Erstellt von Detlef Burhoff am 4. März 2010
Innerhalb kurzer Zeit hat der BGH jetzt zum dritten Mal zu Fragen der konkreten Gefahr i.S. des § 315c StGB bzw. des § 315b StGB, wo die Frage ebenso eine Rolle spielt, und zum Begriff des „Beinaheunfalls“ Stellung genommen (vgl. BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29 und BGH VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72) (jetzt Beschl. v. 10.12.2009 – 4 StR 503/09). Das zeigt, welche Bedeutung die Fragen in der Praxis haben und welche Fehler hier nicht selten von den Tatgerichten gemacht werden. In der Regel mangelt es an ausreichenden Feststellungen, dass der Unfall gerade noch hat vermieden werden können. Da bieten sich gute Verteidigungsansätze (siehe dazu der BGH in StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29).
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Erstellt von Detlef Burhoff am 1. März 2010
Wenn man die Überschrift liest, stutzt man. Fotokopien keine Urkunden? Wieso denn das. Wen es interessiert, kann es im lesenswerten Beschluss des BGH v. 27.01.2010 – 5 StR 488/09 nachlesen. Der BGH hat damit die Frage, die er bisher noch nicht entschieden hatte, im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. dazu OLG Zweibrücken NJW 1998, 2918 und OLG Oldenburg NStZ 2009, 391 = StRR 2009, 392).
Recht hat er.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 25. Februar 2010
In der Praxis ist die Frage, ob eine Fahrtunterbrechung bei einem Dauerdelikt, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 316 StGB, zu zwei Taten führt, von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Strafe und/oder die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis. So auch in dem der Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 02.02.2010 – 9 Ds-82 Js 8979/09-186/09, zugrunde liegenden Sachverhalt. Da war der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis auf öffentliche Straßen gefahren und von der Polizei wegen zu hoher Geschwindigkeit angehalten worden. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt. Zunächst hat er sein Kleinkraftrad dann auch geschoben, jedoch war ihm dies schon nach 350 Metern zu mühsam, so dass er sich entschied, wieder aufzusteigen, den Motor anzulassen und mit dem Kleinkraftrad weiterzufahren. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Das AG hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt.
Die Entscheidung ist zwar grds. zutreffend. Zwar haben hier beide Fahrten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang und auch in einem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang gestanden, doch hat es sich deshalb nicht um eine einheitliche Tat gehandelt. Das Anhalten durch die beiden Polizeibeamten und die Kontrollsituation mit dem zunächst gefassten Vorsatz des Angeklagten, das Kleinkraftrad weiter zu schieben, hat die Tat im materiell-rechtlichen Sinn unterbrochen. Nach dem (Aufsteigen auf das Kleinkraftrad hat der Angeklagte nicht nur einen neuen Tatentschluss gefasst, sondern auch eine neue Tat begonnen. Das AG verweist allerdings darauf, dass es zudem darauf ankommt bzw. ankommen kann, ob der Täter von Anfang an vorhatte, die Fahrt fortzusetzen (vgl. dazu schon BGH StraFo 2009, 432 = VRR 2009, 363 [Ls.]); LG Potsdam DAR 2009, 285; AG Lüdinghausen VA 2007, 166; DAR 2009, 102; s. auch noch OLG Hamm VA 2008, 173). Darauf kann es aber m.E. nicht ankommen. Die Frage, ob eine natürlich Handlungseinheit vorliegt, ist vielmehr von den äußeren Gegebenheiten und dem gesamten Erscheinungsbild des Tatgeschehens abhängig zu machen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Februar 2010
Der BGH (3 StR 439/09, PM v. 17.02.2010). hat eine vom LG Hannover angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben. Der 49 Jahre alte Verurteilte hatte 1984 seine erste Ehefrau getötet und war deswegen vom LG Hildesheim zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Nachdem er diese Strafe teilweise verbüßt hatte und 1989 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden war, heiratete er erneut. Im Mai 1993 tötete er auch seine zweite Ehefrau sowie seinen Stiefsohn. Deswegen verurteilte ihn das LG Hannover 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Hintergrund der Taten war jeweils die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, eines auf die eigene Geltung bedachten Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf an Anerkennung und Neigung zu impulsiv unbedachten Verhaltensmustern. Schon im Urteil von 1994 war vom Landgericht Hannover deshalb festgestellt worden, bei ihm bestehe ein hohes Risiko für weitere brutale Gewaltentfaltung gegenüber Menschen, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen.
