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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog &#187; Ablehnung</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>&#8220;Iranern sitzt das Messer zu locker&#8221;&#8230;..</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 13:44:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Äußerung: &#8220;Iranern sitzt das Messer zu locker&#8221; oder so ähnlich fällt in einem Strafverfahren wegen versuchten Totschlags während einer Vorbesprechung zwischen Berufsrichtern, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklagevertretung. Es kommt, was kommen muss: Der die Äußerung tätigende Vorsitzende wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Antrag wird &#8211; fast ist man geneigt zu schreiben: was kommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Äußerung: &#8220;Iranern sitzt das Messer zu locker&#8221; oder so ähnlich fällt in einem Strafverfahren wegen versuchten Totschlags während einer Vorbesprechung zwischen Berufsrichtern, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklagevertretung. Es kommt, was kommen muss: Der die Äußerung tätigende Vorsitzende wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Antrag wird &#8211; fast ist man geneigt zu schreiben: was kommen musste &#8211; zurückgewiesen mit der Begründung , die Äußerung des Vorsitzenden sei als erkennbar scherzhaft in gelockerter Gesprächsatmosphäre zu bewerten (na ja <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> ). An dem Zurückweisungsbeschluss ist der Vorsitzende nicht beteiligt. Der Beschluss ist dann aber Anlass für eine Ablehnung der Beisitzer mit der Begründung der Vernachlässigung einer abweichenden Bewertung durch einen beim Vorgespräch anwesenden Verteidiger und einer daraus vom Angeklagten geschlossenen Billigung der zuvor beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden. An dem Beschluss ist der Vorsitzende jetzt wieder beteiligt.</p>
<p>Der BGH hat das im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7e2d98969f07940c3ba40005a5646ebc&amp;nr=58260&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 27.10.2011 &#8211; 5 StR 376/11</a> beanstandet:</p>
<p>&#8220;<em>Ungeachtet dessen, dass seitens der Strafkammer wiederholte Richterablehnungen – für den Senat nachvollziehbar – als besonders lästig und auf-hältlich empfunden worden sein mögen, hat das Landgericht auch diesen zweiten Antrag zutreffend nicht als unzulässig bewertet. Daher haben die abgelehnten beisitzenden Richter an der Beschlussfassung nach § 27 Abs. 1 StPO auch nicht mitgewirkt. Der Beschluss über das zweite Ablehnungsgesuch erging nun aber unter dem Vorsitz des in dem zuvor gestellten Gesuch abgelehnten Schwurgerichtsvorsitzenden.</em></p>
<p><em>2. Das wird von der Revision mit Recht als unvertretbar erachtet.</em></p>
<p><em>Auch der Vorsitzende hätte wegen des engen sachlichen Zusammen-hangs beider Ablehnungsanträge nach zutreffendem Verständnis des § 27 Abs. 1 StPO – und zwar ungeachtet der Erfolglosigkeit des ersten Antrags und ohne Rücksicht auf eine inhaltliche Bewertung der Richterablehnungen – an der Beschlussfassung über den zweiten Antrag offensichtlich nicht mitwir-ken dürfen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 5 StR 500/05, BGHR StPO § 27 Entscheidung 3). Denn im Zentrum der Entscheidungsfindung stand weiterhin die Bewertung seiner Äußerung in der Vorbesprechung, die Anlass für die erste Ablehnung gewesen war.</em></p>
<p><em>Unter Bedacht auf das Gebot, dass ein „Entscheiden in eigener Sache&#8221; zu vermeiden ist (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2005, 3410), liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Ablehnungsverfahren. Dies aber begründet – nicht anders als ein entsprechender Besetzungsmangel im Rahmen unvertretbarer Anwendung des § 26a StPO (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216) – die Revision nach § 338 Nr. 3 StPO (vgl. schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 28</em>).&#8221;</p>
<p>Und dann noch: &#8220;<em>Der Senat weist ausdrücklich auf die Bedenken im Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hin, der die bislang gegebene Begründung für den Tötungsvorsatz als unzureichend erachtet</em>.&#8221; Ds Urteil hätte also auch wohl aus anderem Grund keinen Bestand gehabt. Nur so ging es wahrscheinlich schneller.</p>
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		<title>Der Zeuge als völlig ungeeignetes Beweismittel &#8211; nicht immer</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 12:39:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beweisantrag auf Zeugenbeweis wird in der Praxis nicht selten mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Das ist häufig dann der Fall, wenn die vom Zeugen zu bekundenden Umstände schon länger zurückliegen. Der Argumentation hat jetzt der BGH im BGH, Beschl. v. 05.10.2011 &#8211; 4 StR 465/11 noch einmal etwas [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beweisantrag auf Zeugenbeweis wird in der Praxis nicht selten mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Das ist häufig dann der Fall, wenn die vom Zeugen zu bekundenden Umstände schon länger zurückliegen. Der Argumentation hat jetzt der BGH im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=36c233833e0e27735041606e14c160b0&amp;nr=58256&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 05.10.2011 &#8211; 4 StR 465/11</a> noch einmal etwas entgegen gesetzt. Das LG hatte einen Beweisantrag abgelehnt &#8220;<em>da sich mit diesem Beweismittel das im Antrag begehrte Beweisergebnis nicht „nach sicherer Lebenserfahrung erzielen“ lasse.</em>&#8221; Ausführungen zum Grund für die angenommene Ungeeignetheit fehlten.</p>
<p>Der BGH hat das als rechtsfehlerhaft angesehen.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;3. Die Ablehnung des Antrags ist rechtsfehlerhaft und zwingt zur Aufhebung des Urteils.</em><br />
<em>a) Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244, Rn. 230). Zeugen sind grundsätzlich geeignete Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes von ihnen geführter Gespräche. Im vorliegenden Fall käme die Annahme völliger Ungeeignetheit der Zeugin als Beweismittel daher nur dann in Betracht, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass diese Zeugin den Gesprächsverlauf zuverlässig in ihrem Gedächtnis behalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2004 – 4 StR 309/04, BGHR StPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Dies hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die dafür oder dagegen sprechen, dass ein Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht hat und sich an sie erinnern kann (Senatsbeschluss vom 14. September 2004 – 4 StR 309/04, aaO). Eine solche Beurteilung enthält die Begründung des den Antrag ablehnenden Beschlusses nicht. Die völlige Ungeeignetheit der Zeugin als Beweisperson zu Bekundungen über ein Gespräch, das bei Antragstellung weniger als sieben Monate zurücklag und das einen außergewöhnlichen Lebensvorgang zum Gegenstand hatte, lag auch nicht auf der Hand.</em>&#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Was mich am Beschluss stört ist die Formulierung: &#8220;&#8230;<em> zwingt zur Aufhebung des Urteils</em>&#8230;&#8221;. Wieso &#8220;zwingt&#8221;? Wenn das Urteil rechtsfehlerhaft ist, wird aufgehoben, wenn das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Das hat doch nichts mit &#8220;zwingen&#8221; zu tun. Aber: Der BGH hat es sicher nicht so gemeint <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Terminsbestimmung in &#8220;erheblicher Weise ermessensfehlerhaft&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 13:41:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>

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		<description><![CDATA[Argumentationshilfe in dem in der Praxis häufigen Kampf um die Terminsbestimmung/-verlegung kann der LG Stuttgart, Beschl. v. 29. 11. 2011 &#8211; 17 Qs 99/11 &#8211; bieten. In ihm hat das LG deutliche Worte zum Verhalten eines Amtsrichters gefunden. Es sieht seine Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags als &#8220;erheblich ermessensfehlerhaft&#8221; an. &#8220;Die sich aus der Akte ergebende Begründung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Argumentationshilfe in dem in der Praxis häufigen Kampf um die Terminsbestimmung/-verlegung kann der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1517.htm" class="liinternal">LG Stuttgart, Beschl. v. 29. 11. 2011 &#8211; 17 Qs 99/11</a> &#8211; bieten. In ihm hat das LG deutliche Worte zum Verhalten eines Amtsrichters gefunden. Es sieht seine Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags als &#8220;erheblich ermessensfehlerhaft&#8221; an.</p>
<p>&#8220;<em>Die sich aus der Akte ergebende Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht erkennen, dass der Vorsitzende innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraumes neben der Bedeutung der Sache sowohl in angemessener Weise die Geschäftslage des Gerichts als euch die Belan­ge des Angeklagten, einschließlich der geladenen Zeugen, bedacht und abgewogen hat. Dabei hat der Vorsitzende das grundsätzliche Recht des Angeklagten auf Bei­stand eines Verteidigers seiner Wahl und seines Vertrauens unter Zugrundelegung der Grundsätze des fairen Verfahrens verkannt.&#8221;</em></p>
