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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Blutentnahme</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Und nochmals: Blutentnahme beim OLG Jena</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf ein weitere Entscheidung des OLG Jena zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81 Abs. 2 StPO) will ich hier hinweisen. Es ist der Beschl. des OLG Jena v.07.11.2011 &#8211; 1 Ss 90/11, in dem das OLG noch einmal zu &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen hat, und zwar wie folgt: &#8220;Nicht ausreichend ist die bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf ein weitere Entscheidung des OLG Jena zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81 Abs. 2 StPO) will ich hier hinweisen. Es ist der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1580.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Jena v.07.11.2011 &#8211; 1 Ss 90/11</a>, in dem das OLG noch einmal zu &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen hat, und zwar wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;N<em>icht ausreichend ist die bei Nachweis von Alkohol typischerweise bestehende abstrakte Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis erschwert oder gar verhindert wird. So wird gerade bei einem höheren Alkoholisierungsgrad, der durch körperliche Ausfallerscheinungen und das Ergebnis einer Atemalkoholmessung zu Tage tritt, der mögliche Abbau in aller Regel so gering sein, dass kurzfristige Verzögerungen, bedingt durch die Einschaltung des Gerichts, mittels Rückrechnung ohne weiteres ausgeglichen werden können. Je unklarer aber das Ermittlungsbild in der Situation oder je komplexer der Sachverhalt als solcher ist und je genauer deswegen die Analyse der Blutwerte sein muss, desto eher werden die Ermittlungsbehörden Gefahr in Verzug annehmen und nötigenfalls ohne richterliche Entscheidung handeln dürfen (Senatsbeschluss, a.a.O, Hamburg a.a.O, 2598).</em></p>
<p><em>Danach lag eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne von § 81a Abs. 2 StPO vor.</em></p>
<p><em>Aufgrund der Schwere seiner Verletzungen konnte der Angeklagte – der Polizeibeamte K hatte, obwohl die Türen des Unfallfahrzeuges bereits geöffnet worden waren, leichten Alkoholgeruch im Fahrzeug festgestellt – bei einem Atemalkoholtest nicht mitwirken. Der Grad seiner Alkoholisierung war demnach zunächst unklar. Zudem stand die notärztliche Versorgung des Angeklagten unmittelbar bevor und bestand damit die Gefahr, dass dem Angeklagten Medikamente verabreicht werden, von denen einerseits nicht auszuschließen ist, dass sie sich auf das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung auswirken können, und sich andererseits im Nachhinein dann nicht mehr feststellen lässt, ob der Angeklagte vor Behandlung durch den Notarzt bewußtseinsbeeinflussende Stoffe konsumiert hat. Eine schnellstmögliche Blutentnahme war deshalb erforderlich, die bei dem Versuch an einem Sonntagmorgen um 06.50 Uhr – dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Anordnungszeitpunkt- eine richterliche Anordnung herbeizuführen, nicht gesichert war.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Dem wird man sich wohl nicht verschließen können <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=310990775605360&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur zur Abrundung: Pflichtverteidiger bei § 81a StPO im Bußgeldverfahren</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 13:37:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
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		<description><![CDATA[Nur zur Abrundung weise ich auf den OLG Köln, Beschl. v.27.10.2011 &#8211; III &#8211; 1 RBs 253/11 hin. Danach ist auch im Bußgeldverfahren, wenn die mit der Verwertung einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen streitig werden., ein Pflichtverteidiger beizuordnen. &#8220;Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nur zur Abrundung weise ich auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1558.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v.27.10.2011 &#8211; III &#8211; 1 RBs 253/11</a> hin. Danach ist auch im Bußgeldverfahren, wenn die mit der Verwertung einer Blutentnahme zusammenhängenden Fragen streitig werden., ein Pflichtverteidiger beizuordnen.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Bremen (NStZ-RR 2009, 353 = StV 2011, 83 = DAR 2009, 710) und des OLG Brandenburg (NJW 2009, 1287), wonach von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen ist, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. a. OLG Hamm NStZ-RR 2009, 353 Ls = DAR 2009, 710). Dazu mag in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile zu den Grundzügen eine weitgehende Klärung herbeigeführt worden sein (vgl. aber etwa Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 81a Rdnr. 25b: „uneinheitliche Rspr. kaum noch überschaubar“; Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2011, Rdnr. 635: „Die zu der gesamten Problematik nach nunmehr mehr als drei Jahren vorliegende Rechtsprechung ist inzwischen unüberschaubar geworden.“). Dennoch sind in einem solchen Fall umfangreiche und komplizierte Erwägungen anzustellen (OLG Hamm a. a. O.), zu denen die Verteidigungsfähigkeit eines 23-jährigen Betroffenen im Regelfall nicht ausreichen wird. Dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten haben sollte, ist durch nichts belegt.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Was ist darüber hinaus anzumerken:</p>
<ol>
<li>Die vom OLG angeführte Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft nicht das Bußgeldverfahren, sondern ist im Strafverfaharen ergangen.</li>
<li>In den Segelanweisungen dann das Bekannte: Ein Beweiserhebungsverbot hat zwar ggf. vorgelegen, aber darauf folgt dann ein Beweisverwertungsverbot. Da macht die neue Hauptverhandlung dann doch gleich Freude <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</li>
</ol>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=303586356345802&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Ein blindes Huhn findet auch mal ein Korn :-) &#8211; nochmals: Richtervorbehalt</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 13:53:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[na ja, vielleicht ein wenig überspitzt, aber es freut einen dann doch, wenn man dann immer wieder mal OLG-Entscheidungen liest, die bei der Missachtung des Richtervorbehalts dann doch zum Beweisverwertungsverbot kommen. Und dann auch noch ein OLG, das bisher ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hatte. So jetzt der OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; III-1 RBs 201/11. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>na ja, vielleicht ein wenig überspitzt, aber es freut einen dann doch, wenn man dann immer wieder mal OLG-Entscheidungen liest, die bei der Missachtung des Richtervorbehalts dann doch zum Beweisverwertungsverbot kommen. Und dann auch noch ein OLG, das bisher ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hatte. So jetzt der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1430.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; III-1 RBs 201/11. </a>das OLG sagt, dass dann, wenn der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen hat, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet hat, es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handelt, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.</p>
