<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Anforderungen</title>
	<atom:link href="http://blog.strafrecht-online.de/tag/anforderungen/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.strafrecht-online.de</link>
	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Feb 2012 12:09:29 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Mal wieder Strafzumessung &#8211; heute im Jugendrecht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/mal-wieder-strafzumessung-heute-im-jugendrecht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mal-wieder-strafzumessung-heute-im-jugendrecht</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/mal-wieder-strafzumessung-heute-im-jugendrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 12:57:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Bemessung]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=14888</guid>
		<description><![CDATA[ Strafmaß- bzw. Strafzumessungsrevisionen haben m.E. beim BGH eher eine Erfolgschance als gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionen. Jedenfalls meine ich, den Schluss aus der veröffentlichten BGH-Rechtsprechung ziehen zu können. Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 25.10.2011 &#8211; 3 StR 353/11, dem eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p> Strafmaß- bzw. Strafzumessungsrevisionen haben m.E. beim BGH eher eine Erfolgschance als gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionen. Jedenfalls meine ich, den Schluss aus der veröffentlichten BGH-Rechtsprechung ziehen zu können. Ein Beispiel ist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=946e1544f13a618c80030fa23e07a7fb&amp;nr=58578&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 25.10.2011 &#8211; 3 StR 353/11</a>, dem eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zugrunde lag. Der BGH beanstandet sowohl die Begründung für die Verhängung einer Jugendstrafe als auch die konkrete Strafzumessung.</p>
<p><strong>Ad 1</strong>: <em>&#8220;Die Verhängung der Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld hält der Nachprüfung nicht stand. Die Kammer stützt ihre Bewertung maßgeblich darauf, dass der Angeklagte sich an einer schweren Straftat, einem Verbrechen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB), beteiligt hat und der Strafrahmen nach Erwachsenenstrafrecht sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten wäre. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt jedoch dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 &#8211; 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser. Dabei ist bei einer Teilnahme vorrangig auf die Schuld des Teilnehmers abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 &#8211; 3 StR 253/00, wistra 2000, 463). &#8230;&#8230;&#8221;</em></p>
</div>
<p><strong>Ad 2:</strong> &#8220;<em>Auch die konkrete Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat zwar ausgeführt, dass sie sich bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe vorrangig am Erziehungszweck orientiert habe (§ 18 Abs. 2 JGG). Dies ist aus den Urteilsgründen indes nicht erkennbar. Den für die Frage des Erziehungsbedarfs bedeutsamen Umständen, dass bei dem Angeklagten &#8220;zwischenzeitlich ein Umdenken stattgefunden hat&#8221; und &#8220;er einer ordentlichen Schulausbildung entgegenstrebt&#8221;, hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung allein gegenübergestellt, dass gegen ihn Anfang Mai 2008, also rund zweieinhalb Jahre vor Begehung der gegenständlichen Tat und drei Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen ein Freizeitjugendarrest verhängt und vollstreckt wurde. Dies entspricht einer Abwägung wie sie im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich ist. .</em>&#8230;&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=298571806847257&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/mal-wieder-strafzumessung-heute-im-jugendrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Was ist eine Parkbucht?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/was-ist-eine-parkbucht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=was-ist-eine-parkbucht</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/was-ist-eine-parkbucht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 08:24:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Parkbucht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=14733</guid>
		<description><![CDATA[Die Antwort auf die Frage: Was ist eine Parkbucht?, kann entscheidend sein für die Annahme oder Ablehnung eines Halteverbotsverstoßes sein. Denn ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort auf die Frage: Was ist eine Parkbucht?, kann entscheidend sein für die Annahme oder Ablehnung eines Halteverbotsverstoßes sein. Denn ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen. Daher ist die Erklärung im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1540.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v. 31.10.2011 &#8211; <span style="text-decoration: underline;">3 Ws (B) 500/11 &#8211; 2 Ss 187/11</span></a>, was eine Parkbucht ist von Bedeutung. Das KG erläutert:</p>
<p><em>Dabei reicht es zur Annahme einer Parkbucht und damit eines für den fließenden Verkehr nicht bestimmten Teils der Straße, der somit nicht zur „Fahrbahn“ im Sinne des durch das Zeichen 283 angeordneten Verbots gehört, aus, dass es sich um eine aus dem Gehsteig ausgesparte und gegen diesen abgesenkte Fläche handelt, wobei an deren Beginn und Ende der Gehsteig um die Breite der Bucht verbreitert ist und die gedachte Verbindungslinie der am weitesten vorragenden Gehsteigkanten die Abgrenzung der Bucht gegenüber dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn darstellt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Linie etwa durch andersartige Befestigung der Buchtoberfläche, durch Erhöhung oder durch eine ununterbrochene weiße Linie gemäß Zeichen 295 (Anl. 1 lfd. Nr. 68 zu § 41 Abs. 1 StVO) abgegrenzt ist (vgl. BayObLG VRS 45, 141).</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=291745754196529&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/was-ist-eine-parkbucht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auch ein &#8220;nur &#8220;schlankes&#8221; Geständnis&#8221;&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/auch-ein-nur-schlankes-gestaendnis/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=auch-ein-nur-schlankes-gestaendnis</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/auch-ein-nur-schlankes-gestaendnis/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 13:41:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswürdigung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Geständnis]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 261 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=14250</guid>
		<description><![CDATA[&#8230;konnte der BGH in dem landgerichtlichen Urteil, das seinem Beschl. v. 22.09.2011 &#8211; 2 StR 383/11 zugrunde gelegen hat, nicht finden. Der BGH beanstandet, das Fehlen einer Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO: &#8220;Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen zur Sache allein &#8220;auf der Anklageschrift&#8221;, welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;konnte der BGH in dem landgerichtlichen Urteil, das seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2d999cf86f5c32c46e2628c3869ccb11&amp;nr=58198&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 22.09.2011 &#8211; 2 StR 383/11</a> zugrunde gelegen hat, nicht finden.</p>
<p>Der BGH beanstandet, das Fehlen einer Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen zur Sache allein &#8220;auf der Anklageschrift&#8221;, welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und M. &#8220;nach Maßgabe&#8221; der getroffe-nen Verständigung &#8220;nicht entgegengetreten&#8221; sind (UA S. 26).</em></p>
<p><em>Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 &#8211; 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine An-klageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Angeklagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklag-ten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes &#8211; auch nur &#8220;schlankes&#8221; &#8211; Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ähnlich bereits ja auch das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/verstandigung-257c-stpo-formalgestandnis-reicht-nicht-also-mund-auf/" title="Verständigung (§ 257c StPO) – Formalgeständnis reicht nicht – also: Mund auf :-)" class="liinternal">OLG Celle</a>, vgl. hier.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=275644215806683&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/auch-ein-nur-schlankes-gestaendnis/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Präsentes Beweismittel: Wie formuliere ich den Beweisantrag?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/praesentes-beweismittel-wie-formuliere-ich-den-beweisantrag/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=praesentes-beweismittel-wie-formuliere-ich-den-beweisantrag</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/praesentes-beweismittel-wie-formuliere-ich-den-beweisantrag/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 13:51:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Präsentes Beweismittel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=14141</guid>
