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herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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Ich sage es ja immer: Revisionen werden in der Instanz gewonnen….

Erstellt von Detlef Burhoff am 5. Juli 2010

zumindest aber dort vorbereitet, sonst wird es mit dem Ertfolg nichts. Ein schönes Beispiel ist m.E. der Beschl. des BGH v. 27.04.2010 – 1 StR 155/10. Zumindest zwei der dort vom BGH angesprochenen vier Punkte gehen auf Versäumnisse in der Hauptverhandlung zurück. Einmal hat der Verteidiger die Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO übersehen, die auch bei dem Streit um ein Auskunftsverweigerungsrecht gilt, und einmal war der Beweisantrag wohl nicht so schön formuliert. Na ja, ob es, wenn der Verteidiger das beachtet hätte, gereicht hätte,…..

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Beweiswürdigung ist nicht unbedingt immer gelungen – hier kann man lesen, wie der BGH es sieht

Erstellt von Detlef Burhoff am 20. Juni 2010

Beweiswürdigungen sind bei den Tatrichtern nicht unbedingt beliebt. Das merkt man machen Ausführungen auch an, und zwar häufig vor allem, wenn es um die sog. Aussage-gegen-Aussage-Problematik geht, die in Vergewaltigungs- und Missbrauchsfällen eine erhebliche Rolle spielt.

Dazu jetzt der BGH in einer lesenswerten Entscheidung im Beschl. v. 27.04.2010 – 5 StR 127/10, in der er die Beweiswürdigung einer Strafkammer bei Aussage gegen Aussage im Einzelnen “auseinandernimmt”.

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Der BGH, der Beweisantrag und der Auslandszeuge aus Litauen

Erstellt von Detlef Burhoff am 16. Juni 2010

Im BGH-Beschl. v. 28.04.2010 – 1 StR 644/09 -  hat der BGH zum Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen Stellung genommen. In einem Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung hatte der Angeklagte den Antrag gestellt, einen litauischen Finanzbeamten zu vernehmen, und zwar unter Beifügung einer Reihe CMR-Frachtbriefe „den Sachbearbeiter des Kreisfinanzamtes K. , zuständig für die Firma Il V. …. als Zeugen zu vernehmen.“ Er werde bekunden, dass die aus den Frachtbriefen ersichtlichen Waren von der genannten Firma ordnungsgemäß gemeldet und versteuert wurden. In der Begründung des Antrags ist ausgeführt, der Angeklagte habe die bei der Großhandelsfirma bestellten Waren lediglich als „Durchgangsposten“ angenommen und sodann einem Spediteur der litauischen Firma weitergegeben. Die Ware sei dann tatsächlich in Litauen eingeführt, angemeldet und versteuert worden. Eine Umsatzsteuerpflicht bestehe in Deutschland insoweit nicht.

Die Strafkammer hat den Antrag durch einen auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Beschluss zurückgewiesen. Der BGH hat das beanstandet:

„Es trifft zu, dass die Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nur dann begründet, wenn dadurch die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht den Antrag (zu Unrecht) für einen Beweisantrag hielt und ihn nach den hierfür geltenden Regeln beschieden hat (BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23 jew. m.w.N.). Hier hat jedoch die Strafkammer rechtsfehlerfrei den in Rede stehenden Antrag als Beweisantrag angesehen.

