Erstellt von Detlef Burhoff am 19. August 2010
Der Kollege Melchior berichtet gerade (vgl. hier) über ein Akteneinsichtsgesuch, bei dem ihm der Eichschein nicht übersandt worden ist mit der Begründung (in Bayern), dass der nicht Bestandteil der Akten sei und nur auf gerichtliche Anforderung übersandt werde. Der Kollege Voigt berichtet in einem Kommentar dazu, dass es in NRW etwa heißt, “haben wir nicht, gibt es also auch nicht, im Übrigen sind die Beamten geschult”.
Der dauernde Kampf um diese oder andere Unterlagen erstaunt mich dann doch immer wieder. Schließlich geht es bei der Frage der Akteneinsicht – auch des Umfangs – um das rechtliche Gehör. Wie soll eigentlich der Betroffene die Ordnunsgemäßheit einer Messung überprüfen, wenn er nicht alle Unterlagen kennt, die dafür von Bedeutung sind. Und dazu gehören m.E. Eichschein usw. Auch das Argument: Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung zieht m.E. nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht m.E. vor. M.E. muss sich der Verteidiger auch nicht damit zufrieden geben, dass die Behörde sagt: War geeicht und die Beamten sind geschult. Das ist m.E. nichts anderes als “Parteivortrag”.
In dem Kampf
muss man gut gerüstet sein. Dazu gehört die entsprechende Rechtsprechung der AG, die sich m.E. auf dem richtigen Weg befinden und dem Verteidiger ein Akteneinsichstrecht in all die Unterlagen einräumen, die auch einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sind:
Jeweils für Bedienungsanleitung bzw. Messfilm oder Messfoto
- AG Bad Liebenwerda, StraFo 2009, 384;
- Bad Kissingen, zfs 2006, 706 = VA 2007, 37;
- AG Erfurt, VRR 2010, 235 = StRR 2010, 227;
- AG Schwelm VA 2010, 103 = VRR 2010, 236
- AG Jena, zfs 2009, 178;
- AG Kleve, VRR 2008, 357,
- AG Neuruppin, zfs 2009, 178
- AG Cottbus, VRR 2009, 118
über AG Erfurt und AG Schwelm haben wir ja auch hier schon berichtet.
Die Bedienungsanleitung für das Dräger-Gerät findet sich im Internet unter: http://www.draeger.com/DE/de/products/alcohol_drug_detection/evidential/cdi_alcotest_7110_evidential.jsp
Für die sog. Lebensakte ist ganz interessant:
- KG, NZV 2002, 335 = VRS 101, 456 ff.;
- OLG Düsseldorf, VRS 86, 118;
- inzidenter auch AG Erfurt, VRR 2010, VRR 235 = StRR 2010, 227.
Ach so: Und dann muss man natürlich, wenn man Munition für die Rechtsbeschwerde haben will, mit der Problematik auch verfahrensrechtlich richtig umgehen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde natürlich Antrag nach § 62 OWiG, zu allem anderen: Fortsetzung folgt
.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 17. August 2010
Berichtenswert:
- Tiefflug auf der Autobahn in der Schweiz, hier und hier.
- Akteneinsicht auch in die Bedienungsanleitung gibt das AG Neuruppin, was zutreffend ist.
- Von Trommeln im Gerichtssaal wird hier berichtet.
- Vom Schweigenden Rechtsanwalt berichtet der Kollege Feltus.
- Auch immer wieder gern (mit)genommen: Das Radarwarngerät.
- Es dürfte auf das Alter des Lesers ankommen, ob die Frage, ob Sex im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz, strafbar ist (wer es wissen will: hier).
- Aus der Sicherungsverwahrung zu entlassende Untergebrachte: Das richtige Thema für die Bildzeitung.
- Auf den Hund gekommen, der Kollege Feltus hoffentlich nicht
.
- Und dann war da doch auch noch Kachelmann, hier, hier und hier, die “Rechtsanwäldin” ist da unermüdlich.
- Schließlich: Natürlich hat die Untreue die Blogs bewegt; vgl. hier, hier und hier.
Ich schwanke, wer die schönste Überschrift hatte: M.E. entweder: “Frau Oberstaatsanwältin musste mal” oder “Wenn Richter(innen) keine Lust haben”
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Erstellt von Detlef Burhoff am 12. August 2010
Im Forum bei LexisNexis Strafrecht (immer wieder eine Fundgrube für Blogbeiträge
) fragte gestern ein Kollege nach, der gerade “Post machte” und dort die Mitteilung einer – wie sich auf Nachfrage herausstellte – Verwaltungsbehörde aus einem “kleinen Kaff im Osten” vorfand, die ihm mitteilte, dass die im OWi-Verfahren beantragte Akteneinsicht nur gegen Vorschuss von12 € als Verrechnungsscheck gewährt werde. Der Kollege erinnerte sich, dass da doch mal was war, hat aber lieber doch mal nachgefragt. Man weiß ja nie; es gibt ja immer wieder mal was Neues.