		<description><![CDATA[§ 245 Abs. 2 StPO gibt dem Angeklagten/Verteidiger eine ganz gute Möglichkeit, ggf. Beweismittel in das Verfahren einzuführen, an die das Gericht &#8220;nicht so richtig ran will&#8221;, weshalb ggf. auch schon mal  ein Beweisantrag abgelehnt worden ist. Dann lässt sich dieses Beweismittel ggf. über § 245 Abs. 2 StPO als sog. präsentes Beweismittel in das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 245 Abs. 2 StPO gibt dem Angeklagten/Verteidiger eine ganz gute Möglichkeit, ggf. Beweismittel in das Verfahren einzuführen, an die das Gericht &#8220;nicht so richtig ran will&#8221;, weshalb ggf. auch schon mal  ein Beweisantrag abgelehnt worden ist. Dann lässt sich dieses Beweismittel ggf. über § 245 Abs. 2 StPO als sog. präsentes Beweismittel in das Verfahren einführen. Dazu muss ein Beweisantrag gestellt werden. Für den gelten &#8211; und das wird leider häufig übersehen &#8211; die allgemeinen Regeln des § 244 StPO. D.h.: Dieser Beweisantrag muss den allgemeinen Anforderungen entsprechen, die an einen Beweisantrag gestellt werden. Dazu der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c5078f8a133b1f128518112f933454fc&amp;nr=58051&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 05.10.2011 &#8211; 4 StR 423/11</a>:</p>
<p><em>&#8220;a) Die Behauptung in dem in der Hauptverhandlung vom 6. April 2011 gestellten Antrag auf Verlesung der vorgelegten Briefe des Mitangeklagten St., in diesen Briefen komme deutlich zum Ausdruck, dass der Mitangeklagte St. im Falle der Weigerung der Angeklagten, Zeichen ihrer Liebe zu erwidern, sie mit allen Mitteln belasten werde, bezeichnet keine Beweistatsache, sondern nur das Beweisziel. Wie bei jedem Beweisantrag ist es aber auch im Fall des § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlich, dass die Tatsachen benannt werden, die geeignet sein sollen, das Beweisziel zu bestätigen. In dem Beweisantrag hätten deshalb die behaupteten Drohungen in den über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einem Umfang von über 100 Seiten verfassten Briefen konkret bezeichnet werden müssen, insbesondere die Textstellen, aus denen sich die Ankündigung einer wahrheitswidrigen Belastung der Angeklagten durch den Mitangeklagten ergeben soll.&#8221;</em></p>
<p>Und dann gilt natürlich für die Revision § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:</p>
<p><em>&#8220;b) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den Umfang der Beweisbehauptung verkannt, weil durch die Verlesung der Briefe nicht nur bewie-sen werden sollte, dass der Mitangeklagte St. „die Angeklagte F. geliebt hat und nicht bereit war, die alleinige strafrechtliche Verantwortung zu über-nehmen“, sondern auch, dass er der Angeklagten bereits angedroht hatte, „sie im Falle einer Nichterwiderung seiner Liebe mit allen Mitteln zu belasten“, fehlt  auch hier eine genaue Darlegung des Wortlauts dieser Drohung(en) (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, mögliche – über die vom Landgericht als erwiesen angesehene angekündigte Belastung der Angeklagten hinausgehende – Drohungen in den vorgelegten Briefen zu suchen. Auch hat die Revision nicht vorgetragen, dass sie einer möglichen sachwidrigen Einengung der Beweisbehauptung bereits in der Hauptverhand-lung entgegengetreten ist; dies wäre als Reaktion auf den verkündeten Gerichtsbeschluss hier angesichts des ungenau formulierten Beweisziels unerlässlich gewesen.&#8221;</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=270489816322123&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/praesentes-beweismittel-wie-formuliere-ich-den-beweisantrag/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ablehnung des Entbindungsantrags: Rechtsbeschwerdebegründung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/ablehnung-des-entbindungsantrags-rechtsbeschwerdebegruendung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ablehnung-des-entbindungsantrags-rechtsbeschwerdebegruendung</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/ablehnung-des-entbindungsantrags-rechtsbeschwerdebegruendung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 12:53:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Entbindungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=13992</guid>
		<description><![CDATA[Einmal mehr befasst sich das OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2011 &#8211; 3 Ss OWi 1364/11 mit den Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung eines Entbindungsantrags. Im Leitsatz heißt es: &#8220;Wird die rechtfehlerhafte Ermessensausübung bei der Ablehnung eines Termins­ver­legungsantrags wegen Verhinderung des Verteidigers beanstandet, ist nach § 344 II 2 StPO der Inhalt des Verlegungsgesuchs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einmal mehr befasst sich das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1487.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2011 &#8211; 3 Ss OWi 1364/11</a> mit den Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung eines Entbindungsantrags. Im Leitsatz heißt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Wird die rechtfehlerhafte Ermessensausübung bei der Ablehnung eines Termins­ver­legungsantrags wegen Verhinderung des Verteidigers beanstandet, ist nach § 344 II 2 StPO der Inhalt des Verlegungsgesuchs grundsätzlich vollständig wiederzugeben. Dies gilt erst recht dann, wenn mit dem Antrag zugleich hilfsweise für den Fall seiner Ableh­nung konkrete Sacheinlassungen zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage abgegeben werden.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=267889273248844&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/11/ablehnung-des-entbindungsantrags-rechtsbeschwerdebegruendung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sondermeldung: Erfolgreiche Aufklärungsrüge&#8230;&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/sondermeldung-erfolgreiche-aufklrungsruege/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=sondermeldung-erfolgreiche-aufklrungsruege</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/sondermeldung-erfolgreiche-aufklrungsruege/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 07:26:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[standardisiertes Messverfahren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=13794</guid>
		<description><![CDATA[Ein Kollege hat mir den von ihm &#8220;erstrittenen&#8221; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2011 -IV 4 RBs 170/11 &#8211; zukommen lassen. Der Beschluss behandelt zwei interessante Fragen, von denen die eine die Sondermeldung ) wert ist. Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene geltend gemacht, das AG habe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kollege hat mir den von ihm &#8220;erstrittenen&#8221; <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1469.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2011 -IV 4 RBs 170/11</a> &#8211; zukommen lassen. Der Beschluss behandelt zwei interessante Fragen, von denen die eine die Sondermeldung <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ) wert ist.</p>
<p>Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Betroffene geltend gemacht, das AG habe zu Unrecht von der Verlesung des Messprotokolls abgesehen und durch die Nichterhebung des Beweises seine aus § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG folgende Auf­klärungspflicht verletzt. Das AG hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Die Rechtsbeschwerde dagegen hatte Erfolg.</p>
<p>Das OLG beanstandet, dass sich das AG nicht mit dem Messverfahren im Einzelnen auseinander gesetzt hat. Denn komme es &#8211; wie hier, wo nur drei Funktionstest ausgeführt worden waren &#8211; im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog.  standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der  Gebrauchsanweisung, so handele es sich nicht mehr um ein  standardisiertes Messverfahren. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte  für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht,  wenn es die Verurteilung auf ein solches durch den Mangel eines  Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen  will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat. Insoweit nichts so ganz wesentlich Neues. Das haben früher auch schon andere OLG gesagt, wie z.B. KG, OLG Hamm,OLG Celle und OLG Celle.</p>
<p>Interessanter ist die Entscheidung wegen der Zulässigkeit der erhobenen Aufklärungsrüge. Das liest man ja nun seltener. Dazu das OLG:;</p>
