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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Akteneinsicht</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Akteneinsicht beim AG Nauen &#8211; gibt es nicht&#8230;.., aber dafür &#8220;Erzwingungshaft&#8221;? :-)</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 08:15:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte hatte der Rechtsanwalt, der den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigt, beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Den hat das AG Nauen im AG Nauen, Beschl. v.09.01.2012 &#8211; 34 OWiE 138/11 - weitgehend abgelehnt. Tenor des Beschlusses: Akteneinsicht ja, aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte hatte der Rechtsanwalt, der den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigt, beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Den hat das AG Nauen im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1581.htm" class="liinternal">AG Nauen, Beschl. v.09.01.2012 &#8211; 34 OWiE 138/11 </a>- weitgehend abgelehnt.</p>
<p>Tenor des Beschlusses: Akteneinsicht ja, aber bitte da, wo die Bedienungsanleitung aufbewahrt wird. Allerdings: Ist der Beschluss eigenständig begründet. M.E. nein, denn das AG führt nur die Entscheidungen anderer Gerichte an, die in der Vergangenheit bereits ebenso entschieden haben. Mit den davon abweichenden überwiegenden Auffassung setzt es sich nicht auseinander. Das gehört aber m.E. zu einer (guten) Begründung dazu.</p>
<p>Und: Das AG scheint es eilig gehabt zu haben. Sonst hätte es sicherlich gemerkt, dass es einen Beschluss in einer &#8220;Erzwingungshaftsache&#8221; erlassen hat. So weit sind wir noch nicht, liebes AG. Wir sind noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die Akteneinsichtswelle &#8211; kommt sie allmählich bei den OLG an&#8230;?</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 08:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Dauerbrenner &#8220;Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung, ja und wenn ja, wie&#8221; &#8211; allmählich kommt er bei den OLG an. Jedenfalls hatte sich jetzt das OLG Celle mit einer Akteneinsichtsfrage auseinanderzusetzen. Diese betraf allerdings noch nicht die Frage nach der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung bzw. das insoweit bestehende &#8220;Unterproblem&#8221;, auf welche Art und Weise Akteneinsicht zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Dauerbrenner &#8220;Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung, ja und wenn ja, wie&#8221; &#8211; allmählich kommt er bei den OLG an. Jedenfalls hatte sich jetzt das OLG Celle mit einer Akteneinsichtsfrage auseinanderzusetzen. Diese betraf allerdings noch nicht die Frage nach der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung bzw. das insoweit bestehende &#8220;Unterproblem&#8221;, auf welche Art und Weise Akteneinsicht zu gewähren ist. Dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1572.htm" class="liinternal">OLG Celle, Beschl. v.13.01.2012 . 322 SsRs 420/11</a> lag ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde, in dem dem Betroffenen nicht Einsicht in die von dem Verkehrsverstoß gefertigte Videoaufzeichnung gewährt worden war (man fragt sich, warum eigentlich nicht). Die Verteidigerin hat das nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Versagung rechtlichen Gehörs gerügt und hatte damit &#8211; erwartungsgemäß &#8211; Erfolg. Dazu kurz und trocken das OLG:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Amtsgericht hat das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach objektiven Kriterien (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehört das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind (zuletzt BGH, Urteil vom 18.6.2009, 3 StR 89/09). Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Nun, nichts knallig Neues, aber immerhin zeigt der Beschluss den Stellenwert des Akteneinsichtsrechts. Darauf kann man aufbauen.</p>
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		<title>Akteneinsicht: Wird da der Bock zum Gärtner gemacht?</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 08:40:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Und gleich &#8211; um den Ausgleich herzustellen &#8211; zum AG, Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 &#8211; 45 OWi 21/11 (vgl. hier) noch eine andere Akteneinsichtsentscheidung hinterher. Das AG Gießen, Beschl. v. 23.09.2011 &#8211; 5602 OWi 56/11 macht es grundsätzlich richtig, wenn es sagt: Dem Verteidiger ist im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren auch Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Und gleich &#8211; um den Ausgleich herzustellen &#8211; zum <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1555.htm" class="liinternal">AG, Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 &#8211; 45 OWi 21/11</a> (vgl. hier) noch eine andere Akteneinsichtsentscheidung hinterher. Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1556.htm" class="liinternal">AG Gießen, Beschl. v. 23.09.2011 &#8211; 5602 OWi 56/11</a> macht es grundsätzlich richtig, wenn es sagt:</p>
<ol>
<li>Dem Verteidiger ist im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren auch Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes zu gewähren.</li>
<li>Der Fertigung einer Kopie steht ein Urheberecht des Herstellers der Bedienungsanleitung nicht entgegen.</li>
<li>Allerdings: Sofern die Bedienungsanleitung z.B. Kapitel mit technischen Angaben enthalten sollte, die mit der Aufstellung, Bedienung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes durch die Messbeamten nicht in direktem Zusammenhang stehen, kann jedoch von der Fertigung von Kopien abgesehen werden.</li>
</ol>
<p>Mit Nr. 3 habe ich etwas Probleme, da ich dort ein Hintertürchen sehe bzw. Abgrenzungsprobleme vermute. Denn, wer entscheidet, was &#8220;technische Angaben&#8221; sind, die &#8220;nicht in direktem Zusammenhang&#8221; stehen? Die Verwaltungsbehörde? Macht man da nicht den Bock zum Gärtner?</p>
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		<title>Akteneinsicht? Nein. Kannst dir ja eine Bedienungsanleitung kaufen!</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 08:35:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vorab. Ich bin den Kollegen, die mir immer wieder (neue) Entscheidungen der Amtsgerichte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgelvderfahren schicken, sehr dankbar. An dieser Stelle daher ein herzliches Dankeschön. Vor allem auch deshalb, weil damit nicht solche Knaller wie AG Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 &#8211; 45 OWi 21/11 in der Versenkung verschwinden. Die Akteneinsicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorab. Ich bin den Kollegen, die mir immer wieder (neue) Entscheidungen der Amtsgerichte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgelvderfahren schicken, sehr dankbar. An dieser Stelle daher ein herzliches Dankeschön.</p>
