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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Beweisverwertungsverbot</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Blutprobe im Krankenhaus beschlagnahmt &#8211; Beweisverwertungsverbot?</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 08:24:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Praxis spielen immer wieder die Fälle eine Rolle, in denen nach einem Verkehrsunfall eine dem Unfallbeteiligten/späteren Angeklagten entnommene Blutprobe beschlagnahmt und dann im Verfahren gegen den Unfallbeteiligten verwertet wird. Damit setzt sich der KG, Beschl. v. 21.09.2011 &#8211; (3) 1 Ss 127/11 (91/11) auseinander und weist auf Folgendes hin: Zu unterscheiden ist zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I</strong>n der Praxis spielen immer wieder die Fälle eine Rolle, in denen nach einem Verkehrsunfall eine dem Unfallbeteiligten/späteren Angeklagten entnommene Blutprobe beschlagnahmt und dann im Verfahren gegen den Unfallbeteiligten verwertet wird. Damit setzt sich der<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1548.htm" class="liinternal"> KG, Beschl. v. 21.09.2011 &#8211; (3) 1 Ss 127/11 (91/11) </a>auseinander und weist auf Folgendes hin: Zu unterscheiden ist zwischen § 81a StPO und den §§ 94 ff. StPO. Einschlägig sind in diesen Fällen die §§ 94 ff. StPO, also die &#8220;normalen Beschlagnahmevorschriften. D.h: Es gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln mit der Folge, dass auch insoweit der Richtervorbehalt gilt. Der war wohl &#8211; so verstehe ich den KG-Beschluss &#8211; nicht beachtet. Deshalb war die Anordnung der Beschlagnahme unzulässig. Das KG sagt dann aber weiter:</p>
<p><em>&#8220;Danach können Gegenstände sichergestellt werden, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind, sofern es sich nicht um solche handelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Letzteres zu umgehen, soll das Beschlag­nahme­verbot verhindern. § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO reicht daher nur so weit, wie es der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten im Strafverfahren erfordert [vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 97, Rdn. 10; LG Hamburg NJW 2011, 942]. Danach war die Beschlagnahme der dem Angeklagten im Zuge seiner Behandlung entnommenen Blutprobe zwar unzulässig, ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus jedoch nicht ohne weiteres. Anders als bei Ermittlungsmaßnahmen, die zu Erkenntnissen führen, über die der in § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnete Personenkreis das Zeugnis verweigern dürfte, und deren Verwendung untersagt ist, hat bei dem in § 160a Abs. 2 Satz 1 StPO bezeichneten Personenkreis eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu erfolgen. Hierbei ist in den Fällen, in denen keine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, regelmäßig davon auszugehen, dass das Strafverfolgungsinteresse nicht überwiegt (§ 160a Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken (§ 160a Abs. 2 Satz 3 StPO).</em></p>
<p><em>Danach ist vorliegend gegen die Verwendung der Auswertung der im Krankenhaus entnommenen Blutprobe nichts zu erinnern. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsbehörden ihr Ziel auch über den Weg der Anordnung einer Blutentnahme nach § 81a StPO hätten erreichen können. Dies wäre jedoch mit einem weiteren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten verbunden gewesen. Darüber hinaus erbrachte die Beschlagnahme keine Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder dem besonders vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch entstammten. Da der behandelnde Arzt die Blutprobe zudem von sich aus herausgegeben hat (vgl. UAS. 8, 10), über wiegt ausnahmsweise das staatliche Strafverfolgungsinteresse.&#8221;</em></p>
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		<title>Geht doch: Beweisverwertungsverbot nach Wohnungsdurchsuchung</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 12:05:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein wenig unbeachtet geblieben ist bislang der BGH, Beschl. v. 30.08.2011 &#8211; 3 StR 210/11. Und das ist unberechtigt, denn wann kommt der BGH schon mal &#8211; so wie in diesem Beschluss &#8211; zu einem Beweisverwertungsverbot nach einer Wohnungsdurchsuchung, die nur von den Ermittlungsbehörden angeordnet worden ist. Meist wird doch alles gesund gebetet. Nicht so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein wenig unbeachtet geblieben ist bislang der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=9049f5854d0256ac5dd9229bad6c858e&amp;nr=57806&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 30.08.2011 &#8211; 3 StR 210/11</a>. Und das ist unberechtigt, denn wann kommt der BGH schon mal &#8211; so wie in diesem Beschluss &#8211; zu einem Beweisverwertungsverbot nach einer Wohnungsdurchsuchung, die nur von den Ermittlungsbehörden angeordnet worden ist. Meist wird doch alles gesund gebetet. Nicht so in diesem Beschluss.</p>
<p>Der Sachverhalt:</p>
<p>Im November 2009 wurde gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtMG eingeleitet. Auf richterliche Anordnung wurde ab Januar 2010 die Telekommunikation des Angeklagten überwacht. Hieraus ergaben sich Anhaltspunkte für eine Beschaffungsfahrt am 11./12.2. 2010 in die Niederlande, bei der es zwar zu einer Anzahlung, aber aufgrund der schlechten Qualität nicht zu einer Einfuhr der BtM gekommen sein soll. Am Mittag des 17. 2. 2010 ergab die Überwachung der Telekommunikation, dass der Angeklagte mit der Mitangeklagten A. K. sowie seiner früheren Freundin noch an diesem Tag erneut eine Beschaffungsfahrt unternehmen werde. Ab dem frühen Abend hielten sich Einsatzkräfte der Polizei für eine spätere Wohnungsdurchsuchung bereit und observierten den Angeklagten, der &#8211; wie die Mitangeklagte und seine frühere Freundin &#8211; nach der Wiedereinreise kurz nach 22.00 Uhr desselben Tages vorläufig festgenommen wurde. Der sachbearbeitende Polizeibeamte kontaktierte zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr die diensthabende Staatsanwältin, die Durchsuchungen in den Wohnungen der vorläufig Festgenommenen wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Anordnung wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Erlass nicht schriftlich dokumentiert. Der sachbearbeitende Polizeibeamte hatte sich vor dem Ende des richterlichen Bereitschaftsdienstes bei dem AG Düsseldorf um 21.00 Uhr nicht um den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen durch den Ermittlungsrichter bemüht, weil er die bis zum Nachmittag des 17. 2. 2010 erlangten Erkenntnisse für zu vage hielt, im Verlauf des 17. 2. 2010 mit sonstigen Dingen befasst war und die Erfahrung gemacht hatte, Durchsuchungsbeschlüsse aufgrund von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung würden nicht &#8220;auf Halde produziert&#8221;.</p>
<p>Bei der Durchsuchung wurde im Zimmer des Angeklagten in der elterlichen Wohnung neben BtM in nicht geringer Menge ein Schlagring aufgefunden. Auch im ebenfalls durchsuchten Zimmer seiner früheren Freundin wurden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aufgefunden, die dort mit deren Wissen gelagert waren. Die aufgefundenen BtM waren überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.</p>
<p>Trotz des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs des Verteidigers gegen die Verwertung das LG die aus den Durchsuchungen erlangten Erkenntnisse der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das BtMG zugrunde gelegt.</p>
<p>Der BGH beanstandet das zu Recht und verneint &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;. Die Notwendigkeit einer Durchsuchung habe sich spätestens am Nachmittag des 17. 2. 2010 aufgrund der sich für den Abend konkret abzeichnenden Beschaffungsfahrt aufgedrängt. Nur durch einen alsbaldigen Zugriff wäre auszuschließen gewesen, dass mögliche Mittäter in den Wohnungen befindliche BtM beseitigten. Dementsprechend hätten sich ab dem frühen Abend auch weitere Kräfte für die Durchsuchungen bereitgehalten. Darüber hinaus hätten dem Polizeibeamten bereits seit Januar 2010 Erkenntnisse vorgelegen, die zu einer richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung geführt hatten, so dass sich die Notwendigkeit einer alsbaldigen Wohnungsdurchsuchung evident ergeben habe, eine überraschende Verfahrenssituation mithin nicht vorlag. Daher konnte die erst nach 22.00 h erlassene Durchsuchungsanordnung der StA &#8211; ungeachtet einer ebenfalls unterlassenen Dokumentation (vgl. hierzu BVerfG StraFo 2006, 386) &#8211; nicht mehr auf Gefahr im Verzug gestützt werden.</p>