<p>Also, wie schon häufiger ausgeführt: Die Berufung auf generelle Anordnungen hilft nichts.</p>
<p>Die Entscheidung wird alle die freuen, die nach der Abschaffung des § 81a Abs. 2 StPO rufen. Nur: es tut sich nichts (vgl. hier).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Was macht eigentlich die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 12:10:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO &#8211; Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; im Bundesrat von Niedersachsen ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die BT-Drucksache 17/4232 gemündet, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO &#8211; Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; im Bundesrat von Niedersachsen ein <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/abschaffung-des-richtervorbehalts-bei-der-blutprobe-auf-dem-weg-in-den-bundestag/" title="Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutprobe – auf dem Weg in den Bundestag" class="liinternal">Gesetzesentwurf</a> zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/042/1704232.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 17/4232</a> gemündet, die dem Bundestag zur Entscheidung vorliegt. Wenn man mal in den Materialien des Bundestages ein wenig sucht, stellt man schnell fest, dass bisher eine Beratung noch nicht erfolgt ist. Es gibt bislang lediglich eine Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 zu der BT-Drucksache), in der es heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:</em><br />
<em>Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, den Richtervorbehalt für die strafprozessuale Anordnung einer Blutentnahme einzuschränken, im weiteren Verfahren unter Beachtung rechtstaatlicher Anforderungen und der Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung näher prüfen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Die Prüfung scheint noch nicht abgeschlossen zu sein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> <em>. </em>Aktueller Stand im Bundestag: Noch nicht beraten.<em></em></p>
<p>Also: Weiter abwarten.<em><br />
</em></p>
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		</item>
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		<title>Ruhe nach dem Sturm &#8211; aber mal wieder was Neues zu § 81a Abs. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 12:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen. Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen.</p>
<p>Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das gilt insbesondere, nachdem das BVerfG inzwischen ja nun zum <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/richtervorbehalt-bei-der-blutentnahme-die-diskussion-ist-nicht-zu-ende/" title="Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – die Diskussion ist (nicht) zu Ende…" class="liinternal">vierten Mal zu der Problematik Stellung</a> genommen und ein Beweisverwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Eildienst verneint hat.</p>
<p>Gelegentlich weht aber noch mal ein laues Lüftchen durch den Rechtsprechungswald. Dazu zählt z.B. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1391.htm" class="liinternal">OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.07.2011 &#8211; 2 Ss OWi 887/10</a>. Das OLG hat zur Gefahr im Verzug Stellung genommen und ausgeführt, dass an einem Werktag zur Mittagszeit i.d.R.  ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Daher sei ein Polizeibeamter gehalten vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG dann aber &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; wegen mangelnder Willkür (= nicht eindeutige Rechtsprechung zur Vorfallszeit) verneint.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Richtervorbehalt beim Nachtrunk?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/richtervorbehalt-beim-nachtrunk/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=richtervorbehalt-beim-nachtrunk</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/richtervorbehalt-beim-nachtrunk/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 13:10:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die ein oder andere Frage gibt es im Bereich des Richtervorbehalts für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a StPO) dann doch noch, die noch nicht ausdrücklich entschieden ist. Das ist/war die Frage, ob Gefahr im Verzug und damit die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden vorliegt, wenn ein Nachtrunk vorliegt oder nicht auszuschließen ist. Dazu nimmt dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ein oder andere Frage gibt es im Bereich des Richtervorbehalts für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a StPO) dann doch noch, die noch nicht ausdrücklich entschieden ist. Das ist/war die Frage, ob Gefahr im Verzug und damit die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden vorliegt, wenn ein Nachtrunk vorliegt oder nicht auszuschließen ist. Dazu nimmt dann jetzt aber das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1255.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Urt. v. 22. 3. 2011 - 3 Ss 14/11 </a>Stellung, dem das OLG folgendes Leitsätze gegeben hat:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Verweigert der Beschuldigte die Mit­wirkung an einem freiwilligen Atemalkohol­test und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisie­rungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwertes, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme we­gen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung nach § 81 a I 2 i.V.m. II StPO berechtigt, wenn von einem sog. Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008 – 1 Ss 226/07)).</em></li>
<li><em>Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszu­ständigkeit nach § 81 a II StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvorausset­zungen des § 81 a I StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a II StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahme­anordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhe­bungsvorschrift des § 81 a StPO auf­grund der unberechtigten Annahme von ‚Gefahr im Verzug’ und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbe­sondere als (sub­jektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Igno­rierung des Richter­vorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Be­schluss vom 07.02.2011 – 1 Ss 38/10).</em></li>
<li><em>Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genom­men und deshalb be­reits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fern­mündlich erreichbaren (Ermitt­lungs-) Richter unternommen wurde.</em></li>
<li><em>Außerhalb der zur konkreten Umsetzung einer nach § 81 a II StPO getroffe­nen Maßnahmenanordnung wegen verzögerungsbedingter Gefährdung des Untersu­chungserfolges sieht § 81 a StPO ein eigenständiges Festhalte- oder Fest­nahme­recht der polizeilichen Ermittlungsperson nicht vor.&#8221;</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Wie gesagt: Der Leitsatz zu 1 und die dahinter stehende Problematik sind &#8220;neu&#8221;, die anderen Leitsätzen behandeln Fargen, die bereits entschieden sind bzw. erheben sich, wie der Leitsatz zu 2, von selbst.</p>
