p>Voraussetzung für die Teilnahme an dem „Programm&#8221; ist:</p>
<ul>
<li>Die Betroffenen müssen seit mindestens fünf Jahren opiatabhängig sein,</li>
<li>mindestens zwei erfolglose Therapien hinter sich haben und</li>
<li>mindestens 23 Jahre alt sein.</li>
<li>Dazu ist Diamorphin als verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel eingestuft worden.</li>
</ul>
<p>Ob man es begrüßen soll, ist mir noch nicht ganz klar.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Deal]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11736) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis. siehe auch: Meldung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" title="Drucksache 16/11736 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.</p>
<p>siehe auch: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/abspracheregelung-im-bundestag-2/" class="liinternal">Meldung vom 25.05.2008 (Abspracheregelung im Bundestag)</a></p>
<p><strong>Im Einzelnen:<span id="more-820"></span></strong></p>
<h3><strong>1. Handlungsbedarf</strong></h3>
<p>Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten &#8211; vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger &#8211; sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht sind.</p>
<h3><strong>2. Lösung</strong></h3>
<p>Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:</p>
<ul type="disc">
<li>Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt.      Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten      orientieren.</li>
<li>Unberührt bleiben auch die Grundsätze des      Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein &#8220;Konsensprinzip&#8221;      geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein.      Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu      seiner Überzeugung zu ermitteln.</li>
<li>Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz      gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen      Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung      muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets      umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.</li>
<li>Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist      dem Urteil eine Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht      ausgeschlossen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem      Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.</li>
</ul>
<p>Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine &#8220;2-Klassen-Justiz&#8221; vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.</p>
<h3><strong>3. Inhalt</strong></h3>
<p><strong> </strong>Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.</p>
<p><strong>Gegenstand</strong><br />
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.</p>
<p>Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch &#8211; also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.</p>
<p><strong>Zustandekommen</strong><br />
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.</p>
<p>Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.</p>
<p><strong>Transparenz</strong><strong><br />
</strong>Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.</p>
<p><strong>Folgen des Scheiterns</strong><br />
Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen &#8220;Beitrag&#8221; abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.</p>
<p><strong>Rechtsmittel</strong><br />
Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem &#8220;Abkommen&#8221; der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorangegangen ist. Damit können alle Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.</p>
<p><strong>Kommunikation</strong><br />
Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,22ef75706d635f6964092d0935393333093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393333/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundestag beschließt verbesserte Rechte für U-Haftgefangene</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644), den der Bundestag am 28.05.2009 verabschiedet hat. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221;, also für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611644.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/11644</a>), den der Bundestag am 28.05.2009 verabschiedet hat.</p>
<p>Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221;, also für den Vollzug von U-Haft, zu. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das &#8220;Ob&#8221; der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten). Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung &#8211; einer Verwaltungsanordnung der Länder &#8211; einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Der Bund muss diejenigen Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu verbessern.</p>
<p><strong>Im Einzelnen:<span id="more-812"></span></strong></p>
<p>Die Strafprozessordnung regelt nach geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und Wiederholungsgefahr abzuwenden.</p>