<p>Und &#8211; BGHSt 51, 285 lässt grüßen &#8211; er bejaht ein  Beweisverwertungsverbot. Dabei geht er von einem schwerwiegenden Verstoß aus, wobei er auf Folgendes abstellt:</p>
<p>-        Wenn sich der sachbearbeitende Polizeibeamte Gedanken darum machte, ob ein Ersuchen um Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgversprechend sei, war er &#8211; von einem sonst möglicherweise bestehenden Organisationsmangel abgesehen &#8211; ersichtlich nicht durch eine Überlastung daran gehindert, die Gesetzmäßigkeit seines Vorgehens zu überprüfen.</p>
<p>-        Seine Annahme, die von ihm gewonnenen Erkenntnisse hätten zwar im Januar 2010 für den Erlass einer Anordnung auf der Grundlage der §§ 100a, 100b StPO ausgereicht, eine Anordnung nach §§ 102, 105 StPO am Nachmittag des 17. 2. 2010 trotz der weiteren Verdichtung des Tatverdachts aber (noch) nicht getragen, ist nicht nachzuvollziehen.</p>
<p>-        Da am Nachmittag des 17. 2. 2010 feststand, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit noch am selben Tag eine vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgen werde, die eine Durchsuchung nach sich ziehen werde, konnte auch ein &#8220;Erfahrungswert&#8221; des sachbearbeitenden Polizeibeamten zu Vorratsbeschlüssen des Ermittlungsrichters offensichtlich keine Verbindlichkeit beanspruchen.</p>
<p>Und: Kein hypothetischer Ersatzeingriff &#8211; auch insoweit lässt BGHSt 51, 285 grüßen.</p>
<p>Gekniffen hat der <del>Senta</del> Senat dann allerdings bei der Frage, ob für eine Großstadt wie Düssedorf ein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet werden muss (s. auch schon BGH StRR 2010, 162 [Ls.]). Irgendwann wird das nicht mehr gehen und der BGH muss Farbe bekennen.</p>
<p>Aber dennoch: Schöne Entscheidung oder: geht doch <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
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		<title>Beweisverwertungsverbot trotz Rechtskreistheorie &#8211; so macht man es in Dresden&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 14:39:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtskreistheorie]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf eine interessante Entscheidung bin ich auf der Homepage der Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt gestoßen, und zwar auf den LG Dresden, Beschl. v. 22.11.2011 &#8211; 14 KLs 204 Js 41068/08 (2). Der kommt bei einem Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten, obwohl von dem Verstoß nur der Rechtskreis des Zeugen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf eine interessante Entscheidung bin ich auf der Homepage der <a href="http://www.strafverteidiger-sachsen.de/" target="_blank" class="liexternal">Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt</a> gestoßen, und zwar auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1525.htm" class="liinternal">LG Dresden, Beschl. v. 22.11.2011 &#8211; 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)</a>. Der kommt bei einem Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten, obwohl von dem Verstoß nur der Rechtskreis des Zeugen betroffen ist. Also: Rechtskreistheorie lässt grüßen. Ein interessanter Ansatz, Aber: Ich bin gespannt, ob das, wenn die Sache ggf. mal in die Revision geht, beim BGH Bestand haben wird. Denn der BGH verteidigt die Rechtskreistheorie ja vehement.</p>
<p>Für das Verfahren: Voraussetzung für die Nichtverwertbarkeit ist m.E., dass der Zeuge mit der Verwertung des Beweismittels nicht einverstanden ist. Und: Der Angeklagte/Verteidiger muss der Verwertung widersprochen haben (BGHSt 38, 214).</p>
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		<title>Beweisverwertungsverbot II: § 252 StPO gilt auch bei der informatorischen Befragung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 13:55:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[informatorische Befragung]]></category>
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		<description><![CDATA[Nichts wesentlich Neues, aber als bestätigender Beschluss ganz interessant ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 2. 2011 - 3 Ss OWi 40/11. Vom Sachverhalt her sicherlich keine Seltenheit. Dazu heißt es in der Entscheidung: &#8220;Das AG hat den Betr. wegen einer fahrlässigen Über­schreitung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf­ten zu einer Geldbuße verurteilt und gegen ihn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichts wesentlich Neues, aber als bestätigender Beschluss ganz interessant ist der O<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1492.htm" class="liinternal">LG Bamberg, Beschl. v. 28. 2. 2011 - 3 Ss OWi 40/1</a>1. Vom Sachverhalt her sicherlich keine Seltenheit. Dazu heißt es in der Entscheidung:</p>
<p>&#8220;<em>Das AG hat den Betr. wegen einer fahrlässigen Über­schreitung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf­ten zu einer Geldbuße verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot verhängt. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das AG zur Täterschaft des Be­tr., der sich zur Sache nicht geäußert hat, im Wesentlichen ausgeführt:  „Der Zeuge POM W. führte aus, dass aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine an sich beabsichtigte sofortige An­haltung nicht möglich gewesen sei. Er habe jedoch gesehen, dass es sich bei dem Fahrer um einen ‚älteren Herrn mit grauen Haaren’ gehandelt habe. Letzteres habe auch sein für die An­hal­tung zuständige Kollege der L. beobachtet. Beide Zeugen berichteten, dass sie aufgrund einer Halteranfrage festgestellt hätten, dass der fragliche Pkw auf Frau Hannelore T. (&#8230;), wohnhaft K.-Straße in G. zugelassen ist. Aus diesem Grund seien sie zu dieser Adresse gefah­ren. Hierbei haben sie die Ehefrau des Betroffenen angetroffen. Auf Nachfrage, wer mit dem auf sie zugelassenen Pkw (&#8230;) gefahren sei, habe diese erklärt, dass dies ihr soeben nach Hause gekommener Ehemann gewesen sei. In diesem Augenblick sei der Betroffene erschie­nen und habe sich als Ehemann der Halterin zu erken­nen gegeben. Aufgrund dieser Aussagen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Betroffene der Fahrer des Pkw (&#8230;) war. Der Betrof­fene passt zu der vagen Be­schreibung seines Äußeren durch die Zeugen, wovon sich das Gericht in der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Der Aussage seiner Ehefrau gegenüber den Zeu­gen W. und L., dass er am Tattag mit dem auf sie zugelassenen Pkw unterwegs gewe­sen und kurz vor Eintreffen der Zeugen zu seiner Wohnung zurückgekommen sei, spricht deut­lich dafür, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer des Fahrzeugs zum Messzeitpunkt handelte. Die Erklärung der Ehefrau gegenüber den Zeugen ist auch ver­wertbar. Zwar wurde sie von den Polizeibeamten nicht gemäß §§ 163 III 1, 52 I Nr. 2, III StPO über ein Zeugnisver­weigerungs­recht belehrt. (&#8230;) Die Äußerung erfolgte jedoch nicht im Rahmen einer Vernehmung und ist daher, ohne dass eine Belehrung erfolgt ist, verwertbar.“ </em></p>
<p>Mit seiner gegen das Urteil erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts, wobei er in diesem Rahmen zur Begründung insbesondere ausführt, die Angaben seiner in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungs­recht Gebrauch machenden Ehefrau gegenüber den Zeugen seien nicht verwertbar gewesen. Das ist insofern nicht richtig, weil der (Rechts)Fehler mit der Verfahrensrüge hätte geltend gemacht werden müssen. Aber dazu das OLG: Die unzutreffende Einordnung eines Rechtsbeschwerdeangriffs als Verfahrens- oder Sachrüge ist unbeachtlich, wenn sich aus der Begründungsschrift deutlich ergibt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Rüge, sondern ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist. Soweit das Rechtsmittelvorbringen dies er­laubt, ist der als Sachrüge bezeichnete Vortrag daher auch unter dem Gesichts­punkt der Verfahrensrüge zu prüfen (u.a. Anschluss an BGH, Urteil vom 21.11.2006 – 1 StR 392/06). Und davon ist das OLG dann ausgegangen und hat die Rüge der Verletzung des § 252 StPO als begründet angesehen. Dazu dann:</p>
<p>Die Rüge der Verletzung des § 252 StPO sei auch begründet.Dazu rückt das OLG die GStA ein, die ausgeführt hatte:</p>
