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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; BGH</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>BAK zwischen 2,3 und 2,7 Promille &#8211; Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 14:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; 5 StR 517/11 &#8211; hebt eine Verurteilung wegen Totschlags im Rechtsfolgenausspruch auf. Begründung: Verkennung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer. Dazu der BGH: &#8220;..Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; 5 StR 517/11 &#8211; hebt eine Verurteilung wegen Totschlags im Rechtsfolgenausspruch auf. Begründung: Verkennung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer. Dazu der BGH:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>..Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 ‰, wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰, UA S. 30). Zur Begründung führt es im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, dass „der Grad der Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angege-ben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er habe betont, gewusst zu haben, was er tat.“ Überdies spreche für eine genaue Planung der Tat, dass „der Angeklagte über einen längeren Zeitraum geplant Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich gezielt im Erdgeschoss zuvorgekommen sei.“ Schließlich spreche sein „gezieltes Rückzugsverhalten“, in dem er sich freiwillig gestellt und auf Notwehr beru-fen hat, gegen „eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 30 f.).b) </em></p>
<p><em>Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und 2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom 31. Mai 1988 – 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungsfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.).&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Ja, was denn nun: Richtig besetzt oder nicht &#8211; Echternacher Springprozession/Divergenz (?) beim BGH</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/ja-was-denn-nun-richtig-besetzt-oder-nicht-echternacher-springprozessiondivergenz-beim-bgh/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ja-was-denn-nun-richtig-besetzt-oder-nicht-echternacher-springprozessiondivergenz-beim-bgh</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 13:15:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Besetzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ich hatte ja gerade über den BGH, Beschl. v. 11.01.2011 &#8211; 2 StR 346/11 &#8211; berichtet (vgl. hier). Inzwischen bin ich dann auch noch auf den Beschluss des 4. Strafsenats des BGH v. 11.02.2011 &#8211; 4 StR 523/11 gestoßen (worden), in dem der 4. Strafsenat davon ausgeht, dass er ordnungsgemäß besetzt ist. Eine Divergenz zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja gerade über den BGH, Beschl. v. 11.01.2011 &#8211; 2 StR 346/11 &#8211; berichtet (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/2-strafsenat-des-bgh-nicht-ordnungsgemaess-besetzt/?preview=true&amp;preview_id=15307&amp;preview_nonce=9983bfee8c" class="liinternal">hier</a>). Inzwischen bin ich dann auch noch auf den <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59059&amp;pos=3&amp;anz=614" target="_blank" class="liexternal">Beschluss des 4. Strafsenats des BGH v. 11.02.2011 &#8211; 4 StR 523/11</a> gestoßen (worden), in dem der 4. Strafsenat davon ausgeht, dass er ordnungsgemäß besetzt ist. Eine Divergenz zum 2. Strafsenat sieht er nicht, denn:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Ein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 – 2 StR 346/11 – liegt nicht vor, weil der 2. Strafsenat in einem späteren Urteil vom gleichen Tag – 2 StR 482/11 – diese Rechtsprechung aufgegeben hat.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Was man sich fragt: Welches ist denn nun die ältere Entscheidung und führt man beim BGH so genau Buch? Alle drei Entscheidungen sind an einem Tag ergangen. Und was ist ggf. mit § 132 Abs. 4 GVG?</p>
<p>Eins ist aber sicher: An den Entscheidungen 2 StR 364/11 und 4 StR 523/11 hat jeweils RiBGH Ernemann als Vorsitzender teilgenommen &#8211; 2 StR 482/11 ist noch nicht veröffentlicht. Auch nicht schön eine solches Hin und Her (wie war das noch mit der Echternacher Springprozession .-):</p>
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		<title>Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Bindung]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ergänzend führt der BGH im BGH, Beschl. v.20.12.2011 &#8211; 3 StR 426/11 aus: &#8220;Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ergänzend führt der BGH im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59039&amp;pos=7&amp;anz=617" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.20.12.2011 &#8211; 3 StR 426/11</a> aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;D<em>er telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).</em><br />
<em>Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 &#8211; 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463</em>), <em>konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Man fragt sich natürlich: Warum wird dann angerufen und was soll ein solcher Hinweis?</p>
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		</item>
		<item>
		<title>2. Strafsenat des BGH nicht ordnungsgemäß besetzt &#8211; Volltext veröffentlicht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/2-strafsenat-des-bgh-nicht-ordnungsgemaess-besetzt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2-strafsenat-des-bgh-nicht-ordnungsgemaess-besetzt</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 11:29:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist ja schon an verschiedenen Stellen in den Blogs über den Streit beim BGH über die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenat berichtet worden. Hierzu hat sich dann auch der 2. Strafsenat selbst zu Wort gemeldet; auch darüber ist bereits berichtet. Heute ist auf der Homepage des BGH der Beschl. v. 11.01.2012 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ja schon an verschiedenen Stellen in den Blogs über den Streit beim BGH über die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenat berichtet worden. Hierzu hat sich dann auch der 2. Strafsenat selbst zu Wort gemeldet; auch darüber ist bereits berichtet.</p>
<p>Heute ist auf der Homepage des BGH der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59057&amp;pos=1&amp;anz=614" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 11.01.2012 &#8211; 2 StR 346/11</a> veröffentlicht, in dem der Senat festgestellt hat, dass der Senat derzeit nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Und weiter:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Feststellung der Unvereinbarkeit der Geschäftsverteilungsregelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwingt, hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie führt zur Aussetzung der Revisionshauptverhandlung, um</em> <em>dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Na, dann auf in die nächste Runde. Die wird sich schon allein auch deshalb anschließen, weil RiBGH Dr. Fischer eine neue Beurteilung erhalten hat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Adhäsionsentscheidung &#8211; auch die ist zu begründen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
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		<description><![CDATA[Stiefmütterlich behandelt wird in Urteilen  häufig eine Adhäsisonsentscheidung. Aber auch die muss ausreichend begründet werden. Darauf hat der BGH, Beschl. v.29.11.2011 &#8211; 3 StR 326/11 hingewiesen: &#8220;Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der Senat sieht mit Blick darauf, dass die Strafkammer die Höhe des Schmerzensgeldes, auf die sie erkannt hat, in lediglich einem Satz ausschließlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stiefmütterlich behandelt wird in Urteilen  häufig eine Adhäsisonsentscheidung. Aber auch die muss ausreichend begründet werden. Darauf hat der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59036&amp;pos=4&amp;anz=617" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.29.11.2011 &#8211; 3 StR 326/11</a> hingewiesen:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der Senat sieht mit Blick darauf, dass die Strafkammer die Höhe des Schmerzensgeldes, auf die sie erkannt hat, in lediglich einem Satz ausschließlich mit einem pauschalen Hinweis auf die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen begründet hat, Anlass für folgenden Hinweis:</em><br />