<p><em>„Die Erhebung einer zulässigen Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Be­schwerdeführer die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Ferner sind die Umstände mitzuteilen, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten ge­wesen wäre (OLG Düsseldorf, VRS 93, 433 ff; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rdnr. 81 m.w.N.). Wird beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es daher in aller Regel erforderlich, dass die Re­vision den Wortlaut der Urkunde wiedergibt (Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rdnr. 368 m.w.N.); denn nur dann ist das Revisionsge­richt in der Lage zu prüfen, ob sich das Tatgericht aufgrund seiner Aufklä­rungspflicht zur Beweisaufnahme über den Urkundeninhalt hätte gedrängt se­hen müssen (BGH. a.a.O., zit. in. Juris, Rdnr. 10).</em></p>
<p><em> Danach entspricht die von dem Betroffenen erhobene Aufklärungsrüge den Anforderungen der § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt die nicht ermittelte Tatsache, die nicht vollständige Ausführung des Funktionstests des Laser-Messgerätes, mit, er benennt auch das zur Ermittlung dieser Tatsache relevante Beweismittel, das Messprotokoll. Darüber hinaus teilt der Betroffene den Wortlaut der Urkunde, deren Verle­sung er vermisst, mit. Eine Überprüfung durch den Senat, ob die Verlesung überhaupt zur Sachaufklärung hätte beitragen können, ist daher möglich (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 81). Der Betroffene führt ferner aus, warum sich das Gericht zu der Verlesung des Messprotokolls hätte gedrängt sehen müs­sen, und zu welchem Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme geführt hätte (BI. 47 f. d. A.).&#8221;</em></p>
<p>Und: Das AG hätte sich &#8211; so das OLG &#8211; von Amts wegen mit der Messung und ihrer Verwertbarkeit befassen müssen, nicht erst auf einen Antrag des Betroffenen.<em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=261665557204549&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/sondermeldung-erfolgreiche-aufklrungsruege/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der Mittäter/-angeklagte als Zeuge</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/der-mittaeter-angeklagte-als-zeuge/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-mittaeter-angeklagte-als-zeuge</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/der-mittaeter-angeklagte-als-zeuge/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 10:31:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswürdigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mittäter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=13635</guid>
		<description><![CDATA[Beweiswürdigung ist vor allem dann schwierig, wenn die Angaben von Mittätern bzw. von Mitangeklagten herangezogen werden, um andere Angeklagte zu überführen. Ein Beispiel dafür ist der BGH, Beschl. v. 13.09.2011- 5 StR 308/11. Dort hatte die Strafkammer zur Beweiswürdigung und zur allgemeinen Verwertbarkeit des Angaben des Mittäters schon ausgeführt: „Die Kammer war sich bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beweiswürdigung ist vor allem dann schwierig, wenn die Angaben von Mittätern bzw. von Mitangeklagten herangezogen werden, um andere Angeklagte zu überführen. Ein Beispiel dafür ist der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=57755&amp;pos=4&amp;anz=516" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 13.09.2011- 5 StR 308/11</a>.</p>
<p>Dort hatte die Strafkammer zur Beweiswürdigung und zur allgemeinen Verwertbarkeit des Angaben des Mittäters schon ausgeführt:</p>
<p>„D<em>ie Kammer war sich bei der Würdigung der Angaben der Angeklagten bewusst, dass ihre die Mitangeklagten belastenden Angaben mit großer Vorsicht zu bewerten waren. Die Angeklagte hatte durch das Nennen der Namen möglicher Tatbeteiligter Vorteile im Ermittlungsverfahren durch die Entlassung aus der U-Haft wegen des Wegfalls der Verdunkelungsgefahr wie auch in der Hauptverhandlung, weil ihr aufgrund ihrer Angaben eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46b StGB gewährt wurde. Allein, davon hat die Angeklagte sich zur Überzeugung der Kammer nicht zur falschen Belastung der Mitangeklagten … verleiten lassen. Auch dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren und auch noch in der Hauptverhandlung zum Teil falsche Angaben gemacht hat und in der Hauptverhandlung Fragen der Mitangeklagten und ihrer Verteidiger nicht beantworten wollte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Angeklagte hat auf diese Art und Weise nur versucht, ihren eigenen Tatbeitrag klein zu halten und insbesondere ihr Wissen von der geplanten Tat zu verschleiern, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen“ (UA S. 17 f.).&#8221;</em></p>
<p>Dem BGH hat das und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen nicht gereicht<em>: &#8220;</em>I<em>ndes erfüllt die allein auf die Angaben der Mitangeklagten gestützte Beweisführung hier wegen ihrer inhaltlichen Defizite dennoch nicht das im Verurteilungsfall zu erfüllende Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2444, 2445; BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, StV 2011, 3, 4).&#8221; </em>Und warum es nicht reicht, legt der Senat dann im Einzelnen da. M.E. lesenswert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=255864977784607&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/10/der-mittaeter-angeklagte-als-zeuge/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beweiswürdigung ist schwer&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/beweiswuerdigung-ist-schwer/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=beweiswuerdigung-ist-schwer</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/beweiswuerdigung-ist-schwer/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 12:22:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswürdigung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Zweifel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=13401</guid>
		<description><![CDATA[Ja, Beweiswürdigung ist schwer. Das beweist mal wieder der BGH, Beschl. v. 11.08.2011 &#8211; 4 StR 191/11, in dem der BGH ein landgerichtliches Freispruchsurteil aufgehoben hat, mit dem das LG den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes frei gesprochen hatte. Allgemein führt der BGH zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung und ihre Darstellung im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, Beweiswürdigung ist schwer. Das beweist mal wieder der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=57602&amp;pos=13&amp;anz=708" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 11.08.2011 &#8211; 4 StR 191/11</a>, in dem der BGH ein landgerichtliches Freispruchsurteil aufgehoben hat, mit dem das LG den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes frei gesprochen hatte.</p>
<p>Allgemein führt der BGH zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung und ihre Darstellung im Urteil aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02 aaO und vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Und das wendet er dann auf den Fall an und schreibt dem LG ins &#8220;Stammbuch&#8221;, was alles nicht richtig war. Das freut sich dann die jetzt zuständige Kammer, die nun weiß, &#8220;wie der BGH es gerne hätte&#8221;.<em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=249318211772617&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/beweiswuerdigung-ist-schwer/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verteidigerausschluss &#8211; ist nicht so ganz einfach</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/verteidigerausschluss-ist-nicht-so-ganz-einfach/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verteidigerausschluss-ist-nicht-so-ganz-einfach</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/verteidigerausschluss-ist-nicht-so-ganz-einfach/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Aug 2011 11:23:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschließungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Bamberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidigerausschluss]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=13083</guid>
		<description><![CDATA[Der Ausschluss des Verteidigers nach den §§ 138a ff. StPO ist an verhältnismäßig strenge Voraussetzungen geknüpft. Und in der Praxis ist es auch für die vorlegende Staatsanwaltschaft nicht so ganz einfach, diese Hürden zu überspringen. Das gilt nicht so sehr und in erster Linie für die Ausschlussgründe, sondern vielmehr und vornehmlich auch für die formalen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Ausschluss des Verteidigers nach den §§ 138a ff. StPO ist an verhältnismäßig strenge Voraussetzungen geknüpft. Und in der Praxis ist es auch für die vorlegende Staatsanwaltschaft nicht so ganz einfach, diese Hürden zu überspringen. Das gilt nicht so sehr und in erster Linie für die Ausschlussgründe, sondern vielmehr und vornehmlich auch für die formalen Voraussetzungen des Ausschließungsantrags. Denn an den werden in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt.</p>
<p>Damit hat sich jetzt auch noch einmal das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1406.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 01.08.2011 &#8211; 1 Ws 378/11</a> auseinandergesetzt. Der Leitsatz zu den Anforderungen:</p>