<p>Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird, werden die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden können, nunmehr vollständig und rechtsstaatlich transparent in der Strafprozessordnung geregelt. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche Beschränkungen.</p>
<p><strong>Beschränkende Anordnungen nach der StPO nur im Einzelfall</strong><br />
Zu den Beschränkungen, die U-Haftgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem neuen Gesetz von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sieht die Neuregelung anders als die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung nicht vor. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.</p>
<p><strong>Richtervorbehalt und Rechtsmittel</strong><br />
Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt). Das Gericht kann die Ausführung jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe &#8211; je nach den Erfordernissen des Einzelfalls &#8211; auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann. Mit der Novelle wird zugleich ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen.</p>
<p>Im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Art und Weise (das &#8220;Wie&#8221;) des Vollzugs der Untersuchungshaft an die Länder werden diese in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist aber Teil des gerichtlichen Verfahrens, das weiterhin in der Zuständigkeit des Bundes liegt. Die Neuregelung enthält daher auch Bestimmungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzuganstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten oder Disziplinarmaßnahmen).</p>
<p><strong>Erweiterte Belehrungspflicht</strong><br />
Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden (&#8220;Letter of rights&#8221;).</p>
<p><strong>Präzisierung des Akteneinsichtsrechts</strong><br />
Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen. Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,4c7ce3706d635f6964092d0935393336093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393336/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Bundestag verabschiedet &#8220;Kronzeugen&#8221;-Regelung</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 28.05.2009 eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/6268) knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 28.05.2009 eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/062/1606268.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/6268</a>) knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische (&#8220;kleine&#8221;) &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221; für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_261_StGB" class="liinternal">§ 261 StGB</a>), im Betäubungsmittelstrafrecht (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/btmg/#Paragraf_31_BtMG" class="liinternal">§ 31 BtMG</a>) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_129_StGB" class="liinternal">§§ 129</a>, <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_129a_StGB" class="liinternal">129a StGB</a>). Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.</p>
<p><strong>Eckpunkte des Regelungsvorschlags:</strong><span id="more-799"></span></p>
<h4><strong>1. Voraussetzungen</strong></h4>
<ul>
<li>Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat      offenbart sein Wissen über Tatsachen,
<ul>
<li>die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat       nach <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_100a_StPO" class="liinternal">§ 100a Abs. 2 StPO</a> beitragen (sog. Aufklärungshilfe), oder</li>
<li>durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2       StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe).</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Die Bedeutung dessen, was der &#8220;Kronzeuge&#8221; zur      Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im      Verhältnis zur Schwere der eigenen Tat eine Strafmilderung oder ein      Absehen von Strafe.</li>
</ul>
<h4><strong>2. Folge</strong></h4>
<p>Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:</p>
<ul>
<li>Ist &#8220;lebenslänglich&#8221; die ausschließlich      angedrohte Strafe (wie dies insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die      Strafe allenfalls auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert      werden;</li>
<li>von Strafe absehen darf das Gericht nur, wenn die Tat      abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der      Täter im konkreten Fall &#8211; ohne die Strafmilderung &#8211; keine Freiheitsstrafe      von mehr als drei Jahren verwirkt hätte.</li>
</ul>
<h4><strong>3. Ausschluss</strong></h4>
<p>Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten noch rechtzeitig auf Ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor über die Strafmilderung entschieden wird. Dies soll dazu beitragen, dass nur derjenige eine Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beigetragen hat.</p>