<em>Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (BGH, Urteil vom 27. September 1995 &#8211; 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; Urteil vom 21. August 1996 &#8211; 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5 jeweils mwN).&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=314486138589157&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört:&#8221; Will der 1. Strafsenat des BGH sich damit lustig machen?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/der-verurteilte-wurde-gehoert-aber-nicht-erhoert-will-der-1-strafsenat-des-bgh-sich-damit-lustig-machen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-verurteilte-wurde-gehoert-aber-nicht-erhoert-will-der-1-strafsenat-des-bgh-sich-damit-lustig-machen</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 14:30:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anhörungsrüge]]></category>
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		<description><![CDATA[In der Mailingliste der ARGE Strafrecht weist gerade ein Kollege auf den BGH, Beschl. v. 19.01.2011 &#8211; 1 StR 571/11, der heute auf der HP des BGH eingestellt worden ist, hin (ich hatte die Veröffentlichungen noch nicht ausgewertet). Den Hinweis greife ich dann gleich mal auf. In der Sache: Es geht um eine Anhörungsrüge, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Mailingliste der ARGE Strafrecht weist gerade ein Kollege auf den <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59033&amp;pos=1&amp;anz=616" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 19.01.2011 &#8211; 1 StR 571/11</a>, der heute auf der HP des BGH eingestellt worden ist, hin (ich hatte die Veröffentlichungen noch nicht ausgewertet). Den Hinweis greife ich dann gleich mal auf. In der Sache:</p>
<p>Es geht um eine Anhörungsrüge, die der 1. Strafsenat des BGH zurückgewiesen hat. So weit, so gut. Nur: Der Beschlusstext, mit dem hat der Kollege Probleme, und m.E. zu Recht. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. <strong>Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört</strong>.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der Kollege fragt m.E. zutreffend, ob er zu empfindlich sei? M.E. nein, denn das &#8220;klingt [schon] das nach einem (leicht?) überhöhten Senat, der sich lustig macht&#8221;. Oder bin ich auch zu empfindlich? Jedenfalls eine &#8220;unschöne&#8221; Formulierung des 1. Strafsenats des BGH. So etwas muss nicht sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Aufmucken in der Hauptverhandlung &#8211; lieber einmal mehr&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 13:39:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 238 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v.10.01.2012 -  5 StR 508/11 ist wieder mal ein schöne Beweis für die/meine Behauptung, dass in der Hauptverhandlung Schweigen des Verteidigers häufig nicht Gold ist, sondern nur Silber. Denn, wenn der Verteidiger in verfahrensrechtlichen Situationen, in denen es um Fragen der sog. Verhandlungsleitung des Vorsitzenden schweigt, wird es häufig mit der Verfahrensrüge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59015&amp;pos=2&amp;anz=593" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.10.01.2012 -  5 StR 508/11</a> ist wieder mal ein schöne Beweis für die/meine Behauptung, dass in der Hauptverhandlung Schweigen des Verteidigers häufig nicht Gold ist, sondern nur Silber. Denn, wenn der Verteidiger in verfahrensrechtlichen Situationen, in denen es um Fragen der sog. Verhandlungsleitung des Vorsitzenden schweigt, wird es häufig mit der Verfahrensrüge in der Revision schwierig. Denn ist nicht gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet und ein Beschluss des Gerichts herbeigeführt worden, fehlt es an den Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO.</p>
<p>Dazu der BGH, Beschl.:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Fairnessverstoßes ist unzulässig. Der erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis des Landgerichts auf veränderte Konkurrenzen hätte, wenn die Verteidigung ihn als verspätet beanstanden wollte, einen Zwischenrechtsbehelf erfordert: Die als Maßnahme der Verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, wäre gemäß § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 238 Rn. 22), anstatt – wie geschehen – widerspruchslos den Schlussvortrag zu halten. &#8220;</em></p></blockquote>
<p>Allerdings: Wenn die Rechtsprechung an immer mehr Stellen den Widerspruch/Zwischenrechtsbehelf verlangt, dann darf man sich nicht beklagen, dass die Hauptverhandlungen so unruhig werden/sind. Der Verteidiger hat dann keine andere Wahl.</p>
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		</item>
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		<title>Beugehaft im Buback-Verfahren &#8211; auch da gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 14:03:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beugehaft]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 70 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; StB 20/11 setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die PM des BGH und auch hier) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efefce60fb10f585ba271530b7fe751e&amp;nr=58922&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; StB 20/11</a> setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efefce60fb10f585ba271530b7fe751e&amp;nr=58921&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" class="liexternal">PM des BGH</a> und auch <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/23/keine-wahrheitssuche-um-jeden-preis/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.</p>
<p>Dabei stellt der BGH unter der Überschrift &#8220;Verhältnismäßigkeit&#8221; ab auf folgende Kriterien:</p>
<ul>
<li>unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung/den Vollzug von Haft die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen, die hier als massiv lebensbedrohend angesehen worden sind,</li>
<li>die Bedeutung der Tat &#8211; Tötung von drei Menschen -, weshalb die  Aufklärungspflicht des Gerichts deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf begründe, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt werd, die für die Entscheidung von Bedeutung, wobei grds. die Beweisaufnahme auch  Aussagen von Zeugen umfassen kann, die &#8211; wie hier &#8211; nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum Tathergang selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu bekunden in der Lage sind, sondern allenfalls als Zeugen vom Hörensagen qualifiziert werden können.</li>
</ul>
<p>In dem Zusammenhang lässt der BGH zwar offen, macht aber dennoch deutlich, was er vom dem Beweiswert der Zeugenaussage hällt, wenn er ausführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat lässt offen, wie groß die Bedeutung der Beantwortung der vom Oberlandesgericht gestellten Fragen für den Ausgang des Verfahrens sein kann, insbesondere wie wahrscheinlich es ist, dass die Angeklagte gerade bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin etwa 31 Jahre nach der Tat ihr möglicherweise bekannte Einzelheiten bezüglich der Tatbegehung preisgegeben hat.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>M.E. nicht so ganz viel.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Messer nicht gesehen &#8211; kein besonders schwerer Raub &#8211; so einfach ist das&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 11:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliches Werkzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifizierung]]></category>
		<category><![CDATA[Raub]]></category>
