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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Beiordnung</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren &#8211; einfach macht man es sich in Lübeck</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:37:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich hatte ja vor einigen Tagen über die vom Kollegen Bella &#8220;erstrittene&#8221; Entscheidung des AG Ahrensburg berichtet (vgl. hier), in der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren abgelehnt worden war. Der Kollege hatte Beschwerde eingelegt. Er hat jetzt Nachricht aus Lübeck und hat mir die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung gestellt (vgl. auch hier beim Kollegen). Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja vor einigen Tagen über die vom Kollegen Bella &#8220;erstrittene&#8221; Entscheidung des AG Ahrensburg berichtet (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/pflichtverteidigung-im-owi-verfahren-nicht-bei-mir/" class="liinternal">hier</a>), in der die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren abgelehnt worden war. Der Kollege hatte Beschwerde eingelegt. Er hat jetzt Nachricht aus Lübeck und hat mir die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung gestellt (vgl. auch <a href="http://www.bella-ratzka.de/busgeldverfahren-nochmal-zur-pflichtverteidigung-in-busgeldverfahren-diesmal-das-lg-lubeck/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> beim Kollegen). Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1577.htm" class="liinternal">LG Lübeck, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; 4 Qs 7/12</a> macht es sich m.E. (zu) einfach, wenn es dort nur heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Bußgeldverfahren abgelehnt. Die Voraussetzungen der §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 S. 1 StPO sind nicht erfüllt. Die dem Betroffenen unmittelbar drohenden Rechtsfolgen begründen ebenso wenig die Schwere der Tat wie die ihm mittelbar drohende Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch eine die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers gebietende schwierige Sach-und Rechtslage liegt nicht vor. Diese ergibt sich auch nicht aus der zwischen Gericht und Verteidigung geführten Auseinandersetzung um die Beiziehung und Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung des Messgeräts.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten und eine Begründung der Ablehnung ist das in meinen Augen nicht.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=310294792341625&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Die Summe macht es (auf jeden Fall) &#8211; Pflichtverteidigung beim betreuten Beschuldigten</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 12:08:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das LG Braunschweig, Beschl. v. 12. 12. 2011 &#8211; 5 Qs 301/11 setzt sich mit der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem unter Betreuung stehenden Beschuldigten auseinander. Er kommt zum Ergebnis: Die Summe machte es, nämlich die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten. Die können dazu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1560.htm" class="liinternal">LG Braunschweig, Beschl. v. 12. 12. 2011 &#8211; 5 Qs 301/11</a> setzt sich mit der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einem unter Betreuung stehenden Beschuldigten auseinander. Er kommt zum Ergebnis: Die Summe machte es, nämlich die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten. Die können dazu führen, dass die Verteidigung des Angeklagten notwendig i. S. d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist.</p>
<p>Leider teilt der Beschluss nicht mit, ob nicht ggf. schon allein der drohene Widerruf wegen der Höhe der Gesamtstrafewartung ausgereicht hätte, zur notwendigen Verteidigung zu kommen. M.E. reicht aber auch schon allein der Umstand aus, dass der Angeklagte unter Betreuung stand. Beides zusammen reicht auf jeden Fall.</p>
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		<title>Zeugenbeistand: Du hat ja einen Wahlbeistand</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 14:03:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zeugenbeistand]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage spricht der LG Dortmund, Beschl. v.14.11.2011 an, der in laufenden Hauptverhandlung zur Beiordnung eines Zeugenbeistandes ergangen ist. Der Rechtsanwalt ist Wahlanwalt des Zeugen und beantragt seine Beiordnung als Pflichtbeistand. Das LG lehnt ab: &#8220;Der Antrag von Rechtsanwalt Bleicher, dem Zeugen Y. als Zeugenbeistand für die Dauer der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage spricht der<a href="36 KLs-150 Js 115/10-52/11" class="liinternal"> LG Dortmund, Beschl. v.14.11.2011 </a>an, der in laufenden Hauptverhandlung zur Beiordnung eines Zeugenbeistandes ergangen ist. Der Rechtsanwalt ist Wahlanwalt des Zeugen und beantragt seine Beiordnung als Pflichtbeistand. Das LG lehnt ab:</p>
<p>&#8220;<em>Der Antrag von Rechtsanwalt Bleicher, dem Zeugen Y. als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung nach § 68 b StPO beigeordnet zu werden, wird abgelehnt, weil Rechtsanwalt B. den Zeugen als Beistand vertreten hat und der Gesetzgeber für diesen Fall die gerichtliche Beiordnung als Zeugenbeistand ausschließen will. Die Rechtsprechung für die Beiordnung als Pflichtverteidiger bei der Niederlegung des Wahlmandates durch den Anwalt hält die Kammer nicht für entsprechend anwendbar.</em></p>
<p><em>Im Übrigen sind vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.</em>&#8221;</p>
<p>Frage: Woraus ergibt sich, dass die Regeln über die Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt bei der Pflichtverteidigung nicht auch beim Zeugenbeistand gelten. Und warum sollen die nicht gelten? Leuchtet mit nicht ein. Denn, wenn der Rechtsanwalt niedergelegt hat, hat der Zeuge keinen Beistand mehr.</p>