<h4><strong>4. Kein Automatismus der Strafmilderung</strong></h4>
<p>Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Vielmehr hat das Gericht ausdrücklich die Aufgabe, den &#8220;Wert&#8221; der Aussage zur Schwere der Tat des &#8220;Kronzeugen&#8221; ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher insbesondere unbenommen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; wegen der besonderen Schwere seiner Schuld oder wegen des nur geringen Nutzens seiner Aussage eine Strafmilderung zu verwehren.</p>
<h4><strong>5. Bisherige Kronzeugenregelungen aufgehoben oder angepasst</strong></h4>
<p>Die derzeit existierenden spezifischen &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221; werden, soweit sie entbehrlich werden, aufgehoben oder zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen an die Vorgaben der allgemeinen Strafzumessungsregel angepasst.</p>
<p><strong>Wesentliche Unterschiede und Vorzüge im Vergleich zum früheren Kronzeugengesetz:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Allgemeine Strafzumessungsegel</strong><strong><br />
</strong>Die vorgeschlagene Regelung ist      eine allgemeine Strafzumessungsregel, d. h. sie ist grundsätzlich nicht      auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Strafverfolgungspraxis bemängelte an      der früheren Kronzeugenregelung aus den 80er und 90er Jahren vor allem die      enge Bindung an die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB (kriminelle      / terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise schwierig      nachzuweisen sind und deren Voraussetzungen häufig auch schlicht nicht      vorliegen. In der Praxis waren deshalb oft auch zunächst langwierige      Ermittlungen nötig, bevor feststand, ob man einem kooperationsbereiten      Beschuldigten die Vergünstigungen aus der früheren Kronzeugenregelung      überhaupt in Aussicht stellen konnte.</li>
<li><strong>Keine Identität der Deliktsgruppe erforderlich</strong><br />
Die Tat des &#8220;Kronzeugen&#8221; und die Tat, auf die sich seine      Präventions- oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben      Deliktsgruppe zuzuordnen sein.</li>
<li><strong>Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch</strong><br />
Die Neuregelung enthält Sicherungen, um die Gefahr zu minimieren, dass ein      vermeintlicher Kronzeuge durch Falschangaben eine Strafmilderung erlangt.      Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung des      Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens      gemacht werden, um noch rechtzeitig überprüft werden zu können, siehe      oben), aber auch durch die Ausweitung und Erhöhung der Strafen der für      Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_145d_StGB" class="liinternal">§ 145d StGB</a> &#8211; Vortäuschen      einer Straftat, <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_164_StGB" class="liinternal">§ 164 StGB</a> &#8211; Falsche Verdächtigung), wenn der Täter die      Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu      erschleichen. Beide Sicherungen sollen auch in die in der Praxis wichtige      Kronzeugenregelung des § 31 BtMG eingebaut werden. Im Übrigen hängt die      Gewährung einer Strafmilderung natürlich immer davon ab, dass das      entscheidende Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben des      &#8220;Kronzeugen&#8221; auch tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen      oder die Verhinderung einer schweren Straftat ermöglichen.</li>
</ul>
<p>Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Um der Praxis zu erleichtern, sich auf die Neuregelung einzustellen, tritt das Gesetz am Monatsersten des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,637c74706d635f6964092d0935393332093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393332/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Bun­des­tag be­schließt Ge­setz­ent­wurf zu neuen Straf­tat­be­stän­den im Staats­schutz­straf­recht</title>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 17:22:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
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		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>
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		<description><![CDATA[Be­son­de­re For­men der Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten sol­len künf­tig unter Stra­fe ge­stellt wer­den. Auch das Auf­neh­men oder Un­ter­hal­ten von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung soll straf­bar sein, wenn dies in der Ab­sicht ge­schieht, sich in der Be­ge­hung sol­cher Straf­ta­ten un­ter­wei­sen zu las­sen. Schließ­lich sol­len neue Straf­tat­be­stän­de gegen das Ver­brei­ten von An­lei­tun­gen zur Be­ge­hung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Be­son­de­re For­men der Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten sol­len künf­tig unter Stra­fe ge­stellt wer­den. Auch das Auf­neh­men oder Un­ter­hal­ten von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung soll straf­bar sein, wenn dies in der Ab­sicht ge­schieht, sich in der Be­ge­hung sol­cher Straf­ta­ten un­ter­wei­sen zu las­sen. Schließ­lich sol­len neue Straf­tat­be­stän­de gegen das Ver­brei­ten von An­lei­tun­gen zur Be­ge­hung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten ein­ge­führt wer­den.</p>