<p><em>„Da die beiden Zeugen W. und L. nur eine vage Beschreibung des Äußeren des Fahrzeugsführers (‚älterer Herr mit grauen Haaren’) abgeben konn­ten, hat das Gericht in den Urteilsgründen dargelegt, dass seine Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Betr. aufgrund einer Gesamtwürdigung mit einem gewichtigen Indiz beruht, nämlich der Erklärung der Ehefrau gegenüber den beiden Zeugen, dass der Betr. am Tattag mit dem Pkw unterwegs gewesen ist. Die Verwertung der polizeili­chen Aussage der Ehefrau verstößt jedoch, worauf die Verteidigung zutreffend hingewie­sen hat, gegen § 252 StPO. (&#8230;) Letztendlich hat die Ehefrau des Betr. im Anschluss an die Ver­nehmung der beiden Zeugen von ihrem Zeugnisverweigerungs­recht Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass es sich, wie in den Urteilsfeststellungen ausge­führt, lediglich um eine ‚informatorische Befragung’ der Ehefrau handelte, lässt das Beweis­verwertungsverbot nicht entfallen, denn § 252 StPO gilt auch regelmäßig für informato­rische Anhörungen (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 252 Rn. 7 m.w.N.). Da das wesentliche Indiz der Über­zeugungsbildung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen (hier: Aussage der Ehefrau gegenüber den Zeugen W. und L.) einem Be­weisverwertungsver­bot unterliegt, tragen die (bislang) seitens des AG zur Identifizie­rung des Betr. als Fahrer getroffenen Feststellungen den Schuldspruch und damit das Fahr­verbot nicht.“</em></p>
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		<item>
		<title>Beweisverwertungsverbot I: Der Notruf ist eine Spontanäußerung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 09:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zeugnisverweigerungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Hinblick auf zunächst getätigte Äußerungen von Zeugen, die später dann das Zeugnis verweigern, ist im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 252 StPO immer die Frage von Bedeutung: Vernehmung mit der Folge, dass belehrt werden muss, Ja oder Nein. Und das war auch das Problem im OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Hinblick auf zunächst getätigte Äußerungen von Zeugen, die später dann das Zeugnis verweigern, ist im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 252 StPO immer die Frage von Bedeutung: Vernehmung mit der Folge, dass belehrt werden muss, Ja oder Nein. Und das war auch das Problem im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1493.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2011 &#8211; III-2 RVs 20/11</a>. Im Verfahren ging es um gefährliche Körperverletzung, die dem Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt wurde. Nach den Feststellungen der Berufungskammer hatte der Angeklagte am 18. 02. 2009 in den frühen Morgenstunden seine damals 24-jährige, sehr kleine und zierliche Ehefrau A. im Verlauf eines Streits in der ehelichen Wohnung zunächst mehrfach wissentlich und gewollt ins Gesicht geschlagen, durch die es zu Schleimhauteinreißungen an der Innenseite der Oberlippe kam. Anschließend steigerte sich der Angeklagte in seinem aggressiven Verhalten gegenüber seiner Ehefrau derart, dass er seinen schwarzen Ledergürtel zur Hand nahm, diesen um den Hals der Geschädigten legte und diese damit bis zur Bewusstlosigkeit drosselte, wobei der Angeklagten den Eintritt der Bewusstlosigkeit billigend in Kauf nahm. Bei seinen Feststellungen hat sich das LG insbesondere auf den Inhalt des in der Berufungshauptverhandlung abgehörten Notrufs, den die Zeugin A. am Tattag gegen 09:00 Uhr durch ihren Anruf bei der Notrufstelle der Polizei getätigt hatte, sowie auf die durch die Vernehmung der Zeugin Polizeikommissarin F. eingeführten Angaben der Geschädigten dieser gegenüber bei dem Eintreffen der unmittelbar nach dem Notruf entsandten Polizeistreife am Tatort gestützt. Die Zeugin A. selbst hatte in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert. Dagegen war die Verfahrensrüge &#8211; Verletzung des § 252 StPO &#8211; erhoben worden.</p>
<p>Das OLG äußert sich u.a. zum Notruf:</p>
<p>&#8220;.<em>..Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch die Zeugin A. führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Angaben, die sie im Rahmen ihres polizeilichen Notrufs gemacht hat und bei denen von mehrfachen Schlägen des Angeklagten in das Gesicht der Zeugin die Rede war. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593). Auch vorliegend handelte es sich bei dem im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Gespräch anlässlich des abgesetzten Notrufs um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO. Dem den Notruf entgegen nehmenden Polizeibeamten kam es, wie Inhalt und Verlauf des Gesprächs deutlich machen, bei seinen kurzen Fragen an die Zeugin ausschließlich darauf an, abzuklären, ob ein Notfall vorlag, eine behördliche Hilfeleistung erforderlich war und wo sich Opfer und mutmaßlicher Täter zum Zeitpunkt des Anrufs aufhielten. Einzelheiten zum Tatgeschehen wurden gerade nicht abgefragt</em>.&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>Ein blindes Huhn findet auch mal ein Korn :-) &#8211; nochmals: Richtervorbehalt</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 13:53:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[na ja, vielleicht ein wenig überspitzt, aber es freut einen dann doch, wenn man dann immer wieder mal OLG-Entscheidungen liest, die bei der Missachtung des Richtervorbehalts dann doch zum Beweisverwertungsverbot kommen. Und dann auch noch ein OLG, das bisher ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hatte. So jetzt der OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; III-1 RBs 201/11. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>na ja, vielleicht ein wenig überspitzt, aber es freut einen dann doch, wenn man dann immer wieder mal OLG-Entscheidungen liest, die bei der Missachtung des Richtervorbehalts dann doch zum Beweisverwertungsverbot kommen. Und dann auch noch ein OLG, das bisher ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt hatte. So jetzt der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1430.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 26.08.2011 &#8211; III-1 RBs 201/11. </a>das OLG sagt, dass dann, wenn der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen hat, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet hat, es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handelt, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.</p>
<p>Also, wie schon häufiger ausgeführt: Die Berufung auf generelle Anordnungen hilft nichts.</p>
<p>Die Entscheidung wird alle die freuen, die nach der Abschaffung des § 81a Abs. 2 StPO rufen. Nur: es tut sich nichts (vgl. hier).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kindermund spricht Wahrheit&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Aug 2011 06:44:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[informatorische Befragung]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjähriger]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegerbestellung]]></category>
		<category><![CDATA[Spontanäußerung]]></category>
		<category><![CDATA[Vernehmung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchslösung]]></category>