<p>Die vom LG angeführten Umstände sind m.E. gar nicht so selten. daher: Lesenswert</p>
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		<title>Verbindung und Entbindung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 14:23:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einer der wenigen Fälle im OWi-Verfahren, in denen m.E. recht gute Erfolgsaussichten bestehen, dass eine Rechtsbeschwerde ggf. zugelassen wird und auch Erfolg hat, sind die der Ablehnung sog. &#8220;Entbindungsanträge&#8221;, also der Anträge, mit denen der Betroffene gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden will. Wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer der wenigen Fälle im OWi-Verfahren, in denen m.E. recht gute Erfolgsaussichten bestehen, dass eine Rechtsbeschwerde ggf. zugelassen wird und auch Erfolg hat, sind die der Ablehnung sog. &#8220;Entbindungsanträge&#8221;, also der Anträge, mit denen der Betroffene gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden will. Wird der nicht oder nicht richtig beschieden, liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde, auch wenn sie wegen der Höhe der Gelddbuße sonst an sich kaum zugelassen würde. nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen wird. Hintergrund ist, dass von den Amtsgerichten die Entbindungsanträge häufig vorschnell abgelehnt werden. So auch im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1453.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v.13.09.2011 – 2 Ss OWi 543/11</a>. Dort hatte das AG den Antrag abgelehnt, weil es das Verfahren in der Hauptverhandlung ggf. mit anderen gleichzeitig terminierten Verfahren verbinden wollte. Das OLG sagt dazu, dass die bloße Absicht der Verbindung des  Verfahrens mit weiteren in der Hauptverhandlung keinen Grund i.S.d. § 73 Abs. 2 OWiG darstellt, einen Entbindungsantrag zurückzuweisen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die weiteren Verfahren parallel terminiert sind. Ergebnis: Erfolg der Rechtsbeschwerde.</p>
<p>Die Entscheidung ist auch deshalb ganz interessant, weil das OLG noch einmal zur Fassung der für den Verteidiger in diesen Fällen erforderlichen Vertretungsvollmacht Stellung genommen hat.</p>
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		<title>Bestehen auf Erscheinen in der HV &#8211; Besorgnis der Befangenheit</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 06:57:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[AG Fulda]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 24 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine in der Praxis gar nicht so seltene Konstellation: Der Amtsrichter lehnt den Antrag des Betroffenen vom Erscheinen in der HV entbunden zu werden (zweimal) ab. Der Betroffene gibt sich damit nicht zufrieden und reagiert mit einem Befangenheitsantrag. Und der hatte beim AG Fulda Erfolg. Dieses sagt in AG Fulda, Beschl. v. 15.08.2011 &#8211; 25 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine in der Praxis gar nicht so seltene Konstellation: Der Amtsrichter lehnt den Antrag des Betroffenen vom Erscheinen in der HV entbunden zu werden (zweimal) ab. Der Betroffene gibt sich damit nicht zufrieden und reagiert mit einem Befangenheitsantrag. Und der hatte beim AG Fulda Erfolg. Dieses sagt in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1403.htm" class="liinternal">AG Fulda, Beschl. v. 15.08.2011 &#8211; 25 OWi. &#8211; 34 Js 1906/11</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Ablehnung der Richterin ist zulässig und begründet (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 24 StPO).</em></p>
<p><em>Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO besteht nunmehr. Dem Antrag eines Betroffenen, ihn von der Teilnahme zu entbinden, wenn er die Fahrereigenschaft eingeräumt aber angekündigt hat, nichts weiter auszusagen, ist grundsätzlich zu entsprechen. Im vorliegenden Fall war zunächst zwar von einem wankelmütigen Betroffenen auszugehen, dessen persönliche Vernehmung sogar vom Unterbevollmächtigten im Termin am 18.5.2011 ausdrücklich beantragt worden war. Nachdem aber mit Schreiben vom 30.6.2011 erneut die Entbindung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen beantragt wurde, war diesem Antrag zu entsprechen (OLG Stuttgart, 12.4.2007, 4 Ss 163/2007, zitiert nach Juris). Die Richterin konnte jetzt nämlich nicht mehr davon ausgehen, dass sich der Betroffene vielleicht doch noch zu einer ergänzenden Aussage entschließen würde. Seine Anwesenheit kann nicht erzwungen werden. Wenn nach dem bisherigen Verfahrensverlauf die Richterin dennoch auf einem Erscheinen in der Hauptverhandlung besteht, kann dies auch bei einem besonnenen Angeklagten den Eindruck erwecken, die Richterin wolle ihn durch die erzwungene Anwesenheit zu einer weitergehenden Aussage oder aber wegen des weiten Weges zu einer Einspruchsrückname veranlassen</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ähnlich hatte im vergangenen Jahr bereits das <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/zweimal-entbindungsantrag-abgelehnt-besorgnis-der-befangenheit-begruendet/" title="Zweimal Entbindungsantrag abgelehnt – Besorgnis der Befangenheit begründet" class="liinternal">AG Recklinghausen</a> entschieden.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=237733872931051&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Absicht, &#8220;schulmeisterlich zu belehren&#8221;&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/08/die-absicht-schulmeisterlich-zu-belehren/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-absicht-schulmeisterlich-zu-belehren</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 12:07:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Entbindungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[reicht nicht aus, um einen Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 73 Abs. 2 OWiG), abzulehnen. So das OLG Frankfurt in OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.07.2011 &#8211; 2 Ss-OWi 375/11. Dort hatte das AG einen Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt mit der Begründung &#8211; so lässt es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>reicht nicht aus, um einen Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 73 Abs. 2 OWiG), abzulehnen. So das OLG Frankfurt in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1379.htm" class="liinternal">OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.07.2011 &#8211; 2 Ss-OWi 375/11</a>. Dort hatte das AG einen Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt mit der Begründung &#8211; so lässt es sich dem OLG Frankfurt-Beschluss entnehmen -, &#8220;dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle.&#8221; Man ist ja schon erstaunt, wozu die StPO/das OWiG offenbar verpflichtet&#8230;</p>
<p>Dazu das OLG Frankfurt in seinem Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung muss deshalb nicht immer vorliegen, wenn in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Ein­spruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74. Abs. 2 OWiG die Einlassung des Be­troffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist. Anders läge es, wenn das Amts­gericht unter gleichsam willkürlicher Verletzung seiner prozessualen Fürsorgepflicht und/oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens das unabdingbare Mindestmaß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verletzt hätte (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies wird bei Maßnahmen angenommen, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen und unter kei­nem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen.</em></p>
<p><em>Das ist hier der Fall. Vorliegend hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Ab­lehnung des Entbindungsantrages damit begründet, dass es dem Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Ge­schwindigkeitsmessungen belehren wolle. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass das Amtsgericht die Anwesenheit des Betroffenen — auch nicht ansatzweise &#8211; zur Auf­klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts für erforderlich erachtete. Die Erzwingung der Anwesenheit des Betroffenen allein mit dem Ziel, diesen in der Haupt­verhandlung schulmeisterhaft zu belehren, stellt sich aber nach Auffassung des Se­nats als Maßnahme dar, die auf einer unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maß­stäben des § 73 Abs. 2 OWG völlig entfernenden Erwägung beruht und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Zutreffend. M.E. nicht zutreffend ist i.Ü. der grundsätzliche Ansatz des OLG, dass in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines berechtigten Entbindungsantrags die Versagung rechtlichen Gehörs und die damit begründete Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG offenbar nur bei willkürlichem Handeln des AG in Betracht kommen soll. Das scheint ständige Rechtsprechung des OLG zu sein. Ist m.E. aber nicht richtig und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der anderen OLG auch anders gesehen.<em><br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hier mal richtig was zum Lesen &#8211; 24 Seiten BGH-Beschluss, ua. zur SV-Ablehnung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/07/hier-mal-richtig-was-zum-lesen-24-seiten-bgh-beschluss/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=hier-mal-richtig-was-zum-lesen-24-seiten-bgh-beschluss</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 13:17:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[rechtlicher Hinweis]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Manchmal sind die Entscheidungen, die der BGH auf seiner HP einstellt, mehr als kurz und es erschließt sich mir auch nicht so recht, welchen Sinn es macht, eine &#8220;OU-Entscheidung&#8221; einzustellen. Dann aber ist man auch wieder überrascht, wie viel der BGH manchmal schreiben muss und schreibt. So über den BGH, Beschl. v. 14.04.2011 -1 StR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal sind die Entscheidungen, die der BGH auf seiner HP einstellt, mehr als kurz und es erschließt sich mir auch nicht so recht, welchen Sinn es macht, eine &#8220;OU-Entscheidung&#8221; einzustellen. Dann aber ist man auch wieder überrascht, wie viel der BGH manchmal schreiben muss und schreibt.</p>