<p>Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute einen ent­spre­chen­den <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612428.pdf" class="lipdf">Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung</a> ver­ab­schie­det.</p>
<p><strong>Der In­halt der ge­plan­ten Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:</strong><span id="more-780"></span></p>
<h3>I. Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat § 89a StGB n.F.</h3>
<p>Künf­tig soll es im Staats­schutz­straf­recht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mo­na­ten bis zu 10 Jah­ren unter Stra­fe stellt. Der Tat­be­stand be­schränkt sich auf die Vor­be­rei­tung von Straf­ta­ten aus dem ter­ro­ris­ti­schen Kern­be­reich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB auf­ge­führt sind (Straf­ta­ten gegen das Leben und die per­sön­li­che Frei­heit: Mord, Tot­schlag, er­pres­se­ri­scher Men­schen­raub, Gei­sel­nah­me), wenn diese Taten be­stimmt und ge­eig­net sind, den Be­stand oder die Si­cher­heit eines Staa­tes zu be­ein­träch­ti­gen oder die Ver­fas­sungs­grund­sät­ze der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu be­sei­ti­gen, außer Gel­tung zu set­zen oder zu un­ter­gra­ben. Damit wer­den Täter er­fasst, die sol­che Taten vor­be­rei­ten, aber man­gels Be­ste­hens oder Nach­weis­bar­keit einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung der­zeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB be­straft wer­den kön­nen. Auch die (Ein­zel-​)Täter, deren Hand­lun­gen nicht als Ver­bre­chens­ver­ab­re­dung dem gel­ten­den § 30 Abs. 2 StGB un­ter­fal­len, ma­chen sich damit straf­bar.</p>
<p><strong>Im Ein­zel­nen de­fi­niert der neue § 89a StGB-​E ab­schlie­ßend fol­gen­de straf­ba­re Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen:</strong></p>
<ol>
<li>die Aus­bil­dung und das Sich-​Aus­bil­den-​Las­sen, um eine schwe­re staats­ge­fähr­den­de Ge­walt­tat zu be­ge­hen</li>
<li>die Her­stel­lung, das Sich-​Ver­schaf­fen, Über­las­sen oder Ver­wah­ren von be­stimm­ten Waf­fen, be­stimm­ten Stof­fen (z. B. Viren, Gifte, ra­dio­ak­ti­ve Stof­fe, (Flüs­sig-​)Spreng­stof­fe) oder be­son­de­ren zur Aus­füh­rung der vor­be­rei­te­ten Tat er­for­der­li­chen Vor­rich­tun­gen (z. B. Zün­dern) sowie</li>
<li>das Sich-​Ver­schaf­fen oder Ver­wah­ren von we­sent­li­chen Ge­gen­stän­den oder &#8220;Grund­stof­fen&#8221;, um diese Waf­fen, Stof­fe oder Vor­rich­tun­gen her­zu­stel­len</li>
<li>die Fi­nan­zie­rung eines An­schlags</li>
</ol>
<p>Die neue Vor­schrift er­fasst auch das Sam­meln, Ent­ge­gen­neh­men oder Zur-​Ver­fü­gung-​Stel​len von nicht un­er­heb­lichen Ver­mö­gens­wer­ten, um bei­spiels­wei­se die zur Tat er­for­der­li­chen Spreng­stof­fe zu kau­fen. Eben­so er­fasst die Vor­schrift auch das Sam­meln ver­meint­li­cher &#8220;Spen­den&#8221; zur Vor­be­rei­tung eines An­schlags. Hier­bei muss es sich stets um Ver­mö­gens­wer­te han­deln, die &#8211; im Rah­men einer wer­ten­den Ge­samt­schau &#8211; einen nicht un­er­heb­li­chen Bei­trag zur Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat leis­ten.</p>
<h3>II. Auf­nah­me von Be­zie­hun­gen zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat &#8211; § 89b StGB n.F.</h3>
<p>Nach dem neuen § 89b StGB-​E soll mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe be­straft wer­den, wer in der Ab­sicht, sich in der Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat un­ter­wei­sen zu las­sen (vgl. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-​E), Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung auf­nimmt oder un­ter­hält. Er­fah­rungs­ge­mäß geht dem Auf­ent­halt in ter­ro­ris­ti­schen Aus­bil­dungs­la­gern die Ver­mitt­lung durch Per­so­nen vor­aus, die ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gun­gen zu­ge­rech­net wer­den kön­nen. Die neue Vor­schrift er­mög­licht es, mit straf­recht­li­chen Mit­teln gegen Per­so­nen vor­zu­ge­hen, die sich bei­spiels­wei­se in so­ge­nann­ten ter­ro­ris­ti­schen Aus­bil­dungs­la­gern die zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat er­for­der­li­chen Fer­tig­kei­ten an­eig­nen wol­len und zu die­sem Zweck, Kon­takt zu Mit­glie­dern oder Un­ter­stüt­zern einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung auf­neh­men.</p>
<h3>III. An­lei­tung zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat &#8211; § 91 StGB-​E n.F.</h3>
