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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Änderung</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 13:53:10 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Und dann war da noch&#8230; Die Verschärfung der Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 06:40:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Verschärfung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungsbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte]]></category>

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		<description><![CDATA[Es heißt in einer Mitteilung des BT vom 07.07.2011, die auch bei Heymanns Strafrecht über die Ticker gelaufen ist: &#8220;Bundestag verschärft Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte Das im Strafgesetz geregelte Strafmaß bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird von zwei auf drei Jahre angehoben. Der Bundestag folgte 07.07.2011 mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die Stimmen von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es heißt in einer Mitteilung des BT vom 07.07.2011, die auch bei Heymanns Strafrecht über die Ticker gelaufen ist:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Bundestag verschärft Strafen  bei Gewalt gegen  Einsatzkräfte</em></p>
<p><em>Das im Strafgesetz geregelte Strafmaß bei Widerstand gegen  Vollstreckungsbeamte wird von zwei auf drei Jahre angehoben. Der Bundestag  folgte 07.07.2011 mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die Stimmen von  Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der SPD-Fraktion einer  Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6505) zu einem Gesetzentwurf der  Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuchs (BT-Drs.  17/4143).</em></p>
<p><em>Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf damit begründet,  dass Polizisten immer wieder Opfer von Gewalt würden. In den letzten Jahren habe  es bei diesen Delikten eine Steigerung von mehr als 30 Prozent gegeben.  Abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/2165), der  ähnliche Ziele verfolgte.</em></p>
<p><em>Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot  des Deutschen Bundestages:</em></p>
<p><em>Den Gesetzentwurf des Bundesrates: <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/021/1702165.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 17/2165</a> (PDF)</em><br />
<em>Den  Gesetzentwurf der Bundesregierung: <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/041/1704143.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 17/4143</a> (PDF)</em><br />
<em>Die  Beschlussempfehlung samt Bericht des Rechtsausschusses: <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/065/1706505.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 17/6505</a> (PDF)</em></p>
<p><em> Weitere Beiträge zum  Gesetzgebungsverfahren:</em></p>
<table border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="10%" align="left" valign="top"><em>15.12.2010</em></td>
<td width="90%" align="left" valign="top"><em><a href="search/runRemoteLink.do?bct=A&amp;risb=21_T12318576422&amp;homeCsi=283367&amp;A=0.5497540067421184&amp;urlEnc=ISO-8859-1&amp;&amp;remotekey1=DOC-ID%2810303497%29&amp;remotekey2=Alle%20Fachzeitschriften&amp;dpsi=04TC&amp;service=QUERY&amp;origdpsi=04TC" target="_parent" class="liinternal">Polizisten schützen &#8211; Strafen verschärfen</a></em></td>
</tr>
<tr>
<td width="10%" align="left" valign="top"><em>10.11.2010</em></td>
<td width="90%" align="left" valign="top"><em><a href="search/runRemoteLink.do?bct=A&amp;risb=21_T12318576422&amp;homeCsi=283367&amp;A=0.5497540067421184&amp;urlEnc=ISO-8859-1&amp;&amp;remotekey1=DOC-ID%2810216975%29&amp;remotekey2=Alle%20Fachzeitschriften&amp;dpsi=04TC&amp;service=QUERY&amp;origdpsi=04TC" target="_parent" class="liinternal">Saarländischer Innenminister fordert härtere Sanktionen bei  Gewalt gegen Polizeibeamte</a></em></td>
</tr>
<tr>
<td width="10%" align="left" valign="top"><em>14.10.2010</em></td>
<td width="90%" align="left" valign="top"><em><a href="search/runRemoteLink.do?bct=A&amp;risb=21_T12318576422&amp;homeCsi=283367&amp;A=0.5497540067421184&amp;urlEnc=ISO-8859-1&amp;&amp;remotekey1=DOC-ID%2810176298%29&amp;remotekey2=Alle%20Fachzeitschriften&amp;dpsi=04TC&amp;service=QUERY&amp;origdpsi=04TC" target="_parent" class="liinternal">Besserer Schutz für Polizeibeamte &#8211; Bundeskabinett beschließt  Gesetzentwurf </a></em></td>
</tr>
<tr>
<td width="10%" align="left" valign="top"><em>28.06.2010</em></td>
<td width="90%" align="left" valign="top"><em><a href="search/runRemoteLink.do?bct=A&amp;risb=21_T12318576422&amp;homeCsi=283367&amp;A=0.5497540067421184&amp;urlEnc=ISO-8859-1&amp;&amp;remotekey1=DOC-ID%289760476%29&amp;remotekey2=Alle%20Fachzeitschriften&amp;dpsi=04TC&amp;service=QUERY&amp;origdpsi=04TC" target="_parent" class="liinternal">Bundesrat initiiert  Strafrechtsänderungsgesetz</a></em></td>
</tr>
<tr>
<td width="10%" align="left" valign="top"><em>20.05.2010</em></td>