		<category><![CDATA[Verwenden]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 08.11.2011 &#8211; 3 StR 316/11 behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war folgendes Sachverhalt: &#8220;Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y. dem Zeugen K. ein Teppichmesser an den Hals hielt und der Angeklagte S. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=6bc4d0639c89cf1d9e6a28c50b9b51f2&amp;nr=58326&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 08.11.2011 &#8211; 3 StR 316/11</a> behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war folgendes Sachverhalt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y. dem Zeugen K. ein Teppichmesser an den Hals hielt und der Angeklagte S. dessen Taschen durchwühlte, forderte der Angeklagte B. von der Zeugin L. die Herausgabe von deren Handtasche. Die Zeugin hatte zwar das Teppichmesser nicht gesehen, gab aber aufgrund der von ihr als gefährlich und bedrohlich eingeschätzten Situation die Handtasche heraus, aus welcher der Angeklagte B. das Portemonnaie mit 50 € Bargeld, Kredit- und EC-Karten und Ausweispapieren entnahm. Parallel zu diesem Geschehen gelang es dem Zeugen K. , an einem Haus die Klingel zu betätigen. Beim Erscheinen einer Person in der Haustüre flüchteten die Täter, ohne diesem Zeugen etwas weggenommen zu haben&#8230;</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Dazu der BGH &#8211; m.E. zutreffend:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>b) Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Waffe oder &#8211; wie hier &#8211; ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB &#8220;bei der Tat verwendet&#8221;, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangs-lage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 &#8211; 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5). Da die Zeugin L. das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte Y. bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und zu den Konkurrenzen:</p>
<blockquote><p>d<em>) Der vollendete schwere Raub zum Nachteil der Zeugin L. und der versuchte besonders schwere Raub zum Nachteil des Zeugen K. stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Anders als in den Fällen, in denen sich die Tat nur gegen ein Opfer richtet (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 &#8211; 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5), tritt hier der versuchte besonders schwere Raub nicht hinter dem vollende-ten schweren Raub zurück. Raub und räuberische Erpressung sind Willensbeugungsdelikte. In das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit haben die Angeklagten zum Nachteil beider Zeugen eingegriffen. Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (BGH, Urteil vom 28. April 1992 &#8211; 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Wenn der Täter mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt (BGH aaO für den Fall der Nöti-gung mehrerer Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Hand-lung). Hieraus ergibt sich, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die ange-messene Bewertung des Tatunrechts die Annahme von Tateinheit erfordert.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Amtsanwalt &#8211; in der Hauptverhandlung beim LG kein &#8220;kleiner Staatsanwalt&#8221;&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 11:48:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fragerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 29.11.2011 &#8211; 3 StR 281/11 behandelt eine in der Praxis sicherlich nicht allzu häufige Konstellation, nämlich den Amtsanwalt in der Hauptverhandlung beim LG. Dort war einer Amtsanwältin ein umfassendes Fragerecht eingeräumt worden. Das ist unzulässig, sagt der BGH. &#8220;-&#8211; Allerdings hat das Landgericht &#8211; wie durch das Protokoll belegt wird &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58957&amp;pos=4&amp;anz=616" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 29.11.2011 &#8211; 3 StR 281/11</a> behandelt eine in der Praxis sicherlich nicht allzu häufige Konstellation, nämlich den Amtsanwalt in der Hauptverhandlung beim LG. Dort war einer Amtsanwältin ein umfassendes Fragerecht eingeräumt worden. Das ist unzulässig, sagt der BGH.</p>
<blockquote><p>&#8220;-<em>&#8211; Allerdings hat das Landgericht &#8211; wie durch das Protokoll belegt wird &#8211; der Oberamtsanwältin gesetzeswidrig in der Hauptverhandlung Verfahrensrechte eingeräumt, indem es sie umfassend hat Fragen an Beweispersonen stellen lassen. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 145 Abs. 2 GVG dürfen Amtsanwälte das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten wahrnehmen. In Verhandlungen vor den Landgerichten dürfen ihnen &#8211; unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation &#8211; Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft nicht übertragen werden, auch nicht unter Aufsicht eines Staatsanwaltes (vgl. KK/Schmidt/Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 145 GVG Rn. 6). Dies ergibt sich schon daraus, dass einem Rechtsreferendar gemäß § 142 Abs. 3 GVG im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht beim Landgericht übertragen werden kann, während eine entsprechende gesetzliche Regelung für Amtsanwälte fehlt.</em></p>
<p><em>Das gesetzliche Verbot für Amtsanwälte, Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft vor den Landgerichten wahrzunehmen, darf nicht durch die Einräumung eines umfassenden Fragerechts in der Hauptverhandlung nach § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO umgangen werden. Der Vorsitzende kann nicht prozessbeteiligten Personen lediglich gestatten, einzelne Fragen unmittelbar an den Angeklagten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen zu richten, wenn er dies nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Wahrheitsfindung für zweckmäßig hält und dadurch die berechtigten Interessen anderer Verfahrensbeteiligter nicht beeinträchtigt werden (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 240 Rn. 9). Die Einräumung des Fragerechts bezieht sich dabei aber stets auf einzelne Fragen; sie darf nicht zu einer Übertragung von gesetzlich nicht vorgesehenen generellen Teilnahme- und Fragerechten an einen unzuständigen Amtsträger führen. Dem steht nicht entgegen, dass nach teilweise vertretener Ansicht Amtsanwälte in Verfahren, die sie nicht selbständig bearbeiten dürfen, als Ermittlungsassistenten zur Unterstützung des Staatsanwalts herangezogen werden können (LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 142 GVG Rn. 30). Denn im Falle einer solchen Zuarbeit verbleibt die Wahrnehmung der Rechte der Anklagebehörde bei dem sachbearbeitenden Staatsanwalt</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Geholfen hat es dem Angeklagten allerdings nicht. Denn der BGH hat das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausgeschlossen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das letzte Wort &#8211; es muss wirklich das letzte sein</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:38:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Beruhen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[letztes Wort]]></category>
		<category><![CDATA[§ 258 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Häufig werden in der Hektik einer Hauptverhandlung Fehler beim letzten Wort gemacht (§ 258 StPO). Denn häufig wird, wenn der Angeklagte schon das letzte Wort hatte, übersehen, dass ihm das noch einmal zu gewähren ist, wenn danach noch &#8220;etwas in der Hauptverhandlung passiert&#8221;. So war es offensichtlich beim LG Karlsruhe. Da waren nach dem letzten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig werden in der Hektik einer Hauptverhandlung Fehler beim letzten Wort gemacht (§ 258 StPO). Denn häufig wird, wenn der Angeklagte schon das letzte Wort hatte, übersehen, dass ihm das noch einmal zu gewähren ist, wenn danach noch &#8220;etwas in der Hauptverhandlung passiert&#8221;. So war es offensichtlich beim LG Karlsruhe. Da waren nach dem letzten Wort wohl noch Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls gestellt worden. Das wurde in der Revision gerügt. Die Verfahrensrüge hatte aber keinen Erfolg. Dazu der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58954&amp;pos=1&amp;anz=616" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.12.01.2012 &#8211; 1 StR 621/11:</a></p>