<p>Die Vor­schrift er­fasst das Ver­brei­ten oder das An­prei­sen von ter­ro­ris­ti­schen &#8220;An­lei­tun­gen&#8221; &#8211; bei­spiels­wei­se im In­ter­net &#8211; und be­droht diese Ver­hal­tens­wei­sen mit bis zu drei Jah­ren Haft, wenn die Um­stän­de der Ver­brei­tung der An­lei­tung ge­eig­net sind, die Be­reit­schaft an­de­rer zu för­dern oder zu we­cken, eine schwe­re staats­ge­fähr­den­de Ge­walt­tat zu be­ge­hen.</p>
<p>Ent­schei­dend ist, dass nicht mehr auf die Ab­sicht des Tä­ters ab­ge­stellt wird. Statt des­sen soll es künf­tig aus­rei­chen, dass die Um­stän­de der Ver­brei­tung der je­wei­li­gen An­lei­tung (z. B. im Rah­men einer is­la­mis­ti­schen oder auch rechts­ex­tre­mis­ti­schen Web­sei­te) ob­jek­tiv ge­eig­net sind, die Be­reit­schaft an­de­rer zu för­dern oder zu we­cken, eine Ge­walt­tat mit einer staats­schutz­re­le­van­ten Ziel­set­zung zu be­ge­hen.</p>
<p>Eben­falls be­straft wer­den soll, wer sich eine sol­che An­lei­tung (zum Bei­spiel durch Her­un­ter­la­den aus dem In­ter­net) ver­schafft, um eine sol­che Ge­walt­tat zu be­ge­hen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.).</p>
<p>Wer sich sol­ches Ma­te­ri­al ohne An­schlags­vor­satz (z. B. aus ju­gend­li­cher Neu­gier) her­un­ter­lädt, wird nicht von dem Tat­be­stand er­fasst. Aus­ge­nom­men von der Straf­bar­keit sind auch sol­che Hand­lun­gen, die aus­schließ­lich der Er­fül­lung recht­mä­ßi­ger be­ruf­li­cher oder dienst­li­cher Pflich­ten oder der For­schung, Wis­sen­schaft oder Lehre die­nen. Straf­los sind etwa An­lei­tun­gen in Che­mie­bau­käs­ten, Lehr­bü­chern oder auch Pa­tent­schrif­ten.</p>
<h3>IV. Be­gleit­re­ge­lun­gen</h3>
<p>Er­gänzt wer­den die neuen Tat­be­stän­de im Straf­ge­setz­buch durch Be­gleit­re­ge­lun­gen.</p>
<p>1. Ver­fah­rens­recht<br />
So sol­len die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zur Ver­fol­gung von Straf­ta­ten nach den neuen Vor­schrif­ten auf die Er­mitt­lungs­maß­nah­men zu­rück­grei­fen kön­nen, die be­reits nach gel­ten­dem Recht zur Ver­fü­gung ste­hen (z. B. die Durch­su­chung, Be­schlag­nah­me). So­weit es um die Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten geht (§ 89a StGB-​E) soll den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den dar­über hin­aus auch die Mög­lich­keit der Wohn­raum­über­wa­chung und der Te­le­fon­über­wa­chung zur Ver­fü­gung ste­hen.</p>
<p>Für Straf­ver­fah­ren wegen der neuen Tat­be­stän­de der Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat (§ 89a StGB-​E) und der Auf­nah­me von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat (§ 89b StGB-​E) sind die Staats­schutz­ge­rich­te zu­stän­dig, was durch den Staats­schutz­cha­rak­ter der Vor­schrif­ten und die Kom­ple­xi­tät der zu­grun­de­lie­gen­den Sach­ver­hal­te be­grün­det ist.</p>
<p>Der Ge­ne­ral­bun­des­an­walt beim Bun­des­ge­richts­hof hat die Mög­lich­keit, bei Straf­ta­ten nach § 89a und § 89b StGB-​E die Straf­ver­fol­gung zu über­neh­men, wenn es sich um einen Fall mit be­son­de­rer Be­deu­tung han­delt (sog. Evo­ka­ti­ons­recht).</p>
<p>2. Auf­ent­halts­recht<br />
Er­gänzt wer­den auch auf­ent­halts­recht­li­che Re­ge­lun­gen. Ein­ge­führt wird ein neuer Re­ge­laus­wei­sungs­tat­be­stand, der die bis­he­ri­gen Re­ge­laus­wei­sungs­tat­be­stän­de im Hin­blick auf die Ziel­rich­tung des neuen § 89a StGB-​E er­gänzt. So kön­nen bei Vor­lie­gen von tat­säch­li­chen An­halts­punk­ten für die Vor­be­rei­tung von schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­ta­ten re­gel­mä­ßig auf­ent­halts­recht­li­che Maß­nah­men ge­trof­fen wer­den:</p>
<ul>
<li>Aus­wei­sung mit der Folge, dass der Auf­ent­halts­ti­tel nach § 51 Abs. 1 Num­mer 4 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­lischt, eine Ab­schie­bung grund­sätz­lich mög­lich ist, und ein Auf­ent­halts-​ und Ein­rei­se­ver­bot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes) be­steht,</li>
<li>Zu­rück­wei­sung an der Gren­ze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes)<br />
Aus­län­der, die im Aus­land schwe­re staats­ge­fähr­den­de Ge­walt­ta­ten vor­be­rei­ten, sol­len nach Mög­lich­keit be­reits an der Ein­rei­se ge­hin­dert wer­den.</li>
</ul>
<h3>V. In­kraft­tre­ten</h3>
<p>Das Ge­setz be­darf der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft tre­ten</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/452a370846f8a577d340766def71e1f6,b5d315636f6e5f6964092d0935393335093a095f7472636964092d0935313239/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vor</title>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 08:45:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Bekämpfung]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (BT-Drs. 16/13125) eingebracht. Er ist identisch mit dem bereits von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12850). Der Entwurf sieht vor, Internetanbieter zur Sperrung von Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu verpflichten. Derartige Seiten soll das Bundeskriminalamt (BKA) in einer Sperrliste aufnehmen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/131/1613125.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/13125</a>) eingebracht. Er ist identisch mit dem bereits von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612850.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12850</a>).</p>