<p>Vor allem auch deshalb, weil damit nicht solche Knaller wie <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1555.htm" class="liinternal">AG Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 &#8211; 45 OWi 21/11</a> in der Versenkung verschwinden. Die Akteneinsicht wird dort abgelehnt, das AG sieht den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig an und schreibt dem Verteidiger:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Auch soweit der Verteidiger die Herausgabe der Betriebsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräte Riegl FG 21 P begehrt, besteht hierauf kein Anspruch. Seitens der Verteidigung darf nicht der Umfang und die Ausgestaltung des Akteninhaltes bestimmt werden. Wenn der Verteidiger die Betriebsanleitung benötigt, so kann er diese beim Regionalen Verkehrsdienst Lahn-Dill in Dillenburg einsehen oder aber diese beim Hersteller des Geschwindigkeitsmessgerätes gegebenenfalls käuflich erwerben</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>M.E. doppelt falsch. Der Antrag ist m.E. zulässig, da es sich um eine eigenständige Maßnahme der Verwaltungsbehörde handelt, der im Hinblick auf das Recht auf rechtliches Gehör auch selbständige Bedeutung zukommt. Und: Der &#8220;Kaufhinweis&#8221; liegt m.E. völlig neben der Sache. Es kann doch nicht Aufgabe des Betroffenen sein, sich das Material zur Überprüfung des gegen ihn gemachten Vorwurfs selbst zu beschaffen. Sondern: Wenn die Messung zugrunde gelegt wird, muss ihre Überprüfbarkeit anhand des Akteninhalts möglich sein. So schafft man nur eine neue Einnahmequelle für die Hersteller der Bedienungsanleitungen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=302915999746171&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bedienungsanleitung zum Messgerät &#8211; kein Urheberrecht des Herstellers&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 14:12:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir haben ja schon häufig über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend vor allem die Bedienungsanleitung berichtet _ vgl. dazu auch die Zusammenstellung in meinem Beitrag in VRR 2011, 250. Hier dann eine neue Variante, mit der sich der AG Hildesheim , Beschl. v. 29.12.2011 &#8211; 31 OWi 27/11 &#8211; auseinandersetzen musste. Der Landkreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben ja schon häufig über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren betreffend vor allem die Bedienungsanleitung berichtet _ vgl. dazu auch die Zusammenstellung in meinem Beitrag in VRR 2011, 250. Hier dann eine neue Variante, mit der sich der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1552.htm" class="liinternal">AG Hildesheim , Beschl. v. 29.12.2011 &#8211; 31 OWi 27/11</a> &#8211; auseinandersetzen musste. Der Landkreis hat in dem Verfahren die Einsicht u.a. damit verweigert, dass er darauf berufen hatte, dass der Hersteller die Erlaubnis zur Einsicht verweigert habe.</p>
<p>Dem schiebt das AG einen Riegel vor: Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes sei nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt. Es sei zudem von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG). <strong>Und</strong>: Die Herstellerfirma könne das Nutzungsrecht auch nicht nachträglich durch einseitige Erklärung wieder entziehen.</p>
<p>Der Beschluss wird jetzt im Zweifel die nächste Runde eröffnen. Nämlich: Nicht nachträgliche einseitige Erklärung, sondern vertragliche Vereinbarung zwischen Verwaltungsbehörde und Hersteller. Was ich immer noch nicht begriffen habe: Warum sträuben sich eigentlich die Hersteller/Verwaltungsbehörden so gegen eine Einsicht des Verteidigers.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausreichende Akteneinsicht verweigert&#8230;&#8230;.Akten zurück an die Verwaltungsbehörde</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 14:11:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kurz und knapp hat der Amtsrichter beim AG Bamberg der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mitgeteilt, was es davon hält, dass dem Verteidiger/Betroffenen Akteneinsicht nicht vollständig gewährt worden ist &#8211; und das in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Er hält davon nämlich gar nichts. Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kurz und knapp hat der Amtsrichter beim AG Bamberg der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mitgeteilt, was es davon hält, dass dem Verteidiger/Betroffenen Akteneinsicht nicht vollständig gewährt worden ist &#8211; und das in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Er hält davon nämlich gar nichts. Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, verkürze das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zu Lasten des Betroffenen um die von ihm auf der Grundlage dieser Auskünfte beabsichtigten Ermittlungen und führe dazu, dass bußgeldrechtliche Zwischenverfahren noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte seien dann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben (so der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1539.htm" class="liinternal">AG  Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 &#8211; 14 OWi  2311 Js 13450/11</a>).</p>
<p>Deshalb gingen die Akten gem. § 69 Abs. 5 OWiG zurück. Nun muss die Behörde wohl, wenn sie nicht die Einstellung des Verfahrens nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG riskieren will.</p>
<p>Der Post passt ganz gut zu VerfGH Rheinland-Pfalz, vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/ausreichende-akteneinsicht-verweigert-akten-zurueck-ans-ag/" class="liinternal">hier</a>.</p>
<p>Nachtrag: Überschrift habe ich am 21.12.2011 &#8211; 19.53 &#8211; geändert: &#8220;Ausreichende Akteneinsicht verweigert&#8230;&#8230;.Akten zurück ans AG&#8221; ist/war ja nicht richtig, muss natürlich heißen: &#8220;Ausreichende Akteneinsicht verweigert&#8230;&#8230;.Akten zurück an die Verwaltungsbehörde&#8221;</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=291311564239948&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Von wegen: Geheim&#8230;.. Karten/Bedienungsanleitung müssen auf den Tisch&#8230;.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/von-wegen-geheim-kartenbedienungsanleitung-muessen-auf-den-tisch/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=von-wegen-geheim-kartenbedienungsanleitung-muessen-auf-den-tisch</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/von-wegen-geheim-kartenbedienungsanleitung-muessen-auf-den-tisch/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 12:58:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ziemlich unbeachtet geblieben ist bislang der VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29. 10. 2010, VGH B 27/10, der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Stellung nimmt. Im Ausgangsverfahren hatte der Verteidiger eine Geschwindigkeitsmessung für unverwertbar gehalten, weil vor der Messung eine neue Eichung des eingesetzten Lasermessgeräts aufgrund einer neuen Bedienungsanleitung mit einem erweiterten Entfernungsbereich für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ziemlich unbeachtet geblieben ist bislang der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1538.htm" class="liinternal">VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29. 10. 2010, VGH B 27/10</a>, der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Stellung nimmt.</p>
<p>Im Ausgangsverfahren hatte der Verteidiger eine Geschwindigkeitsmessung für unverwertbar gehalten, weil vor der Messung eine neue Eichung des eingesetzten Lasermessgeräts aufgrund einer neuen Bedienungsanleitung mit einem erweiterten Entfernungsbereich für den Aligntest (Einrichtung des Visiers) hätte erfolgen müssen. Das AG hatte einen entsprechenden Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei von einer einwandfreien Funktion des Geräts auszugehen, da die neue Bedienungsanleitung von der  Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden sei. Der Verteidiger beantragte daraufhin zweimal vergeblich die Einsichtnahme in die dem Gericht aus anderen Verfahren vorliegenden Unterlagen der PTB. Das AG ver weigerte die Akteneinsicht und verurteilte den Beschwerdeführer. Im Urteil führte es aus, zu einer Beziehung der Unterlagen und der Gewährung von Einsichtnahme „ins Blaue hinein“ sei das Gericht mangels nachvollziehbarer Gründe nicht gehalten gewesen. Der Verteidiger hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt und im Beschl. v. 29. 10. 2010, VGH B 27/10 Recht bekommen.</p>