<blockquote><p><em>&#8220;Selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers und einer insoweit möglicherweise fehlerhaften Protokollierung ist die Rüge nach § 258 Abs. 2 StPO (hier: keine erneute Erteilung des &#8220;letzten Wortes&#8221;) unbegründet. Sollte ein Verstoß gegen &#8220;das letzte Wort&#8221; vorgelegen haben, so kann der Senat jedenfalls ein Beruhen des Urteils darauf ausschließen, da der Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle ohne weitere Begründung keinen neuen Sachvortrag enthielt, zu dem der Angeklagte sich hätte äußern können.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Kein Beruhen. Ist allerdings selten, dass der BGH diese Verfahrensfehler über die Beruhensfrage löst. Meist haben die Revisionen Erfolg, weil ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden kann.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=310888178948953&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfahrensverzögerung &#8211; was wird daraus?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/verfahrensverzoegerung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verfahrensverzoegerung</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/verfahrensverzoegerung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 08:17:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensverzögerung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 198 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 25.10.2011 &#8211; 3 StR 206/11 nimmt zur Verfahrensverzögerung Stellung und führt aus: &#8220;3. Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung des Urteils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 &#8211; 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Der Angeklagte ist durch die rechtsfehlerhaft überhöhte Entschädigung &#8211; acht Monate Freiheitsstrafe bei einer rechtsstaatswidrigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=104aca68574d5c854d87a536adcb3fa7&amp;nr=58501&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 25.10.2011 &#8211; 3 StR 206/11</a> nimmt zur Verfahrensverzögerung Stellung und führt aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;3. Die Kompensationsentscheidung wird von der Teilaufhebung des Urteils nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27. August 2009 &#8211; 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135). Der Angeklagte ist durch die rechtsfehlerhaft überhöhte Entschädigung &#8211; acht Monate Freiheitsstrafe bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und drei Monaten &#8211; nicht beschwert. Mit Blick auf die Aus-führungen der Revision und des Generalbundesanwalts weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Höhe der im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu gewährenden Entschädigung sich nicht nach der Höhe der Strafe richtet, auf die das Tatgericht erkannt hat. Die im Wege des sog. Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht vielmehr von vornherein von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab. Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Das Gewicht der Tat und das Maß der Schuld spielen weder für die Frage, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, noch für Art und Umfang der zu gewährenden Kompensation eine Rolle (vgl. schon BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 &#8211; GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 138; s. auch BGH, Urteil vom 27. August 2009 &#8211; 3 StR 250/09, aaO, 138).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>M.E. nicht ganz deckungsgleich mit dem neuen § 198 GVG, in dem es hießt:</p>
<blockquote><p><em>§ 198.</em><br />
<em>(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.</em></p></blockquote>
<p>Die Fragen dürften interessant werden, wenn es um eine andere Wiedergutmachung i.S. des § 198 Abs. 4, 199 GVG geht. M.E. wird man nur dann über § 198 Abs. 4 GVG eine Entschädigung ablehnen können, wenn das, was man vergleicht, auch gleich ist bzw. auf den gleichen Grundlagen beruht. Das scheint mir so nicht der Fall zu sein.</p>
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		<title>Alleinunterhalter? Eröffnungsbeschluss bei der Strafkammer mit nur einer Unterschrift!</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 08:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Eröffnungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Unterschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenshindernis]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich frage mich immer, wie so etwas passieren kann. Ich hatte ja schon über den BGH, Beschl. v. 29.09.2011 &#8211; 3 StR 280/11 betreffend einen unwirksamen Eröffnungsbeschluss berichtet. Hier dann der nächste Beschluss, in dem wieder ein nur mit einer Unterschrift versehener Beschluss eine Rolle spielt. Dazu allerdings der 4. Strafsenat in BGH, Beschl. v. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich frage mich immer, wie so etwas passieren kann. Ich hatte ja schon über den <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/wer-kann-da-nicht-bis-drei-zaehlen/" class="liinternal">BGH, Beschl. v. 29.09.2011 &#8211; 3 StR 280/11</a> betreffend einen unwirksamen Eröffnungsbeschluss berichtet. Hier dann der nächste Beschluss, in dem wieder ein nur mit einer Unterschrift versehener Beschluss eine Rolle spielt. Dazu allerdings der 4. Strafsenat in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58909&amp;pos=3&amp;anz=642" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 21.12.2011 &#8211; 4 StR 553/11</a>:</p>
<blockquote><p><em>Die Revisionen der Angeklagten G. , T. und J. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere liegt das Verfahrenshindernis eines fehlenden bzw. unwirksamen Eröffnungsbeschlusses nicht vor.</em><br />
<em> Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl an Richtern erlassen wurde, &#8220;wobei es nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der Richter ankommt, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben&#8221; (so bereits BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 &#8211; 5 StR 145/57, BGHSt 10, 278, 279 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er ist hieran auch nicht durch die im Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 (3 StR 280/11) als entgegenstehend zitierte Rechtsprechung gehindert. Denn der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in späteren Entscheidungen eine etwaige entgegenstehende frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1977 aufgegeben (vgl. Ur-teil vom 8. Juni 1999 &#8211; 1 StR 87/99, NStZ-RR 2000, 34; Beschluss vom 6. April 2005 &#8211; 1 StR 60/05); der 4. Strafsenat hält an einer etwaigen entgegenstehen-den Rechtsprechung nicht fest.</em></p></blockquote>
<p>Da durch die dienstliche Erklärung der drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 bewiesen ist, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens von diesen Richtern (mündlich) beschlossen und lediglich der schriftliche Beschluss versehentlich von zwei der Richter nicht unterschrieben wurde, liegt ein Verfahrenshindernis nicht vor.</p>
<p>Na ja. Sollte man merken.</p>
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		<title>Verfahrensrüge ist schon schwer &#8211; und manchmal unverständlich</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 12:27:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>

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		<description><![CDATA[Was auf der Grundlage des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO von den Revisionsgerichten vom Verteidiger für einen für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ausreichenden Vortrag verlangt wird, ist viel. Das macht das ausreichende Begründen einer Verfahrensrüge schwer. Dem ein oder anderen wird mancher Beschluss auch unverständlich sein &#8211; wobei man mal die Frage, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was auf der Grundlage des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO von den Revisionsgerichten vom Verteidiger für einen für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ausreichenden Vortrag verlangt wird, ist viel. Das macht das ausreichende Begründen einer Verfahrensrüge schwer. Dem ein oder anderen wird mancher Beschluss auch unverständlich sein &#8211; wobei man mal die Frage, ob dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei seiner Einfühung dieses Gewicht zugedacht war, dahinstehen lassen kann.</p>
<p>Ein Beispiel ist m.E. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58878&amp;pos=7&amp;anz=652" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.08.11.2011 &#8211; 4 StR 472/11</a>, in dem es heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.</em><br />