Grundsätzlich sind bei einem auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrag Name und (hier unproblematisch) Anschrift des Zeugen zu nennen. Dies ist aber nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Es genügt viel-mehr, wenn die zu vernehmende Person derart individualisiert ist, dass eine Verwechslung mit anderen nicht in Betracht kommt. Die Nennung eines Namens ist in diesem Zusammenhang dann entbehrlich, wenn der Zeuge unter Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist (vgl. BGH VRS 25, 426, 427; BayObLG b. Rüth DAR 1980, 269; OLG Köln NStZ-RR 2007, 150; einschränkend <obiter dictum> BGHSt 40, 3, 7; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 244 Rdn. 105; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 21 jew. m.w.N.). Hier ist der Sachbearbeiter eines bestimmten Finanzamts für im Detail gekennzeichnete steuerrechtlich erhebliche Vorgänge im Geschäftsbetrieb einer bestimmten Firma als Zeuge benannt. Die Strafkammer hat durch die Behandlung dieses Antrags als Beweisantrag der Sache nach zum Ausdruck gebracht, den Anforderungen an die Kennzeichnung des Beweismittels in einem Beweisantrag sei hier Genüge getan. Dies ist jedenfalls vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.

d) Die Strafkammer hat die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass „die Vernehmung des Zeugen nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht erforderlich erscheint. Die Kammer unterstellt als wahr, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes K. die im Beweisantrag … genannten Angaben machen würde.“

Weitere Ausführungen enthält der Beschluss nicht. In den Urteilsgründen ist dann im Einzelnen dargelegt, warum die Strafkammer davon ausgeht, dass tatsächlich keine Lieferungen nach Litauen erfolgt sind.

2. Zu Recht rügt die Revision die Begründung des Beschlusses.

Über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus ergibt der genannte Beschluss, dass die Strafkammer offenbar erwartet, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen zwar bestätigen werde, diese Angaben jedoch wahrheitswidrig seien. Eine solche Prognose hinsichtlich des Inhalts der zu er-wartenden Aussage und dessen Bewertung als unwahr kann Grundlage der Ab-lehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO sein (vgl. BGHSt 40, 60, 62). Der hierfür erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) muss jedoch die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tatsächlichen Kern verdeutlichen. Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages ist nicht nur gegebenenfalls Grundlage einer revisionsrechtlichen Überprüfung der Ablehnung, sondern sie hat auch die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag sieht, damit er sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage ein-stellen kann, die durch die Antragsablehnung entstanden ist (BGHSt 40, 60, 63 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Beschluss der Strafkammer nicht gerecht, weil er nicht konkretisiert ist.“

Ergebnis: Insoweit Aufhebung des Urteils des LG.

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Schnell ist das scharfe Schwert der Verspätung gezückt…

Erstellt von Detlef Burhoff am 5. Juni 2010

Immer wieder machen die AG im OWi-Verfahren bei der Ablehnung eines Beweisantrages vom scharfen Schwert der Ablehnung wegen Verspätung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) Gebrauch (es ist ja so einfach :-( ), ohne dabei zu bedenken, dass das nur dann sticht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt – nicht nur unterbrochen – werden muss.

Dass es auf die Aussetzung ankommt, hat das OLG Hamm jetzt gerade einer Amtsrichterin noch einmal ins Stammbuch geschrieben (vgl. Beschl. v. 04.05.2010 – 2 RBs 35/10). Allerdings hat deren Fehler (?) dem Betroffenen nicht viel gebracht. Denn der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerde/Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet. Aus ihr muss sich nämlich ergeben, dass es nicht zur Aussetzung gekommen wäre. Dennoch: Das OLG hat aufgehoben, weil das AG auch den Rechtsfolgenausspruch, vor allem das Fahrverbot nicht genügend begründet hatte. Also: Wenigstens insoweit noch einmal. Und die Uhr tickt…

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Gut Ding will Weile haben

Erstellt von Detlef Burhoff am 27. Mai 2010

könnte man über den Beschluss des OLG Hamm vom 28.03.2010 – 3 RBs 28/09 schreiben, den mir heute ein Kollege hat zukommen lassen.