<p>Der VGH stellt fest, dass dann, wenn sich das Gericht zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Unterlagen bezieht, die ihm aus anderen Verfahren vorliegen, hier die Zulassung einer Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, es einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle, wenn die beantragte Einsichtnahme in diese Unterlagen vom Gericht verweigert wird. An sich m.E. eine Selbstverständlichkeit, die der VerfGH da zum Ausdruck bringen muss. Die Entscheidung betrifft leider nicht den Fall der derzeit ja heftig diskutierten Frage der allgemeinen Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung. Aber: Die Ausführungen der VerfGH zum Akteneinsichtsrecht sind lesenswert und man kann sie m.E. auch übertragen. Zumindest kann man damit argumentieren.</p>
<p><em><br />
</em></p>
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		<title>Pflichtverteidiger für Akteneinsicht</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 14:05:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestellung]]></category>
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		<description><![CDATA[Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 &#8211; 2 Ws 566/11 - zur Pflichtverteidigerbestellung.  Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichts wesentlich Neues bringt der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1519.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 12.09.2011 &#8211; 2 Ws 566/11<strong></strong> </a>- zur Pflichtverteidigerbestellung.  Erweist nur noch einmal darauf hin, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt. Hier war er die Kenntnis von polizeilichen Vernehmungsprotokollen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Denn ein Akteneinsichtsrecht stehe nicht dem Angeklagten, sondern nur dem Verteidiger zu.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Verzögerte Rückgabe der Akten &#8211; Strafvereitelung?</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 09:50:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Forum bei HeymannsStrafrecht berichtet ein Kollege darüber, dass ihm ein Münchner Kollege berichtet habe, &#8220;dass er von 2 Verteidigern weiß, die einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind. Vorwurf ist, dass sie die Ermittlungsakten nach Einsicht zu spät zurückgegeben hätten und dadurch das Verfahren so erheblich verzögert, dass hierin eine (versuchte) Strafvereitelung zu sehen wäre. Die Verzögerungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Forum bei <a href="http://www.strafrecht-online.de" class="liinternal">HeymannsStrafrecht</a> berichtet ein Kollege darüber, dass ihm ein Münchner Kollege berichtet habe, &#8220;d<em>ass er von 2 Verteidigern weiß, die einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sind. Vorwurf ist, dass sie die Ermittlungsakten nach Einsicht zu spät zurückgegeben hätten und dadurch das Verfahren so erheblich verzögert, dass hierin eine (versuchte) Strafvereitelung zu sehen wäre. Die Verzögerungen hätten je mehrere Wochen gedauert. Eine Entscheidungen hierzu sind noch nicht ergangen.&#8221;</em></p>
<p>Der Kollege fragt, ob den Forumsmitgliedern solche Vorgänge bekannt sind und/oder, ob es dazu bereits Entscheidungen gibt. Bisher liegen dazu noch keine konkreten Antworten vor.</p>
<p>Ich gebe die Frage hier mal weiter. Kennt jemand solche Verfahren?</p>
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		<title>Akteneinsicht im Bußgeldverfahren &#8211; das Pendel schlägt zugunsten des Verteidigers aus.</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 10:47:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Bedienungsanleitung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ich habe ja schon mehrfach über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, insbesondere  in die Bedienungsanleitung, zusammenhängenden Fragen berichtet. In der Tat ein &#8220;Dauerbrenner&#8221;. Dennoch hier dann zwei weitere Entscheidungen von AG. M.E. schlägt das Pendel inzwischen wirklich zu Gunsten des Verteidigers aus. Man kann in der Frage schon von einer h.M. sprechen. Die erste [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe ja schon mehrfach über die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, insbesondere  in die Bedienungsanleitung, zusammenhängenden Fragen berichtet. In der Tat ein &#8220;Dauerbrenner&#8221;. Dennoch hier dann zwei weitere Entscheidungen von AG. M.E. schlägt das Pendel inzwischen wirklich zu Gunsten des Verteidigers aus. Man kann in der Frage schon von einer h.M. sprechen.</p>
<p>Die erste Entscheidung: <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1502.htm" class="liinternal">AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011- 312 OWi 306/11 [b]</a></p>
<p>Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Anleitung zu gewähren.</p>
<p>Die zweite Entscheidung: <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1504.htm" class="liinternal">AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 &#8211; 3 OW1 510 Js 22198/11</a></p>
<p>Der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung eines Messgerätes an den Verteidiger steht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung nicht entgegen (Anschluss an LG Ellwangen VRR 2011, 117; AG Ellwangen NZV 2011, 362). Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen allerdings nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlicht werden dürfen.</p>
<p>Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können.</p>
<p><strong> </strong>Und zur Abschreckung <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> : <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1503.htm" class="liinternal">AG Heilbronn, Beschl. v. 19.09.2011 &#8211; 21 OWi 2102/11</a></p>
<p>Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Beiziehung der sich nicht bei den Akten befindlichen Bedienungsanleitung zu einem Messgerät. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung wird nämlich in der Hauptverhandlung der Messbeamte als Zeuge über die Bedienung Auskunft geben und ausführlich befragt werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftbefehl nicht vollzogen &#8211; Akteneinsicht: Ja oder nein?</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 07:49:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[nicht vollzogen]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 147 Abs. 1 StPO dem Verteidiger Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren.. Das Akteneinsichtsrecht ist allerdings im Ermittlungsverfahren gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeschränkt. Dem Verteidiger kann die Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium versagt werden, soweit dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Die Frage, wie mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Abschluss der Ermittlungen ist gemäß § 147 Abs. 1 StPO dem Verteidiger Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren.. Das Akteneinsichtsrecht ist allerdings im Ermittlungsverfahren gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeschränkt. Dem Verteidiger kann die Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium versagt werden, soweit dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Die Frage, wie mit dieser Einschränkungsmöglichkeit umzugehen ist, wenn im Ermittlungsverfahren Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen worden sind, ist umstritten, wenn es sich um nicht vollzogene Zwangsmaßnahmen handelt. Das spielt besonders beim nicht vollzogenen Haftbefehl eine Rolle. Mit der Frage hat sich im Sommer der K<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1456.htm" class="liinternal">G, Beschl. v. 06.07.2011 -  4 Ws 57/11</a>- auseinandergesetzt. Das KG kommt zu folgenden Leitsätzen:</p>