		<category><![CDATA[Zustimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[habe ich gedacht, als ich in der heutigen Tagespresse die Kurznachricht &#8220;Fünfjähriger verpetzt Vater&#8221; gelesen habe, über die dann auch im Internet berichtet worden ist (vgl. z.B. hier bei Focus). Zum Sachverhalt: Der stark angetrunkene Vater hatte wohl eine Radfahrerin angefahren und war weitergefahren. Kurz darauf fuhr er dann auf einen Pkw, der an einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>habe ich gedacht, als ich in der heutigen Tagespresse die Kurznachricht &#8220;Fünfjähriger verpetzt Vater&#8221; gelesen habe, über die dann auch im Internet berichtet worden ist (vgl. z.B. hier bei <a href="http://www.focus.de/panorama/welt/unfallflucht-sohn-verpetzt-betrunkenen-vater-bei-der-polizei_aid_657056.html" target="_blank" class="liexternal">Focus</a>). Zum Sachverhalt: Der stark angetrunkene Vater hatte wohl eine Radfahrerin angefahren und  war weitergefahren. Kurz darauf fuhr er dann auf  einen Pkw, der an einer Ampel wartete, und beschädigte ein parkendes Auto.  Wieder fuhr er weiter. Zeugen konnten sich das Kennzeichen merken, darüber kam man (= die Polizei= dann zur Wohnung des Fahrers. Und weiter heißt es bei <a href="Der 45-Jährige hatte am Donnerstagabend in Köln eine Radfahrerin angefahren und war weitergefahren, teilte die Polizei am Freitag mit. Kurz darauf fuhr er auf einen Wagen auf, der an einer Ampel wartete, und beschädigte ein parkendes Auto. Wieder beging er Unfallflucht. Weil Zeugen sich das Kennzeichen gemerkt hatten, konnte der Mann aber wenig später ausfindig gemacht werden.  Beim Besuch der Polizisten in seiner Wohnung tat der stark angetrunkene Mann ahnungslos. Der Sohn aber nicht. „Ich weiß, warum ihr da seid“ , sagte er zu den Polizisten. „Bestimmt wegen dem Unfall eben.“ Gegen den Mann wurde Strafanzeige erstattet." class="liinternal">Focus</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Beim Besuch  der Polizisten in seiner Wohnung tat der stark angetrunkene Mann ahnungslos. Der  Sohn aber nicht. „Ich weiß, warum ihr da seid“ , sagte er zu den Polizisten.  „Bestimmt wegen dem Unfall eben.“ Gegen den Mann wurde dann Strafanzeige erstattet.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Lassen wir mal die rechtlichen Fragen außen vor: Vernehmung des Sohnes, Zustimmung, Pflegerbestellung, informatorische Befragung, Spontanäußerung, Beweisverwertungsverbot, Widerspruchslösung &#8211; im Grunde das Richtige für eine Klausur im Examen oder im FA-Kurs <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , wobei man allerdings den Fall auch praktisch lösen kann und wahrscheinlich wird und auf die Vernehmung des Sohnes verzichtet, da ja offenbar andere Zeugen zur Verfügung stehen. Unabhängig davon stellt sich die Frage: Was lernt man daraus? Wie gesagt: Sicherlich &#8220;Kindermund spricht Wahrheit&#8221; (?). Oder abgewandelt: Jedenfalls lernt man daraus: Kinder in ihr Zimmer, wenn die Polizei kommt und Nachforschungen anstellen will. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>Bei der Einschätzung der Meldung bitte beachten: Wir kennen alle die Akten nicht.</p>
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		<title>Auskunftsverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 12:32:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsverweigerungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Jena]]></category>
		<category><![CDATA[§ 55 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die mit dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis häufig eine erhebliche Rolle. Von Belang ist dabei insbesondere auch die Frage, wie mit der Missachtung der sich aus § 55 StPO ergebenden Belehrungspflicht in einem nachfolgenden Verfahren gegen den Zeugen umzugehen ist. Dazu verhält sich der OLG Jena, Beschl. v. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die mit dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis häufig eine erhebliche Rolle. Von Belang ist dabei insbesondere auch die Frage, wie mit der Missachtung der sich aus § 55 StPO ergebenden Belehrungspflicht in einem nachfolgenden Verfahren gegen den Zeugen umzugehen ist. Dazu verhält sich der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1393.htm" class="liinternal">OLG Jena, Beschl. v. 09.02.2011 &#8211; 1 Ss 113/10</a> &#8211; mit folgenden Leitsätzen:</p>
<blockquote><p><em>Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge sich der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen würden. Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine (bestimmte) Straftat enthält.</em></p>
<p><em> Die Missachtung der Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO führt in einem nachfolgenden Verfahren gegen einen vormaligen Zeugen wegen Falschaussage nicht grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot seiner Aussage. Ihr kommt lediglich schuldmindernde Bedeutung zu, weshalb sie bei der Ahndung des Aussagedelikts als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.</em></p></blockquote>
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		<title>Ruhe nach dem Sturm &#8211; aber mal wieder was Neues zu § 81a Abs. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 12:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen. Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Ruhe nach dem Sturm&#8221;, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen.</p>
<p>Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das gilt insbesondere, nachdem das BVerfG inzwischen ja nun zum <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/richtervorbehalt-bei-der-blutentnahme-die-diskussion-ist-nicht-zu-ende/" title="Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – die Diskussion ist (nicht) zu Ende…" class="liinternal">vierten Mal zu der Problematik Stellung</a> genommen und ein Beweisverwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Eildienst verneint hat.</p>
<p>Gelegentlich weht aber noch mal ein laues Lüftchen durch den Rechtsprechungswald. Dazu zählt z.B. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1391.htm" class="liinternal">OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.07.2011 &#8211; 2 Ss OWi 887/10</a>. Das OLG hat zur Gefahr im Verzug Stellung genommen und ausgeführt, dass an einem Werktag zur Mittagszeit i.d.R.  ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Daher sei ein Polizeibeamter gehalten vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG dann aber &#8211; wie nicht anders zu erwarten &#8211; wegen mangelnder Willkür (= nicht eindeutige Rechtsprechung zur Vorfallszeit) verneint.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=233549923349446&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Was ein Verteidiger wissen muss&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 11:57:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Drogenfahrt]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[zumindest wissen müsste &#8211; vgl. dazu, was ein Staatsanwalt nicht wissen muss, unser gestriges Posting &#8211; ist, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO und dessen Geltendmachen in der Rechtsbeschwerde/Revision u.a. voraussetzt, dass der anwaltlich verteidigte Angeklagte bzw. Betroffene der Verwertung des auf Grund der richterlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>zumindest wissen müsste &#8211; vgl. dazu, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/was-man-als-sta-alles-nicht-wissen-muss-oder-die-unwissende-staatsanwaeltin/" title="Was man als StA alles nicht wissen muss… oder: Die unwissende Staatsanwältin" class="liinternal">was ein Staatsanwalt nicht wissen muss</a>, unser gestriges Posting &#8211; ist, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO und dessen Geltendmachen in der Rechtsbeschwerde/Revision u.a. voraussetzt, dass der anwaltlich verteidigte Angeklagte bzw. Betroffene der Verwertung des auf Grund der richterlich nicht angeordneten Blutentnahme erhobenen Rauschmittelbefundes bereits in der ersten Instanz bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat.</p>
<p>Diese verfahrensrechtliche Hürde, die auf der sog. Widerspruchslösung des BGH basiert, haben die OLG in den letzten Jahren aufgebaut und auf die wird auch immer wieder hingewiesen. Von daher erstaunt es, dass ein Verteidiger im OLG-Bezirk Jena das offenbar am 18.11.2010, als die Hauptverhandlung beim AG stattgefunden hat, (noch) nicht wusste. Jetzt weiß er es. Denn das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1365.htm" class="liinternal">OLG Jena, Beschl. v. 30.05.2011 -1 Ss Bs 23/11</a> hat seine Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil, das den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt verurteilt hatte (§ 24a Abs. 2 StVG), verworfen. Das war es dann <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .<strong></strong></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=221247547913017&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Nennt man es nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls: Ein fürchterliches Hin und Her&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/nennt-man-es-nun-ping-pong-jo-jo-oder-fahrstuhlrechtsprechung-jedenfalls-eien-fuerchterliches-hin-und-her/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nennt-man-es-nun-ping-pong-jo-jo-oder-fahrstuhlrechtsprechung-jedenfalls-eien-fuerchterliches-hin-und-her</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 07:27:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12242</guid>