<td width="90%" align="left" valign="top"><em><a href="search/runRemoteLink.do?bct=A&amp;risb=21_T12318576422&amp;homeCsi=283367&amp;A=0.5497540067421184&amp;urlEnc=ISO-8859-1&amp;&amp;remotekey1=DOC-ID%289716097%29&amp;remotekey2=Alle%20Fachzeitschriften&amp;dpsi=04TC&amp;service=QUERY&amp;origdpsi=04TC" target="_parent" class="liinternal">Kürzere Wartezeiten bei Organspenden &#8211; Europäisches Parlament  beschließt Richtlinie zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für  Organtransplantationen </a></em></td>
</tr>
<tr>
<td width="10%" align="left" valign="top"><em>10.05.2010</em></td>
<td width="90%" align="left" valign="top"><em><a href="search/runRemoteLink.do?bct=A&amp;risb=21_T12318576422&amp;homeCsi=283367&amp;A=0.5497540067421184&amp;urlEnc=ISO-8859-1&amp;&amp;remotekey1=DOC-ID%289704500%29&amp;remotekey2=Alle%20Fachzeitschriften&amp;dpsi=04TC&amp;service=QUERY&amp;origdpsi=04TC" target="_parent" class="liinternal">Bundesrat will Schutz von Einsatzkräften verbessern </a></em></td>
</tr>
<tr>
<td width="10%" align="left" valign="top"><em>18.02.2009</em></td>
<td width="90%" align="left" valign="top"><em><a href="search/runRemoteLink.do?bct=A&amp;risb=21_T12318576422&amp;homeCsi=283367&amp;A=0.5497540067421184&amp;urlEnc=ISO-8859-1&amp;&amp;remotekey1=DOC-ID%283602424%29&amp;remotekey2=Alle%20Fachzeitschriften&amp;dpsi=04TC&amp;service=QUERY&amp;origdpsi=04TC" target="_parent" class="liinternal">Andere Akzente bei verbesserten Bedingungen für  Organtransplantation vom Bundesrat gesetzt </a>&#8220;</em></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=216100648427707&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Heimlich und still und leise (?) &#8211; Änderung des § 112a StPO im Gespräch</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/heimlich-und-still-und-leise-anderung-des-112a-stpo-im-gesprach/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=heimlich-und-still-und-leise-anderung-des-112a-stpo-im-gesprach</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 08:41:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 112a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kollege Ferner hatte ja vor einigen Tagen schon über die geplante Änderung im Bereich des § 112a StPO berichtet. (vgl. hier zu den Änderungen des U-Haft-Rechts). Das Land Hamburg hat in der BR-Drucksache 24/11 den &#8220;Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr&#8221; eingebracht; nach dem Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens wird also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Der Kollege Ferner hatte ja vor einigen Tagen schon über die geplante Änderung im Bereich des § 112a StPO berichtet. (vgl. hier zu den <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2011/02/untersuchungshaft-koerperverletzung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/?isalt=0" target="_blank" class="liexternal">Änderungen des U-Haft-Rechts</a>). Das Land Hamburg hat in der <a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2011/0001-0100/24-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/24-11.pdf" class="lipdf">BR-Drucksache 24/11</a> den &#8220;<a href="http://www.bundesrat.de/cln_171/SharedDocs/Drucksachen/2011/0001-0100/24-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/24-11.pdf" class="lipdf">Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr</a>&#8221; eingebracht; nach dem <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder/" title="Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens – teilweise zu leicht befunden, oder?" class="liinternal">Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens </a>wird also schon wieder effiktiviert. Geplant ist eine Erweiterung des § 112 a StPO um den § 223 StGB, der bisher nicht zu den Katalogtaten gehört.</p>
<p>In Zukunft soll es nach den Hambuger Plänen die Nr. 1 geben &#8211; wie bisher.</p>
<p>In der neuen Nr. 2 sollen die Tatbestände erfasst werden, denen eine vergleichbare Indizwirkung für eine Wiederholungsgefahr – hohes Aggressionspotential, niedrige Hemmschwelle, geringe Affektkontrolle – zukommt wie den bereits in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO enthaltenen Anlasstaten. Dies sind die Vorbereitung einer schweren, staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), die qualifizierten Körperverletzungsdelikte (§§ 224 bis 227 StGB), die Raub- und Erpressungsdelikte (§§ 249 bis 255 StGB), die vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306c StGB) und der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB). Bei (mutmaßlichen) Tätern dieser Straftaten soll zukünftig die Möglichkeit für Staatsanwaltschaften und Gerichte bestehen, bereits allein aufgrund der Anlasstat eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, ohne dass es einer Vortat bedarf. Das Abwarten einer weiteren, der Anlasstat vergleichbaren Straftat führe &#8211; so die Gesetzesbergündung &#8211; hier zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen und widerspreche dem Bestreben nach Sicherheit und Schutz der Bevölkerung. Dieser Widerspruch sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kriminalpolitisch nicht zu vertreten.</p>