<p>So über den <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=3146b8f920cf9d80832df267893eec6a&amp;nr=56663&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 14.04.2011 -1 StR 458/10</a>, den ich in meinen &#8220;Handbuch-Ordnern&#8221; an mehreren Stellen habe abheften müssen. Denn der Beschluss behandelt Fragen der Sachverständigenablehnung, der Absprache, des rechtlichen Hinweises, des Beweisantrages und auch materielle Fragen.</p>
<p>Erstaunt hat mich die vom BGH beurteilte landgerichtliche Entscheidung zur Befangenheit des Sachverständigen. Da schreibt der von der Strafkammer beauftragte Sachverständige einem anderen SV:</p>
<blockquote><p><em>„In diesem Zusammenhang ist es vielleicht noch hilfreich zu wissen, dass Herr S. [Verteidiger des Angeklagten H. ] früher durch Anlagebetrüger geschädigte Privatpersonen in Zivilverfahren vertreten hat, inzwischen jedoch die Seiten gewechselt hat und seit einiger Zeit potenzielle, zum Teil bandenmäßige Diamant-Anlagebetrüger verteidigt.“ </em></p></blockquote>
<p>und die Kammer hat keinen Grund an der Unbefangenheit zu zweifeln. Der BGH schon.<em><br />
</em></p>
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		</item>
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		<title>„Alles Quark“ und „Schrott“ &#8211; darf der Vorsitzende sich so zum Angeklagten äußern?</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Jun 2011 12:07:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Urt. v. 20.04.2011 &#8211; 2 StR 639/10 verhält sich u.a. zu einer Verfahrensrüge, mit der die unzulässige Ablehnung eines Ablehnungsantrags in der Hauptverhandlung gerügt worden ist. Schade, die Rüge ist vom BGH als unzulässig angesehen worden, und zwar mit folgende Begründung: &#8220;Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=56445&amp;pos=1&amp;anz=688" target="_blank" class="liexternal">BGH, Urt. v. 20.04.2011 &#8211; 2 StR 639/10</a> verhält sich u.a. zu einer Verfahrensrüge, mit der die unzulässige Ablehnung eines Ablehnungsantrags in der Hauptverhandlung gerügt worden ist. Schade, die Rüge ist vom BGH als unzulässig angesehen worden, und zwar mit folgende Begründung:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, stellt einen Teil der Revision dar. Sie muss deshalb in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet werden (vgl. BGHSt 21, 334, 340). Der Zulässigkeit der Rüge steht es deshalb entgegen, dass der Beschwerdeführer den jeweiligen Zusammenhang der beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Vorsitzenden mit bestimmten Einzelheiten seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht erläutert hat. Nur im Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Äußerungen des Vorsitzenden kann beurteilt werden, ob sich daraus ein vernünftiger Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergibt (vgl. BGH NStZ 2000, 325 f.).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Schade, denn ich hätte gerne mal konkret gewusst, was der BGH zu dem mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Verhalten des Vorsitzenden in der Sache meint. Der Rüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages gab der Verteidiger des Angeklagten W. für diesen eine Einlassung ab. Nachdem eine Zeugin vernommen wurde, bestätigte der Angeklagte W. die Richtigkeit der Angaben seines Verteidigers und äußerte sich ergänzend. Der Verteidiger bat um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Anbringung eines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden. Dieser verwies den Verteidiger darauf, dass er ohne Rechtsverlust dazu am Ende des Verhandlungstages Gelegenheit erhalte. Es folgten weitere Beweiserhebungen. Schließlich stellte der Verteidiger das Ablehnungsgesuch, wonach der Vorsitzende während der Vernehmung des Angeklagten W. geäußert hatte: „Ihre Aussage stimmt nicht.“ „Was Sie sagen, ist nicht richtig.“ „Alles Quark“ und „Schrott“. Die Abgabe der Äußerungen hat der abgelehnte Richter bestätigt und dazu dienstlich erklärt, durch seine offenen Worte habe er dem Angeklagten W. Gelegenheit gegeben, „eine offensichtlich falsche Darstellung zu korrigieren oder eine zunächst einmal wenig plausible Erklärung zu erläutern“. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Sind das noch &#8220;offene Worte&#8221; oder ist das mehr? Der BGH scheint es nicht grundsätzlich als unzulässig anzusehen, wenn sich der Vorsitzende so zur Einlassung des Angeklagten äußert. Denn dann käme es auf  den<em> &#8220;Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Äußerungen des Vorsitzenden&#8221;</em>, den der BGH zur Begründung der Verfahrensrüge vermisst, nicht an. M.E. ist/war das aber mehr als &#8220;offene Worte&#8221;.<em><br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>PKH abgelehnt &#8211; kein Rechtsmittel.</title>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 07:13:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Adhäsionsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Ja, richtig gelesen, PKH. Und das im Strafverfahren? Ja, auch das ist richtig, wenn es nämlich u.a. um den Nebenkläger und seinen Adhäsionsantrag geht. Wird dafür keine PKH bewilligt, gibt es dagegen kein Rechtsmittel, sagt das OLG Brandenburg, Beschl. v.  20.10.2010 &#8211; 1 Ws 167/10. Begründet wird das wie folgt: &#8220;Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, richtig gelesen, PKH. Und das im Strafverfahren? Ja, auch das ist richtig, wenn es nämlich u.a. um den Nebenkläger und seinen Adhäsionsantrag geht. Wird dafür keine PKH bewilligt, gibt es dagegen kein Rechtsmittel, sagt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/edit.asp?aktion=edit&amp;pw=-20079501&amp;id=1273&amp;dummy=27" class="liinternal">OLG Brandenburg, Beschl. v.  20.10.2010 &#8211; 1 Ws 167/10</a>. Begründet wird das wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren richtet sich gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO nach den entsprechenden Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 114 ff. ZPO). Hiervon nicht erfasst sind jedoch die Bestimmungen des § 127Abs. 2, 3 ZPO über Rechtsmittel. Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO für das Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen nicht anfechtbar sind (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N., OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908, KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 &#8211; 4 Ws 146/07 -). Diese Regelung gilt sowohl hinsichtlich einer Rechtsmittelbefugnis der Staatskasse (OLG Düsseldorf a.a.O.) wie auch hinsichtlich des vorliegenden Rechtsmittels der Antragstellerin. Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO und § 406a Abs. 1 StPO wird nämlich die gesetzgeberische Grundentscheidung deutlich, die Rechtsmittelbefugnisse in Adhäsionssachen zu begrenzen, um das Strafverfahren nicht durch Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe zu belasten und zu verzögern. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe unterliegt mithin keiner Anfechtung. (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/5305, S. 16).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Das gilt dann konsequenterweise auch für den Angeklagten, wenn man davon ausgeht, dass die Bestellung seines Pflichtverteidigers sich nicht automatisch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern der Pflichtverteidiger insoweit im Wege der PKH bestellt werden muss.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die schwangere Verteidigerin und (nun) das LG Bonn &#8211; oder &#8220;Arroganz der Macht&#8221;?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-schwangere-verteidigerin-und-nun-das-lg-bonn-oder-arroganz-der-macht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=die-schwangere-verteidigerin-und-nun-das-lg-bonn-oder-arroganz-der-macht</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 12:03:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[LG Bonn]]></category>