Recht hat er. Nicht, dass es etwas Neues gibt, sondern, dass da schon mal was war. Nämlich eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1995 (!!) (vgl. NJW 1995, 3177), wonach die Akteneinsicht eben nicht von der vorherigen Zahlung der Aktenversendungspauschale (derzeit 12 €) abhängig gemacht werden darf. Also: Ein sprichwörtlicher alter Hut, der aber nun nach 15 Jahre nicht davon abhält, das Faß wieder aufzumachen (zur der Frage gibt es übrigens eine ganze Menge älterer Rechtsprechung, die in meinen Handbuch EV, bei Rn. 140 zusammengestellt ist).
Man fragt sich wirklich: Ob der Beschluss des BVerfG sich bisher noch nicht bis in den Osten durchgesetzt hat? Oder was steckt dahinter? Und mir soll jetzt bitte keiner schreiben, in kleinen Orten im Osten hätten die Verwaltungsbeamten nicht so viel Zeit, sich mit solchen Fragen zu beschäftigen. 15 Jahre sind genug…
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Erstellt von Detlef Burhoff am 11. August 2010
“Mord ist mein Beruf” fragt sich gerade “Vielleicht habe ja auch ich einen Knall“, und zwar im Hinblick darauf, dass er gebeten worden ist, die von ihm gefertigten Kopien einzureichen, damit das AG prüfen kann, ob diese “notwendig” waren.
Na, einen Knall hat er m.E. nicht. Er hat von 631 gefertigten Kopien nur 400 abgerechnet, so dass sich an sich schon daraus ergeben sollte, dass es der Kollege mit der Frage der Notwendigkeit (§ 46 RVG) sehr genau nimmt. Aber wahrscheinlich hat er gerade erst dadurch den Argwohn der Rechtspflegerin geweckt, die sich sichgerlich nicht vorstellen kann, dass ein Verteidiger nicht alle von ihm gefertigten Kopien auch abrechnet (so viel zur Raffgier der Verteidiger). M.E. muss auch das AG die Kopierentscheidung des Verteidigers hinnehmen, es sei denn, er betreibt mit der Kopiererei offensichtlich Missbrauch. Da dürfte die obergerichtliche Rechtsprechung inzwischen recht eindeutig sein.
Ob es dem Kollegen “Mord ist mein Beruf” hilft, wenn er die 631 Seiten an das Gericht faxt, wie der Kollege JM vorgeschlagen hat, wage ich allerdings zu bezweiflen. Natürlich wird die Freude beim AG über den Papierverbrauch und das belegte Fax groß sein
; nur der Kollege dürfte selbst auch längere Zeit über sein Fax nicht erreichbar sein: Aber halt, stop: Man könnte die 631 natürlich nachts faxen…
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Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juni 2010
Zu berichten ist über:
- Mit der “elektronischen Akteneinsicht” hat man sich hier beschäftigt.
- Der “Drachen in der StVO” hat hier eine Rolle gespielt.
- Mit einem Erlebnis beim Fahrradfahren beschäftigt man sich hier.
- Mit einem Problem der Pflichtverteidigung beschäftigt sich der Beitrag “Schönwetterverteidigung” aber auch hier.
- So geht es zu beim AG Borken.
- Sind es wirklich “Glanztaten eines zukünftigen Fußgängers“?
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. Juni 2010
Der Kollege Siebers fragt sich gerade: Was ist eigentlich Akteneinsicht? Antwort: Akteneinsicht ist Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 101 103 GG). Allerdings: Über die Frage, ob zu einer ausreichenden Akteneinsicht auch eine strukturierte Akte gehört kann, man sicher trefflich streiten. Allerdings verstehe ich die Kammer/das Gericht in dem vom Kollegen geschilderten Fall nicht. Es würde doch auch nur der eigenen Arbeitserleichterung und der kürzeren Dauer des Verfahrens dienen, wenn man dem Verteidiger nicht ein ungeordnetes Aktenkonvolut vor die Füße wirft. Ich kann dem Kollegen nur raten; wenn man mal von Anträgen in der Hauptverhandlung, Pausen usw. absieht: Drehen Sie den Spieß doch um und argumentieren mit der Entscheidung des BGH v. 14.04.2010 – 2 StR 42/10 und schreiben: Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg auch keinem anderen zu. Oder: Warum muss ich mir aus einem Aktenkonvolut alles heraussuchen, wenn das (Revisions)Gericht das auch nicht tun will.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Mai 2010
Der BGH hat Stellung genommen zu einem verfahrensrechtlichen Dauerbrenner, nämlich der Frage des allgemeinen Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands. Während es in der Literatur zum Teil bejaht, ja gefordert wird (vgl. die Nachweise bei Burhoff, EV, Rn. 2067), hat der BGH es nun abgelehnt und mit der wohl überwiegenden Auffassung auf § 475 verwiesen und dort ein “berechtigtes Interesse” verneint. Begründung:
“Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (vgl. § 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als “Privatperson” im Sinne von § 475 StPO (HansOLG Hamburg NJW 2002, 1590; KG, Beschl. vom 7. Februar 2008 (1) 2 BJs 58/06-2 (2/08) – juris m. w. N.; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 68 b Rdn. 24). – 5 -
Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Ermittlungsakten im Sinne von § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt insbesondere, soweit es um die Kenntnis des Zeugen von der Aussage anderer Zeugen geht, was schon aus § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO folgt: Danach ist ein Zeuge in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen; während der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf diese Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 58 Rdn. 2). Insoweit stehen zugleich Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beweiswert der Aussage des Beschwerdeführers wäre gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen wüsste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekundet haben.”