<ol>
<li><em>Akteneinsicht kann dem      Beschuldigten auch bei einem allein auf den Haftgrund der Flucht      gestützten Haftbefehl gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO versagt werden,      solange der Haftbefehl noch nicht vollzogen ist. </em></li>
<li><em>Der Anspruch des Beschuldigten      auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wird in diesem Fall nicht      dadurch verletzt, dass er erst nach der Festnahme über die      entscheidungserheblichen Umstände informiert wird. </em></li>
</ol>
<p>Und weiter:</p>
<p><em>&#8220;Von der Kenntnis des Beschuldigten sind daher zunächst solche Informationen abzuschirmen, die seine Flucht erleichtern können. Von Wert sind für den Beschuldigten dabei nicht nur Informationen über die klassischen, allein der Aufenthaltsermittlung dienenden Maßnahmen (Durchsuchungen zum Zweck der Ergreifung oder Maßnahmen der Telefonüberwachung), sondern alle Informationen, die ihm offenbaren könnten, was die Ermittlungsbehörden über sein familiäres und sonstiges soziales Umfeld, seine Kontakte und damit mögliche Anknüpfungspunkte für Aufenthaltsermittlungen in Erfahrung gebracht haben. Seine Flucht erleichtern können ferner Informationen darüber, wer aus seinem sozialen Umfeld im Verfahren mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat und aus diesem Grund nicht um Hilfe bei der Flucht ersucht werden sollte. Selbst wenn die Ermittlungen insoweit unergiebig geblieben sein sollten, wären auch diese sogenannten negativen Tatsachen dem Beschuldigten für die weitere Flucht von großem Nutzen. Sie verschafften ihm einen vollständigen Überblick über den Ermittlungsstand. Er würde wissen, welche Bereiche seines persönlichen Umfelds bislang nicht in das Visier der Ermittler gelangt sind und damit zur Fortsetzung der Flucht nutzbar blieben.</em></p>
<p><em>Um den Vollzug des Haftbefehls bei einem flüchtigen Beschuldigten nicht zu gefährden, können daher regelmäßig auch wesentliche Aktenbestandteile von der Einsicht ausgenommen werden. Denn oftmals werden sich entsprechende Anhalte gerade auch aus Ermittlungen ableiten lassen, die zur Schuld- und Straffrage geführt worden sind und ohne die dem Beschuldigten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht möglich sein wird.&#8221;</em></p>
<p><em><strong> </strong></em></p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=258329924204779&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gratulation zum &#8220;Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 08:16:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmachtsvorlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Wings berichtet in seinem Blog &#8220;Höchststrafe&#8221; gerade über seinen &#8220;Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht&#8220;, den er im Streit mit dem AG Gladbeck um die Art und Weise und den Umfang der Akteneinsicht erzielt hat. Er hat den von ihm &#8220;erstrittenen&#8221; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 &#8211; 2 BvR 449/11 auf seiner HP eingestellt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kollege Wings berichtet in seinem Blog &#8220;Höchststrafe&#8221; gerade über seinen &#8220;<a href="http://hoechststrafe.dorkawings.de/2011/10/triumph-vor-dem-verfassungsgericht-im-vollmachtsstreit/" target="_blank" class="liexternal">Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht</a>&#8220;, den er im Streit mit dem AG Gladbeck um die Art und Weise und den Umfang der Akteneinsicht erzielt hat. Er hat den von ihm &#8220;erstrittenen&#8221; <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1455.htm" class="liinternal">BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 &#8211; 2 BvR 449/11</a> auf seiner HP eingestellt. Von da her habe ich ihn und ihn auch &#8211; im vermuteten Einverständnis mit dem Kollegen &#8211; bei mir eingestellt (vgl. hier).</p>
<p>Vorab: Gratulation zum Beschluss &#8211; im Wesentlichen ein glatter Durchmarsch. Es ist schon erstaunlich, dass das BVerfG die anstehenden Fragen entschieden und sich nicht gedrückt hat. Es hätte genug Stoff gegeben, um die Kurve anders zu drehen &#8211; so z.B. bei der Frage der Zulässigkeit bzw. beim noch bestehenden Rechtsschutzbedürfnis.</p>
<p>Nach meiner ersten Einschätzung wird der Beschluss mit Sicherheit Bewegung in die Diskussion bei der Frage bringen: Muss der Verteidiger bei einem Akteneinsichtsantrag eine Vollmacht vorlegen oder nicht?   Ein häufiger (beliebter [?]) Kampfschauplatz bei Verwaltungsbehörden &#8211; im OWi-Verfahren &#8211; und auch bei Amtsgerichten, obwohl m.E. die Rechtsprechung der Obergerichte an der Stelle eindeutig ist und zu einem klaren &#8220;Grds. Nein&#8221; auf die Frage führt. Leider hat das BVerfG das nicht ausdrücklich bestätigt, allerdings meine ich, dass man zwischen den Zeilen herauslesen kann, dass das BVerfG wohl dieser Auffassung sein dürfte. Denn anders sind die m.E. harschen Worte zu der Entscheidung des AG nicht zu verstehen/zu deuten.</p>
<p>Aber: Ausreichend für die weitere Diskussion ist m.E. schon der Satz:</p>
<p>&#8220;<em>Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gege­benenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Vorausset­zungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. J<strong>edenfalls hat ein Verteidiger An­spruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.</strong>&#8220;</em></p>
<p>Und das bedeutet, wenn man dann die Entscheidung richtig einordnet, m.E.: Vorliegen müssen widerspruchsfreie, nachvollziehbare Gründe, mit denen die Versagung oder die Einschränkung der Akteneinsicht mit dem Argument: Keine Vollmacht vorgelegt&#8221; begründet werden soll. Alles, was den Eindruck erweckt, dass man einen Verteidiger (nur) abstrafen will &#8211; den Eindruck hatte ich beim Lesen der Verfügungen des AG Gladbeck &#8211; reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht aus. Darüber hinaus: Nachvollziehbare Gründe; und die wird es nur in Ausnahmefällen geben. Es ist schon deutlich, wenn das BVerfG schreibt:</p>
<p><em>&#8220;Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle gewährt wurde, sind </em><strong><em>un­ter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar</em></strong>.&#8221;</p>
<p>Alles in allem: M.E. eine Entscheidung, die sich die Verwaltungsbehörden und auch die AG, die an der Stelle bislang &#8220;ein Fass aufgemacht haben&#8221;, werden hinter den berühmten Spiegel stecken müssen.</p>
<p><em><br />