		<category><![CDATA[schwanger]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Geschichte &#8220;Die schwangere Verteidigerin und das AG Bonn&#8221; hat nun ein (unrühmliches) Ende beim LG Bonn gefunden. Dieses hat in LG Bonn, Beschl. v. 19.04.2011 &#8211; 22 Qs 31/11 die Beschwerde der Kollegin gegen die Ablehnung ihres Terminsverlegungsantrags durch das AG Bonn zurückgewiesen, um nicht zu sagen: Abgebügelt. Die Beschwerde sei unzulässig, jedenfalls sei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Geschichte &#8220;<a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-schwangere-verteidigerin-und-das-ag-bonn/" class="liinternal">Die schwangere Verteidigerin und das AG Bonn</a>&#8221; hat nun ein (unrühmliches) Ende beim LG Bonn gefunden. Dieses hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1268.htm" class="liinternal">LG Bonn, Beschl. v. 19.04.2011 &#8211; 22 Qs 31/11</a> die Beschwerde der Kollegin gegen die Ablehnung ihres Terminsverlegungsantrags durch das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm" class="liinternal">AG Bonn</a> zurückgewiesen, um nicht zu sagen: Abgebügelt. Die Beschwerde sei unzulässig, jedenfalls sei die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages der Kollegin nicht so &#8220;evident fehlerhaft&#8221;, dass das zum Erfolg der Beschwerde = zur Terminsverlegung führe.</p>
<p>Wenn man es liest, dann hat man schon den Eindruck, dass der Kommentar des Kollegen Melchior zur Entscheidung des AG &#8220;ekelhafte richterliche Arroganz&#8221; nicht so ganz von der Hand zu weisen ist. Das &#8220;ekelhaft&#8221; ist vielleicht ein bißchen dick, aber m.E. schon berechtigt ist der darin liegende Vorwurf der &#8220;Arroganz der Macht&#8221;. Denn im Beschluss setzt man sich wieder nicht konkret mit der Frage auseinander, dass die Kollegin eine Verschiebung um etwas einen Monat erbeten hatte. Er lässt m.E. auch nicht erkennen, ob man sich eigentlich der Schwierirgkeiten bewusst ist, die in solchen Situationen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehen. Dafür wird aber mit &#8220;denkbar&#8221;, also mit Vermutungen und Annahmen, argumentiert, wenn es heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Abschließend entscheiden braucht die Kammer diese Frage jedoch nicht, da es an einer solchen evidenten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fehlt und zudem die Nachteile für den Betroffenen nicht von erheblichem Gewicht sind. Aus der vom Amtsgericht gegebenen Begründung für die Nichtverlegung des Termins ergibt sich, dass von einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins deshalb abgelehnt wurde, weil für eine absehbare Zeit nicht sichergestellt sei, dass die Verteidigerin für einen Termin zur Verfügung stehe. Dies ist nicht falsch: Die Verteidigerin kann naturgemäß nur den errechneten Entbindungstermin angeben, der tatsächliche Entbindungstermin kann aber unter Umstän­den deutlich später liegen. Zudem ist es denkbar, dass es bei der Geburt zu Komplikationen kommt und/ oder zu gesundheitlichen Problemen beim Kind oder der Verteidigerin, welche letztendlich — eventuell kumuliert — die Teilnah­me an einem Hauptverhandlungstermin auch einige Wochen nach dem avisier­ten Termin nicht zulassen. Vor diesem Hintergrund besteht ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse des Amtsgerichts daran, den Termin bestehen zu lassen, um das bereits lange andauernde Verfahren, in dem es zudem um kei­ne besonders gewichtige Verkehrsordnungswidrigkeit geht und zudem die Ver­tretung durch einen anderen Verteidiger möglich ist, zeitnah abschließen zu können</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Denkbar ist alles/vieles und mit der Begründung kann man jeden Terminsverlegungsantrag zurückweisen. Kein Wort zur obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Frage bei dem vergleichbaren Fall der Erkrankung und auch sonst bei Verhinderung des Verteidigers in einigen Fällen anders gesehen hat. Ich bin gespannt, was das OLG Köln demnächst dazu sagen wird. Denn was bleibt denn jetzt noch anders, als den Betroffenen für die HV vorzubereiten, dort einen Aussetzungsantrag zu stellen, um dann dessen zu erwartende Ablehnung in der HV mit der Rechtsbeschwerde zu rügen.</p>
<p>Abschließend: Wenn man den Beschluss des AG Bonn und auch jetzt den des LG Bonn liest, fragt man sich: Was hätte man sich eigentlich damit vergeben, wenn man dem Antrag des Betroffenen gefolgt wäre?</p>
<p>Und: Die Kollegin befindet sich seit Samstag stationär im Krankenhaus, weil Wehen künstlich eingeleitet werden. Anhaltspunkte für weitere Komplikationen  sind derzeit nicht bekannt, so dass man jedenfalls derzeit davon ausgehen muss, dass ihr  eine Terminwahrnehmung in vier bis sechs Wochen möglich sein dürfte. Es ist allerdings naturgemäß nicht damit zu rechnen, dass sie am kommenden Montag in dieser Angelegenheit einen Termin wahrnehmen kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die schwangere Verteidigerin und das AG Bonn</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 12:37:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Terminsverlegung]]></category>

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		<description><![CDATA[Da war ich ja dann doch mal wieder erstaunt, als ich den Beschl. des AG Bonn v. 14.03.2011 &#8211; 804 OWi-665 Js 923/10-356/10 zum Lesen bekam, weil die Verteidigerin in der Sache eine Frage hatte. Hintergrund der Sache, in der während des Verfahrens ein Richterwechsel stattgefunden hat, bereits einmal eine HV stattgefunden hat und nun noch ein Sachverständigengutachten eingeholt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da war ich ja dann doch mal wieder erstaunt, als ich den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm" class="liinternal"></a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm" class="liinternal">Beschl. des A</a><a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1248.htm" class="liinternal">G Bonn v. 14.03.2011 &#8211; 804 OWi-665 Js 923/10-356/10</a> zum Lesen bekam, weil die Verteidigerin in der Sache eine Frage hatte. Hintergrund der Sache, in der während des Verfahrens ein Richterwechsel stattgefunden hat, bereits einmal eine HV stattgefunden hat und nun noch ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist: Die Kollegin/Verteidigerin ist schwanger und entbindet voraussichtlich am 30.04.2011. Sie ist für den 04.05.2011 als Verteidigerin zu der neuen Hauptverhandlung geladen. Sie hat um Terminsverlegung gebeten und gebeten den HV-Termin um rund vier Wochen zu verlegen. Das AG lehnt ab und begründet seine Entscheidung wie folgt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Ein Anspruch auf die Verlegung eines Termins besteht nicht. Die Entscheidung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Denn die Terminsbestimmung ist Sache des Vorsitzenden und steht in seinem Ermessen. Dabei ist im Rahmen des Ermessens den Belangen der Beteiligten unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für Terminsverlegungsanträge.</em></p>
<p><em>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Termin vorliegend nicht verlegt. Die Verteidigerin gibt an, voraussichtlich am 30.04.2011 zu entbinden. Vor diesem Hintergrund ist sie nachvollziehbar an der Terminswahmehmung gehindert. Allerdings wird sich wegen des Mutterschutzes auch zu einem späteren Termin in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen. Deshalb wird sich der Betroffene ohnehin nach einer bzw. einem anderen Verteidiger umsehen müssen bzw. auf Verteidigung verzichten müssen. Es handelt sich nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung sondern um eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Vertrauensverhältnis zwischen Wahlverteidiger und Mandant hat seine Grenze dort, wo ansonsten ein Verfahren auf unbestimmte Zeit vertagt werden müsste. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nicht möglich, die Terminierung bis auf die nicht absehbare Zeit des Endes des Mutterschutzes zurückzustellen, zumal etwaige Komplikationen im Verlauf der Entbindung auch eine Terminierung nach Ablauf der Mindestfrist nicht sicherstellen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Die Frage, was man (noch) tun könne, hatte die Kollegin schon selbst beantwortet: Sie hat Beschwerde eingelegt. Das wird dann als zulässig angesehen, wenn die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags rechtswidrig ist. Davon wird man hier m.E. ausgehen können. Denn: Kein Wort zu dem Antrag, um rund vier Wochen zu verlegen &#8211; also nicht auf absehbare Zeit. Es muss also nicht auf unbestimmte Zeit vertagt werden. Und: Nach der OLG-Rechtsprechung hat der Betroffene auch in OWi-Sachen grds. einen Anspruch auf Verteidigung durch seinen Anwalt des Vertrauens. Auch damit setzt sich das AG nicht auseinander.</p>
<p>Ich bin gespannt, wie das LG entscheiden wird.</p>
<p>//Edit vom 26.04.2011: <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/die-schwangere-verteidigerin-und-nun-das-lg-bonn-oder-arroganz-der-macht/" title="Die schwangere Verteidigerin und (nun) das LG Bonn – oder “Arroganz der Macht”?" class="liinternal">siehe hier</a>.</p>
