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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen. Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren.
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Strafverfahren quo vadis? – Das deutsche Strafverfahren auf dem Weg in den Parteiprozess?

Erstellt von Detlef Burhoff am 26. Dezember 2009

Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird von den Instanzgerichten gerne aufgegriffen und das führt dann dazu, dass teilweise schon nach kurzem Verfahrenslauf Fristen zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden. Und zwar Fristen von nur einem Tag. Zwar ist eine gewisse Entspannung eingetreten durch die Entscheidung des 5. Strafsenats - da ging es um so kurze Fristen – und auch der 1. Strafsenat - ansonsten immer vorne weg bei diesem “Spiel” – ist ja vor kurzem etwas zurückgerudert. Jetzt ist ein wenig Mäßigung angesagt. Wer allerdings auf Hilfe von ganz oben gehofft hatte – also vom BVerfG -, der wird enttäuscht. Der Beschluss vom 06.10.2009, 2 BvR 2580/09 segnet diese Verfahrensweise ab und stellt im Strafverfahren einen weiteren Schritt auf dem Weg in den Parteiprozesse dar. Und nicht nur hier, sondern auch im Bußgeldverfahren. Überall lesen wir: Der Beschuldigte/Betroffene hat nicht geltend gemacht usw. Wo steht das eigentlich in der StPO. Strafverfahren quo vadis?

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BGH – 1. Strafsenat rudert bei den Beweisanträgen zurück –

Erstellt von Detlef Burhoff am 7. Dezember 2009

Die Tendenz in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung/Verspätung war in der Verganagenheit m.E. eindeutig auf Verschärfung angelegt. Besonders der 1. Strafsenat hatte sich da hervorgetan. Nachdem nun aber schon der 5. Strafsenat vor einiger Zeit zur Mäßigung aufgerufen hatte, kommen jetzt auch vom 1. Strafsenat mildere Töne. In seinem Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 162/09 führt er aus, dass der Vorsitzende zwar nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern kann, etwaige Beweisanträge zu stellen. Das Verstreichen dieser Frist führe aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden können oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden sind. Die Frist stelle keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es sei deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen.

Hauptsache die Instanzgerichte hören diese Schalmeienklänge auch.

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OLG Hamm 3 Ss OWi 689/09: Lehrbuch für Verteidiger

Erstellt von Detlef Burhoff am 30. Oktober 2009

Der Beschluss des OLG Hamm vom 15. 09. 2009 in der Sache 3 Ss OWi 689/09 zeigt m.E. deutlich, was man als Verteidiger alles falsch machen und er beweist die Richtigkeit des Satzes: Die Revision/Rechtsbeschwerde wird zumindest auch in der Instanz gewonnen. Man kann es auch anders ausdrücken: Was nutzt die schönste Rechtsbeschwerde-/Revisionsbegründung, wenn der „Angriff“ nicht in der Instanz ausreichend vorbereitet worden ist. Daher der Beschluss ist lesenswert, denn er zeigt folgende Fehler/Schwachstellen auf:

  1. Nicht ausreichende Begründung des Beweisantrages
  2. Den Beweisantrag nicht schriftlich als Anlage zu Protokoll gegeben bzw.
  3. Nicht auf eine zutreffende Formulierung des Beweisantrages im Protokoll geachtet
  4. Die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend auch mit dem Ablehnungsbeschluss des Gerichts begründet.

Aber: Immerhin nicht nur die Verfahrensrüge erhoben, sondern auch die Sachrüge, so dass Fehler 4 ausgebügelt worden ist.

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OLG Hamm: Durch Beweisantrag entstandene Verfahrensverzögerung darf dem Betroffenen nicht angelastet werden

Erstellt von Detlef Burhoff am 15. Oktober 2009

Das muss man ja erst mal drauf  kommen. In einem OWi-Verfahren hatte das AG trotz Überschreiten der “2-Jahres-Grenze” nicht vom Fahrverbot abgesehen und das damit begründet, die erhebliche Verfahrensdauer sei dem Betroffenen anzulassten, denn sie beruhe im Wesentlichen auf dem vom Betroffenen gestellten Beweisantrag. Das hat – zum Glück – das OLG Hamm jetzt in seinem Beschluss vom 01.09.2009 – 2 Ss OWi 550/09 richtig gerückt, wenn es ausführt, dass diese Erwägung nur dann nicht zu beanstanden wäre, “wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass der Beweisantrag im Nachhinein die Wertung rechtfertigt, der Betroffene habe ihn „aufs Geratewohl“, „ins Blaue hinein“ gestellt (OLG Köln, a.a.O.). Macht der Betroffene dagegen von seinen prozessualen Möglichkeiten in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch, kann dies nicht dazu führen, die erhebliche Verfahrensdauer allein seinem Einflussbereich zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils kein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten des Betroffenen. Der Beweisantrag hat zwar letztlich zu einem für den Betroffenen nachteiligen Ergebnis geführt, doch kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beweisantrag sei „aufs Geratewohl“ gestellt worden.”

