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herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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Archiv für die 'Straßenverkehrsrecht' Kategorie

Schick mir mal ein Bild – reicht nicht, um einem Fahrtenbuch zu entgehen

Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010

Die mit § 31a StVZO zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Praxis immer wieder. Sie sind auch deshalb von Bedeutung, weil man manchmal den Eindruck hat, dass in der Fahrtenbuchauflage eine Retourkutsche der Verwaltungsbehörde für den schweigenden Betroffenen liegt. Deshalb spielt es in der Praxis eine Rolle, wie der Betroffene ggf. im Verfahren “mitarbeitet” Dazu vor kurzem das VG Aachen im Urt. v. 13.07.2010 – 2 K 265/10: Danach ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn der betroffene Fahrzeughalter nur um Akteneinsicht und die Übersendung eines erkennbaren Abzugs des vorliegenden Fotos bittet, ohne alles mögliche und zumutbare für die Ermittlung des Fahrers zu tun. Die Fertigung oder Übersendung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, sei jedoch nicht erforderlich – so das VG – und teilweise auch gar nicht möglich. Es sei grundsätzlich Sache des Halters aufgrund der im Anhörungs- oder spätestens im Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und -ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. Na ja, kann man auch anders sehen? Oder?

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Abgelegt unter Entscheidung, Nebengebiete, Straßenverkehrsrecht | Keine Kommentare »

Die Luft wird ganz dünn, denn: § 100h StPO gilt auch für Videomessungen, sagt das BVerfG

Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010

Ich hatte ja gerade schon über die neue Entscheidung des BVerfG v. 06.07.2010 – 2 BvR 1447/10 berichtet, vgl. hier. Nach einem ersten Lesen kann man sagen: Die Luft ist jetzt ganz dünn. Die Entscheidung betrifft nämlich Videomessungen. Dazu hatte sich der Beschl. v. 05.07.2010 2 BvR 759/10 - nicht geäußert. Damit wird die Luft nun wirklich ganz dünn. :-( :-( .

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Abgelegt unter Entscheidung, OWi, Straßenverkehrsrecht | 2 Kommentare »

Die Luft wird dünner – BVerfG segnet zum zweiten Mal § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage ab

Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010

Gerade meldet das BVerfG in einer PM zu seinem Beschl. v. 06. 07.2010 – 2 BvR 1447/10 –: Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im
Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich
auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde über die
Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im
Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.

Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine
Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet; diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von
Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.

Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen
zum Beweis von Verkehrsverstößen erfolglos

Auf den ersten Blick nichts Neues gegenüber dem Beschluss v. 05.07.2010, vgl. hier und hier. Aber das muss ich erst mal lesen. Dazu habe ich ja jetzt im Zug Zeit genug.

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Abgelegt unter Entscheidung, OWi, Straßenverkehrsrecht | 1 Kommentar »

Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird

Erstellt von Detlef Burhoff am 1. September 2010

Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10 . Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Ent­nahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467).  Auch das BVerfG hatte ja in seinem Beschluss v. 11. 6. 2010 (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.

Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshlab weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte. Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.

 

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Abgelegt unter Entscheidung, Ermittlungsverfahren, StPO, Straßenverkehrsrecht | Keine Kommentare »

Wann bzw. wie lange ist eine Befragung eigentlich (noch) eine “informatorische Befragung”?

Erstellt von Detlef Burhoff am 30. August 2010

Jeder Verteidiger kennt das Problem: Der Mandant hat bei der Polizei gequasselt und sich – mehr oder weniger – um Kopf und Kragen geredet. Nun soll/will er schweigen. Da stellt sich dann die Frage, wie halte ich sein ihm schadendes Quasseln aus dem Verfahren raus. Das geht ggf., wenn der Mandant vor dem Quasseln nicht belehrt worden ist (§ 136 StPO lässt grüßen), aber hätte belehrt werden müssen. Dann können die Angaben gegenüber den Polizeibeamten nicht in das Verfahren eingeführt werden.