<blockquote><p><em>Der auf Ausschließung des Verteidigers aus dem Verfahren gerichtete Antrag muss hinsichtlich seiner Zulässigkeit inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Dazu gehört bei einem Antrag, der auf den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung gestützt ist, dass in der Begründung die für die Annahme einer Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger erforderlichen besonderen inneren Tatbestandsmerkmale dargelegt und die Beweismittel genauestens bezeichnet werden, aus denen der Rückschluss auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gezogen werden soll.</em></p></blockquote>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p>Gemeint ist damit, dass der Antrag in etwa den Anforderungen genügen muss, die z.B. an einen sog. Klageerzwingungsantrag gestellt werden (§ 172 StPO). Da sehen die Ermittlungsbehörden dann, dass es gar nicht so einfach ist, diese hohen Anforderungen zu erfüllen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=238270829544022&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/verteidigerausschluss-ist-nicht-so-ganz-einfach/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Revisionsrecht am Hochreck&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/kein-revisionsrecht-am-hochreck/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kein-revisionsrecht-am-hochreck</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/kein-revisionsrecht-am-hochreck/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 07:38:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sachrüge]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12879</guid>
		<description><![CDATA[Es gibt m.E. kaum eine Woche, zumindest aber kaum einen Monat, in der/dem man bei der Auswertung der Revisionsentscheidungen des BGH nicht auf den Dauerbrenner: Anforderungen an den Umfang Begründung der Begründung der Sachrüge, wenn der Nebenkläger Revision eingelegt, stößt. Immer wieder muss der BGH dazu Stellung nehmen und immer wieder weit er dabei darauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt m.E. kaum eine Woche, zumindest aber kaum einen Monat, in der/dem man bei der Auswertung der Revisionsentscheidungen des BGH nicht auf den Dauerbrenner: Anforderungen an den Umfang Begründung der Begründung der Sachrüge, wenn der Nebenkläger Revision eingelegt, stößt. Immer wieder muss der BGH dazu Stellung nehmen und immer wieder weit er dabei darauf hin, dass an diese Revisionen besondere Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Begründung gestellt werden. Es reicht eben nicht die einfache/allgemeine Sachrüge. So jetzt auch noch einmal/schon wieder der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=991d2e2344f1ff1f4552f182a3e01ca0&amp;nr=57297&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; 2 StR 198/11</a> -, in dem es heißt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Das Rechtsmittel ist unzulässig.</em></p>
<p><em>Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er &#8211; was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist &#8211; lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 &#8211; 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 &#8211; 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Mir sind diese Verwerfungen bzw. die unzureichenden Begründungen unverständlich. Wenn man schon als Verteidiger Revision für den Nebenkläger einlegt, dann sollte man sich auch mit den Anforderungen an deren Begründung befassen. Dazu steht etwas in jedem Kommentar. Und das Ganze ist &#8211; anders als ggf. bei der Verfahrensrüge &#8211; nicht Revisionsrecht am Hochreck.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=233477443356694&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/kein-revisionsrecht-am-hochreck/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Revision versäumt es,&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/die-revision-versaeumt-es/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-revision-versaeumt-es</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/die-revision-versaeumt-es/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 07:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>
		<category><![CDATA[§ 344 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12779</guid>
		<description><![CDATA[das liest man als Verteidiger in Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge nicht gern, musste aber der Verteidiger lesen, der die Revision eingelegt und begründet hat, die dann zum Beschl. des BGH v. 25. Mai 2011 &#8211; 4 StR 87/11, führt. Gerügt worden ist in einem Verfahren, in dem der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>das liest man als Verteidiger in Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge nicht gern, musste aber der Verteidiger lesen, der die Revision eingelegt und begründet hat, die dann zum <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b498882d032162319a051b7ce6ccf103&amp;nr=56591&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BGH v. 25. Mai 2011 &#8211; 4 StR 87/11</a>, führt.</p>
<p>Gerügt worden ist in einem Verfahren, in dem der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, mit der Verfahrensrüge die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Nebenklägerin sowie eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin. Dazu der BGH:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Verfahrensrüge, mit welcher die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Nebenklägerin sowie eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin beanstandet wird, ist nicht  zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Begründung seines Beweisbegehrens hat sich der Verteidiger des Angeklagten in dem in der Hauptverhandlung am 25. August 2010 gestellten Beweisantrag auf die von der Zeugin F. übergebenen Krankenunterlagen und in dem Wiederholungsantrag vom 12. Oktober 2010 u.a. auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin am 27. Januar und 9. Februar 2010 bezogen. Die Revision versäumt es, den Inhalt der Krankenunterlagen sowie der Protokolle der beiden polizeilichen Vernehmungen vollständig mitzuteilen</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Tja, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist schwer bzw. seine Anforderungen liegen hoch &#8211; oder die, die die Revisionsrechtsprechung darauf gründet, aber m.E. nicht so hoch, dass man in diesem Fall nicht übersehen darf, die Unterlagen, auf die man sich bezogen hat, zur Begründung der Verfahrensrüge mit vorzutragen. Wie sonst soll der BGH aufgrund des Revisionsvorbringens prüfen, ob dem Beweisantrag hätte nachgegangen werden müssen?</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=231204956917276&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/die-revision-versaeumt-es/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hut ab vor dem OLG Hamm &#8211; Kehrtwende um 180 Grad</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/hut-ab-vor-dem-olg-hamm-kehrtwende-um-180-grad/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=hut-ab-vor-dem-olg-hamm-kehrtwende-um-180-grad</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/hut-ab-vor-dem-olg-hamm-kehrtwende-um-180-grad/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 11:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verwerfungsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73 OWiG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12789</guid>
		<description><![CDATA[Wann liest man schon mal, dass eine Gegenvorstellung eines Verteidigers Erfolg hat bzw., wann räumt ein Gericht schon mal ein, dass etwas überlesen worden ist. So ganz häufig sind die Fälle ja nun nicht. Deshalb ist es um so schöner, wenn man über einen solchen Beschluss berichten kann. Und dann ist es auch noch das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann liest man schon mal, dass eine Gegenvorstellung eines Verteidigers Erfolg hat bzw., wann räumt ein Gericht schon mal ein, dass etwas überlesen worden ist. So ganz häufig sind die Fälle ja nun nicht. Deshalb ist es um so schöner, wenn man über einen solchen Beschluss berichten kann. Und dann ist es auch noch das OLG Hamm <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , das in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1384.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; III &#8211; 4 R Bs 193/11</a> eine Kehrtwende gemacht hat.</p>