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		<title>Richtervorbehalt: Einwilligungsfähigkeit bei über 2,0 ‰ BAK?</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 07:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10 hatte das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1247.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10</a>, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/endlich-zahlen-auf-dem-tisch-oder-wie-besoffen-muss-ich-sein/" title="Endlich: Zahlen auf dem Tisch, oder: Wie besoffen muss ich sein,…" class="liinternal">Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10</a> hatte das OLG darauf hingewiesen, dass eine nur mittelgradige Alkoholisierung (von 1,23 ‰) wohl nicht zu Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit führe.</p>
<p>In der Entscheidung vom 20.02.2011 führt es nun aus, dass auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2,0 ‰ BAK es möglich sei, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkenne. Hierzu bedürfe es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.</p>
<p>Also: Gesteigerte Anforderungen an die Feststellungen. Wenigstens etwas. Mit Hoppla hopp ist es also nicht getan. Und auch bloße Bewertungen des Tatrichters reichen nicht. Er muss schon mitteilen, auf welche Tatsachen sich die stützen.</p>
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		<title>Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; die Diskussion ist (nicht) zu Ende&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 13:08:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[allerdings in Sachsen-Anhalt wohl, wenn man OLG Naumburg, Urt. v. 07.02.2011 &#8211; 1 Ss 38/10 liest. ﻿Denn nach Auffassung des OLG ﻿﻿﻿﻿﻿﻿besteht für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg aufgrund des eher geringen Fallaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. Daher folge aus dem Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Anordnung der Blutprobenentnahme durch Ermittlungspersonen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>allerdings in Sachsen-Anhalt wohl, wenn man <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1237.htm" class="liinternal">OLG Naumburg, Urt. v. 07.02.2011 &#8211; 1 Ss 38/10</a> liest. ﻿Denn nach Auffassung des OLG ﻿﻿﻿﻿﻿﻿besteht für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Naumburg aufgrund des eher geringen Fallaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. Daher folge aus dem Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes bei Anordnung der Blutprobenentnahme durch Ermittlungspersonen zu einem Zeitpunkt außerhalb der Dienstzeit des eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweiserhebungsverbot.</p>
<p>Na ja, die Entscheidung beißt sich m.E. an der ein oder anderen Stelle mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Unzulässigkeit genereller Anordnungen, aber: Der Zug fährt erkennbar in die andere Richtung. Zwar leider falsch, aber: Manches kann man nicht ändern.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Karlsruhe locuta, causa finita? &#8211; BVerfG zum 4. Mal BVV bei § 81a StPO, allerdings ablehnend</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:28:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum Beschl. v. 24.02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat. Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110224_2bvr159610.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 24.<del></del>02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10</a>, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat.</p>
<p>Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt (hatten wir schon im Sommer 2008). Gleiches gelte für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.</p>
<p>Na ja, das kann man auch anders sehen. Aber: Karlsruhe locuta, causa finita? Zumindest wird es nicht einfacher <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Endlich: Zahlen auf dem Tisch, oder: Wie besoffen muss ich sein,&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/endlich-zahlen-auf-dem-tisch-oder-wie-besoffen-muss-ich-sein/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=endlich-zahlen-auf-dem-tisch-oder-wie-besoffen-muss-ich-sein</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 14:12:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8230;damit eine Einwilligung in die Blutentnahme mit der Folge, dass die richterliche Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO) nicht erforderlich ist, nicht mehr wirksam ist. Zu der Frage hatte es bisher zwei Entscheidungen gegeben, die sich damit eingehender auseinandergesetzt hatten, nämlich OLG Bamberg und LG Saarbrücken. In beiden Entscheidungen waren aber konkrete Zahlen nicht genannt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;damit eine Einwilligung in die Blutentnahme mit der Folge, dass die richterliche Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO) nicht erforderlich ist, nicht mehr wirksam ist. Zu der Frage hatte es bisher zwei Entscheidungen gegeben, die sich damit eingehender auseinandergesetzt hatten, nämlich OLG Bamberg und LG Saarbrücken. In beiden Entscheidungen waren aber konkrete Zahlen nicht genannt worden, so dass die Frage, ab wann denn nun erfolgversprechend die Unwirksamkeit einer Einwilligung wegen fehlender Einwilligungsfähigkeit geltend gemacht werden kann, offen war.</p>
<p>Dazu liegt aber jetzt die erste obergerichtliche Entscheidung vor. Das OLG Hamm hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1116.htm" class="liinternal">Beschl. v. 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10</a> ausgeführt, dass dann, wenn ein Beschuldigter in eine Blutprobenentnahme einwillige, es regelmäßig keiner Anordnung zu einer Entnahme derselben durch einen Richter bedürfe &#8211; insoweit nichts Neues. Auch nicht neu ist, dass die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklärt werden muss. Neu sind aber die Ausführungen zur Einwilligungsfähigkeit. Insoweit gilt: Liegt nur eine mittelmäßige Alkoholisierung (im entschiedenen Fall:  1,23 Promille) ohne deutliche Ausfallerscheinungen vor, sei von einer solchen auszugehen. Das OLG führt weiter aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Grenze, bei der deutliche Beeinträchtigungen in der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit angenommen werden, liegt bei etwa 2 Promille Blutalkohol. Von diesem Wert war der Angeklagte sehr weit entfernt. Er zeigte zwar Ausfallerscheinungen, insbesondere den vom Amtsgericht festgestellten schwankenden Gang, war aber durchaus in der Lage, mit seinem PKW unfallfrei zumindest noch für einen kurzen Zeitraum am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Soweit die Revision auf den ärztlichen Befundbericht verweist, nach dem der Angeklagte nach außen hin deutlich unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll, ist dieser Vortrag urteilsfremd. Insgesamt ergeben sich keine genügenden greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der im Hinblick auf eine Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten eher geringgradigen Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Belehrung zu verstehen und die Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen, zumal es sich um einen völlig einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt hat.