Nach der ersten Durchsicht dachte ich zunächst: Ei, ein Knaller, da schon wieder eine Messfahrzeugproblematik. Die war aber offenbar an mir vorbei gegangen bzw. mir aus letzter Zeit nicht bewusst. Bei näherem Hinsehen stellte ich dann fest, dass es sich  ”nur” um die alte, vom AG Lüdinghausen  ”aufgedeckte” 2007er CAN-Bus-Problematik handelt. Also kein Knaller. Aber dann: M.E. doch berichtenswert, weil man sich die Verfahrensdaten mal anschauen muss:

  • 31.01.2007: Tat
  • 06.11.2008: amtsgerichtliche Entscheidung
  • 27.01.2009: Verwerfungsantrag der GStA (= Verfahren ist beim OLG)
  • 28.03.2010: Entscheidung des OLG: Aufhebung und Zurückverweisung

Den Betroffenen wird dieser Zeitablauf freuen, denn das vom AG verhängte Fahrverbot wird wohl kaum noch einmal verhängt werden dürfen/können.

Die Frage, die sich im Übrigen stellt: Warum dauert das Verfahren so/zu lange; dass es zu lange gedauert hat, hat das OLG selbst erkannt, da es die Frage der Verfahrensverzögerung erörtert, aber noch nicht für kompensationswürdig hält, “wegen der zu entscheidenden Rechtsfragen”.  Aber, was war denn Dramatisches zu entscheiden?. Dass ein Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nur wegen Verspätung abgelehnt werden darf, wenn die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung nicht gebietet, hatte der Senat doch schon 2004 entschieden. Das ist also nichts Neues. Und sonst? Schwierige Rechtsfragen kann man dem Beschluss nicht entnehmen. Damit bleibt es für mich im Dunklen, warum es so lange gedauert hat.

Es kann natürlich sein – und das würde das OLG retten – wenn die Antwort auf die Anfrage an das IM NRW, die der Senat am 28.04.2009 gestellt hat – jedenfalls verstehe ich den Beschluss so – so/zu lange hat auf sich warten lassen, dass erst im März 2010 eine Entscheidung des OLG möglich war. Aber das hätte man wahrscheinlich geschrieben. :-) . Nichts desto trotz: Den Betroffenen wird das alles freuen, weil: Gut Ding will (eben) Weile haben; oder: Das Fahrverbot dürfte sich durch Zeitablauf erledigt haben.

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Nichts Neues aus Hamm zur Videomessung; aber lesenswert aus anderem Grund.

Erstellt von Detlef Burhoff am 9. Mai 2010

Inzwischen hat sich auch der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seinem Beschl. v. 11.03.2010 – III 5 RBs 13/10 geäußert. M.E. nichts Neues, sondern nur die Wiederholung der sattsam bekannten Argumente der übrigen OLG-Rechtsprechung, warum § 100h StPO Ermächtigungsgrundlage sein kann/darf. Und wohl auch, wenn der öffentlichen Hand die Einnahmen nicht verloren gehen sollen – auch wohl “muss”. Insoweit nicht so lesenswert, aber: Lesenswert wegen der Behandlung und der Ausführungen zu den Beweisanträgen, die der Verteidiger gestellt hatte. Daraus kann man lernen.

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Strafverfahren quo vadis? – Das deutsche Strafverfahren auf dem Weg in den Parteiprozess?

Erstellt von Detlef Burhoff am 26. Dezember 2009

Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird von den Instanzgerichten gerne aufgegriffen und das führt dann dazu, dass teilweise schon nach kurzem Verfahrenslauf Fristen zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden. Und zwar Fristen von nur einem Tag. Zwar ist eine gewisse Entspannung eingetreten durch die Entscheidung des 5. Strafsenats - da ging es um so kurze Fristen – und auch der 1. Strafsenat - ansonsten immer vorne weg bei diesem “Spiel” – ist ja vor kurzem etwas zurückgerudert. Jetzt ist ein wenig Mäßigung angesagt. Wer allerdings auf Hilfe von ganz oben gehofft hatte – also vom BVerfG -, der wird enttäuscht. Der Beschluss vom 06.10.2009, 2 BvR 2580/09 segnet diese Verfahrensweise ab und stellt im Strafverfahren einen weiteren Schritt auf dem Weg in den Parteiprozesse dar. Und nicht nur hier, sondern auch im Bußgeldverfahren. Überall lesen wir: Der Beschuldigte/Betroffene hat nicht geltend gemacht usw. Wo steht das eigentlich in der StPO. Strafverfahren quo vadis?