<p>Hier kam es nicht darauf an, das wohl die Voraussetzungen für die Beiordnung (§ 68 Ab StPO) nicht vorgelegen haben. Da fragt man sich dann auch noch, warum das LG eigentlich dann das Faß aufmacht, wenn es auf die Frage gar nicht ankommt. Und: Wenn schon, denn schon. Dann bitte auch eine Begründung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=290253647679073&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Tat unter Alkohol &#8211; deshalb Pflichtverteidiger?</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 12:42:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Den Automatismus: Tat unter Alkohol,  deshalb Beiordnung eines Pflichtverteidigers, gibt es nicht. Darauf weist ein schon etwas älterer KG-Beschluss hin, auf den ich erst jetzt gestoßen bin (vgl. KG, Beschl. v.22.09.2009 &#8211; (3) 1 Ss 350/09 [130/09]). Wenn es diesen Automatismus gäbe, würde das sicherlich auch zu einer wahren Inflation von Beiordnungen führen. Deshalb (?) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den Automatismus: Tat unter Alkohol,  deshalb Beiordnung eines Pflichtverteidigers, gibt es nicht. Darauf weist ein schon etwas älterer KG-Beschluss hin, auf den ich erst jetzt gestoßen bin (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1383.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v.22.09.2009 &#8211; (3) 1 Ss 350/09 [130/09]</a>). Wenn es diesen Automatismus gäbe, würde das sicherlich auch zu einer wahren Inflation von Beiordnungen führen. Deshalb (?) schränkt das KG ein und führt aus:</p>
<p>Allein der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten unter Alkoholeinfluss stehend begangen haben soll, begründet für sich genommen noch keinen notwendigen Fall der Verteidigung. Etwas anderes gilt aber, wenn der bei dem zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierten Angeklagten langjährige Alkoholabhängigkeit und ggf. eine Epilepsieerkrankung zusammentreffen. Dann ist der Angeklagte nach Auffassung des KG wohl unfähig, sich selbst zu verteidigen, und es liegt ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 StPO vor.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten &#8211; allmählich haben wir eine h.M.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-mandanten-allmaehlich-haben-wir-eine-h-m/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pflichtverteidiger-fuer-den-inhaftierten-mandanten-allmaehlich-haben-wir-eine-h-m</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 09:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schon etwas älter, der Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 &#8211; 105 Qs 342/10, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen. Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon etwas älter, der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1357.htm" class="liinternal">Beschl. des LG Köln v. 28.12.2010 &#8211; 105 Qs 342/10</a>, den der Kollege, der ihn erstritten hat, mir heute hat zukommen lassen; darum will ich ihn mal lieber gleich veröffentlichen.</p>
<p>Der Beschluss behandelt u.a. die Problematik der Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das LG hat sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen, wonach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich auf alle gegen einen Beschuldigten geführten Verfahren bezieht, ohne dass es darauf ankommt, in welchem der Verfahren U-Haft vollstreckt wird. Das wird inzwischen auch von Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14 vertreten. Damit dürfte das Problem in der Praxis &#8211; hoffentlich &#8211; durch sein.</p>
<p>Der Beschluss des LG Köln ist auch noch aus einem weiteren Punkt von Interesse. Das LG hat keine Bedenken, den Kollegen nachträglich beizuordnen. Dazu nur kurz:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zunächst geht die Kammer davon aus, dass in Ausnahmefällen wie diesem nachträglich eine Verteidiger-Bestellung gemäß § 140 Abs. 1. Nr. 4 StPO erfolgen kann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Es geht also auch anders als in <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel/" title="Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung? – zumindest bei § 154-StPO-Einstellung “schofel”" class="liinternal">Leipzig</a> &#8211; wenn man will.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=218335791537526&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung? &#8211; zumindest bei § 154-StPO-Einstellung &#8220;schofel&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=keine-nachtraegliche-pflichtverteidigerbeiordnung-zumindest-bei-154-stpo-einstellung-schofel</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 07:14:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 154 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder geht es in der Praxis um die Frage der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung, die es &#8211; wie die Obergerichte gebetsmühlenartig immer wieder holen &#8211; nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gibt, da die Pflichtverteidigung nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts besteht. So weit &#8211; na ja, ob so gut, ist eine andere Frage. Dagegen kann man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder geht es in der Praxis um die Frage der nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung, die es &#8211; wie die Obergerichte gebetsmühlenartig immer wieder holen &#8211; nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gibt, da die Pflichtverteidigung nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts besteht.</p>
<p>So weit &#8211; na ja, ob so gut, ist eine andere Frage. Dagegen kann man sicherlich das ein oder andere einwenden und es gibt ja auch eine ganze Menge Landgerichte, die das anders sehen. Zumindest im Fall der Einstellung des Verfahrens  nach § 154 StPO. Denn da wird häufig eingestellt und &#8220;vergessen&#8221;, den Rechtsanwalt (noch) beizuordnen. Da wird dann schon mit einer nachträglichen Beiordnung &#8220;geholfen&#8221;.</p>
<p>Leider aber nicht in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1354.htm" class="liinternal">LG Leipzig, Beschl. v. 04.07.2011 &#8211; 6 Qs 31/11</a>. Wenn man gewollt hätte, hätte man m.E. &#8220;helfen&#8221; können. Aber man wollte wohl nicht &#8211; aus welchen Gründen auch immer.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=217843914920047&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu schnell gefahren? &#8211; Pflichtverteidiger erforderlich</title>
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		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/zu-schnell-gefahren-pflichtverteidiger-erforderlich/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 07:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[JGG-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[LG Dortmund]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 68 JGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 -  31 Qs-139 Js 2099110-37/11, der sich zu Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen. Ziemlich knapp, aber immerhin führt das LG aus: &#8220;Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jedenfalls kann man so ggf. im JGG-Verfahren argumentieren und sich dazu auf <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1345.htm" class="liinternal">LG Dortmund, Beschl. v. 28.06.2011 -  31 Qs-139 Js 2099110-37/11</a>, der sich zu Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren verhält, berufen.</p>