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Daraus wird man den Schluss ziehen können/Müssen: Ab 2 Promille war es das mit der Wirksamkeit der Einwilligung. Das entspricht in etwa der Grenze, ab der die Obergerichte im Urteil Ausführungen zu § 21 StGB erwarten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Mal wieder was zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; so kann man m.E. nicht argumentieren&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 12:40:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Moment ist es an der Front &#8220;Richtervorbehalt bei der Blutentnahme&#8221; verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein&#8230; Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 &#8211; 3 Ss 285/10. Das OLG lehnt &#8211; wie auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment ist es an der Front &#8220;Richtervorbehalt bei der Blutentnahme&#8221; verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein&#8230;</p>
<p>Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1091.htm" class="liinternal">Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 &#8211; 3 Ss 285/10</a>. Das OLG lehnt &#8211; wie auch schon früher &#8211; ein Beweiserhebungsverbot ab und auch ein Beweisverwertungsverbot &#8211; was übrigens auf einem Verteidigerfehler beruht, da schon nicht widersprochen worden ist.</p>
<p>Zum Beweiserhebungsverbot heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Z<em>udem ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall auch ohne Einschaltung des Richters vom Zeitpunkt der Anordnung durch die Polizeibeamtin bis zur tatsächlichen Entnahme bereits eine Stunde verstrichen ist. Eine weitere zeitliche Verzögerung war angesichts des im Grenzbereich liegenden Atemalkoholwertes deshalb zu vermeiden.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Aber hallo: Kann/darf man so denn argumentieren? Muss man sich nicht zumindest dann auch mit der Frage auseinandersetzen, warum eigentlich in der Stunde, in der man gewartet hat, nichts unternommen hat, um eine richterliche Anordnung zu erlangen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutprobe &#8211; auf dem Weg in den Bundestag</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Nov 2010 21:36:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat heute noch einmal über die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme in den straßenverkehrsrechtlichen Fällen diskutiert. Das niedersächsischen Gesetzesvorhaben (vgl. die BR-Drucksache 615/10) ist in geändert Form angenommen worden (vgl. BR-Drucks. 615/1/10) und auf dem Weg in den Bundestag (vgl. den heutigen Beschluss hier).  Er wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat heute noch einmal über die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme in den straßenverkehrsrechtlichen Fällen diskutiert. Das niedersächsischen Gesetzesvorhaben (vgl. die BR-Drucksache 615/10) ist in geändert Form angenommen worden (vgl. <a href="http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-1-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/615-1-10.pdf" class="lipdf">BR-Drucks. 615/1/10</a>) und auf dem Weg in den Bundestag (<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/615-10(B).pdf" class="lipdf">vgl. den heutigen Beschluss hier</a>).  Er wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zu übermitteln. Mal sehen, was draus wird.</p>
<p>Es hat sich natürlich auch Herr Busemann zu diesem Thema gemeldet (<a href="http://www.mj.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=91635&amp;navigation_id=3745&amp;_psmand=13" target="_blank" class="liexternal">vgl. hier</a>).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Handstreich&#8221; (?) im Bundesrat &#8211; die (neue) Gleichrangigkeit von StA und Polizei</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/handstreich-im-bundesrat-die/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=handstreich-im-bundesrat-die</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 13:22:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Manchmal ist man ja erstaunt, wie schnell es gehen kann. Da hat der Bundesrat gerade erst am 15.10.2010 über den den Richtervorbehalt stärkenden Änderungsvorschlag des Landes Niedersachen zur teilweisen Abschaffung von § 81a Abs. 2 StPO beraten (vgl. hier und hier), da steht dieses Gesetzesvorhaben schon wieder auf der Tagesodnung des Bundesrates (vgl. die TO der 876. Sitzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal ist man ja erstaunt, wie schnell es gehen kann. Da hat der Bundesrat gerade erst am 15.10.2010 über den den Richtervorbehalt stärkenden Änderungsvorschlag des Landes Niedersachen zur teilweisen Abschaffung von § 81a Abs. 2 StPO beraten (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/bundesrat-busemann-zu-81a-abs-2-stpo/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/gesetzesentwurf-zur-aenderung-des-81a-abs-2-stpo-ist-da/" class="liinternal">hier</a>), da steht dieses Gesetzesvorhaben schon wieder auf der Tagesodnung des Bundesrates (vgl. die TO der 876. Sitzung <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/876-sitzung/to-node.html?__nnn=true" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).  Ein Schelm, wer Böses dabei denkt <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Wenn man sich die dazu vorliegende <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/615-1-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/615-1-10.pdf" class="lipdf">Drucksache 615/10/1</a> ansieht, dann ist man doch ein wenig überrascht. Nicht darüber, dass der Gesetzesvorschlag nun im Bundestag eingebracht werden soll und auch nicht über die redaktionellen Änderungswünsche. Auch nicht darüber, dass Herr Busemann nun eine Art Bundes(rats)beauftragter zur Abschaffung des Richtervorbehaltes in § 81a Abs. 2 StPO ist &#8211; das steht ihm, da er sich dieses Vorhabens ja nun schon seit längerem angenommen hat, auch zu. Nein. Mich überrascht ein anderer Änderungswunsch, der mich auf einen Umstand aufmerksam macht, der mir bisher auch noch nicht aufgefallen war. In der ursprünglichen Drucksache 615/10 war die Rede von der &#8220;eigenen gleichrangigen&#8221; Anordnungskompetenz der Ermittlungsperson zur Staatsanwaltschaft. Jetzt soll es heißen:</p>
<blockquote><p>&#8220;3. <span style="text-decoration: underline;">Zur allgemeinen Begründung, letzter Satz, Zur Einzelbegründung zu Artikel 1, Satz 1 </span></p>
<p>In der allgemeinen Begründung, letzter Satz und in Satz 1 der Einzelbegründung zu Artikel 1 sind jeweils die Wörter &#8220;eine eigene gleichrangige&#8221; durch die Wörter &#8220;jeweils eine eigenständige gleichrangige&#8221; zu ersetzen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Begründung (nur für das Plenum): </span></p>
<p>Durch die Änderung wird klargestellt, dass den Ermittlungspersonen auch im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft eine eigenständige gleichrangige Anordnungskompetenz zusteht.&#8221;</p></blockquote>