<p>In der neuen Nr. 3 werden dann die Straftaten aus dem Katalog der Nr. 2 in der gegenwärtigen Fassung, denen die angesprochene Indizwirkung nicht beigemessen werden kann, zusammengefasst. Bei ihnen bleibt es dabei, dass die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr das Vorliegen einer der Anlasstat vergleichbaren Vortat erfordert. Dazu soll dann auch § 223 StGB gehören.</p>
<p>Alles in allem: M.E. eine deutliche Verschärfung des § 112a StPO. Er wird eben &#8220;effekiviert&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Divergenzvorlage zum BGH im Strafverfahren, wenn es um die Sicherungsverwahrung geht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/divergenzvorlage-zum-bgh-im-strafverfahren-wenn-es-um-die-sicherungsverwahrung-geht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=divergenzvorlage-zum-bgh-im-strafverfahren-wenn-es-um-die-sicherungsverwahrung-geht</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 10:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Divergenzvorlage]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[§ 121 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. hier) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt &#8211; vgl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da habe ich gerade am 09.07.2010 zur Divergenzvorlage im Strafverfahren gebloggt (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/kommt-im-strafverfahren-die-divergenzvorlage-zum-bgh/" class="liinternal">hier</a>) und das noch als Frage gesehen, da muss ich heute feststellen: Die Divergenzvorlage ist längst da. Der Bundesrat hat am 09.07.2010 ein am 01.07.2010 vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur Änderung des § 121 GVG gebilligt. Der lautet demnächst wie folgt &#8211; vgl. <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/023/1702350.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 17/2350</a>:</p>
<blockquote><p>§ 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:</p>
<p>„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung</p>
<ol>
<li> nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,</li>
<li> nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977  ergangenen Entscheidung oder</li>
<li>nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung</li>
</ol>
<p>eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.“</p></blockquote>
<p>Damit dürften wir dann bald nach Inkrafttreten des Neuregelung eine Entscheidung des BGH bekommen, die hoffentlich Klarheit bringt.</p>
<p><span style="font-family: TimesNewRoman; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wann kommt die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktionen denn nun wirklich?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/wann-kommt-die-vollstreckung-der-auslaendischen-geldsanktionen-denn-nun-wirklich/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wann-kommt-die-vollstreckung-der-auslaendischen-geldsanktionen-denn-nun-wirklich</link>
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		<pubDate>Sat, 10 Jul 2010 09:01:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[ausländische Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Inkrafttreten]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einigen Tagen wird an verschiedenen Stellen über die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet (vgl. hier, hier , aber auch hier). Tenor dieser Berichterstattung ist im Wesentlichen: Die Vollstreckung kommt, und zwar am 01.10.2010. M.E. ist dazu anzumerken: Ja, die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kommt wohl. Das Gesetz ist im Bundestag am 08.07.2010 beschlossen worden (vg. das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einigen Tagen wird an verschiedenen Stellen über die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet (vgl. <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/07/auslandische-knollchen-weden-ab-1-oktober-auch-in-deutschland-eingetrieben/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, hier , aber auch <a href="http://www.schadenfixblog.de/knollchen-werden-eu-weit-vollstreckt/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>).</p>
<p>Tenor dieser Berichterstattung ist im Wesentlichen: Die Vollstreckung kommt, und zwar am 01.10.2010. M.E. ist dazu anzumerken: Ja, die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen kommt wohl. Das Gesetz ist im Bundestag am 08.07.2010 beschlossen worden (vg. das Protokoll der <a href="http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/plenarprotokolle/17055.pdf" class="lipdf">BT-Sitzung Nr. 55, S. 182 ff.</a>), aber es kommt wohl nicht zum 01.10.2010. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass man es bis dahin mit der Umsetzung wohl nicht mehr schafft (vgl. S. 7 <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/024/1702458.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 17/2458</a>). Daher hat man die feste Inkraftretensregelung und auch die Stichtagsregelung gestrichen.</p>
