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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; BMJ</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Die elektronische Akte in Strafsachen</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 18:04:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Akte]]></category>
		<category><![CDATA[Strafsachen]]></category>
		<category><![CDATA[Symposium]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BMJ berichtet auf seiner HP über ein Symposium, das heute zur elektronischen Akten in Strafsachen stattgefunden hat. In der Meldung heißt es: &#8220;Experten aus Justiz, Wissenschaft und Wirtschaft zeigten unter anderem Möglichkeiten und Grenzen der IT-Zentralisierung auf und beleuchteten aktuelle Probleme im Zusammenhang mit dem elektronischen Zugang von Bürgern und Rechtsanwälten zur Justiz. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ <a href="http://www.bmj.de/DE/Home/_doc/kurzmeldungen/20110628_PEAS_Symposium.html" target="_blank" class="liexternal">berichtet</a> auf seiner HP über ein Symposium, das heute zur elektronischen Akten in Strafsachen stattgefunden hat. In der Meldung heißt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Experten aus Justiz, Wissenschaft und Wirtschaft zeigten unter anderem Möglichkeiten und Grenzen der IT-Zentralisierung auf und beleuchteten aktuelle Probleme im Zusammenhang mit dem elektronischen Zugang von Bürgern und Rechtsanwälten zur Justiz.</em></p>
<p><em>In ihrem Grußwort legte die Staatssekretärin dar, dass die Einführung der elektronischen Akte bereits durch die zunehmend digitale Welt erforderlich sei. Die Justiz müsse diese Entwicklung mitgehen. Daneben sprächen zahlreiche Vorteile der E-Akte – etwa der schnellere Austausch von Akten und dadurch eine Verfahrensbeschleunigung oder bessere Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung – für den Wechsel des Informationsträgers.</em></p>
<p><em>Das Bundesministerium der Justiz will durch eine eigens eingerichtete Projektgruppe „Elektronische Akte in Strafsachen“ bis zum Jahresende 2011 ein Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorlegen, der auch in diesem Bereich eine elektronische Aktenführung ermöglicht.</em></p>
<p><em>Vor über zehn Jahren sind mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und mit dem Zustellungsreformgesetz erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für einen elektronischen Rechtsverkehr unternommen worden. Im Jahre 2005 wurde die elektronische Aktenführung durch das Justizkommunikationsgesetz in nahezu allen Verfahrensordnungen zugelassen.</em></p>
<p><em>Das Strafverfahren wurde damals jedoch von diesen Änderungen ausgenommen. Als Begründung dafür wurden insbesondere Bedenken bezüglich des Beweiswerts elektronischer Dokumente bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber einer verbindlichen Festlegung elektronischer Kommunikationsformen genannt.</em></p>
<p><em>Stellt man diese Argumente heute auf den Prüfstand und berücksichtigt man zudem die zwischenzeitlichen Erfahrungen im Bereich der E-Justice und den technologischen Fortschritt, sollte heute auch für das Strafverfahren eine Lösung gefunden werden, die unter Berücksichtung der damaligen Bedenken eine gesetzliche Regelung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen ermöglicht.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Dann kommt offenbar die Justiz auch im 21. Jahrhundert an bzw. man will es versuchen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=211638178873954&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Sicherungsverwahrung: Diskussionsentwurf BMJ und erste Stellungnahmen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 16:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Diskussionsentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[RAV]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung wird ja nun derzeit intensiv diskutiert. Grundlage ist u.a. ein Diskussionsentwurf des BMJ, den wir hier Sicherungsverwahrung_Diskussionsentwurf_BMJ online gestellt haben. Dazu gibt es u.a. eine Stellungnahme des RAV e.V., die man unter Sicherungsverwahrung_Stellungnahme-RAV_Diskussionsentwurf_BMJ findet. Vorsicht: Der Diskussionsentwurf des BMJ hat 60 Seiten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung wird ja nun derzeit intensiv diskutiert. Grundlage ist u.a. ein Diskussionsentwurf des BMJ, den wir hier <a href="http://blog.strafrecht-online.de/?attachment_id=6160" rel="attachment wp-att-6160" class="liinternal"></a><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Sicherungsverwahrung_Diskussionsentwurf_BMJ.pdf" class="lipdf">Sicherungsverwahrung_Diskussionsentwurf_BMJ</a> online gestellt haben.</p>
<p>Dazu gibt es u.a. eine Stellungnahme des RAV e.V., die man unter <a href="http://blog.strafrecht-online.de/?attachment_id=6161" rel="attachment wp-att-6161" class="liinternal"></a><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Sicherungsverwahrung_Stellungnahme-RAV_Diskussionsentwurf_BMJ.pdf" class="lipdf">Sicherungsverwahrung_Stellungnahme-RAV_Diskussionsentwurf_BMJ</a> findet. Vorsicht: Der Diskussionsentwurf des BMJ hat 60 Seiten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kommt bei überlangen/zu langen (Straf)Verfahren die Entschädigungslösung?</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 09:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir hatten vor einiger Zeit hier über den Referentenentwurf aus dem BMJ berichtet. Nun berichtet gerade das BMJ in einer PM, dass heute im Bundeskabinett der Gesetzesentwurf beschlossen worden ist. Auf geht&#8217;s. Man darf auf den Entwurf und das Gesetzgebungsverfahren gespannt sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten vor einiger Zeit <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/bald-gibt-es-die-verzoegerungsruege-oder-1-monat-zu-langes-strafverfahren-bringen-ggf-100-e/" class="liinternal">hier</a> über den Referentenentwurf aus dem BMJ berichtet. Nun berichtet gerade das BMJ in einer <a href="http://www.bmj.de/enid/5aac4506f9970303425ad8060d25b778,aff3dd6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0937313537/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM</a>, dass heute im Bundeskabinett der Gesetzesentwurf beschlossen worden ist. Auf geht&#8217;s. Man darf auf den Entwurf und das Gesetzgebungsverfahren gespannt sein.