		<description><![CDATA[Der Kollege Hoenig hat gestern im Hinblick auf das Urt. des KG v. 07.03.2011 -1 Ss 423/10, über das ich aus anderen Gründen berichtet hatte (vgl. hier) über &#8220;Das Ping-Pong-Spiel der Justiz&#8221; berichtet. Im KG-Urt. ging es nur um das Hin und Her zwischen AG, LG und KG. Da kann man bequem noch einen drauf setzen, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Hoenig hat gestern im Hinblick auf das <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1329.htm" class="liinternal">Urt. des KG v. 07.03.2011 -1 Ss 423/10</a>, über das ich aus anderen Gründen berichtet hatte (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/gewerbsmaessigkeit-beim-bafoeg-betrug-kg-zur-strafzumessung/" class="liinternal">hier</a>) über &#8220;<a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/das-ping-pong-spiel-der-justiz" target="_blank" class="liexternal">Das Ping-Pong-Spiel der Justiz&#8221;</a> berichtet. Im KG-Urt. ging es nur um das Hin und Her zwischen AG, LG und KG.</p>
<p>Da kann man bequem noch einen drauf setzen, wenn man sich <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=69262d4536169e7dab7ce14115363ae9&amp;nr=56682&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 07.06.2011 &#8211; 4 StR 643/10</a> ansieht. Die behandelte Problematik ist u.a. ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK (heute geregelt in § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO). In der Sache ging es auch um ein Beweisverwertungsverbot bei einem solchen Verstoß, dass der BGH übrigens abgelehtn hat. In dem Zusammenhnag wird dann sicherlich noch einmal über die Enstscheidung zu bereichten sein.</p>
<p>Interessant aber das Verfahren, das sich wie folgt darstellt:</p>
<ul>
<li>Am <strong>05.04.2002 </strong>Verurteilung des Angeklagten durch das LG wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren.</li>
<li>Am<strong> 29.03.2003</strong> Verwerfung der Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH – <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e3f32f5b7e6dd1d68274e60a102db12b&amp;nr=25649&amp;pos=1&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">5 StR 475/02</a> – (veröffentlicht in NStZ-RR 2004, 5) &#8211; Grund: Verstoß gegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.</li>
<li>Aufhebung dieses Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache durch das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 19.09.2006 (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060919_2bvr211501.html" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 21115/01</a>) u.a., NJW 2007, 499) wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip)</li>
<li>Am <strong>25.09.2007 </strong>erneute Verwerfung der Revision durch Beschluss des 5. Strafsenats des BGH (veröffentlicht in BGHSt 52, 48, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=614e581e120946d5f8888d13f3b6313b&amp;nr=41591&amp;pos=8&amp;anz=57" target="_blank" class="liexternal">5 StR 116/01</a>), allerdings mit der Maßgabe, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.</li>
<li>Am <strong>08.07.2010 </strong>erneut Aufhebung des Beschl. v. 25.09.2007 auf die erhobene Verfassungsbeschwerde (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&amp;Datum=08.07.2010&amp;Aktenzeichen=2%20BvR%202485/07" target="_blank" class="liexternal">2 BvR 2485/07</a>, NJW 2011, 207) durch das BVerfG wegen eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Strafsenat des BGH.</li>
<li>Am 07.06.2011 nun die 3. Revisionsentscheidung des BGH in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=69262d4536169e7dab7ce14115363ae9&amp;nr=56682&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 07.06.2011 &#8211; 4 StR 643/10</a>.</li>
</ul>
<p>Nennt man das nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls ein fürchterliches Hin und Her, über das jetzt &#8211; weil das BVerfG vom 5. Strafsenat offenbar die Nase voll hatte, der 4. Strafsenat entscheiden durfte. Das ist &#8211; wie oben skizziert &#8211; geschehen. Sicherlich wird es noch eine 3. Auflage beim BVerfG geben, oder?</p>
<p>Einen Hinweis konnte sich der 4. Strafsenat übrigens nicht verkneifen &#8211; schönen Gruß an das BVerfG:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>a) Der Senat sieht mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) davon ab, die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, obwohl die Revision verschweigt, dass der Angeklagte sich am 20. November 2001 – nach Konsultation seines Verteidigers – erneut zur Sache eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben bestätigt hat (Gerichtsakten Bl. 619-621). Diesem Umstand kommt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, entscheidungserhebliche Bedeutung für die Frage nach einem Verwertungsverbot zu.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Deutlicher Hinweis darauf, dass auch der 4. Strafsenat die Revision wohl als nicht ausreichend begründet ansieht (so schon der 5. Strafsenat am 29.03.2003). Man hält eben zusammen <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Fazit: Was hat es dem Angeklagten bisher gebracht: 6 Monate weniger Freiheitsstrafe. Mehr nicht. Die &#8220;Ersparnis&#8221; hatte er aber schon im Beschl. v. 25.09.2007. An den hält sich der 4. Strafsenat nicht gebunden und kommt jetzt &#8211; fast vier Jahre später &#8211; erneut nur zu einer Kompensation von sechs Monaten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>3. Reparaturentscheidung (?) aus Karlsruhe &#8211; oder: 2 BvR 941/08 und (k)ein (?) Ende</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/3-reparaturentscheidung-aus-karlsruhe-oder-2-bvr-94108-und-kein-ende/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=3-reparaturentscheidung-aus-karlsruhe-oder-2-bvr-94108-und-kein-ende</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 07:38:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Ermächtigungsgrundlage]]></category>
		<category><![CDATA[Videomessung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100h StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12034</guid>
		<description><![CDATA[Der Beschl. des BVerfG v. 11.08.2009 &#8211; 2 BvR 941/08 hat für viel Wirbel und Aufregung gesorgt, den m.E. das BVerfG hätte vermeiden können/müssen, wenn es gleich in der Entscheidung zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Messungen im Straßenverkehr Stellung genommen hätte. Das hat es aber nicht &#8211; lassen wir dahingestellt, ob es musste. Folge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/08/ministeriums-erlass-reicht-nicht-fuer-videoueberwachung/" class="liinternal">Beschl. des BVerfG v. 11.08.2009 &#8211; 2 BvR 941/08</a> hat für viel Wirbel und Aufregung gesorgt, den m.E. das BVerfG hätte vermeiden können/müssen, wenn es gleich in der Entscheidung zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Messungen im Straßenverkehr Stellung genommen hätte. Das hat es aber nicht &#8211; lassen wir dahingestellt, ob es musste.</p>
<p>Folge davon war dann ein Rechtsprechungswirrwarr und zwei &#8220;Reparaturbeschlüsse&#8221; aus Karlsruhe, nämlich <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-luft-ist-ganz-duenn-100h-stpo-gilt-auch-fuer-videomessungen/" title="Die Luft wird ganz dünn, denn: § 100h StPO gilt auch für Videomessungen, sagt das BVerfG" class="liinternal">2 BvR 759/10</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/die-luft-wird-duenner-bverfg-segnet-zum-zweiten-mal-100h-stpo-als-ermaechtigungsgrundlage-ab/" title="Die Luft wird dünner – BVerfG segnet zum zweiten Mal § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage ab" class="liinternal">2 BvR 1447/10</a>, in denen dann die fachgerichtliche Ermächtigungsgrundlage § 100h StPO festgezurrt worden ist <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Nun gibt es einen dritten Reparaturbeschluss, der allerdings nicht unbedingt von Karlsruhe selbst zu verantworten ist, sondern von denjenigen, die die erste Entscheidung nicht aufmerksam gelesen haben. Dort hatte das BverfG nämlich schon ausgeführt, &#8220;dass es möglich erscheint, &#8220;dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht&#8221;&#8230;&#8221;. Daraus konnte man nun wahrlich nicht ableiten, dass nach Auffassung des BVerfG in all diesen Fällen von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen sei. Dazu nimmt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1327.htm" class="liinternal">BVerfG, Beschl. v. 20.05.2011 &#8211; 2 BvR 2072/10</a> noch einmal ausdrücklich Stellung und verweist auf diese Passage.</p>