</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nachschlag: Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/nachschlag-akteneinsicht-in-die-bedienungsanleitung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nachschlag-akteneinsicht-in-die-bedienungsanleitung</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/nachschlag-akteneinsicht-in-die-bedienungsanleitung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2011 06:12:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedienungsanleitung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich freue mich immer, wenn ich im Nachgang zu Beiträgen, die ich hier gepostet habe, von Lesern Entscheidungen übersandt bekomme. So habe ich dann auch gestern im Nachgang zu dem Beitrag zur Akteneinsicht (vgl. hier) von einem Kollegen den AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 &#8211; 1 OWi 127/11 &#8211; erhalten, der sich auch noch einmal [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich freue mich immer, wenn ich im Nachgang zu Beiträgen, die ich hier gepostet habe, von Lesern Entscheidungen übersandt bekomme. So habe ich dann auch gestern im Nachgang zu dem Beitrag zur Akteneinsicht (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/09/bedienungsanleitung-lebensakte-akteneinsicht-1-1/" title="Bedienungsanleitung – Lebensakte – Akteneinsicht – 1 : 1" class="liinternal">hier</a>) von einem Kollegen den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1442.htm" class="liinternal">AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 &#8211; 1 OWi 127/11</a> &#8211; erhalten, der sich auch noch einmal mit den Fragen der Akteneinsicht auseinandersetzt. Und zwar schulbuchmäßig (jedenfalls aus meiner Sicht. Denn das AG sagt:</p>
<ul>
<li>Der Verteidiger hat ein Recht auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung.</li>
<li>Diese ist ihm ggf. durch Übersendung einer Kopie zu gewähren.</li>
<li>Ein Urheberrecht steht nicht entgegen.</li>
</ul>
<p>Und zum Beleg verweist das AG auf von uns im VRR veröffentlichte Entscheidungen und mein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. Das tut dann besonders gut.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=252184844819287&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Bedienungsanleitung &#8211; Lebensakte &#8211; Akteneinsicht &#8211; 1 : 1</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 08:12:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Dauerbrenner &#8220;Akteneinsicht im Bußgeldverfahren&#8221; (vgl. dazu auch meinen Beitrag in VRR 2011, 250) beschäftigt die (Amts)Gerichte immer wieder und immer noch. Zu der Problematik habe ich von Kollegen jetzt zwei Entscheidungen  übersandt bekommen, die für die Kollegen in Niedersachsen &#8211; es ging jeweils um den Landkreis Rotenburg (Wümme) interessant sein dürften AG Bremervörde, Beschl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Dauerbrenner &#8220;Akteneinsicht im Bußgeldverfahren&#8221; (vgl. dazu auch meinen Beitrag in <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/lesetipp-dauerbrenner-akteneinsicht-in-messunterlagen-im-owi-verfahren-aus-vrr-2011-250/" title="Lesetipp: “Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren” aus VRR 2011, 250" class="liinternal">VRR 2011, 250</a>) beschäftigt die (Amts)Gerichte immer wieder und immer noch. Zu der Problematik habe ich von Kollegen jetzt zwei Entscheidungen  übersandt bekommen, die für die Kollegen in Niedersachsen &#8211; es ging jeweils um den Landkreis Rotenburg (Wümme) interessant sein dürften</p>
<ul>
<li><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1437.htm" class="liinternal">AG Bremervörde, Beschl. v. 06.09.2011- 11 OWi 91/11</a>:, das sich dem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/bemerkenswert/" title="Bemerkenswert" class="liinternal">LG Ellwangen</a> angeschlossen hat und sagt: <em>Kann dem Verteidiger wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren</em>.</li>
<li><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1436.htm" class="liinternal">AG Rotenburg (Wümme), Beschl. v. 13.09.2011 -7a OWi 228 Js 15848/11 (67/11)</a>, das sich zur Lebensakte äußert und sagt: <em>Im Bußgeldverfahren besteht kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die sog. Lebensakte.&#8221;</em> Dies ist mal wieder so ein Beschluss, der keine eigene Begründung enthält, sondern nur auf &#8220;Göhler&#8221; verweist. Für manchen scheint das,w as dort steht, Gesetz zu sein.</li>
</ul>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=251756334862138&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Beiziehung der Lebensakte &#8211; gibt es ein Rechtsmittel?</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 11:18:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir haben in der letzten Zeit ja schon mehrfach über den Dauerbrenner: Akteneinsicht, insbesondere deren Umfang, im Bußgeldverfahren berichtet. In dem Zusammenhang tut sich jetzt offenbar eine neue Streitfrage auf: Nämlich die Frage nach dem Rechtsmittel. Dazu nimmt jetzt das LG Lüneburg, Beschl. v. 19.07.2011 – 26 Qs 190/11 Stellung, das eine Entscheidung des AG Lüneburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben in der letzten Zeit ja schon mehrfach über den Dauerbrenner: Akteneinsicht, insbesondere deren Umfang, im Bußgeldverfahren berichtet.</p>
<p>In dem Zusammenhang tut sich jetzt offenbar eine neue Streitfrage auf: Nämlich die Frage nach dem Rechtsmittel. Dazu nimmt jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1422.htm" class="liinternal">LG Lüneburg, Beschl. v. 19.07.2011 – 26 Qs 190/11</a> Stellung, das eine Entscheidung des <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1344.htm" class="liinternal">AG Lüneburg v. 19.06.2011</a> bestätigt. Dort hatte der Verteidiger einen Antrag auf Beiziehung der Lebensakte (Wartungs-/Reparatur-/Eichschein) gestellt, den das AG abgelehnt hat. Dagegen wird <em>&#8220;gemäß der §§ 62 Abs. 2 S. 2, 3 OWiG, 306 Abs. 1 StPO</em>&#8221; Beschwerde eingelegt.</p>
<p>Das LG Lüneburg hat die Beschwerde als unzulässig angesehen und das mit einem Hinweis auf § 305 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG begründet. Es handele sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung. Der Verteidiger erstrebe, dass im gerichtlichen Bußgeldverfahren die sogenannte &#8220;Lebensakte&#8221;  beigezogen werde. Dies solle  &#8211; vorbereitend &#8211; der Aufklärung des Sachverhalts dienen, der letztlich vom Gericht aufgrund durchzuführender Hauptverhandlung festzustellen sein werde. Das ist für das LG eine Anregung zur Beweisermittlung und die Ablehnung unterliege nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde.</p>
<p>Leider setzt sich das LG nicht mit der Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/bemerkenswert/" title="Bemerkenswert" class="liinternal">LG Ellwangen</a>, über die wir hier auch vor einiger Zeit berichtet haben, auseinander. Das hatte die Frage &#8211; m.E. zu Recht &#8211; anders gesehen und die dort vom Verteidiger in einem vergleichbaren Fall eingelegte Beschwerde als zulässig angesehen.</p>
<p>In der Sache kann man dem Verteidiger in den Fällen nur empfehlen &#8211; unabhängig von der Frage des Rechtsmittels &#8211; seinen Antrag in der HV zu wiederholen, um so die Rechtsbeschwerde vorzubereiten (vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/lesetipp-dauerbrenner-akteneinsicht-in-messunterlagen-im-owi-verfahren-aus-vrr-2011-250/" title="Lesetipp: “Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren” aus VRR 2011, 250" class="liinternal">hier</a>).</p>
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		<item>