<p>Auch an einer anderen Stelle ist eine für die Praxis wesentliche Änderung erfolgt. Die Frage der Halterhaftung war bislang als ein fakultatives Bewilligungshindernis ausgebildet. Davon ist man &#8211; wohl aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, die im Gesetzgebungsverfahren laut geworden sind &#8211; abgewichen und hat daraus jetzt einen zwingenden Ablehnungsgrund gemacht. Das entschärft das Ganze ein wenig, wird aber sicherlich nicht verhindern, dass wahrscheinlich trotzdem das BVerfG das letzte Wort über das neue Gesetz sprechen wird.</p>
<p>Ob es bei den Änderungen sinnvoll ist, &#8220;den Kommentar zum Gesetzesentwurf&#8221; herauszubringen, wie Nomos es Ende des Monats offenbar will (vgl. <a href="http://blog.beck.de/2010/07/08/kommt-jetzt-vollstreckung-auslaendischer-geldbussen-und-strafen" target="_blank" class="liexternal">hier</a>), erscheint mir zumindest diskussionswürdig. Etwas Geduld wäre sicherlich angebracht. Denn man sieht, dass es noch Änderungen gegeben hat und zudem weiß man ja nie, welches Schicksal dieses Gesetz im Bundesrat erlebt. Denn schließlich haben wir dort in Kürze neue Mehrheitsverhältnisse und die SPD hat im Bundestag gegen das Gesetz gestimmt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues zur geplanten Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei &#8211; Bundesregierung nimmt Stellung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/neues-zur-geplanten-aussagepflicht-von-zeugen-bei-der-polizei-bundesregierung-nimmt-stellung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=neues-zur-geplanten-aussagepflicht-von-zeugen-bei-der-polizei-bundesregierung-nimmt-stellung</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 06:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Aussage]]></category>
		<category><![CDATA[Effektivierung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 163a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat &#8211; Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens, über das auch hier schon berichtet worden ist &#8211; sollen Zeugen demnächst &#8211; nach einer Ergänzung des § 163a StPO um einen Abs. 5 &#8211; verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat &#8211; Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens, über das auch <a href="../2010/04/gesetz-zur-effektivierung-des-strafverfahrens-teilweise-zu-leicht-befunden-oder/" class="liinternal">hier</a> schon berichtet worden ist &#8211; sollen Zeugen demnächst &#8211; nach einer Ergänzung des § 163a StPO um einen Abs. 5 &#8211; verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (vgl. dazu den Gesetzesentwurf in der <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/021/1702166.pdf" class="lipdf">BT-Drucksache 17/2166</a>).</p>
<p>U.A. dazu hat die Bundesregierung jetzt Stellung genommen:</p>
<p>Sie weist zu dieser Erscheinungspflicht von Zeugen vor der Polizei auf einige Bedenken hin. So sei zweifelhaft, ob die vom Bundesrat vorgesehene Voraussetzung für ein Erscheinen und Aussagepflicht eines Zeugen auslösende Ladung die Sachleitungsbefugnis und -pflicht der Staatsanwaltschaft hinreichend wahre. Immerhin etwas. Mal sehen, was daraus wird. Interessant natürlich die Begründung im Gesetzesentwurf für diese Änderung.</p>
<p>Ansonsten stimmt die Bundesregierung den geplanten Änderungen zu:</p>
<p>Das ist einmal die Möglichkeit, dass auch das Revisionsgericht das Verfahren noch gegen Auflagen nach § 153a StPO einstellen kann.</p>
<p>Schließlich soll eine derzeitige Doppelzuständigkeit in den Fällen entfallen, wenn von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringungen im einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist; derzeit kommt es hier zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzen großen Strafvollstreckungskammer und der mit einen Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Was macht eigentlich die Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen?</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Jun 2010 09:27:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir haben ja schon über die ggf. zum 01.10.2010 anstehenden Änderungen betreffend Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen berichtet. Stand der Dinge ist: Im BT inzwischen Anfang Mai beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Da wird sich sicherlich alsbald dann auch etwas tun müssen, wenn das Gesetz noch zum 01.10.2010 in Kraft treten soll. Ganz interessant die Redebeiträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben ja schon über die ggf. zum 01.10.2010 anstehenden Änderungen betreffend <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/was-macht-eigentlich-die-vollstreckung-auslaendischer-geldsanktionen/" class="liinternal">Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen</a> berichtet. Stand der Dinge ist: Im BT inzwischen Anfang Mai beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Da wird sich sicherlich alsbald dann auch etwas tun müssen, wenn das Gesetz noch zum 01.10.2010 in Kraft treten soll. Ganz interessant die <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17040.pdf#P.3922" target="_blank" class="liexternal">Redebeiträge</a> im BT. Die Einwände gegen die Neuregelungen sind nicht von der Hand zu weisen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Änderungen im U-Haftrecht zum 01.01.2010 kommen in der Rechtsprechung an</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 07:20:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