<em>Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer stützt den behaupteten Verstoß gegen § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO auf im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundete Verfahrensvorgänge, ohne den diesbezüglichen Inhalt der Sitzungsniederschrift in der Revisionsrechtfertigung mitzuteilen. Eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus. Die Rüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung von § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil es, wie die Revision selbst vorträgt, zu einer Verständigung nicht gekommen ist.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Eine bloße Bezugnahme auf das Protokoll der HV reicht eben nicht. Es muss schon vorgetragen werden, welchen Inhalt das Protokoll hat. Allerdings tröstet (?), dass die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. dazu fragt man sich allerdings &#8211; was man jedoch ohne nähere Verfahrenskenntnisse nicht beantworten kann &#8211; wieso ein Verstoß gegegn § 257c StPO gerügt wird, wenn eine Verständigung gar nicht zustande gekommen ist.</p>
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		<title>Wirksamer Strafantrag? &#8211; auch darauf sollte man achten&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:28:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafantrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei den Strafantragsdelikten sollte man als Verteidiger auch mal einen Blick/Gedanken auf die Frage verwenden, ob eigentlich ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Fehlt der nämlich, besteht ein an sich von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Auf diesen Hinweis hat mich der BGH, Beschl. v. 14.12.2011 -1 StR 532/11 gebracht. Da hat der 1. Strafsenat die Frage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei den Strafantragsdelikten sollte man als Verteidiger auch mal einen Blick/Gedanken auf die Frage verwenden, ob eigentlich ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Fehlt der nämlich, besteht ein an sich von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Auf diesen Hinweis hat mich der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58874&amp;pos=1&amp;anz=652" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 14.12.2011 -1 StR 532/11</a> gebracht. Da hat der 1. Strafsenat die Frage geprüft &#8211; im Freibeweisverfahren &#8211; und es hat gereicht:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige Geschädigte wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 &#8211; 1 StR 299/93; BGH, Urteil vom 21. Juli 1981 &#8211; 1 StR 219/81; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 &#8211; 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt ent-nehmen (EA S. 11: schriftlicher Strafantrag der Mutter; EA S. 20: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfolgung).&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Welche Auswirkungen haben die Tätigkeiten des BND?</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 13:56:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Straferwartung]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Recherche des Materials zur 6. Auflage des &#8220;Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren&#8221; bin ich auf eine Haftentscheidung des BGH gestoßen. So häufig gibt es die ja nicht, von daher ganz interessant. Es ist der BGH, Beschl. v. 22.12.2010 &#8211; AZ: AK 19/10. Der BGH hat in dem Beschluss einen Haftbefehl des OLG Düsseldorf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Recherche des Materials zur 6. Auflage des &#8220;<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren</a>&#8221; bin ich auf eine Haftentscheidung des BGH gestoßen. So häufig gibt es die ja nicht, von daher ganz interessant. Es ist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8ee33f884317f5a392c647e0c2cc8d2c&amp;nr=54735&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 22.12.2010 &#8211; AZ: AK 19/10</a>. Der BGH hat in dem Beschluss einen Haftbefehl des OLG Düsseldorf aufgehoben, und das wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>&#8230;.Auch kann dahinstehen, ob gegen den Angeklagten weiterhin ein Haftgrund vorliegt. Denn der weitere Vollzug der nunmehr bereits fast zehn Monate andauernden Untersuchungshaft verstößt jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</em></p>
<p><em>Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 16. September 2010 darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mitwirkung des Angeklagten in der DHKP-C sich gegebenenfalls &#8211; abhängig von der Art und Intensität &#8211; bei der Strafzumessung zu dessen Gunsten auswirken muss. Die in der Zwischenzeit durchgeführten weiteren Ermittlungen &#8211; insbesondere die Angaben des Bundesnachrichtendienstes in dem Schreiben vom 13. Dezember 2010 &#8211; belegen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Bundesnachrichtendienst besonders intensiv war und die vom Angeklagten gelieferten Informationen einen hohen Wert hatten. Danach fand etwa die erste Begegnung bereits im Dezember 2002 und damit nur kurz nach Beginn des Tatzeitraums im Oktober 2002 statt. Insgesamt kam es zu 134 Treffen, die im 14tägigen Rhythmus durchgeführt wurden. Im Zusammenhang mit den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten wurde im August 2008 ein Betrag in Höhe von 10.000 € auf einem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Dessen Einlassung, er habe darüber hinaus ein monatliches Entgelt in erheblicher Höhe erhalten, ist nach den bisherigen Angaben des Bundesnachrichtendienstes nicht zu widerlegen. Über die einzelnen aktuellen Tätigkeiten des Angeklagten für die DHKP-C einschließlich der Schleusungsfahrten war der Bundesnachrichtendienst teilweise sogar im Voraus, zumindest jedoch nach deren Durchführung unterrichtet. Aus den vom Angeklagten übermittelten Informationen wurde eine Vielzahl von Meldungen erstellt; seine Arbeit wurde vom Bundesnachrichtendienst als besonders wichtig und hochwertig eingestuft, um die Strukturen der DHKP-C aufdecken zu können.</em><br />
<em>Bei sachgerechter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Straferwartung des Angeklagten deutlich reduziert ist. Deshalb muss trotz des kurz bevorstehenden Beginns der Hauptverhandlung das staatliche Interesse an der weiteren Sicherung des Verfahrens hinter dem überwiegenden Freiheitsinteresse des Angeklagten zurücktreten.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;&#8230;ließ aber &#8220;die Kupplung schleifen und bewegte sich ruckelnd auf den Geschädigten S. zu&#8230;&#8221;</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 12:34:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beinaheunfall]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[u.a. so hieß es in einem landgerichtlichen Urteil, das den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die gesamten Feststellungen dazu lauteten: &#8220;Zwar fuhr der Angeklagte zunächst &#8220;mit Vollgas an&#8221;, er hielt jedoch in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Meter vor dem Zeugen an, als dieser auf den Transporter zuging. Anschließend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>u.a. so hieß es in einem landgerichtlichen Urteil, das den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die gesamten Feststellungen dazu lauteten:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Zwar fuhr der Angeklagte zunächst &#8220;mit Vollgas an&#8221;, er hielt jedoch in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Meter vor dem Zeugen an, als dieser auf den Transporter zuging. Anschließend gab er erneut Vollgas, ließ aber &#8220;die Kupplung schleifen und bewegte sich ruckelnd auf den Geschädigten S. zu&#8221;, um ihn dazu &#8220;zu bewegen, aus dem Weg zu gehen&#8221;. Als sich diesem das Fahrzeug bis auf &#8220;maximal einen weiteren halben Meter genähert&#8221; hatte, also mindestens noch einen bis eineinhalb Meter von ihm entfernt war, &#8220;machte der Geschädigte […] einen Ausfallschritt zur Seite&#8221; und ließ das Fahrzeug passieren (UA S. 7 f.; ferner UA S. 37: &#8220;Ausweichbewegung&#8221; des Zeugen nicht durch einen &#8220;Sprung&#8221;, sondern durch einen &#8220;Ausfallschritt&#8221;).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5604da57a75b2ac46c42742a893845ea&amp;nr=58815&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 22.11.2011 &#8211; 4 StR 522/11</a> sagt: Das reicht nicht für einen &#8220;Beinaheunfall&#8221; i.S. der Rechtsprechung des BGH &#8211; damit dann insoweit keine Verurteilung und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Also: Teilerfolg</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=304129666291471&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Einwurf in den Gerichtsbriefkasten = Rechtzeitig</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/einwurf-in-den-gerichtsbriefkasten-rechtzeitig/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=einwurf-in-den-gerichtsbriefkasten-rechtzeitig</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/einwurf-in-den-gerichtsbriefkasten-rechtzeitig/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 14:49:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Eingang]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Schreiben]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=14969</guid>
