LexisNexis® Strafrecht Online Blog

herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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Archiv für die 'Verfahrensrecht' Kategorie

Ist etwas Besonderes an der Entscheidung des OLG Karlsruhe in der Causa Kachelmann?

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juli 2010

Naturgemäß haben heute die Beiträge zur Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann die zur Loveparade verdrängt. Eine kleine Auswahl hier:

1. Freilassung Kachelmann, Bravo OLG Karlsruhe.

2. Kachelmann frei.

3, Kachelmann draußen.

4. Auf dem Weg zum Freispruch.

5. Und: Mein Favorit bei den Überschriften: Kachelmann kommt aus der Kiste – wird das Wetter jetzt besser? – obwohl hier ist es gar nicht schlecht…

Nachdem J.K, nun schon einige Stunden auf freiem Fuß ist, vielleicht Gelegenheit/Anlasse zu einer ersten, etwas umfassenderen Bewertung der Entscheidung als am heutigen Morgen:

1. Alle Kommentatoren begrüßen die Entscheidung des OLG Karlsruhe, mit Recht. Denn – ohne die Akten zu kennen – scheint das OLG Karlsruhe (endlich) das erkannt zu haben, was in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder berichtet worden ist: Eine (inzwischen [?]) dünne Beweislage, die die Annahme eines dringenden Tatverdachts verbietet. Gewonnen ist eine Schlacht, allerdings noch nicht der Krieg, denn man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscsheidung reagiert, zumal natürlich auch nicht vergessen werden darf, dass das LG die Zeugen/Zeugin in öffentlicher Hauptverhandlung vernimmt und deren Aussagen dann neu bewerten muss. 2.

2. Allerdings darf man sicherlich auch die psychologische Wirkung einer solchen HB-Aufhebung nicht übersehen.

3. Man fragt sich natürlich auch, was sich eigentlich so anders in der Bewertung des OLG darstellt, dass dieses zu einer HB-Aufhebung kommt. Warum hat das LG das nicht auch so gesehen? Aber die Bewertung von Zeugenaussagen bei der “Aussage-gegen-Aussage-Problematik” ist häufig nicht nachvollziehbar. Zudem habe ich den Eindruck, dass das LG seine Haftentscheidung unbedingt halten wollte. Das hat man manchmal.

4. Richtig ist es, wen man sagt – wie der Kollege Nebgen - J.K. ist auf dem Weg zum Freispruch. Aber mehr auch nicht. Denn wie gesagt (s.o.): Man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscheidung reagiert.

5. Zur Überschriftsfrage: Besonders ist an der Entscheidung, dass das OLG zum “dringenden Tatverdacht” Stellung genommen hat. An sich tun OLGs das ungern :-) . Man hätte m.E. auch den Weg über die Fluchtgefahr gehen können (die m.E. auch nicht vorgelegen hat). So lässt sich aus der Entscheidung der Schluss ziehen, dass das OLG ein deutliches Zeichen setzen wollte. Das ist gelungen. Congratulations.

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Abgelegt unter Allgemein, Entscheidung, Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft | 1 Kommentar »

Einmal Strafrichter, immer Strafrichter…?

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juli 2010

In Zusammenhang mit dem “Hitzechaos” bei der Deutschen Bundesbahn hatte ich bei der Kollegin/meiner Freundin :-) Braun auf Widersprüche in ihren Beiträgen und denen des Kollegen Nebgen im Hinblick auf eine Rückreise aus Hessen nach HH hingewiesen. Dadurch fühlte sich die Kollegin atomisiert und zu dem Beitrag “Ich atomisier dich” inspiriert. In dem Beitrag formuliert die Kollegin:

Der Kollege Burhoff – der Strafrichter steckt noch irgendwo in ihm – hat gerade Widersprüche in den Blogbeiträgen des Kollegen Nebgen und mir herausgearbeitet und mich damit konfrontiert. Immerhin hat er nichts von “Schutzbehauptungen” und Ähnlichem gesagt...”.

Das hat bei mir zu der Frage geführt: Einmal Strafrichter, immer Strafrichter…?