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		<description><![CDATA[Zum 01.01.2010 sind ja bekanntlich die Änderungen im U-Haftrecht in Kraft getreten, vgl. dazu hier. Inzwischen liegen zu den Änderungen erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu &#8220;Ausantwortungen&#8220;). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat in seinem Beschluss 3 Ws [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 01.01.2010 sind ja bekanntlich die Änderungen im U-Haftrecht in Kraft getreten, vgl. dazu <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/prost-neujahr-ab-heute-gelten-die-neuerungen-im-u-haft-recht/" class="liinternal">hier</a>. Inzwischen liegen zu den Änderungen erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu &#8220;<a href="http://www.kanzlei-hoenig.info/beschraenkungen-und-ausanwortungen" target="_blank" class="liexternal">Ausantwortungen</a>&#8220;). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat in seinem Beschluss <a href="http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1120.htm" class="liinternal">3 Ws 45/10</a> zu den Beschränkungsanordnungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/119.html" target="_blank" class="liexternal">§ 119 Abs. 1 StPO</a> Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese jetzt jeweils im Einzelfall begründet/angeordnet werden müssen. Also keine pauschalen Beschränkungen mehr.</p>
<p>Für alle, die mit U-Haft zu tun haben: Lesenswert!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung verkündet</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jan 2010 08:27:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit der 24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung werden neue, unmittelbar gesundheitsgefährdende Drogen unter das BtMG gestellt. Gleichzeitig wird die Bekämpfung des Missbrauchs und der Strafverfolgung erleichtert. Im Einzelnen wird die Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) um die Position &#8220;4-Methylmethcathinon (Mephedron)&#8221; ergänzt. Weiterhin werden bestimmte synthetische Cannabinoide der Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) unterstellt. Schließlich wird der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der 24. <strong>Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung </strong> werden neue, unmittelbar gesundheitsgefährdende Drogen unter das BtMG gestellt. Gleichzeitig wird die Bekämpfung des Missbrauchs und der Strafverfolgung erleichtert. Im Einzelnen wird die Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) um die Position &#8220;4-Methylmethcathinon (Mephedron)&#8221; ergänzt. Weiterhin werden bestimmte synthetische Cannabinoide der Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) unterstellt. Schließlich wird der Wirkstoff &#8220;Tapentadol&#8221; neu in die Anlage III (verkehrsfähige- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgenommen. Die Verordnung wurde im BGBl. I 2009, 3944 f. vom 23. Dezember 2009 Nr. 80 verkündet. Sie tritt am 22. Januar 2010 (teilweise am 1. Juni 2010) in Kraft<strong>.</strong></p>
<p>Also: Achtung bei der Verteidigung!</p>
<p><a href="http://www.jurion.de/newsletter.jsp?vid=3C84262&amp;mref=s07012010138" target="_blank" class="liexternal"><strong>Bund, 23.12.2009</strong></a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Prost Neujahr: Ab heute gelten dann die Neuerungen im U-Haft-Recht</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jan 2010 07:16:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Egal, ob man die Neuerungen für weitreichend genug hält: Sie sind auf jedenfall zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Auf die Einzelheiten werde ich in den nächsten Tagen dann noch zurückkommen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neue Höchstsätze für Geldstrafen</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 06:01:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die für die Bemessung von Geldstrafen geltende und seit 1975 im Kern unveränderte Höchstgrenze der Tagessätze ist angehoben worden. Die Obergrenze für einen Tagessatz beträgt jetzt 30.000 €. Damit steigt der mögliche Höchstbetrag einer Geldstrafe auf 10.800.000 € bei einer Einzeltat und auf 21.600.000 €  bei Tatmehrheit. Das diese Änderung enthaltende 42. StrÄndG wurde im BGBl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die für die Bemessung von Geldstrafen geltende und seit 1975 im Kern unveränderte Höchstgrenze der Tagessätze ist angehoben worden. Die Obergrenze für einen Tagessatz beträgt jetzt 30.000 €. Damit steigt der mögliche Höchstbetrag einer Geldstrafe auf 10.800.000 € bei einer Einzeltat und auf 21.600.000 €  bei Tatmehrheit.</p>
<p>Das diese Änderung enthaltende 42. StrÄndG wurde im BGBl. I 2009, 1658 vom 03.07. 2009 Nr. 38 verkündet. Das Gesetz ist damit am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.</p>