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		<title>Echternacher Springprozession, oder: Wer A sagt muss auch B sagen</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 08:31:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein interessanter Sachverhalt und eine dazu passende (zutreffende) Begründung in KG, Beschl. v. 25.10.2010 - 3 Ws (B) 582/10 &#8211; 2 Ss 335/10: &#8220;Auf Anregung des Betroffenen, dem vorgeworfen wird, er habe mit der von ihm geführten Taxe auf der BAB 111 im Tunnel Tegel neben einer Nothaltebucht angehalten und sei sodann ein Stück zurückgefahren, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein interessanter Sachverhalt und eine dazu passende (zutreffende) Begründung in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1240.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v. 25.10.2010 -<strong> </strong>3 Ws (B) 582/10 &#8211; 2 Ss 335/10</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Auf Anregung des Betroffenen, dem vorgeworfen wird, er habe mit der von ihm geführten Taxe auf der BAB 111 im Tunnel Tegel neben einer Nothaltebucht angehalten und sei sodann ein Stück zurückgefahren, um einen Fahrgast, der mit seinem Pkw wegen Treibstoffmangels liegen geblieben war, mit einem Ersatzkanister aussteigen zu lassen, hatte der Tatrichter veranlasst, dass der Polizeibeamte B. zu seiner Vernehmung am 26. August 2010 die zum Tatzeitpunkt gespeicherte Aufzeichnung der Überwachungskamera des Tunnels Tegels mitbringt, weil sie den verfahrensgegenständlichen Geschehensablauf dokumentiert habe. Die von diesem mitgebrachte DVD wurde nach der Vernehmung des Zeugen versucht, auf dem gerichtseigenen Wiedergabegerät abzuspielen. Da dies nicht gelangt, beantragte der Betroffene „eine abspielbare DVD und/oder Videoaufzeichnung… zu beschaffen und in einem neuen Termin als Beweismittel abzuspielen, so wie schon im heutigen Termin am 26.08.2010 beabsichtigt“. Diesen Antrag hat der Tatrichter nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt und in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt, die Zeugen hätten bestätigt, „dass die DVD insgesamt auch nicht sehr viel hergebe, sehe man davon ab, dass deutlich sei, dass der Betroffene mit seiner Taxe auf der Autobahn gehalten habe.“ Darüber hinaus habe sich nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen ergeben, dass die – auch den Zeugen bekannte – DVD den rückwärtigen Fahrvorgang der Taxe nicht etwa deshalb nicht deutlich zeige, weil dieser nicht stattgefunden habe, sondern weil die Aufnahme in technischer Hinsicht dafür nichts hergebe und die Aufnahme nicht hinreichend klar und deutlich wäre. Das Beweismittel in Form der DVD sei daher „völlig ungeeignet“.</em></p>
<p><em><span id="more-10330"></span>Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Versucht der Tatrichter ein Beweismittel auszuschöpfen, auf dessen Beschaffung er ursprünglich drängte, gibt er damit zu erkennen, dass er eine weitere Sachaufklärung durch Verwertung eben dieses Beweismittel für geboten erachtet. Ohne Änderung des diese Einschätzung tragenden Beweisergebnisses kann er daher einen auf die Erhebung dieses Beweises gerichteten Beweisantrag nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen. Die schriftlichen Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, welche Umstände <span style="text-decoration: underline;">nach</span> der Vernehmung des Zeugen B. und <span style="text-decoration: underline;">nach</span> den sich anschließenden Versuchen, die DVD abzuspielen, das Beweisergebnis verändert haben könnten. Entgegen der Ansicht des Tatrichters ist das Beweismittel auch nicht völlig ungeeignet. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn eine Inanspruchnahme der DVD von vorneherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpft [vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211]. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Erörterung.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=191780370859735&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Wer austeilt, muss auch einstecken können, oder: Nun mandeln Sie sich doch nicht so auf.</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 08:42:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich will jetzt nicht auch wie die Kollegin Rueber über Sprichwörter berichten (vgl. z.B. hier), allerdings fiel mir bei der Lektüre des Beschl. des BGH v. 03.11.2010 &#8211; 1 StR 500/10 sogleich das mit den Steinen und dem Glashaus ein . Wenn man den Sachverhalt liest, ist man schon erstaunt. Da äußert der Verteidiger &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich will jetzt nicht auch wie die Kollegin Rueber über Sprichwörter berichten (vgl. z.B. <a href="http://strafverfahren.blogspot.com/2010/11/wir-uberprufen-stichworter-heute-wer-im.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>), allerdings fiel mir bei der Lektüre des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=54093&amp;pos=2&amp;anz=639" target="_blank" class="liexternal">Beschl. des BGH v. 03.11.2010 &#8211; 1 StR 500/10</a> sogleich das mit den Steinen und dem Glashaus ein <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>Wenn man den Sachverhalt liest, ist man schon erstaunt. Da äußert der Verteidiger &#8211; so sieht es der BGH &#8211; gegenüber der Staatsanwältin am ersten Haupverhandlungstag &#8220;sie solle doch nicht dümmer tun, als sie tatsächlich sei&#8221;, was nun nicht unbedingt zur Klimaverbesserung beiträgt. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Dann gibt es Streit um die Aushändigung/Anfertigung von Kopien, in dessen Verlauf der Vorsitzende zum Verteidiger sagt: &#8220;„Jetzt mandeln Sie sich schon wieder auf. Sie kriegen jetzt keine Kopie&#8221; (so in der Revisionsbegründung) oder „er &#8211; der Verteidiger &#8211; solle sich nicht so aufmandeln&#8221; (so in der dienstlichen Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden).&#8221; Was macht der BGH?</p>
<p>Er führt zu dem auf das &#8220;Mandeln&#8221; gestützte Ablehnungsgesuch aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Verwendung des Begriffs „aufmandeln&#8221; seitens des Vorsitzenden der Strafkammer (beim Landgericht Kempten) gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten vermag hier den Eindruck der Befangenheit nicht zu begründen. Dieser Begriff wird im bayerischen Sprachraum häufig gebraucht. Er ist abgeleitet von der bayerischen Verkleinerungsform für Mann (Mandl). „Mandeln Sie sich nicht so auf&#8221; beinhaltet zwar eine gewisse Kritik (etwa: spielen Sie sich doch nicht so auf). Gerade durch die Verwendung der lokalen Sprachform wird dem Vorwurf aber die Schärfe genommen. Dementsprechend erklärte auch der Vorsitzende in seiner dienstlichen Stellungnahme, er habe mit der „Verwendung des freundlich bleibenden und hier nicht ungebräuchlichen Ausdrucks&#8221; nur weiteres „unnötiges Insistieren&#8221; verhindern wollen. Diese Erläuterung in der dienstlichen Erklärung ist für sich schon geeignet, ursprüngliches Misstrauen zu beseitigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2002 &#8211; 1 StR 557/01). Im Übrigen kann der tadelnde Hinweis „nun mandeln Sie sich doch nicht so auf&#8221; oder „jetzt mandeln Sie sich schon wieder auf&#8221; vor dem Hintergrund des von der Strafkammer in ihrem Beschluss über die Zurückweisung des Befangenheitsantrags geschilderten Prozessverhaltens des Verteidigers nur als eine auf bayerisch eher zurückhaltend formulierte Bitte um Respektierung des Rechts und der Pflicht des Strafkammervorsitzenden, die Verhandlung zu leiten (§ 238 Abs. 1 StPO), sowie um Wahrung des &#8211; auch standesrechtlich geforderten (§ 43a BRAO) &#8211; Gebots der Sachlichkeit verstanden werden.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Wie gesagt: Wer austeilt, muss auch einstecken können&#8230;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Der vergessene Prozess: Der Bochumer Wettskandal</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 06:29:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<description><![CDATA[Berichtet wird hier viel, um nicht zu sagen, fast nur , über das Kachelmannverfahren. Darüber ist der Bochumer Wettskandal in Vergessenheit geraten, der am LG Bochum vor sich hindümpelt. Auch dort Befangenheitsanträge, über die gestern entschieden worden ist, vgl. hier. Mit der interessanten und m.E. noch nicht entschiedenen Frage, ob der Gerichtssprecher, der in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berichtet wird hier viel, um nicht zu sagen, fast nur <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , über das Kachelmannverfahren. Darüber ist der Bochumer Wettskandal in Vergessenheit geraten, der am LG Bochum vor sich hindümpelt. Auch dort Befangenheitsanträge, über die gestern entschieden worden ist, vgl. <a href="http://www.handelsblatt.com/magazin/fussball/fussball-national-wettskandal-prozess-wird-fortgesetzt;2680148" target="_blank" class="liexternal">hier</a>. Mit der interessanten und m.E. noch nicht entschiedenen Frage, ob der Gerichtssprecher, der in der Sache bereits Interviews gegeben hat, über die Befangenheitsanträge mitentscheiden kann. Die Kammer hat gesagt er kann. Wird man sicherlich nicht ohne genaue Kenntnisse der Äußerungen und Verlautbarungen des Gerichtssprechers beurteilen können. Der BGH wird ja dann demnächst (?) vielleicht dazu etwas sagen können/müssen/dürfen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Auch Strafkammern sind lernfähig &#8211; jedenfalls bei Kachelmann</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Oct 2010 13:37:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Auskunftsverweigerung]]></category>