<p>Folgender Sachverhalt: Das OLG hatte zunächst die Rechtsbeschwerde des Verteidigers gegen ein amtsgerichtliches Urteil verworfen. Begründung: Die Rechtsbeschwerde &#8220;habe nicht ausreichend ausgeführt, dass der Verteidiger über die besondere Vollmacht verfügt habe, um einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG für den Betroffenen wirksam stellen zu können&#8221;. Der Verteidiger war erstaunt, denn er hatte vorgetragen, er &#8220;habe über eine &#8220;Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht&#8221; verfügt&#8221;. Und er fragte sich, was er denn noch vortragen müsse. Das hat er auch das OLG in seiner Gegenvorstellung gefragt. Und: Das OLG macht eine Kehrtwende und führt dazu aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;B<em>ei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss der Senat jedoch einräumen, die Anforderungen an den Vortrag des Bestehens einer besonderen Vollmacht für die Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2011 überspannt zu haben. Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine &#8220;Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht&#8221; verfügt, liegt, entgegen der damals geäußerten Rechtsansicht, ein ausreichender Vortrag zu diesem Punkt vor. Andere Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge bestehen nicht.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Damit war die Rechtsbeschwerde zulässig und hatte dann auch in der Sache Erfolg. Sie führte zur Aufhebung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dazu aber in anderem Zusammenhang mehr.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=230814426956329&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/hut-ab-vor-dem-olg-hamm-kehrtwende-um-180-grad/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>8</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Lob für die StA, Kritik für die Strafkammer, oder: Thema verfehlt&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/lob-fuer-die-sta-kritik-fuer-die-strafkammer-oder-thema-verfehlt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lob-fuer-die-sta-kritik-fuer-die-strafkammer-oder-thema-verfehlt</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/lob-fuer-die-sta-kritik-fuer-die-strafkammer-oder-thema-verfehlt/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 12:58:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[tatsächliche Feststellungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12673</guid>
		<description><![CDATA[klingt im BGH-Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; 1 StR 154/11 an, wenn der 1. Strafsenat dort zu den von der Strafkammer im Hinblick auf die für eine Steuerhinterziehung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausführt: &#8220;Dies lässt das angefochtene Urteil &#8211; im Gegensatz zur sorgfältig verfassten Anklageschrift &#8211; vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>klingt im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=57218&amp;pos=0&amp;anz=758" target="_blank" class="liexternal">BGH-Beschl. v. 13.07.2011 &#8211; 1 StR 154/11</a> an, wenn der 1. Strafsenat dort zu den von der Strafkammer im Hinblick auf die für eine Steuerhinterziehung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Dies lässt das angefochtene Urteil &#8211; im Gegensatz zur sorgfältig verfassten Anklageschrift &#8211; vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG) der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat; das Urteil bezieht sich insoweit unklar auf „Einnahmen“ (UA S. 7). Hinsichtlich der Gewerbesteuer- und der Einkommensteuer teilt das Urteil zwar einen „Gewinn“ mit und „bei der Einkommenssteuerermittlung“ (UA S. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> diesem Gewinn hinzuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Liest man als Strafkammer nicht so gern. &#8220;nicht [...] auch nur annähernd nachvollziehen. Im Deutschunterricht hätte das früher geheißen: Thema verfehlt.<em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=227537837283988&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/lob-fuer-die-sta-kritik-fuer-die-strafkammer-oder-thema-verfehlt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fahrverbot &#8211; Urteilsgründe &#8211; Wie müssen sie beschaffen sein?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/fahrverbot-urteilsgruende-wie-muessen-sie-beschaffen-sein/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=fahrverbot-urteilsgruende-wie-muessen-sie-beschaffen-sein</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/fahrverbot-urteilsgruende-wie-muessen-sie-beschaffen-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 12:23:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absehen]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geldbuße]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[§ 267 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12581</guid>
		<description><![CDATA[Die letzte Station, ggf. eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot verurteilt, sind häufig fehlerhafte = lückenhafte (§ 267 StPO) Urteilsgründe. Eine besondere, für manchen Verteidiger auch überraschende Rolle, spielt dabei die Frage, wie konkret sich der Amtsrichter mit der Frage der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die letzte Station, ggf. eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen, das den Betroffenen zu einem Fahrverbot verurteilt, sind häufig fehlerhafte = lückenhafte (§ 267 StPO) Urteilsgründe. Eine besondere, für manchen Verteidiger auch überraschende Rolle, spielt dabei die Frage, wie konkret sich der Amtsrichter mit der Frage der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße auseinandersetzen muss. Eine Problematik, die Anfang der 90iger Jahre eine größere Rolle gespielt hat und dann ein wenig in Vergessenheit geraten ist.</p>
<p>Nun hat sie das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1373.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 01.07.2011 &#8211; III 1 RBs 99/11</a> wieder hervorgeholt. Das OLG weist &#8211; wie auch schon die Rechtsprechung in der Vergangenheit &#8211; darauf hin, dass der Tatrichter bei der Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, nicht ausdrücklich ansprechen muss, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt. Insoweit nichts Neues, aber man muss in geeigneten Fällen an diese Nuance denken und prüfen, ob das Urteil ggf. Ausführungen dazu enthalten muss. Nach Auffassung des OLG bemisst sich die Schwere des Verstoßes im Übrigen nicht nur anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.</p>
<p>Also: Nicht unbedingt der &#8220;Messsieger&#8221; liegt vorn.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=224381144266324&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/fahrverbot-urteilsgruende-wie-muessen-sie-beschaffen-sein/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Etwas mehr Sorgfalt &#8211; auch beim Urteilstenor</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/etwas-mehr-sorgfalt-auch-beim-urteilstenor/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=etwas-mehr-sorgfalt-auch-beim-urteilstenor</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/etwas-mehr-sorgfalt-auch-beim-urteilstenor/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 13:16:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfassung]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Jena]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilstenor]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12280</guid>
		<description><![CDATA[Wer achtet schon auf den Urteilstenor , obwohl gerade er ja mit besonderer Sorgfalt abgefasst werden sollte. Jedenfalls hatte der Amtsrichter, der die dem Beschl. des OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2011 &#8211; 1 Ss Bs 17/11 zugrunde liegende Entscheidung erlassen hatte, auf den Urteilstenor nicht viel Mühe und Sorgfalt verwendet. Ergebnis: Das OLG hat aufgehoben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer achtet schon auf den Urteilstenor <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , obwohl gerade er ja mit besonderer Sorgfalt abgefasst werden sollte.</p>
<p>Jedenfalls hatte der Amtsrichter, der die dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1347.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2011 <span style="text-decoration: underline;"> &#8211; 1 Ss Bs 17/11</span></a> zugrunde liegende Entscheidung erlassen hatte, auf den Urteilstenor nicht viel Mühe und Sorgfalt verwendet. Ergebnis: Das OLG hat aufgehoben, und damit vemutlich auch die Verteidigerin &#8211; aus dem Beschluss ergibt sich nicht eindeutig, ob sie den Fehler gesehen und gerügt hatte -, überrascht. Begründung:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Es ist schon nicht ersichtlich, wegen welchem Tatvorwurf eine Verurteilung der Betroffenen erfolgte. Im Urteilstenor wird lediglich ausgesprochen, dass die Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit„ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt wird. Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar.</em></p>
<p><em>Da die Regelung des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO auch für die Abfassung der Urteile in Bußgeldsachen gilt, muss die Urteilformel die rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 97). Dazu „soll“, wenn vorhanden, die gesetzliche Überschrift des jeweiligen Straftatbestandes verwendet werden (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Passt die gesetzliche Überschrift nicht oder fehlt eine gesetzliche Bezeichnung wie oft im Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, so genügt eine pauschale Kennzeichnung nicht, vielmehr ist der Tatbestand in geeigneter Weise begrifflich – nicht durch Beschreibung des tatsächlichen Tatverhaltens – präzise und für die Prozessbeteiligten und die Öffentlichkeit griffig und verständlich zu bezeichnen. Eine Bezeichnung durch die Paragraphen des Gesetzes sollte unterbleiben (KMR-Stuckenberg, StPO, § 260 Rdnr. 43).</em></p>