Es spitzt sich also auf die Frage zu: Belehrung ja oder nein? Dazu sind schon umfangreiche Abhandlungen geschrieben worden: In dem Zusammenhang spielt eben auch der Begriff der informatorischen Befragung eine Rolle. Denn so lange es sich (noch) darum handelt, muss nicht belehrt werden. Dazu verhält sich jetzt auch noch einmal der Beschl. des OLG Zweibrücken v. 16.08.2010 – 1 SsBS 2/10, über den wir schon in anderem Zusammenhang berichtet hatten (vgl. hier, aber auch hier).

Zum Sachverhalt heißt es da:

Nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am Donnerstag, den 20. November 2008 gegen 14.30 Uhr mit dem Pkw von Speyer nach Germersheim, wo er auf der Polizeiinspektion einen Bekannten abholen wollte. Der auf der Dienststelle anwesende Polizeibeamte B. gewann den Eindruck, der Betroffene stehe unter Drogeneinfluss. Auf seine Frage, wie er nach Germers­heim gekommen sei, erklärte der Betroffene, er sei mit dem Auto gefahren. Daraufhin belehrte der Polizeibeamte den Betroffenen als Beschuldigten und setzte die Befra­gung fort, wobei sich der Betroffene in Widersprüche verwickelte.

Der Verteidiger hatte geltend gemacht, dass der Betroffene vor der Frage, wie er nach Germersheim gekommen sei, hätte belehrt werden müsse. Das OLG sagt:

“Es begründet keine Verletzung des Verfahrensrechts, dass das Amtsgericht auch die vor der Beschuldigtenbelehrung gefallene Äußerung des Betroffenen verwertet hat, er sei mit dem Auto nach Germersheim gefahren. Seit einer Grundsatz­entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1992 ist zwar anerkannt, dass der Verstoß gegen die Belehrungspflicht bei der ersten Vernehmung des Beschuldig­ten durch die Polizei (§§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO; hier i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sich zieht (BGH NJW 1992, 1463 = BGHSt 38, 214; vgl. a. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 136 Rn. 20). Dabei wird aber davon ausgegangen, dass nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft begründet mit der Folge einer entsprechenden Beleh­rungspflicht; vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Gren­zen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Beschuldigtenbelehrung vernommen wird (BGH NJW 1992, 1463, 1466; NJW 2007, 2706, 2707 f.; Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rn. 77.)

Diese Grenze der sog. informellen Befragung erachtet der Senat als hier noch nicht überschritten. Der Tatbestand der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG setzt einer­seits einen durch den Genuss von Drogen geschaffenen körperlichen Zustand vor­aus, und andererseits, dass in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt wird. Die Wahr­nehmungen des Polizeibeamten deuteten zunächst nur auf den Einfluss von Drogen hin. Der Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs wurde erst durch die Antwort hergestellt, die der Betroffene auf die an ihn gestellte erste Frage gegeben hatte. Die Wertung des Beamten, der erst hierdurch den zur Belehrungspflicht füh­renden Verdachtsgrad als erfüllt erachtete, ist nicht zu beanstanden.”

Na, ich weiß nicht. Noch kein bestimmter Tatverdacht? Da steht ein offenbar erkennbar unter Drogeneinfluss stehender Betroffener und die Polizei fragt, wie biste hierher gekommen? Erst die Antwort auf die Frage, bringt dann den Tatverdacht? M.E. nein, die Frage zielt doch gerade auf den Umstand des Fahrens. Denn was sollte es sonst die Polizei interessieren, wie ein Betroffener von A nach B gekommen ist.