Nachzulesen im Beschl. v. 04.03.2010 – StB 46/09.
Offen bleibt die Frage, wie der Zeugenbeistand seinen Mandanten z.B. über ein Auskunftsverweigerungsrecht angemessen und vor allem richtig beraten soll.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 17. Mai 2010
Jetzt hat es mich auch getroffen. Gerade teilt mir mein Büro mit, dass ich mich noch um die Vollmacht des Mandanten kümmern muss, für den wir in einem OWi-Verfahren zunächst mal Akteneinsicht beantragt haben. Der Landkreis verlange unbedingt die Vollmacht. Na ja. Gemach, gemach, mal nicht so schnell denke ich. Jetzt stellt sich also die Gretchenfrage: Fange ich den Disput mit dem Landkreis um die Erforderlichkeit der schriftlichen Vollmacht an oder lasse ich es. Das Interessante: Die Akte hat man (vorsichtshalber) gleich mitgeschickt. Ich glaube, ich mache mir die Mühe und schreibe dem Landkreis mal was zur Rechtslage.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 4. Mai 2010
Die Zusammenstellung für die 17. KW.
- Zum Dauerthema Akteneinsicht und Vorlage der Vollmacht immer wieder mal was Neues.
- Der Frage: “Gibt es eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf Autobahnen?” ist man hier nachgegangen.
- Von einem sich abzeichnenden Streit in der BGH-Rechtsprechung zur “Präkluson im Strafprozess” berichtet RA Flauaus.
- Der Kollege Melchior beklagt, dass der Richtervorbehalt in Bayern (offenbar bewusst) nicht beachtet wird.
- Wer sich nicht sicher ist, ob er ein “richtiger Verteidiger” oder ein “echter Verkehrsanwalt” ist, findet dafür hier oder hier eine Checkliste
.
- Über “Richter und Staatsanwälte als Demonstranten” berichtet der LawBlog.
- Der Beck-Blog berichtet noch einmal über die geplante Vollstreckung ausländischer Geldsanktion, über die wir schon mehrfach berichtet haben.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. April 2010
Am Montag, 26.04.2010, hatte ich noch über einen Beschluss des AG Schwelm berichtet und beanstandet, dass das AG dem Verteidiger nur Einsicht in die Bedienungsanleitung gewährt hat, nicht aber in die Lebensakte. Man muss nur meckern
. Denn von einem Kollegen ist mir jetzt der Beschluss des AG Erfurt v. 25.03.2010 – 64 OWi 634/10 zugesandt worden, in dem das AG klar und unmissverständlich sagt: Es besteht ein Akteneinsichtsrecht auch in die Lebensakte. Und weiter:
“Wäre das vollständige Akteneinsichtsrecht nur im Wege des stattfindenden gerichtlichen Verfahren zu verwirklichen, würden die Rechte des mit einem Vorwurf konfrontierten Bürgers verkürzt, was nicht hingenommen werden kann. Es gibt unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine behördliche Maßnahme, die vom Bürger nicht kontrolliert werden kann. Kontrolle verlangt daher u.a. auch umfängliche Akteneinsicht, da es sich hierbei nicht um einen Akt handelt, den die Verwaltungsbehörde nach eigener Ermessen gewähren kann, sondern auf den die Verteidigung auf ihren Antrag hin einen Anspruch hat.
Schließlich führt die Verweisung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf die von der Verteidigung angeforderten Unterlagen auf das Gericht dazu, dass umfangreiche und Kostentreibende Mehrarbeiten anfallen, die durch entsprechendes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde leicht vermieten werden könnten und die angesichts der vorherrschenden Kostenreduktionsstrategie im öffentlichen Dienst mit zunehmender Mehrbelastung des vorhandenen Personals auch in der Justiz vom Gericht nicht hingenommen werden.”
Schöner Beschluss, mit dem Verteidiger argumentieren können.
Ergänzung: Und wenn Akteneinsicht nicht gewährt wird, bei der Verfahrensrüge die Anforderungen beachten. Vgl. dazu hier.
Abgelegt unter Entscheidung, OWi, StPO, Straßenverkehrsrecht | 2 Kommentare »