		<category><![CDATA[Kachelmann]]></category>

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		<description><![CDATA[könnte man die Meldung überschreiben, die aus der &#8220;Welt&#8221; kommt (vgl. auch hier, hier und hier). Danach ist die Geschädigte im Kachelmannverfahren dann heute doch vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden. Nur: Ob es was nutzt im &#8220;Befangenheitsgerangel&#8221;, kann man wahrlich bezweifeln (vgl. dazu auch U.Vetter hier). Allerdings hat der BGH vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>könnte man die Meldung überschreiben, die aus der &#8220;<a href="http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article10374585/Vernehmung-der-Ex-Geliebten-kann-lange-dauern.html" target="_blank" class="liexternal">Wel</a>t&#8221; kommt (vgl. auch <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/10/18/kachelmanns-richter-knicken-ein/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, <a href="http://verteidiger-aus-berlin.de/neue-peinlichkeit-fur-alice-schwarzer-im-kachelmann-prozess/" target="_blank" class="liexternal">hier</a> und<a href="http://rechtsanwaeldin.blogspot.com/2010/10/fall-jorg-kachelmann-kein-guter-tag-fur.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+DieRechtsanwaeldin+%28Die+Rechtsanwaeldin%29" target="_blank" class="liexternal"> hier</a>). Danach ist die Geschädigte im Kachelmannverfahren dann heute doch vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt worden. Nur: Ob es was nutzt im &#8220;Befangenheitsgerangel&#8221;, kann man wahrlich bezweifeln (vgl. dazu auch U.Vetter <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/10/18/kachelmanns-richter-knicken-ein/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>). Allerdings hat der BGH vor kurzem in einer Entscheidung auch die Entschuldigung des abgelehnten Richters als zulässig/möglich angesehen (finde die Entscheidung im Moment nicht). Das müsste dann ggf. auch für einen Verfahrensfehler, den man rückgängig macht, gelten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wir sind eineiige Brüder, oder &#8230;.</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 13:50:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsaufklärungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[§ 77 OWiG]]></category>

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		<description><![CDATA[mein Bruder gleicht mir wie ein Ei dem anderen&#8230;.so hatte der Betroffene beim AG seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Bruders untermauert. Das AG hatte als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte jetzt beim OLG Celle Erfolg (vgl. Beschl. v. 31. 8. 2010 &#8211; 311 SsRs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>mein Bruder gleicht mir wie ein Ei dem anderen&#8230;.so hatte der Betroffene beim AG seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Bruders untermauert. Das AG hatte als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte jetzt beim OLG Celle Erfolg (vgl. Beschl. v. <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1040.htm" class="liinternal">31. 8. 2010 &#8211; 311 SsRs 54/10</a>). Das OLG sagt:  Das Tatgericht ist unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation nur dann befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Und die sei verletzt. Denn die Grundlage, die das Amtsgericht seiner Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrunde gelegt habe, sei nicht so verlässlich, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweisauf­nahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen sei. Die Annahme, der Betrof­fene sei Fahrer des Fahrzeugs gewesen, beruhe allein auf dem Lichtbild, das vom Führer des Fahrzeugs gefertigt worden sei und welches nach Auffassung des AG das Antlitz des Betroffenen wiedergebe. Unterstellt, der unter Beweis gestellte Vortrag, dass der Bruder dem Betroffenen „wie ein Ei dem anderen&#8221; ähnelt, wäre zutreffend, hätte das Amtsgericht jedoch keine verlässliche Grundlage dafür, zu entscheiden, ob tatsächlich der Betroffene oder nicht doch sein Bruder Führer des Fahrzeugs gewesen sei. Auch dieser hätte dann vom AG „eindeutig identifiziert&#8221; werden können. Da diese Ähnlichkeit vom Betroffenen in seinem Beweisantrag auch behauptet worden sei, durfte das AG den Beweisantrag nicht ohne Weiteres ablehnen. Insbesondere habe das AG auch nicht zu Lasten des Betroffenen werten dürfen, dass dieser trotz Aufforderung kein aktuelles Lichtbild seines Bruders vorgelegt habe. Es sei auch in Bußgeldsachen nicht Sache des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen. Dass eine täuschende Ähnlichkeit zwischen Brüdern unterschiedlichen Alters eher selten sei, möge zutreffen, schließe aber nicht aus, dass diese Ähnlichkeit gerade beim Betroffenen und sei­nem Bruder gegeben sei.</p>
<p>Also: Nicht ganz so schnell das scharfe Schwert der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ziehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein &#8220;Umgehungsgeschäft&#8221; mit der Anhörungsrüge</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/09/kein-umgehungsgeschaeft-mit-der-anhoerungsruege/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kein-umgehungsgeschaeft-mit-der-anhoerungsruege</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Sep 2010 11:15:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anhörungsrüge]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder versuchen Verteidiger die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Revisionsverfahren als verspätet dadurch zu umgehen, dass sie es mit einer Anhörungsrüge verknüpfen. Der BGH hat jetzt erneut darauf hingewiesen, dass das nicht möglich ist (vgl. Beschl. v. 19.08.2010 &#8211; 4 StR 657/09). Er führt aus: &#8220;Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder versuchen Verteidiger die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Revisionsverfahren als verspätet dadurch zu umgehen, dass sie es mit einer Anhörungsrüge verknüpfen. Der BGH hat jetzt erneut darauf hingewiesen, dass das nicht möglich ist (vgl. <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=53306&amp;pos=2&amp;anz=636" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 19.08.2010 &#8211; 4 StR 657/09</a>). Er führt aus:</p>
<p>&#8220;<em>Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Et-was anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungs-beschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behaup-tung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaf-fen (BGH aaO).&#8221;</em></p>
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		<title>Zweimal Entbindungsantrag abgelehnt &#8211; Besorgnis der Befangenheit begründet</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Sep 2010 07:31:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[M.E. werden in der Praxis die Vorschriften der §§ 73, 74 OWiG häufig dazu missbraucht, eine Rücknahme des Einspruchs &#8220;anzuregen&#8221; bzw. dessen Verwerfung vorzubereiten, indem nicht selten begründete Entbindungsanträge des Betroffenen abgelehnt werden mit der Begründung, die Anwesenheit des Betroffenen in der HV sei erforderlich. Zu der Problematik, wann das der Fall ist, oder wann der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>M.E. werden in der Praxis die Vorschriften der §§ 73, 74 OWiG häufig dazu missbraucht, eine Rücknahme des Einspruchs &#8220;anzuregen&#8221; bzw. dessen Verwerfung vorzubereiten, indem nicht selten begründete Entbindungsanträge des Betroffenen abgelehnt werden mit der Begründung, die Anwesenheit des Betroffenen in der HV sei erforderlich. Zu der Problematik, wann das der Fall ist, oder wann der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss, gibt es eine umfangreiche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die in Zusammenhang mit dem sog. Verwerfungsurteil steht.</p>
<p>Sehr schön jetzt dazu ein <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1014.htm" class="liinternal">Beschl. des AG Recklinghausen v. 30.08.2010 &#8211; 29 OWi-56 Js 81/10-12/10</a>. Dort hatte der Betroffene Einspruch eingelegt, bei dem es offenbar erkennbar nur um die Frage der Videomessung ging, also eine Rechtsfrage. Im Übrigen war aber wohl damit zu rechnen, dass der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen pp. keine Angaben machen würde. Jedenfalls hatte er zwei Entbindungsanträge gestellt, die das AG abgelehnt hat. Dagegen dann der Befangenheitsantrag, der beim AG dann durchging. Das AG führt aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Hat der Betroffene durch zwei Anträge auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen zu erkennen gegeben, dass er von der Möglichkeit, sich nicht zur Sache einzulassen, Gebrauch machen will und ist in der Hauptverhandlung nur noch eine Rechtsfrage zu erörtern, erscheint die Aufrechterhaltung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des 570 km entfernt wohnenden Betroffenen aus Sicht eines Außenstehenden unverhältnismäßig und geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>M.E. zutreffend.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Der befangene LOStA</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 13:59:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ich schöpfe mal wieder aus meiner Fundgrube Forum bei LexisNexis Strafrecht. Ein Kollege teilt dort mit: &#8221; Hallo, in dieser Woche bleibt mir auch gar nichts erspart  In einer HV vor dem AG tritt der LOStA als Sitzungsvertreter auf. Es geht um ein Strafbefehlsverfahren wegen BtM. Mdt. ließ sich vertreten, da er seit 2 Wochen neuen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich schöpfe mal wieder aus meiner Fundgrube <a href="http://www.strafrecht-online.de/startseite/was-bietet-lexisnexis-strafrecht/strafrechts-forum/" class="liinternal">Forum</a> bei LexisNexis Strafrecht. Ein Kollege teilt dort mit:</p>