<p>M.E. dürfte damit die Verteidigung in diesem Bereich mit 2 BvR 941/08 &#8211; so es denn überhaupt noch geht &#8211; endgültig erledigt sein.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=209234922447613&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verständigung (§ 257c StPO) ja, aber nicht über den Schuldspruch</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/verstaendigung-257c-stpo-ja-aber-nicht-ueber-den-schuldspruch/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verstaendigung-257c-stpo-ja-aber-nicht-ueber-den-schuldspruch</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 11:55:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Geständnis]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10282</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH &#8211; mal wieder der 1. Strafsenat &#8211; hat sich im BGH, Beschl. v. 01.03.2011 &#8211; 1 StR 52/11 die Verständigung nach § 257c StPO vorgenommen. Ein ganz interessanter Beschluss, der m.E. die Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH verdeutlicht/verstärkt. Daher lesenswert, vor allem im Hinblick auf den Teil, der sich mit der Verständigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH &#8211; mal wieder der 1. Strafsenat &#8211; hat sich im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=55482&amp;pos=9&amp;anz=595" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 01.03.2011 &#8211; 1 StR 52/11</a> die Verständigung nach § 257c StPO vorgenommen.</p>
<p>Ein ganz interessanter Beschluss, der m.E. die Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH verdeutlicht/verstärkt. Daher lesenswert, vor allem im Hinblick auf den Teil, der sich mit der Verständigung über den Schuldspruch, die wohl vorgelegen hat, befasst. Das ist unzulässiger Inhalt der Verständigung &#8211; in dem Zusammenhang wird die StA vom BGH inzidenter gerügt.</p>
<p>Und, was wichtig ist: Der BGH verneint ein Beweisverwertungsverbot für das auf der Grundlage einer solchen Verständigung abgelegte Geständnis. Das wird wohl nur, was immer deutlicher wird, in den Fällen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO angenommen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Karlsruhe locuta, causa finita? &#8211; BVerfG zum 4. Mal BVV bei § 81a StPO, allerdings ablehnend</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/karlsruhe-locuta-causa-finita-bverfg-zum-4-mal-bvv-bei-81a-stpo-allerdings-ablehnend/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2011 10:28:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10165</guid>
		<description><![CDATA[Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum Beschl. v. 24.02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat. Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade erreicht mich die Pressemitteilung des BVerfG zum <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110224_2bvr159610.html" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 24.<del></del>02.2011 &#8211; 2 BvR 1596/10  und  2 BvR 2346/10</a>, mit dem das BVerfG zum vierten Mal zum Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO Stellung genommen hat.</p>
<p>Das BVerfG lehnt ein BVV ab. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende  Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt (hatten wir schon im Sommer 2008). Gleiches gelte für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.</p>
<p>Na ja, das kann man auch anders sehen. Aber: Karlsruhe locuta, causa finita? Zumindest wird es nicht einfacher <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zwar nachträgliche Verfassungswidrigkeit &#8211; aber dennoch kein Beweisverwertungsverbot</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/zwar-nachtraegliche-verfassungswidrigkeit-aber-dennoch-kein-beweisverwertungsverbot/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=zwar-nachtraegliche-verfassungswidrigkeit-aber-dennoch-kein-beweisverwertungsverbot</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Mar 2011 09:21:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 18.01.2011 – 1 StR 663/10 hat der 1. Strafsenat zur Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten Stellung genommen, die vor dem Urteil des BVerfG v. 02.03.2010 erhoben worden sind, Stellung genommen. Der Leitsatz: Telekommunikationsdaten, die vor dem 2. März 2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=a792b5a0f4f2ec1e5f1305be72673c63&amp;nr=55379&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 18.01.2011 – 1 StR 663/10</a> hat der 1. Strafsenat zur Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten Stellung genommen, die vor dem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/03/bverfg-zur-vorratsdatenspeicherung-erste-reaktionen/" class="liinternal">Urteil des BVerfG v. 02.03.2010</a> erhoben worden sind, Stellung genommen.</p>
<p>Der Leitsatz:</p>
<blockquote><p><em>Telekommunikationsdaten, die vor dem 2. März 2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBI. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 &#8211; BGBI. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 &#8211; BGBI. 2009, 3704) rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt wurden, bleiben auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zu §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 u.a. &#8211; BGBI. I 2010, 272) in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar. </em></p></blockquote>
<p>Ähnlich bereits <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2f64ff5f1aeb66355e91383a9efbb60d&amp;nr=54691&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 4. 11. 2010 -  4 StR 404/10</a>, über den wir im StRR inzwischen berichtet haben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>(Neues) Beweiserhebungsverbot bei Rechtsanwälten tritt heute in Kraft</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/neues-beweiserhebungsverbot-bei-rechtsanwaelten-tritt-heute-in-kraft/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neues-beweiserhebungsverbot-bei-rechtsanwaelten-tritt-heute-in-kraft</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/neues-beweiserhebungsverbot-bei-rechtsanwaelten-tritt-heute-in-kraft/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 11:17:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Burhoff]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Handbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 160a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Im BGBl. I, 2010 v. 27.12.2010 ist Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht verkündet worden, das das neue/geänderte Beweiserhebungsverbot bei Rechtsanwälten enthält. Das Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das ist heute der 01.02.2011. Mit dem Gesetz soll der Schutz des § 160a [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im BGBl. I, 2010 v. 27.12.2010 ist Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht verkündet worden, das das neue/geänderte Beweiserhebungsverbot bei Rechtsanwälten enthält.<strong> </strong>Das Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das ist heute der 01.02.2011.</p>
<p>Mit dem Gesetz soll der Schutz des § 160a Absatz 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände erstreckt werden. Damit werden Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen einen Rechtsanwalt richten und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die der Rechtsanwalt das Zeugnis verweigern dürfte, unzulässig; gleichwohl erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.</p>
<p>(zu BVV nach § 160a StPO a.F. auch Burhoff, <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/praxis-handbuecher/burhoff-handbuch-ermittlungsverfahren/" class="liinternal">Handbuch für das strafverfahrensrechtliche Ermittlungsverfahren</a>, 5. Aufl., 2010, Rn. 423a).</p>
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		<title>Mal wieder was zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme &#8211; so kann man m.E. nicht argumentieren&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 12:40:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Moment ist es an der Front &#8220;Richtervorbehalt bei der Blutentnahme&#8221; verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein&#8230; Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 &#8211; 3 Ss 285/10. Das OLG lehnt &#8211; wie auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment ist es an der Front &#8220;Richtervorbehalt bei der Blutentnahme&#8221; verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein&#8230;</p>