		<description><![CDATA[Im Streit um den rechtzeitigen Eingang einer Revisionsschrift beim Gericht, der offenbar zwischen Verteidiger und Strafkammer geführt wurde, spricht der BGH, Beschl. v. 20.10.2011 -  2 StR 405/11 ein deutliches Wort. In der Sache hatte die Strafkammer das schriftliche Urteil gem. § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt, weil  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Streit um den rechtzeitigen Eingang einer Revisionsschrift beim Gericht, der offenbar zwischen Verteidiger und Strafkammer geführt wurde, spricht der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=d51b1bee88e9cef4981cc4fa94007e44&amp;nr=58500&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 20.10.2011 -  2 StR 405/11</a> ein deutliches Wort.</p>
<p>In der Sache hatte die Strafkammer das schriftliche Urteil gem. § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt, weil  &#8220;bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war&#8221;. Der Verteidiger hat vorgetragen, &#8220;dass er die Rechtsmittelschrift am 24. Juni 2011 unterzeichnet und zunächst versucht habe, diese durch Telefax an das Landgericht zu senden. Nachdem dies fehlgeschlagen sei, habe er selbst die Rechtsmittelschrift am gleichen Tage &#8220;gegen 8.30 Uhr … in den Fristenkasten&#8221; des Landgerichts eingeworfen. Alleine zu diesem Zweck sei er dorthin gefahren. Erst bei einer späteren Sachstandsanfrage habe er erfahren, dass die Rechtsmittelschrift nicht zu den Akten gelangt sei.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Hat der Verteidiger die Revisionsschrift am 24. Juni 2011 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, dann ist der Schriftsatz zu jenem Zeitpunkt dem Gericht zugegangen, also innerhalb der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision. Eine schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei einem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten ist der Zeitpunkt des Einwurfes als Zeitpunkt des Zugangs zu werten. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 &#8211; 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1). Die Rechtsmittelschrift kann innerhalb des Geschäftsgangs abhandengekommen sein. Da der Verteidiger die Handlung, die zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dargelegt und an Eides Statt versichert hat, da ferner keine Hinweise darauf vorliegen, dass dies nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift auszugehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder Raum noch Bedarf</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Interessant m.E. insofern, weil man das ggf. übertragen kann auf die Frage des rechtzeitigen Eingangs von Entbindungsanträgen beim AG.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schreibhilfe/Sekretärin bei der Strafkammer &#8211; unzulässig!</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/schreibhilfesekretaerin-bei-der-strafkammer-unzulaessig/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schreibhilfesekretaerin-bei-der-strafkammer-unzulaessig</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 12:36:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mitschreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem &#8220;obiter dictum&#8221;, aber sehr deutlich, äußert sich der 2. Strafsenat des BGH in BGH, Beschl. v. 23.11.2011 &#8211; 2  StR 112/11 zu folgender Verfahrensweise beim LG Darmstadt: Dort lässt die Strafkammer ein Kammermitglied, das nicht der erkennenden Kammer angehört, in der Hauptverhandlung &#8220;mitschreiben&#8221;. Dazu der BGH: &#8220;Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Landgerichts, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem &#8220;obiter dictum&#8221;, aber sehr deutlich, äußert sich der 2. Strafsenat des BGH in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=3c46db778520ae9d20fd067494d4bb49&amp;nr=58808&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 23.11.2011 &#8211; 2  StR 112/11</a> zu folgender Verfahrensweise beim LG Darmstadt: Dort lässt die Strafkammer ein Kammermitglied, das nicht der erkennenden Kammer angehört, in der Hauptverhandlung &#8220;mitschreiben&#8221;.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Landgerichts, die zwar der Strafkammer, nicht aber dem erkennenden Spruchkörper angehörende Richterin &#8220;zur Entlastung&#8221; des Berichterstatters &#8220;ebenfalls mitschreiben&#8221; zu lassen, unter dem Blickwinkel eines möglichen &#8211; hier von den Revisionen nicht gerügten &#8211; Verstoßes gegen § 261 StPO nicht unbedenklich. Anders als Ton- und Filmaufnahmen, die als Gedächtnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 169 GVG Rn. 11), sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des betreffenden Richters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den &#8220;Inbegriff der Verhandlung&#8221; aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschriften gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden. &#8220;</em></p></blockquote>
<p>Deutlicher als der BGH es ausdrückt kann man es m.E. kaum sagen, was davon zu halten ist: Unzulässig.</p>
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		</item>
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		<title>Schwimmen (lassen) in der Elbe &#8211; eine das Leben gefährdende Behandlung?</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 13:28:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[das Leben gefährdende Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 223 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Angeklagten zwangen &#8220;an einem Septemberabend den mit Jeans, Pullover und Schuhen bekleideten 21jährigen Geschädigten in die Elbe zu steigen und sich stromabwärts treiben zu lassen. Der Geschädigte war ein guter Schwimmer, ortskundig und trotz der vorhandenen Dunkelheit räumlich orientiert. Nach etwa 700 m vermochte er an einem Buhnenkopf aus dem Wasser zu steigen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Angeklagten zwangen</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>an einem Septemberabend den mit Jeans, Pullover und Schuhen bekleideten 21jährigen Geschädigten in die Elbe zu steigen und sich stromabwärts treiben zu lassen. Der Geschädigte war ein guter Schwimmer, ortskundig und trotz der vorhandenen Dunkelheit räumlich orientiert. Nach etwa 700 m vermochte er an einem Buhnenkopf aus dem Wasser zu steigen und zeitnah ärztliche Hilfe zu erlangen. Er erlitt eine leichte Unterkühlung (Untertemperatur von einem Grad Celsius) und wurde über Nacht im Krankenhaus mit vorgewärmten Infusionen versorgt. Die Elbe hatte zum fraglichen Zeitpunkt eine Temperatur von 15 Grad Celsius, einen Pegelstand von 92 cm über Pegel – was Niedrigwasser entspricht – und eine Fließgeschwindigkeit von 0,81 m/s. Strudelbildungen gab es in dem betreffenden Flussabschnitt nicht</em>&#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Das LG hat das als eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angesehen. Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=eae43627dfd9783814bcddea0b46de88&amp;nr=58473&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 25.10.2011 &#8211; 4 StR 455/11 </a>- sagt dazu:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Daraus ergibt sich nicht, dass der von dem Angeklagten erzwungene und auf Grund der eingetretenen Unterkühlung als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu beurteilende Aufenthalt des Geschädigten in der Elbe unter Bedingungen erfolgt ist, die dessen Leben zumindest abstrakt in Gefahr gebracht haben. Das Wasser war mit 15 Grad Celsius noch nicht so kalt, dass eine tödliche Unterkühlung zu befürchten war (vgl. LG Saarbrücken, NStZ 1983, 414). Auch Umstände, die geeignet waren, den Geschädigten in die Gefahr des Ertrinkens zu bringen, sind nicht festgestellt. In dem gleichmäßig und eher langsam fließenden Wasser war eine körperliche Überforderung des Geschädigten nicht zu befürchten. Allein aus dem Umstand, dass der Geschädigte beim Schwimmen wegen der mit Wasser vollgesogenen Kleidung mehr Kraft als erwartet aufwenden musste, kann noch keine abstrakte Lebensgefährdung abgeleitet werden. Als sich der Geschädigte ins Wasser sinken ließ und zu schwimmen begann, konnte er noch gefahrlos stehen. Panikreaktionen oder ein Orientierungsverlust waren mit Rücksicht auf die Ortskunde des Geschädigten und sein beherrschtes Reagieren offenkundig nicht zu befürchten. Andere in der konkreten Situation angelegte, aber letztlich nicht wirksam gewordene Gefahrenquellen (vgl. RG Urteil vom 8. April 1884 – II. StrafS 783/84, RGR 6, 282) sind nicht erkennbar.