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Jedes Ding hat zwei Seiten &#8211; offenbar auch die Sicht einer Sitzung&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 06:10:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Bund-Länder-Fachgespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Busemann]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Am Freitag (06.08.2010) hat ein Bund-Länder-Fachgespräch zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung stattgefunden. Naturgemäß wird darüber dann anschließend in PM berichtet. Es ist schon lesenswert, wie m.E. unterschiedlich das Ergebnis dieses Fachgesprächs gesehen wird. In der PM des BMJ heißt es unter der Überschrift: &#8220;Sicherungsverwahrung: Mehrheit der Länder unterstützt die Bundesjustizministerin&#8221; u.a.: &#8220;&#8230;Die Länder bekräftigten die Ansicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Freitag (06.08.2010) hat ein Bund-Länder-Fachgespräch zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung stattgefunden. Naturgemäß wird darüber dann anschließend in PM berichtet. Es ist schon lesenswert, wie m.E. unterschiedlich das Ergebnis dieses Fachgesprächs gesehen wird.</p>
<p>In der <a href="http://www.bmj.de/enid/3d1bb165f48effba44fd7db0a38515b2,0b6cf46d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0937313434/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ</a> heißt es unter der Überschrift: &#8220;Sicherungsverwahrung: Mehrheit der Länder unterstützt die Bundesjustizministerin&#8221; u.a.:<em></em></p>
<blockquote><p><em>&#8220;&#8230;Die Länder bekräftigten die Ansicht des Bundesjustizministeriums, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung eine sinnvolle zusätzliche Maßnahme im Rahmen der Führungsaufsicht darstellt. Ich habe die Länder gebeten, dem Bundesjustizministerium weitere Vorschläge zu unterbreiten, wie die Möglichkeiten der Führungsaufsicht optimiert werden können.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>In der <a href="http://www.mj.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=89030&amp;navigation_id=3745&amp;_psmand=13" target="_blank" class="liexternal"><em>PM des JM Busemann</em></a> aus Niedersachsen heißt es unter der Überschrift: „Gefährliche Straftäter dürfen nicht auf freien Fuß kommen&#8221; Justizminister fordert abgestimmtes Konzept des Bundes zur Sicherungsverwahrung &#8221; &#8211; ich zitiere vollständig:<em></em></p>
<blockquote><p><em>&#8220;HANNOVER. Der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann hat sich enttäuscht über die weitgehende Ergebnislosigkeit der heutigen Besprechung der Staatssekretäre über die Sicherungsverwahrung im Bundesjustizministerium (BMJ) geäußert. „In dieser schwierigen Situation hätte ich erwartet, dass das Bundesjustizministerium einen innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Vorschlag mit einer unstreitigen Position zur Behandlung der so genannten Altfälle und der zukünftigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung vorlegt&#8221;, sagte Busemann. Von einer Unterstützung durch die Länder könne mangels einer entsprechenden Vorlage keine Rede sein.</em></p>
<p><em> Hinsichtlich der Altfälle unterstützte Busemann die Position des Bundesministeriums des Inneren, wonach die Gesetzgebungskompetenz hierfür beim Bund liege. „Das folgt zweifelsfrei aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2004. Die Bundesjustizministerin ist also eindeutig in der politischen Verantwortung&#8221;, so der Niedersächsische Justizminister. </em></p>
<p><em> „Ich fordere, dass für als gefährlich eingestufte Straftäter die Sicherungsverwahrung in allen Varianten, ob im Urteil, ob vorbehaltlich oder nachträglich, möglich sein muss. Wer ein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung darstellt, darf nicht auf freien Fuß kommen. Vor diesem Hintergrund sind Diskussionen über die Führungsaufsicht und die so genannten elektronischen Fußfesseln nichts als Schattenboxen&#8221;, bekräftigte Busemann.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ich meine: Was denn nun? Oder: Wird über dieselbe Veranstaltung berichtet und/oder setzt man die Schwerpunkte nur anders? Man darf gespannt sein, was dabei als endgültige gesetzliche Regelung herauskommt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 12:15:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Divergenzvorlage]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade erst zur Sicherungsverwahrung gepostet &#8211; OLG Hamm und OLG Köln, da erreicht mich die PM des BMJ unter dem &#8220;niedlichen&#8221; Titel: &#8220;Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung&#8220;. Und weiter: An dem Urteil des EGMR kann nichts mehr geändert werden &#8211; die deutschen Gerichte müssen es beachten und umsetzen. Ich habe sehr zügig eine Gesetzesänderung auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade erst zur Sicherungsverwahrung gepostet &#8211; <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/neues-aus-hamm-zur-vorlagepflicht-an-den-bgh-bei-sicherungsverwahrung/" class="liinternal">OLG Hamm</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/olg-koeln-keine-aufhebung-der-sicherungsverwahrung/" class="liinternal">OLG Köln</a>, da erreicht mich die PM des BMJ unter dem &#8220;niedlichen&#8221; Titel: &#8220;<a href="http://www.bmj.de/enid/8a19fe91875e6bbe868a7cba30e53e42,32cd266d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0937313235/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal"><em>Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung</em></a><em>&#8220;.</em></p>
<p>Und weiter:</p>
<div>