<p><em>Wenngleich Formel und Gründe des Urteils ein ganzes derart bilden, dass jene aus den Gründen ausgelegt und unter gewissen Voraussetzungen ergänzt werden kann, wenn Art und Umfang der getroffenen Entscheidung unklar ist, so muss doch zwischen Formel und Gründen scharf unterschieden werden. Grundsätzlich ist eine Entscheidung, die in der Formel keinen Ausdruck gefunden hat, nicht getroffen. Daher muss die Urteilsformel, als Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentral- bzw. Verkehrszentralregister, aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 260 Rdnr. 28 und 30; KMR-Stuckenberg, StPO, § 260 Rdnr. 28). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.</em></p>
<p><em>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Liste der angewandten Vorschriften, denn diese sind kein Bestandteil des Urteilstenors (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rdnr. 51).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Noch mal neu.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=215295771841528&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/etwas-mehr-sorgfalt-auch-beim-urteilstenor/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>6</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Tut ja gut, wenn der Gesetzgeber die Auslegung des Regelbeispiels durch den Senat billigt</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/tut-ja-gut-wenn-der-gesetzgeber-die-auslegung-des-regelbeispiels-durch-den-senat-billigt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=tut-ja-gut-wenn-der-gesetzgeber-die-auslegung-des-regelbeispiels-durch-den-senat-billigt</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/tut-ja-gut-wenn-der-gesetzgeber-die-auslegung-des-regelbeispiels-durch-den-senat-billigt/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 07:20:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausmaß]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungen]]></category>
		<category><![CDATA[Regelbeispiel]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[§ 370 AO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=12131</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 05.05.2011 &#8211; 1 StR 116/11 befasst sich mit der Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung und den erforderlichen Feststellungen. Es handelt sich um eine sog. Leitsatzentscheidung des BGH, in der der Leitsatz lautet: &#8220;Soweit dazu Anlass besteht, müssen die Urteilsgründe ergeben, ob Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=24666a43a05c9ccd7e3fa8feeea99971&amp;nr=56586&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 05.05.2011 &#8211; 1 StR 116/11</a> befasst sich mit der Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung und den erforderlichen Feststellungen. Es handelt sich um eine sog. Leitsatzentscheidung des BGH, in der der Leitsatz lautet:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Soweit dazu Anlass besteht, müssen die Urteilsgründe ergeben, ob Steuern in großem Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nach BGHSt 53, 71 (Betragsgrenzen 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro) verkürzt sind. Sie müssen auch ergeben, weshalb trotz des Vorliegens dieses Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall des § 370 Abs. 3 AO nicht angenommen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 &#8211; 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Soweit so gut. Und dann:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;a) Der Senat hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71) das Merkmal „großes Ausmaß“ ausgelegt und dafür folgende Betragsgrenzen bestimmt: Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, dann ist das Merkmal bei einer Verkürzung in Höhe von 100.000 € erfüllt (Rn. 39, 41). Wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, liegt die Betragsgrenze bei 50.000 € (Rn. 37).</em></p>
<p><em>b) Diese Bestimmung der Betragsgrenzen durch den Senat hat der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem Entwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 17/4182 und 17/4802) aufgegriffen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17/5067 neu) ist zur Bestimmung der Betragsgrenze, ab welchem bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nicht eintritt, unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHSt 53, 71 ausgeführt (S. 21): „Die Betragshöhe orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH zu dem Regelbeispiel des § 370 Absatz 3 Nummer 1 AO, wo das Merkmal großen Ausmaßes bei 50 000 Euro als erfüllt angesehen wird“. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich die Auslegung des Regelbeispiels durch den Senat gebilligt.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Tut gut, so was <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> <em><br />
</em></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=211535125550926&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/tut-ja-gut-wenn-der-gesetzgeber-die-auslegung-des-regelbeispiels-durch-den-senat-billigt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Klageerzwingungsantrag &#8211; manchmal fehlt das Basiswissen&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/klageerzwingungsantrag-manchmal-fehlt-das-basiswissen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=klageerzwingungsantrag-manchmal-fehlt-das-basiswissen</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/klageerzwingungsantrag-manchmal-fehlt-das-basiswissen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 08:05:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Klageerzwingungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[§ 172 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=11656</guid>
		<description><![CDATA[Ok, die Rechtsprechung der OLG an die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) mögen hoch, vielleicht auch zu hoch, sein, aber: Manchmal ist man dann aber doch über OLG-Beschlüsse erstaunt, wenn man feststellen muss, dass manche Klageerzwinungsanträge noch nicht einmal die Grundvoraussetzungen erfüllen. Etwas Basiswissen sollte man als Vertreter des Antragstellers schon haben und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ok, die Rechtsprechung der OLG an die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO) mögen hoch, vielleicht auch zu hoch, sein, aber: Manchmal ist man dann aber doch über OLG-Beschlüsse erstaunt, wenn man feststellen muss, dass manche Klageerzwinungsanträge noch nicht einmal die Grundvoraussetzungen erfüllen.</p>
<p>Etwas Basiswissen sollte man als Vertreter des Antragstellers schon haben und das hatte der Vertreter des Antragstellers bei <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1308.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2011 &#8211; 2 Ws 116/11</a> nicht. Denn sonst hätte er gewusst, dass der Klageerzwingungsantrag die Angabe enthalten muss, dass die Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt ist, sofern die Einhaltung der Frist nicht offensichtlich ist.</p>
<p>Zu der Problematik vgl. auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/klageerzwingungsverfahren-ausreichende-begruendung-ist-zu-schwer/" title="Klageerzwingungsverfahren: (Ausreichende) Begründung ist (zu) schwer" class="liinternal">hier</a>.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=205217522849353&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/klageerzwingungsantrag-manchmal-fehlt-das-basiswissen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gleiches Recht für alle: Der Beweisantrag des Nebenklägers</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/gleiches-recht-fuer-alle-der-beweisantrag-des-nebenklaegers/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gleiches-recht-fuer-alle-der-beweisantrag-des-nebenklaegers</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/gleiches-recht-fuer-alle-der-beweisantrag-des-nebenklaegers/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 May 2011 07:29:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[5. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[§ 397 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=11419</guid>