<p>Was steckt hinter diesen Formulierungen? M.E. der Versuch, auf &#8220;kaltem Weg&#8221; der m.E. anderen Auffassung des BVerfG in der Frage der Gleichrangigkeit von StA und Polizei (vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/" class="liinternal">Beschl. v. 11.06.2010 &#8211; 2 BvR 1046/10</a>) einen &#8220;Riegel vorzuschieben&#8221;</p>
<p>Das BVerfG hat in seinem Beschl. u.a. beanstandet, dass AG und LG nicht thematisiert haben, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig dann um eine staatsanwaltschaftliche Weisung hätten bemühen müssen. Das OLG Brandenburg (VA 2009, 84 = VRR 2009, 151 = StRR 2009, 143) hat dieses stufenweise Vorgehen als nicht erforderlich angesehen, ebenso das OLG Celle in  seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/944.htm" target="_blank" class="liinternal">Beschl. v. 15.07.2010 – 322 SsBs 159/10</a> (vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/immer-wieder-blutentnahme-und-beweisverwertungsverbot-zumindest-koennen-sich-die-muehen-bei-den-rechtsfolgen-lohnen/" class="liinternal">hier</a>). Das BVerfG scheint diese Frage in seinem Beschl. bejahen zu wollen, was nicht ganz ungefährlich <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  ist, da sich für die Nachtzeit auf der staatsanwaltschaftlichen Ebene dann dieselben Fragen wie beim richterlichen Eildienst: Erforderlich, ja oder nein? Dem kann man in der Diskussion nun demnächst ggf. eine &#8220;eigenständige geleichrangige&#8221; Kompetenz entgegenhalten. Zwar ist eine Gesetzesbegründung kein Gesetz, sie kann und wird aber gern (was hat der Gesetzgeber sich eigentlich gedacht?) zur Auslegung herangezogen.</p>
<p>Und das wäre m.E. nicht nur bei § 81a Abs. 2 StPO &#8211; soweit er Bestehen bleibt bzw. bestehen bleiben soll &#8211; von Bedeutung, sondern ggf. auch an anderen Stellen, wenn es um die Fragen des Rangverhältnisses geht, so z.B. bei der Durchsuchung. Ist das gewollt?</p>
<p>Abschließend: Die Staatsanwaltschaften werden sich freuen, wenn man sie nun auf eine Stufe mit den übrigen Ermittlungsbehörden stellt. Sie haben davon sicherlich ein anderes Verständnis.</p>
<p>Zur Überschrift: &#8220;Handstreich&#8221; ist vielleicht ein wenig massiv, aber mir fiel für dieses Vorhaben nichts Besseres ein. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Heute im Bundesrat: Die Neuregelung zu § 81a Abs. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Oct 2010 07:12:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Tagesordnung der heute stattfindenden 875. Sitzung des Bundesrates steht als TOP 34: Entnahme von Blutproben, also die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO, die von Niedersachsen eingebracht worden ist (vgl. hier). Viel wird nicht dabei herauskommen, man wird die Vorlage an die Ausschüsse überweisen und dann wird man weitersehen. Mal sehen, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Tagesordnung der heute stattfindenden 875. Sitzung des Bundesrates steht als TOP 34: Entnahme von Blutproben, also die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO, die von Niedersachsen eingebracht worden ist (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/gesetzesentwurf-zur-aenderung-des-81a-abs-2-stpo-ist-da/" class="liinternal">hier</a>).</p>
<p>Viel wird nicht dabei herauskommen, man wird die Vorlage an die Ausschüsse überweisen und dann wird man weitersehen. Mal sehen, was der Bundestag und was die Bundesregierung macht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 09:12:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10. Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/975.htm" class="liinternal">Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10</a>.</p>
<p>Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Ent­nahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467).  Auch das BVerfG hatte ja in seinem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/" class="liinternal">Beschluss v. 11. 6. 2010</a> (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.</p>
<p>Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshalb, weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte.</p>
<p>Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.</p>
<p><strong> </strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 11:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Düsseldorf]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beschl. des LG Düsseldorf v. 22.07.2010 &#8211; 11 Qs 86/10 ist Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn wegen eines Verstoßes gegen § 81a StPO bei der Blutentnahme ein Beweisverwertungverbot angenommen wird, zwar eine Schlacht gewonnen ist, aber noch nicht der Krieg. Denn natürlich kann ggf. aus anderen Beweisanzeichen auf Fahrunsicherheit des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/962.htm" class="liinternal">Beschl. des LG Düsseldorf v. 22.07.2010 &#8211; 11 Qs 86/10</a> ist Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn wegen eines Verstoßes gegen § 81a StPO bei der Blutentnahme ein Beweisverwertungverbot angenommen wird, zwar eine Schlacht gewonnen ist, aber noch nicht der Krieg. Denn natürlich kann ggf. aus anderen Beweisanzeichen auf Fahrunsicherheit des Beschuldigten geschlossen werden. Das hat das LG Düsseldorf &#8211; ebeno wie vor einiger Zeit das OLG Celle und auch das LG Berlin- getan. Wird leider häufig übersehen.</p>
<p>M.E. muss der Verteidiger den Beschuldigten über diese Möglichkeit aufklären, wenn andere Beweismittel vorliegen. Denn dann nützt die Schlacht um das Beweisverwertungsverbot nicht viel.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nichts Neues aus dem Südwesten zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme &#8211; oder doch ein bißchen?</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 14:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Zweibrücken]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verteidiger des Betroffenen im Verfahren 1 SsBs 2/10 hat mir gerade den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 geschickt, in dem das OLG Zweibrücken erstmals zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Stellung genommen hat. Das OLG lehnt eine Beweisverwertungsverbot ab, im Grunde weitgehend mit der schon aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verteidiger des Betroffenen im Verfahren <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-zweibruecken-beschl-v-16082010-1-ssbs-210/" class="liinternal">1 SsBs 2/10</a> hat mir gerade den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 geschickt, in dem das OLG Zweibrücken erstmals zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Stellung genommen hat.</p>
<p>Das OLG lehnt eine Beweisverwertungsverbot ab, im Grunde weitgehend mit der schon aus anderen OLG-Beschlüssen bekannten Argumentation. Insoweit also nichts Neues. Interessant ist aber der Hinweis des OLG darauf, dass man in Zukunft nach dieser Entscheidung anders entscheiden könnte. Ähnlich hatte ja vor einiger Zeit schon das KG argumentiert.</p>
<p>Und: Das OLG weist &#8211; m.E. zutreffend &#8211; darauf hin, dass es eine Vorlage zum BGH wohl kaum geben wird. Es handelt sich bei diesen Verfahren um Einzelfallentscheidungen. Da scheidet eine Vorlage aus.</p>