<blockquote><p><em>An dem Urteil des EGMR kann nichts mehr geändert werden &#8211; die deutschen Gerichte müssen es beachten und umsetzen. Ich habe sehr zügig eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die durch eine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch Rechtspraxis sorgt. Nach dem Urteil des EGMR müssen die zuständigen Gerichte in jedem Einzelfall prüfen, ob ein Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden muss oder nicht. Bislang gibt es dazu einige sehr unterschiedliche Entscheidungen, die auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte beruhen &#8211; es kommt zu Entlassungen von Straftätern, es werden aber auch Anträge auf Entlassung abgelehnt. Gerade bei solchen Fragen ist eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung besonders wichtig. Deshalb habe ich durchgesetzt, dass Fälle, in denen ein Gericht von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweichen will, dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müssen, der dann über die Frage der Sicherungsverwahrung verbindlich entscheidet. Ich freue mich, dass sich auch alle verantwortlichen Landesjustizminister für diese Neuregelung ausgesprochen haben.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Einfacher wäre es m.E. gewesen, die Rechtsprechung des EGMR in materielles Recht umzusetzen. Dann müssten sich die OLG nicht zanken und auf den BGH und das BVerfG warten.</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Irgendwie untergegangen&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 18:58:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ist wohl hier und auch bei mir &#8211; habe die PM des BMJ gerade in meinem Postfach entdeckt &#8211; die Nachricht zur Annahme eines Richtlinienentwurfs zum Recht auf Information in Strafverfahren durch das Kollegium der EU-Kommission. Dazu erklärt die &#8220;Bundesschnarri&#8221; am 20.07.2010 &#8220;EU-weite Mindeststandards im Strafverfahren: Weiterer Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte Der heute beschlossene Richtlinienentwurf ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ist wohl hier und auch bei mir &#8211; habe die PM des BMJ gerade in meinem Postfach entdeckt &#8211; die Nachricht zur Annahme eines Richtlinienentwurfs zum Recht auf Information in Strafverfahren durch das Kollegium der EU-Kommission. Dazu erklärt die &#8220;Bundesschnarri&#8221; am 20.07.2010</p>
<div>
<div>
<blockquote>
<h3><em>&#8220;EU-weite Mindeststandards im Strafverfahren: Weiterer Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte</em></h3>
<p><em>Der heute beschlossene Richtlinienentwurf ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte in Europa. Ich habe bereits im November letzten Jahres mit meinen europäischen Amtskollegen einen konkreten Fahrplan festgelegt, wie die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren verbessert werden können. Erstes Projekt war die Verständigung darauf, dass jeder Beschuldigte das Recht auf einen Dolmetscher und Übersetzer hat. Künftig soll auch sichergestellt werden, dass Beschuldigte in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen über ihre elementaren Rechte belehrt und umfassend informiert werden. In bestimmten Fällen, etwa bei Verhaftungen, wird es dafür ein EU-weites einheitliches Informationsblatt, einen &#8220;letter of rights&#8221;, geben.</em></p>
<p><em>Zwischen den Mitgliedstaaten der EU finden sich erhebliche Unterschiede bei den Verfahrensrechten. Das Vertrauen in andere Rechtsordnungen und in die Rechtsakte der EU kann nur gestärkt werden, wenn die Bürgerinnen und Bürger Gewissheit haben, dass die Verfahrensrechte auf gemeinsamen rechtlichen Standards beruhen. Ein wirksamer Grundrechtsschutz durch Mindestgarantien ist die Voraussetzung für die weitere Integration Europas im Bereich der Bürgerrechte.</em></p>
<p><em>Unter dem Eindruck des 11. September 2001 sind die Instrumente der strafrechtlichen Zusammenarbeit in Europa zunehmend erweitert worden. Die grenzüberschreitende Stärkung des Rechtsstaats und der Schutz der Grundrechte haben mit der Ausweitung staatlicher Eingriffbefugnissen wenig Schritt gehalten. Bei der voranschreitenden Integration des europäischen Strafrechts dürfen die Bürgerrechte und der Schutz der Grundrechte nicht auf der Strecke bleiben. Europäische Politik muss sensibler werden für die Rechte des Einzelnen. Die Garantie rechtstaatlicher und grundrechtsorientierter Verfahrensrechte ist dabei ein wichtiger Baustein. Beschuldigte müssen im Strafverfahren möglichst frühzeitig über ihre Rechte belehrt werden. Nur dann ist eine effektive Verteidigung möglich. Ich werde mich dafür einsetzen, dass der heutige Richtlinienentwurf zur Stärkung der Bürgerrechte zügig angenommen wird.&#8221;</em></p></blockquote>
</div>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Schnarri&#8221;: Neues zur Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 16:10:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Eckpunkte]]></category>
		<category><![CDATA[Neuordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Unsere &#8220;Bundes-Schnarri&#8221; hat sich heute zur Sicherungsverwahrung erklärt und die Eckpunkte der geplanten Neuordnung vorgestellt (vgl. dazu die PM hier). Da heißt es: &#8220;Ich habe heute Eckpunkte einer Neuordnung der Sicherungsverwahrung den Rechtspolitikern der Koalition vorgestellt. Die Neuordnung der Sicherungsverwahrung ist unabhängig von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendig und in der Koalition [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere &#8220;Bundes-Schnarri&#8221; hat sich heute zur Sicherungsverwahrung erklärt und die Eckpunkte der geplanten Neuordnung vorgestellt (vgl. dazu die <a href="http://www.bmj.de/enid/7b9017be7959b869708a47948099170b,d629f46d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0936383939/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM</a> hier). Da heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Ich habe heute Eckpunkte einer Neuordnung der Sicherungsverwahrung den Rechtspolitikern der Koalition vorgestellt. Die Neuordnung der Sicherungsverwahrung ist unabhängig von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendig und in der Koalition verabredet.</em></p>
<div>
<p><em>Kern der Neuordnung ist die Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwere Fälle wie Sexual- und Gewalttäter. Sicherheit entsteht dann, wenn man sich auf die wirklich gefährlichen Täter konzentriert. Die unter Rot-Grün eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig nur in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat sich als wenig praxistauglich erwiesen, unabhängig von immer wieder zutage getretenen Schutzlücken.</em></p>