		<title>Lesetipp: &#8220;Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren&#8221; aus VRR 2011, 250</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/lesetipp-dauerbrenner-akteneinsicht-in-messunterlagen-im-owi-verfahren-aus-vrr-2011-250/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lesetipp-dauerbrenner-akteneinsicht-in-messunterlagen-im-owi-verfahren-aus-vrr-2011-250</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 06:22:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Reihe der Lesetipps heute ein Hinweis auf meinen Beitrag aus VRR 2011, 250 &#8211; &#8220;Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren&#8220;, der im Volltext auf meiner HP steht. Er enthält eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Akteneinsicht aus der Bußgeldverfahren aus der letzten Zeit und einige Hinweise, wie man sich m.E. in der Praxis verhalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Reihe der Lesetipps heute ein Hinweis auf meinen Beitrag aus <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/vrr/" class="liinternal">VRR</a> 2011, 250 &#8211; &#8220;<a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/VRR_2011_250.htm" class="liinternal">Dauerbrenner (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren</a>&#8220;, der im Volltext auf meiner HP steht. Er enthält eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Akteneinsicht aus der Bußgeldverfahren aus der letzten Zeit und einige Hinweise, wie man sich m.E. in der Praxis verhalten kann/sollte. Vielleicht hilft es ja an der ein oder anderen Stelle.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=223827470988358&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Lange Reise ist zumutbar</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 13:12:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einmal mehr eine Entscheidung zum Umfang und zur Art und Weise der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Allerdings dieses Mal mit einer neuen Variante. Das AG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011 &#8211; 34 OWi 1204 Js 13143/11 (547111) nimmt nämlich eine Güterabwägung vor zwischen den Interessen des Verteidigers und den Belangen der Öffentlichkeit.Im Beschluss heißt es: &#8220;Das Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einmal mehr eine Entscheidung zum Umfang und zur Art und Weise der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Allerdings dieses Mal mit einer neuen Variante. Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1344.htm" class="liinternal">AG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011 &#8211; 34 OWi 1204 Js 13143/11 (547111)</a> nimmt nämlich eine Güterabwägung vor zwischen den Interessen des Verteidigers und den Belangen der Öffentlichkeit.Im Beschluss heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Das Gericht hat bei der Güterabwägung berücksichtigt, dass es für nicht ortsansässige Verteidiger ein erheblicher Aufwand ist, Einsicht in die Bedienungsanleitung möglicherweise in einer weit entfernten Stadt zu nehmen. Zu berücksichtigen ist aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Arbeit der Bußgeldbehörde. Diese würde durch ein Recht des Betroffenen auf Übersendung von Kopien gerade in Hinblick auf die Vielzahl der Bußgeldverfahren erheblich beeinträchtigt</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Beschluss kommt also zu dem Ergebnis: Lange Reise ist zumutbar, Übersendung von Kopien (!) nicht. M.E kann und muss man das angesichts der Interessen des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) anders sehen.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=214841438553628&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Pflichtverteidiger sticht Wahlverteidiger &#8211; ggf. bei der Akteneinsicht</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 12:11:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine interessante Konstellation lag dem Beschl. des OLG Naumburg v. 21.01.2011 &#8211; 1 Ws 52/11 zugrunde. Es ging um Akteneinsichtsfragen. Der Pflichtverteidiger hatte bereits Akteneinsicht gehabt. Der Wahlverteidiger noch nicht. Das OLG leitet daraus aber keinen Verstoß ab, sondern sagt: Den durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand habe sich der Beschulidgte zurechnen zu lassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine interessante Konstellation lag dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1317.htm" class="liinternal">Beschl. des OLG Naumburg v. 21.01.2011 &#8211; 1 Ws 52/11</a> zugrunde. Es ging um Akteneinsichtsfragen. Der Pflichtvert<strong></strong>eidiger hatte bereits Akteneinsicht gehabt. Der Wahlverteidiger noch nicht.</p>
<p>Das OLG leitet daraus aber keinen Verstoß ab, sondern sagt: Den durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand habe sich der Beschulidgte zurechnen zu lassen. Es sei daher unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ auch ausreichend, den Wahlverteidiger darüber zu informieren, dass der Pflichtverteidiger des Beschuldigten bereits Akteneinsicht erhalten habe. Eine Aufhebung des Haftbefehls wegen einer dem Wahlverteidiger nicht rechtzeitig gewährten Akteneinsicht und eines damit einhergehenden Verstoßes gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sei dann nicht veranlasst.</p>
<p>Interessant, aber ob es so richtig ist, habe ich meine Zweifel.</p>
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		</item>
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		<title>Charmant, charmant das AG Hamm&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 08:13:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Nachgang zum  gestrigen &#8220;AE-Tag&#8221; hier dann noch AG Hamm, Beschl. v. 18.05.2011 &#8211; 12 OWi 283/11 [b], der sich auch noch einmal mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung auseinandersetzt und ein Recht auf Übersendung der Kopie mit dem Hinweis darauf verneint, die Anfertigung von Kopien sei der Bußgeldbehörde in den Massenverfahren nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Nachgang zum  gestrigen &#8220;AE-Tag&#8221; hier dann noch <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1312.htm" class="liinternal">AG Hamm, Beschl. v. 18.05.2011 &#8211; 12 OWi 283/11 [b]</a>, der sich auch noch einmal mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung auseinandersetzt und ein Recht auf Übersendung der Kopie mit dem Hinweis darauf verneint, die Anfertigung von Kopien sei der Bußgeldbehörde in den Massenverfahren nicht zumutbar. Aber dem Betroffenen wird dann ohne weiteres die Fahrt von Oberhausen nach Dortmund zugemutet, um Einsicht nehmen zu können. Da wird dann wohl mit zweierlei Maß gemessen und: Das BayObLG hat es schon 1991 in Zusammenhang mit Videoaufnahmen als unzumutbar verneint, den Betroffenen zur Einsichtnahme in diese von weiter her anreisen zu lassen.</p>
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		<title>Akteneinsicht in NRW: (Neuer) Erlass des IM</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 11:44:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Machen wir einen Tag der Akteneinsicht: Ich hatte ja vor einiger Zeit danach gefragt, ob jemand (schon) den neuen Erlass des Innenministeriums zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren kennt. Inzwischen hat mir ein Kollege den &#8220;Erlass des Innenministeriums v. 17.02.2011&#8221; geschickt. Na ja: &#8220;Gute Stück&#8221;. Man ist schon erstaunt, dass das IM in dem Erlass zur Frage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Machen wir einen Tag der Akteneinsicht: Ich hatte ja vor einiger Zeit danach <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/akteneinsicht-im-busgeldverfahren-erlass-des-im/" title="Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Erlass des IM?" class="liinternal">gefragt</a>, ob jemand (schon) den neuen Erlass des Innenministeriums zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren kennt. Inzwischen hat mir ein Kollege den &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Erlass-MI-v.-17.02.2011.pdf" class="lipdf">Erlass des Innenministeriums v. 17.02.2011</a>&#8221; geschickt.</p>