Und die Antwort lautet: Ich glaube ja. Denn wenn man als (ehemaliger) Strafrichter mit sich ehrlich ist, stellt man schnell fest, dass immer (noch) alles abgeklopft und hinterfragt wird, Widersprüche führen zu Rückfragen usw. Das wird man, wenn man 30 Jahre Strafrecht gemacht hat, nicht mehr los. Die Kollegin Braun hat es jetzt erleiden/ertragen müssen, mein Sohn früher :-) . Er hat das Abklopfen seiner Einlassungen und die seiner Freunde zu “Ereignissen” wahrscheinlich gehasst… Und im Freundeskreis ist die Strafrichtermentalität nicht unbedingt beliebt :-)

Allerdings: Manchmal hat(te) es in Strafverfahren auch etwas Gutes, wenn der Richter Einlassungen und/oder Zeugenaussagen “atomisiert”. Ich habe ein paar Fälle erlebt, in denen dadurch Widersprüche aufgetreten sind, die selbst dem Verteidiger nicht aufgefallen waren und die dann zum Freispruch führten. Also: Wie immer. Jedes Ding hat zwei Seiten.

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Abgelegt unter Allgemein, Verfahrensrecht | 7 Kommentare »

Thesen der BRAK zur (neuen) Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juli 2010

Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeite hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben müsse. In der Meldung heißt es:

“Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u. a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.

Erste Erfahrungen mit der neuen Rechtslage zeigen nach Ansicht der BRAK jedoch, dass sich die Praxis schwer damit tut, das Recht des Beschuldigten, vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit zu haben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen (§ 142 Absatz 1 Satz 2 StPO) mit dem Gebot der Unverzüglichkeit der Verteidigerbeiordnung in Einklang zu bringen. Dazu trage auch der Umstand bei, dass die eilbedürftige Kontaktaufnahme zwischen inhaftierten bzw. einstweilig untergebrachten Beschuldigten und Verteidigern zur Klärung der konkreten Verteidigungsübernahme verschiedentlich durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erschwert und im Einzelfall sogar unterbunden werde. Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht willens oder in der Lage sei, einen ihm beizuordnenden Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, dürfe trotz der Eilbedürftigkeit der Beiordnungsentscheidung der Anspruch des Beschuldigten auf konkrete und wirkliche Verteidigung nicht zu kurz kommen.

Diesen Problemen muss, so die BRAK, soweit möglich ohne Nachbesserung des neuen Rechtszustandes durch den Gesetzgeber durch eine optimierte praktische Handhabung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Hierzu sollen die in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2010 aufgestellten 7 Thesen mit Begründung Hilfestellung bieten.”

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Praxis der Verteidigerbestellung findet man im kostenlosen Internetangebot: der BRAK, und zwar hier.

Zu der Problematik auch OLG Düsseldorf hier, LG Itzehoe hier und LG Saarbrücken hier.

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Abgelegt unter Allgemein, Ermittlungsverfahren, Haftrecht, StPO, Untersuchungshaft | 1 Kommentar »

Was häufig übersehen wird, ist…

Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Juli 2010

… dass auch der Pflichtverteidiger für die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (des Strafbefehlsverfahren) eine besondere Vertretungsvollmacht benötigt, wenn er den Angeklagten verteidigen will. Die dem Verteidiger ggf. zuvor als Wahlanwalt erteilte Vertretungsvollmacht ist durch die Pflichtverteidigerbestellung erloschen. Das hatte das OLG Hamm im Verfahren 2 Ss 427/95 schon 1995 entschieden und dazu hat gerade das OLG München in seinem Beschluss v. 14.07.2010 – 4 StRR 93/10 Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hatte das AG gegen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Erschlei­chens eines Aufenthaltstitels Strafbefehl erlassen. Die Angeklagte war anwaltlich verteidigt; die dem Wahlverteidiger erteilte Vollmacht er­mächtigte diesen für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO mit der ausdrücklichen Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Auf Ein­spruch der Angeklagten ermäßigte das Amtsgericht den Tagessatz. In der Hauptver­handlung vor dem Amtsgericht wurde der Wahlverteidiger der Angeklagten am Sit­zungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte die Angeklagte Berufung ein. Die Berufungshauptverhandlung fand in Abwesenheit der Angeklagten statt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Tagessatzhöhe ermäßigt wurde. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt und neben anderen Verfahrens- und Sachrügen mit der Verfahrensrüge die Verletzung der §§ 411 Abs. 2, 230 Abs. 1 StPO vorgetragen, weil rechtsfehlerhaft in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei und sich hieraus der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ergäbe. Die Die Revision hatte Erfolg.

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Abgelegt unter Entscheidung, Rechtsmittelverfahren, StPO, Verfahrensrecht | 1 Kommentar »

Verteidiger, kommst du nach Bayreuth…

Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Juli 2010

dann wird es m.E. nicht ganz einfach werden, ggf. eine Terminsverlegung/-verschiebung zu erreichen.