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Zur Wassertiefe und zum Schiffsverkehr hatte das LG keine bzw. keine näheren Feststellungen getroffen. M.E. wäre die Frage dann ggf. anders zu beurteilen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Kuh ist vom Eis &#8211; BGH: Bezugnahme auf &#8220;Videofilme&#8221; geht nicht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/die-kuh-ist-vom-eis-bgh-bezugnahme-auf-videofilme-geht-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-kuh-ist-vom-eis-bgh-bezugnahme-auf-videofilme-geht-nicht</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 12:15:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[Bezugnahme]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Videofilm]]></category>
		<category><![CDATA[§ 267 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade noch der 5. Strafsenat des BGH die Frage der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf einen Videofilm offen gelassen (vgl. hier und hier), da kommt der 3. Strafsenat mit einer für BGHSt bestimmten Entscheidung und klärt das Problem, das auch im OWi-Verfahren Bedeutung hat(te), nämlich: Kann gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade noch der 5. Strafsenat des BGH die Frage der Zulässigkeit einer Bezugnahme auf einen Videofilm offen gelassen (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=35c9a87173baa792415ad990aa640e06&amp;nr=57710&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/bgh-kneift/" class="liinternal">hier</a>), da kommt der 3. Strafsenat mit einer für BGHSt bestimmten Entscheidung und klärt das Problem, das auch im OWi-Verfahren Bedeutung hat(te), nämlich: Kann gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf einen Videofilm Bezug genommen werden?</p>
<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58525&amp;pos=16&amp;anz=659" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 02.11.2011 &#8211; 2 StR 332/11</a> verneint das:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 89; DAR 2005, 635; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden.</em></p>
<p><em>Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 9; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbe-deutung als „bildliches Darstellen“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden – Das Syno-nymwörterbuch – 5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme  oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Viel-zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber § 11 Abs. 3 StGB, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ enthielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG um den Begriff des „Datenspeichers“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von § 184 StGB &#8211; grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen er-möglichen.</em></p>
<p><em>Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT-Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speichermedien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Urteilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei ei-nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revi-sionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, 5 StR 355/11). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, welche die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen.</em></p>
<p><em>Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus ver-ständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehaltes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteilsfremd.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Was erstaunt: Es kam nicht darauf an, aber der Senat hat es doch entschieden. Anders als der 5. Strafsenat hat der 3. Strafsenat nicht &#8220;gekniffen&#8221;.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>TOA auch bei Nichtannahme einer Entschuldigung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/toa-auch-bei-nichtannahme-einer-entschuldigung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=toa-auch-bei-nichtannahme-einer-entschuldigung</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 08:41:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Täter-Opfer-Ausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein strafmildernder Strafzumessungsgesichtspunkt kann der (gelungene) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) sein. Allerdings ist es in der Praxis häufig nicht so ganz einfach, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, weil ja auch das Opfer ein wenig &#8220;mitspielen&#8221; muss. Von daher ist der BGH, Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; 2 StR 344/11 ganz interessant, in dem der BGH in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein strafmildernder Strafzumessungsgesichtspunkt kann der (gelungene) Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) sein. Allerdings ist es in der Praxis häufig nicht so ganz einfach, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, weil ja auch das Opfer ein wenig &#8220;mitspielen&#8221; muss. Von daher ist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7ac6ad2bf74ef0f928fa96a56965711a&amp;nr=58289&amp;pos=1&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 19.10.2011 &#8211; 2 StR 344/11</a> ganz interessant, in dem der BGH in einem Missbrauchsverfahren noch einmal kurz zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB Stellung genommen hat.</p>
<p>Dazu:<br />
Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Hierfür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Ein Vergleichabschluss zwischen Angeklagtem und Opfer &#8211; zu dem war es im Verfahren gekommen -  kann diese Voraussetzungen auch dann erfüllen, wenn das Opfer die Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat.</p>
<p>Hinweisenswert das Letzte: Die Entschuldigung muss nicht angenommen worden sein:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Entgegen dem Revisionsvorbringen begegnet es weiter keinen rechtlichen Bedenken, dass sich den Urteilsgründen &#8211; was wünschenswert gewesen wäre &#8211; die exakte Vergleichssumme nicht entnehmen lässt. Die Feststellung in den Urteilsfeststellungen, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde, die Mitteilung der monatlichen zu zahlenden Summe und die Tatsache, dass die Nebenklägerin die Zahlungen angenommen hat, reichen hier in Verbindung mit den weiteren im Urteil aufgeführten Umständen aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB für den Senat zu belegen.</em></p>
<p><em>Soweit die Revision im Übrigen meint, die vereinbarten Zahlungen und die versuchte Entschuldigung genügten mit Rücksicht auf das Tatbild und die Tatfolgen für das Opfer nicht für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs, ersetzt sie lediglich die Wertung des Landgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Zeuge als völlig ungeeignetes Beweismittel &#8211; nicht immer</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/der-zeuge-als-voellig-ungeeignetes-beweismittel-nicht-immer/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-zeuge-als-voellig-ungeeignetes-beweismittel-nicht-immer</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/der-zeuge-als-voellig-ungeeignetes-beweismittel-nicht-immer/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 12:39:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[ungeeignetes Beweismittel]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beweisantrag auf Zeugenbeweis wird in der Praxis nicht selten mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Das ist häufig dann der Fall, wenn die vom Zeugen zu bekundenden Umstände schon länger zurückliegen. Der Argumentation hat jetzt der BGH im BGH, Beschl. v. 05.10.2011 &#8211; 4 StR 465/11 noch einmal etwas [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beweisantrag auf Zeugenbeweis wird in der Praxis nicht selten mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Das ist häufig dann der Fall, wenn die vom Zeugen zu bekundenden Umstände schon länger zurückliegen. Der Argumentation hat jetzt der BGH im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=36c233833e0e27735041606e14c160b0&amp;nr=58256&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 05.10.2011 &#8211; 4 StR 465/11</a> noch einmal etwas entgegen gesetzt. Das LG hatte einen Beweisantrag abgelehnt &#8220;<em>da sich mit diesem Beweismittel das im Antrag begehrte Beweisergebnis nicht „nach sicherer Lebenserfahrung erzielen“ lasse.</em>&#8221; Ausführungen zum Grund für die angenommene Ungeeignetheit fehlten.</p>