<p>Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1091.htm" class="liinternal">Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 &#8211; 3 Ss 285/10</a>. Das OLG lehnt &#8211; wie auch schon früher &#8211; ein Beweiserhebungsverbot ab und auch ein Beweisverwertungsverbot &#8211; was übrigens auf einem Verteidigerfehler beruht, da schon nicht widersprochen worden ist.</p>
<p>Zum Beweiserhebungsverbot heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Z<em>udem ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall auch ohne Einschaltung des Richters vom Zeitpunkt der Anordnung durch die Polizeibeamtin bis zur tatsächlichen Entnahme bereits eine Stunde verstrichen ist. Eine weitere zeitliche Verzögerung war angesichts des im Grenzbereich liegenden Atemalkoholwertes deshalb zu vermeiden.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Aber hallo: Kann/darf man so denn argumentieren? Muss man sich nicht zumindest dann auch mit der Frage auseinandersetzen, warum eigentlich in der Stunde, in der man gewartet hat, nichts unternommen hat, um eine richterliche Anordnung zu erlangen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Der Zwischenbescheid im Strafverfahren &#8230;..</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 08:16:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gefahr im Verzug]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem m.E. sehr schön begründeten Beschluss hat jetzt das LG Verden in seiner Entscheidung v. 11.08.2010 &#8211; 7 KLs 3/10 - zur Frage der Gefahr im Verzug bei einer Durchsuchung und sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverboten Stellung genommen. In beiden Durchsuchungsfällen verneint das LG &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;, nur einem Fall kommt es aber zu einem Beweisverwertungsverbot. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem m.E. sehr schön begründeten Beschluss hat jetzt das LG Verden in seiner <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1029.htm" class="liinternal">Entscheidung v. 11.08.2010 &#8211; 7 KLs 3/10 </a>- zur Frage der Gefahr im Verzug bei einer Durchsuchung und sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverboten Stellung genommen. In beiden Durchsuchungsfällen verneint das LG &#8220;Gefahr im Verzug&#8221;, nur einem Fall kommt es aber zu einem Beweisverwertungsverbot. So weit, so (teilweise) gut. Ganz interessant die verfahrensrechtliche Konstellation. Der Verteidiger hatte den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO während laufender Hauptverhandlung gestellt. Dazu führt das LG aus:</p>
<p><em>&#8220;Der Umstand, dass die zugelassene Anklage derzeit vor der Kammer verhandelt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt vom 02.12.2005 &#8211; 3 Ws 972/05 und 3 Ws 1021/05 m.w.N.). Die Kammer bejaht auch trotz des zeitlichen Abstands zwischen den Durchsuchungen bzw. Beschlagnahmen und der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis der Angeklagten an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (vgl. LG Berlin vom 09.03.2005 &#8211; 528 Qs 49/04).&#8221;</em></p>
<p>Also: Eine Möglichkeit eine Art Zwischenbescheid zu bekommen und die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel nicht bis zum Urteil offen zu lassen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>&#8220;Schnauze auf&#8221; &#8211; so früh wie möglich &#8211; und darüber dann auch berichten</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/schnauze-auf-so-frueh-wie-moeglich-und-darueber-dann-auch-berichten/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=schnauze-auf-so-frueh-wie-moeglich-und-darueber-dann-auch-berichten</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Sep 2010 09:08:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Schleswig ist jetzt das dritte OLG (vgl. hier und hier), dass eine Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, als nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet ansieht, wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, wann der Verwertung der Blutproben erstmals widersprochen worden ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Schleswig ist jetzt das dritte OLG (vgl.<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/widerspruch-auch-wenn-freispruch-droht-die-absurditaet-geht-weiter/" class="liinternal"> hier </a>und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2009/12/blutentnahme-beweisverwertungsverbot-widerspruch-auch-wenn-freispruch-droht/" class="liinternal">hier</a>), dass eine Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, als nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet ansieht, wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, wann der Verwertung der Blutproben erstmals widersprochen worden ist. Der Widerspruch muss spätestens in der Erklärung enthalten sein, die die Betroffene oder ihr Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieh (§ 257 StPO). Fehle es an der Darlegung eines solchen rechtzeitigen Widerspruchs, kann eine hierauf gestützte Rüge keinen Erfolg haben (vgl. zu allem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/980.htm" class="liinternal">Beschl. v. 24.06.2010 &#8211; 1 Ss OWI 88/10</a>).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 09:12:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10. Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/975.htm" class="liinternal">Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10</a>.</p>
<p>Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Ent­nahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467).  Auch das BVerfG hatte ja in seinem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/das-bverfg-zum-driten-mal-zu-81a-abs-2-stpo-verschont-mich-zur-begruendung-von-gefahr-im-verzug-mit-allgemeinplaetzen/" class="liinternal">Beschluss v. 11. 6. 2010</a> (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.</p>
<p>Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshalb, weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte.</p>
<p>Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.</p>
<p><strong> </strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 11:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Beschl. des LG Düsseldorf v. 22.07.2010 &#8211; 11 Qs 86/10 ist Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn wegen eines Verstoßes gegen § 81a StPO bei der Blutentnahme ein Beweisverwertungverbot angenommen wird, zwar eine Schlacht gewonnen ist, aber noch nicht der Krieg. Denn natürlich kann ggf. aus anderen Beweisanzeichen auf Fahrunsicherheit des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/962.htm" class="liinternal">Beschl. des LG Düsseldorf v. 22.07.2010 &#8211; 11 Qs 86/10</a> ist Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn wegen eines Verstoßes gegen § 81a StPO bei der Blutentnahme ein Beweisverwertungverbot angenommen wird, zwar eine Schlacht gewonnen ist, aber noch nicht der Krieg. Denn natürlich kann ggf. aus anderen Beweisanzeichen auf Fahrunsicherheit des Beschuldigten geschlossen werden. Das hat das LG Düsseldorf &#8211; ebeno wie vor einiger Zeit das OLG Celle und auch das LG Berlin- getan. Wird leider häufig übersehen.</p>
<p>M.E. muss der Verteidiger den Beschuldigten über diese Möglichkeit aufklären, wenn andere Beweismittel vorliegen. Denn dann nützt die Schlacht um das Beweisverwertungsverbot nicht viel.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Nichts Neues aus dem Südwesten zum Beweisverwertungsverbot bei der Blutentnahme &#8211; oder doch ein bißchen?</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 14:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Verteidiger des Betroffenen im Verfahren 1 SsBs 2/10 hat mir gerade den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 geschickt, in dem das OLG Zweibrücken erstmals zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Stellung genommen hat. Das OLG lehnt eine Beweisverwertungsverbot ab, im Grunde weitgehend mit der schon aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verteidiger des Betroffenen im Verfahren <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-zweibruecken-beschl-v-16082010-1-ssbs-210/" class="liinternal">1 SsBs 2/10</a> hat mir gerade den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.08.2010 geschickt, in dem das OLG Zweibrücken erstmals zum Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Stellung genommen hat.</p>