Zur Überzeugung des Landgerichts besteht bei dem Verurteilten eine solche Gefährlichkeit auch nach der vollständigen Vollstreckung der 15-jährigen Freiheitsstrafe fort. Es hat daher gegen ihn die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Da die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei seiner Verurteilung im Jahr 1994 bekannt war, hat es indes keine erst während des Strafvollzugs neu entstandenen oder erstmals erkennbaren Umstände in der Person des Verurteilten festgestellt, die dessen Beurteilung als gefährlich erst nachträglich rechtfertigen. Derartige neue Tatsachen sind aber für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB erforderlich. Das Landgericht hat seine Entscheidung deshalb auf Grundlage der seit dem Jahr 2007 geltende Ausnahmevorschrift des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB getroffen. Nach dieser Bestimmung kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch auf bereits bei der ursprünglichen Verurteilung erkennbare Tatsachen gestützt werden, wenn damals die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB aus Rechtsgründen noch nicht möglich war.
Hiervon ist das Landgericht Hannover im Jahr 1994 und im jetzigen Urteil ausgegangen. Diese Rechtsauffassung ist indes fehlerhaft, da gegen den Verurteilten schon im Jahr 1994 die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB hätte angeordnet werden können.
Daher ist die Ausnahmeregelung des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht anwendbar, so dass die Revision des Verurteilten Erfolg haben musste. Da auszuschließen ist, dass das Landgericht in einer erneuten Verhandlung solche neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB feststellen kann, hat der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und selbst entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung entfällt. Der Verurteilte muss deshalb entlassen werden, sobald die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vollstreckt ist.
Der Bundesgerichtshof hatte bei dieser Konstellation nicht zu entscheiden, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (AZ 19359/04) Anlass gibt, an der Vereinbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB mit dem Grundgesetz oder der Europäischen Menschenrechts-konvention zu zweifeln.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 12. Februar 2010
Keine Meldung zu Karneval, sondern bitterer Ernst ist die PM des BGH vom 10.02.2009 zu einem Verfahren in Limburg. Dort heißt es u.a.:
“Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der 71 Jahre alte Angeklagte seit Jahren Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Besuchern, die ihre Autos auf der Straße in der Höhe seines Hauses parkten. Er fühlte sich durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, obwohl eine Beeinträchtigung objektiv nicht bestand.
Am Morgen des 1. Oktober 2008 folgte der Angeklagte dem Geschädigten, einem Fahrer eines benachbarten Taxiunternehmens, der seinen eigenen Wagen auf der Straße gegenüber dem Haus geparkt hatte, in die Räume der Taxizentrale. Er forderte diesen vergeblich auf, das Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Als der Geschädigte ihn darauf verwies, sich an die Polizei zu wenden, was der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne Erfolg getan hatte, fasste er dies als Provokation auf und entschloss sich, den Geschädigten zu töten. Er holte aus dem Wohnzimmerschrank seiner Wohnung eine 70 cm lange Machete, kehrte zur Taxizentrale zurück und schlug ohne Vorwarnung mehrmals auf sein Opfer ein, ehe dessen Kollegen den Angeklagten überwältigen konnten. Der Geschädigte verlor einen Zeigefinger und erlitt neben weiteren Verletzungen einen offenen Schädelbruch.
Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gewürdigt. Eine Bewertung als versuchten Mord hat es im Hinblick auf die affektive Erregung des Angeklagten und die Spontaneität seines Tatentschlusses verneint.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Verneinung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Das Landgericht hat nicht ausreichend begründet, weshalb der Angeklagte trotz seiner voll erhaltenen Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht in der Lage gewesen sein soll, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers und deren Bedeutung für die Tatausführung realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen. Es hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Tat, die der Angeklagte nach seiner Festnahme gegenüber der Polizei wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht als gerechtfertigt bewertet hatte, angesichts der Vorgeschichte einen Akt der Selbstjustiz darstellte.
Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09″
Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Fürchterlicher Sachverhalt und fürchterliche Folgen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 15. Januar 2010
Jetzt hat auch das OLG Hamm in einem brandaktuellen Beschl. v. 05.01.2010 – 4 Ws 348/o9 zur Frage Stellung genommen, was “neue Tatsachen” i.S. des § 66b StGB sind, die die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen würden. Auch das OLG Hamm geht – unabhängig von der Entscheidung des BGH in 1 StR 372/09 – davon aus:
“Neu” in zeitlicher Hinsicht sind deshalb nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar geworden sind. Dies folgt aus dem Vorrang des Erkenntnisverfahrens (BGH NStZ 2006, 568 (569)). Für die Frage der Neuheit von Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB ist der entscheidende Zeitpunkt somit derjenige der letzten Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (BGH a.a.O., BVerfG, StV 2006, 574 (576) = NStZ 2007, 87). Dazu gehört auch das “Nachverfahren” über die (nachträgliche) Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, da es Bestandteil des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 275 a Rn. 3). Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass nur solche Tatsachen “neu” im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB sind, die im Verfahren über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66 a Abs. 2 StGB nicht erkennbar waren oder gewesen wären. Andernfalls würde über § 66 b Abs. 1 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Versäumung der zwingenden Frist des § 66 a Abs. 2 StGB über das Verfahren nach § 66 b Abs. 1 StGB zu umgehen, was nach den oben angeführten Grundsätzen in keinem Fall zu rechtfertigen wäre.”
Zu dieser Rechtsprechung passt dann abschließend die Meldung in der heutigen Tageszeitung, wonach die Bundesregierung eine Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung plane.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 13. Januar 2010
Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tag in 3 StR 372/09 zum Begriff der “neuen Tatsache” i.S. von § 66b Abs. 2 StGB Stellung genommen und ein Urteil des LG München I bestätigt (vgl. dazu die PM des BGH). “Neu” sind danach Tatsachen dann nicht, wenn sie bereits bei der Anlassverurteilung erkennbar oder – wie im entschiedenen Fall– sogar schon bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind Tatsachen insbesondere dann nicht “neu”, wenn der Hang und die Gefährlichkeit aufgrund bereits damals bekannter und unverändert gebliebener Tatsachen lediglich anders bewertet werden. Das ist hier der Fall. Deshalb muss die auf gleicher Tatsachengrundlage bloß veränderte Bewertung von Hang und Gefährlichkeit als neue Tatsache ausscheiden. Andere “neu” bekannt gewordene Tatsachen, insbesondere während des Strafvollzugs, auf welche die Gefährlichkeit gestützt werden könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Entscheidung ist m.E. nicht nur für die SV von Interesse, sondern auch für die Absprache. Denn auch da erlauben nur “neue Tatsachen” nach § 257c Abs. 4 S. 1 StPO; dass sich das Gericht von der Bindungswirkung der Absprache löst.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. Januar 2010