<p>Ziemlich knapp, aber immerhin führt das LG aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.</em></p>
<p><em>Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vorn Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>Und sie bewegt sich &#8211; die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Jun 2011 11:54:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist &#8211; besser kann man wohl sagen: war &#8211; umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis &#8211; was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.</p>
<p>Dazu zuletzt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1324.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 &#8211; 2 Ws 415/10</a>, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/voller-verteidiger-oder-durchwinkverteidiger-die-richtige-antwort-bringt-schon-ein-paar-e-mehr/" title="Voller Verteidiger oder “Durchwinkverteidiger” – die richtige Antwort bringt schon ein paar € mehr" class="liinternal">OLG Oldenburg</a> und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.</p>
<p>Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.</p>
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		<title>Pflichtverteidigung &#8211; ich bin sehr erstaunt,&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 23 Apr 2011 13:36:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht &#8220;fassungslos&#8221;, sonst hagelt es wieder Kommentare ). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird. Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die &#8220;Bibel der StPO&#8221;, den &#8220;Meyer-Goßner&#8221;. Und da steht doch ziemlich eindeutig in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>welche amtsgerichtlichen Entscheidungen es dann doch immer wieder gibt (ich schreibe bewusst nicht &#8220;fassungslos&#8221;, sonst hagelt es wieder Kommentare <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ). Jedenfalls fragt man sich, was bei den AG denn  nun gelesen wird.</p>
<p>Nun ja, wenn schon keine Rechtsprechung, dann aber vielleicht doch die &#8220;Bibel der StPO&#8221;, den &#8220;Meyer-Goßner&#8221;. Und da steht doch ziemlich eindeutig in der Kommentierung zu § 140 StPO, dass es eben nicht nur auf die im jeweiligen Verfahren zu erwartende Strafe, sondern auch auf Auswirkungen der Verurteilung, sprich z.B. einen ggf. zu erwartenden Widerruf von Strafaussetzung, ankommt. Wenn man das weiß bzw. gewusst hätte, dann hätte man dem Angeklagten in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1264.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. April 2011 &#8211; 2 RVs 27/11</a> schon beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Denn 8 Monate Freiheitsstrafe im Verfahren und 9 Monate drohender Widerruf in einem anderen Verfahren, sind eben mehr als die magische Zahl &#8220;1 Jahr Freiheitsstrafe&#8221;, bei der &#8211; so kann man es wohl formulieren &#8211; ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden <strong>muss</strong>. Das OLG hat es dann gerichtet.</p>
<p>Unabhängig davon: Man kann m.E. sogar der Auffassung sein, dass allein die 8 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgereicht hätten, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Aber so weit ist die Rechtsprechung noch nicht.</p>
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		<title>Dolmetscher &#8211; für mündliche und schriftliche Kommunikation</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 13:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[§ 187 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Dolmetscher für den ausländischen Beschuldigten &#8211; ein unerschöpfliches Thema &#8211; trotz der Regelung in § 187 Abs. 1 GVG. Der Frage musste sich nun auch das OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 1 Ws 102/11 annehmen. Die Leitsätze: Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dolmetscher für den ausländischen Beschuldigten &#8211; ein unerschöpfliches Thema &#8211; trotz der Regelung in § 187 Abs. 1 GVG. Der Frage musste sich nun auch das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1262.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 1 Ws 102/11</a> annehmen. Die Leitsätze:</p>
<blockquote>
<ol>
<li><em>Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers durch das Gericht sowohl für die mündliche als auch die schriftliche Kommunikation mit seinem Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung.</em></li>
<li><em>Ein Antrag hierauf kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers und Übersetzers für das gesamte Strafverfahren bereits aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und Art. 3 Abs. 3 GG ergebe und für die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten eine vorherige Grundentscheidung im Sinne eines Feststellungsbeschlusses nicht erforderlich sei.</em></li>
</ol>
</blockquote>
<p>Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.</p>
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		<title>Wochenspiegel für die 16. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/wochenspiegel-fuer-die-16-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-2/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-16-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-2</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 07:10:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
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		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ups, da habe ich den Wochenspiegel übersehen, den ich dann hier jetzt nachhole. Wir berichten: Vom teuren Irrtum von der richtigen Geschwindigkeit in der „blauen Zone. Über einen neuen Trojaner. Über einen Fahrlehrer mit Pornovertrieb. Über ein Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter. Über &#8220;Keine Vollmacht, kein Bußgeldbescheid&#8220;. Über den/die kämpfende(n) Roland. Über das besondere öffentliche Interesse bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ups, da habe ich den Wochenspiegel übersehen, den ich dann hier jetzt nachhole. Wir berichten:</p>
<ol>
<li><a href="http://www.r24.de/verkehrsrecht/vom-teuren-irrtum-von-der-richtigen-geschwindigkeit-in-der-%e2%80%9eblauen-zone%e2%80%9c.html" target="_blank" class="liexternal">Vom teuren Irrtum von der richtigen Geschwindigkeit in der „blauen Zone</a>.</li>
<li>Über einen <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/04/polizei-warnt-vor-perfidem-neuem-bka-trojaner/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">neuen Trojaner</a>.</li>