<p>Der Entwurf sieht vor, Internetanbieter zur Sperrung von Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu verpflichten. Derartige Seiten soll das Bundeskriminalamt (BKA) in einer Sperrliste aufnehmen. Bei Aufruf einer derartigen Seite sollen Internetnutzer zu einer Stoppmeldung umgeleitet werden. Der Anbieter wiederum soll verpflichtet werden, dem BKA eine Aufstellung über die Zahl der Zugriffsversuche zu übermitteln. In dem Entwurf ist ebenfalls geregelt, dass lediglich Seiten mit kinderpornografischen Inhalten gesperrt werden dürfen. &#8220;Eine Ausweitung auf andere Zwecke ist nicht beabsichtigt&#8221;, heißt es in der Begründung.</p>
<p>In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 27. Mai wurde der Entwurf von Experten heftig kritisiert (siehe <a href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_161/05.html" target="_blank" class="liexternal">hib-Meldung 161/2009</a> vom 27.05.2009).<br />
Die <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/index.html" target="_blank" class="liexternal">Stellungnahmen der Experten</a> sind vorab bereits veröffentlicht wurden. Insbesondere lesenswert sind die <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/16_9_1559.pdf" class="lipdf">Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. h.c. Sieber</a> (Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht) und die  <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/16_9_1554.pdf" class="lipdf">Stellungnahme von Juniorprofessor Dr. Matthias Bäcker</a> (Universität Mannheim), vor allem im Vergleich zur <a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a09/anhoerungen/21_Anhoerung/Stellungnahmen/16_9_1549.pdf" class="lipdf">Stellungnahme des BKA</a>.</p>
<p><strong>Weiterführende Links:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,626965,00.html" target="_blank" class="liexternal">Interview mit Familienministerin Ursula von der Leyen auf Spiegel Online</a></li>
</ul>
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		<title>Kronzeugenregelung im Bundestag</title>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 07:53:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Kronzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschlossen werden soll in dieser Woche auch die von der Bundesregierung vorgesehene neue Kronzeugenregelung. Zu dieser hatten sich bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 25.03.2009 die Mehrheit der eingeladenen Sachverständigen zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches &#8211; Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (BT-Drs. 16/6268) &#8211; kritisch geäußert. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschlossen werden soll in dieser Woche auch die von der Bundesregierung vorgesehene neue Kronzeugenregelung. Zu dieser hatten sich bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 25.03.2009 die Mehrheit der eingeladenen Sachverständigen zum Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches &#8211; Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/062/1606268.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/6268</a>) &#8211; kritisch geäußert. Die neuere Regelung soll an die Stelle der 1999 ausgelaufenen <strong>Kronzeugenregelung</strong> treten. Es ist vorgesehen, dass ein Gericht eine mildere Strafe verhängen kann, wenn der Täter einer schweren Straftat freiwillig sein Wissen über andere schwere Straftaten offenbart.</p>
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		<title>Abspracheregelung im Bundestag</title>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 20:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Deal]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag entscheidet am Donnerstag (28.05.2009) über eine Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit der zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für so genannte Deals im Strafprozess geschaffen werden soll (BT-Drs. 16/11736). Zentrale Punkte des geplanten Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind: Nur das Strafmaß darf Gegenstand einer Absprache sein; es muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag entscheidet am Donnerstag (28.05.2009) über eine Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit der zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für so genannte Deals im Strafprozess geschaffen werden soll (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" title="Drucksache 16/11736 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>).</p>
<p>Zentrale Punkte des geplanten Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind:</p>
<ul>
<li>Nur das Strafmaß darf Gegenstand einer Absprache sein; es muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.</li>