Für alle, die im Btm-Bereich verteidigen, ist der Beschluss des OLG Oldenburg vom 11. 12. 2009 – 1 Ss 197/09 - ganz interessant. Das OLG beschäftigt sich relativ ausführlich mit der Frage, welches Strafmaß bei Betäubungsmitteldelikten im sog. Bagatellbereich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (noch) angemessen ist. Das OLG sagt: I.d.R. ist, wenn ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtmG nicht möglich ist, sollte die Mindeststrafe nicht überschritten werden. Eine ähnliche Rechtsprechung wird teilweise von den OLG ja auch im Bereich der §§ 248a, 265 StGB verfolgt. Das Ganze ist natürlich kein Freibrief, kann aber – zumindest beim Ersttäter – ganz hilfreich sein.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 25. Dezember 2009
Das OLG Oldenburg hat sich jetzt in einem brandaktuellen Beschluss vom 22.12.2009 – 1 Ss 210/09 – mit dem Begriff der sexuellen Handlung auseinandersetzen müssen. Die vietnamesische Angeklagte hatte es zugelassen habe, dass ihr zur Tatzeit 6jähriger Sohn mehrmals ihre unbekleidete Brust ergriff und an der Brust saugte bzw. leckte, ohne dass dies einem Stillvorgang gedient habe. Das LG hatte festgestellt, dass die Angeklagte bewusst in Kauf genommen habe, dass der Sohn ihre Bekleidung hochschob, um an die nackte Brust zu gelangen. Die Angeklagte habe ihn in seiner von ihm ausgehenden Initiative bestärkt, indem sie während des Vorgangs von je etwa 30 Sekunden Dauer ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legte, ohne ihn zurückzuweisen. Bei der rechtlichen Würdigung hatte das Landgericht u. a. ausgeführt, das Verhalten der Angeklagten stelle nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig sexualbezogene Handlung von einiger Erheblichkeit dar. Die Duldung der Intimitäten im Brustbereich könne im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen.
Das OLG hat das Vorliegen einer sexuellen Handlung verneint. Eine solche liege objektiv vor, wenn die Handlung das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat und für das allgemeine Verständnis nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine Sexualbezogenheit erkennen lässt, Dies treffe zwar für das Betasten einer unbekleideten weiblichen Brust grundsätzlich zu, gelt jedoch nicht für diese festgestellten Vorgänge. Denn diese weisen in ihrem Erscheinungsbild keinen sexuellen Bezug auf. Die Erwägung des LG, dass die Duldung der ´Intimitäten im Brustbereich im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen´ könne, erschien dem OLG abwegig. Der Sohn habe äußerlich erkennbar aufgrund eines spielerischen Impulses gehandelt oder weil er Geborgenheit suchte, ohne dass Sexualität dabei irgendeine Rolle gespielt hätte. Das Verhalten der Angeklagten war nach seinem objektiven Erscheinungsbild in keiner Weise sexualbezogen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 17. Dezember 2009
Der EGMR hat heute ein Urteil über die Verlängerung der Sicherungsverwahrung von Straftätern verkündet. Der EGMR beanstandet darin, dass der deutsche Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Höchstfrist der Sicherungsverwahrung von 10 Jahren auch für solche Straftäter aufgehoben hat, die ihre Tat schon vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begangen hatten. Der EGMR sieht darin einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01) die Vereinbarkeit der Aufhebung der Höchstfrist auch für solche “Altfälle” mit dem Grundgesetz bestätigt.
Das BMJ teilt dazu u.a. mit:
Da das Urteil des EGMR nach dem Maßstab der Europäischen Menschenrechtskonvention zu einem anderen Ergebnis kommt, bedarf seine Begründung einer ausführlichen Analyse und einer sorgfältigen rechtlichen Bewertung. Tragfähige Schlüsse auf mögliche Konsequenzen für das deutsche System der Sicherungsverwahrung können erst nach Abschluss dieser Prüfung gezogen werden.
Das Urteil des EGMR ist zunächst nicht endgültig und daher nicht unmittelbar verbindlich. Die Bundesregierung erwägt, gemäß Art. 43 EMRK die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer des EGMR zu beantragen. Im Lichte des endgültigen und für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Urteils wird dann entschieden, auf welche Weise der festgestellte konventionswidrige Zustand beendet werden kann.
Eine zentrale Rolle wird auch die Frage spielen, wie auf rechtsstaatlicher Grundlage der notwendige Schutz der Bevölkerung vor notorisch gefährlichen Straftätern mit dem unbedingten Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung sachgerecht zum Ausgleich gebracht werden kann.
vgl. PM vom heutigen Tage.
Ich frage mich: Was muss man denn da groß prüfen und analysieren. Der EGMR hat doch gesagt: Gewogen und zu leicht befunden.
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