<p><em>Die Neuordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf einem Wechsel hin zu einer möglichst frühzeitigen und verlässlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Täters. Künftig sollen die Gerichte bei der Verurteilung Sicherungsverwahrung anordnen oder sich in unklaren Fällen die endgültige Gefährlichkeitsprognose vorbehalten.</em></p>
<p><em>Seit 1998 ist die Sicherungsverwahrung durch zahlreiche Änderungen erweitert und verschärft worden &#8211; häufig in Form von Einzelreparaturen als hektische Reaktion auf spektakuläre Fälle. Ein Ergebnis der Gesetzgebung sind unsystematische Regelungen, die zu einer kaum zu übersehenden Rechtsprechung geführt haben. Gleichzeitig ist die Zahl der Sicherungsverwahrten erheblich gestiegen &#8211; allein zwischen 2001 und 2009 von 257 auf 500.</em></p>
<p><em>Sicherungsverwahrung ist die schärfste Sanktion, die das deutsche Strafrecht kennt. Sie bedeutet Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit trotz vollständiger Verbüßung der Haftstrafe.</em></p>
</div>
<p><em>Die Debatte, wie das berechtigte Interesse des Schutzes vor notorisch gefährlichen Straftätern mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung in Einklang gebracht werden kann, sollte unaufgeregt und sachlich geführt werden. Wer einfache Antworten verspricht, kann diesem Anliegen nicht gerecht werden.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Hoffentlich liest das auch Herr Busemann. Zu den Eckpunkten (ein Eckpunkte-Papier hatten wir schon mal) <a href="http://www.bmj.de/enid/7b9017be7959b869708a47948099170b,d629f46d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0936383939/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
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		<title>Sterbehilfe: BGH schafft Rechtssicherheit, meint BMJ. Hoffentlich</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/sterbehilfe-bgh-schafft-rechtssicherheit-meint-bmj-hoffentlich/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=sterbehilfe-bgh-schafft-rechtssicherheit-meint-bmj-hoffentlich</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 12:11:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
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		<description><![CDATA[Das BMJ hat zum heutigen Urteil des BGH zur Sterbehilfe, das der Tageshits der Blogs ist (vgl. hier, hier, hier und hier) eine PM herausgegeben, in der es heißt: &#8220;Zu der heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die heutige Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei einer grundlegenden Frage im Spannungsfeld zwischen zulässiger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ hat zum heutigen Urteil des BGH zur Sterbehilfe, das der Tageshits der Blogs ist (vgl. <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/06/25/sterbehilfe-richter-starken-patientenwillen/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://nebgen.blogspot.com/2010/06/sterbehilfe-ist-erlaubt.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/bgh-sterbehilfe" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://www.jurablogs.com/de/go/abbruch-lebenserhaltender-behandlung-grundlage-patientenwillens-strafbar" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) eine PM herausgegeben, in der es heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zu der heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:</em></p>
<p><em>Die heutige Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei einer grundlegenden Frage im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe. Es geht um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und damit um eine Kernfrage menschenwürdigen Lebens bis zuletzt.</em></p>
<p><em>Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Recht einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt. Das Selbstbestimmungsrecht ist Ausfluss der durch das Grundgesetz geschützten Würde eines jeden Menschen &#8211; auch des Sterbenden. Die heutige Entscheidung stellt klar: Der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen muss in allen Lebenslagen beachtet werden. Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen. Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt.</em></p>
<p><em>Das heute abgeschlossene Verfahren macht daher auch die Bedeutung von Patientenverfügungen deutlich. Der Deutsche Bundestag hat dazu im vergangenen Jahr eine wegweisende Entscheidung getroffen und Patientenverfügungen eine klare rechtliche Grundlage gegeben. Patientenverfügungen schaffen in einer schwierigen Phase des Lebens Sicherheit für Patienten, Angehörige, Ärzte und Betreuer. Die Patientenverfügung hilft, dass der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen bis zu letzt beachtet werden kann &#8211; auch und gerade dann, wenn der Mensch nicht mehr entscheidungsfähig ist</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Wenn man die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52416&amp;pos=0&amp;anz=129" target="_blank" class="liexternal">PM des BGH</a> liest (vgl. hier), dann scheint der BGH ja wirklich Klarheit geschaffen zu haben. Man kann nur sagen: Hoffentlich, denn letztlich kann man das erst sehen, wenn die Urteilsgründe vorliegen und darin nicht zu viele Wenn und Aber enthalten sind.</p>
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		<title>Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:59:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11736) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis. siehe auch: Meldung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/117/1611736.pdf" title="Drucksache 16/11736 (PDF) öffnet sich in neuem Fenster" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 16/11736</a>) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.</p>
<p>siehe auch: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/abspracheregelung-im-bundestag-2/" class="liinternal">Meldung vom 25.05.2008 (Abspracheregelung im Bundestag)</a></p>
<p><strong>Im Einzelnen:<span id="more-820"></span></strong></p>
<h3><strong>1. Handlungsbedarf</strong></h3>
<p>Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten &#8211; vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger &#8211; sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht sind.</p>
<h3><strong>2. Lösung</strong></h3>