<blockquote><p>&#8221; Hallo, in dieser Woche bleibt mir auch gar nichts erspart  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':(' class='wp-smiley' />  In einer HV vor dem AG tritt der LOStA als Sitzungsvertreter auf. Es geht um ein Strafbefehlsverfahren wegen BtM. Mdt. ließ sich vertreten, da er seit 2 Wochen neuen Arbeitsplatz als Bauhelfer hat und keinen Urlaub bekommt, außerdem dem neuen Arbeitsgeber nicht gleich von einer Drogenanklage erzählen wollte.<br />
Das Gericht zeigte hierfür Verständnis. Der LOStA meinte, der Angekl. habe offensichtlich keinerlei Interesse an der HV, was Einfluss auf die Strafzumessung nehmen könnte, und außerdem könne er auch anders blablabla, dann bleibe es nicht bei den 40 TS, sondern es gäbe eine Freiheitsstrafe.<br />
In seinem Schlussvortrag wertete er allen Ernstes zu Ungunsten des Angekl., dass er der HV fern blieb. Zitat: &#8220;Dem Angekl. ist es offensichtlich lieber, auf der Baustelle Bierkisten rumzutragen.&#8221;<br />
Ich habe mich in meinem Schlussvortrag auf den Hinweis beschränkt, dass ich die abschätzende Äußerung des LOStA über den Arbeitsplatz des Angekl. ungehörig finde.&#8221;</p></blockquote>
<p>Dem Kollegen ging es um die &#8220;Ablehnung&#8221; des LOStA, woran man ja nun wirklich denken kann. Die Frage hat sich aber wohl erledigt, da das Verfahren beendet ist. Zuständig dürfte aber der General sein (vgl. § 147 GVG).</p>
<p>Im Übrigen: &#8220;Ungehörig&#8221; finde ich noch sehr maßvoll.</p>
<p>Ach so: Man fragt sich, warum ist ein LOStA beim AG. Dazu gleich mehr.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Der BGH, der Beweisantrag und der Auslandszeuge aus Litauen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 07:11:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im BGH-Beschl. v. 28.04.2010 &#8211; 1 StR 644/09 -  hat der BGH zum Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen Stellung genommen. In einem Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung hatte der Angeklagte den Antrag gestellt, einen litauischen Finanzbeamten zu vernehmen, und zwar unter Beifügung einer Reihe CMR-Frachtbriefe „den Sachbearbeiter des Kreisfinanzamtes K. , zuständig für die Firma Il V. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=52293&amp;pos=0&amp;anz=618" target="_blank" class="liexternal">BGH-Beschl. v. 28.04.2010 &#8211; 1 StR 644/09</a> -  hat der BGH zum Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen Stellung genommen. In einem Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung hatte der Angeklagte den Antrag gestellt, einen litauischen Finanzbeamten zu vernehmen, und zwar unter Beifügung einer Reihe CMR-Frachtbriefe „den Sachbearbeiter des Kreisfinanzamtes K. , zuständig für die Firma Il V. …. als Zeugen zu vernehmen.“ Er werde bekunden, dass die aus den Frachtbriefen ersichtlichen Waren von der genannten Firma ordnungsgemäß gemeldet und versteuert wurden. In der Begründung des Antrags ist ausgeführt, der Angeklagte habe die bei der Großhandelsfirma bestellten Waren lediglich als „Durchgangsposten“ angenommen und sodann einem Spediteur der litauischen Firma weitergegeben. Die Ware sei dann tatsächlich in Litauen eingeführt, angemeldet und versteuert worden. Eine Umsatzsteuerpflicht bestehe in Deutschland insoweit nicht.</p>
<p>Die Strafkammer hat den Antrag durch einen auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Beschluss zurückgewiesen. Der BGH hat das beanstandet:</p>
<blockquote><p><em>„Es trifft zu, dass die Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nur dann begründet, wenn dadurch die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht den Antrag (zu Unrecht) für einen Beweisantrag hielt und ihn nach den hierfür geltenden Regeln beschieden hat (BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23 jew. m.w.N.). Hier hat jedoch die Strafkammer rechtsfehlerfrei den in Rede stehenden Antrag als Beweisantrag angesehen.</em></p>
<p><em>Grundsätzlich sind bei einem auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrag Name und (hier unproblematisch) Anschrift des Zeugen zu nennen. Dies ist aber nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Es genügt viel-mehr, wenn die zu vernehmende Person derart individualisiert ist, dass eine Verwechslung mit anderen nicht in Betracht kommt. Die Nennung eines Namens ist in diesem Zusammenhang dann entbehrlich, wenn der Zeuge unter Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist (vgl. BGH VRS 25, 426, 427; BayObLG b. Rüth DAR 1980, 269; OLG Köln NStZ-RR 2007, 150; einschränkend &lt;obiter dictum&gt; BGHSt 40, 3, 7; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 244 Rdn. 105; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 21 jew. m.w.N.). Hier ist der Sachbearbeiter eines bestimmten Finanzamts für im Detail gekennzeichnete steuerrechtlich erhebliche Vorgänge im Geschäftsbetrieb einer bestimmten Firma als Zeuge benannt. Die Strafkammer hat durch die Behandlung dieses Antrags als Beweisantrag der Sache nach zum Ausdruck gebracht, den Anforderungen an die Kennzeichnung des Beweismittels in einem Beweisantrag sei hier Genüge getan. Dies ist jedenfalls vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.</em></p>
<p><em>d) Die Strafkammer hat die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass „die Vernehmung des Zeugen nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht erforderlich erscheint. Die Kammer unterstellt als wahr, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes K. die im Beweisantrag … genannten Angaben machen würde.“</em></p>
<p><em>Weitere Ausführungen enthält der Beschluss nicht. In den Urteilsgründen ist dann im Einzelnen dargelegt, warum die Strafkammer davon ausgeht, dass tatsächlich keine Lieferungen nach Litauen erfolgt sind.</em></p>
<p><em>2. Zu Recht rügt die Revision die Begründung des Beschlusses.</em></p>
<p><em>Über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus ergibt der genannte Beschluss, dass die Strafkammer offenbar erwartet, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen zwar bestätigen werde, diese Angaben jedoch wahrheitswidrig seien. Eine solche Prognose hinsichtlich des Inhalts der zu er-wartenden Aussage und dessen Bewertung als unwahr kann Grundlage der Ab-lehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO sein (vgl. BGHSt 40, 60, 62). Der hierfür erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) muss jedoch die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tatsächlichen Kern verdeutlichen. Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages ist nicht nur gegebenenfalls Grundlage einer revisionsrechtlichen Überprüfung der Ablehnung, sondern sie hat auch die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag sieht, damit er sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage ein-stellen kann, die durch die Antragsablehnung entstanden ist (BGHSt 40, 60, 63 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Beschluss der Strafkammer nicht gerecht, weil er nicht konkretisiert ist</em>.“</p></blockquote>
<p>Ergebnis: Insoweit Aufhebung des Urteils des LG.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schnell ist das scharfe Schwert der Verspätung gezückt&#8230;</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 07:27:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Immer wieder machen die AG im OWi-Verfahren bei der Ablehnung eines Beweisantrages vom scharfen Schwert der Ablehnung wegen Verspätung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) Gebrauch (es ist ja so einfach ), ohne dabei zu bedenken, dass das nur dann sticht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt &#8211; nicht nur unterbrochen &#8211; werden muss. Dass es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder machen die AG im OWi-Verfahren bei der Ablehnung eines Beweisantrages vom scharfen Schwert der Ablehnung wegen Verspätung (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) Gebrauch (es ist ja so einfach <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_sad.gif' alt=':-(' class='wp-smiley' /> ), ohne dabei zu bedenken, dass das nur dann sticht, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt &#8211; nicht nur unterbrochen &#8211; werden muss.</p>