<p>Das OLG lehnt eine Beweisverwertungsverbot ab, im Grunde weitgehend mit der schon aus anderen OLG-Beschlüssen bekannten Argumentation. Insoweit also nichts Neues. Interessant ist aber der Hinweis des OLG darauf, dass man in Zukunft nach dieser Entscheidung anders entscheiden könnte. Ähnlich hatte ja vor einiger Zeit schon das KG argumentiert.</p>
<p>Und: Das OLG weist &#8211; m.E. zutreffend &#8211; darauf hin, dass es eine Vorlage zum BGH wohl kaum geben wird. Es handelt sich bei diesen Verfahren um Einzelfallentscheidungen. Da scheidet eine Vorlage aus.</p>
<p><a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-zweibruecken-beschl-v-16082010-1-ssbs-210/" class="liinternal">OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.08.2010 &#8211; 1 SsBs 2/10</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur zur Abrundung&#8230;</title>
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		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2010/08/nur-zur-abrundung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Aug 2010 09:52:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230;weise ich heute auf den Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm v. 11.05.2010 &#8211; 2 RVs 29/10 hin. Über die Fragen der Blutentnahme und den Richtervorbehalt mag man ja kaum noch schreiben. Leitsatz lautet wie folgt: &#8220;Zwar ist bei einer hohen Atemalkoholkonzentration grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters möglich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;weise ich heute auf den Beschluss des 2. Strafsenats des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/954.htm" class="liinternal">OLG Hamm v. 11.05.2010 &#8211; 2 RVs 29/10</a> hin. Über die Fragen der Blutentnahme und den Richtervorbehalt mag man ja kaum noch schreiben. Leitsatz lautet wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zwar ist bei einer hohen Atemalkoholkonzentration grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters möglich ist, da ein Beweismittelverlust bei einem nicht in einem Grenzwertbereich liegenden Wert nicht zu befürchten ist. Jedoch ist auch in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot nur dann anzunehmen, wenn der Polizist objektiv willkürlich handelt. Willkür liegt aber nicht vor, wenn der Polizeibeamte allein wegen des Zeitablaufs eine Verschlechterung des Untersuchungserfolges befürchtet und wegen der bekannten Nichterreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Notdienstes zur Nachtzeit von einem Versuch, diesen anzuwählen, absieht.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Wie gesagt: Nur zur Abrundung. Hätte man m.E. anders entscheiden müssen. Aber: Interessant wegen der Frage der Begründung der Verfahrensrüge.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Immer wieder Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot &#8211; zumindest können sich die &#8220;Mühen&#8221; bei den Rechtsfolgen &#8220;lohnen&#8221;&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 10:56:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Rangverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[StRR]]></category>
		<category><![CDATA[VRR]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitablauf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat jetzt auch noch einmal zum Beweisverwertungverbot bei der Blutentnahme (§ 81a StPO) Stellung genommen. Der Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 322 SsBs 159/10 lässt sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen: Zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbehörden besteht im Hinblick auf die Eilzuständigkeit gem. § 81a Abs. 2 StPO kein Rangverhältnis. Zu den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Celle hat jetzt auch noch einmal zum Beweisverwertungverbot bei der Blutentnahme (§ 81a StPO) Stellung genommen. Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/944.htm" class="liinternal">Beschl. v. 15.07.2010 &#8211; 322 SsBs 159/10</a> lässt sich in etwa folgenden Leitsätzen zusammenfassen:</p>
<ol>
<li>Zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungsbehörden besteht im Hinblick auf die Eilzuständigkeit gem. § 81a Abs. 2 StPO kein Rangverhältnis.</li>
<li>Zu den Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge mit der der Rechtsmittelführer das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes und ein darauf zurückzuführendes Beweisverwertungsverbot geltend macht.</li>
<li>Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Eildienstes zur Erfüllung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.</li>
<li>Bei einer Geldbuße von 275 € muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen zur den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, da das Rechtsbeschwerdegericht sonst nicht nachvollziehen kann, ob die Bemessung der Geldbuße in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG steht.</li>
</ol>
<p>Der Beschluss liegt weitgehend auf der Linie der Rechtsprechung anderer OLG, wozu schon manches/vieles geschrieben ist. Die im Ls. 1 angesprochene Frage scheint m.E. das BVerfG anders zu sehen (vgl. BVerfG <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2008, 389 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 2008, 382 = NJW 2008, 3053; BVerfG, Beschl. v. 11.06.2010, 2 BvR 1046/08). Interessant auch die Ausführungen des OLG zu Ls. 3, in dem es die Anforderungen an die Verfahrensrüge in diesen Fällen noch einmal verschärft hat.</p>
<p>Aber: Die (erfolglosen) Mühen haben sich für den Verteidiger und seinen Mandanten zumindest teilweise &#8220;gelohnt&#8221;. Das OLG weist in der Segelanweisung auf den langenZeitablauf hin und darauf, dass im zweiten Anlauf nun wohl ggf. ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden dürfte.</p>
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		<title>Messung mit Leivtec XV2 &#8211; AG Prenzlau zum Anfangsverdacht</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 09:17:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Prenzlau]]></category>
		<category><![CDATA[Anfangsverdacht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Leivtec XV2]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Glienke hat mir das von ihm erstrittene Urteil des AG Prenzlau v. 31.05.2010 &#8211; 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09) überlassen; herzlichen Dank. Das Verfahren endete mit einem Freispruch des Mandanten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit Leivtec XV2 festgestellt worden sein sollte. Das AG verneint einen Anfangsverdacht, und zwar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Glienke hat mir das von ihm erstrittene Urteil des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/ag-prenzlau-urt-v-31052010-21-owi-383-js-owi-4149309-50409/" class="liinternal">AG Prenzlau v. 31.05.2010 &#8211; 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09</a>) überlassen; herzlichen Dank. Das Verfahren endete mit einem Freispruch des Mandanten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit Leivtec XV2 festgestellt worden sein sollte. Das AG verneint einen Anfangsverdacht, und zwar u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Nach dem Inhalt des eingesehenen Teils der Videoaufzeichnung steht für das Gericht allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Messbeamte die Aufzeichnungen auf Grund von konkreten Tatsachen auslöste, dass der Fahrzeugführer möglicherweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Vielmehr drängte sich auf, dass er zu großen Teilen Aufzeichnungen nur wegen eines bloßen Verdachts ohne erforderliche Anhaltspunkte anfertigte.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ein schönes Beispiel dafür, wie man nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/da-ist-die-entscheidung-bverfg-100h-ist-ermaechtigungsgrundlage-fuer-blitzer-rom-locuta-causa-finita/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/videomessung-5-erste-punkte-aus-bverfg-2-bvr-75910-oder-in-zukunft-wird-es-schwer-werden/" class="liinternal">hier</a>) &#8211; das Urteil des AG Prenzlau stammt aus der Zeit vorher &#8211; sich mit dem Anfangsverdacht auseinandersetzen kann/muss</p>
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