<p><a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-zweibruecken-beschl-v-16082010-1-ssbs-210/" class="liinternal">OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.08.2010 &#8211; 1 SsBs 2/10</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur zur Abrundung&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/nur-zur-abrundung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nur-zur-abrundung</link>
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		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 09:52:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Willkür]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230;weise ich heute auf den Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm v. 11.05.2010 &#8211; 2 RVs 29/10 hin. Über die Fragen der Blutentnahme und den Richtervorbehalt mag man ja kaum noch schreiben. Leitsatz lautet wie folgt: &#8220;Zwar ist bei einer hohen Atemalkoholkonzentration grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters möglich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;weise ich heute auf den Beschluss des 2. Strafsenats des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/954.htm" class="liinternal">OLG Hamm v. 11.05.2010 &#8211; 2 RVs 29/10</a> hin. Über die Fragen der Blutentnahme und den Richtervorbehalt mag man ja kaum noch schreiben. Leitsatz lautet wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zwar ist bei einer hohen Atemalkoholkonzentration grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters möglich ist, da ein Beweismittelverlust bei einem nicht in einem Grenzwertbereich liegenden Wert nicht zu befürchten ist. Jedoch ist auch in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot nur dann anzunehmen, wenn der Polizist objektiv willkürlich handelt. Willkür liegt aber nicht vor, wenn der Polizeibeamte allein wegen des Zeitablaufs eine Verschlechterung des Untersuchungserfolges befürchtet und wegen der bekannten Nichterreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Notdienstes zur Nachtzeit von einem Versuch, diesen anzuwählen, absieht.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Wie gesagt: Nur zur Abrundung. Hätte man m.E. anders entscheiden müssen. Aber: Interessant wegen der Frage der Begründung der Verfahrensrüge.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das BVerfG zum dritten Mal zu § 81a Abs. 2 StPO: Verschont mich zur Begründung von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; mit Allgemeinplätzen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 09:33:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelfall]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[generalisierende Betrachtungsweise]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Da kommt doch mal wieder Bewegung ins Spiel . Gerade hat das BVerfG in einem Beschluss v. 11.06.2010 -  2 BvR 1046/08 - erneut zum Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 1 StPO und zur Annahme von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen. Das heißt es u.a. &#8220;Die Fachgerichte haben den Prüfungsauftrag nicht in einer diesen Anforderungen gerecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da kommt doch mal wieder Bewegung ins Spiel <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Gerade hat das BVerfG in einem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100611_2bvr104608.html" target="_blank" class="liexternal">Beschluss v. 11.06.2010 -  2 BvR 1046/08 </a>- erneut zum Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 1 StPO und zur Annahme von &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; Stellung genommen. Das heißt es u.a.</p>
<p>&#8220;<em>Die Fachgerichte haben den Prüfungsauftrag nicht in einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Weise wahrgenommen. Insbesondere das Landgericht erschöpft die Prüfung im Wesentlichen mit der Darlegung seiner generalisierenden Rechtsauffassung zur Gefährdung der Beweissicherung bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration. Die weitere Annahme des Landgerichts, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des Ermittlungsrichters zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr erholt werden würden. Der Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO würde bei rein abstrakter Bestimmung der Gefährdungslage im Regelfall bedeutungslos werden. Dies wird weder der gesetzlichen Intention noch der Bedeutung des Richtervorbehalts für den Grundrechtsschutz des Einzelnen gerecht&#8230;&#8221;</em></p>
<p>Und weiter:</p>
<p>&#8220;<em>Die Annahme des Landgerichts, dass sich die Notwendigkeit der Blutentnahme erst nach der Zeugenaussage des Ehemannes und dem Eintreffen auf der Polizeiinspektion gegen 18.15 Uhr gezeigt habe, lässt wesentliche Tatsachen außer Acht. Das Gericht prüft nicht, ob von dem Ermittlungsrichter eine kurze schriftliche Entscheidung unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft auch ohne schriftliche Antragsunterlagen in einem angemessenen Zeitraum hätte erwartet werden können und abgewartet werden müssen. Die Erforderlichkeit der Blutentnahme stellte sich bereits unmittelbar nach dem Atemalkoholtest gegen 17.55 Uhr heraus. Auf die Zeugenvernehmung des Ehemanns kam es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidend an, da sich der Tatverdacht bereits aus dessen Anruf bei der Polizeiinspektion und dem Atemalkoholtest ergeben hatte. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Anordnung der Blutentnahme gegen 18.30 Uhr und deren Durchführung gegen 18.40 Uhr hätte ausreichend Zeit für den Versuch bestanden, eine richterliche Anordnung oder zumindest eine staatsanwaltschaftliche Weisung zu erhalten, ohne den Ermittlungserfolg zu gefährden.</em></p>
<div>
<div>
<p><em>Das Gericht prüft auch nicht, ob der Zeitraum zwischen 17.55 Uhr und 18.30 Uhr für den Ermittlungsrichter ausgereicht hätte, um eine eigenständige rüfung des Sachverhalts durchzuführen, einen kurzen Beschluss zu verfassen und diesen zu übermitteln. Im Gegensatz zu einer Durchsuchung sind die zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei § 81a StPO beim Verdacht einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in der Regel weniger komplex. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für die Beurteilung des Tatverdachts, nachdem bereits ein Atemalkoholwert und ein klares Ermittlungsbild vorlag, aber auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In Ausnahmefällen kann die Anordnung durch den Richter auch lediglich mündlich erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2007 &#8211; 2 BvR 2267/06 -, juris). Ferner dürfte davon auszugehen sein, dass an einem Werktag zur Tagzeit noch ein Ermittlungsrichter, zumindest aber noch ein richterlicher Eil- oder Notdienst im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu erreichen gewesen sein wäre (vgl. <!--linkkennzeichnung-->BVerfGE 103, 142 &lt;156&gt;<!--/linkkennzeichnung-->; BVerfGK 9, 287 &lt;290&gt;). Ob in diesem Einzelfall gleichwohl eine erhebliche Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung hätte eintreten können (z.B. wegen vorrangiger Eilentscheidungen), kann nicht beurteilt werden, da die Beamten schon keinen Versuch unternommen haben, einen richterlichen Beschluss zu erholen.</em></p>
</div>
</div>
<div>