<p>Dass es auf die Aussetzung ankommt, hat das OLG Hamm jetzt gerade einer Amtsrichterin noch einmal ins Stammbuch geschrieben (vgl. <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-beschl-v-04052010-2-rbs-3510/" class="liinternal">Beschl. v. 04.05.2010 &#8211; 2 RBs 35/10</a>). Allerdings hat deren Fehler (?) dem Betroffenen nicht viel gebracht. Denn der Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerde/Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet. Aus ihr muss sich nämlich ergeben, dass es nicht zur Aussetzung gekommen wäre. Dennoch: Das OLG hat aufgehoben, weil das AG auch den Rechtsfolgenausspruch, vor allem das Fahrverbot nicht genügend begründet hatte. Also: Wenigstens insoweit noch einmal. Und die Uhr tickt&#8230;</p>
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		<title>Gut Ding will Weile haben</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 17:37:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<description><![CDATA[könnte man über den Beschluss des OLG Hamm vom 28.03.2010 &#8211; 3 RBs 28/09 schreiben, den mir heute ein Kollege hat zukommen lassen. Nach der ersten Durchsicht dachte ich zunächst: Ei, ein Knaller, da schon wieder eine Messfahrzeugproblematik. Die war aber offenbar an mir vorbei gegangen bzw. mir aus letzter Zeit nicht bewusst. Bei näherem Hinsehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>könnte man über den Beschluss des <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-beschl-v-28032010-3-rbs-2809/" class="liinternal">OLG Hamm vom 28.03.2010 &#8211; 3 RBs 28/09</a> schreiben, den mir heute ein Kollege hat zukommen lassen.</p>
<p>Nach der ersten Durchsicht dachte ich zunächst: Ei, ein Knaller, da schon wieder eine Messfahrzeugproblematik. Die war aber offenbar an mir vorbei gegangen bzw. mir aus letzter Zeit nicht bewusst. Bei näherem Hinsehen stellte ich dann fest, dass es sich  &#8221;nur&#8221; um die alte, vom AG Lüdinghausen  &#8221;aufgedeckte&#8221; 2007er CAN-Bus-Problematik handelt. Also kein Knaller. Aber dann: M.E. doch berichtenswert, weil man sich die Verfahrensdaten mal anschauen muss:</p>
<ul>
<li> 31.01.2007: Tat</li>
<li> 06.11.2008: amtsgerichtliche Entscheidung</li>
<li> 27.01.2009: Verwerfungsantrag der GStA (= Verfahren ist beim OLG)</li>
<li> 28.03.2010: Entscheidung des OLG: Aufhebung und Zurückverweisung</li>
</ul>
<p>Den Betroffenen wird dieser Zeitablauf freuen, denn das vom AG verhängte Fahrverbot wird wohl kaum noch einmal verhängt werden dürfen/können.</p>
<p>Die Frage, die sich im Übrigen stellt: Warum dauert das Verfahren so/zu lange; dass es zu lange gedauert hat, hat das OLG selbst erkannt, da es die Frage der Verfahrensverzögerung erörtert, aber noch nicht für kompensationswürdig hält, &#8220;wegen der zu entscheidenden Rechtsfragen&#8221;.  Aber, was war denn Dramatisches zu entscheiden?. Dass ein Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nur wegen Verspätung abgelehnt werden darf, wenn die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung nicht gebietet, hatte der Senat doch schon 2004 entschieden. Das ist also nichts Neues. Und sonst? Schwierige Rechtsfragen kann man dem Beschluss nicht entnehmen. Damit bleibt es für mich im Dunklen, warum es so lange gedauert hat.</p>
<p>Es kann natürlich sein &#8211; und das würde das OLG retten &#8211; wenn die Antwort auf die Anfrage an das IM NRW, die der Senat am 28.04.2009 gestellt hat &#8211; jedenfalls verstehe ich den Beschluss so &#8211; so/zu lange hat auf sich warten lassen, dass erst im März 2010 eine Entscheidung des OLG möglich war. Aber das hätte man wahrscheinlich geschrieben. <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Nichts desto trotz: Den Betroffenen wird das alles freuen, weil: Gut Ding will (eben) Weile haben; oder: Das Fahrverbot dürfte sich durch Zeitablauf erledigt haben.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schon wieder Besorgnis der Befangenheit &#8211; Grund: Gutes kollegiales Verhältnisses</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 07:30:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=2933</guid>
		<description><![CDATA[&#8220;Zwar ist im Ausgangspunkt ein rein kollegiales Verhältnis zwischen zwei Richtern nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern DVBl 2001, 938; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 24 Rdnr. 10). Anders ist es jedoch dann, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter als Kollegen in demselben Spruchkörper tätig sind (vgl. OVG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>&#8220;Zwar ist im Ausgangspunkt ein rein kollegiales Verhältnis zwischen zwei Richtern nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern DVBl 2001, 938; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 24 Rdnr. 10). Anders ist es jedoch dann, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter als Kollegen in demselben Spruchkörper tätig sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.) oder wenn das dienstliche Verhältnis so eng ist, dass es auf die persönliche Beziehung ausstrahlt (Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2006, § 24 Rdnr. 34).&#8221;</p></blockquote>
<p>heißt es im Beschl. des OLG Düsseldorf v. 12.04.2010 &#8211; III-2 Ss 107/09 &#8211; 69/09 III. Das OLG hat dann aber die Besorgnis der Befangenheit bejaht und das u.a. mit dem guten kollegialen Verhältnis der beteiligten Richter bejaht. Nachzulesen <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/818.htm" class="liinternal">hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Naumburg: Auch Dritter hat ein Ablehnungsrecht&#8230;.</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 11:01:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[akustische Besuchsüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Dritter]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Naumburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Naumburg hat sich in seinem Beschluss v. 02.12.2009 &#8211; 1 Ws 756/09 mit der Frage beschäftigt, ob auch einem Dritten, von einer Maßnahme gegen den Angeklagten betroffenen Maßnahme,  ein Ablehnungsrecht gegen gerichtliche Entscheidungen zusteht und diese Frage bejaht. Das sei ein auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG basierendes Grundrecht. Die Entscheidung ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Naumburg hat sich in seinem <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-naumburg-beschl-v-02122009-1-ws-75609/" class="liinternal">Beschluss v. 02.12.2009 &#8211; 1 Ws 756/09</a> mit der Frage beschäftigt, ob auch einem Dritten, von einer Maßnahme gegen den Angeklagten betroffenen Maßnahme,  ein Ablehnungsrecht gegen gerichtliche Entscheidungen zusteht und diese Frage bejaht. Das sei ein auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG basierendes Grundrecht. Die Entscheidung ist zutreffend, denn auch der nicht eigentlich Verfahrensbeteiligte, aber von gerichtlichen Maßnahmen betroffene muss die richterliche Unvoreingenommenheit prüfen lassen können.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Strafverfahren quo vadis? &#8211; Das deutsche Strafverfahren auf dem Weg in den Parteiprozess?</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Dec 2009 08:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[1. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[5. Strafsenat]]></category>
		<category><![CDATA[Ablehnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessverschleppung]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erstaunlich, was man da so aus Karlsruhe liest. Seit einigen Jahren ist ja mehr als deutlich zu erkennen, dass sich der Ton im Strafverfahren deutlich verschärft. Das gilt vor allem auch für das Beweisantragsrecht, wo immer mehr auf Prozessverschleppung abgestellt wird und der BGH ja eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristsetzung eingeführt hat. Die wird von den Instanzgerichten gerne aufgegriffen und das führt dann dazu, dass teilweise schon nach kurzem Verfahrenslauf Fristen zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt werden. Und zwar Fristen von nur einem Tag. Zwar ist eine gewisse Entspannung eingetreten durch die Entscheidung des<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=430fbeb684977641567119042a1a6600&amp;nr=48889&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal"> 5. Strafsenats </a>- da ging es um so kurze Fristen &#8211; und auch der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c760e939853614d4000e157e93b3d479&amp;nr=50057&amp;pos=0&amp;anz=2" target="_blank" class="liexternal">1. Strafsenat </a>- ansonsten immer vorne weg bei diesem &#8220;Spiel&#8221; &#8211; ist ja vor kurzem etwas zurückgerudert. Jetzt ist ein wenig Mäßigung angesagt. Wer allerdings auf Hilfe von ganz oben gehofft hatte &#8211; also vom BVerfG -, der wird enttäuscht. Der<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20091006_2bvr258008.html" target="_blank" class="liexternal"> Beschluss vom 06.10.2009, 2 BvR 2580/09</a> segnet diese Verfahrensweise ab und stellt im Strafverfahren einen weiteren Schritt auf dem Weg in den Parteiprozesse dar. Und nicht nur hier, sondern auch im Bußgeldverfahren. Überall lesen wir: Der Beschuldigte/Betroffene hat nicht geltend gemacht usw. Wo steht das eigentlich in der StPO. Strafverfahren quo vadis?</p>
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