<p>Na ja: &#8220;Gute Stück&#8221;. Man ist schon erstaunt, dass das IM in dem Erlass zur Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung nur &#8220;alte/ältere&#8221; Rechtsprechung verwendet und m.E. den Anschein erweckt, es gäbe nichts anderes. Und &#8220;ganz überwiegend&#8221; ist m.E. schlicht falsch. M.E. hätte man sich mit der abweichenden Rechtsansicht anderer Gerichte auseinander setzen müssen. Aber das hat man bestimmt getan. Man schreibt es nur nicht  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=205872096117229&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>LG Dessau redet Tacheles zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/06/lg-dessau-redet-tacheles-zur-akteneinsicht-im-owi-verfahren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lg-dessau-redet-tacheles-zur-akteneinsicht-im-owi-verfahren</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 07:37:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedienungsanleitung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Dessau-Rosslau]]></category>
		<category><![CDATA[OWi-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Dessau-Rosslau hat im Beschl. v. 24.05.2011 &#8211; 6 Qs 101/11 in der Tat deutliche Worte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes gefunden, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger offenbar mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Verfassers der Anleitung verwehrt worden war. Es heißt: &#8220;Grundsätzlich kann jeder Betroffene bzw. Angeklagte über seinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Dessau-Rosslau hat im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1311.htm" class="liinternal">Beschl. v. 24.05.2011 &#8211; 6 Qs 101/11</a> in der Tat deutliche Worte zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes gefunden, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger offenbar mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Verfassers der Anleitung verwehrt worden war. Es heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Grundsätzlich kann jeder Betroffene bzw. Angeklagte über seinen Verteidiger Akteneinsicht nehmen, ohne dass das Gesetz hierfür irgendwelche Einschränkungen kennt. Die Annahme, dass die Übersendung Urheberrechte verletze ist abwegig. Selbst wenn solche Urheberrechte bestanden hätten, so sind sie durch den Erwerb auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangen. Selbstverständlich ist jede nach dem Zweck des Erwerbes zu erwartende Verwendung des Kaufgegenstandes auch eine berechtigte Nutzung durch den Erwerber. Es ist abstrus anzunehmen, dass das Land Sachsen-Anhalt eine Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät erworben hat, wobei diese Bedienungsanleitung nur von einzelnen Polizeibeamten oder nur einer Behörde, dem technischen Polizeiamt, genutzt werden darf. Abstrus ist diese Überlegung auch, weil offensichtlich eine Einsichtnahme innerhalb der Behörde, also eine Kenntnisnahme des angeblich urheberrechtlich geschützten Inhalts für zulässig gehalten wird.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Wann spricht ein Gericht schon mal von &#8220;abstrus&#8221;? Ist dieser Einwand m.E. aber auch wirklich. Insoweit sind die deutlichen Worte aus Dessau berechtigt. Nach der Entscheidung des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/02/bemerkenswert/" title="Bemerkenswert" class="liinternal">LG Ellwangen</a> die zweite LG-Entscheidung zu der Problematik. Sehr schön. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 19. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/05/wochenspiegel-fuer-die-18-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-2/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-18-kw-oder-wir-blicken-mal-wieder-ueber-den-tellerrand-2</link>
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		<pubDate>Sun, 15 May 2011 06:54:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>
		<category><![CDATA[Notebook]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir berichten : mal wieder über Kachelmann, vgl. hier, hier und hier und hier und hier, über eine besondere Form der Akteneinsicht, über den Portotrick bei der Volkszählung. über die Temposünderjagd bei Facebook. über die ggf. anstehende Schließung des OLG Koblenz, über das Abschleppen eines Fahrzeugs, über den misslungenen Versuch, Gebühren zu kappen, über das Lob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir berichten :</p>
<ol>
<li>mal wieder über <a href="http://stscherer.wordpress.com/2011/05/10/fall-kachelmann-warum-lugt-sie-so-schlecht/" target="_blank" class="liexternal">Kachelmann</a>, vgl. <a href="http://http://www.anwalt-strafverteidiger.de/strafrecht/ehemalige-kachelmann-geliebte-sieht-ihr-persoenlichkeitsrecht-verletzt/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2011/05/causa-kachelmann-echt-bild-gunter.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://verteidiger-aus-berlin.de/schlechte-lugen-treiben-mannheimer-richter-im-kachelmann-prozess-um/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://stscherer.wordpress.com/2011/05/12/geschieht-ihm-doch-recht-dem-kachelmann/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und <a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2011/05/kachelmann-mor-gisela-friedrichsen-wird.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal">hier</a>,</li>
<li>über eine <a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/roter-punkt-an-tur-der-geschaftsstelle" target="_blank" class="liexternal">besondere Form der Akteneinsicht</a>,</li>
<li>über den <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/05/13/volkszhlung-der-portotrick/" target="_blank" class="liexternal">Portotrick bei der Volkszählung</a>.</li>
<li>über die <a href="http://www.schadenfixblog.de/durfen-die-das-polizei-jagt-temposunder-uber-facebook/" target="_blank" class="liexternal">Temposünderjagd bei Facebook</a>.</li>
<li>über die ggf. anstehende <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2011/05/olg-koblenz-schlieung.html" target="_blank" class="liexternal">Schließung des OLG Koblenz</a>,</li>
<li>über das <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/05/abschleppen-fahrzeug-bagatelle/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">Abschleppen eines Fahrzeugs</a>,</li>
<li>über den misslungenen Versuch, <a href="http://www.rsv-blog.de/lvm-versuchen-kann-man%e2%80%99s-ja-mal" target="_blank" class="liexternal">Gebühren zu kappen</a>,</li>
<li>über das <a href="http://verteidiger-aus-berlin.de/anwaltslob-fur-fingerspitzengefuhl-einer-grosen-strafkammer-des-landgerichts-berlin/" target="_blank" class="liexternal">Lob eines Verteidigers</a> betreffend eine Berliner StK,</li>
<li>über das <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/05/13/knastbesuch-nrw-erlaubt-anwlten-notebook/" target="_blank" class="liexternal">Notebook in der JVA</a>,</li>
<li>über das <a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/haeusliches-arbeitszimmer-eines-amtsrichters-329230" target="_blank" class="liexternal">häusliche Arbeitszimmer eines Richters</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Akteneinsicht: Digitale Tatfotos gehören dazu</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/akteneinsicht-digitale-tatfotos-gehoeren-dazu/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=akteneinsicht-digitale-tatfotos-gehoeren-dazu</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/akteneinsicht-digitale-tatfotos-gehoeren-dazu/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 07:18:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Lemgo]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[ESO]]></category>