<li>Über einen <a href="http://www.rechtslupe.de/allgmeines/fahrlehrer-mit-pornovertrieb-328295" target="_blank" class="liexternal">Fahrlehrer mit Pornovertrieb</a>.</li>
<li>Über ein <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/04/15/generelles-hausverbot-fr-gez-mitarbeiter-mglich/" target="_blank" class="liexternal">Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter</a>.</li>
<li>Über &#8220;<a href="http://verteidiger.wordpress.com/2011/04/13/keine-vollmacht-kein-busgeldbescheid/" target="_blank" class="liexternal">Keine Vollmacht, kein Bußgeldbescheid</a>&#8220;.</li>
<li>Über den/die kämpfende(n) <a href="http://www.rsv-blog.de/die-roland-kampft-wie-ein-lowe-gegen-den-versicherungsnehmer" target="_blank" class="liexternal">Roland</a>.</li>
<li>Über das<a href="http://blog.beck.de/2011/04/12/das-besondere-oeffentliche-interesse-an-einer-strafverfolgung-des-ehemaligen-ministers-zu-guttenberg" target="_blank" class="liexternal"> besondere öffentliche Interesse</a> bei BuMi a.D. von und zu Guttenberg, vgl. auch noch <a href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/strafrecht/staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-zu-guttenberg/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>.</li>
<li>Über die <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2011/04/pflichtverteidigerbeiordnung.html" target="_blank" class="liexternal">Pflichtverteidigerbeiordnung</a>.</li>
<li>Über die die <a href="http://www.schadenfixblog.de/verjahrung-von-ordnungswidrigkeiten/" target="_blank" class="liexternal">Verjährung bei OWi&#8217;s</a>.</li>
<li>Über das <a href="http://www.r24.de/verkehrsrecht/das-maut-ausweichen-der-lkw.html" target="_blank" class="liexternal">Mautausweichen</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidiger &#8211; Aspekt der Waffengleichheit</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 09:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Jena]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Waffengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch du, mein Sohn Brutus, aber im positiven Sinn . Auch das OLG Jena, Beschl. v. 15.11.2011 &#8211; 1 Ss 1/11 geht davon aus, dass dann, wenn dem Geschädigten ein Beistand beigeordnet worden ist, i.d.R (= praktisch immer) dem Angeklagten ein Pflichtverteidi­ger beizuordnen ist. Prinzip der Waffengleichheit, was demnächst in einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch du, mein Sohn Brutus, aber im positiven Sinn <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Auch das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1241.htm" class="liinternal">OLG Jena, Beschl. v. 15.11.2011 &#8211; 1 Ss 1/11</a> geht davon aus, dass dann, wenn dem Geschädigten ein Beistand beigeordnet worden ist, i.d.R (= praktisch immer) dem Angeklagten ein Pflichtverteidi­ger beizuordnen ist. Prinzip der Waffengleichheit, was demnächst in einen neuen § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO übernommen werden soll.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Mar 2011 12:40:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Auswahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Koblenz]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Inzwischen kann man es als h.M. bezeichnen, dass auch in den Fällen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Verfahren des § 142 Abs. 1 StPO beachtet werden und dem Beschuldigten t und i.d.R. genügend Zeit gegeben werden muss, eine Auswahlentscheidung zu treffen. So jetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Inzwischen kann man es als h.M. bezeichnen, dass auch in den Fällen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Verfahren des § 142 Abs. 1 StPO beachtet werden und dem Beschuldigten t und i.d.R. genügend Zeit gegeben werden muss, eine Auswahlentscheidung zu treffen.</p>
<p>So jetzt auch das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1236.htm" class="liinternal">OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2011 &#8211; 2 Ws 50/11</a>. Dabei sind auch psychische Belastungen des Beschuldigten aufgrund der Inhaftierung zu berücksichtigen. Wird das Auswahlverfahren nicht eingehalten, wird der beigeordnete Verteidiger ggf. auf Antrag des Beschuldigten entpflichtet und ihm der von ihm später gewählte Verteidiger beigeordnet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erstreckung &#8211; Gebührenrecht am Hochreck, aber&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/erstreckung-gebuhrenrecht-am-hochreck-aber/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=erstreckung-gebuhrenrecht-am-hochreck-aber</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/erstreckung-gebuhrenrecht-am-hochreck-aber/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 10:02:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Aurich]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verbindung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 48 RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[vom LG Aurich, Beschl. v. 04.01.2011 &#8211; 12 Qs 213/10 schön aufgedröselt und dargestellt. Das LG befindet sich mit seiner Entscheidung im Schoße der h.M. Denn: werden Verfahren verbunden, kommt es auf eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht an, nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>vom <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1212.htm" class="liinternal">LG Aurich, Beschl. v. 04.01.2011 &#8211; 12 Qs 213/10</a> schön aufgedröselt und dargestellt. Das LG befindet sich mit seiner Entscheidung im Schoße der h.M. Denn: werden Verfahren verbunden, kommt es auf eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht an, nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt ist. Dann gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Waffengleichheit</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 14:02:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Waffengleichheit im Strafverfahren. Gibt es das bzw. gibt es sie? Zumindest wird manchmal versucht, Sie herzustellen. So im Beschl. des OLG Köln v. 03.12.2010 &#8211; III-1 RVs 213/10, in dem es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers ging, die im Erkenntnisverfahren nicht erfolgt war. Das OLG sagt: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Waffengleichheit im Strafverfahren. Gibt es das bzw. gibt es sie? Zumindest wird manchmal versucht, Sie herzustellen. So im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1170.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Köln v. 03.12.2010 &#8211; III-1 RVs 213/10</a>, in dem es um die Bestellung eines Pflichtverteidigers ging, die im Erkenntnisverfahren nicht erfolgt war.</p>