<p>Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:</p>
<ul type="disc">
<li>Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt.      Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten      orientieren.</li>
<li>Unberührt bleiben auch die Grundsätze des      Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein &#8220;Konsensprinzip&#8221;      geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein.      Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu      seiner Überzeugung zu ermitteln.</li>
<li>Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz      gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen      Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung      muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets      umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.</li>
<li>Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist      dem Urteil eine Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht      ausgeschlossen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem      Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.</li>
</ul>
<p>Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine &#8220;2-Klassen-Justiz&#8221; vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.</p>
<h3><strong>3. Inhalt</strong></h3>
<p><strong> </strong>Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.</p>
<p><strong>Gegenstand</strong><br />
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.</p>
<p>Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch &#8211; also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.</p>
<p><strong>Zustandekommen</strong><br />
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.</p>
<p>Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.</p>
<p><strong>Transparenz</strong><strong><br />
</strong>Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.</p>
<p><strong>Folgen des Scheiterns</strong><br />
Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen &#8220;Beitrag&#8221; abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.</p>
<p><strong>Rechtsmittel</strong><br />
Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem &#8220;Abkommen&#8221; der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorangegangen ist. Damit können alle Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.</p>
<p><strong>Kommunikation</strong><br />
Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,22ef75706d635f6964092d0935393333093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393333/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Bundestag beschließt verbesserte Rechte für U-Haftgefangene</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644), den der Bundestag am 28.05.2009 verabschiedet hat. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221;, also für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611644.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/11644</a>), den der Bundestag am 28.05.2009 verabschiedet hat.</p>
<p>Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221;, also für den Vollzug von U-Haft, zu. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das &#8220;Ob&#8221; der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten). Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung &#8211; einer Verwaltungsanordnung der Länder &#8211; einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Der Bund muss diejenigen Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu verbessern.</p>
<p><strong>Im Einzelnen:<span id="more-812"></span></strong></p>
<p>Die Strafprozessordnung regelt nach geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und Wiederholungsgefahr abzuwenden.</p>
<p>Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird, werden die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden können, nunmehr vollständig und rechtsstaatlich transparent in der Strafprozessordnung geregelt. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche Beschränkungen.</p>
<p><strong>Beschränkende Anordnungen nach der StPO nur im Einzelfall</strong><br />
Zu den Beschränkungen, die U-Haftgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem neuen Gesetz von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sieht die Neuregelung anders als die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung nicht vor. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.</p>
<p><strong>Richtervorbehalt und Rechtsmittel</strong><br />
Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt). Das Gericht kann die Ausführung jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe &#8211; je nach den Erfordernissen des Einzelfalls &#8211; auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann. Mit der Novelle wird zugleich ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen.</p>
<p>Im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Art und Weise (das &#8220;Wie&#8221;) des Vollzugs der Untersuchungshaft an die Länder werden diese in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist aber Teil des gerichtlichen Verfahrens, das weiterhin in der Zuständigkeit des Bundes liegt. Die Neuregelung enthält daher auch Bestimmungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzuganstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten oder Disziplinarmaßnahmen).</p>
<p><strong>Erweiterte Belehrungspflicht</strong><br />
Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden (&#8220;Letter of rights&#8221;).</p>
<p><strong>Präzisierung des Akteneinsichtsrechts</strong><br />
Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen. Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,4c7ce3706d635f6964092d0935393336093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393336/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<item>
		<title>Bun­des­tag be­schließt Ge­setz­ent­wurf zu neuen Straf­tat­be­stän­den im Staats­schutz­straf­recht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/bundestag-beschliesst-gesetzentwurf-zu-neuen-straftatbestaenden-im-staatsschutzstrafrecht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundestag-beschliesst-gesetzentwurf-zu-neuen-straftatbestaenden-im-staatsschutzstrafrecht</link>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 17:22:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anleitung]]></category>