Den Eindruck hat man zumindest, wenn man den Beitrag des RiAG Meyer, Bayreuth in DAR 2010, 421 liest. Der Beitrag hat den sinnigen Titel “Terminshoheit des Strafrichters?” – zum Glück mit einem “?”. Erörtert wird der Anspruch des Verteidigers auf Terminsverlegung in Straf- und Bußgeldverfahren. Den gibt es – wenn ich den Beitrag richtig verstehe – nicht bzw. nur in Ausnahmefällen, und zwar dann wenn ein triftiger Grund vorliegt und der Mandant ohne das Beisein seines Verteidigers in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) beeinträchtigt wäre.

“Interessant” auch die Ausführungen zur Pflichtverteidigung in Verkehrssachen, eingebettet in die Darstellung des Anspruchs auf Terminsverlegung bei Vorliegen eines Verkehrsdeliktes. Hier besteht nach Meyer die Besonderheit, dass die meisten Taten im Bereich der Klein- und Bagatellkriminalität liegen, so dass weder der Fall einer notwendigen Verteidigung, noch ein anderweitig gelagerter “schwieriger Fall” vorliege, der das Beisein eines Verteidigers in der Hauptverhandlung zwingend erfordere. Die Fälle, in denen der Angeklagte bzw. der Betroffene ohne die Anwesenheit seines Verteidigers in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt wäre, seien daher stark beschränkt und ließen sich auf wenige Fälle reduzieren, in denen ein Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis drohe oder der Mandant unfähig sei, sich selbst zu verteidigen.

Nur ein Beispiel: Nach Meyer reicht es z.B. in den Fällen des Führerscheintourismus aus, wenn der Verteidiger ggf. schriftlich Stellung nimmt. Anders insoweit ein Teil der landgerichtlichen Rechtsprechung, die jedoch nicht angeführt wird.

Welchen Schluss muss man aus dem Beitrag ziehen: Verteidiger zieh dich warm an. Und: Vortragen, vortragen vortragen zu den konkreten Umständen, die die Anwesenheit in der Hauptverhandlung dringend erfordern.

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Wochenspiegel für die 29. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Erstellt von Detlef Burhoff am 27. Juli 2010

Berichtenswert sind m.E.

  1. Natürlich hat der zweite “Blitzerbeschluss” des BVerfG eine große Rolle gespielt, vgl. u.a. hier, hierhier, hier, hier und hier).
  2. Der Beck-Blog berichtet über eine mutige, m.E. zumindest angreifbare Entscheidung des AG Tiergarten.
  3. Eine Lanze für junge Richter(innen) bricht man hier.
  4. Mit der “Durchsuchung im Kinderzimmer” befasst sich der LawBlog.
  5. Tipps zur Anhörung gibt der Schadenfixblog.
  6. Mit der Untersuchungshaft bei Bagatellstraftaten von Ausländern befasst man sich hier.
  7. Nochmals mit dem Richtervorbahlt befasste man sich hier.
  8. Auch die Drogenfahrt ist immer interessant, vgl. hier und hier.
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Warum ein Gerichtsbeschluss nach § 251 Abs. 4 StPO erforderlich ist?

Erstellt von Detlef Burhoff am 27. Juli 2010

Man fragt sich immer wieder, warum eigentlich für die Verlesung nach § 251 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO ein Gerichtsbeschluss erfoderlich ist.

Der BGH hat es in seinem Beschl. v. 10.06.2010 – 2 StR 78/10 gesagt. Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.

Also Schutz des Prinzips der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.

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Warum formulieren Gerichte so? oder: Nicht hinter allem steckt eine böse Absicht…

Erstellt von Detlef Burhoff am 26. Juli 2010

Die Kollegin Rueber hat vor einiger Zeit in ihrem Blog von einem Mandanten berichtet, der mit der Formulierung im freisprechenden Urteil: “Der Angeklagte musste frei gesprochen werden” Schwierigkeiten hatte. Die Kollegin findet diese Formulierung zumindest “nicht nett”. Die dazu eingegangenen Kommentare im Blog der Kollegin, haben mich zur “Gewissenserforschung” veranlasst, vor allem der, die Praxis der Rechtsmittelgerichte anspricht, die häufig formulieren, dass “das Rechtsmittel vorläufig Erfolg” hat.