<p>Das OLG sagt: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der Generalklausel einer Beiordnung vor, wenn dem Angeklagten ein qualifiziertes Körperverletzungsdelikt zur Last gelegt wird, sich das Tatopfer dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und sich auf eigene Kosten eines anwaltlichen Beistandes bedient, wenn dadurch ein prozessuales Ungleichgewicht geschaffen wird. Ein solches Ungleichgewicht ist anzunehmen, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe für den Tatvorwurf bei gleichzeitiger Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles gegeben ist, da damit Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet sind, die der Rechtskunde bedürfen und denen der gegnerische Anwalt entgegentreten kann, ohne dass dem Angeklagten dies bewusst werden kann.</p>
<p><strong> </strong></p>
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		<title>Und schon wieder: Rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Jan 2011 09:03:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich hatte ja vor einigen Tagen bereits über die Frage der rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers berichtet (vgl. hier). In dem Zusammenhang hat mich ein Kommentator auf den Beschl. des LG Kassel. v. 21.12.2010 &#8211; 3 Qs 311/10 aufmerksam gemacht, der diese Problematik auch behandelt; und zwar Einstellung des Verfahrens nach Einstellung nach § 154 StPO. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja vor einigen Tagen bereits über die Frage der rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers berichtet (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/pflichtverteidiger-die-3-zeitnahe-beiordnung-erforderlich-neues-zur-rueckwirkenden-beiordnung/" class="liinternal">hier</a>). In dem Zusammenhang hat mich ein Kommentator auf den Beschl. des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1164.htm" class="liinternal">LG Kassel. v. 21.12.2010 &#8211; 3 Qs 311/10 </a>aufmerksam gemacht, der diese Problematik auch behandelt; und zwar Einstellung des Verfahrens nach Einstellung nach § 154 StPO. Weise ich hier doch gerne drauf hin <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Pflichtverteidiger die 3: Zeitnahe Beiordnung erforderlich &#8211; neues zur rückwirkenden Beiordnung</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Jan 2011 14:41:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das LG Dresden hat sich jetzt in seinem Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; 3 Qs 174/10 dem OLG Stuttgart (vgl. hier) angeschlossen und geht ebenfalls davon aus, dass der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 20 Absatz 3 GG) es gebietet, dass über einen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung zeitnah entschie­den wird. Geschieht das nicht, führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Dresden hat sich jetzt in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1158.htm" class="liinternal">Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; 3 Qs 174/10 </a>dem OLG Stuttgart (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/11/und-es-bewegt-sich-was-munition-im-kampf-um-die-nachtraeoegliche-pflichtverteidigerbestellung/" class="liinternal">hier</a>) angeschlossen und geht ebenfalls davon aus, dass der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 20 Absatz 3 GG) es gebietet, dass über einen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung zeitnah entschie­den wird. Geschieht das nicht, führt das zur rückwirkenden Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. Es bewegt sich also was an der &#8220;Front&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Pflichtverteidigerbestellung bei Untersuchungshaft &#8211; verfahrensbezogen Ja oder Nein?</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 12:06:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Streitpunkt (vgl. hier und hier) bei der Auslegung der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Frage, ob der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger auch dann zu bestellen ist, wenn die Untersuchungshaft  nicht in demjenigen Verfahren vollzogen wird, für welches sich der Verteidiger bestellt hat. Das OLG Frankfurt sagt in seinem Beschl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Streitpunkt (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-koepfchen-dreimal-lgs-zur-pflichtverteidigung/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/die-guten-ins-toepfchen-die-schlechten-ins-koepfchen-dreimal-lgs-zur-pflichtverteidigung/" class="liinternal">hier</a>) bei der Auslegung der neuen Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Frage, ob der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger auch dann zu bestellen ist, wenn die Untersuchungshaft  nicht in demjenigen Verfahren vollzogen wird, für welches sich der Verteidiger bestellt hat.</p>
<p>Das OLG Frankfurt sagt in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1111.htm" class="liinternal">Beschl. v. 22.04.2010 &#8211; 3 Ws 351/10</a>, auf den ich erst jetzt gestoßen bin: Dem Beschuldigten ist der Rechtsanwalt gleichwohl zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung. Es werde dort ausschließlich die Vollstreckung von Untersuchungshaft als Anknüpfungspunkt für die Erforderlichkeit der Pflichtverteidigung genannt. Auch historische Argumente sprechen nach Auffassung des OLG für diese Sichtweise, da bereits zur alten Rechtslage anerkannt war, dass eine Beiordnung verfahrensunabhängig zu erfolgen hatte.</p>
<p>M.E. nach Sinn und Zweck der Neuregelung zutreffend.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Immer wieder: Der Kampf um die nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/immer-wieder-der-kampf-um-die-nachtraegliche-pflichtverteidigerbestellung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=immer-wieder-der-kampf-um-die-nachtraegliche-pflichtverteidigerbestellung</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 11:05:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die h.M. der Obergerichte lehnt die nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung ab. So auch das OLG Köln im Beschl. v. 27.07.2010 &#8211; 2 Ws 456/10 mit der aus der Diskussion dieser Frage sattsam bekannten Argument, die Beiordnung eines Pflichtverteidiger erfolge nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts. So weit, so gut, oder auch nicht . Was äußerst misslich ist: Wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die h.M. der Obergerichte lehnt die nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung ab. So auch das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1016.htm" class="liinternal">OLG Köln im Beschl. v. 27.07.2010 &#8211; 2 Ws 456/10</a> mit der aus der Diskussion dieser Frage sattsam bekannten Argument, die Beiordnung eines Pflichtverteidiger erfolge nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts. So weit, so gut, oder auch nicht <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Was äußerst misslich ist: Wenn man das kombiniert mit der noch h.M., die für die Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren einen Antrag der StA verlangt, dann öffnet das Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor, und zwar in der Form, dass ein Antrag vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens von der StA nicht gestellt wird. Verteidigern kann man nur raten, selbst einen Antrag zu stellen und ggf. ins Rechtsmittel zu gehen. Denn zumindest in der Literatur bewegt sich was in der Frage, ob auch der Verteidiger den Antrag stellen kann.