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		<category><![CDATA[Bombenbau]]></category>
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		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
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		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>
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		<description><![CDATA[Be­son­de­re For­men der Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten sol­len künf­tig unter Stra­fe ge­stellt wer­den. Auch das Auf­neh­men oder Un­ter­hal­ten von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung soll straf­bar sein, wenn dies in der Ab­sicht ge­schieht, sich in der Be­ge­hung sol­cher Straf­ta­ten un­ter­wei­sen zu las­sen. Schließ­lich sol­len neue Straf­tat­be­stän­de gegen das Ver­brei­ten von An­lei­tun­gen zur Be­ge­hung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Be­son­de­re For­men der Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten sol­len künf­tig unter Stra­fe ge­stellt wer­den. Auch das Auf­neh­men oder Un­ter­hal­ten von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung soll straf­bar sein, wenn dies in der Ab­sicht ge­schieht, sich in der Be­ge­hung sol­cher Straf­ta­ten un­ter­wei­sen zu las­sen. Schließ­lich sol­len neue Straf­tat­be­stän­de gegen das Ver­brei­ten von An­lei­tun­gen zur Be­ge­hung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten ein­ge­führt wer­den.</p>
<p>Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute einen ent­spre­chen­den <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612428.pdf" class="lipdf">Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung</a> ver­ab­schie­det.</p>
<p><strong>Der In­halt der ge­plan­ten Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:</strong><span id="more-780"></span></p>
<h3>I. Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat § 89a StGB n.F.</h3>
<p>Künf­tig soll es im Staats­schutz­straf­recht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mo­na­ten bis zu 10 Jah­ren unter Stra­fe stellt. Der Tat­be­stand be­schränkt sich auf die Vor­be­rei­tung von Straf­ta­ten aus dem ter­ro­ris­ti­schen Kern­be­reich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB auf­ge­führt sind (Straf­ta­ten gegen das Leben und die per­sön­li­che Frei­heit: Mord, Tot­schlag, er­pres­se­ri­scher Men­schen­raub, Gei­sel­nah­me), wenn diese Taten be­stimmt und ge­eig­net sind, den Be­stand oder die Si­cher­heit eines Staa­tes zu be­ein­träch­ti­gen oder die Ver­fas­sungs­grund­sät­ze der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu be­sei­ti­gen, außer Gel­tung zu set­zen oder zu un­ter­gra­ben. Damit wer­den Täter er­fasst, die sol­che Taten vor­be­rei­ten, aber man­gels Be­ste­hens oder Nach­weis­bar­keit einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung der­zeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB be­straft wer­den kön­nen. Auch die (Ein­zel-​)Täter, deren Hand­lun­gen nicht als Ver­bre­chens­ver­ab­re­dung dem gel­ten­den § 30 Abs. 2 StGB un­ter­fal­len, ma­chen sich damit straf­bar.</p>
<p><strong>Im Ein­zel­nen de­fi­niert der neue § 89a StGB-​E ab­schlie­ßend fol­gen­de straf­ba­re Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen:</strong></p>
<ol>
<li>die Aus­bil­dung und das Sich-​Aus­bil­den-​Las­sen, um eine schwe­re staats­ge­fähr­den­de Ge­walt­tat zu be­ge­hen</li>
<li>die Her­stel­lung, das Sich-​Ver­schaf­fen, Über­las­sen oder Ver­wah­ren von be­stimm­ten Waf­fen, be­stimm­ten Stof­fen (z. B. Viren, Gifte, ra­dio­ak­ti­ve Stof­fe, (Flüs­sig-​)Spreng­stof­fe) oder be­son­de­ren zur Aus­füh­rung der vor­be­rei­te­ten Tat er­for­der­li­chen Vor­rich­tun­gen (z. B. Zün­dern) sowie</li>
<li>das Sich-​Ver­schaf­fen oder Ver­wah­ren von we­sent­li­chen Ge­gen­stän­den oder &#8220;Grund­stof­fen&#8221;, um diese Waf­fen, Stof­fe oder Vor­rich­tun­gen her­zu­stel­len</li>
<li>die Fi­nan­zie­rung eines An­schlags</li>
</ol>
<p>Die neue Vor­schrift er­fasst auch das Sam­meln, Ent­ge­gen­neh­men oder Zur-​Ver­fü­gung-​Stel​len von nicht un­er­heb­lichen Ver­mö­gens­wer­ten, um bei­spiels­wei­se die zur Tat er­for­der­li­chen Spreng­stof­fe zu kau­fen. Eben­so er­fasst die Vor­schrift auch das Sam­meln ver­meint­li­cher &#8220;Spen­den&#8221; zur Vor­be­rei­tung eines An­schlags. Hier­bei muss es sich stets um Ver­mö­gens­wer­te han­deln, die &#8211; im Rah­men einer wer­ten­den Ge­samt­schau &#8211; einen nicht un­er­heb­li­chen Bei­trag zur Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat leis­ten.</p>
<h3>II. Auf­nah­me von Be­zie­hun­gen zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat &#8211; § 89b StGB n.F.</h3>
<p>Nach dem neuen § 89b StGB-​E soll mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe be­straft wer­den, wer in der Ab­sicht, sich in der Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat un­ter­wei­sen zu las­sen (vgl. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-​E), Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung auf­nimmt oder un­ter­hält. Er­fah­rungs­ge­mäß geht dem Auf­ent­halt in ter­ro­ris­ti­schen Aus­bil­dungs­la­gern die Ver­mitt­lung durch Per­so­nen vor­aus, die ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gun­gen zu­ge­rech­net wer­den kön­nen. Die neue Vor­schrift er­mög­licht es, mit straf­recht­li­chen Mit­teln gegen Per­so­nen vor­zu­ge­hen, die sich bei­spiels­wei­se in so­ge­nann­ten ter­ro­ris­ti­schen Aus­bil­dungs­la­gern die zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat er­for­der­li­chen Fer­tig­kei­ten an­eig­nen wol­len und zu die­sem Zweck, Kon­takt zu Mit­glie­dern oder Un­ter­stüt­zern einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung auf­neh­men.</p>
<h3>III. An­lei­tung zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat &#8211; § 91 StGB-​E n.F.</h3>
<p>Die Vor­schrift er­fasst das Ver­brei­ten oder das An­prei­sen von ter­ro­ris­ti­schen &#8220;An­lei­tun­gen&#8221; &#8211; bei­spiels­wei­se im In­ter­net &#8211; und be­droht diese Ver­hal­tens­wei­sen mit bis zu drei Jah­ren Haft, wenn die Um­stän­de der Ver­brei­tung der An­lei­tung ge­eig­net sind, die Be­reit­schaft an­de­rer zu för­dern oder zu we­cken, eine schwe­re staats­ge­fähr­den­de Ge­walt­tat zu be­ge­hen.</p>