<p>Der BGH hat das als rechtsfehlerhaft angesehen.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;3. Die Ablehnung des Antrags ist rechtsfehlerhaft und zwingt zur Aufhebung des Urteils.</em><br />
<em>a) Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244, Rn. 230). Zeugen sind grundsätzlich geeignete Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes von ihnen geführter Gespräche. Im vorliegenden Fall käme die Annahme völliger Ungeeignetheit der Zeugin als Beweismittel daher nur dann in Betracht, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass diese Zeugin den Gesprächsverlauf zuverlässig in ihrem Gedächtnis behalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2004 – 4 StR 309/04, BGHR StPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Dies hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die dafür oder dagegen sprechen, dass ein Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht hat und sich an sie erinnern kann (Senatsbeschluss vom 14. September 2004 – 4 StR 309/04, aaO). Eine solche Beurteilung enthält die Begründung des den Antrag ablehnenden Beschlusses nicht. Die völlige Ungeeignetheit der Zeugin als Beweisperson zu Bekundungen über ein Gespräch, das bei Antragstellung weniger als sieben Monate zurücklag und das einen außergewöhnlichen Lebensvorgang zum Gegenstand hatte, lag auch nicht auf der Hand.</em>&#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Was mich am Beschluss stört ist die Formulierung: &#8220;&#8230;<em> zwingt zur Aufhebung des Urteils</em>&#8230;&#8221;. Wieso &#8220;zwingt&#8221;? Wenn das Urteil rechtsfehlerhaft ist, wird aufgehoben, wenn das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Das hat doch nichts mit &#8220;zwingen&#8221; zu tun. Aber: Der BGH hat es sicher nicht so gemeint <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<item>
		<title>Vorsitzender: Zeuge, wie heißen Sie?; &#8230; Zeuge: Nr. 45678 &#8211; ein wenig gespenstisch&#8230;.</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 08:48:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Personalien]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenvernehmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorsitzender: Zeuge, wie heißen Sie?; &#8230;&#8230;.. Zeuge: Nr. 45678, so oder ähnlich muss es bei der Zeugenvernehmung in einem Verfahren beim LG Berlin zugegangen sein, das im &#8220;Rocker-Milieu&#8221; spielt und in dem den Angeklagten u.a. versuchter Totschlag vorgeworfen wurde. In dem Verfahren wurden auch Polizeibeamte aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts, die offen ermittelt hatten, als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorsitzender: Zeuge, wie heißen Sie?; &#8230;&#8230;.. Zeuge: Nr. 45678, so oder ähnlich muss es bei der Zeugenvernehmung in einem Verfahren beim LG Berlin zugegangen sein, das im &#8220;Rocker-Milieu&#8221; spielt und in dem den Angeklagten u.a. versuchter Totschlag vorgeworfen wurde. In dem Verfahren wurden auch Polizeibeamte aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts, die offen ermittelt hatten, als Zeugen vernommen. Diesen hatte der Vorsitzende gestattet, nicht ihre Personalien anzugeben, sondern nur die Kennnummer, unter der sie beim LKA geführt wurden. U.A. dagegen hatte sich die Revision gewendet. Der BGH hat das nicht beanstandet. Dazu der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=6b86f5590a68ab0109626a6c35b88a4e&amp;nr=58258&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 26.10.2011 &#8211; 5 StR 292/11</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>&#8230;Gegen die Anordnung der Vorsitzenden, sämtlichen im &#8220;Rockermilieu&#8221; offen ermittelnden polizeilichen Zeugen aus der Spezialdienststelle des Landeskriminalamts zu gestatten, in der öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten statt ihrer Personalien nur ihre polizeiliche Kennnummer anzugeben, ist rechtlich nichts zu erinnern. Dieser ersichtlich auf § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten und nach Beanstandung gerichtlich bestätigten Anordnung (§ 238 Abs. 2 StPO) ging eine ausführlich begründete &#8220;Bitte&#8221; des Polizeipräsidenten Berlins voraus, in der die Gefährdungslage der Beamten nachvollziehbar dargestellt wurde. Ein Verstoß gegen die &#8211; als Ordnungsvorschrift für sich gar nicht revisible &#8211; Regelung des § 68 Abs. 3 StPO lag nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. April 1970 &#8211; 5 StR 627/69, BGHSt 23, 244, und vom 10. Januar 1989 &#8211; 1 StR 669/88, BGHR StPO § 68 Satz 2 Nichtangabe 1; Rogall in SK-StPO, 48. Lfg., § 68 Rn. 52); die gerichtliche Bestätigung der Anordnung beschränkte die Verteidigung daher auch nicht etwa in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Überdies versäumt es die Revision mitzuteilen, in welcher Weise die Entscheidung nach § 68 Abs. 3 StPO konkret Einfluss auf das Urteil gehabt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 &#8211; 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 326 ff.) oder &#8211; mit Blick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) &#8211; welche Beweisergebnisse eine Kenntnis der bürgerlichen Namen der vom Angesicht her bekannten Beamten erbracht und welche Ermittlungsschritte betreffend die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sie ermöglicht hätte&#8230;</em>&#8220;</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch ein &#8220;nur &#8220;schlankes&#8221; Geständnis&#8221;&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 13:41:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswürdigung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Geständnis]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 261 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230;konnte der BGH in dem landgerichtlichen Urteil, das seinem Beschl. v. 22.09.2011 &#8211; 2 StR 383/11 zugrunde gelegen hat, nicht finden. Der BGH beanstandet, das Fehlen einer Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO: &#8220;Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen zur Sache allein &#8220;auf der Anklageschrift&#8221;, welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;konnte der BGH in dem landgerichtlichen Urteil, das seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2d999cf86f5c32c46e2628c3869ccb11&amp;nr=58198&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 22.09.2011 &#8211; 2 StR 383/11</a> zugrunde gelegen hat, nicht finden.</p>
<p>Der BGH beanstandet, das Fehlen einer Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen zur Sache allein &#8220;auf der Anklageschrift&#8221;, welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und M. &#8220;nach Maßgabe&#8221; der getroffe-nen Verständigung &#8220;nicht entgegengetreten&#8221; sind (UA S. 26).</em></p>
<p><em>Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 &#8211; 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine An-klageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Angeklagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklag-ten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes &#8211; auch nur &#8220;schlankes&#8221; &#8211; Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ähnlich bereits ja auch das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/verstandigung-257c-stpo-formalgestandnis-reicht-nicht-also-mund-auf/" title="Verständigung (§ 257c StPO) – Formalgeständnis reicht nicht – also: Mund auf :-)" class="liinternal">OLG Celle</a>, vgl. hier.</p>
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