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Igel und die Waffengleichheit im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 10:28:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Kollege Siebers berichtet unter der Überschrift &#8220;Igelplage&#8221; mal wieder über einen &#8220;Igel&#8221; = eine nicht erfolgte Pflichtverteidigerbestellung, obwohl beim Vorwurf der gefährlichen, weil gemeinschaftlichen, Körperverletzung mehrere der mitangeklagten Heranwachsenden verteidigt sind. Wenn man das liest, fragt man sich, wenn nicht jetzt, wann dann? Das ist doch wohl inzwischen einer der klassischen Fällen, in denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Siebers berichtet unter der Überschrift &#8220;<a href="http://strafprozess.blogspot.com/2010/09/igelplage.html" target="_blank" class="liexternal">Igelplage</a>&#8221; mal wieder über einen &#8220;Igel&#8221; <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  = eine nicht erfolgte Pflichtverteidigerbestellung, obwohl beim Vorwurf der gefährlichen, weil gemeinschaftlichen, Körperverletzung mehrere der mitangeklagten Heranwachsenden verteidigt sind.</p>
<p>Wenn man das liest, fragt man sich, wenn nicht jetzt, wann dann? Das ist doch wohl inzwischen einer der klassischen Fällen, in denen beizuordnen ist. Verwiesen sei dazu auf:  LG Kassel, Beschl. v. 11. 2. 2010 &#8211; 3 Qs 27/10; LG Kiel StV 2009, 236 und LG StV 2001, 107; Beck-OK-Wessing § 140 StPO, Rdn. 17). Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang aber auch noch OLG Celle StV 2006, 686; OLG Hamm StRR 2008, 346 = StV 2009, 85; LG Freiburg vom 12.03.2008 - 6 Qs 12/08 E. Hw.; LG Köln, Beschl. v. 24.06.2009, 111 Qs 312/09) Abgestellt wird in diesen Entscheidungen i.d.R. auf das Prinzip der Waffengleichheit. Ein Teil diser Entscheidungen ist auch gerade im JGG-Verfahren ergangen (so z.B. OLG Hamm, a.a.O.). Man fragt sich: Wird das alles nicht gelesen?.</p>
<p>Und einer der Kommentatoren bei dem Kollegen meint:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Igel gehört da auch hin. Großzügigkeit nach dem Motto &#8220;Ist doch nicht mein Geld&#8221; ist jedenfalls fehl am Platze</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Frage der Beiordnung hat doch nichts mit Großzügigkeit zu tun, sondern damit, ob der Pflichtverteidiger notwendig ist. Im Übrigen. Hier kehrt sich die &#8220;Sparsamkeit&#8221; um. Denn das nun anstehende Beschwerdeverfahren kostet Geld, das man sich gut und gerne sparen könnte.</p>
<p>Ach so: Wahrscheinlich kommen jetzt wieder Kommentare, dass Amtsrichter das nicht alles lesen können. Die kann man sich sparen. Ich meine, sie müssen ( (ich verweise ja gar nicht auf mein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1248 m.w.N.). <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rette dich, wer kann/will &#8211; das LG München tut es, aber: An sich selbstverschuldet</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/rette-dich-wer-kannwill-das-lg-muenchen-tut-es-aber-an-sich-selbstverschuldet/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=rette-dich-wer-kannwill-das-lg-muenchen-tut-es-aber-an-sich-selbstverschuldet</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 06:25:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kostenfestsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[OLG München]]></category>
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		<description><![CDATA[Mal wieder das (unwürdige) Spiel um die gesetzlichen Gebühren (vgl. Beschl. des LG München v. 09.04.2010 &#8211; 1 Qs 22/10): In einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung will sich der Geschädigte als Nebenkläger anschließen. Das wird mit Schriftsatz seinen Rechtsanwalts beantragt. Ebenfalls beantragen &#8220;wir&#8221; Prozesskostenhilfe für die Nebenklage unter Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mal wieder das (unwürdige) Spiel um die gesetzlichen Gebühren (vgl. <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-muenchen-beschl-v-09042010-1-qs-2210/" class="liinternal">Beschl. des LG München v. 09.04.2010 &#8211; 1 Qs 22/10</a>):</p>
<p>In einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung will sich der Geschädigte als Nebenkläger anschließen. Das wird mit Schriftsatz seinen Rechtsanwalts beantragt. Ebenfalls beantragen &#8220;wir&#8221; Prozesskostenhilfe für die Nebenklage unter Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten. Die Nebenklage wird zugelassen, Gleichzeitig wird dem Nebenkläger PKH gewährt. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten, dessen Verteidiger, dem Geschädigten („Nebenkläger&#8221;) und dem „Nebenklagevertreter&#8221; mitgeteilt. Eine ausdrückliche Bestellung als Nebenklagevertreter wird bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weder beantragt noch ist sie erfolgt. Eine nachträgliche Beiordnung wird abgelehnt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag dann der Bescheid: Gibt nichts.</p>
<p>Auf die Beschwerde sagt das LG:</p>
<blockquote><p>„Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10.03.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe ist als konkludente Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter gemäß § 397 a Abs. 2 i.V. m. mit Absatz 1 S. 4 StPO auszulegen (vgl. BGH 1 StR 391/06). Gemäß § 397a Abs. 2 StPO wird die PKH dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. Die Bestellung des Rechtsanwalts ist gemäß § 397 a Abs. 2, Abs. 1 S. 4 i.V. m. 142 Abs. 1 StPO nicht abhängig von einem Antrag des Rechtsanwalts, sondern erfolgt durch das Gericht. Da das Gericht die von dem Geschädigten und dessen Anwalt beantragte Zulassung der Nebenklage und deren dazugehörigen PKH-Antrag auch gegenüber dem Nebenklagevertreter verbeschieden hat, ist die Bestellung des Nebenklagevertreters, an den der entsprechende Beschluss auch zugesandt wurde, konkludent damit erfolgt. Eine über den Rechtszug hinausgehende Beiordnung des Beschwerdeführers im Sinne des. § 397 a Abs. 1 StPO ist durch die Bestellung nicht erfolgt, da letztere nur im Rahmen der für den jeweiligen Rechtszug bewilligten Prozesskostenhilfe bestimmt ist (vgl. LG Detmold, 4 Qs 22/09). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die im Beschluss vom 10.032009 zugelassene Nebenklage in Verbindung mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anzusehen als konkludente Bestellung des antragstellenden Rechtsanwalts zum Nebenklagevertreter.“</p></blockquote>