<p>Ent­schei­dend ist, dass nicht mehr auf die Ab­sicht des Tä­ters ab­ge­stellt wird. Statt des­sen soll es künf­tig aus­rei­chen, dass die Um­stän­de der Ver­brei­tung der je­wei­li­gen An­lei­tung (z. B. im Rah­men einer is­la­mis­ti­schen oder auch rechts­ex­tre­mis­ti­schen Web­sei­te) ob­jek­tiv ge­eig­net sind, die Be­reit­schaft an­de­rer zu för­dern oder zu we­cken, eine Ge­walt­tat mit einer staats­schutz­re­le­van­ten Ziel­set­zung zu be­ge­hen.</p>
<p>Eben­falls be­straft wer­den soll, wer sich eine sol­che An­lei­tung (zum Bei­spiel durch Her­un­ter­la­den aus dem In­ter­net) ver­schafft, um eine sol­che Ge­walt­tat zu be­ge­hen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.).</p>
<p>Wer sich sol­ches Ma­te­ri­al ohne An­schlags­vor­satz (z. B. aus ju­gend­li­cher Neu­gier) her­un­ter­lädt, wird nicht von dem Tat­be­stand er­fasst. Aus­ge­nom­men von der Straf­bar­keit sind auch sol­che Hand­lun­gen, die aus­schließ­lich der Er­fül­lung recht­mä­ßi­ger be­ruf­li­cher oder dienst­li­cher Pflich­ten oder der For­schung, Wis­sen­schaft oder Lehre die­nen. Straf­los sind etwa An­lei­tun­gen in Che­mie­bau­käs­ten, Lehr­bü­chern oder auch Pa­tent­schrif­ten.</p>
<h3>IV. Be­gleit­re­ge­lun­gen</h3>
<p>Er­gänzt wer­den die neuen Tat­be­stän­de im Straf­ge­setz­buch durch Be­gleit­re­ge­lun­gen.</p>
<p>1. Ver­fah­rens­recht<br />
So sol­len die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zur Ver­fol­gung von Straf­ta­ten nach den neuen Vor­schrif­ten auf die Er­mitt­lungs­maß­nah­men zu­rück­grei­fen kön­nen, die be­reits nach gel­ten­dem Recht zur Ver­fü­gung ste­hen (z. B. die Durch­su­chung, Be­schlag­nah­me). So­weit es um die Vor­be­rei­tung schwe­rer staats­ge­fähr­den­der Ge­walt­ta­ten geht (§ 89a StGB-​E) soll den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den dar­über hin­aus auch die Mög­lich­keit der Wohn­raum­über­wa­chung und der Te­le­fon­über­wa­chung zur Ver­fü­gung ste­hen.</p>
<p>Für Straf­ver­fah­ren wegen der neuen Tat­be­stän­de der Vor­be­rei­tung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat (§ 89a StGB-​E) und der Auf­nah­me von Be­zie­hun­gen zu einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung zur Be­ge­hung einer schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­tat (§ 89b StGB-​E) sind die Staats­schutz­ge­rich­te zu­stän­dig, was durch den Staats­schutz­cha­rak­ter der Vor­schrif­ten und die Kom­ple­xi­tät der zu­grun­de­lie­gen­den Sach­ver­hal­te be­grün­det ist.</p>
<p>Der Ge­ne­ral­bun­des­an­walt beim Bun­des­ge­richts­hof hat die Mög­lich­keit, bei Straf­ta­ten nach § 89a und § 89b StGB-​E die Straf­ver­fol­gung zu über­neh­men, wenn es sich um einen Fall mit be­son­de­rer Be­deu­tung han­delt (sog. Evo­ka­ti­ons­recht).</p>
<p>2. Auf­ent­halts­recht<br />
Er­gänzt wer­den auch auf­ent­halts­recht­li­che Re­ge­lun­gen. Ein­ge­führt wird ein neuer Re­ge­laus­wei­sungs­tat­be­stand, der die bis­he­ri­gen Re­ge­laus­wei­sungs­tat­be­stän­de im Hin­blick auf die Ziel­rich­tung des neuen § 89a StGB-​E er­gänzt. So kön­nen bei Vor­lie­gen von tat­säch­li­chen An­halts­punk­ten für die Vor­be­rei­tung von schwe­ren staats­ge­fähr­den­den Ge­walt­ta­ten re­gel­mä­ßig auf­ent­halts­recht­li­che Maß­nah­men ge­trof­fen wer­den:</p>
<ul>
<li>Aus­wei­sung mit der Folge, dass der Auf­ent­halts­ti­tel nach § 51 Abs. 1 Num­mer 4 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­lischt, eine Ab­schie­bung grund­sätz­lich mög­lich ist, und ein Auf­ent­halts-​ und Ein­rei­se­ver­bot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes) be­steht,</li>
<li>Zu­rück­wei­sung an der Gren­ze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes)<br />
Aus­län­der, die im Aus­land schwe­re staats­ge­fähr­den­de Ge­walt­ta­ten vor­be­rei­ten, sol­len nach Mög­lich­keit be­reits an der Ein­rei­se ge­hin­dert wer­den.</li>
</ul>
<h3>V. In­kraft­tre­ten</h3>
<p>Das Ge­setz be­darf der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft tre­ten</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/452a370846f8a577d340766def71e1f6,b5d315636f6e5f6964092d0935393335093a095f7472636964092d0935313239/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Verbot der Kräutermischung &#8220;Spice&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 09:38:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabinoide]]></category>
		<category><![CDATA[JWH-018]]></category>
		<category><![CDATA[Kräutermischung]]></category>
		<category><![CDATA[Modedroge]]></category>
		<category><![CDATA[Spice]]></category>

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		<description><![CDATA[Bestimmte Kräutermischungen, die unter dem Produktnamen &#8220;Spice&#8221; als Modedroge bekannt sind, sollen nach einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums verboten werden. Neben einer Vielzahl teilweise unbekannter Kräuter wurde nach bestätigten Analysen in den als Räucherwerk vertriebenen Kräutermischungen auch ein synthetischen Stoff mit dem Namen &#8220;JWH-018&#8243; gefunden. JWH-018 ist ein synthetisches Cannabinoid und hat ähnliche Wirkungen wie Cannabis, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bestimmte Kräutermischungen, die unter dem Produktnamen &#8220;Spice&#8221; als Modedroge bekannt sind, sollen nach einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums verboten werden. Neben einer Vielzahl teilweise unbekannter Kräuter wurde nach bestätigten Analysen in den als Räucherwerk vertriebenen Kräutermischungen auch ein synthetischen Stoff mit dem Namen &#8220;JWH-018&#8243; gefunden.</p>
<p>JWH-018 ist ein synthetisches Cannabinoid und hat ähnliche Wirkungen wie Cannabis, wenn man es raucht. Die Drogenbeauftragte Sabine Bätzing und Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt sind sich in der Einschätzung der Gesundheitsgefährdung von &#8220;Spice&#8221; einig. Deshalb ist geplant, per Eilunterstellung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BtMG die Herstellung, den Handel sowie den Besitz von &#8220;Spice&#8221; zu verbieten. Die Eilunterstellung soll bis Ende Januar 2009 in Kraft treten. Das sofortige Handeln des Bundesministeriums für Gesundheit ist notwendig wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung der Gesundheit.</p>