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		<title>Bundestag beschließt verbesserte Rechte für U-Haftgefangene</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644), den der Bundestag am 28.05.2009 verabschiedet hat. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221;, also für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/116/1611644.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/11644</a>), den der Bundestag am 28.05.2009 verabschiedet hat.</p>
<p>Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221;, also für den Vollzug von U-Haft, zu. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das &#8220;Ob&#8221; der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten). Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung &#8211; einer Verwaltungsanordnung der Länder &#8211; einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Der Bund muss diejenigen Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu verbessern.</p>
<p><strong>Im Einzelnen:<span id="more-812"></span></strong></p>
<p>Die Strafprozessordnung regelt nach geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und Wiederholungsgefahr abzuwenden.</p>
<p>Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird, werden die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden können, nunmehr vollständig und rechtsstaatlich transparent in der Strafprozessordnung geregelt. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche Beschränkungen.</p>
<p><strong>Beschränkende Anordnungen nach der StPO nur im Einzelfall</strong><br />
Zu den Beschränkungen, die U-Haftgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem neuen Gesetz von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sieht die Neuregelung anders als die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung nicht vor. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.</p>
<p><strong>Richtervorbehalt und Rechtsmittel</strong><br />
Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt). Das Gericht kann die Ausführung jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe &#8211; je nach den Erfordernissen des Einzelfalls &#8211; auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann. Mit der Novelle wird zugleich ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen.</p>
<p>Im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Art und Weise (das &#8220;Wie&#8221;) des Vollzugs der Untersuchungshaft an die Länder werden diese in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist aber Teil des gerichtlichen Verfahrens, das weiterhin in der Zuständigkeit des Bundes liegt. Die Neuregelung enthält daher auch Bestimmungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzuganstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten oder Disziplinarmaßnahmen).</p>
<p><strong>Erweiterte Belehrungspflicht</strong><br />
Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden (&#8220;Letter of rights&#8221;).</p>
<p><strong>Präzisierung des Akteneinsichtsrechts</strong><br />
Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen. Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,4c7ce3706d635f6964092d0935393336093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393336/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundestag verabschiedet &#8220;Kronzeugen&#8221;-Regelung</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 12:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drs.]]></category>
		<category><![CDATA[Kronzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Milderung]]></category>
		<category><![CDATA[Straffreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 28.05.2009 eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/6268) knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 28.05.2009 eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/062/1606268.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 16/6268</a>) knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische (&#8220;kleine&#8221;) &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221; für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_261_StGB" class="liinternal">§ 261 StGB</a>), im Betäubungsmittelstrafrecht (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/btmg/#Paragraf_31_BtMG" class="liinternal">§ 31 BtMG</a>) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_129_StGB" class="liinternal">§§ 129</a>, <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_129a_StGB" class="liinternal">129a StGB</a>). Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.</p>
<p><strong>Eckpunkte des Regelungsvorschlags:</strong><span id="more-799"></span></p>
<h4><strong>1. Voraussetzungen</strong></h4>
<ul>
<li>Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat      offenbart sein Wissen über Tatsachen,
<ul>
<li>die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat       nach <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_100a_StPO" class="liinternal">§ 100a Abs. 2 StPO</a> beitragen (sog. Aufklärungshilfe), oder</li>
<li>durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2       StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe).</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Die Bedeutung dessen, was der &#8220;Kronzeuge&#8221; zur      Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im      Verhältnis zur Schwere der eigenen Tat eine Strafmilderung oder ein      Absehen von Strafe.</li>