<li>Außerdem darf eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein.</li>
<li>Auch bei einem Geständnis bleibt das Gericht aber weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln. Dies hat auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf besonders betont (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/123/1612310.pdf" title="Drucksache 16/12310 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/12310</a>) und einen eigenen Entwurf vorgelegt (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/041/1604197.pdf" title="Drucksache 16/4197 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/4197</a>).</li>
</ul>
<p>Damit wäre dann eins der großen noch offenen Gesetzesvorhaben vom Tisch.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>2. Opferrechtsreformgesetz</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/2-opferrechtsreformgesetz/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2-opferrechtsreformgesetz</link>
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		<pubDate>Fri, 15 May 2009 06:08:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Expertenanhörung]]></category>
		<category><![CDATA[Opferrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Opferrechts-reformgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Opferschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Stärkung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; BT-Drs. 16/12098), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/12098</a>), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 13.05.2009 deutlich. Allerdings: Offenbar nur zwei Experte haben aber &#8211; so jedenfalls die PM &#8211; darauf hingewiesen, dass Verbesserungen der Verletzten- und Zeugenrechte sich nicht zu Lasten der Befugnisse der Verteidigung des Beschuldigten auswirken sollen. Ein automatisches Überwiegen der Opferbelange gegenüber den Rechten des Beschuldigten sei nicht begründbar. Denn eins darf man doch nicht übersehen: Die Stärkung von Opferrechten hat auf der anderen Seite immer auch eine Schwächung der Rechte von Beschuldigten zur Folge. Der steht aber wohl noch immer im Mittelpunkt des Verfahrens. Jedenfalls sollte das so sein.</p>
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		<title>Genitalverstümmelung soll schwere Körperverletzung werden</title>
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		<pubDate>Thu, 14 May 2009 05:55:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Genitalverstümmelung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Genitalverstümmelung soll ausdrücklich als schwere Körperverletzung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden und mit einer Strafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden können. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/12910), der von 44 FDP-Abgeordneten, 39 Angehörigen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 5 SPD-Parlamentariern und 2 Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion unterschrieben wurde. Ebenso ist es nach Auffassung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Genitalverstümmelung soll ausdrücklich als schwere Körperverletzung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden und mit einer Strafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden können. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/12910), der von 44 FDP-Abgeordneten, 39 Angehörigen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 5 SPD-Parlamentariern und 2 Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion unterschrieben wurde. Ebenso ist es nach Auffassung der Abgeordneten sinnvoll, wenn die Verjährungsfrist erst mit dem 18. Lebensjahr des betroffenen Mädchens einsetzt. Damit werde ein Beschluss des Bundestages umgesetzt, argumentierten die Parlamentarier. Eine Ergänzung der Auslandsstrafbarkeit soll zudem sicherstellen, dass die Genitalverstümmelung bei einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik deutschem Strafrecht unterliegt. Nach Schätzungen der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes lebten bis zum Mai 2008 rund 20.000 von Genitalverstümmelung betroffene und 4.000 bis 5.000 gefährdete Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund in Deutschland. Nach Auffassung der Abgeordneten ist der Staat verpflichtetet, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor einem Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich um Eingriffe an den weiblichen Genitalien, die meistens an Mädchen zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr erfolgen. Dabei werden wesentliche Teile der weiblichen Sexualorgane beschädigt, in der Regel sogar entfernt. Den Antrag der Abgeordneten finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/129/1612910.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/12910</a>.</p>
]]></content:encoded>
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