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		<title>Neues Gesetzesvorhaben zum Staatsschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Dec 2008 06:44:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BMJ und das Innenministerium haben sich über einen neuen Gesetzentwurf geeinigt, der die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten ahnden soll . Das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll in Zukunft strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Außerdem werden neue Straftatbestände [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ und das Innenministerium haben sich über einen neuen Gesetzentwurf geeinigt, der die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten ahnden soll . Das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll in Zukunft strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Außerdem werden neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geschaffen.</p>
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		<title>Erweitertes Führungszeugnis hinsichtlich bestimmter Sexualdelikte</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 06:39:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Führungszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BMJ hat am 26.11.2008 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis eingeführt werden soll, um dem Arbeitgeber in größerem Umfang Auskunft darüber zu geben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Künftig soll daher durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ hat am 26.11.2008 einen <a href="http://www.bmj.de/files/-/3456/RegE%20F%C3%BCnftes%20Gesetz%20zur%20%C3%84nderung%20des%20Bundeszentralregistergesetzes.pdf" class="lipdf">Gesetzentwurf</a> vorgelegt, mit dem ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis eingeführt werden soll, um dem Arbeitgeber in größerem Umfang Auskunft darüber zu geben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Künftig soll daher durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass sexualstrafrechtliche Verurteilungen an Kindern und Jugendlichen auch im niedrigen Strafbereich in diesem Führungszeugnis aufgenommen werden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: </em><a href="http://www.bmj.de/enid/625e878f13bb4d62435b98d08daf4179,2cc359706d635f6964092d0935353531093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal"><em>PM des BMJ vom. 26.11.2008</em></a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues Gesetzesvorhaben hinsichtlich schwerer staatsgefährdender Gewalttaten</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Nov 2008 07:23:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Pressemitteilung des BMJ vom 27.09.2008 ist der Gesetzentwurf, mit dem neue Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Strafe gestellt werden sollen, innerhalb der Bundesregierung sowie mit den Ländern und Verbänden abgestimmt worden. Er wird daher nun Gegenstand der Befassung im Bundeskabinett sein. Mit dem geplanten Gesetz sollen eine Vielzahl von Handlungen im Vorfeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/7b69daeabb0f9b1d8e808ce4250b8a53,8a6123706d635f6964092d0935343239093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0935343239/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">Pressemitteilung des BMJ vom 27.09.2008</a> ist der Gesetzentwurf, mit dem neue Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten unter Strafe gestellt werden sollen, innerhalb der Bundesregierung sowie mit den Ländern und Verbänden abgestimmt worden. Er wird daher nun Gegenstand der Befassung im Bundeskabinett sein. Mit dem geplanten Gesetz sollen eine Vielzahl von Handlungen im Vorfeld von terroristischen Straftaten unter Strafe gestellt werden. Das Paket umfasst unter anderem das Bereitstellen von Bombenbauanleitungen im Internet, das Finanzieren von Terroranschlägen, das Beschaffen und Vorhalten von Materialien, mit denen Anschläge begangen werden können, und die Ausbildung und das sich ausbilden lassen, um eine terroristische Gewalttat zu begehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Änderungen im U-Haft-Recht</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Nov 2008 11:25:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Entwurf]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 119 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BMJ hat vor Kurzem den Verbänden einen RefE für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts&#8221; zur Stellungnahme zugesandt. Der Entwurf hat in erster Linie die Umsetzung der sich aus der Föderalismusreform ergebenden Auswirkungen auf die Vorschriften zur U-Haft zum Ziel. Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 119 StPO vor, welche die bislang von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ hat vor Kurzem den Verbänden einen <a href="http://www.bmj.de/files/7a1e0333faf53e0c0c500b89a6b676e7/3371/U-Haft.pdf" class="lipdf">RefE für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts&#8221;</a> zur Stellungnahme zugesandt. Der Entwurf hat in erster Linie die Umsetzung der sich aus der Föderalismusreform ergebenden Auswirkungen auf die Vorschriften zur U-Haft zum Ziel. Der Entwurf sieht eine Neufassung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_119_StPO" class="liinternal">§ 119 StPO</a> vor, welche die bislang von § 119 Abs. 3, 1. Alt. StPO im wesentlichen nur allgemein angesprochenen und lediglich in der UVollzO näher ausgestalteten Beschränkungen für Beschuldigte aus dem Zweck der U-Haft heraus konkret und transparent im Text der StPO regelt. Eine inhaltliche Veränderung der möglichen Maßnahmen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beabsichtigt der Entwurf jedoch nicht. Darüber hinaus wird z.B. in § 114b StPO-E eine Pflicht zur Belehrung von verhafteten und &#8211; über die Verweise in §§ 127, 127b, 163c StPO-E &#8211; vorläufigen festgenommenen bzw. festgehaltenen Personen über ihre Rechte schon bei der Festnahme normiert. Die Aufgabe zur Belehrung soll der Polizei zufallen. Weitere Änderungen sind nicht vorgesehen.</p>
<p>Was halten Sie davon?</p>
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