<p>Alles in allem: Die gesetzlichen Gebühren des Nebenklagevertreters sind gerettet. Nur: Mit ein bisschen mehr Sorgfalt wäre die Rettungsaktion nicht nötig gewesen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>So kann man sich irren&#8230;, oder einen Verein werden wir nicht gründen können.</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 06:09:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[2. OpferRRG]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einzeltätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 4301 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Saarbrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenbeistand]]></category>
		<category><![CDATA[§ 68b StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=4860</guid>
		<description><![CDATA[Tja, so kann man sich irren, habe ich gedacht, als ich den Beschl. des OLG Saarbrücken v. 19.01.2010 &#8211; 2 Ws 228/09 -, den ich bereits vor einiger Zeit auf meiner Homepage eingestellt hane, jetzt noch einmal gelesen habe; ein Kollege hatte mich in anderem Zusammenhang auf diesen Beschluss noch einmal hingewiesen. Das OLG behandelt die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Tja, so kann man sich irren, habe ich gedacht, als ich den <a href="http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/802.htm" class="liinternal">Beschl. des</a><a href="http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/802.htm" class="liinternal"> O</a><a href="http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/802.htm" class="liinternal">LG Saarbrücken v. 19.01.2010 &#8211; 2 Ws 228/09</a> -, den ich bereits vor einiger Zeit auf meiner Homepage eingestellt hane, jetzt noch einmal gelesen habe; ein Kollege hatte mich in anderem Zusammenhang auf diesen Beschluss noch einmal hingewiesen.</p>
<p>Das OLG behandelt die Frage der Abrechnung der Tätigkeit des Verteidigers als Zeugenbeistand, die es m.E. ebenso falsch wie einige anderes OLGs nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG honoriert (ein Schelm, wer Böses dabei denkt). Dazu will ich aber gar nichts mehr schreiben, da die Argumente ausgetauscht sind und die Rechtsprechung teilweise einfach nicht erkennen will, dass ihre Argumentation falsch ist.</p>
<p>Interessant(er) sind in dem Beschluss die Ausführungen des OLG zur Frage der Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 StPO, die ich bisher in der Schärfe nicht gesehen hatte. Dazu schreibt das OLG am Ende seiner Ausführungen:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Hervorzuheben ist, dass die Tätigkeit eines gemäß § 68b StPO (a.F. und n.F.) für die Dauer der Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands „nur&#8221; mit der Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG unabhängig davon zu vergüten ist, ob derselbe Rechtsanwalt den Zeugen zuvor in demselben oder einem anderen Verfahren bereits verteidigt hat. Auch belegen die Materialien zu § 68b Abs. 2 StPO in der Fassung des 2. Opferrechtsreformgesetzes &#8211; anders als der Beschwerdeführer meint &#8211; dass die Beiordnung nach dieser Vorschrift absoluten Ausnahmecharakter haben sollte, weil es in erster Linie Sache des Vernehmenden ist, die Rechte und Befugnisse eines Zeugen während dessen Vernehmung zu wahren. Mit dem Entfallen des Antragserfordernisses wird zugleich verdeutlicht, dass es Sache des für die Bestellung zuständigen Gerichts ist, die engen Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO unabhängig von einem gestellten Beiordnungsantrag von Amts wegen zu prüfen.&#8221; </em></p></blockquote>
<p>Wenn man das liest, könnte man einen Schreikrampf bekommen, denn.</p>
<ol>
<li>Ausnahmecharakter. Mitnichten. Denn der Gesetzgeber hat mit dem 2. OpferRRG gerade eine Stärkung der Stellung des Zeugen beabsichtigt. Dafür spricht schon der offizielle Name des Gesetzes &#8211; Gesetz zur Stärkung&#8230; Zudem hat man die Voraussetzungen für die Beiordnung erleichtert, nicht verschärft. Kann man m.E. &#8211; mit ein bißchen gutem Willen &#8211; alles in der <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/120/1612098.pdf" class="lipdf">BT-Drucks. 16/12098</a> nachlesen.</li>
<li>Geradezu auf den Kopf gestellt wird die Praxis aber, wenn darauf hingewiesen wird, dass &#8220;<em>es in erster Linie Sache des Vernehmenden ist, die Rechte und Befugnisse eines Zeugen während dessen Vernehmung zu wahren</em>&#8220;. Wer &#8211; bitte schön &#8211; ist denn schon mal ohne Antrag als Zeugenbeistand beigeordnet worden? Und wie sieht die Praxis der Gerichte beim Zeugenbeistand aus? Ein &#8220;schönes&#8221; Beispiel bringt die Entscheidung des BVerfG in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/838.htm" class="liinternal">2 BvR 941/09</a>. Die Gerichte sind doch froh, wenn ein Zeugenbeistand ihnen die Arbeit nicht schwer macht. Ich wage daher die Behauptung: Wenn wir einen &#8220;Verein der ohne Antrag vom Gericht beigeordneten Zeugenbeistände e.V.&#8221; gründen wollten, werden wir die sieben erforderlichen Gründungsmitglieder nicht zusammen bekommen.</li>
</ol>
<p>Von daher: Die Entscheidung des OLG Saarbrücken macht mich jetzt nachträglich noch mal ärgerlich, und zwar über die falsche Entscheidung der gebührenrechtlichen Frage hinaus.</p>