</ul>
<h4><strong>2. Folge</strong></h4>
<p>Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:</p>
<ul>
<li>Ist &#8220;lebenslänglich&#8221; die ausschließlich      angedrohte Strafe (wie dies insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die      Strafe allenfalls auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert      werden;</li>
<li>von Strafe absehen darf das Gericht nur, wenn die Tat      abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der      Täter im konkreten Fall &#8211; ohne die Strafmilderung &#8211; keine Freiheitsstrafe      von mehr als drei Jahren verwirkt hätte.</li>
</ul>
<h4><strong>3. Ausschluss</strong></h4>
<p>Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten noch rechtzeitig auf Ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor über die Strafmilderung entschieden wird. Dies soll dazu beitragen, dass nur derjenige eine Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beigetragen hat.</p>
<h4><strong>4. Kein Automatismus der Strafmilderung</strong></h4>
<p>Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Vielmehr hat das Gericht ausdrücklich die Aufgabe, den &#8220;Wert&#8221; der Aussage zur Schwere der Tat des &#8220;Kronzeugen&#8221; ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher insbesondere unbenommen, dem &#8220;Kronzeugen&#8221; wegen der besonderen Schwere seiner Schuld oder wegen des nur geringen Nutzens seiner Aussage eine Strafmilderung zu verwehren.</p>
<h4><strong>5. Bisherige Kronzeugenregelungen aufgehoben oder angepasst</strong></h4>
<p>Die derzeit existierenden spezifischen &#8220;Kronzeugenregelungen&#8221; werden, soweit sie entbehrlich werden, aufgehoben oder zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen an die Vorgaben der allgemeinen Strafzumessungsregel angepasst.</p>
<p><strong>Wesentliche Unterschiede und Vorzüge im Vergleich zum früheren Kronzeugengesetz:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Allgemeine Strafzumessungsegel</strong><strong><br />
</strong>Die vorgeschlagene Regelung ist      eine allgemeine Strafzumessungsregel, d. h. sie ist grundsätzlich nicht      auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Strafverfolgungspraxis bemängelte an      der früheren Kronzeugenregelung aus den 80er und 90er Jahren vor allem die      enge Bindung an die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB (kriminelle      / terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise schwierig      nachzuweisen sind und deren Voraussetzungen häufig auch schlicht nicht      vorliegen. In der Praxis waren deshalb oft auch zunächst langwierige      Ermittlungen nötig, bevor feststand, ob man einem kooperationsbereiten      Beschuldigten die Vergünstigungen aus der früheren Kronzeugenregelung      überhaupt in Aussicht stellen konnte.</li>
<li><strong>Keine Identität der Deliktsgruppe erforderlich</strong><br />
Die Tat des &#8220;Kronzeugen&#8221; und die Tat, auf die sich seine      Präventions- oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben      Deliktsgruppe zuzuordnen sein.</li>
<li><strong>Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch</strong><br />
Die Neuregelung enthält Sicherungen, um die Gefahr zu minimieren, dass ein      vermeintlicher Kronzeuge durch Falschangaben eine Strafmilderung erlangt.      Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung des      Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens      gemacht werden, um noch rechtzeitig überprüft werden zu können, siehe      oben), aber auch durch die Ausweitung und Erhöhung der Strafen der für      Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_145d_StGB" class="liinternal">§ 145d StGB</a> &#8211; Vortäuschen      einer Straftat, <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stgb/#Paragraf_164_StGB" class="liinternal">§ 164 StGB</a> &#8211; Falsche Verdächtigung), wenn der Täter die      Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu      erschleichen. Beide Sicherungen sollen auch in die in der Praxis wichtige      Kronzeugenregelung des § 31 BtMG eingebaut werden. Im Übrigen hängt die      Gewährung einer Strafmilderung natürlich immer davon ab, dass das      entscheidende Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben des      &#8220;Kronzeugen&#8221; auch tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen      oder die Verhinderung einer schweren Straftat ermöglichen.</li>
</ul>
<p>Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Um der Praxis zu erleichtern, sich auf die Neuregelung einzustellen, tritt das Gesetz am Monatsersten des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/157aa39d35272abaa9055941a827dac2,637c74706d635f6964092d0935393332093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393332/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank" class="liexternal">PM des BMJ vom 28.05.2009</a></em></p>