Zu letzterem: So habe ich auch häufiger formuliert, allerdings nur so lange bis mich ein alter = erfahrener Vorsitzender noch in der Erprobungszeit (3. Staatsexamen, da hat man so etwas besonders gerne :-) ) darauf hingwiesen hat, dass die Formulierung schlicht falsch sei. Denn das Rechtsmittel habe nicht “vorläufig Erfolg”, sondern endgültig, da es zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führe. Was aus dem Verfahren letztlich werde und wie das endgültige Ergebnis aussehe, sei keine Frage, die das Rechtsmittelgericht zu beruteilen habe. Das hatte gesessen. Ich habe die Formulierung danach tunlichst vermieden. Im Übrigen: Wenn sie verwendet wird, wird sie häufig bei Verfahrensfehlern verwendet und das Revisionsgericht will signalisieren, das der materielle Teil wohl in Ordnung ist – wenn das nicht so oder so in der “Segelanweisung” geschrieben wird.

Zu der Formulierung: “musste frei gesprochen” werden. In der Tat, hört sich nicht so schön an. Aber ist “war frei zu sprechen” besser? Natürlich könnte man auch formulieren: “Der Angeklagte ist frei gesprochen worden, und zwar aus folgenden Gründen…” Aber auch das ist nicht der Weisheit letzter Schluss. Ich tendiere auch zu “war frei zu sprechen”, kann aber auch mit “musste freigesprochen werden” leben. Denn m.E. kann man daraus nicht den Schluss ziehen, der Richter sei seiner Verpflichtung, ggf. frei zu sprechen, nur “gezwungen” nachgekommen. Ds soll damit – i.d.R. – Ausnahmen wird es immer geben - nicht signalisiert bzw. zum Ausdruck gebracht werden.

Alles in allem: I.d.R. sind es Nachlässigkeiten in der Formulierung, die natürlich nicht vorkommen sollten, die sich aber in der Eile des täglichen Geschäfts manchmal einschleichen. Darum: Nicht hinter allen Formulierungen steckt eine böse Absicht :-) .

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Laptop in der Hauptverhandlung, wer hat Erfahrung?

Erstellt von Detlef Burhoff am 23. Juli 2010

Heute mal wieder ein Frage/Bitte um Hilfe. Im Forum bei LexisNexis Strafrecht ist vor einigen Tagen die Frage nach dem Laptop in der Hauptverhandlung gestellt worden. Ein Kollege wollte ihn benutzen; das Gerichts hat den Verteidigern aber die Benutzung der Steckdosen im Boden wegen Sicherheitsbedenken untersagt. So richtige Antworten sind nicht gekommen.

Daher hier die Frage, ob jemand dazu Rechtsprechung kennt. Bitte nicht die Antwort: Größeren Akku mitbringen, die hatten wir schon :-) .

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Nichts Neues bei der nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung… Verteidiger kann sich nur selbst retten

Erstellt von Detlef Burhoff am 22. Juli 2010

Der Kollege Feltus (wo ist der eigentlich?) hatte neulich in seinem Blog über den dauernden Ärger mit der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers berichtet und darüber, dass ihm ein von uns eingestellter Beschluss des LG Itzehoe geholfen hat.

Heute flattert mir der Beschl. des LG Koblenz v. 06.07.2010 – 2 Qs 59/10 ins Haus, in dem die nachträgliche Bestellung abgelehnt worden ist. Das amtsgerichtliche Urteil war noch im Hauptverhandlungstermin rechtskräftig geworden. Dann gibt es keine Bestellung mehr. So weit, so gut, oder auch nicht (teilweise wird die Frage ja von LG anders gesehen/gelöst, als es die h.M. der OLG tut.

Aber in der Entscheidung des LG Koblenz sehe ich auch nicht so viel Ansatzpunkte für das LG, wenn es denn helfen wollte. Der Amtsrichter hat unverzüglich der Bsechwerde abgeholfen und sie dann hoffentlich auch weitergeschickt. Das war am 03.05.2010. Sie war – ich kenne die Abläufe bei der Justiz – am 06.05.2010, mit Sicherheit noch nicht bei der Beschwerdekammer angekommen, so dass man ihr nicht vorwerfen kann, dass sie nicht schnell genug gearbeitet hat.

Was tun in solchen Fällen? M.E. bleibt nur, keinen Rechtsmittelverzicht zu erklären und Berufung einzulegen, um das Verfahren offen zu halten. Ob das in allen Fällen eine glückliche Lösung ist, wage ich zu bezweifeln. Was anders fällt mir aber auch nicht ein :-( .

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