		<description><![CDATA[Der 5. Strafsenat des BGH hatte in seiner Entscheidung vom 28. April 2010 (5 StR 487/09, NStZ 2010, 714) &#8211; nicht tragend &#8211; angemerkt, ungeachtet des auch dem Nebenkläger nach § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO zugebilligten Beweisantragsrechts erscheine eine weniger restriktive Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe auf Beweisanträge des Nebenklägers als beim Angeklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 5. Strafsenat des BGH hatte in seiner Entscheidung vom 28. April 2010 (5 StR 487/09, NStZ 2010, 714) &#8211; nicht tragend &#8211; angemerkt, ungeachtet des auch dem Nebenkläger nach § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO zugebilligten Beweisantragsrechts erscheine eine weniger restriktive Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe auf Beweisanträge des Nebenklägers als beim Angeklagten vertretbar.</p>
<p>Das sieht der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=817cb5b5bedad06dcf800602b5ca44ad&amp;nr=55987&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 07.04.2011 &#8211; 3 StR 497/10</a> ganz anders. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Gegen die vom 5. Strafsenat erwogene Auffassung sprechen bereits der eindeutige Wortlaut und die Systematik der Strafprozessordnung. § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO bestimmt, dass dem Nebenkläger das Beweisantragsrecht zusteht, und verweist auf § 244 Abs. 3 bis 6 StPO. Dieser Regelung sind Einschränkungen nicht zu entnehmen; der Gesetzgeber hat &#8211; im Gegensatz etwa zu der Normierung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers in § 400 Abs. 1 StPO &#8211; darauf verzichtet, Reichweite und Grenzen der dem Nebenkläger eingeräumten Befugnis zur Stellung von Beweisanträgen gesondert auszugestalten (vgl. &#8211; 7 &#8211; Bock, HRRS 2011, 119, 120). Auch den Materialien zum Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), mit dem das Beweisantragsrecht in § 397 Abs. 1 StPO ausdrücklich aufgenommen wurde, kann ein entsprechender Wille nicht entnommen werden; vielmehr ist der Gesetzgeber bewusst dem Bundesrat nicht gefolgt, der sich gegen das Beweisantragsrecht des Nebenklägers gewandt hatte (BT-Drucks. 10/5305, S. 29, 33; vgl. hierzu auch LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 397 Rn. 8 mwN). Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) u.a. den § 397 StPO redaktionell umgestaltet. Dabei hat er allerdings das Beweisantragsrecht von Nebenklägern nicht etwa eingeschränkt, sondern deren Verfahrensrechte insgesamt noch weiter gestärkt (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 1 f.). Schließlich führt die Berücksichtung von Sinn und Zweck des Regelungsgefüges nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem 5. Strafsenat ist zwar dahin zuzustimmen, dass das Beweisantragsrecht für den Angeklagten mit Blick auf seine Stellung im Strafverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt indes in ähnlicher Weise für den Nebenkläger, dessen Interesse an der Wahrheitsfindung nicht von vornherein geringer zu bewerten ist. Eine gegen den Wortlaut und den gesetzgeberischen Willen restriktive Auslegung des § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO, die dazu führen könnte, die wirksame Wahrnehmung der berechtigten Interessen durch den Nebenkläger zu beeinträchtigen, ist deshalb nicht veranlasst.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Also: Gleiches Recht für alle</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=202312919806480&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/gleiches-recht-fuer-alle-der-beweisantrag-des-nebenklaegers/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm zur Geschwindigkeitsüberschreitung und Geständnis</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/olg-hamm-zur-geschwindigkeitsueberschreitung-und-gestaendnis/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-hamm-zur-geschwindigkeitsueberschreitung-und-gestaendnis</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/olg-hamm-zur-geschwindigkeitsueberschreitung-und-gestaendnis/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 12:01:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Messverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Toleranzabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10987</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2011 &#8211; III-3 RBs 30/11 bestätigt die Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen, wonach bei geständiger Einlassung eines Betroffenen Feststellungen zu Messverfahren und Toleranzabzug im Urteil unterbleiben dürfen; andere Senate und Gerichte sehen das ein wenig strenger. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, wenn im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1272.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2011 &#8211; III-3 RBs 30/11</a> bestätigt die Rechtsprechung des 3. Senats für Bußgeldsachen, wonach bei geständiger Einlassung eines Betroffenen Feststellungen zu Messverfahren und Toleranzabzug im Urteil unterbleiben dürfen; andere Senate und Gerichte sehen das ein wenig strenger.</p>
<p>Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, wenn im Urteil zwar Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug nicht enthalten sind, der Betroffene sich aber vollumfänglich geständig eingelassen hat. Die fraglichen Angaben seien kein Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung. In deren Rahmen dürfen sie durch die Bezugnahme auf das Geständnis des Betroffenen unterbleiben. Es reiche aus, wenn der Tatrichter sich Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft hat und dies in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck bringt.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=198037373567368&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/olg-hamm-zur-geschwindigkeitsueberschreitung-und-gestaendnis/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Absprache/Verständigung: Ganz so einfach ist es mit den Urteilsgründen nicht&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/abspracheverstaendigung-ganz-so-einfach-ist-es-mit-den-urteilsgruenden-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=abspracheverstaendigung-ganz-so-einfach-ist-es-mit-den-urteilsgruenden-nicht</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/abspracheverstaendigung-ganz-so-einfach-ist-es-mit-den-urteilsgruenden-nicht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 13:14:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10692</guid>
		<description><![CDATA[Da hatte es sich eine Strafkammer nach einer Verständigung/Absprache mit den Urteilsgründen wohl sehr einfach gemacht und die Feststellungen auf eine &#8220;knapp gehaltene, teilweise aus dem Anklagesatz übernommene Schilderung der Vorgehensweise des Angeklagten und seines Komplizen, an die sich eine Zusammenfassung der Einzeltaten in einer mehrspaltigen Tabelle anschließt&#8221;, beschrönt. Geht nicht sagt der BGH, Beschl. v. 09.03.2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da hatte es sich eine Strafkammer nach einer Verständigung/Absprache mit den Urteilsgründen wohl sehr einfach gemacht und die Feststellungen auf eine &#8220;knapp gehaltene, teilweise aus dem Anklagesatz übernommene Schilderung der Vorgehensweise des Angeklagten und seines Komplizen, an die sich eine Zusammenfassung der Einzeltaten in einer mehrspaltigen Tabelle anschließt&#8221;, beschrönt. Geht nicht sagt der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=186dd994f206ab50581fa04939261c91&amp;nr=55684&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 09.03.2011 &#8211; 2 StR 428/10</a> und führt aus:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung, da es nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Urteilsgründe auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verfahrensabsprache ergangen ist. Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufklärung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Also: Ein &#8220;Bißchen&#8221; schreiben muss man schon.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=194272560610516&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/abspracheverstaendigung-ganz-so-einfach-ist-es-mit-den-urteilsgruenden-nicht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Hier dann der Volltext von OLG Hamm betreffend &#8220;Richter Gaspedal&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/hier-dann-der-volltext-von-olg-hamm-betreffend-richter-gaspedal/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=hier-dann-der-volltext-von-olg-hamm-betreffend-richter-gaspedal</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/hier-dann-der-volltext-von-olg-hamm-betreffend-richter-gaspedal/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 12:16:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Herford]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10604</guid>