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		<title>Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornografie</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2009/03/gesetzesentwurf-zur-bekaempfung-der-kinderpornografie/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=gesetzesentwurf-zur-bekaempfung-der-kinderpornografie</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 05:49:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bekämpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrung]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[In der vergangenen Woche ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet vorgelegt worden. Mit ihm soll das Telemediengesetzes neu geregelt werden, indem insbesondere eine Sperrung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet möglich sein soll. es bleibt abzuwarten, was aus diesem Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren wird. Die Novellierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der vergangenen Woche ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet vorgelegt worden. Mit ihm soll das Telemediengesetzes neu geregelt werden, indem insbesondere eine Sperrung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet möglich sein soll. es bleibt abzuwarten, was aus diesem Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren wird. Die Novellierung soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Geänderter Bußgeldkatalog wird ab 01.02.2009 wirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 07:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 08.01.2009 ist die Verordnung zur Änderung der Bußgeld-Verordnung vom 05.01.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 9) verkündet worden. Diese Verordnung wird gemäß ihrem Artikel 2 am 01.02.2009 in Kraft treten. Die Neuregelungen gehen zurück auf bereits länger andauernede Bestrebungen, die Hauptunfallursachen zu bekämpfen. Anfang 2008 hatte der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Herr Wolfgang Tiefensee, dazu einen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erarbeitet und diesen dem Bundeskabinett vorgelegt. Das Bundeskabinett hat diesem Entwurf zugestimmt und am 21.05.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen. Anschließend wurden die geplanten Änderungen dem Bundesrat vorgelegt, der am 10.10.2008 ebenfalls zugestimmt hat. Nachdem der Bundestag am 13.11.2008 ebenfalls die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen und der Bundesrat am 19.12.2008 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gebilligt hat, konnte die ändernde Verordnung nunmehr am 05.01.2009 erlassen werden. Die Änderungen im StVG waren erforderlich, weil der neue Bußgeldkatalog jetzt erheblich höhere Bußgelöder vorsieht, die die in § 17 OWiG vorgegebenen Grenzen übersteigen. Dass dies zulässig ist, ist jetzt durch eine Änderung in § 24 StVG sicher gestellt. Allerdings fragt man sich, ob ein Bußgeld von bis zu 3.000 € für eine vorsätzliche Trunken- bzw. Drogenfahrt nach § 24a StVG noch angemessen/verhältnismäßig ist. Geldstrafen sind da in der Regel &#8220;billiger&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Änderungen im U-Haft-Recht</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Nov 2008 11:25:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Entwurf]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[§ 119 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BMJ hat vor Kurzem den Verbänden einen RefE für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts&#8221; zur Stellungnahme zugesandt. Der Entwurf hat in erster Linie die Umsetzung der sich aus der Föderalismusreform ergebenden Auswirkungen auf die Vorschriften zur U-Haft zum Ziel. Der Entwurf sieht eine Neufassung des § 119 StPO vor, welche die bislang von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BMJ hat vor Kurzem den Verbänden einen <a href="http://www.bmj.de/files/7a1e0333faf53e0c0c500b89a6b676e7/3371/U-Haft.pdf" class="lipdf">RefE für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts&#8221;</a> zur Stellungnahme zugesandt. Der Entwurf hat in erster Linie die Umsetzung der sich aus der Föderalismusreform ergebenden Auswirkungen auf die Vorschriften zur U-Haft zum Ziel. Der Entwurf sieht eine Neufassung des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-gesetze/stpo/#Paragraf_119_StPO" class="liinternal">§ 119 StPO</a> vor, welche die bislang von § 119 Abs. 3, 1. Alt. StPO im wesentlichen nur allgemein angesprochenen und lediglich in der UVollzO näher ausgestalteten Beschränkungen für Beschuldigte aus dem Zweck der U-Haft heraus konkret und transparent im Text der StPO regelt. Eine inhaltliche Veränderung der möglichen Maßnahmen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beabsichtigt der Entwurf jedoch nicht. Darüber hinaus wird z.B. in § 114b StPO-E eine Pflicht zur Belehrung von verhafteten und &#8211; über die Verweise in §§ 127, 127b, 163c StPO-E &#8211; vorläufigen festgenommenen bzw. festgehaltenen Personen über ihre Rechte schon bei der Festnahme normiert. Die Aufgabe zur Belehrung soll der Polizei zufallen. Weitere Änderungen sind nicht vorgesehen.</p>
<p>Was halten Sie davon?</p>
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