Erstellt von Detlef Burhoff am 13. Januar 2010
Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tag in 3 StR 372/09 zum Begriff der “neuen Tatsache” i.S. von § 66b Abs. 2 StGB Stellung genommen und ein Urteil des LG München I bestätigt (vgl. dazu die PM des BGH). “Neu” sind danach Tatsachen dann nicht, wenn sie bereits bei der Anlassverurteilung erkennbar oder – wie im entschiedenen Fall– sogar schon bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind Tatsachen insbesondere dann nicht “neu”, wenn der Hang und die Gefährlichkeit aufgrund bereits damals bekannter und unverändert gebliebener Tatsachen lediglich anders bewertet werden. Das ist hier der Fall. Deshalb muss die auf gleicher Tatsachengrundlage bloß veränderte Bewertung von Hang und Gefährlichkeit als neue Tatsache ausscheiden. Andere “neu” bekannt gewordene Tatsachen, insbesondere während des Strafvollzugs, auf welche die Gefährlichkeit gestützt werden könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Entscheidung ist m.E. nicht nur für die SV von Interesse, sondern auch für die Absprache. Denn auch da erlauben nur “neue Tatsachen” nach § 257c Abs. 4 S. 1 StPO; dass sich das Gericht von der Bindungswirkung der Absprache löst.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 6. Oktober 2009
Etwas versteckt am Ende einer Entscheidung, die eine andere, zwar auch interessante Problematik zu § 231c StPO behandelt, findet sich in dem BGH-Beschl. v. 06.08.2009, 3 StR 547/08 ein Hinweis, der für das Verhätnis der neuen Regelungen zur Absprache/Verständigung (§ 257c StPO) zum allgemeinen Rechtsmittelrecht von Bedeutung ist. Der BGH führt aus:
“Die Rüge scheitert zuletzt auch nicht daran, dass der Angeklagte am 42. Hauptverhandlungstag im Anschluss an eine Höchststrafenzusage der Strafkammer den Tatvorwurf eingeräumt hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das – entgegen früheren Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. § 337 Abs. 3 StPO-Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag Niedersachsen BR Drucks. 235/06) – nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht .”
Also: Unzulässig ist nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO (nur) der Rechtsmittelverzicht in einer Absprache. Darüber hinaus können aber auch gegen ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil die allgemeinen Rechtsmittel (Revision oder Berufung) eingelegt werden. Nur: Wer wird das tun?
Zur Absprache siehe auch den Überblick bei Burhoff, Auch im Verkehrsrecht Gesetzliche Neuregelungen durch Abspracheregelung und 2. OpferRRG haben Auswirkungen und das E-Book Burhoff/Stephan: Gesetzliche Neuregelungen der StPO 2009.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. August 2009
Heute ist im BGBl., S. 2353 das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten. Damit sind ab morgen (vgl. Art. 3 des Gesetzes) die neuen Vorschriften der §§ 160a, 202a, 212 und vor allem die der §§ 257b und 257c in Kraft. Es wird interessant werden zusehen, wie die Praxis mit der Neuregelung umgeht.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Mai 2009
Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11736) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.
siehe auch: Meldung vom 25.05.2008 (Abspracheregelung im Bundestag)
Im Einzelnen: Weiterlesen »
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Erstellt von Detlef Burhoff am 25. Mai 2009
Der Bundestag entscheidet am Donnerstag (28.05.2009) über eine Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit der zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für so genannte Deals im Strafprozess geschaffen werden soll (BT-Drs. 16/11736).
Zentrale Punkte des geplanten Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren sind:
- Nur das Strafmaß darf Gegenstand einer Absprache sein; es muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.
- Außerdem darf eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein.
- Auch bei einem Geständnis bleibt das Gericht aber weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln. Dies hat auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf besonders betont (BT-Drs. 16/12310) und einen eigenen Entwurf vorgelegt (BT-Drs. 16/4197).
Damit wäre dann eins der großen noch offenen Gesetzesvorhaben vom Tisch.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. März 2009
Zur geplanten Abspracheregelung hat eine Anhörung im Rechtsausschuss statt gefunden. Die Mehrheit der Sachverständigen befürwortete grundsätzlich eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwalt und Verteidigung über das Strafmaß im Strafprozess. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/11736) und der Bundesrat (BT-Drs. 16/4197) hatten dazu Gesetzentwürfe vorgelegt. Damit dürfte der geplanten Einführung der gesetzlichen Regelung wahrscheinlich so ganz viel nicht mehr im Wege stehen, außer die Koalition platzt.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 10. März 2009
Helg Sgarbi – Verführer, Betrüger und Erpresser von Susanne Klatten, einer der Erbinnen des Milliardenvermögens der Familie Quandt und von weiteren wohlhabenden Damen – legte gestern in der HV vor dem LG München ein Geständnis ab. Damit wurde es ein sehr kurzer Prozess, denn schon nach wenigen Stunden kam dann das Urteil: Sechs Jahre Haft für Sgarbi, drei Jahre weniger als von der StA gefordert und ein Jahr mehr als von seinem Verteidiger beantragt. Man fragt sich: Absprache? Wenn nicht ausdrücklich, dann konkludent. Denn das Urteil erscheint angesichts des Umstandes, dass “Roß und Reiter” nicht genannt worden sind, insbesondere der Verbleib der ergaunerten Millionen nicht klar ist, doch recht milde.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 30. Januar 2009
Kernstück des Entwurfs für ein Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BT-Drs. 16/11736) ist eine Regelung in der Strafprozessordnung.
Zentrale Punkte sind:
- Nur das Strafmaß soll Gegenstand einer Absprache sein dürfen; es soll sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren müssen.
- Außerdem soll eine Absprache nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein dürfen.
- Auch bei einem Geständnis soll das Gericht weiterhin verpflichtet bleiben, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.
- Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, soll eine Absprache nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen. Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung soll das Gericht öffentlich mitteilen müssen.
- Verständigungen sollen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden müssen.
- Das Urteil soll auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar bleiben.
Den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/11736
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Januar 2009
Morgen steht auf der Tagesordnung des Bundestages die erste Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/11736), mit dem die Absprachen im Strafverfahren (endlich) geregelt werden sollen. Man darf ja gspannt sein, ob dieser Gesetzesentwurf denn nun auch noch in dieser Legislaturperiode Gesetz wird. Man fragt sich, warum die Regierung dieses Vorhaben erst so spät – so kurz vor Ende einbringt. Und: Der BT hat ja noch ein umfangreiches weiteres Programm: 2. Opferrechtsreformgesetz mit erheblichen Änderungen usw. Und das alles im Schnelldurchlauf? Man darf gespannt sein, was dabei herauskommt.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 27. Januar 2009
Nach dem gestrigen Urteil des LG Bochum in Sachen Zumwinkel stelt sich die Frage: Brauchen wir eigentlich die von der Politik jetzt offenbar wieder verstärkt in den Blickwinkel genommene Regelung der Absprache (vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.01.2009)? Denn, wenn es wirklich keine Absprache gegeben haben sollte, wofür spricht, dass diese nach der Rechtsprechung des BGH öffentlich hätte getroffen werden müssen, dann fragt man sich doch, wieso dann schon von Anfang an von der Strafe von 2 Jahren auf Bewährung zu lesen war. Das spricht für eine konkludente Absprache der Verfahrensbeteiligten
). Dahingestellt bleibt, ob die Strafe mit der neuesten Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 04.12.2008 übereinstimmt.
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