<div><em>In den Entscheidungen wird auch nicht thematisiert, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten. In den Ermittlungsakten, insbesondere in dem Vermerk des Polizeibeamten zur Blutentnahme vom 11. Januar 2008, aber auch in den Vermerken vom 21. und 22. Dezember 2007 finden sich keine Hinweise darauf, dass solche Versuche unternommen worden sind. Von der Evidenz der Gefährdungslage und damit der Entbehrlichkeit der Dokumentation kann anbetracht des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens und des ermittelten Atemalkoholwerts, der nicht in der Nähe eines „Grenzwerts“ lag, nicht ausgegangen werden. Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten, da sich die Beschwerdeführerin bis zur Blutentnahme in der Kontrolle der Ermittlungsbehörden befand (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2008 &#8211; 2 BvR 2307/07 -, juris Rn. 6).</em></div>
<div><em> </em></div>
</div>
<div>
<div><em>Von Verfassungs wegen ist sicherzustellen, dass die Fachgerichte den ihnen vorliegenden Einzelfall prüfen und nicht aus generellen Erwägungen den Richtervorbehalt „leer laufen“ lassen. Die Gerichte haben mit der Weigerung, die Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen konkret zu überprüfen, der Beschwerdeführerin den effektiven Rechtsschutz durch eine eigene Sachprüfung versagt. Es kann wegen diesem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen, ob die Fachgerichte daneben die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt haben (vgl. BVerfGK 10, 270 &lt;274&gt;).&#8221;</em></div>
<div>Also nach em ersten Lesen: Allgemeinplätze reichen nicht, sondern Einzelffalprüfung ist angesagt. Aber das hatte das BVerfG ja auch schon früher betont. Zum Beweisverwertungsverbot allerdings kein Hinweis</div>
</div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 24. KW &#8211; oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/wochenspiegel-fuer-die-24-kw-oder-wir-schauen-mal-wieder-ueber-den-tellerrand/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-24-kw-oder-wir-schauen-mal-wieder-ueber-den-tellerrand</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 07:18:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[Justizministerkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich berichte über: Der Kollege Melchior berichtete über einen Fall der &#8220;fahrlässigen Unfallflucht&#8221; ? Über eine besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin wurde hier berichtet; vgl. dazu auch hier. Mit Plänen der JMK zum Fahrverbot befasst man sich hier und hier; schön der Begriff der &#8220;Sommerlochfüller&#8220;. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich berichte über:</p>
<ol>
<li>Der Kollege Melchior berichtete über einen Fall der &#8220;<a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/06/14/fahrlaessige-8222-unfallflucht-8798583/" target="_blank" class="liexternal">fahrlässigen Unfallflucht</a>&#8221; <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ?</li>
<li>Über eine besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin wurde <a href="http://strafrecht24-berlin.de/2010/06/15/berliner-polizei-und-der-richtervorbehalt-ein-kabinettstuck/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> berichtet; vgl. dazu auch <a href="http://strafrecht24-berlin.de/2010/06/15/berliner-polizei-und-der-richtervorbehalt-ein-kabinettstuck/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Mit Plänen der JMK zum Fahrverbot befasst man sich <a href="http://www.raflauaus.de/2010/06/justizminister-planen-fahrverbote-fur-alles-mogliche/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/06/justizminister-der-lander-die.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>; schön der Begriff der &#8220;<a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/06/justizminister-der-lander-die.html" target="_blank" class="liexternal">Sommerlochfüller</a>&#8220;.</li>
<li>Auch noch mal wieder um den Richtervorbehalt bei § 81a Abs. 2 StPO geht es <a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/06/einfaltig-dreist-oder-ahnungslos.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a> .</li>
<li>Mal was zum Fahrerlaubnisrecht konnte man <a href="http://blog.menschenundrechte.de/2010/06/14/fahrerlaubnisrecht-verkehrskontrolle-blutprobe-lappen-weg-was-tun/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> lesen.</li>
<li>Mit der Fotodokumentation von Lasermessungen befasst sich das <a href="fotodokumentation-von-lasermessungenein-anfang-ist-gemacht" class="liinternal">Beck-Blog</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mutiert der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO (in Berlin) zum Geschäftsstellenvorbehalt?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/mutiert-der-richtervorbehalt-des-81a-abs-2-stpo-zum-geschaeftsstellenvorbehalt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mutiert-der-richtervorbehalt-des-81a-abs-2-stpo-zum-geschaeftsstellenvorbehalt</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 18:01:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Eilzuständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[OVG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Über eine ggf. &#8211; gelinde gesagt &#8211; eigenwillige/besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin berichtet ein Berliner Kollege. Ein weiterer Berliner Kollege spricht vom &#8220;Geschäftsstellenvorbehalt&#8220;. Die dort dargelegte Verfahrensweise ist/wäre sicherlich erschreckend, wenn der anwesende Richter nicht auf das Verhalten der Geschäftstellenbeamtin reagiert hätte, was er wohl offensichtlich mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über eine ggf. &#8211; gelinde gesagt &#8211; <a href="http://strafrecht24-berlin.de/2010/06/15/berliner-polizei-und-der-richtervorbehalt-ein-kabinettstuck/" target="_blank" class="liexternal">eigenwillige/besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts</a> aus § 81a Abs. 2 StPO in Berlin berichtet ein Berliner Kollege. Ein weiterer Berliner Kollege spricht vom &#8220;<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2010/06/richtervorbehalt-berliner-praxis/" target="_blank" class="liexternal">Geschäftsstellenvorbehalt</a>&#8220;.</p>
<p>Die dort dargelegte Verfahrensweise ist/wäre sicherlich erschreckend, wenn der anwesende Richter nicht auf das Verhalten der Geschäftstellenbeamtin reagiert hätte, was er wohl offensichtlich mehr als deutlich getan hat (leider teilt der Kollege <a href="http://strafrecht24-berlin.de/2010/06/15/berliner-polizei-und-der-richtervorbehalt-ein-kabinettstuck/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> nicht mit, wie). Und man kann nur hoffen, dass die Polizeibeamten die Bestätigung, dass der Richter anwesend sei, nicht gleich als Anordnung der Blutentnahme aufgefasst und das in der Akte dann dokumentiert haben.</p>
<p>Allerdings: Man fragt sich aber doch, was der Anruf dann eigentlich sollte, wenn man sich mit dem Namen des Richters zufrieden gegeben hat? Wahrscheinlich werden die Berliner Kollegen doch mal in dem ein oder anderen Fall hinterfragen müssen, was genau abgelaufen ist. Sonst mutiert in Berlin der Richtervorbehalt wirklich&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Fernwirkung der (verfassungswidrigen) Videomessung auf die Fahrtenbuchanordnung.</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 07:33:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstandsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[OVG Lüneburg]]></category>