		<description><![CDATA[Über die Entscheidung des OLG Hamm v. 15.03.2011 &#8211; III-3 RBs 62/11 betreffend die Rechtsbeschwerde der StA gegen einen der &#8220;Massenfreisprüche&#8221; durch das AG Herford hatten wir ja vor einigen Tagen schon berichtet. Wer nun genau wissen will, warum das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde der StA aus formalen Gründen verworfen hat, kann das im Volltext des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/richter-gaspedal-rechtsbeschwerde-der-sta-gegen-massenfreisprueche-haben-keinen-erfolg/" title="Richter Gaspedal: Rechtsbeschwerde der StA gegen Massenfreisprüche haben keinen Erfolg" class="liinternal">OLG Hamm v. 15.03.2011 &#8211; III-3 RBs 62/11</a> betreffend die Rechtsbeschwerde der StA gegen einen der &#8220;Massenfreisprüche&#8221; durch das AG Herford hatten wir ja vor einigen Tagen schon berichtet. Wer nun genau wissen will, warum das OLG Hamm die Rechtsbeschwerde der StA aus formalen Gründen verworfen hat, kann das im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1249.htm" class="liinternal">Volltext des Beschlusses</a> nachlesen. Die vom OLG angesprochene Frage hat ja auch nicht nur für Rechtsbeschwerden der StA Bedeutung.</p>
<p>Bei aller Schadenfreude <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  darüber, dass auch mal die StA den bitteren Becher der Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge trinken darf, sollte der Verteidiger nicht übersehen, dass in vergleichbaren Fällen die vom OLG aufgestellten Maßstäbe auch für ihn gelten. Daher: lesen!</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=193419937362445&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/hier-dann-der-volltext-von-olg-hamm-betreffend-richter-gaspedal/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Richtervorbehalt: Einwilligungsfähigkeit bei über 2,0 ‰ BAK?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/richtervorbehalt-einwilligungsfaehigkeit-bei-ueber-2-ooo-bak/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=richtervorbehalt-einwilligungsfaehigkeit-bei-ueber-2-ooo-bak</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/richtervorbehalt-einwilligungsfaehigkeit-bei-ueber-2-ooo-bak/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 07:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligungsfähigjeit]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[§ 81a StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10588</guid>
		<description><![CDATA[Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10 hatte das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtssprechung zu den § 81a-StPO-Fragen ist hinzuweisen auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1247.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Hamm v. 20.02.2011 &#8211; 3 RVs 104/10</a>, der sich noch einmal mit der Frage der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten befasst, zu der das OLG ja im vergangenen Jahr schon Stellung genommen hatte. In der <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/12/endlich-zahlen-auf-dem-tisch-oder-wie-besoffen-muss-ich-sein/" title="Endlich: Zahlen auf dem Tisch, oder: Wie besoffen muss ich sein,…" class="liinternal">Entscheidung vom 02.11.2010 &#8211; III-3 RVs 93/10</a> hatte das OLG darauf hingewiesen, dass eine nur mittelgradige Alkoholisierung (von 1,23 ‰) wohl nicht zu Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit führe.</p>
<p>In der Entscheidung vom 20.02.2011 führt es nun aus, dass auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2,0 ‰ BAK es möglich sei, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkenne. Hierzu bedürfe es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.</p>
<p>Also: Gesteigerte Anforderungen an die Feststellungen. Wenigstens etwas. Mit Hoppla hopp ist es also nicht getan. Und auch bloße Bewertungen des Tatrichters reichen nicht. Er muss schon mitteilen, auf welche Tatsachen sich die stützen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=193392117365227&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/richtervorbehalt-einwilligungsfaehigkeit-bei-ueber-2-ooo-bak/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verständigung (§ 257c StPO) &#8211; Formalgeständnis reicht nicht &#8211; also: Mund auf :-)</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/verstandigung-257c-stpo-formalgestandnis-reicht-nicht-also-mund-auf/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=verstandigung-257c-stpo-formalgestandnis-reicht-nicht-also-mund-auf</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/verstandigung-257c-stpo-formalgestandnis-reicht-nicht-also-mund-auf/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 13:56:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Geständnis]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Celle]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=9827</guid>
		<description><![CDATA[Bisher hatte sich noch kein Obergericht zu den Qualitätsanforderungen des im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnisses geäußert. In dem mir jetzt von einem Kollegen freundlicherweise zur Verfügung gestellten OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 &#8211; 32 ss 152/10 macht das OLG Celle dazu dann aber Ausführungen. Danach reicht &#8211; was der Rechtsprechung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher hatte sich noch kein Obergericht zu den Qualitätsanforderungen des im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnisses geäußert.</p>
<p>In dem mir jetzt von einem Kollegen freundlicherweise zur Verfügung gestellten <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1210.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2010 &#8211; 32 ss 152/10</a> macht das OLG Celle dazu dann aber Ausführungen. Danach reicht &#8211; was der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen des BGH entspricht &#8211; das Formalgeständnis nicht aus. Im Verfahren hatte lediglich der Verteidiger erklärt, der Vorwurf werde eingeräumt, Nachfragen waren nicht zugelassen.</p>
<p>Also: Muss schon mehr kommen und das, was kommt, muss stimmig sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/verstandigung-257c-stpo-formalgestandnis-reicht-nicht-also-mund-auf/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aufklärungsrüge: Auch Staatsanwälte können es (manchmal) nicht&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/aufklarungsruge-auch-staatsanwalte-konnen-es-manchmal-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=aufklarungsruge-auch-staatsanwalte-konnen-es-manchmal-nicht</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/aufklarungsruge-auch-staatsanwalte-konnen-es-manchmal-nicht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 14:56:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsrüge]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=9810</guid>
		<description><![CDATA[Liest man ja nicht so häufig, gibt es aber auch (und beruhigt dann doch ). Auch Staatsanwälte haben manchmal Probleme mit der ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge. Folge: Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig; vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2011 &#8211; 3 StR 337/10.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liest man ja nicht so häufig, gibt es aber auch (und beruhigt dann doch <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> ). Auch Staatsanwälte haben manchmal Probleme mit der ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge. Folge: Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig; vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=55238&amp;pos=5&amp;anz=665" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 13.01.2011 &#8211; 3 StR 337/10</a>.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/aufklarungsruge-auch-staatsanwalte-konnen-es-manchmal-nicht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mal aus einer ganz anderen Ecke</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/mal-auch-einer-ganz-anderen-ecke/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mal-auch-einer-ganz-anderen-ecke</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/mal-auch-einer-ganz-anderen-ecke/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 Feb 2011 10:59:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Schleswig]]></category>
		<category><![CDATA[Provida]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=9387</guid>
		<description><![CDATA[kommt diese Entscheidung, nämlich aus dem hohen Norden. Das OLG Schleswig hat in seinem Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; 1 Ss OWi 209/10 (214/10) zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Messung mit Provida 2000 Stellung genommen. Ist ja schon seit längerem standardisiert, aber: Die OLG wollen wissen, welche der vier möglichen Einsatzmethoden gewählt worden ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>kommt diese Entscheidung, nämlich aus dem hohen Norden. Das OLG Schleswig hat in seinem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1180.htm" class="liinternal">Beschl. v. 06.01.2011 &#8211; 1 Ss OWi 209/10 (214/10)</a> zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Messung mit Provida 2000 Stellung genommen. Ist ja schon seit längerem standardisiert, aber: Die OLG wollen wissen, welche der vier möglichen Einsatzmethoden gewählt worden ist.</p>
<p>Zudem: Einiges, wie der Amtsrichter mit einem vom Verteidiger gestellten Beweisantrag umzugehen hat.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/mal-auch-einer-ganz-anderen-ecke/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