Schade, dass das erst ein OLG erkennt.

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5. Strafsenat des BGH: So geht es nicht. Gott sei Dank

Erstellt von Detlef Burhoff am 20. September 2009

Der 5. Strafsenat des BGH warnt bzw. schert aus aus der „obiter-dictum-Rechtsprechung“ des BGH, die vor allem der 1. Strafsenat verfolgt. Den Schluss kann man wohl aus dem Beschl. v. 09.07.2009 – 5 StR 263/08 ziehen. In dem hat – bisher wenig beachtet – der 5. Strafsenat die Stühle ein wenig zurecht gerückt und darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Verfahrensweise zur Ablehnung von Beweisanträgen (BGHSt 51, 333; 52, 355) nach Ablauf einer hierzu gesetzten Frist, selbstverständlich vorsichtiger und zurückhaltender Handhabung bedürfe. Sie werde regelmäßig erst nach zehn Hauptverhandlungstagen und nicht vor Erledigung des gerichtlichen Beweisprogramms in Betracht zu ziehen sein. Voraussetzung für eine Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen seien auch bestimmte Anzeichen für Verschleppungsabsicht im bisherigen Verteidigungsverhalten; solche hat der Vorsitzende im Zusammenhang mit der fristsetzenden Anordnung im Protokoll ausdrücklich zu bezeichnen (§ 273 Abs. 3 StPO). Man darf allerdings auch nicht übersehen, dass es gerade der 5. Strafsenat war, der die „Fristsetzungsrechtsprechung“ losgetreten hatte. In der Sache ganz interessant zu lesen: Denn der Vorsitzende beim LG hatte dem Verteidiger gerade mal einen Tag als Frist für weitere Beweisanträge gegeben. Das hat der 5. Senat als unangemessen angesehen. Für die Besorgnis der Befangenheit hat es aber noch nicht gereicht.

Sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Die Fragen wird der Gesetzgeber lösen müssen und nicht die Rechtsprechung.

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NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter plant Bundesratsinitiative gegen Prozess-Sabotage durch Beweisantrags-Flut

Erstellt von Detlef Burhoff am 25. Juni 2009

Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter will mit einer Bundesratsinitiative verhindern, dass Strafprozesse durch eine Flut von Beweis­anträgen völlig unangemessen in die Länge gezogen werden.

Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist eine Neuregelung in der Strafprozessordnung. Danach soll das Gericht in länger dauernden Strafprozessen zum Ende der Beweisaufnahme eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen setzen können. Nach deren Ablauf soll es Anträge – anders als nach der geltenden Rechtslage – schon deshalb ablehnen können, weil sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Dies teilte die Ministerin am 17.06.2009 in Düsseldorf mit.

Zuvor hatte sich der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz in Leipzig mit der Frage der Prozessverschleppung durch rechtsmiss­bräuchliche Inanspruchnahme des Beweisantragsrechts durch Ange­klagte bzw. deren Verteidiger befasst. Hintergrund sind Fälle, in denen durch sachwidrige Anträge versucht wird, das Verfahren zu verzögern oder sogar ein Urteil gänzlich zu ver­hindern.

Der Vorschlag decke sich im Kern mit einer bereits seit Jahren vom Bundesgerichtshof erhobenen Forderung, den Missbrauch von Verfah­rensrechten einzudämmen, betonte die Ministerin. Es geht dabei keinesfalls darum, Angeklagten oder ihren Verteidigern legitime prozessuale Rechte streitig zu machen. Vielmehr sollen diejenigen Pro­zessbeteiligten, denen es erkennbar allein darum geht, den Prozess zu sabotieren, zu einer zügigen Antragsstellung angehalten werden.

Die Ministerin kündigte an, ihr Ziel sei, den Gesetzentwurf im Herbst 2009 über den Bundesrat in den Bundestag einzubringen.

Quelle: JM Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.06.2009

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