		<category><![CDATA[Foto]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[Kopie]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment komme ich gar nicht dazu, die Rechtsprechung des BGH für den Blog auszuwerten, so viele interessante andere Entscheidungen liegen mir vor bzw. werden mir von Kollegen zur Verfügung gestellt. Darunter dann auch AG Lemgo, Beschl. v. 14.04.2011 &#8211; 22 OWi 62/11, der sich schon wieder mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren auseinandersetzt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Moment komme ich gar nicht dazu, die Rechtsprechung des BGH für den Blog auszuwerten, so viele interessante andere Entscheidungen liegen mir vor bzw. werden mir von Kollegen zur Verfügung gestellt.</p>
<p>Darunter dann auch <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1270.htm" class="liinternal">AG Lemgo, Beschl. v. 14.04.2011 &#8211; 22 OWi 62/11</a>, der sich schon wieder mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren auseinandersetzt (vgl. dazu auch der Beschl. des <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/akteneinsicht-der-name-des-messebeamten-und-sein-schuldungsnachweis/" class="liinternal">AG Meißen v. 03.03.2011 &#8211; 13 OWi/23/11</a>). Die Vielzahl der Beschlüsse in dem Bereich zeigt dann m.E. doch, wie restriktiv die Verwaltungsbehörden mit dem Akteneinsichtsrecht des Betroffenen umgehen.</p>
<p>Im Fall des LG Lemgo ging es um die Frage der Einsicht in digitale Tatfotos bzw. die Übersendung von digitalen Kopien von Tatfotos. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt, das AG Lemgo sagt: Sind herauszugeben, und begründet das wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel. Dies ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. Dabei muss sich der Betroffene nicht auf die Einsichtnahme in die Istfotos in Papierform beschränken fassen, zumal bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Einheitensensormessgerät ESO das originäre Beweismittel das digitale Foto ist. Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine Leer-CD zur Verfügung stellt</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der letzte Satz ist eine Einschränkung, entspricht aber dem, was die h.M. der Obergerichte dazu schon seit mehr als 20 Jahren vertritt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Akteneinsicht: Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis</title>
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		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/akteneinsicht-der-name-des-messebeamten-und-sein-schuldungsnachweis/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 07:19:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG Meißen]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsnachweis]]></category>
		<category><![CDATA[Messbeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Umfang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 62 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis &#8211; darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht &#8220;rausrücken&#8221;. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt. Dieses hat in AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 &#8211; 13 OWi 23/11 eine &#8220;weise Entscheidung&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis &#8211; darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht &#8220;rausrücken&#8221;. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt.</p>
<p>Dieses hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1266.htm" class="liinternal">AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 &#8211; 13 OWi 23/11</a> eine &#8220;weise Entscheidung&#8221; getroffen. Den Namen des Messbeamten muss die Verwaltungsbehörde bekannt geben, wenn er sich sonst nicht aus der Akte &#8220;erlesen&#8221; lässt &#8211; dann wird der Verteidiger seine Bekanntgabe ja auch kaum beantragen. Auf den Schulungsnachweis hat der Betroffene/Verteidiger im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch, da er der Verwaltungsbehörde ggf. selbst nicht vorliegt. Er steht im Eigentum des Messbeamten und musss von dem nicht unbedingt an die Behörde herausgegeben werden. Na ja, kann man ggf. auch anders sehen, aber &#8211; so das AG &#8211; zur Hauptverhandlung muss der Messbeamte den Nachweis dann wohl mitbringen, den wie sonst soll er seine &#8220;Befähigung nachweisen&#8221;:</p>
<p>Sehr deutlich m.E. der Hinweis des AG an die Verwaltungsbehörde, was es von deren Vorgehen hält: &#8221;</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Man hätte es auch anders ausdrücken können: &#8220;Mensch, macht nicht so ein Theater und rückt die Nachweise heraus. Ich habe anderes zu tun, als darüber zu entscheiden.&#8221; In der Tat, man fragt sich, warum die Verwaltungsbehörde es sich und den Betroffenen so schwer machen. Allein schon, dass der Name des Messbeamten nicht angegeben wird. Das musste m.E. zu einem Erfolg des 62-er Antrags führen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nur zufälliges Zusammentreffen, oder neue Verwaltungspraxis?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/nur-zufaelliges-zusammentreffen-oder-neue-verwaltungspraxis/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=nur-zufaelliges-zusammentreffen-oder-neue-verwaltungspraxis</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 12:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 62 OWiG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=10734</guid>
		<description><![CDATA[In den letzten Tagen erreichten mich zwei Anfragen von Kollegen zum Bußgeldverfahren, die eine offenbar neue Verwaltungspraxis &#8211; jedenfalls war es mir so bisher nicht bekannt &#8211; zum Gegenstand hatten. Was mich stutzig macht, ist das Zusammentreffen von Anfragen einmal aus Baden-Württemberg und einmal aus NRW. Nur zufällig, oder neue Verwaltungspraxis? In der Sache geht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen erreichten mich zwei Anfragen von Kollegen zum Bußgeldverfahren, die eine offenbar neue Verwaltungspraxis &#8211; jedenfalls war es mir so bisher nicht bekannt &#8211; zum Gegenstand hatten. Was mich stutzig macht, ist das Zusammentreffen von Anfragen einmal aus Baden-Württemberg und einmal aus NRW. Nur zufällig, oder neue Verwaltungspraxis?</p>
<p>In der Sache geht es darum, dass der Verteidiger Akteneinsicht beantragt hat. Als ihm die nach seiner Ansicht nicht vollständig gewährt wird, stellt er Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG. Bevor das AG darüber entscheidet, wird die Sache nach § 69 OWiG an das AG abgegeben. Die Kollegen fragen sich und mich, ob das so geht und was man da machen kann.</p>
<p>M.E. zumindest bedenklich, da die Verwaltungsbehörde durch das Vorgehen dem Antrag nach § 62 OWiG offenbar den Boden entziehen will. Der hat zwar keine aufschiebende Wirkung, m.E. muss darüber aber schon im Hinblick auf § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG entschieden werden, bevor abgegeben wird. Das sollte man beim AG im Wege des nachwirkenden Feststellungsinteresses geltend machen. Und im Verfahren: Nun AE-Antrag beim AG. Ist vielleicht gar nicht so schlecht, weil man über den bei einer Ablehnung mit der Beschwerde zum LG kommt.</p>
<p>Im Übrigen: Ist das wirklich eine neue Verwaltungspraxis oder treffen die beiden Anfragen nur zufällig zusammen?</p>
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