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BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück –

Erstellt von Detlef Burhoff am 7. Dezember 2009

Die Tendenz in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung/Verspätung war in der Verganagenheit m.E. eindeutig auf Verschärfung angelegt. Besonders der 1. Strafsenat hatte sich da hervorgetan. Nachdem nun aber schon der 5. Strafsenat vor einiger Zeit zur Mäßigung aufgerufen hatte, kommen jetzt auch vom 1. Strafsenat mildere Töne. In seinem Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 162/09 führt er aus, dass der Vorsitzende zwar nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern kann, etwaige Beweisanträge zu stellen. Das Verstreichen dieser Frist führe aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden können oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden sind. Die Frist stelle keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es sei deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen.

Hauptsache die Instanzgerichte hören diese Schalmeienklänge auch.

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OLG Hamm 3 Ss OWi 689/09: Lehrbuch für Verteidiger

Erstellt von Detlef Burhoff am 30. Oktober 2009

Der Beschluss des OLG Hamm vom 15. 09. 2009 in der Sache 3 Ss OWi 689/09 zeigt m.E. deutlich, was man als Verteidiger alles falsch machen und er beweist die Richtigkeit des Satzes: Die Revision/Rechtsbeschwerde wird zumindest auch in der Instanz gewonnen. Man kann es auch anders ausdrücken: Was nutzt die schönste Rechtsbeschwerde-/Revisionsbegründung, wenn der „Angriff“ nicht in der Instanz ausreichend vorbereitet worden ist. Daher der Beschluss ist lesenswert, denn er zeigt folgende Fehler/Schwachstellen auf:

  1. Nicht ausreichende Begründung des Beweisantrages
  2. Den Beweisantrag nicht schriftlich als Anlage zu Protokoll gegeben bzw.
  3. Nicht auf eine zutreffende Formulierung des Beweisantrages im Protokoll geachtet
  4. Die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend auch mit dem Ablehnungsbeschluss des Gerichts begründet.

Aber: Immerhin nicht nur die Verfahrensrüge erhoben, sondern auch die Sachrüge, so dass Fehler 4 ausgebügelt worden ist.

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OLG Hamm: Durch Beweisantrag entstandene Verfahrensverzögerung darf dem Betroffenen nicht angelastet werden

Erstellt von Detlef Burhoff am 15. Oktober 2009

Das muss man ja erst mal drauf  kommen. In einem OWi-Verfahren hatte das AG trotz Überschreiten der “2-Jahres-Grenze” nicht vom Fahrverbot abgesehen und das damit begründet, die erhebliche Verfahrensdauer sei dem Betroffenen anzulassten, denn sie beruhe im Wesentlichen auf dem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag. Das hat – zum Glück – das OLG Hamm jetzt in seinem Beschluss vom 01.09.2009 – 2 Ss OWi 550/09 richtig gerückt, wenn es ausführt, dass diese Erwägung nur dann nicht zu beanstanden wäre, “wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass der Beweisantrag im Nachhinein die Wertung rechtfertigt, der Betroffene habe ihn „aufs Geratewohl“, „ins Blaue hinein“ gestellt (OLG Köln, a.a.O.). Macht der Betroffene dagegen von seinen prozessualen Möglichkeiten in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch, kann dies nicht dazu führen, die erhebliche Verfahrensdauer allein seinem Einflussbereich zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils kein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten des Betroffenen. Der Beweisantrag hat zwar letztlich zu einem für den Betroffenen nachteiligen Ergebnis geführt, doch kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beweisantrag sei „aufs Geratewohl“ gestellt worden.”

Schade, dass das erst ein OLG erkennt.

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