In die Diskussion passt dann dann auch die Entscheidung des KG v. 05.06.2009 – 2 Ss 131/09. Dieses sagt:

“Hinsichtlich des geltend gemachten Verwertungsverbots ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ermächtigung zur Durchführung der verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle aus § 36 Abs. 5 Satz 1 StVO ergibt. Die im Rahmen einer solchen Kontrolle durchgeführte informatorische Befragung des Betroffenen – um nichts anderes handelt es sich bei der allgemeinen Frage nach Alkohol- und/oder Drogenkonsum – zwingt noch nicht zu einer Belehrung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 136 StPO. Die so gewonnene Information über den Drogenkonsum des Betroffenen am Vortag, andere Informationen sind ausweislich der Urteilsgründe und der Rüge des Betroffenen im vorliegenden Verfahren weder unmittelbar noch mittelbar verwertet worden, ist daher verwertbar (vgl. BayObLG NStZ-RR 2003, 343). Einer zusätzlichen späteren qualifizierten Belehrung (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 136a Rdn. 30) bedurfte es folglich nicht.”

Na ja, kann man so sehen, allerdings passt der Hinweis auf die Entscheidung des BayObLG nicht. Denn da handelte es sich zwar auch um eine verdachtsunabhängige Verkehrs-Alkoholkontrolle durch die Polizei in einem Fahrzeug. Es war dann aber Alkoholgeruch festgestellt worden., Damit haben wir m.E. einen Tatverdacht, oder?

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Bloß nicht in der Kreuzung parken, und zwar auch nicht nur ein bißchen,

Erstellt von Detlef Burhoff am 27. August 2010

oder im sog. Kreuzungsbereich, denn sonst droht das Abschleppen. So das VG Aachen in seinem Urt. v. 05.07.2010 – 6 K 512/08. Danach ist das Abschleppen eines Pkws, der innerhalb eines Bereichs von fünf Metern im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich parkt, rechtmäßig.

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Schläft die Staatsanwaltschaft (Saarbrücken) oder wird der Beschuldigte weich gekocht?

Erstellt von Detlef Burhoff am 26. August 2010

Der Kollege Feltus fragt sich gerade: “Schlafen die bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken“? Gut, kann auch sein, darf aber natürlich nicht sein in einer Führerscheinsache, da diese Verfahren nach der Rechtsprehung des BVerfG (vgl. zfs 2005, 622) beschleunigt und mit Vorrang zu führen sind, da der Beschuldigte einen Anspruch auf rasche endgültige Klärung hat. Ich denke, es ist auch nicht so sehr der Schlaf, der an der schnellen Bearbeitung hindert – zu fertigen dürfte der Vorlagebericht an die GStA sein; an sich nichts Besonderes; sonder: Es liegt m.E. aufgrund der Vorgeschichte (vgl. beim Kollegen) der Verdacht nahe, dass man den Beschuldigten “weich kochen will”. So ungefähr die Annahme: Wenn es nur lange genug dauert mit dem Rechtsmittel, dann wird schon irgendwann das Interesse des Angeklagten an seinem Rechtsmittel so ab und das Interesse an der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis so zu nehmen, dass er die Revision zurücknimmt.

Und das läuft auch so lange so, wie nicht die Obergerichte mal Aufhebungsanträge erfolgreich sein lassen. Aber das ist eher selten. Wenn man sich die Rechtsprechung ansieht, führen manchmal noch nicht einmal lange Zeiträume zu einer positiven Entscheidung (vgl. OLG Koblenz NZV 2008, 47 für Zeitablauf von einem Jahr bis zur Revisionsentscheidung). Was tun? Manchmal hilft ein Aufhebungsantrag zumindest insoweit als er etwas Bewegung ins Verfahren bringt.

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Abgelegt unter Allgemein, Straßenverkehrsrecht | 1 Kommentar »

Jetzt geht es den Fahrrädern (wieder) an den Kragen..

Erstellt von Detlef Burhoff am 26. August 2010

Jedenfalls in Münster, wie die “Westfälischen Nachrichten” heute morgen unter der Überschrift: “Räderchaos am Bahnhof: Stadt greift ein” berichten. Hingerund ist der vor einiger Zeit vond er Stadt Münster verlorene Prozess wegen “Fahrradabschleppens. Danach war die Stadt auf Tauchstation gegangen und das “Fahrradchaos” am HBF hatte zugenommen. Jetzt soll – auch auf die Gefahr einer neuer Klage hin – durchgegriffen werden (vgl. auch hier und hier),. Man darf gespannt sein, ob die Ankündigung der Stadt dazu führt, dass weniger Fahrräder wild abgestellt werden – ich denke eher nein – und, ob es eine neue Klage geben wird – ich denke eher Ja.