		<category><![CDATA[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 31a StVZO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das VG Oldenburg hatte im Beschl. v. 19.01.2010 die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage beanstandet, wenn Grundlage der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) zwar ein Abstandsverstoß  durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen ist, aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das VG Oldenburg hatte im <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/vg-oldenburg-beschl-v-19012010-7-b-338309/" class="liinternal">Beschl. v. 19.01.2010</a> die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage beanstandet, wenn Grundlage der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) zwar ein Abstandsverstoß  durch einen letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen ist, aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten bestehen.</p>
<p>Das dagegen eingelegte Rechtsmittel hatte jetzt beim OVG Lüneburg Erfolg. Dieses hat in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/ovg-niedersachsen-beschl-v-07062010-12-me-4410/" class="liinternal">Beschl. v. 07.06.2010 &#8211; 12 ME 44/10</a> unter Hinweis auf seine Entscheidung zur Blutentnahme in 12 ME 37/10 darauf hingewiesen, dass die vom VG Oldenburg herangezogenen Gründe der Entscheidung des OLG Oldenburg, wonach die Abstandsmessung mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen sei und wegen der Schwere dieses Eingriffs im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Verwertungsverbot unterliege, sich auf Verfahren, die ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres übertragen lassen. Der Beschluss war nach der Entscheidung in <a href="http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000201000003712+ME" target="_blank" class="liexternal">12 ME 37/10</a> zu erwarten.</p>
<p>Also: Keine einheitliche Rechtsordnung.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Widerspruch auch, wenn Freispruch droht &#8211; die Absurdität geht weiter</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/widerspruch-auch-wenn-freispruch-droht-die-absurditaet-geht-weiter/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=widerspruch-auch-wenn-freispruch-droht-die-absurditaet-geht-weiter</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 08:01:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Blutprobe]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=4038</guid>
		<description><![CDATA[Wir hatten schon am 10.12.2009 über eine Entscheidung des OLG Hamm berichtet, wonach die Unwertbarkeit der Blutprobe wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bereits in ersten HV geltend gemacht werden muss, und zwar auch dann, wenn Freispruch droht, das Beweismittel gar nicht verwendet werden soll.  Also zu einem Zeitpunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten schon am 10.12.2009 über eine <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/12/blutentnahme-beweisverwertungsverbot-widerspruch-auch-wenn-freispruch-droht/" class="liinternal">Entscheidung des OLG Hamm</a> berichtet, wonach die Unwertbarkeit der Blutprobe wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bereits in ersten HV geltend gemacht werden muss, und zwar auch dann, wenn Freispruch droht, das Beweismittel gar nicht verwendet werden soll.  Also zu einem Zeitpunkt und in einer Verfahrenslage, in der man als Verteidiger an den Widerspruch gar nicht denkt. Warum auch, wenn &#8220;Freispruch droht&#8221;?</p>
<p>Nun hat auch das OLG Karlsruhe in einem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-karlsruhe-beschl-v-08032010-2-ss-1810/" class="liinternal">Beschl. v. 08.03.2010 &#8211; 2(9) Ss 18/10</a> diese in meinen Augen zu einem absurden Ergebnis führende Auffassung vertreten.</p>
<p>Aber: Was nutzt das Lamentieren? Der Verteidiger muss eben an diese Rechtsauffassung denken. Und vor allem auch dann später in der Revision vortragen, dass er in der ersten HV widersprochen hat.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wenn du weglaufen willst, besteht Gefahr im Verzug&#8230;..</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/wenn-du-weglaufen-willst-besteht-gefahr-im-verzug/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wenn-du-weglaufen-willst-besteht-gefahr-im-verzug</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 11:00:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Festhalterecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Diskussion um die Frage &#8220;Gefahr im Verzug &#8211; Ja oder nein?&#8221; mit der Folge der Eilzuständigkeit der Polizei für die Anordnung der Blutentnahme, tut sich wahrscheinlich ein neuer Diskussionsstran auf. Das lässt sich aus einem Beschl. des LG Hamburg v. 06.05.2010 &#8211; 603 Qs 185/10 ableiten. Dort hatte die Betroffene nach dem Anhalten durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Diskussion um die Frage &#8220;Gefahr im Verzug &#8211; Ja oder nein?&#8221; mit der Folge der Eilzuständigkeit der Polizei für die Anordnung der Blutentnahme, tut sich wahrscheinlich ein neuer Diskussionsstran auf. Das lässt sich aus einem Beschl. des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-hamburg-beschl-v-06052010-603-qs-16510/" class="liinternal">LG Hamburg v. 06.05.2010 &#8211; 603 Qs 185/10 </a>ableiten. Dort hatte die Betroffene nach dem Anhalten durch die Polizei und Identitätsfeststellung geäußert, sie werde ihren Pkw jetzt umparken und dann nach Hause gehen. Daraufhin hatten die Polizeibeamten die Blutentnahme wegen &#8220;Gefahr im Verzug&#8221; angeordnet. Das LG Hamburg hat das gehalten und ein eigenständiges Festhalterecht &#8211; gegründet auf § 81a Abs. 2 StPO &#8211; verneint. Das haben bisher das OLG Hamm (<a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/762.htm" class="liinternal">Beschl. v. 25.08.2008 &#8211; 3 Ss 318/08</a>) und Fickenscher/Dingelstadt, NStZ 2009, 124, 126 f. anders gesehen. Darüber wird man dann demnächst streiten. Jedenfalls ist die nächste Runde in der Diskussion eröffnet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Volksseele kocht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/die-volksseele-kocht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-volksseele-kocht</link>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 21:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Einen haben wir noch: Zum Plan des NRW-IM Wolf, die Blutprobe (teilweise) abzuschaffen (oder doch nicht? :-; vgl. hier m.w.N.), gibt es ganz interessante Kommentare. Da wird mal richtig vom Leder gezogen. Wirklich amüsant. Nachzulesen hier.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen haben wir noch: Zum Plan des NRW-IM Wolf, die Blutprobe (teilweise) abzuschaffen (oder doch nicht? :-; vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/05/blasen-allein-reicht-nun-doch-nicht-oder-du-heilige-scheinheiligkeit/" class="liinternal">hier</a> m.w.N.), gibt es ganz interessante Kommentare. Da wird mal richtig vom Leder gezogen. Wirklich amüsant. Nachzulesen <a href="http://www.rp-online.de/auto/news/Blutprobe-fuer-Alkoholsuender-abschaffen_aid_862045.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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