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		<title>Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; hier ist der Beschluss des OLG Hamburg &#8211; vielleicht doch &#8220;schofel&#8221;?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/ein-schelm-wer-boeses-dabei-denkt-hier-ist-der-beschluss-des-olg-hamburg-vielleicht-doch-schofel/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ein-schelm-wer-boeses-dabei-denkt-hier-ist-der-beschluss-des-olg-hamburg-vielleicht-doch-schofel</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 13:38:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte gestern in dem Beitrag &#8221; Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; oder: Ist das nicht doch schofel?&#8221; über einen Beschluss des OLG Hamburg berichtet, der zu der Frage ergangen ist, wie weit die Pflichtverteidigerbestellung geht, isnbesondere ob sie auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst. Hier ist der Beschl. des OLG Hamburg v. 14.06.2010 &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte gestern in dem Beitrag &#8221; <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/ein-schelm-wer-boeses-dabei-denkt-oder-ist-das-nicht-doch-schofel/" title="Permanenter Link zu Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …… oder: Ist das nicht doch schofel?" rel="bookmark" class="liinternal">Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; oder: Ist das nicht doch schofel?</a>&#8221; über einen Beschluss des OLG Hamburg berichtet, der zu der Frage ergangen ist, wie weit die Pflichtverteidigerbestellung geht, isnbesondere ob sie auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst. Hier ist der <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamburg-beschl-v-14062010-3-ws-7310/" class="liinternal">Beschl. des OLG Hamburg v. 14.06.2010 &#8211; 3 Ws 73/10</a> nun.</p>
<p>Das, was die Kollegin mitgeteilt hatte, stimmt. Es handelt sich allerdings nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des OLG Hamburg, sondern um ein Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Senats, dass zu diesem Ergebnis geführt hat. Das OLG erörtert zwar die Frage der konkludenten Beiordnung, die es verneint, aber: Damit ist nicht geklärt, wie man denn nun damit umgeht, dass der Kollegin die Beiordnung unter Hinweis auf die gesicherte Rechtsprechung des OLG &#8220;verweigert&#8221; worden ist. Warum geht das OLG eigentlich nicht hin und gibt die Sache zurück an das LG, damit dort über den Antrag noch entschieden werden kann. Wenn man das nicht tut, weil das Verfahren ja nun rechtskräftig abgeschlossen ist, dann wäre es &#8211; meine ich &#8211; doch schofel.</p>
<p>Fair Trial lässt grüßen&#8230;</p>
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		<title>Ein Schelm, wer Böses dabei denkt&#8230; oder: Ist das nicht doch schofel?</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 15:14:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Änderung der Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[gesicherte Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[RVGreport]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 404 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat. Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat.</p>
<p>Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei (vgl. StV 2007, 293). Hiervon ist der 3. Senat des OLG in einer Grundsatzentscheidung vom 14.06.2010 jetzt abgerückt (Entscheidungsgründe kenne ich noch nicht). Die gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ist danach nun stets notwendig.</p>
<p>So weit – so gut, oder auch nicht. Denn interessant ist das Zustandekommen des Beschlusses: Die Kollegin hatte darum gestritten, ob es sich bei 211 Adhäsionsanträgen um (nur) eine (nämlich dieselbe) Sache handelt, deren Streitwerte addiert und sodann daraus eine Gebühr zu berechnen war oder ob es sich um mehrere verschiedene Sachen handelte. Letzeres war ihre Auffassung, was ihr ca. 11.000 € eingebracht hätte. Festgesetzt wurden allerdings nur 586 € (weil nach Auffassung des Rechtspflegers nur eine Angelegenheit vorliegt.</p>
<p>Leider ist diese Frage nun immer noch offen. Man könnte nun vermuten, dass eine Entscheidung zugunsten der mehreren/verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen und für die Staatskasse teuer geworden wäre (vgl. aber dazu KG RVGprofessionell 2009, 113 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2009, 341). Ich tue es aber lieber mal nicht.</p>
<p>Was mich allerdings ein wenig sprachlos macht: Im Verfahren hatte die Kollegin den Antrag gem. § 404 Abs. 5 StPO gestellt, allerdings ist dieser mit Hinweis auf die &#8220;gesicherte Rechtsprechung des OLG&#8221; nicht beschieden worden. Da fragt ich mich jetzt natürlich, wie geht man denn nun damit um? Um Kommentaren vorzubeugen: Ich bin mir darüber im Klaren, dass es keinen Anspruch auf eine „gesicherte Rechtsprechung“ gibt und man mit Rechtsprechungsänderungen rechnen muss. Aber muss man dann nicht jetzt über den Erweiterungsantrag entscheiden, und zwar auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung. Fair-Trial bzw. das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens lassen grüßen. Das OLG hat übrigens die Frage einer konkludenten Beiordnung geprüft und verneint. Ein total verfahrene Kiste, die wir hier in Westfalen „schofel“ nennen würden.</p>
<p>Als Verteidiger kann man daraus nur den Schluss ziehen: Selbst wenn der Hinweis auf „gesicherte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts“ kommt: Auf Beiordnung bestehen, denn man weiß ja nie (s.o.).</p>
<p>Wegen der Überschrift: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense</a> oder <a href="http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php" target="_blank" class="liexternal">http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php</a></p>
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		<title>Waffengleichheit im Strafverfahren? Hergestellt durch Bestellung eines Pflichtverteidigers</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/waffengleichheit-im-strafverfahren-hergestellt-durch-bestellung-eines-pflichtverteidigers/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=waffengleichheit-im-strafverfahren-hergestellt-durch-bestellung-eines-pflichtverteidigers</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 08:51:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Fair Trial]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Waffengleichheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 - 6 Qs 12/08 E. Hw., der sich zur &#8220;Waffengleichheit&#8221; im Strafverfahren &#8211; JGG-Verfahren &#8211; verhält. Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-freiburg-beschl-v-12032008-6-qs-1208/" class="liinternal">Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 - 6 Qs 12/08 E. Hw</a>., der sich zur &#8220;Waffengleichheit&#8221; im Strafverfahren &#8211; JGG-Verfahren &#8211; verhält.</p>
<p>Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens geboten, wenn von mehreren Mitbeschuldigten einige bereits anwaltlich vertreten sind. Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation, die auch bereits das OLG Hamm vor einiger Zeit zur Beiordnung veranlasst hatte (vgl. <a href="http://www.burhoff.de/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/642.htm" class="liinternal">hier</a>).</p>
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