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Gong, gong – Ring frei zur nächsten Runde – Neues aus dem Osten zur Videomessung

Erstellt von Detlef Burhoff am 25. August 2010

Einige Amtsgerichte aus den neuen Bundesländern haben ja schon in der Vergangenheit für Furore gesorgt bei der Umsetzung des Entscheidung des BVerfG v. 11.09.2009 – 2 BvR 941/08. In den folgenden Wochen und Monaten hat sich dann ja die Diskussion verlagert zur Frage der Ermächtigungsgrundlage und zur Frage des Anfangsverdacht (§ 100h StPO lässt grüßen). Und da wird in der nächsten Zeit auch weiterhin die Musik spielen, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/09.

Nun hat mir die (ehemalige) Kollegin vom AG Meißen gestern “ihr” Urt. v. 14.07.2010 13 OWi 705 Js 36235/09 zum Anfangsverdacht bei VKS geschickt. Ich muss schon sagen: Alle Achtung. Die Kollegin hat sich viel Mühe gemacht, den Messbeamten befragt und m.E. überzeugend dargelegt, warum bei VKS kein Anfangsverdacht besteht. Damit ist m.E. der Ring frei zur nächsten Runde. Das Urteil bietet schöne Argumentationsansätze. Man darf gespannt sein, wie das OLG Dresden das sehen wird. Ich meine, so ähnlich hatte auch schon das OLG Düsseldorf in der “Einzelrichterentscheidung” argumentiert.

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Abgelegt unter Entscheidung, OWi, Straßenverkehrsrecht | 21 Kommentare »

Rückwärts statt vorwärts – bedeutet nicht besoffen oder bekifft

Erstellt von Detlef Burhoff am 25. August 2010

In der letzten Zeit sind einige Entscheidungen zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund vorangegangenen Drogenkonsum veröffentlicht worden.

In die Reihe reiht sich jetzt auch der Beschl. des OLG Hamm v. 29.06.2010 – III 3 RVs 45/10 ein, mit dem das AG wegen zu knapper Feststellungen aufgehoben worden ist. Das AG hatte nur festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund vorherigen Kokainkonsums zur sicheren Führung von Kraftfahrzeugen nicht in der Lage. Dessen ungeachtet habeer seinen auf einem Parkplatz an der N-Straße in C abgestellten Pkw in Betrieb genommen. Obwohl der Angeklagte im Vorwärtsgang aus der Parklücke hätte herausfahren müssen, legte er – so das AG – infolge seiner rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit versehentlich den Rückwärtsgang ein und fuhr auf den hinter ihm abgestellten PKW der G auf. Infolge des starken Aufpralls wurde dieser PKW auf den dahinter parkenden PKW des P geschoben. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Dem OLG haben die Feststellungen nicht gereicht. Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers sei eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme eines unter Rauschgifteinfluss stehenden Kraftfahrers im Straßenverkehr ausgehen können, kann der für die Erfüllung der geltenden §§ 316 StGB und 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB vorausgesetzte Nachweis der “relativen” Fahruntüchtigkeit auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage grds. nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoffbefundes regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.

Und Rückwärts statt Vorwärts reicht dafür nicht.

Die Entscheidung entspricht der ganz h.M. in der Rechtsprechung seit BGH 44, 219 (vgl. u.a. OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946; OLG Düsseldorf NZV 1999, 174, 175; OLG Zweibrücken VRS 105, 125 = BA 2003, 321; DAR 2004, 409, OLG Hamm VA 2007, 183 = StRR 2007, 355 = VRR 2007, 394 und Beschl. v. 03.04.2003, 4 Ss 158/03; AG Hermeskeil DAR 2008, 222; AG Bielefeld VA 2008, 141 für Amphetamin-Genuss

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